100.2017.249U MUT/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Mai 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. August 2017; 2016.POM.356)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der somalische Staatsangehörige A.________ (geb. ....1990) reiste im Alter von drei Jahren zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch der Familie wurde am 30. Januar 1994 durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staats- sekretariat für Migration [SEM]) abgewiesen. Zugleich wurde die vorläufige Aufnahme der Familie in der Schweiz angeordnet. Am 21. Mai 2008 erhielt A.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewil- ligung. Diese wurde zuletzt bis 28. April 2012 verlängert. Am 18. Januar 2013 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern wegen mehrfachen, teilweise bandenmässig, teilweise unter Offenbarung besonderer Gefähr- lichkeit begangenen Raubes, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und Dro- hung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. A.________ wurde bereits am 30. August 2011 zum vorzeitigen Strafantritt in die Strafanstalt Thorberg eingewiesen. Mit Urteil vom 18. Februar 2014 ordnete das Regionalgericht Bern-Mittelland anstelle der Freiheitsstrafe eine Massnahme für junge Er- wachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an. Am 15. April 2014 trat A.________ ins Mass- nahmenzentrum Arxhof ein. Am 23. Juni 2016 verfügte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohner- dienste, Migration und Fremdenpolizei, die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung von A., wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- bzw. Massnahmenvollzug zu verlassen habe. B. Hiergegen erhob A. am 1. Juli 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 3. August 2017 ab. Da sich A.________ noch im Massnahmenvollzug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 3 befand, setzte sie keine neue Ausreisefrist an. Zudem gewährte sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 31. August 2017 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Er hat zudem um Erteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 13. September 2017 die Ab- weisung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 3. Januar 2018 hat die EG Bern eine Kopie der Verfügung der Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) vom 28. Dezember 2017 eingereicht. Danach ist A.________ in die Progressionsstufe des Wohnexternats (Wohngemeinschaft ...) versetzt worden. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 haben die BVD die gewährte Progressionsstufe widerrufen und A.________ per 19. Januar 2018 in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt. Der Instruktionsrichter hat den Ver- fahrensbeteiligten am 24. Januar 2018 Gelegenheit gegeben, zu dieser Sachverhaltsentwicklung Stellung zu nehmen. Hiervon haben die POM am 31. Januar 2018 und A.________ am 8. März 2018 Gebrauch gemacht. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Die Eingaben sind den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufent- haltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine be- sondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls ent- scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 5 gen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchs- bewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessens- geprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 2.2Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, die ihm am 21. Mai 2008 erteilt (vorne Bst. A; Akten EG Bern pag. 19) und letztmals bis 28. April 2012 verlängert worden ist. Da er im Strafvollzug weilt, bleibt seine Aufenthaltsbewilligung solange gültig, bis er entlassen wird (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der heute 28-jährige Beschwerdeführer ist weder Inhaber einer Niederlassungs- bewilligung noch hat er einen gesetzlichen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Er macht aber geltend, gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einen Anspruch auf Aufenthalt zu haben. Zur Begründung führt der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer lediglich aus, das Familienleben würde auch die Beziehungen zu «nahen Verwandten» (Grosseltern, Enkeln und Geschwis- ter) erfassen (Beschwerde S. 3). 2.3Der Beschwerdeführer ist ungebunden und kinderlos. Es besteht kein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängig- keitsverhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern. Daher fällt der Anwesenheitstitel des Beschwerdeführers auch nicht unter den Anwen- dungsbereich des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK (vgl. die zu- treffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid E. 4b). 2.4Nach der von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Recht- sprechung zum Schutz des Privatlebens, das ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt vermitteln kann (angefochtener Entscheid E. 4c), sind dafür be- sonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich notwendig (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; jüngst etwa BGer 2C_431/2016 vom 9.1.2017 E. 3.1). Ob die Qualifizierung als Aus- länderin oder Ausländer «zweiter Generation» ungeachtet von qualitativen Aspekten der Integration den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben eröffnet, wird aus der höchstrichterlichen Praxis nicht restlos klar (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 6 BGE 140 II 129 [BGer 2C_536/2013 vom 30.12.2013] nicht publ. E. 2.2; VGE 2015/355 vom 28.12.2016 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_134/2017 vom 22.5.2017]; vgl. auch BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.3, als Stichwort erwähnt in der Kombination mit dem Recht auf Familienleben). Die Frage des Schutzbereichs kann indessen offenbleiben, da – wie nach- folgend erläutert – ein allfälliger Anspruch in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ebenso zu verneinen wäre wie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG. 2.5Ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf- taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (statt vieler BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit – unter Vorbehalt der Prü- fung der Verhältnismässigkeit – ein gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ver- urteilt wurde (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). – Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten sowie einer Geldstrafe ist der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben, was der Be- schwerdeführer nicht bestreitet. Er erachtet die Entfernungsmassnahme aber als unverhältnismässig (Beschwerde S. 3 ff.). 2.6Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 AuG nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen- abwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 7 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Per- son und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Soweit durch die Entfernungsmassnahme das Recht auf Privat- leben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt wird (vgl. vorne E. 2.4), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 139 I 31 E. 2.3.3, 139 I 16 E. 2.2.2, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurück- haltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwe- rer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BGer 2C_542/2016 vom 27.11.2017 E. 5.2; BVR 2013 S. 543 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind für die Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeenden- der Massnahmen die gleichen Elemente auch bei Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation ausschlaggebend (vgl. im Einzelnen BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.3 je mit Praxisnachweisen). 3. Die Vorinstanz erachtet das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers als gross (angefochtener Entscheid E. 7d). 3.1Mit Blick auf sein Verschulden bringt der Beschwerdeführer vor, dieses wiege leicht (Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz hat demgegenüber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 8 auf ein schweres Verschulden geschlossen (angefochtener Entscheid E. 7a). 3.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi- gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist mehr- fach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. hiernach E. 3.2). Ins Ge- wicht fällt aber hauptsächlich das Urteil vom 18. Januar 2013, mit welchem der Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfachen, zum Teil bandenmässig bzw. teilweise unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangenen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Dass die Vorinstanz geschlossen hat, das Verschulden wiege bereits angesichts des Strafmasses sehr schwer (vgl. E. 7a), ist insbesondere mit Blick auf die zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis nicht zu beanstanden. Danach sprechen Frei- heitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Auf- schub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwin- gend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeu- tet demnach eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten oder mehr in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4). 3.1.2 Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2008 bis 2010 mehrere Raubüberfälle begangen. Bei der ersten Serie (2.12.2008-7.6.2009) wirkte er mit mehreren Mittätern zusammen, wobei sie die Opfer jeweils an- sprachen, packten, schlugen, traten und in zwei Fällen mit einer Flasche am Kopf traktierten, bevor sie ihnen Geld und Handys abnahmen. Bei der zweiten Serie von Raubüberfällen (29. und 30.12.2010) handelte es sich bei den Opfern ausschliesslich um Frauen, welche mit einer Faustfeuer- waffe bedroht und zur Herausgabe von Geld und diversen anderen Gegen- ständen gezwungen wurden. Der Beschwerdeführer handelte in einem Fall allein; dabei verletzte er ein Opfer erheblich, indem er diesem mit der Waffe mehrere Male ins Gesicht schlug. Zwischen den beiden Serien liegt eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 9 erhebliche Gewaltsteigerung (Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18.1.2013, Ausfertigung vom 5.7.2013 [nach- folgend: Strafmotiv], S. 65, in Akten EG Bern, pag. 119-208). Nicht die Be- schaffung einer möglichst grossen Beute stand damals im Vordergrund, sondern eher «die dem Raub inhärente Machtdemonstration». Die Beweg- gründe des Beschwerdeführers waren mithin rein pekuniärer und egoisti- scher Natur (Strafmotiv S. 66). Später gab der Beschwerdeführer an, die Raubdelikte im Dezember 2010 begangen zu haben, um die fälligen Bus- sen bezahlen zu können (Gutachten der Privatklinik C.________ AG vom 23.5.2013 [nachfolgend: Gutachten Privatklinik C.________], S. 7, Akten POM [act. 3A2 / Auszug aus den Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs]). Es ist laut Strafmotiv von einer «massiven» bzw. «erheblichen kriminellen Energie» auszugehen (Strafmotiv S. 67). Dem Strafmotiv ist weiter zu entnehmen, dass die «objektive Tatschwere [bezüglich des schwersten Delikts] gerade noch leicht» sei, da innerhalb des grossen Strafrahmens freilich ein noch schwererer Raub vorstellbar sei (Strafmotiv S. 64); entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist das Tatverschulden insgesamt aber nicht als leicht (Beschwerde S. 4), sondern als «erheblich» beurteilt worden (Strafmotiv S. 67). Im ausländerrechtlichen Verfahren bleibt kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren. Vielmehr darf in die fremdenpolizeiliche Würdigung der Schwere des Verschuldens auch einfliessen, dass das Bundesgericht bei schweren Straftaten, zu denen insbesondere Gewaltdelikte zählen, ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolgt (BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung berücksichtigt hat, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte seit dem 1. Oktober 2016 als Anlasstaten für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung gelten (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV). Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 7a). Nach dem Gesagten teilt das Verwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach von einem schweren Verschulden auszugehen ist. 3.2Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm könne keine «klassische Mehrfachdelinquenz» vorgeworfen werden, auch wenn er in den Jahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 10 2008 bis 2010 vermehrt straffällig geworden sei. Die Folgerung der Vor- instanz, er sei nicht gewillt oder fähig, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, sei nicht zulässig (Beschwerde S. 4). – Der Beschwerde- führer ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Neben der Ver- urteilung vom 18. Januar 2013 ist er mit zwei weiteren Verurteilungen im Strafregister verzeichnet (Akten EG Bern, pag. 218-220): – Urteil vom 3. Juni 2008 wegen Entwendung zum Gebrauch, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motor- fahrzeug, andere Gründe), Fahren ohne Führerausweis (begangen am 15.3.2008): Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt voll- ziehbar, Probezeit 2 Jahre; Verlängerung der Probezeit am 23.3.2009 und Widerruf am 18.1.2013) und Busse von Fr. 1ˈ200.--. – Urteil vom 23. März 2009 wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten und Übertretungen des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr (mehrfache Begehung; begangen in der Zeit vom 6.12.-8.12.2008): 140 und 28 Stunden gemeinnützige Arbeit. Weiter ist der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. August 2009 bis 5. Oktober 2010 – soweit aktenkundig – dreimal wegen Widerhandlungen gegen die Transportgesetzgebung und fünfmal wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu Bussen zwischen Fr. 100.-- und Fr. 300.-- verurteilt worden. Am 29. Januar 2014 wurde er zudem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Die Bussen wurden allesamt wegen Nichtbezah- lung bzw. Nichteinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt (vgl. Verfügung der BVD vom 28.12.2017; act. 5A). Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit im Allgemeinen fallen aber weniger die weiteren Verurteilungen ins Gewicht als vielmehr der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von der Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der ersten Serie von Raub- überfällen nicht beeindrucken liess. Auch die Untersuchungshaft, in wel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 11 cher er vom 22. Juli 2009 bis am 4. November 2009 und damit insgesamt 106 Tage sass (Strafmotiv S. 67), vermochte ihn nicht dazu zu bewegen, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Nach Angaben des Beschwerde- führers sei ihm die Untersuchungshaft «nicht sehr schlimm vorgekommen»; er habe «viel geschlafen» und «die Ruhe genossen» (Gutachten Privat- klinik C.________ AG S. 7). Im Dezember 2010 beging er die zweite Serie von Raubüberfällen, wobei er eine erhebliche Gewaltsteigerung an den Tag legte. Die deliktische Aktivität zeigt, dass er nicht gewillt oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, und lässt auf Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schliessen. Wie die POM zutreffend festgehalten hat, ver- leiht der fehlende Respekt gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dem öffentlichen Fernhaltungsinteresse zusätzliches Gewicht. 3.3Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen. 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenab- wägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Eine gegenwärtige Gefahr ist bei Drittstaats- angehörigen nicht vorausgesetzt. Vielmehr dürfen generalpräventive Über- legungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 [im Umkehr- schluss]; BGer 2C_764/2016 vom 15.9.2016 E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 3.3.2 In Bezug auf die Rückfallgefahr ist insbesondere den jüngsten Vor- kommnissen Rechnung zu tragen, welche zu Lasten des Beschwerde- führers ins Gewicht fallen: Dieser hat sich im Massnahmenvollzug zwar zunächst wohlverhalten und eine ...lehre begonnen, bei welcher er auch Engagement zeigte. Er hat sich indes zunehmend Regelverstösse vorwerfen lassen müssen (Konsum THC und Alkohol, verspätete Rückkehr aus Ausgang). Aufgrund bedrohlichen Verhaltens gegenüber einer Be- zugsperson wurde er am 15. Dezember 2017 gar mit drei Tagen Arrest im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 12 Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sanktioniert; der Arrest wurde in der Folge zweimal verlängert. Obschon die BVD dem Beschwerdeführer «keine so günstige Legalprognose» gestellt haben, haben sie ihn per 2. Januar 2018 in die Progressionsstufe des Wohnexternats verlegt, wobei die Psy- chotherapie und die Berufsausbildung im Massnahmenzentrum Arxhof weitergeführt werden sollten (Verfügung der BVD vom 28.12.2017; act. 5A). Der Beschwerdeführer hat sich auch in der Folge nicht wohlver- halten. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, gegenüber Angehörigen zweier Mitarbeiter sowie dem Direktor massive Drohungen ausgesprochen zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, macht aber geltend, «nur das in der Therapie Gelernte umgesetzt» zu haben, indem er seinen Frust niedergeschrieben habe (Stellungnahme vom 8.3.2018; act. 11). Der Direktor hat in diesem Zusammenhang Strafanzeige erstattet. Weiter hat der Beschwerdeführer gegenüber seinem Therapeuten – mit Blick auf das hängige ausländerrechtliche Verfahren – erwähnt, eine Rückkehr in sein Heimatland käme nicht in Frage; er bleibe lieber im Gefängnis in der Schweiz. Die Gesamtdirektion des Massnahmenzentrums Arxhof ist am 16. Januar 2018 von einem «deutlich erhöhten Rückfallrisiko für Gewalt- delikte» ausgegangen, weshalb die Weiterführung der Massnahme und der Berufsausbildung in den Lehrbetrieben des Massnahmenzentrums Arxhof nicht mehr verantwortbar seien. Angesichts der nicht abgeschlossenen forensisch-psychopathologischen Einschätzung sei dringend eine Neu- begutachtung zu empfehlen. Die BVD teilen die Einschätzung des Mass- nahmenzentrums Arxhof und schliessen aufgrund der aktuellen Sachlage «eine akute Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte» nicht mehr aus. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 haben sie daher die Progressionsstufe des Wohnexternats widerrufen und den Beschwerdeführer in den ge- schlossenen Vollzug zurückversetzt (act. 7A). Zudem haben die BVD das Dossier des Beschwerdeführers als «genehmigungs- und meldepflichtig» eingestuft, weshalb ihnen sämtliche Lockerungen vorgängig zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und aussergewöhnliche Vorkommnisse um- gehend zu melden sind (Verfügung der BVD vom 18.1.2018 S. 6; act. 7A). Nach dem Gesagten ist aus ausländerrechtlicher Sicht von einer ganz er- heblichen Rückfallgefahr auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 13 3.4Mit Blick auf die Schwere des Verschuldens, der Mehrfachdelin- quenz und des beachtlichen Rückfallrisikos ist der Auffassung der Vor- instanz beizupflichten, es bestehe insgesamt ein grosses öffentliches Inte- resse an der strittigen Fernhaltemassnahme. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die ihm und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Der heute 28-jährige Beschwerdeführer wurde am ... 1990 in Mogadischu in der heutigen Bundesrepublik Somalia als jüngstes von vier Kindern geboren (Akten EG Bern, pag. 1). Er ist im Alter von drei Jahren zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz eingereist. Seit dem 30. Januar 1994 war er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 21. Mai 2008 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung. Auch wenn die im Straf- bzw. Massnahmenvollzug verbrachten Jahre nicht gewichten (vor- zeitiger Strafantritt: 30.8.2011), ist die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz sehr lang. Dabei wurde der Beschwerdeführer in bedeutendem Mass in der Schweiz sozialisiert, hat er hier doch die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und die obligatorische Schulzeit absolviert. Vor diesem Hintergrund folgert die POM zu Recht, dass der Beschwerdeführer ein nicht zu vernachlässigendes Interesse daran hat, in der Schweiz blei- ben zu dürfen (angefochtener Entscheid E. 8c). 4.2Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt der Um- stand, dass er seit seinem dritten Lebensjahr hier gelebt hat, nicht automa- tisch zur Annahme einer vollständigen Verwurzelung in der Schweiz. Viel- mehr trifft zu, dass der Beschwerdeführer, obwohl er hier aufgewachsen ist und Schweizerdeutsch spricht, über keine vertieften sozialen Beziehungen verfügt. Enge Kontakte pflegt er zu seiner in der Schweiz lebenden Her- kunftsfamilie, namentlich zu seinen (geschiedenen) Eltern und seinen drei Geschwistern mit deren Familien (Gutachten Privatklinik C.________ AG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 14 S. 12; «Familienbrief» vom 21.4.2016, Akten EG Bern pag. 264). Vertiefte Kontakte ausserhalb der Herkunftsfamilie sind vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch gehen solche aus den Akten hervor. Der Beschwerde ist lediglich zu entnehmen, dass er somalische Landsleute kennt und mit diesen verkehrt (Beschwerde S. 5). Mit der POM ist daher keine nennenswerte Verbundenheit mit der hiesigen Gesellschaft anzunehmen. Seine erste Lehrstelle als ... hat der Be- schwerdeführer im März 2008 aufgrund eines Selbstunfalls mit einem Kun- denfahrzeug verloren, wobei er das Motorfahrzeug – ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein – unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen lenkte (Gutachten Privatklinik C.________ S. 6 f.; vgl. auch vorne E. 3.2). Danach war er arbeitslos; später arbeitete er «einige Monate in einer ...fabrik» (Gutachten Privatklinik C.________ AG S. 7). Auch bei seiner zweiten Lehrstelle, die er im Verlauf des Massnahmenvollzugs begonnen hat, ist es aufgrund seines Verhaltens, das zur Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug geführt hat, zum Abbruch gekommen (vgl. Verfügung der BVD vom 18.1.2018 S. 3; act. 7A). In die Arbeitswelt hat er sich folglich bislang nicht integrieren können; entsprechend lebte er von der Sozialhilfe und ist verschuldet (vgl. die zutreffenden Ausführungen im angefochtener Entscheid E. 8c). Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration ist (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Dieses Ziel hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Straffälligkeit verfehlt, weshalb – entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 5) – bereits aus diesem Grund nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden kann. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers insgesamt als nicht gelungen eingestuft hat. Das Gewicht seines Status als Ausländer der zweiten Generation ist damit im Rahmen der Interessenabwägung wesentlich zu relativieren. 4.3Zu würdigen sind weiter die Auswirkungen der Entfernungsmass- nahme auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 15 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland legt der Beschwerdeführer dar, er sei seit seiner Ausreise nie mehr in Somalia gewesen, spreche die Sprache kaum und werde sich dort nicht zurecht finden können. Nur auf- grund der familiären Zugehörigkeit von einer Kenntnis der heimischen Bräuche und Sitten auszugehen sei verfehlt und habe nichts mit dem in Somalia gelebten Alltag zu tun (Beschwerde S. 6). Weiter weist der Be- schwerdeführer darauf hin, dass die Lage in Mogadischu von Gewalt ge- prägt sei. Die islamistische «Shebab-Miliz» verübe immer wieder Anschläge in der Stadt. Aufgrund der fehlenden staatlichen Schutzmöglich- keiten seien die Menschen in Mogadischu auf alternative Schutzme- chanismen angewiesen wie etwa Clan- oder Familienstrukturen. Er verfüge unbestrittenermassen über keine solchen Schutzmechanismen, was von der Vorinstanz unzureichend gewürdigt worden sei (Beschwerde S. 7). – Die Vorinstanz ist demgegenüber von intakten Rückkehr- und Integrati- onsmöglichkeiten ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8d/aa). Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia sei weder gestützt auf die allgemeine Lage noch aufgrund konkreter individueller Gründe als unzumutbar einzustufen. Dem Beschwerdeführer könne insbesondere zu- gemutet werden, in die nördlichen Landesteile zurückzukehren (Vernehm- lassung S. 2 mit Hinweis auf BVGer E-2345/2017 vom 6.6.2017 E. 9.3 und 9.5). 4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren, wo er bis zu seiner Ausreise in einem Mehrfamilienhaus gelebt hat. Es ist unbestritten, dass er seither nie mehr in seinem Heimatland war. Sein Einwand, er spre- che kaum Somali, überzeugt aber nicht, zumal er gegenüber den Strafver- folgungsbehörden mehrfach angegeben hat, Somali sei seine Mutterspra- che (Akten EG Bern, pag. 85, 69, 63, 17, 14). Zudem ist aktenkundig, dass er sich sowohl mit seinen Eltern als auch mit den Mittätern somalischer Herkunft auf Somali verständigt bzw. verständigt hat (Gutachten Privatklinik C.________ S. 6, Strafmotiv S. 46). Mit der somalischen Sprache – zumindest der gesprochenen – ist er vertraut. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer möglich, seine Kenntnisse der somalischen Sprache – auch mit Hilfe seiner Familienangehörigen – noch zu verbessern (vgl. BGer 2C_562/2011 vom 21.11.2011 E. 4.3.4, in Bezug auf einen türkischen Staatsangehörigen). Auch hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 16 Beschwerdeführer sei durch das Elternhaus mit der dortigen Kultur vertraut (vgl. BGer 2C_39/2016 vom 31.8.2016 E. 4.3, in Bezug auf einen albanischen Staatsangehörigen). Es kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, mit seinem Heimatland verbinde ihn nur noch die blosse Staatsbürgerschaft. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer mit erheblichen Härten verbunden ist. Er verfügt weder in Mogadischu noch anderswo in Somalia über ein tragfähiges Beziehungsnetz. In der Schweiz hat er beruflich nicht Fuss fassen können. Eine abgeschlossene Berufsausbildung kann er nicht vorweisen. Es wird ihm daher vermutlich nicht leichtfallen, einen Arbeitsplatz in der somalischen Wirtschaft zu finden. Doch handelt es sich dabei nicht um ein gänzlich unüberwindbares Hindernis, zumal der Beschwerdeführer noch relativ jung und ohne familiäre Verpflichtungen ist, so dass er nur für sich selbst zu sorgen hat. Inwiefern das Alter mit Blick auf die Eingliederung kein Vor-, sondern ein Nachteil sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen besteht in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht auch die Möglichkeit, dass ihn Angehörige von der Schweiz aus (freiwillig) finanziell oder moralisch unterstützen. Hierauf hat auch die Vorinstanz hingewiesen; von einer Unterstützungspflicht der in der Schweiz wohnhaften Angehörigen hat sie aber nicht gesprochen (vgl. Beschwerde S. 6). Es stehen damit seiner beruflichen und sozialen Integration im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. 4.3.3 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände die betroffene Person im Heimatstaat antreffen würde und ob ihr im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist zwar davon auszugehen, dass die Rückkehr in den Heimat- staat der betroffenen Person in der Regel keinen Nachteil verursacht. Der Heimatstaat kann sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirt- schaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfron- tiert sehen, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände der oder des Betroffenen auswirken können. Diese Aus- wirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGer 2C_740/2017 vom 6.3.2018 E. 5.2.1, 2C_396/2017 vom 8.1.2018 E. 7.6, 2C_120/2015 vom 2.2.2016 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 17 Was die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Somalia wegen den von der islamistischen Shabaab-Miliz verübten Anschläge an- geht, ist im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung somit zu prü- fen, ob ein konkretes Wegweisungshindernis vorliegt (BGE 137 II 305 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, VGE 2012/53 vom 31.10.2012 E. 4.2.4). Der Vollzug der Wegweisung kann im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG unzu- mutbar sein, wenn ausländische Personen in Situationen wie Krieg, Bür- gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (VGE 2012/53 vom 31.10.2012 E. 4.2.4 [bestätigt durch BGer 2C_1190/2012 vom 4.6.2013] mit Hinwei- sen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Vollzug der Wegweisung nach Zentral- und Südsomalia aufgrund der cha- otischen Lage und der prekären humanitären Situation generell als unzu- mutbar beurteilt (BVGer E-2345/2017 vom 6.6.2017 E. 9.5, E-1479/2017 vom 9.5.2017 E. 6.3, E-3304/2015 vom 6.8.2015 E. 7.5). Hingegen kann der Vollzug der Wegweisung unter Umständen in die nördlichen Landes- teile (Somaliland und Puntland) im Sinn einer internen Fluchtalternative erfolgen (BVGer E-2345/2017 vom 6.6.2017 E. 9.5). Dies trifft zu, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Exis- tenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen kann (BVGer E-4801/2016 vom 14.9.2016 E. 5.1 und 8.2, E-4717/2016 vom 22.8.2016 E. 7.3). – Eine Rückkehr des Be- schwerdeführers nach Mogadischu ist somit jedenfalls nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unzumutbar, liegt doch die Stadt Mogadischu im Süden Somalias. Ein Wegweisungsvollzug in die nördlichen Landesteile von Somalia (insb. Somaliland und Puntland) erweist sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ebenfalls als unzumutbar, weil der Beschwer- deführer auch dort über kein soziales Netz verfügt. Indes stellt die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich ein Element neben anderen in der bewilligungsrechtlichen Interessenabwägung dar und hat nicht bereits zur Folge, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig wäre und nicht verfügt werden dürfte. In die Verhältnis- mässigkeitsprüfung sind vielmehr sämtliche massgebenden Umstände einzubeziehen (VGE 2013/101 vom 14.3.2014 E. 4.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015], 2010/157 vom 22.11.2010 E. 5.2.3; BGer 2C_740/2017 vom 6.3.2018 E. 2.2.1 mit Hinweis).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 18 4.3.4 Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Er macht keine konventionsrechtlich geschützten familiären Beziehungen geltend, welche der hier strittigen Massnahme entgegenstehen könnten (vgl. vorne E. 2.3). Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Be- schwerdeführer nach dem Vollzug der Wegweisung wohl seine familiären Beziehungen nur noch unter erschwerten Bedingungen wird leben können. Dies war während des Strafvollzugs bzw. der Untersuchungshaft jedoch bereits bisher verschiedentlich der Fall. Zudem muss sich der Beschwer- deführer hinsichtlich der ihm und den Angehörigen drohenden Nachteile vorhalten lassen, dass er mit seinem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehungen in Kauf genommen hat (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). Im Übrigen können diese Beziehungen auch über Distanz weitergepflegt werden, insbesondere mit den üblichen Kommunikationsmitteln. 4.4Zusammenfassend ergibt sich, dass mit Blick auf den ungebunde- nen und kinderlosen Beschwerdeführer unter verschiedenen Gesichts- punkten von einer gescheiterten Integration auszugehen ist. In familiärer Hinsicht drohen ihm im Fall der Nichtverlängerung keine nicht hinzu- nehmenden Nachteile. An privaten Interessen fallen die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Umstand, dass der Weg- weisungsvollzug derzeit nicht zumutbar ist, zu seinen Gunsten ins Gewicht. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten sowie einer Geldstrafe von 100 Tages- sätzen verurteilt. Damit hat er ein sehr schweres Verschulden auf sich ge- laden (vgl. vorne E. 3.1). Im Verbund mit dem fehlenden Respekt gegen- über der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. vorne E. 3.2) und der ganz erheblichen Rückfallgefahr (vgl. vorne E. 3.3) besteht insgesamt ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. Dieses Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers könnte nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Weg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 19 weisung sprechen würden (VGE 2013/101 vom 14.3.2014 E. 5 mit Hin- weisen). Dies trifft hier indes nicht zu: Obschon sich der Beschwerdeführer seit dem dritten Lebensjahr in der Schweiz aufhält und Schweizerdeutsch spricht, hat er sich weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht integrieren können. Kommt hinzu, dass bereits aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit von einer gelungenen Integration nicht gesprochen werden kann. Der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung stehen keine bedeutenden familiären Interessen entgegen: Der Beschwerdeführer ist ungebunden und kinderlos. Bei den privaten Interessen sind lediglich die lange Aufenthaltsdauer sowie der Umstand in Rechnung zu stellen, dass der Wegweisungsvollzug derzeit unzumutbar ist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich dem- nach – auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, sollten diese Garantien hier überhaupt anwendbar sein (vgl. vorne E. 2.3 f.) – als ver- hältnismässig. Unter diesen Umständen kommt eine ermessensweise Be- willigungsverlängerung von vornherein nicht in Betracht (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG; BVR 2011 S. 289 E. 6, 2013 S. 73 E. 3.2; s. auch BVR 2015 S. 394 E. 8.1). 6. Dem Vollzug der Wegweisung kann schliesslich die Gefährdung des Be- schwerdeführers in Somalia entgegenstehen. 6.1Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu- lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völ- kerrechtliche Rückschiebeverbot (Non-Refoulement) zu beachten; von einer Wegweisung auch von Straftätern muss abgesehen werden, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Mit Blick auf den absoluten Charakter dieser Bestimmungen ist unerheblich, ob die geltend gemachte Gefahr von Behörden, von Drittpersonen, die öffentliche Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 20 gaben erfüllen, oder von Privatpersonen ausgeht. Massgebend ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine verpönte Hand- lung droht. Dabei ist grundsätzlich nicht ausreichend, dass im Empfangs- staat ein generelles Misshandlungsrisiko besteht. Vielmehr muss aufgrund bestimmter objektiver Anhaltspunkte ein spezifisches Verfolgungsrisiko gerade für die betroffene Person dargetan sein (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_136/2013 vom 30.10.2013]). 6.2Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2013/27 fest, dass der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu nicht generell unzulässig ist, da dort nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt zu sprechen sei, die als so intensiv einzustufen wäre, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK als gegeben zu erachten sei (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). An dieser Einschätzung hat sich seither nichts geändert; sie ist vielmehr verschiedentlich bestätigt worden (vgl. BVGer D- 6767/2015 vom 2.11.2017 E. 5.4.2, D-6643/2016 vom 24.11.2016 E. 4.1.3, E-3304/2015 vom 6.8.2015 E. 6.2.1 a.E.). 6.3Der vom Beschwerdeführer beigebrachte Artikel (Alexandra Geiser, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länder- analyse) datiert vom 25. Oktober 2013. Er gibt nicht über die aktuelle Situation im Heimatland des Beschwerdeführers Auskunft und wurde vor den erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verfasst. Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte da- für, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre. Allein aufgrund des feh- lenden Beziehungs- und Schutznetzes in Somalia kann jedenfalls nicht auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung geschlossen werden (BVGer E-3304/2015 vom 6.8.2015 E. 6.2.2). Diesem Umstand ist zudem bereits unter dem Aspekt der Zumutbarkeit im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung Rechnung getragen worden (vgl. vorne E. 4.3.3). Es besteht nach dem Gesagten somit kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Mogadischu eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK drohen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 21 7. 7.1Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. – Der Beschwerdeführer ist per 19. Januar 2018 in den ge- schlossenen Vollzug zurückversetzt worden (Verfügung der BVD vom 18.1.2018; act. 7A). Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine bestimmte Ausreisefrist festzulegen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2014/54 vom 24.4.2015 E. 5 mit Hinweisen). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, den Zeitpunkt der Ausreise zu be- stimmen, wenn aus Sicht der Straf(vollzugs)behörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 7.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikosten- ersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 7.3Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 22 auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.4Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich auch nicht als geradezu aussichtslos: Der Beschwerdeführer wurde zwar in erheblichem Ausmass straffällig und verübte insbesondere Gewaltdelikte. Jedoch gilt es auch den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie das gel- tend gemachten Vollzugshindernis gebührend zu berücksichtigen. Mit Letzterem setzt sich der angefochtene Entscheid nur sehr knapp auseinan- der. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der differenzierten Rechtspre- chung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte in Bezug auf Ausländer der zweiten Generation kann die Beschwerde insgesamt nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Die sich stellenden Fragen recht- fertigen den Beizug einer Rechtsvertreterin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche An- wältin beizuordnen. 7.5Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und die amtliche Anwältin ist aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. Die Rechtsvertreterin macht ausgehend von einem Zeitaufwand von 15 Stunden und 45 Minuten à Fr. 250.-- pro Stunde ein Honorar von Fr. 3ʹ949.10 (richtig: Fr. 3ʹ937.50 [15,75 x Fr. 250.--]) zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (vgl. Kostennoten vom 21.3.2018 [act. 13A]). Dieser Betrag liegt mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]) an der obersten Grenze. Der Partei- kostenersatz ist zuzüglich Auslagen von Fr. 92.70 und MWSt von Fr. 319.45 (8 % auf Fr. 3'000.-- [12 x Fr. 250.--] für Leistungen und Fr. 46.30 Auslagen vor 1.1.2018 [Fr. 243.70] sowie 7,7 % auf Fr. 937.50 [3,75 x Fr. 250.--] für Leistungen und Fr. 46.40 Auslagen ab 1.1.2018 [Fr. 75.75]) auf insgesamt Fr. 4'349.65 festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 23 7.6Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono- rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15,75 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'150.-- (15,75 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 92.70 Auslagen und Fr. 257.-- MWSt (8 % auf Fr. 2'400.-- [12 x Fr. 200.--] für Leistungen und Fr. 46.30 Auslagen vor 1.1.2018 [Fr. 195.70] sowie 7,7 % auf Fr. 750.-- [3,75 x Fr. 200.--] für Leistungen und Fr. 46.40 Auslagen ab 1.1.2018 [Fr. 61.30]), insgesamt Fr. 3'499.70, fest- zusetzen. 7.7Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechts- vertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Einwohnergemeinde Bern wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen auf den Zeitpunkt, in dem die Straf(vollzugs)behörden seiner nicht mehr bedürfen.
  3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut- geheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2017.249U, Seite 24 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde- führer Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'349.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'499.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 6. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 249
Entscheidungsdatum
02.05.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026