100.2017.19U MUT/BLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Blum A.________ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016; 2016.POM.543)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2017, Nr. 100.2017.19U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die ukrainische Staatsangehörige A.________ (geb. ....1978) reiste am 30. September 2006 erstmals in die Schweiz ein und arbeitete bis Ende Juli 2009 als Cabaret-Tänzerin. Am 16. Oktober 2009 heiratete sie den Schweizer Bürger B., woraufhin sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehe wurde am 26. Mai 2011 auf gemeinsames Begehren hin geschieden. A. kehrte am 7. Oktober 2011 zurück in die Ukraine. Mit einem Visum zwecks Vorbereitung der Eheschliessung reiste sie am 9. Oktober 2012 erneut in die Schweiz ein. Am 18. Oktober 2012 heirateten sich A.________ und B.________ ein zweites Mal. In der Folge wurde A.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 17. Oktober 2015 verlängert wurde. Seit dem

  1. Oktober 2014 lebt das Ehepaar getrennt. Mit Verfügung vom
  2. September 2016 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 6. Oktober 2016 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 31. Januar 2017 an. C. Hiergegen hat A.________ am 12. Januar 2017 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Zudem hat sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2017, Nr. 100.2017.19U, Seite 3 Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2017 die Ab- weisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern hat keine Stel- lungnahme eingereicht. Mit Eingabe vom 14. März 2017 hält A.________ an ihren Begehren fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Die Beschwerdeführerin wurde in C.________ in der Ukraine geboren und ist im Besitz eines bis zum 15. Oktober 2023 gültigen Reisepasses der Ukraine (Akten EMF pag. 6 und 88). Sie reiste erstmals am 30. September 2006 in die Schweiz ein. Bis Ende Juli 2009 arbeitete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2017, Nr. 100.2017.19U, Seite 4 sie jeweils während acht Monaten pro Jahr als Cabaret-Tänzerin. Am 16. Oktober 2009 heiratete die Beschwerdeführerin ihren Ehemann ein erstes Mal. Diese Ehe wurde am 26. Mai 2011 auf gemeinsames Begehren hin geschieden (Akten EMF pag. 24 ff.). Daraufhin verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz und kehrte nach C.________ zu ihrer Familie zurück (Akten EMF pag. 101 und 105). Mit einem Visum zwecks Vorbereitung der Eheschliessung kam sie am 9. Oktober 2012 wieder in die Schweiz (Akten EMF pag. 8, 17 und 43). Am 18. Oktober 2012 heirateten sie und ihr geschiedener Ehemann erneut (Akten EMF pag. 7 und 38). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche zuletzt bis 17. Oktober 2015 verlängert wurde (Akten EMF pag. 82). Am 1. Oktober 2014 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf (Akten EMF pag. 97 und 106). 2.2Die Beschwerdeführerin war während der Ehe immer wieder er- werbstätig, bezieht soweit aktenkundig keine Sozialhilfe, ist im Betreibungs- register nicht verzeichnet und scheint strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten zu sein (Akten EMF pag. 51 ff., 73, 89 und 91 f.). Per 25. Januar 2016 wurde sie von der ... AG als Produktionsmitarbeiterin angestellt (Akten EMF pag. 116 f.). Am 17. Juni 2016 verweigerte das SEM die Zu- stimmung zum Vorentscheid des beco, Berner Wirtschaft über die Bewilli- gung einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, indem die ausgeführte Tätigkeit, die Ausbildung sowie der Lohn die Beschwerdeführerin nicht als Spezialistin qualifizieren würden. Zudem seien keine Suchbemühungen unternommen worden, um die Stelle mit inländischen Bewerbenden oder solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen (Akten EMF pag. 142 f.). 3. 3.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2017, Nr. 100.2017.19U, Seite 5 zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). – Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 42 AuG. Zwar wurde die Ehe, soweit aktenkundig, noch nicht formell geschieden, jedoch leben die Eheleute seit dem

