100.2017.214U BUR/RED/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli Gerichtsschreiber Rechsteiner Fondation A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... und Advokatin ... Klägerin gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beklagte betreffend Feststellung der Zuständigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 VRPG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2017, Nr. 100.2017.214U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Mit Klage vom 17. Juli 2017 verlangt die Fondation A.________ (Klägerin), es sei der Universität Bern (Beklagte) zu verbieten, die B.________-Plattform (Technologieplattform zur klinischen Dokumentation ...) zu betreiben oder auf andere Art zu verwenden (Rechtsbegehren [RB] 1). Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über den mit der Plattform erzielten Umsatz und Gewinn zu erteilen (RB 2). Zudem sei die Beklagte zur finanziellen Wieder- gutmachung zu verpflichten, wobei die Klägerin ihre Forderung nach Erhalt der geforderten Auskunft gemäss Rechtsbegehren 2 beziffern werde (RB 3). Die Klägerin hat weiter den Antrag gestellt, das Verfahren zu be- schränken und mit einem Teilentscheid die Rechtsbegehren 1 und 2 zu behandeln; die Behandlung des noch unbezifferten Rechtsbegehrens 3 sei zu sistieren. 1.2Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hat das Verwaltungsgericht am 29. August 2017 einen Meinungsaustausch mit dem Obergericht des Kantons Bern eingeleitet und dabei seine Auffassung dargelegt, weshalb die Beurteilung der Klage in die Zuständigkeit der Zivilgerichte und nicht in diejenige der Verwaltungsjustizbehörden falle (vgl. zum RB 3 aber hinten E. 3.4). Am 21. September 2017 hat sich das Obergericht der Beurteilung des Verwaltungsgerichts vollumfänglich angeschlossen. 2. Erachtet das Verwaltungsgericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Obergericht die bernischen Zivilgerichte als zuständig und liegt wie hier kein Fall von Art. 7 VRPG vor, so sind die Akten zusammen mit dem Ent- scheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen (Art. 8 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht urteilt bei Kompetenzkonflikten in Fünfer- besetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2017, Nr. 100.2017.214U, Seite 3 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1Die Klägerin macht geltend, sie und die Beklagte hätten mehrere Kooperationsverträge (insb. Verträge vom 25.9.2002 und 21.11.2007, Klagebeilage 2) abgeschlossen, wonach die Beklagte zur Errichtung einer ordentlichen Professur und eines Instituts verpflichtet gewesen sei und die Klägerin einen jährlichen Beitrag an die Finanzierung dieser Institutionen zu leisten hatte. Nach Auffassung der Klägerin weisen die Kooperations- verträge die (immateriellen) Rechte an den Forschungs- und Arbeits- ergebnissen – unabhängig von deren Schutzfähigkeit – derjenigen Ver- tragspartei zu, die sie finanziert hat. Die Klägerin bringt vor, die For- schungsergebnisse «ganz überwiegend finanziert» zu haben; es sei damit eine vertragliche Zuweisung der Rechte an die Klägerin erfolgt (Klage Rz. 46). Die B.________-Plattform sei Bestandteil dieser Forschungsergeb- nisse (Klage Rz. 59). Sie erfülle die Schutzvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheber- recht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) und sei damit urheberrechtlich geschützt. Da die Klägerin die Entwicklung der Plattform finanziert habe, würden ihr die Urheberrechte an dieser zu- stehen (Klage Rz. 59 ff. und 67 ff.). Mittlerweile werde die Plattform ohne Zustimmung der Klägerin durch ein anderes Institut der Beklagten kom- merzialisiert und weiterentwickelt. Dadurch würden die Urheberrechte der Klägerin verletzt (Klage Rz. 31 und 82 ff.). 3.2Die Klägerin bezeichnet ihre Eingabe als Klage aus öffentlich-recht- lichen Verträgen (Klage Rz. 5) und beruft sich auf die Gerichtsstands- klausel (Art. 15 des Vertrags vom 25.9.2002 bzw. Art. 13 des Vertrags vom 21.11.2007), wonach für Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zuständig sei (vgl. auch Art. 87 Bst. b VRPG zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts betreffend Streitig- keiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist). – Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich aber nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2017, Nr. 100.2017.214U, Seite 4 dem eingeklagten Anspruch. Massgeblich sind die Rechtsbegehren und die zugehörige Begründung (vgl. BVR 1992 S. 276 E. 1). Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz leitet die Klägerin im Haupt- standpunkt aus dem Urheberrechtsgesetz und der Haftung aus unerlaubter Handlung ab (Klage Rz. 82 ff., 93 ff. und 111). Sie macht denn auch im Hauptstandpunkt weder eine Nicht- noch eine Schlechterfüllung der Ko- operationsverträge geltend, sondern einzig eine Verletzung ihrer Urheber- rechte. Die behauptete vertragliche Zuweisung dieser Rechte stellt dabei lediglich eine Vorfrage dar. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Vertragsstreitigkeit und die Gerichtsstandsklauseln sind von vornherein nicht einschlägig. Zudem wird die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Ver- waltungsjustizbehörden ohnehin durch das Gesetz festgelegt, wobei ab- weichende Gerichtsstandsvereinbarungen unbeachtlich sind (Art. 3 Abs. 1 und 2 VRPG; BVR 2013 S. 227 E. 4.7). 3.3Die klägerischen Rechtsbegehren 1 und 2 werden mit einer Ur- heberrechtsverletzung begründet. 3.3.1 Deren Voraussetzungen und Wirkungen werden vom URG geregelt. Dabei handelt es sich um zivilrechtliche Fragen (vgl. BGE 140 II 483 E. 6.4, auch zum Folgenden). Das URG gilt insoweit umfassend. Die Beklagte als öffentlich-rechtliche Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit – gleich wie eine Privat- person – die sich aus dem URG ergebenden Beschränkungen zu beach- ten. Zum Schutz (behaupteter) Urheberrechte stellt das URG verschiedene zivilrechtliche Klageansprüche zur Verfügung (5. Titel Rechtsschutz,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2017, Nr. 100.2017.214U, Seite 5 und der verwandten Schutzrechte vom 19. Juni 1989, in BBl 1989 III 477 ff., 565 ff.). 3.3.2 Bei diesen Rechtsbegehren handelt es sich demnach um eine Unterlassungs- bzw. Beseitigungs- sowie um eine Auskunftsklage nach Art. 62 URG. Solche urheberrechtlichen Zivilklagen sind ungeachtet der Parteien von den Zivilgerichten zu beurteilen (vgl. für den Patentschutz BGE 139 III 110 E. 2.3; ferner VGer ZH VB.2015.00403 vom 8.10.2015 E. 5; BVGer B-2561/2009 vom 20.7.2009 E. 4.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N. 1200 ff.; Art. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Gemäss Art. 36 ZPO ist dafür örtlich u.a. das Gericht am Sitz der beklagten Partei und sachlich die einzige kantonale Instanz nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZPO zuständig. Mit dieser bun- desrechtlichen Zuständigkeitsbestimmung soll der besonderen Natur der Immaterialgüterrechte und der damit verbundenen Streitigkeiten Rechnung getragen werden, indem durch die Konzentration auf eine kantonale Instanz eine grösstmögliche Fachkompetenz gewährleistet wird (Barbara K. Müller, in Handkommentar URG, 2. Aufl. 2012, Art. 64 N. 3). Vorliegend ist dies das Handelsgericht des Kantons Bern (Art. 7 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessord- nung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 3.4Mit ihrem Rechtsbegehren 3 beantragt die Klägerin Schadenersatz, die Herausgabe des Gewinns sowie die Rückerstattung der ungerecht- fertigten Bereicherung. Das URG enthält keine Regelungen zu diesen An- sprüchen, behält jedoch Klagen auf Schadenersatz und Gewinnheraus- gabe in Art. 62 Abs. 2 URG ausdrücklich vor und verweist auf das Schwei- zerische Obligationenrecht (OR; SR 220). Dieses regelt die Ansprüche in Art. 41 ff. und Art. 419 ff., die ungerechtfertigte Bereicherung in Art. 62 ff. OR. Die Klägerin beruft sich denn auch explizit auf diese Bestimmungen (Klage Rz. 103). Für die Frage der Zuständigkeit für solche Klagen ist rele- vant, ob die behauptete Tätigkeit der Beklagten in amtlicher oder in ge- werblicher Funktion erfolgt ist (Art. 61 OR; Art. 100 ff. des Personal- gesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Zwar dürfte die reine Beschaffung von Finanzmitteln als Bedarfsverwaltung und damit als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2017, Nr. 100.2017.214U, Seite 6 gewerbliche Funktion gelten. Die Kooperationsverträge gehen jedoch dar- über hinaus. So hat sich die Beklagte nicht nur zur Entgegennahme der Gelder der Stiftung bereit erklärt, sondern zur Errichtung einer Professur und eines Instituts verpflichtet. Damit hat sie ihren Forschungsauftrag nach Art. 44 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11) konkretisiert und in dessen Rah- men gehandelt. Der Betrieb der B.________-Plattform stellt wohl ebenfalls eine Tätigkeit im Rahmen dieses Forschungsauftrags dar. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin geltend ge- machten Handlungen der Beklagten in amtlicher Funktion ausgeführt werden bzw. wurden, womit der Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur wäre (vgl. um Ganzen BGE 139 III 110 E. 2.2; OGer ZH LK020010 vom 24.5.2012 E. III./1.3). Demnach würde es sich beim Rechtsbegehren 3 wohl um ein Staatshaftungsbegehren handeln, über welches die Beklagte zum gegebenen Zeitpunkt mit Verfügung zu befinden hätte; dagegen könnte anschliessend Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben wer- den (Art. 104a i.V.m. Art. 101 PG; Art. 74 ff. VRPG). Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da das Rechtsbegehren 3 derzeit nicht behandelt wer- den kann und sich je nach Ergebnis des Teilentscheids betreffend die übri- gen Rechtsbegehren eine Beurteilung zumindest im Hauptstandpunkt er- übrigt. Entsprechend bestimmt sich die Zuständigkeit für die Klage als Ganze zum jetzigen Zeitpunkt allein nach den Rechtsbegehren 1 und 2. 3.5Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit der Verwaltungsjustiz- behörden zu verneinen, diejenige der Zivilgerichte hingegen zu bejahen. Die Akten sind dem Obergericht zum Entscheid über die Zuständigkeit und zur Weiterleitung an das für die Beurteilung der Streitsache zuständige Handelsgericht zuzustellen. 4. 4.1Nach konstanter Praxis sind im Kompetenzkonfliktverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind ebenfalls nicht zu spre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2017, Nr. 100.2017.214U, Seite 7 chen (vgl. BVR 2007 S. 371 E. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 8 N. 9, Art. 107 N. 7 und 12). 4.2Das vorliegende Urteil regelt die Zuständigkeit nicht endgültig, son- dern stellt (wohl) erst im Verbund mit dem noch zu fällenden Entscheid des Obergerichts einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) dar (vgl. etwa BGE 133 IV 288 E. 2.2 [Pra 97/2008 Nr. 70]; vgl. aber auch BGE 136 I 80 E. 1.2; ferner Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 7). Deshalb enthält das vorliegende Urteil keine Rechtsmittelbelehrung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: