100.2017.252U ARB/ROC/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. April 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg Notar A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern betreffend Notariatsaufsicht; Busse wegen Verletzung von Berufspflichten (Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 7. August 2017; 26.11-17.28)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 12. Dezember 2016 führte die Revisionsstelle des Verbands bernischer Notare (VbN) im Notariatsbüro von A.________ eine notariatsrechtliche Revision durch. Die Revisionsorgane stellten einen Verstoss gegen die Pflicht zur Individualisierung anvertrauter Klientengelder fest, weil Notar A.________ Mittel aus einer Erbschaft von (durchschnittlich) Fr. 400'000.-- während mehr als 40 Tagen auf seinem Klientengelder-Sammelkonto anstatt auf einem separaten Konto angelegt hatte. Da der Notar bereits in den Jahren 2013 und 2015 wegen Verstössen gegen die Individualisierungspflicht ermahnt worden war, erstattete die Revisions- kommission (RevKo) des VbN zunächst bei der verbandsinternen Diszipli- narkommission (DiKo) Anzeige. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass Notar A.________ nicht (mehr) Verbandsmitglied ist, gelangte die RevKo an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Diese eröffnete ein Disziplinarverfahren. Mit Verfügung vom 7. August 2017 auferlegte die JGK Notar A.________ wegen Verletzung notarieller Be- rufspflichten eine Busse von Fr. 500.--. B. Am 6. September 2017 hat Notar A.________ Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: «Die Verfügung [...] der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 7. August 2017 sei aufzuheben und auf die Anzeige sei nicht einzutreten.» Die JGK schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 6. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Notar A.________ hält mit Replik vom 19. Oktober 2017 und die JGK mit Duplik vom 4. Dezember 2017 an den gestellten Anträgen fest. Am 8. Januar 2018 hat A.________ Schlussbemerkungen und weitere Un- terlagen eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden disziplinarrecht- liche Bussen in Dreierbesetzung beurteilt, auch wenn ihre Höhe – wie hier – unter der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- für die einzelrichterliche Zu- ständigkeit liegt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2018 S. 139 E. 1.2). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Es sei ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, zu früheren Vorfällen Stellung zu nehmen, und die Vorinstanz habe ihre Begründungs- pflicht verletzt, indem sie sich nur pauschal mit seinen Argumenten ausei- nandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 2.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) vermittelt unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 4 den Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde weiter, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Voraussetzung einer wirksamen Selbstkon- trolle ist die behördliche Begründungspflicht (BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begrün- dung so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). 2.2Die JGK hat den Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert (vgl. Vorakten JGK [act. 3B], pag. 23 ff.) und seine Vorbringen zur Kenntnis genommen, was an sich unbestritten ist (vgl. Beschwerde S. 5 f.; ange- fochtene Verfügung E. 1.3). In der Anzeige vom 20. April 2017 werden die früheren Verstösse gegen die Individualisierungspflicht aus den Jahren 2013 und 2015 ausdrücklich erwähnt. Weshalb der Beschwerdeführer sich dazu nicht hätte äussern können, ist nicht nachvollziehbar. Nachdem die RevKo gestützt auf die Beanstandungen in den Jahren 2013 und 2015 im Fall eines weiteren Verstosses eine Anzeige bei der DiKo bzw. der JGK angedroht hatte (vgl. hinten E. 5.1), lag zudem auf der Hand, dass die An- zeige Folge der früheren Verfehlungen war und dass Letztere in einem all- fälligen Disziplinarverfahren ebenfalls Beurteilungsgrundlage bilden wür- den. Es wäre an ihm gelegen, dazu Stellung zu nehmen, soweit er dies für nötig erachtete (vgl. dazu auch hinten E. 5.2). Die angefochtene Verfügung ist zudem genügend begründet: Die Vorinstanz hat hinreichend dargelegt, weshalb sie eine Berufspflichtverletzung durch Missachtung der Individuali- sierungspflicht als gegeben erachtet (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.1 f. und 3.1). Auf den Haupteinwand des Beschwerdeführers, er habe mit sei- nem Vorgehen lediglich die Interessen seiner Klientschaft wahren wollen, ist sie ausdrücklich eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 5 Ausserdem hat die Vorinstanz klar zu erkennen gegeben, weshalb sie die übrigen Einwände (insb. Ungleichbehandlung gegenüber Verbandsmitglie- dern) als nicht stichhaltig erachtet (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.3 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Die Rüge ist unbegründet. 3. Weiter macht der Beschwerdeführer eine unzulässige Vorbefassung des Notariatsinspektors und damit eine Verletzung der Ausstandspflicht gel- tend. Der Inspektor hätte an der angefochtenen Verfügung nicht mitwirken dürfen, weil er als Mitglied der RevKo mit der Angelegenheit bereits befasst gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 5). 3.1Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG genannten Befan- genheitsgründe auf sie zutrifft oder sie aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Diese Regelung gilt auch im Aufsichtsverfah- ren über die Notarinnen und Notare (Art. 39 NG). Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst beispielsweise Eigeninteressen, Vorbe- fassung, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Aus- stand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegeben- heiten begründet sein. Bei der Beurteilung ist nicht auf das subjektive Emp- finden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommen- heit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 15). Ausstandsgründe sind so früh wie möglich geltend zu machen, d.h. sie müssen sofort nach Entdecken gerügt werden, ansonsten der Anspruch auf Ablehnung – dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot entsprechend – grundsätzlich verwirkt (BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2017/293/294 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 6 14.5.2018 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 5; vgl. auch BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hätte ent- gegen seiner Behauptung spätestens nach Erhalt der ersten Instruktions- verfügung vom 25. April 2017 (act. 3B pag. 23) erkennen können, dass der Notariatsinspektor am Disziplinarverfahren mitwirken würde, zumal dieser die Verfügung unterzeichnet hatte. Zudem ist dessen Funktion bei der JGK ohne weiteres aus dem Staatskalender ersichtlich und kann als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. etwa VGE 2012/283 vom 15.5.2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ebenso wusste der Beschwerdeführer gestützt auf den Protokollauszug, der ihm am 18. Februar 2016 zugestellt worden war, dass der Notariatsinspektor an der Sitzung der Revisionskommission vom 8. Februar 2016 teilgenommen hatte (vgl. Schreiben des VbN vom 18.2.2016 und Protokollauszug [act. 3B pag. 22 bzw. 21]). Die Rüge ist deshalb offensichtlich verspätet. 3.2Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet: Eine sog. Vorbefas- sung liegt vor, wenn eine Gerichtsperson bzw. ein Behördenmitglied mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob sich das Behördenmitglied durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die es nicht mehr als unvoreingenommen und dementspre- chend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1, 131 I 113 E. 3.4; BGer 1B_491/2017 vom 5.4.2018 E. 3.4; VGE 2017/158/159 vom 3.7.2017 E. 3.5, 2015/131/132 vom 24.9.2015 E. 2.3). Eine solche Situation liegt hier nicht vor, da der Notariatsinspektor – anders als der Beschwerdeführer vermutet – an den Sitzungen der RevKo nicht als Mitglied, sondern lediglich als Beobachter teilnimmt und kein Stimmrecht hat (Art. 1 Abs. 4 und Art. 25 des Reglements des VbN vom 30.3.2011 über das Revisionswesen [act. 3A3; nachfolgend: Revisi- onsreglement]; Ziffer V/2 der Vereinbarung vom 6.11.2006 zwischen der JGK und dem VbN betreffend die Delegation der Revision der Notariatsbü- ros [act. 3A2; nachfolgend: Revisionsvereinbarung]; vgl. auch Beschwerde- vernehmlassung S. 3). Hinzu kommt, dass die RevKo an ihrer Sitzung vom 10. April 2017 zwar von einem wiederholten Verstoss des Beschwerdefüh- rers gegen die Individualisierungspflicht durch den Beschwerdeführer aus- gegangen ist (vgl. Sitzungsprotokoll S. 1 [act. 3B pag. 21 f.]). Sie hat aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 7 nicht über dessen Disziplinierung befunden, sondern lediglich beschlossen, den Sachverhalt der Aufsichtsbehörde zu melden, womit offen war, wie die JGK als Aufsichtsbehörde die Angelegenheit beurteilen würde. 4. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht eine Disziplinarmass- nahme gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen hat. 4.1Gemäss Art. 45 Abs. 1 NG wird die Notarin oder der Notar unab- hängig von der vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit diszipli- narisch sanktioniert, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig Berufs- pflichten verletzt oder gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes oder seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und ein- wandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats verstösst. In leichten Fällen kann von einer Sanktion abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Notarin oder der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben wird (Art. 45 Abs. 2 NG). Als Berufspflichten gelten nach dem Gesetzeswortlaut und ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nicht bloss die in Art. 30 ff. NG ausdrücklich als solche bezeichneten Re- geln, sondern sämtliche Vorschriften, die eine Notarin oder ein Notar bei der Berufsausübung zu beachten hat (BVR 2018 S. 139 E. 2.1, 2015 S. 55 E. 2.1, 2013 S. 264 E. 3.1). 4.2Gemäss Art. 43 NG hat die Notarin bzw. der Notar über alle haupt- und nebenberuflichen Tätigkeiten eine Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen (Abs. 1). Der Regierungsrat erlässt durch Verord- nung nähere Bestimmungen über die Buchführung, den Geldverkehr und die Zahlungsbereitschaft (Abs. 2). Gestützt auf diese Delegationsnorm ver- pflichtet Art. 28 der Notariatsverordnung vom 26. April 2006 (NV; BSG 169.112) die Notarin bzw. den Notar, die anvertrauten Gelder und Vermögenswerte von den nicht bilanzierten privaten Mitteln getrennt zu halten. Sie oder er darf diese unter keinen Umständen, auch nicht vorüber- gehend, zu eigenen Zwecken verwenden oder mit privaten Vermögens- werten vermengen (Abs. 1). Die anvertrauten Gelder sind bei einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 8 Schweizer Bank in Schweizer Franken anzulegen, soweit sie nicht auf kurze Frist zur Zahlung bereitgehalten werden müssen (Abs. 2). Guthaben verschiedener Klientinnen oder Klienten dürfen unter ausdrücklicher Be- zeichnung als Klientengelder auf Sammelkonten angelegt werden (Abs. 3). Übersteigen die anvertrauten Gelder der einzelnen Klientin oder des ein- zelnen Klienten den Betrag von Fr. 20'000.--, sind sie innert 40 Tagen auf den Namen der oder des Berechtigten oder auf den Namen der Notarin oder des Notars bei einer Schweizer Bank anzulegen (Individualisierung). Werden sie auf den Namen der Notarin oder des Notars angelegt, ist unter Angabe der oder des Berechtigten ein Treuhandkonto zu eröffnen (Abs. 4). Alle individualisierten Gelder sind als Aktivkonten in der Buchhaltung zu führen oder in der Klientengelderkontrolle zu registrieren (Abs. 5). Die Bestimmungen über den Geldverkehr gelten sowohl für anvertraute Gelder und Vermögenswerte der Klientschaft als auch für solche von Drittperso- nen. Sie gelten auch für Gelder und Vermögenswerte, die sich aus irgend- einem Grund im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Notarin oder des Notars in ihrer oder seiner Verwahrung befinden (Abs. 6). 4.3Die Einhaltung der Berufsvorschriften ist durch periodische, in der Regel jährliche Revision des Notariatsbüros zu prüfen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 NG). Die JGK als zuständige Aufsichtsbehörde hat den VbN mit der Revision des Notariatsbüros beauftragt, der diese öffentliche Aufgabe selb- ständig wahrnimmt (Art. 38 Abs. 4 NG i.V.m. Art. 18 NV; BVR 2013 S. 264 E. 5.3.2, 2007 S. 145 E. 4.3, 4.5.2 f.). Der VbN führt bei allen im Notariats- register eingetragenen Notarinnen und Notaren die Revision nach Art. 42 Abs. 1 NG i.V.m. Art. 20 NV durch (vgl. Ziff. II und III der Revisionsverein- barung), worunter namentlich die Prüfung der vorschriftsgemässen Anlage der verwahrten Gelder fällt (Art. 20 Abs. 1 Bst. f NV). Der VbN regelt die Organisation des Revisionswesens in einem von der JGK zu genehmigen- den Reglement und setzt für die Durchführung der Revision eine Revisi- onskommission (RevKo) ein (Ziff. IV/1 und 2 der Revisionsvereinbarung). Weiter stellt der VbN der JGK die Protokolle der Revisionskommissionssit- zungen zu, erstattet ihr jährlich Bericht über die Revisionstätigkeit und in- formiert sie über alle wesentlichen Entwicklungen und Feststellungen im Revisionswesen (Ziff. V/2 und 3 der Revisionsvereinbarung). Der VbN bzw. die RevKo ist befugt, bei nicht erheblichen Widerhandlungen die betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 9 fende Notarin oder den betreffenden Notar zu ermahnen, wobei eine Kopie der Ermahnung der JGK zuzustellen ist (Ziff. V/4 der Revisionsvereinba- rung). Erhebliche Widerhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die fehlende Zahlungsbereitschaft oder ein Unterkapital, hat der VbN (RevKo) der JGK als Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden (Art. 21 NV; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 NG; Ziff. V/4 der Revisionsvereinba- rung; Art. 15 ff. des Revisionsreglements). Diese eröffnet gegebenenfalls ein Administrativ- oder Disziplinarverfahren (vgl. auch Vortrag der JGK vom 26.4.2006 betreffend die Notariatsverordnung [act. 3A8; nachfolgend: Vor- trag NV] S. 12). 4.4Bei Verstössen gegen die Individualisierungspflicht (Art. 28 Abs. 4 NV) geht die RevKo wie folgt vor (vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 3 f.): Der erste Verstoss führt zur Ermahnung der Notarin bzw. des Notars. Verstösst sie bzw. er innert der folgenden drei Jahre erneut gegen die Indi- vidualisierungspflicht, spricht die RevKo eine weitere Ermahnung aus und droht mit einer Anzeige bei der internen DiKo bzw. der JGK. Hält die Nota- rin bzw. der Notar ein drittes Mal innert der nächsten drei Jahre die Indivi- dualisierungspflicht nicht ein, erstattet die RevKo Anzeige bei der DiKo oder, falls die betroffene Person nicht Mitglied des VbN ist, bei der JGK. Bei einem vierten Verstoss werden auch Verbandsmitglieder bei der JGK angezeigt. Gibt die Notarin bzw. der Notar nach einem Verstoss in den drei folgenden Jahren zu keinen Beanstandungen mehr Anlass, beginnt sie bzw. er in diesem «Treppensystem» wieder von vorne (vgl. Beschwerde- vernehmlassung S. 4). 5. Dem Beschwerdeführer werden von der Vorinstanz drei Verstösse gegen die Individualisierungspflicht vorgeworfen (vgl. angefochtene Verfügung E. 1.1 f.). 5.1Den Akten lässt sich dazu folgender Sachverhalt entnehmen: An- lässlich der Revision 2013 stellten die Revisionsorgane des VbN zwei Verstösse gegen die Individualisierungspflicht fest, indem der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 10 deführer Fr. 20'000.-- übersteigende Klientengeldguthaben länger als 40 Tage auf dem Sammelkonto angelegt hatte (Fr. 40'000.-- während 160 Ta- gen und Fr. 35'100.-- während 270 Tagen). Hierfür wurde er am 13. Januar 2014 ein erstes Mal ermahnt (vgl. Schreiben des VbN vom 13.1.2014 mit Beurteilungsbericht der Revisoren und Revisionsprotokoll vom 22.10.2013 sowie Protokoll der RevKo-Sitzung vom 16.12.2013 [act. 3A4]). Im Jahr 2015 beanstandeten die Revisoren zwei weitere Verletzungen der Individu- alisierungspflicht (Fr. 36'000.-- während 47 Tagen und Fr. 40'000.-- wäh- rend 96 Tagen), weshalb die RevKo den Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 erneut ermahnte und ihm zudem androhte, im Wiederholungsfall An- zeige bei der DiKo bzw. der JGK zu erstatten (vgl. Schreiben des VbN vom 18.2.2016 mit Beurteilungsbericht der Revisoren und Revisionsprotokoll vom 4.11.2015 sowie Protokoll der RevKo-Sitzung vom 8.2.2016 [act. 3A5]). Schliesslich entdeckten die Revisoren bei der Revision 2016 einen weiteren Verstoss gegen die Individualisierungspflicht: Der Be- schwerdeführer hatte in der Zeit vom 25. Juli bis zum 15. September 2016 ihm anvertraute Klientengelder aus einer Erbschaft von durchschnittlich Fr. 400'000.-- während 52 Tagen auf seinem Klientengelder-Sammelkonto, anstatt auf einem separaten Konto angelegt. Diese Feststellungen veran- lassten die RevKo dazu, Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der DiKo bzw. wegen fehlender Verbandsmitgliedschaft bei der JGK zu erstat- ten (vgl. Schreiben des VbN vom 20.4.2017, Revisionsprotokoll vom 12.12.2016 sowie Protokoll der RevKo-Sitzung vom 10.4.2017, in Vorakten JGK pag. 9 f., 11 ff. und 21). 5.2Der Beschwerdeführer stellt die Feststellungen der Revisoren nicht grundsätzlich in Frage. Unbestritten ist insbesondere, dass er in den von der RevKo gemeldeten Fällen Gelder seiner Klientschaft von über Fr. 20'000.-- während mehr als 40 Tagen nicht auf einem separaten Klien- tengeldkonto angelegt hat (vgl. Beschwerde S. 4; Replik S. 4 ff., insb. S. 6; Schlussbemerkungen S. 5). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz am Rande zwar auch Fehler bei der Sachverhaltsermittlung vor (vgl. Be- schwerde S. 4; Schlussbemerkungen S. 5). Zudem scheint er mit der Zähl- weise bzw. Anrechenbarkeit der einzelnen Verstösse in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden zu sein. Die zwei Verstösse aus dem Jahr 2015 müssten richtigerweise als einen Vorfall angesehen werden. Zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 11 lägen zwischen dem ersten Verstoss im Jahr 2013 und demjenigen im 2016 über drei Jahre, weshalb ersterer nicht anrechenbar sei (vgl. Be- schwerde S. 4). Nach der Praxis der RevKo werden mehrere Vorfälle im selben Jahr offenbar als einen Verstoss gewertet. Würde die RevKo jeden Vorfall einzeln zählen, hätte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Revision 2015 angezeigt werden müssen, als der dritte und vierte Verstoss festgestellt worden waren (vgl. E. 5.1 hiervor). Massgebend ist demnach die Revisionsperiode und nicht das Datum des einzelnen Vorfalls, was sachgerecht erscheint. Die RevKo dürfte in aller Regel erst nach der jährli- chen Revision Kenntnis von allfälligen Verletzungen der Individualisie- rungspflicht erlangen, sodass sie auf Vorfälle während des laufenden Jah- res ohnehin nicht reagieren könnte. Der Beschwerdeführer hat sich zudem in der interessierenden Zeitspanne nicht während drei aufeinanderfolgen- der Jahre einwandfrei verhalten, weshalb er beim sog. Treppensystem nicht wieder von vorne hat beginnen können (vgl. vorne E. 4.4). Die Vor- instanz hat mithin der dargestellten Praxis entsprechend die früheren Ver- fehlungen zu Recht mitberücksichtigt. Eine andere Betrachtungsweise drängt sich umso weniger auf, als gemäss den rechtlichen Grundlagen grundsätzlich jeder Verstoss gegen die Individualisierungspflicht einzeln geahndet werden könnte (vgl. vorne E. 4.1 ff.). Die Sachverhaltsfeststellun- gen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 5.3Der Beschwerdeführer entgegnet, jedenfalls in Bezug auf die Vor- fälle in den Jahren 2015 und 2016 liege kein Verstoss gegen Art. 28 Abs. 4 NV vor, da es sich um Gelder handle, die im Sinn von Art. 28 Abs. 2 NV auf kurze Frist zur Zahlung bereitzuhalten gewesen seien. Aus dem Vortrag NV ergebe sich, dass solche Gelder nicht angelegt, geschweige denn zur Bank gebracht werden müssten; sie unterlägen daher auch nicht der Individuali- sierungspflicht. Abgesehen davon habe er die Frist von Art. 28 Abs. 4 NV nur um wenige Tage überschritten, wobei dies auf Verzögerungen bei der Klientschaft und Dritten (Steuerverwaltung, Pensionskasse) zurückzuführen sei (vgl. Beschwerde S. 6 f.; Replik S. 4). Ausserdem verletze Art. 28 Abs. 4 NV jedenfalls in der absoluten Form, wie die Vorinstanz die Bestim- mung handhabe, übergeordnetes Recht. Die Vorschrift zwinge ihn dazu, gegen die Interessenwahrungspflicht zu verstossen, indem er dazu ver- pflichtet werde, mitunter für wenige Tage ein separates Konto zu eröffnen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 12 was mit unnötigen Kosten für seine Klientschaft verbunden sei. Eine «ver- fassungskonforme Auslegung» gebiete, Art. 28 Abs. 4 NV mit «Augen- mass» zu handhaben und jedenfalls im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit als blosse Ordnungsvorschrift zu betrachten (vgl. Beschwerde S. 8 f.; Replik S. 7 f.; Schlussbemerkungen S. 3 f.). 5.4Diese im Wesentlichen bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig: 5.4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 1 NV sind anvertraute Gelder grund- sätzlich unverzüglich bei einer Schweizer Bank anzulegen, ausser sie müs- sen auf kurze Frist zur Zahlung bereitgehalten werden. Diese Ausnahme, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, bezieht sich mithin auf die Anlage der Gelder und nicht auf die Individualisierungspflicht nach Abs. 4 (vgl. auch Vortrag NV S. 15). Der Beschwerdeführer übersieht, dass Gelder nicht erst dann im Sinn von Art. 28 NV als angelegt gelten, wenn sie – wie er es ausdrückt – «zur Verwaltung, zur Anlage oder treuhänderisch» über- nommen worden sind (vgl. Beschwerde S. 6), sondern bereits dann, wenn sie auf eines seiner Bankkonten überwiesen worden sind (vgl. etwa Art. 28 Abs. 3 NV). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass sich die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 NV geregelte Ausnahme von vornherein nur auf die wenigen Fälle beziehen kann, in denen die Notarin bzw. der Notar aufgrund besonderer Umstände Bargeld bereithalten muss (vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 7). Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag NV: Im Gegenteil wird dort erwähnt, dass sich die zulässige Dauer der auf kurze Frist bereitzu- haltenden (Bar-)Gelder nach dem Einzelfall bemesse und nicht zu ver- wechseln sei mit der 40-tägigen Frist nach Art. 28 Abs. 4 NV (vgl. Vor- trag NV S. 15). Damit steht fest, dass die Ausnahme von der Pflicht zur unverzüglichen Anlage nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 NV die Individualisie- rungsregel von Art. 28 Abs. 4 NV nicht ausser Kraft setzt. Die hier interes- sierenden Klientengelder befanden sich unbestrittenermassen auf dem Klientengelder-Sammelkonto des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 5.1) und waren folglich nach der Terminologie der NV angelegt, womit von vornherein kein Fall von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 NV vorliegt. Der Einwand ist unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 13 5.4.2 Art. 28 Abs. 4 NV stellt sodann zwingendes Recht dar, das die No- tarin bzw. der Notar auch im Rahmen der nebenberuflichen Tätigkeit ein- zuhalten hat (JTA 2017/140 vom 15.5.2018, in BN 2019 S. 42 E. 2.2; vgl. Vortrag NV S. 15; Klaus Bürgi, in Stephan Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, 2009, Art. 28 NV N. 2 f. sowie Art. 44 NG N. 2 f.). Eine Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Gesetzes- oder gar Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht die Interessen- wahrungspflicht der Individualisierungspflicht nicht entgegen. Bereits die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Ge- genteil zutrifft: Die in Art. 37 NG geregelte Interessenwahrungspflicht (vgl. Abschnittstitel) beinhaltet insbesondere die Pflicht der Notarin bzw. des Notars, die anvertrauten Gelder, Wertschriften und anderen Sachen vor- schriftsgemäss aufzubewahren (Abs. 3). Art. 28 Abs. 4 NV konkretisiert diese Vorgabe und dient dazu, einer Gefährdung der Klientengelder vorzu- beugen (vgl. Vortrag NV S. 16; Klaus Bürgi, a.a.O., Art. 28 NV N. 1 ff.; vgl. auch VGE 22339 vom 27.3.2006, in BN 2006 S. 205 E. 3.5). Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Materialien zutreffend erwogen, die Individualisie- rung der anvertrauten Gelder bezwecke, dass diese von einer allfälligen Zwangsvollstreckung gegen die Notarin bzw. den Notar nicht erfasst wer- den (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.1). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Ausführungen in Frage stellen könnte. Insbesondere ist für die Individualisierungspflicht nicht von Belang, ob die Notarin bzw. der Notar der Konkurs- und Pfändungsbetreibung unterliegt. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, Art. 28 Abs. 4 NV im vorliegenden Fall die An- wendung zu versagen. 5.4.3 Weiter besteht kein Spielraum für eine Handhabung von Art. 28 Abs. 4 NV mit «Augenmass», wie es der Beschwerdeführer wünscht, zumal die Bestimmung mit Festlegung des individualisierungspflichtigen Betrags auf Fr. 20'000.-- pro Klientin bzw. Klient und Einräumung einer Frist von 40 Tagen zur Individualisierung den Bedürfnissen der Praxis bereits Rechnung trägt (vgl. Vortrag NV S. 15 f.). Gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 36 Abs. 3 BV) muss staatliches Handeln grundsätz- lich verhältnismässig sein. Aufgrund des Wertungsprimats des Gesetzge- bers ist es aber in erster Linie dessen Sache, die erforderlichen Interes- senabwägungen vorzunehmen. Hat er das getan, ohne einen entsprechen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 14 den Beurteilungs- oder Ermessensspielraum einzuräumen, so ist diese Abwägung verbindlich (VGE 2018/430 vom 12.2.2019 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dass durch die Individualisierungspflicht allenfalls gewisse Zusatzkosten (Bankspesen) für die Klientschaft anfallen, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung und lässt diese nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. auch angefoch- tene Verfügung E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat sein Büro so zu organi- sieren, dass er die Individualisierungspflicht jederzeit einhalten kann (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.1 mit Hinweisen am Schluss). Dies bedeutet insbesondere, dass er allfällige Verzögerungen seitens der Klientschaft oder Dritter einzukalkulieren hat (vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 7). Auch für eine nur geringfügige Überschreitung der 40-tägigen Frist nach Art. 28 Abs. 4 NV besteht kein Raum. 5.5Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in Bezug auf einen das Jahr 2013 betreffenden Fall einwendet, die Klientengelder hätten zum Grossteil wirtschaftlich ihm gehörende (verrechenbare) Anwaltskostenvor- schüsse dargestellt (vgl. Replik S. 4 ff.), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden: Das Verwaltungsgericht hat die Praxis der JGK, wonach Kosten- vorschüsse und Akontozahlungen von der individualisierungspflichtigen Summe nur abgezogen werden können, wenn die Notarin bzw. der Notar mit einer Zwischenabrechnung gegenüber der Klientschaft klar zum Aus- druck gebracht hat, dass sie oder er eine Verrechnung vornehmen will und diese Zwischenabrechnung zudem erfolgswirksam verbucht hat (vgl. Duplik S. 3), in einem kürzlich ergangenen Urteil bestätigt (JTA 2017/140 vom 15.5.2018, in BN 2019 S. 42 E. 4.2). 5.6Art. 28 Abs. 4 NV war mithin in sämtlichen der von der RevKo ge- meldeten Fällen (vorne E. 5.1) einzuhalten, zumal die Bestimmung weder gegen die Interessenwahrungspflicht noch gegen das Verhältnismässig- keitsgebot oder andere Verfassungsgrundsätze (vgl. Schlussbemerkungen vom 8.1.2018) verstösst. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer Verletzung notarieller Berufspflichten ausgegangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 15 6. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots geltend. 