  1. Oktober 2014 getrennt (vgl. vorne E. 2.1); wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG liegen keine vor. Des Weiteren fehlt es vor allem auf Seiten des Ehemanns am Ehewillen (Akten EMF pag. 104). Die Beschwerdeführe- rin macht indes geltend, sie habe einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. 3.2Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und (ku- mulativ) die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_293/2017 vom 30.5.2017 E. 2.1). 3.2.1 Die Vorinstanz hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin ver- neint, weil diese das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erfülle (angefochtener Entscheid E. 4c). Diesbezüglich hat die POM zu- treffend auf die bundesgerichtliche Praxis verwiesen, wonach für die Be- rechnung der Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden können; eine Gesetzeslücke, die im Einzelfall durch richterliche Rechtsprechung zu füllen wäre, liegt insoweit nicht vor (BGE 140 II 289 E. 3.7). Die Beschwerdeführerin wendet ein, die beiden Ehen müssten zusammengerechnet werden, weil sie jeweils den gleichen Mann geheiratet habe; das Bundesgericht gehe demgegenüber von ver- schiedenen Partnern aus (Beschwerde S. 3; act. 6 S. 1). Anders als die Beschwerdeführerin meint, liegen auch dann zwei unterschiedliche Ehe- gemeinschaften vor, wenn dieselben Personen zweimal die Ehe eingehen. Art. 50 AuG knüpft an den Anwesenheitsanspruch von Art. 42 Abs. 1 AuG an und damit an die spezifische Lebenssituation nach dem Dahinfallen des abgeleiteten Anwesenheitsrechts. Dieser Zusammenhang wird durch feh- lendes Zusammenwohnen ohne wichtigen Grund ebenso wie durch eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2017, Nr. 100.2017.19U, Seite 6 Scheidung unterbrochen, weshalb der Anspruch nach Art. 50 AuG unter- geht und regelmässig nicht wiederaufleben kann (BGE 140 II 289 E. 3.6.1; BGer 2C_1050/2016 vom 10.3.2017 E. 5.1). Indem sich die Beschwerde- führerin am 26. Mai 2011 von ihrem Ehemann scheiden liess, wurde die erste Ehe beendet und jegliche Ansprüche, die daraus hätten abgeleitet werden können, sind erloschen. Mit dem erneuten Eheschluss am 18. Oktober 2012 begründete sie eine neue, losgelöst von der ersten Ehe zu betrachtende Ehegemeinschaft. Wie die POM zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 4c), begann damit die Dreijahresfrist neu zu laufen. Für die Entstehung des Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG müssen jedoch drei Jahre Ehegemeinschaft ausgehend von ein und der- selben Ehe vorliegen (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3). Bei der Beschwerde- führerin fehlt es aber gerade an dieser Voraussetzung, handelt es sich doch trotz des gleichen Ehemanns um zwei verschiedene Ehegemein- schaften, die je für sich weniger als drei Jahre gedauert haben. 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin implizit den Vorwurf äussert, die kantonalen Behörden hätten sie von einer Scheidung abhalten sollen («fehlende Intervention einer kantonalen Eheschutzinstitution»), weshalb ihre Trennung als die «von Gesetzes wegen vorgesehene Bedenkzeit im Eheschutzverfahren» zu werten sei (Beschwerde S. 3; act. 6 S. 1 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Eheleute haben damals eine vollständige Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen eingereicht und waren beide durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten (Akten EMF pag. 26 ff.). Mit dem ge- meinsamen Scheidungsbegehren hat die Beschwerdeführerin eindeutig und unzweifelhaft ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die Ehe beenden zu wollen. Ihren Scheidungswillen hat sie sowohl in gemeinsamer als auch in getrennter gerichtlicher Anhörung bestätigt (Akten EMF pag. 24). Das Gericht hatte somit keine Veranlassung, Massnahmen zum Schutz der Ehe zu treffen. 3.2.3 Da die erste Ehegemeinschaft sowohl tatsächlich als auch formell aufgelöst wurde, kann die Zeit zwischen den beiden Ehen nicht (lediglich) als Unterbruch der Ehegemeinschaft qualifiziert werden, wie dies die Be- schwerdeführerin glaubt. In den von ihr angeführten Urteilen des Bundes- gerichts (vgl. Beschwerde S. 3; act. 6 S. 1) wird auf einen Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2017, Nr. 100.2017.19U, Seite 7 verwiesen, dessen Sachverhalt sich grundlegend von der vorliegenden Situation unterscheidet. Es ging damals um ein Ehepaar, welches während der fraglichen Zeit ununterbrochen miteinander verheiratet gewesen war, aber zeitweise durch Auslandaufenthalte getrennt war. Das Bundesgericht hat in diesem Fall entschieden, dass die Zeiten vor und nach den Ausland- aufenthalten für die Berechnung der Dreijahresfrist zusammengezählt werden können (vgl. BGer 2C_430/2011 vom 11.10.2011 E. 4.1.2). Bei der Beschwerdeführerin bestand nach der Scheidung – während ihrer Zeit in der Ukraine (vgl. vorne E. 2.1) – gar keine Ehegemeinschaft mehr. Im Übri- gen dürfen nach bundesgerichtlicher Praxis selbst bei verheirateten Paaren die verschiedenen gemeinsam verbrachten Zeitabschnitte nicht zusam- mengerechnet werden, wenn dazwischen Trennungszeiten liegen, während denen kein ernsthafter Ehewille mehr gegeben war (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.1). 3.3Nach dem Gesagten ist die Erkenntnis der POM, die anrechenbare Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin habe weniger als drei Jahre ge- dauert, weil die beiden Ehegemeinschaften nicht kumuliert werden können, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat folglich einen Bewilligungsan- spruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu Recht verneint. Daran vermag auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre offenbar gute Integration (vgl. hinten E. 4.3) nichts zu ändern, müssen doch die Voraus- setzungen der Dreijahresdauer und der erfolgreichen Integration kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8). 4. Die Beschwerdeführerin macht weiter einen nachehelichen Härtefall ge- mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG geltend. 4.1Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige per- sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Ver- meidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2017, Nr. 100.2017.19U, Seite 8 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Her- kunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger per- sönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichti- gen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechts- ordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Le- benssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit ge- dauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). 4.2Wie die POM richtig ausgeführt hat, begründet nicht jede unglück- liche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Ent- wicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und damit ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 5b). Aus der Darstellung des Verlaufs ihrer Beziehung zu ihrem Ehe- mann (Beschwerde S. 4 ff.) kann die Beschwerdeführerin, wie sie selbst festhält («meine Probleme sind privaten Charakters», Beschwerde S. 6), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie verweist aber auf ihre Integration. 4.3Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Ein- reise in die Schweiz stets um eine Erwerbstätigkeit bemühte, weder wirt- schaftliche Sozialhilfe bezogen hat noch im Betreibungsregister verzeichnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2017, Nr. 100.2017.19U, Seite 9 ist und soweit ersichtlich auch nicht gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat (vgl. vorne E. 2.2). Die POM hat diese Integrationsleistun- gen denn auch anerkannt, jedoch zugleich und mit Recht darauf verwiesen, dass diese bei der Prüfung des nachehelichen Härtefalls nur insofern von Bedeutung sein können, als sich die Beschwerdeführerin gerade deswegen auf wichtige persönliche Gründe wie namentlich eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Heimatland berufen könnte (angefochtener Entscheid E. 5c; dazu sogleich E. 4.4). Nach ständiger Praxis genügt die erfolgreiche Integration für sich allein jedenfalls nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen. Sie ist notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2, 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 3.4, 2C_777/2015 vom 26.5.2016 E. 5.1). 4.4Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat sei sehr schwierig für sie. Sie habe keine Ersparnisse, keine Arbeit und stehe vor dem Nichts (Beschwerde S. 6). – Die Beschwerde- führerin kam im Alter von 28 Jahren erstmals in die Schweiz. Selbst wenn sie die Ukraine gemäss eigenen Angaben bereits vorher verlassen hatte, hat sie ihre gesamte Kindheit und einen Grossteil ihres Erwachsenen- lebens in der Ukraine verbracht und ist mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut (vgl. vorne E. 2.1). Die Be- schwerdeführerin besitzt in C.