100.2017.211U DAM/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. März 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des mündlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 13. Juni 2017; APK 16 307)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ absolvierte im Oktober 2016 zum zweiten Mal den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung. Sie erzielte einen Notendurchschnitt von 4,0 und wurde zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen. Nach einem Misserfolg im Dezember 2016/Januar 2017 legte A.________ den mündlichen Teil der Prüfung im Mai/Juni 2017 zum zweiten Mal ab. Sie erzielte dabei die Noten 3,5 (Bernisches Staats- und Verwaltungsrecht), 3,5 (Strafprozessrecht), 4 (Nationales und internationales Zivilprozessrecht), 4 (Steuerrecht) und 4,5 (Probevortrag), was einen Notendurchschnitt von 3,9 ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde A.________ dem Obergericht des Kantons Bern nicht zur Patentierung empfohlen (Verfügung bzw. Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission vom 13.6.2017). B. Am 17. Juli 2017 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache: «1. Die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission vom 13. Juni 2017 sei aufzuheben. Die Prüfung im Fach ‹Strafprozessrecht› sei mit der Note 4,0 und die Prüfung ‹Probevortrag› mit der Note 5,0 zu be- werten. Aufgrund des Bestehens der Anwaltsprüfung Frühling 2017 sei die Beschwerdeführerin dem Obergericht zur Patentierung zu empfehlen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission vom 13. Juni 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Gele- genheit zu geben, die Prüfung ‹Probevortrag› zu wiederholen.» Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 14. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktions- richter hat in der Folge einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. A.________ und die Anwaltsprüfungskommission haben am 5. bzw. 28. Dezember 2017 ihre Replik und Duplik eingereicht, wobei sie an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwalts- gesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zu- rückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsauf- gabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transpa- renz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewähr- leistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leis- tungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Be- wertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel ge- rügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rah- men seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 4 2. 2.1Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schrift- lichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwalts- prüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Prüfung wird von einer Prüfungs- kommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung ent- scheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die mündlichen Prüfungen werden je von einer Expertin oder einem Experten, der Probevortrag durch drei Mitglieder des Obergerichts abgenommen (Art. 15 Abs. 1 und 2 APV). Die Prüfungs- leistungen werden nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekreta- riat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zu- sammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten bzw. der Oberrichterinnen und Oberrichter, die den Probevortrag abgenommen haben, durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der mündliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurch- schnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als zwei ungenügende Note vorliegen (Art. 16 Abs. 4 APV). 2.2Die Beschwerdeführerin hat im mündlichen Teil der Anwaltsprüfung einen Durchschnitt von 3,9 erreicht und diesen damit nicht bestanden (vorne Bst. A). Da sie im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. 3. Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Bewertung ihrer mündlichen Prüfung im Strafprozessrecht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 5 3.1Die Beschwerdeführerin hält die ungenügende Note von 3,5 für mangelhaft begründet und beanstandet, die Besprechung mit dem Exper- ten habe keine Klarheit über die Leistungsbewertung gebracht. Vielmehr habe sich der Eindruck verstärkt, dass sachfremde Überlegungen in die Beurteilung eingeflossen seien. So habe der Experte mehrfach von ihr im Gespräch verwendete Wörter wie «wohl» und «grundsätzlich» als (nicht gegebene) Unsicherheit aufgefasst und aus diesem Antwortverhalten fal- sche Schlüsse gezogen. Die Beschwerdeführerin beharrt weiter darauf, die «meisten Fragen» richtig beantwortet und keine «qualifiziert falschen Ant- worten» gegeben bzw. keine «elementaren Fehler begangen» zu haben. Dass der Experte viel habe nachfragen müssen, treffe zwar zu. Diene das Nachfragen aber wie in ihrem Fall über weite Strecken lediglich der Ver- vollständigung oder der Präzisierung einer Antwort, dürfe dies nicht negativ in die Bewertung einfliessen (vgl. Beschwerde S. 16 ff.; Replik S. 8 ff.). 3.2Die Anwaltsprüfungskommission begründet die ungenügende Note wie folgt: Die einzelnen Antworten seien, was aus dem Prüfungsprotokoll zwar nicht durchwegs hervorgehe, oftmals wenig überzeugend, sondern vielmehr vermutend geäussert worden. Zudem sei es der Beschwerdefüh- rerin wiederholt nicht gelungen, sich korrekt auszudrücken bzw. auf die einzelne Frage von Beginn weg konkret einzugehen. Bei einer Frage habe die Beschwerdeführerin das Thema zwar erkannt (Tatbestandsmerkmal der «Arglist»), es aber in der Folge unterlassen, eine sachverhaltsbezogene konkrete Prüfung vorzunehmen. Ein Nachfragen, welches nur der Präzisie- rung der Antwort diente, sei vom Experten nicht «per se» negativ gewichtet worden. Allerdings gehe dadurch wertvolle Prüfungszeit verloren (vgl. Ver- nehmlassung S. 6 ff.). 3.3Dem Prüfungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde- führerin die gestellten Fragen teilweise unpräzis oder unrichtig beantwortet und der Experte insgesamt acht Mal nachgefragt hat («AN»; Prüfungspro- tokoll in Prüfungsakten, Register 1 [act. 4A]). Dies wird von der Beschwer- deführerin ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass sie zu wenig fallspezifisch geantwortet und das Nachhaken des Experten Zeit in An- spruch genommen hat, was auf Kosten weiterer Themen gegangen ist (vgl. Beschwerde S. 18 f.; Replik S. 9 f.). Dabei handelt es sich um wesentliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 6 Gesichtspunkte für die Leistungsbeurteilung, die bei der Benotung – je- denfalls in der Summe – durchaus negativ berücksichtigt werden dürfen. Weiter gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei jeweils nicht die gesamte Antwort auf eine Frage bewertet worden; soweit nicht Fach- begriffe betroffen sind, kommt es insoweit nicht auf einzelne Wörter an, wie die Anwaltsprüfungskommission dargelegt hat. Dass sich die Beschwer- deführerin aufgrund eines nach dem ersten Prüfungsversuch erteilten Rat- schlags zum Ziel gesetzt hat, zuerst mit dem «Allgemeinen anzufangen [...] und dann mehr in die Tiefe zu gehen» (Replik S. 9), mag zutreffen, ändert an den besagten Mängeln aber nichts. Soweit die Beschwerdeführerin meint, die seitens der Prüfungskommission angeführten Fehler würden «mit Sicherheit nicht auf eine ungenügende Prüfungsleistung schliessen» lassen (Replik S. 10), ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Ob aufgrund einzel- ner Antworten ermessensweise eine höhere (oder tiefere) Note in Frage käme, ist im Rahmen der Rechtskontrolle nicht entscheidend (vorne E. 1.2). Der Prüfungsverlauf sowie der Bewertungsvorgang sind durch das Protokoll und die schriftliche Begründung der Anwaltsprüfungskommission transparent gemacht worden. Konkrete Anhaltspunkte für eine unsachliche und damit rechtsfehlerhafte Bewertung sind nicht dargetan. Vielmehr lässt sich insbesondere gestützt auf das Prüfungsprotokoll nachvollziehen, wes- halb die Leistung der Beschwerdeführerin als ungenügend erachtet wurde. 