100.2017.230U KEP/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. November 2017 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Barben A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend Grundgebühr für Abfallentsorgung 2017 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2017; vbv 15/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1___, das mit einem Wohnhaus überbaut ist. Hierfür stellte ihm die Einwohnergemeinde (EG) B.________ für das Jahr 2017 eine Abfall- grundgebühr in der Höhe von Fr. 70.-- in Rechnung, welche mit Verfügung vom 4. Mai 2017 eröffnet wurde. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Juni 2017 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Juli 2017 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 12. August 2017 (Poststempel: 14.8.2017) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben. Die EG B.________ äussert sich mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017 zur Sache. Sie stellt keinen formellen Antrag, hält aber daran fest, dass die Grundgebühr geschuldet sei. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli beantragt mit Vernehmlassung vom 15. September 2017 die Abweisung der Beschwer- de.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behan- deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen und Ein- zelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist die Abfallgrundgebühr für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 70.--. Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit. 2. 2.1Im Rahmen eines früheren Beschwerdeverfahrens stellte das Re- gierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli am Augenschein vom 24. Feb- ruar 2015 fest, dass sich im Wohnhaus des Beschwerdeführers auf Par- zelle B.________ Gbbl. Nr. 1___ drei Wohnungen befinden, wovon ledig- lich eine mit einer funktionsfähigen Küche ausgestattet und nutzbar ist; in der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass der Beschwerdeführer nur noch eine Abfallgrundgebühr zu entrichten habe, solange keine baulichen Veränderungen erfolgten (angefochtener Entscheid E. 5; vgl. auch ange- fochtener Entscheid E. 9 erster Absatz). Eine solche Abgabe wurde denn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, Seite 4 auch für die Jahre 2015 und 2016 von der Gemeinde in Rechnung gestellt und vom Beschwerdeführer bezahlt (Beschwerdeantwort S. 1). 2.2Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, der EG B.________ gar keine Abfallgrundgebühr mehr zu schulden. Er habe die EG B.________ erfolglos aufgefordert, sämtliche Kochstellen in seinem Wohnhaus zu plombieren (Beschwerde S. 1). Wenn man davon ausgehe, dass sämtliche Kochstellen des Hauses plombiert seien, bestehe keine selbständige Wohnung. Um ein Einfamilienhaus könne es sich auch nicht handeln, da anhand der Baupläne aus dem Jahr 1968 im früheren Verfah- ren erklärt worden sei, die Liegenschaft umfasse drei Wohnungen (Be- schwerde S. 2). Gemäss der Vorinstanz wäre die Liegenschaft des Be- schwerdeführers dagegen auch dann als Einfamilienhaus zu beurteilen, wenn diese über keine Kocheinrichtungen mehr verfügen würde (ange- fochtener Entscheid E. 9 dritter Absatz). 2.3Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Verursa- cherprinzip von zentraler Bedeutung. Dabei handelt es sich um einen all- gemeinen Grundsatz im Umweltrecht, der auf Verfassungs- und Geset- zesstufe verankert ist (Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]). Für die Entsorgung von Sied- lungsabfällen wird er in Art. 32a USG konkretisiert. Danach haben die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass die Entsor- gungskosten den Verursacherinnen und Verursachern überbunden, mithin verursachergerechte Gebühren oder entsprechende andere Abgaben er- hoben werden (Art. 32a Abs. 1 USG; BGE 137 I 257 E. 4.1; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, S. 40 f. N. 113). Diese Rahmen- bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedarf der Umset- zung durch die Kantone bzw. Gemeinden (BGE 137 I 257 E. 6.1, 129 I 290 E. 2.2; BGer 2P.231/2005 vom 11.8.2006, in RDAF 2007 I S. 31 E. 3.2; Ursula Brunner, in Kommentar USG, 2001, Art. 32a N. 1 und 21). Im Kan- ton Bern ist es nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) Sache der Gemeinden, die Siedlungsabfälle zu entsorgen. Sie finanzieren ihre Aufgaben mit Ge- bühren (Art. 28 Abs. 1 AbfG). Die Ausgestaltung der Gebühren hat nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, Seite 5 den Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes zu erfolgen (Art. 28 Abs. 2 AbfG). Die EG B.