________ eine 3-Zimmer-Wohnung (Beschwerde S. 6) und kehrte nach dem Scheitern ihrer ersten Ehe dahin und zu ihrer dort lebenden Familie zurück (vgl. vorne E. 2.1). Das Verwaltungsgericht geht demnach mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eng mit ihrer Heimat verbunden ist. Die POM hat weiter dargelegt, die Beschwerdeführerin beklage keine gesundheitlichen Einschränkungen und verfüge aufgrund ihrer Ausbildung sowie der in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen über günstige Voraussetzungen, um wirtschaftlich und sozial wieder Fuss fassen zu können (angefochtener Entscheid E. 5d). Mit der POM ist bei der Beschwerdeführerin keine starke Gefährdung der persönlichen, beruflichen und familiären Eingliederung ersichtlich, wie sie für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls vorausgesetzt wäre (BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). Sodann hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2017, Nr. 100.2017.19U, Seite 10 die Vorinstanz zutreffend festgehalten, der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage hier besser sei als im Heimatland, stelle ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG dar. 4.5Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der POM, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG darstellen, nicht zu beanstanden. Sie hat folglich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch aus die- sem Grund zu Recht verweigert. 5. Die Vorinstanz hat schliesslich die ermessensweise Bewilligungsverlänge- rung verweigert (angefochtener Entscheid E. 6b f.). Dass die Verweigerung der Ermessensbewilligung rechtsfehlerhaft wäre, wird von der Beschwer- deführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die POM hat die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt: Die Beschwerde- führerin habe es zwar verstanden, sich selbst zu erhalten, was anerken- nend zu werten sei; aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktrechtlicher Sicht bestünden indes keine zwingenden Gründe für eine Bewilligungsverlänge- rung, was durch die verweigerte Zustimmung des SEM (vgl. vorne E. 2.2) verdeutlicht werde. Die zweite Ehe sei bereits nach kurzer Zeit gescheitert und kinderlos geblieben. Die Integration der Beschwerdeführerin in die schweizerischen Verhältnisse sei zwar positiv verlaufen, gehe jedoch nicht mit einer Entwurzelung von ihrem Heimatland einher. Es lasse sich nicht sagen, ihre Lebens- und Existenzbedingungen seien im Vergleich zu ande- ren Personen in ähnlicher Situation in gesteigertem Mass beeinträchtigt. Zudem seien in der allenfalls schwierigen Arbeitssuche im Heimatland keine spezifischen persönlichen Umstände zu erblicken, welche eine Aus- reise als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu diesen Erwägungen. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten durfte die POM zulässigerweise schliessen, dass die öffentlichen Interes- sen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten restriktiven Migrati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2017, Nr. 100.2017.19U, Seite 11 onspolitik die privaten Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführe- rin in der Schweiz überwiegen (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.) und die Bewilligung ermessensweise verweigern. 6. 6.1Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be- schwerdeführerin kostenpflichtig; entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.3Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2017, Nr. 100.2017.19U, Seite 12 BGE 142 III 138 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12). 6.4Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im ange- fochtenen Entscheid unter zutreffender Wiedergabe der massgeblichen Praxis einlässlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Mass- nahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Dagegen bringt die Beschwerde- führerin nichts Substantiiertes vor. Wie bereits vor der POM hält sie daran fest, dass die Dauer ihrer beiden Ehen mit demselben Mann zusammen- gerechnet werden müssen und verweist bezüglich des nachehelichen Härtefalls vor allem auf ihre erfolgreiche Integration, ohne sich jedoch mit den Ausführungen der Vorinstanz vertieft auseinanderzusetzen. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich die Gewinn- und Ver- lustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig klei- ner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.5Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gele- genheit hatte, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2017, Nr. 100.2017.19U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 17. November 2017.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwer- deführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident i.V.:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
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BE_VG_001, 100 2017 19
Entscheidungsdatum
04.10.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026