3.4Die Note 3,5 in der mündlichen Prüfung «Strafprozessrecht» hält demnach der Überprüfung stand. 4. Hinsichtlich des Probevortrags kritisiert die Beschwerdeführerin die Be- wertung mit der Note 4,5; zudem sei das Gebot der Chancengleichheit verletzt worden. 4.1Dem Probevortrag lag ein «echtes» zivilrechtliches Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts zugrunde, wobei die Prü- fungskandidatinnen und -kandidaten den Auftrag hatten, die Klägerin oder die Beklagte vor Gericht zu vertreten und den zweiten Pateivortrag zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 7 halten. Der Beschwerdeführerin wurde die Vertretung der Klägerin zuge- wiesen. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhielten dasselbe «Prüfungs- dossier» und die Vorbereitungszeit betrug 3 ½ Stunden (Aufgabenstellung in Prüfungsakten, Register 2 [act. 4A]). 4.2Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Bewertung ihres Probevortrags nicht nachvollziehbar. Die Kritik an ihrer Leistung sei unge- rechtfertigt und beruhe auf sachfremden Überlegungen. Die Fehler, welche ihr an der Prüfungsbesprechung vorgehalten worden seien, würden, wenn überhaupt, nur geringfügige Abzüge rechtfertigen. 4.2.1 Die beiden in den Prüfungsakten befindlichen (alternativen) Korrek- turschemen zum Probevortrag enthalten verschiedene Beurteilungskrite- rien. Daraus geht nicht hervor, dass pro Kriterium eine bestimmte Anzahl von Punkten erreicht werden kann (vgl. Prüfungsakten, Register 2, «Nur für Experten» [act. 4A]). Die Experten würden, so die Anwaltsprüfungs- kommission, je nach Fall angewiesen, die Parteivorträge anhand der vor- gelegten Akten «unterschiedlich zu gewichten»: Mal sei die Beweiswürdi- gung von zentraler Bedeutung, mal die rechtliche Qualifikation, mal im Strafrecht die Strafzumessung, wobei Auftritt und Rhetorik in der Gesamt- würdigung grundsätzlich doppelt zählten (Vernehmlassung S. 4). – Die Be- wertung des Probevortrags stützt sich somit nicht auf ein Punktesystem, das für die erbrachte Gesamtleistung eine bestimmte Note vorsieht. Das Fehlen einer solchen Skala ist nicht zu beanstanden; die Prüfungsordnung macht weder den Expertinnen und Experten noch der Prüfungskommission Vorgaben, nach welcher Skala oder Methode die Leistung bewertet werden muss, um eine bestimmte Note zu erreichen. Sie bestimmt einzig, dass Leistungen in ganzen oder halben Noten auszudrücken sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr hätten beim Probevortrag «höchstens wenige Zehntelpunkte» gefehlt, um in den Rundungsbereich zur Note 5,0 zu gelangen (Beschwerde S. 14), braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Wesentlich ist vielmehr, dass die Benotung anhand eines Korrekturschemas mit Beurteilungskriterien vorgenommen wurde (vgl. Prüfungsakten, Register gelb [act. 4A], was im Interesse eines transparenten Bewertungsvorgangs liegt (vgl. auch Duplik S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 8 4.2.2 Hinsichtlich des Beurteilungskriteriums «Auftreten und Präsenta- tion» räumt die Beschwerdeführerin ein, dass sie sich ein paar Mal ver- haspelt, in der Begründung gestockt und Wortendungen verschluckt hat. Diese sprachlichen Schwierigkeiten würden allerdings nur einen gering- fügigen Notenabzug rechtfertigen, zumal sie sich sehr bemüht habe, mit den Richtern in Blickkontakt zu treten und sie zudem weite Teile ihres Plä- doyers frei vorgetragen habe (Beschwerde S. 15; Replik S. 6). – Vor dem Hintergrund, dass Auftritt und Präsentation beim Probevertrag in der Ge- samtwürdigung grundsätzlich doppelt zählen (E. 4.2.1 hiervor), ist es nicht ungerechtfertigt, dass die erwähnten sprachlichen Schwierigkeiten in die Bewertung eingeflossen sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Experte die Aussprache und die Betonung als «korrekt» bzw. «gut» proto- kolliert hat, wie die Beschwerdeführerin an sich zu Recht vorbringt (Kor- rekturschema Probevortrag in Prüfungsakten, Register gelb [act. 4A]). Denn die Kriterien «Auftreten und Repräsentation» erschöpfen sich nicht in den beiden genannten Aspekten. 4.2.3 Die Anwaltsprüfungskommission begründet in ihrer Vernehm- lassung sodann ausführlich, weshalb ein von der Beschwerdeführerin zu- sätzlich gestelltes Rechtsbegehren – «die geschlossene Vereinbarung [...] sei nichtig zu erklären» – sowohl in zivilprozessualer als auch in materiell- rechtlicher Hinsicht klar falsch sei (Vernehmlassung S. 4 f.). Die Beschwer- deführerin stellt diese inhaltliche Beurteilung zwar nicht in Frage, wendet aber ein, das erwähnte Rechtsbegehren sei bereits am Ende des ersten Parteivortrags von der Klägerin gestellt worden, was sie in dem von ihr ge- haltenen zweiten Parteivortrag lediglich wiederholt habe; der Fehler dürfe daher nicht ihr angelastet werden (Beschwerde S. 14; Replik S. 6 f.). – Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, weshalb die abweichende Würdigung der Prüfungskommission sachlich unhaltbar ist. Weiter bestreitet sie nicht, es unterlassen zu haben, das zu- sätzliche Rechtsbegehren in ihrem Parteivortrag zu begründen (Replik S. 7). Dass dieses Versäumnis als Mangel an Kohärenz gewertet wurde, leuchtet ohne weiteres ein. 4.2.4 Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin lassen die Note 4,5 ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Wie die Prüfungsbehörde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 9 die Ausführungen am Probevortrag unter dem Gesichtspunkt «Sachverhalt und Beweiswürdigung» bewertet und gewichtet (Replik S. 7 f.), fällt in ihren Spielraum. Ob diese Beurteilung ermessensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.2). Nicht einzugehen ist schliesslich auf die Vermutung der Beschwerdeführe- rin, ihre Leistung sei aufgrund eines hervorragenden Kandidaten derselben Prüfungsserie «zusätzlich negativ beeinflusst» worden (Beschwerde S. 16; Replik S. 8). Diese Kritik zielt an der auf eine Rechtskontrolle beschränkten Überprüfung von Leistungsbewertungen, die zudem mit einer gewissen Zurückhaltung verbundenen ist, vorbei. 4.3Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, die Prüfungs- bedingungen seien nicht für alle Kandidatinnen und Kandidaten vergleich- bar gewesen. Da sie die Klägerseite habe vertreten müssen, sei die Aus- gangslage für sie schwieriger gewesen als für diejenigen, welche anwalts- seitig die Rolle der Beklagten hätten einnehmen müssen. Aufgrund man- gelnder Chancengleichheit müsse ihr Gelegenheit gegeben werden, den Probevortrag nochmals abzulegen (Eventualbegehren; vorne Bst. B; Be- schwerde S. 9 ff.; Replik S. 3 ff.). 4.3.1 Im Einzelnen beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vertreterin- nen und Vertreter der Beklagten hätten sich für die Vorbereitung ihres Plä- doyers vollständig auf die Akten abstützen können, namentlich auf den detailliert begründeten Rechtsöffnungsentscheid. Demgegenüber sei es für die Vertreterinnen und Vertreter der Klägerin «ungleich schwieriger [ge- wesen], eine überzeugende Sachverhaltsschilderung und Beweiswürdi- gung auszuarbeiten»; dafür habe auch «ungleich mehr Zeit bei der Vorbe- reitung in Anspruch genommen» werden müssen. Sie sei über weite Teile der Vorbereitungszeit damit beschäftigt gewesen, nach stichhaltigen Argu- menten zu suchen, um die von der Beklagten im Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachten Beweise zu entkräften. Die Aufgabenstellung habe es den Vertreterinnen und Vertretern der Klägerin zwar nicht verunmöglicht, einen rollengerechten Vortrag zu halten. Für die materielle Argumentation hätten diese Kandidatinnen und Kandidaten jedoch mehr Zeit aufwenden müssen und deshalb weniger Zeit gehabt zur Vorbereitung ihres Auftritts (vgl. Be- schwerde S. 9 ff.; Replik S. 3 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 10 4.3.2 Wie die Anwaltsprüfungskommission erklärt und von der Beschwer- deführerin nicht in Abrede gestellt wird, ist es «echten Fällen», wie sie für den Probevortrag üblicherweise vorgelegt werden, inhärent, dass die den Kandidatinnen und Kandidaten zugewiesenen Parteirollen gemessen am reellen Urteil unterschiedliche Schwierigkeiten aufweisen. Im Zivilrecht habe es diejenige Partei einfacher, welche den Standpunkt des streit- gegenständlichen Sachverhalts und der rechtlichen Qualifikation in der Rechtsschrift vorfinde. Das abgegebene Prüfungsdossier habe vollständig begründete Rechtsschriften beider Parteien enthalten; damit seien auch den Vertreterinnen und Vertretern der Klägerin rechtliche Ausführungen zum Rahmensachverhalt zur Vorbereitung ihres Plädoyers zur Verfügung gestanden. Der Rahmensachverhalt sei zudem mit Blick auf den akten- kundigen Vergleichsabschluss unter den Parteien unbestritten gewesen (Vernehmlassung S. 2 f.; vgl. auch die Anweisungen an die Experten in Prüfungsakten, Register 2 [act. 4A]). 4.3.3 Diese Ausführungen überzeugen und werden von der Beschwerde- führerin nicht substanziell entkräftet. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Umstand, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Klägerin für die rechtliche Argumentation «auf ihr eigenes Wissen bezüglich Willensmängel zurückgreifen und eine stringente Be- gründung entwickeln» mussten (Replik S. 4). Die Klageschrift enthält – ebenso wie die Klageantwort – einlässliche rechtliche Ausführungen zum Grundlagenirrtum und zum abgeschlossenen Rechtsgeschäft (vgl. «Prü- fungsdossier» in Prüfungsakten, Register 2 [act. 4A]). Wie die Anwalts- prüfungskommission schlüssig darlegt, wurde von den Kandidatinnen und Kandidaten zudem ein rollenadäquater Vortrag erwartet, verbunden mit einer kohärenten Begründung, nicht hingegen eine «filigran und exakte juristische Begründung». Verlangt war demnach eine überzeugende Dar- stellung des Standpunkts der Klägerin (Vernehmlassung S. 3). Inwiefern es den Vertreterinnen und Vertretern der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Unterlagen innerhalb der vorge- gebenen Zeit einen rollengerechten Vortrag vorzubereiten, ist weder dar- getan noch ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 11 4.3.4 Der Vorwurf der Ungleichbehandlung erweist sich nach dem Er- wogenen als unbegründet. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, weiter Beweis über die Leistungsbewertungen an den Probevor- trägen vom 7. Juni 2017 zu führen, «aufgeschlüsselt nach Kandidaten der Klägervertretung und Kandidaten der Beklagtenvertretung» (Beschwerde S. 12; Replik S. 5). Davon abgesehen geht es hier um die Bewertung einer individuellen Leistung und nicht um das, was eine Gruppe von Prüflingen unterschiedlich geleistet hat (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, N. 532; ferner auch BVR 2010 S. 49 E. 2 und 3.4). Der Be- weisantrag, in diesem Zusammenhang seien weitere Unterlagen einzu- holen, wird daher abgewiesen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). 4.4Die Benotung des Probevortrags mit 4,5 ist somit nicht zu beanstan- den; für eine Wiederholung dieses Prüfungsteils besteht kein Anlass. 5. Im Streit liegt schliesslich, wie die Anwaltsprüfungskommission ihre Grenz- fallpraxis im vorliegenden Fall angewendet hat. 5.1Nach der Praxis der Anwaltsprüfungskommission kann eine Prü- fungsnote aus Billigkeitsgründen in Grenzfällen heraufgesetzt werden. Ein Grenzfall liegt vor, wenn die Prüfung durch Anhebung einer Note um maximal einen halben Punkt bestanden würde. Selbst dann wird aber nicht automatisch aufgerundet, sondern eine Aufrundung muss sich sachlich rechtfertigen und vertretbar sein. Mit der Einladung zur Notenkonferenz wurden sämtliche Kommissionsmitglieder darüber informiert, dass die Be- schwerdeführerin (neben anderen) den mündlichen Prüfungsteil im zweiten Versuch rechnerisch nicht bestanden hatte. Nach der erwähnten Praxis besteht kein Anspruch auf Anhebung der Note; es liegt im Ermessen der zuständigen Expertinnen und Experten, ob aufgrund der erbrachten Leis- tungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine An- hebung einer Note in Betracht fällt. Über einen allfälligen Antrag entschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 12 det die Prüfungskommission (Vernehmlassung S. 2; vgl. auch BVR 2016 S. 97 E. 5.1). 5.2Nach Ansicht der Anwaltsprüfungskommission erfüllt die Beschwer- deführerin die rechnerischen Voraussetzungen des Grenzfalls. An der Notenkonferenz vom 13. Juni 2017 seien deren Noten im Plenum diskutiert worden. Nach Angaben der prüfenden Experten seien «Aufrundungen», soweit sie überhaupt in Betracht fallen würden, bereits bei der Noten- gebung berücksichtigt worden. Für eine weitere – auch noch so gering- fügige Anhebung – hätten die Experten keinen Spielraum gesehen, weshalb kein Antrag auf Anhebung einer Note gestellt worden sei (Ver- nehmlassung S. 2). Die Beschwerdeführerin bemängelt, es bestehe keine hinreichende Transparenz über die Handhabung der Grenzfallpraxis (Be- schwerde S. 6). Werden Aufrundungen, wie von der Anwaltsprüfungs- kommission ausgeführt, bereits bei der Notengebung berücksichtigt, ver- komme die erwähnte Praxis zu einem reinen Billigkeitsinstrument, mit welchem unbillige Härten, die mit dem definitiven Nichtbestehen der Prü- fung verbunden seien, korrigiert werden könnten. Die für die Notenan- hebung erforderlichen Billigkeitsgründe seien somit nicht ausschliesslich «leistungsbezogen» zu verstehen. Eine Aufrundung könne sich vielmehr auch aus anderen Gründen sachlich rechtfertigen. Die Anwaltsprüfungs- kommission sei frei gewesen, «irgendeine Note um einen halben Punkt anzuheben». Mit Blick auf die harten Folgen des (knappen) Nichtbestehens und des Umstands, dass nicht für alle Kandidatinnen und Kandidaten ver- gleichbare Prüfungsbedingungen geherrscht hätten, lasse sich die Anwen- dung der Grenzfallregelung im Fall der Beschwerdeführerin ohne weiteres sachlich rechtfertigen (Replik S. 2 f.). 5.3Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt ein knapper Misserfolg für sich allein noch keine Härte dar, die bei der Notengebung berücksichtigt werden müsste (Beschwerde S. 6). Denn würde einzig auf- grund eines knappen Resultats eine Notenanhebung erfolgen, müsste dies aus Gleichbehandlungsgründen bei allen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nur knapp nicht bestanden haben, gleich gehandhabt werden. Dies würde jedoch lediglich eine Verschiebung des Prüfungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 13 massstabs bewirken und zu neuen Härten führen (BVR 2016 S. 97 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). 5.4Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem soeben zitierten Leitent- scheid vom 5. November 2015 sodann eingehend mit weiteren Fragen zur Grenzfallpraxis der Anwaltsprüfungskommission auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass persönliche Eigenschaften der Kandidatin oder des Kandidaten (z.B. keine weitere Wiederholungsmöglichkeit) nicht heran- gezogen werden dürfen, um eine objektive und rechtsgleiche Bewertung sicherzustellen. Vielmehr kann es nur darum gehen, knappe Prüfungs- resultate nochmals zu überprüfen. Wie vertieft eine solche Überprüfung auszufallen hat, liege im pflichtgemässen Ermessen der verantwortlichen Expertinnen und Experten bzw. der Anwaltsprüfungskommission. Sach- gerecht und vertretbar sei es, wenn Prüfungsarbeiten, bei denen mehrere Punkte zum Erreichen der nächst höheren (genügenden) Note fehlen, nur dahingehend überprüft werden, ob die vergebenen Punkte richtig zusam- mengezählt und alle relevanten Ausführungen bewertet wurden (BVR 2016 S. 97 E. 5.4 f. mit Hinweisen). Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist die Grenzfallpraxis damit durchaus «leistungsbezogen» zu sehen (vgl. dazu aus der jüngsten Rechtsprechung auch VGE 2017/157 vom 6.2.2018 E. 5.2). Letztlich ist sie ein Instrument, um die Qualität der Bewertung sicherzustellen bzw. nachzuprüfen (vgl. Bemerkungen von Benjamin Schindler zum Leitentscheid, in BVR 2016 S. 102 ff., 102). 5.5Die Anwaltsprüfungskommission hat ihre Grenzfallpraxis im soeben umschriebenen Sinn angewendet (vgl. Duplik S. 1). Die von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Gründe (letzte Wiederholungsmöglichkeit, nutzlos betriebener grosser zeitlicher Aufwand, in Kauf genommene Lohnein- bussen, Tätigkeit in der Advokatur weitgehend ausgeschlossen usw.; Be- schwerde S. 6; Replik S. 3) sind nicht geeignet, in diesem Zusammenhang auf einen Rechtsfehler zu schliessen. Wohl mögen derartige Umstände subjektiv als «Härte» empfunden werden. Bei der hier gebotenen objekti- ven Betrachtungsweise können sie indes nicht massgebend sein, sind sie doch regelmässig mit einem (knappen) Misserfolg bei der Prüfung ver- bunden (vgl. auch Benjamin Schindler, a.a.O., S. 103 f.). Dass beim Probe- vortrag die Prüfungsbedingungen ungleich gewesen seien, trifft nicht zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 14 (vorne E. 4.3); auch diesem Aspekt musste die Anwaltsprüfungskommis- sion daher nicht Rechnung tragen. Schliesslich bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin anders als andere Grenzfälle und damit rechtsungleich behandelt worden wäre. 5.6Die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Beweis- massnahmen können unterbleiben. Insbesondere besteht kein Grund, alle Experten aufzufordern, «im Einzelnen Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb sie einen Härtefall verneint und eine Erhöhung der Note aus Billig- keitsgründen ausgeschlossen» haben (Beschwerde S. 6). Davon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin nur die Bewertung der Prüfung im Strafprozessrecht und des Probevortrags beanstandet (vgl. allgemein zum Streitgegenstand statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig ist ein Bericht zur Handhabung der Grenz- bzw. Härtefallpraxis «im konkreten Fall» bzw. «in der Vergan- genheit» einzuholen (Beschwerde S. 7; Replik S. 2 f.). Der entscheid- wesentliche Sachverhalt ergibt sich auch insoweit mit hinreichender Klar- heit aus den vorhandenen Akten. Die Beweisanträge werden abgewiesen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. vorne E. 4.3.4 mit Hinweis). 5.7Nach dem Erwogenen ist die Anwendung der Grenzfallpraxis durch die Anwaltsprüfungskommission im vorliegenden Fall nicht zu beanstan- den. 6. Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 15 7. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewer- tungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Im vorliegenden Fall ist nur die Leistungsbewertung von zwei Prüfungen des mündlichen Teils der Anwaltsprüfung betroffen. Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung einzig auf die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 BGG; vgl. zur Rechtsmittelordnung BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_83/2016 vom 23.5.2016 E. 1.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2018, Nr. 100.2017.211U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 211
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026