________ hat gestützt darauf das Abfallreglement vom 8. Juni 2016 (AbfR) erlassen und die Gebühren für die Abfallentsorgung im Gebührentarif vom 8. Juni 2016 zum Abfallreglement (Gebührentarif AbfR) geregelt (vgl. auch Art. 27 AbfR). 2.4In der EG B.________ setzt sich die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen wie aus Gewer- bebetrieben aus einer Grundgebühr und der Sack-, Marken- oder Contai- nergebühr zusammen (Art. 1 Gebührentarif AbfR). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Gebührentarif AbfR ist von jeder selbständigen Wohnung, jedem Einfamilienhaus und jedem Gewerbebetrieb jährlich eine Grundgebühr zu entrichten. Diese beträgt pro Einheit Fr. 70.-- bis Fr. 160.-- (Art. 2 Abs. 2 Gebührentarif AbfR) und wurde vom Gemeinderat für das Jahr 2017 auf Fr. 70.-- festgelegt (Antrag der Finanzkommission zum Budget 2017 [act. 7A letzte Seite]; Art. 9 Gebührentarif AbfR). Die Grundgebühr deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für die Separatsamm- lungen, soweit diese nicht durch die Sack-, Marken- oder Containergebüh- ren gedeckt werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Gebührentarif AbfR). Als selb- ständige Wohnung gelten Räume, welche mindestens über einen separa- ten Zugang, eine Kochgelegenheit und ein WC/Badezimmer verfügen (Art. 3 Satz 1 Gebührentarif AbfR). 2.5Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, den Benützerinnen und Benützern für die Entsorgung der Siedlungsabfälle eine mengenunabhängige Grundgebühr zu überbinden. Es handelt sich dabei um eine sog. Bereitstellungsgebühr, die insbesondere für die blosse Auf- rechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung der Abfälle) zu bezahlen ist. Da diese damit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Abfall- menge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie pro Wohnung zu bezahlen ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass als Verursachende der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohne- rinnen und Bewohner bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegen- schaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen kön- nen, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen. Es ist daher zuläs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, Seite 6 sig, die Abfallgrundgebühr für vorübergehend leer stehende Wohnungen zu erheben, wenn jederzeit mit deren erneuter Benützung zu rechnen ist (BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010, in URP 2010 S. 495 E. 3 sowie BGer 2P.266/2003 vom 5.3.2004, in URP 2004 S. 197 E. 3.2, je mit zahl- reichen Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat deshalb bei anderer Gele- genheit entschieden, dass die Gebühr auch geschuldet ist, wenn die Dienstleistung des Gemeinwesens wenig oder (vorübergehend) nicht in Anspruch genommen wird; massgebend ist einzig, dass die Möglichkeit besteht, die Einrichtung jederzeit benützen zu können (BVR 1994 S. 184 E. 3a; VGE 19140 vom 26.10.1994, E. 2c, 19142 vom 27.10.1994, E. 4d, je mit Hinweisen; vgl. auch BVR 2008 S. 557 E. 5.1 und nicht publ. E. 7.3 betreffend Wasser- und Abwassergebühren). Die Eigentümerinnen und Eigentümer können demzufolge auch bei leer stehenden Wohnungen zur Bezahlung der Abgabe verpflichtet werden (BVR 2010 S. 260 E. 3.5 [be- stätigt durch BGer 2C_415/2009, in URP 2010 495]). 