6.1Er bringt vor, er sei nur deswegen von der RevKo bei der JGK an- gezeigt worden, weil er nicht Mitglied des VbN sei. Verbandsmitglieder würden in der vergleichbaren Situation allenfalls durch die vereinsinterne DiKo, nicht aber durch die staatliche Aufsichtsbehörde diszipliniert, da der Verband seinen Mitgliedern eine Verfehlung (einen «Freischuss») mehr zugestehe als Nichtmitgliedern, bevor ein aufsichtsrechtliches Disziplinar- verfahren eingeleitet werde. Die Disziplinierung durch die Aufsichtsbehörde sei nicht vergleichbar mit einer Sanktion, die ein Verein im Rahmen der Verbandsaufsicht ausspreche. Die Wahrnehmung der staatlichen Diszipli- naraufsicht durch den VbN sei im Übrigen rechtswidrig. Da dieser Zustand aber seit Jahrzehnten Praxis bilde und die JGK keine Anstalten mache, daran etwas zu ändern, habe er Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht, weshalb weder eine Anzeige hätte ergehen noch ein Disziplinarver- fahren eröffnet werden dürfen (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 3 ff.). – Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Beschwerdeführer könne aus der Praxis der RevKo nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bei der Bemessung der Busse der insoweit milderen Praxis der Verbands Rechnung getragen worden sei (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4 bzw. 3.3). 6.2Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 143 V 139 E. 6.2.3, 138 I 225 E. 3.6.1; BVR 2018 S. 358 E. 3.2.4, 2017 S. 7 E. 6.2.1; vgl. Rainer J. Schweizer, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N. 19, 21 und 42). Die Rechtsprechung anerkennt ei- nen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur sehr zurückhaltend. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 16 Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, so gibt dies Priva- ten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls eine gesetzeswidrige Begünstigung zu erfahren. Ein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur ausnahmsweise, wenn die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachver- haltselementen übereinstimmen, wenn dieselbe Behörde in ständiger Pra- xis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter be- stehen (BGE 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33], 136 I 65 E. 5.6; BVR 2019 S. 15 [VGE 2018/23 vom 13.9.2018] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 494 E. 7.6; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57-85; Rainer J. Schweizer, a.a.O., Art. 8 N. 45; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 599 und 603). 6.3Die JGK ist als Aufsichtsbehörde über die Notarinnen und Notare namentlich zuständig, Disziplinarfälle zu untersuchen und zu beurteilen (Art. 38 Abs. 2 Bst. c NG). Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbe- hörden haben ihr unverzüglich Vorfälle zu melden, welche die Vorausset- zungen für die Eintragung im Notariatsregister betreffen oder den Tatbe- stand der Berufspflichtverletzung erfüllen können (Art. 46 Abs. 3 NG). Der VbN als Träger einer öffentlichen Aufgabe ist in diesem Sinn verpflichtet, bei der Revision festgestellte erhebliche Widerhandlungen gegen die ge- setzlichen Vorschriften der JGK zu melden (Art. 21 NV; vgl. vorne E. 4.3). Durch Erstatten einer Anzeige (vorne Bst. A bzw. E. 5.1) ist der VbN dieser gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Gleichermassen war die Vorinstanz zuständig, gestützt auf die Anzeige ein Disziplinarverfahren gegen den Be- schwerdeführer zu eröffnen und eine entsprechende Sanktion auszuspre- chen (Art. 38 Abs. 2 Bst. c NG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 und Art. 45 NG). Zu prüfen ist mithin einzig, ob die Vorinstanz entgegen der gesetzlichen Re- gelung aus Gründen der Rechtsgleichheit auf die Eröffnung eines Diszipli- narverfahrens und Aussprechung einer Sanktion hätte verzichten müssen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 17 6.4Die Anzeige der RevKo vom 20. April 2017 ist nach einer ersten Mahnung am 13. Januar 2014 und einer erneuten Mahnung und Andro- hung einer Anzeige im Wiederholungsfall am 18. Februar 2016 erfolgt (vgl. vorne E. 5.1). Insoweit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer auf der dritten Stufe des in der Praxis gehandhabten «Treppensystems» befand, wo ein Verbandsmitglied bei der internen DiKo angezeigt worden wäre (vgl. vorne E. 4.4; Beschwerdevernehmlassung S. 4). Dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers direkt bei der JGK angezeigt worden sind, lässt entgegen seiner Meinung nicht auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen. Hierzu müsste er sich in einer zu Verbandsmitgliedern ver- gleichbaren Situation befunden haben und in Bezug auf die wesentlichen Tatsachen ungleich behandelt worden sein (vgl. vorne E. 6.2). Dies er- scheint bereits deshalb fraglich, weil die Vorinstanz die Disziplinarbusse wegen der im Vergleich zur Praxis der JGK offenbar milderen Verbands- praxis von Fr. 1'000.-- auf Fr. 500.-- reduziert hat (vgl. vorne E. 6.1; ange- fochtene Verfügung E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist mithin zumindest in Bezug auf den Bussenbetrag nicht schlechter behandelt worden als ein Verbandsmitglied, dessen Verhalten dreimal Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist sodann wider- sprüchlich: Eine Gleichbehandlung im Unrecht würde heissen, dass er wie Verbandsmitglieder durch die DiKo diszipliniert würde. Dies ist nun aber einerseits nicht möglich, da er aus dem VbN ausgetreten ist und daher nicht mehr der Verbandsaufsicht untersteht. Die Verhältnisse des Be- schwerdeführers unterscheiden sich insoweit wesentlich von denjenigen eines Verbandsmitglieds. Andererseits entspräche eine tatsächliche Gleichbehandlung gar nicht dem vom Beschwerdeführer angestrebten Er- gebnis. Er beantragt nicht etwa die Unterstellung unter die Verbandsauf- sicht bzw. Sanktionierung durch die DiKo, sondern die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und damit den Verzicht auf eine Disziplinierung. Würde diesem Antrag stattgegeben, bliebe sein Verhalten ohne jegliche disziplinarischen Konsequenzen, was im Vergleich zu Verbandsmitgliedern keiner Gleichbehandlung, sondern einer Besserstellung im (angeblichen) Unrecht entspräche. Darauf besteht unabhängig von der Rechtmässigkeit der Praxis der RevKo kein Anspruch. Hinzu kommt, dass ein vollständiger Verzicht auf eine disziplinarische Massnahme trotz wiederholter Verstösse gegen die Berufspflichten auch aus Gründen der Gesetzmässigkeit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 18 Verwaltung nicht zu rechtfertigen wäre. Ob die Disziplinierung von Ver- bandsmitgliedern durch die DiKo in vergleichbaren Fällen rechtmässig ist (vgl. Beschwerde S. 3 f.), kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall hat die JGK ihre Aufsichtskompetenz wahrgenommen und eine Disziplinarmass- nahme gegen den fehlbaren Notar ausgesprochen. 6.5Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Ob und allenfalls inwieweit die Disziplinierung durch die JGK für den Beschwerdeführer unabhängig vom Bussenbetrag ungünstiger sein könnte, als es eine Verbandsstrafe für Ver- bandsmitglieder ist, ist nach dem Gesagten unerheblich. Die Rüge, die an- gefochtene Verfügung verstosse gegen das Gleichheitsgebot, erweist sich als unbegründet. 7. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Sanktion zu Recht nicht in Frage: 7.1Die Disziplinarmassnahme wird nach dem Verschulden der Notarin bzw. des Notars bestimmt. Zu berücksichtigen sind nach ständiger Recht- sprechung die Beweggründe der bzw. des Fehlbaren, die gefährdeten oder verletzten Interessen sowie die Art und Weise der bisherigen Berufsaus- übung. Das Disziplinarrecht ist in die Zukunft gerichtet; es will bewirken, dass sich die fehlbare Person künftig – wieder – beruflich korrekt verhält (vgl. BGE 133 II 468 E. 2). Mit der Disziplinarmassnahme soll demnach eine Motivation dafür geschaffen werden, dass ein fehlbares Verhalten in Zukunft unterbleibt. Für Wahl und Bemessung einer Disziplinarmassnahme gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Die Wi- derhandlung und die Disziplinarmassnahme müssen mit Blick auf den Zweck des Disziplinarrechts in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Genügt eine mahnende Sanktion, kommen nur Verweis oder Busse bis Fr. 20'000.-- in Betracht; andernfalls ist eine befristete Suspendierung oder die Löschung des Eintrags im Notariatsregister anzuordnen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 19 Art. 47 Abs. 1 NG; vgl. zum Ganzen BVR 2018 S. 139 E. 6.2, 2000 S. 154, in BN 2000 S. 213 E. 8a, je mit Hinweisen). 7.2Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der milden Praxis des VbN die Busse mit Fr. 500.-- am untersten Ende des Bussenrahmens an- gesetzt (vgl. angefochtene Verfügung E. 3, auch zum Folgenden). Dies, obschon der Beschwerdeführer im Jahr 2016 Klientengelder in beträchtli- cher Höhe (Fr. 400'000.--) nicht individualisiert, die Individualisierungspflicht bereits in den Jahren 2013 und 2015 mehrmals missachtet und sich durchwegs uneinsichtig gezeigt hat. Ob die verhängte Sanktion mithin den dargestellten Bemessungsgrundsätzen gerecht wird, erscheint fraglich, zumal die Vorinstanz in vergleichbaren Fällen mitunter deutlich höhere Bussen ausspricht (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.3; vgl. auch JTA 2017/140 vom 15.5.2018, in BN 2019 S. 42 E. 5, wo der wiederholte Verstoss gegen die Individualisierungspflicht mit einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft wurde). Die ausgesprochene Busse ist jedenfalls nicht zu hoch, und die angefochtene Verfügung hält auch insofern der Rechts- kontrolle stand. 8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, wobei auf weitere Beweismassnahmen wie das beantragte Parteiverhör oder die Sichtung von Unterlagen verzichtet werden kann. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine an- gefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2017.252U, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Entscheidungsdatum
04.04.2019
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24.03.2026