2.6Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Gebührentarif AbfR ist von jeder selb- ständigen Wohnung und jedem Einfamilienhaus jährlich eine Grundgebühr zu entrichten. Ob die Abgabe vorliegend für ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung eines Mehrfamilienhauses erhoben wird, ist somit nicht aus- schlaggebend. Grundsätzlich besteht damit die Pflicht zur Bezahlung einer Grundgebühr für das Wohnhaus des Beschwerdeführers, als sog. Bereit- stellungsgebühr zur Deckung der Fixkosten des Abfallwesens der Ge- meinde, und zwar unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge, also auch wenn aus dem Haus bzw. der Wohnung nur wenig oder überhaupt kein Abfall anfällt (BGer 2C_415/2009 vom 22. April 2010, in URP 2010 S. 495 E. 3). 2.7Nach dem Gesagten ist die Abfallgrundgebühr für das Jahr 2017 somit grundsätzlich geschuldet. 3. 3.1Anders kann es sich bei Liegenschaften verhalten, welche während längerer Zeit unbewohnt bleiben. Hier ist im konkreten Anwendungsfall zu prüfen, ob sich nach den allgemeinen verfassungs- und abgaberechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, Seite 7 Prinzipien eine Ausnahme von der Gebührenpflicht aufdrängt (BVR 2010 S. 260 E. 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_415/2009, in URP 2010 495]). Ge- mäss BGer 2C_415/2009 vom 22. April 2010, in URP 2010 S. 495 E. 3, kann dies etwa auf Wohnungen zutreffen, bei denen aufgrund eines bevor- stehenden Abbruchs eine Weiterbenützung von vornherein nicht mehr in Betracht kommt oder aus anderen Gründen davon auszugehen ist, dass sie für längere Zeit leer stehen; scheidet eine weitere Benützung der Infra- struktur zumindest in absehbarer Zeit aus, entfällt auch regelmässig die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr (vgl. Ursula Brunner, a.a.O., Art. 32a N. 80; Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL] des Kan- tons Zürich, Alle Kosten müssen gedeckt sein, in Umweltpraxis Nr. 52/April 2008, S. 14, einsehbar unter: https://umweltschutz.zh.ch, zur zeitlichen Dimension [bei entsprechenden reglementarischen Vorschrif- ten]). 3.2Aufgrund der Akten erscheint es denkbar, dass eine derartige Aus- nahmesituation vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 und 8 f.). Die Frage lässt sich gestützt auf die vorhandenen Unterlagen jedoch nicht ab- schliessend klären, zumal der Beschwerdeführer selbst geltend macht, die EG B.________ habe ihm auf seine Anfrage, ob der Ausbau eines «Schwedenofens, Cheminees etc.» als bauliche Veränderung der Koch- gelegenheiten gelte, nicht geantwortet (Beschwerde S. 1), womit er gerade ein Nutzungsinteresse an seiner Liegenschaft dokumentiert. Es sind daher weitere Abklärungen zur bisherigen tatsächlichen Nutzung der Liegenschaft und zu den künftigen Nutzungsabsichten des Beschwerdeführers vorzu- nehmen. Dabei könnten als mögliche Anhaltspunkte namentlich die Strom- und Wassernutzung, der Zustand der Gartenanlage und die Umbauab- sichten überprüft werden. Auf die erfolgte oder nicht erfolgte Plombierung kommt es dabei nicht an; dies ist eine reine Sicherungsmassnahme. 4. 4.1Es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als letzte kanto- nale Instanz die nötigen Abklärungen vorzunehmen, um die Frage des Vor- liegens einer Ausnahmesituation beurteilen zu können (VGE 2016/292 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, Seite 8 4.7.2017 E. 4.3). Vielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen, der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern – wie hier – ein Rückweisungsentscheid ergeht und die Neubeurteilung durch die Vor- instanz noch zu einer vollständigen Gutheissung des reformatorischen Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist der Be- schwerdeführer für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu be- trachten und die Verfahrenskosten sind der in ihren Vermögensinteressen betroffenen Gemeinde aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Partei- kosten sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG) und damit auch keine zu sprechen. 5. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Vor- aussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, Seite 9 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: