100.2017.171U HER/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. März 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Berner Fachhochschule Departement Technik und Informatik, Wankdorffeldstrasse 102, Postfach 325, 3000 Bern 22 Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Berner Fachhochschule p.A. Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, Schwanengasse 9, Postfach 2600, 3001 Bern betreffend CAS in Betriebswirtschaft; Nichtanrechnung Gruppenarbeit Teilauftrag 3c der Fallstudie (Entscheid der Rekurskommission der Berner Fachhochschule vom 16. Mai 2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ absolvierte vom 29. April bis 7. Oktober 2016 an der Berner Fachhochschule (BFH), Departement Technik und Informatik, einen Lehrgang Certificate of Advanced Studies (CAS) in Betriebswirtschaft. Der Studienplan zum CAS sieht als Kompetenznachweis unter anderem eine Fallstudie (Case Study) vor, welche aus mehreren Teilaufträgen besteht und in Gruppen zu bearbeiten ist. Die Arbeitsgruppe, welcher A.________ angehörte, präsentierte am 7. Oktober 2016 den die Fallstudie abschliessenden Teilauftrag 3c in der Klasse. Bei dieser Präsentation war A.________ nicht anwesend. Am 12. Oktober 2016 informierte die Arbeitsgruppe A.________ darüber, dass er für den Teilauftrag 3c null Punkte erhalte habe. A.________ gelangte am selben Tag per E-Mail an den zuständigen Fachdozenten und beantragte, ihm seien – gleich wie den anderen Mitgliedern seiner Gruppe – für die Präsentation acht Punkte anzurechnen. In einem E-Mail-Wechsel beantworteten sowohl der Fachdozent als auch der Studienleiter sein Begehren abschlägig. Am 13. Oktober 2016 ersuchte A.________ um eine anfechtbare Verfügung. Gleichentags teilte ihm der Leiter der Weiterbildung mit, die Note werde über das System bekannt gegeben und er könne danach innert 30 Tagen Rekurs einlegen; «die anfechtbare Verfügung [werde] erst von der Rekurskommission zugestellt». Gemäss Leistungsausweis vom 17. November 2016 schloss A.________ den CAS-Studiengang mit einem Gesamterfolg von 69 % ab, was der ECTS-Note D (befriedigend) entspricht. B. A.________ erhob am 29. November 2016 eine als «Rekurs» bezeichnete Beschwerde bei der Rekurskommission der BFH. Er beantragte, der Teilauftrag 3c der Case Study sei ihm wie den übrigen Gruppenmitgliedern mit acht Punkten zu bewerten und das CAS mit der ECTS-Note C (gut) neu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 3 auszustellen. Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel am 16. Mai 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. Juni 2017 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: «1. Es sei der Beschluss vom 17.05.2017 der BFH Rekurskommission wegen Verfahrensunregelmässigkeiten und Ungleichbehandlung der Studenten vollständig aufzuheben. 2. Es sei mir die Case Study Leistungsbewertung der Gruppe ‹...› des CAS BWL Case 3c – ‹Unternehmensbewertung› [...] als Gruppenmitglied anteilig zuzusprechen. Alternativ zu Rechtsbegehren Nummer 2 sei mir eine Ersatzaufgabe zu dem strittigen Kursthema, mit maximalem Umfang eines Fünftels des Gruppenaufwandes, zur Erreichung der ECTS Note C zu ge- währen. 3. Es sei das mir ausgestellte CAS Betriebswirtschaftslehre entspre- chend zu korrigieren und mit der ECTS Note C neu auszustellen. 4. Es seien die Kosten des Verfahrens dem CAS Verantwortlichen ... aufzuerlegen.» Am 3. Juli 2017 hat A.________ einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1ʹ500.-- geleistet und beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege auf die diesen Betrag übersteigenden Verfahrenskosten zu gewähren, weil er finanziell nicht in der Lage sei, den Restbetrag zu leisten. Auf Verlangen des Abteilungspräsidenten hat er am 19. Juli 2017 Unterlagen zu seinem Gesuch zu den Akten gereicht. Die Rekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 18. August 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die BFH hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Am 25. August 2017 hat A.________ eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest und beantragt für den Fall, dass seinen Anträgen nicht stattgegeben werden sollte, die Neubeurteilung der Sache durch ein nichtbefangenes Entscheidungsgremium der Rekurskommission.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 4 Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hat die BFH am 2. Oktober 2017 Unterlagen eingereicht und zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung ge- nommen. Mit Schlussbemerkungen vom 5. Oktober 2017 hält A.________ an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule [FaG; BSG 435.411]). 1.2Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid ohne weiteres vom Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts aus und sah ein Rechts- schutzinteresse als «zweifellos» ausgewiesen. Mit Vernehmlassung be- antragt sie allerdings, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht darlege, welche Vorteile eine bessere Note ihm bringe. Die BFH teilt diese Ansicht (Stellungnahme BFH S. 2 [act. 13]). 1.2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob dem ange- fochtenen Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt zugrunde liegt und ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung befugt ist (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Dabei ist unerheblich, ob die Vorinstanz von einer anfecht- baren Verfügung ausgegangen ist, die Beschwerdebefugnis anerkannt und auf die Beschwerde eingetreten ist. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässiger- weise beteiligt hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 5 hat (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2013 S. 301 E. 1.1, 2008 S. 396 E. 1.2; VGE 2016/161 vom 8.3.2017 E. 1.1). 1.2.2 Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts ergibt sich was folgt: Der Be- schwerdeführer kritisiert die Nichtanrechnung von Punkten an einen Kom- petenznachweis und den daraus resultierenden «Gesamterfolg» des absol- vierten CAS, welcher wiederum die Benotung des CAS insgesamt bestimmt. Die Arbeitsgruppe informierte den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2016 darüber, dass ihm für den Teilauftrag 3c keine Punkte angerechnet werden (vgl. Rekurs vom 29.11.2016 S. 3, Rekursbeilage 6, Rekursantwort BFH vom 20.12.2016 S. 3, in unpag. Vorakten). Am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 6 nicht (BVR 2013 S. 301 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; BGE 136 I 229 E. 2.2). 1.2.4 Jedes CAS der BFH wird durch einen «Study Guide» (Studienplan) verbindlich umschrieben (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vom 12. Januar 2016 für die Weiterbildungsstudiengänge am Departement Technik und Informatik [nachfolgend: Ausfbest.; act. 13A4]). Der BFH-Lehr- gang CAS in Betriebswirtschaft umfasst 12 ECTS-Punkte und wird als Ganzes mit einem «Grade» nach ECTS bewertet (Study Guide CAS BW 2016 [nachfolgend: Study Guide] S. 4, Rekursantwortbeilage 2; Art. 22 Abs. 1 Ausfbest.). Ein CAS ist identisch mit einem Modul im Sinn der ECTS-Definition (Art. 3 Abs. 2 Ausfbest.). Für die Anrechnung der 12 ECTS-Punkte ist das erfolgreiche Bestehen von Kompetenznachweisen gemäss Studienplan erforderlich (vgl. Study Guide S. 8). Die Kompetenz- nachweise tragen zur Gesamtbewertung des CAS bei, sind aber nicht selb- ständige, mit ECTS-Grades bewertete Qualifikationseinheiten (Art. 22 Abs. 1 Ausfbest.). In jedem Kompetenznachweis kann eine Einzelerfolgs- quote von 0-100 % erarbeitet werden. Der Grade für ein CAS berechnet sich aus der gewichteten Summe von Einzelerfolgsquoten, die zu einer Gesamterfolgsquote berechnet werden. Die Umrechnung in Grade und ECTS-Note ist wie folgt festgelegt (Art. 23 Abs. 3 Ausfbest. und Art. 11 des Rahmenreglements vom 7. Juli 2005 für Kompetenznachweise an der Ber- ner Fachhochschule [KNR], act. 13A1): GesamterfolgsquoteGradeECTS-Note gemäss Art. 11 KNR 90-100 %Aausgezeichnet 80-89 %Bsehr gut 70-79 %Cgut 60-69 %Dbefriedigend 50-59 %Eausreichend < 50 %Fnicht bestanden; (erhebliche) Verbesse- rungen erforderlich 1.2.5 Gemäss Leistungsnachweis vom 17. November 2016 hat der Be- schwerdeführer in der Fallstudie, die als Gruppenarbeit konzipiert war, eine Einzelerfolgsquote von 79 % erzielt. Hätte er – wie die anderen aus seiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 7 Gruppe – für den Teilauftrag 3c acht Punkte erhalten, so wäre dieser Kom- petenznachweis mit einer Einzelerfolgsquote von 87 % bewertet worden. Da diese Quote dreifach gewichtet wird, hätte der Beschwerdeführer das CAS mit einem Gesamterfolg von 71 % (statt 69 %) abgeschlossen. Diese Gesamtleistung würde mit der besseren ECTS-Note C (gut) versehen (vgl. vorne E. 1.2.4). Nach Auffassung des Beschwerdeführers besteht zwischen «befriedigend» und «gut» ein grosser Unterschied. Ein solcher Noten- sprung würde sich insbesondere bei Bewerbungen häufig entscheidend auswirken. Die Note D sei «eindeutig unterdurchschnittlich», während die Note C «einen überproportional besseren Eindruck [erwecke]» (Replik S. 4; vgl. auch Schlussbemerkungen S. 1). – Wie aufgezeigt (vorne E. 1.2.4), sind Kompetenznachweise des CAS keine selbständigen Qualifikationsein- heiten und werden mit Prozentpunkten bewertet. Erst das Gesamtergebnis eines CAS wird mit einer ECTS-Note und einem Grade versehen. Die je- weils erzielten Einzelerfolgsquoten sind demnach lediglich Begründungs- elemente für die Benotung des CAS. Ob es sich beim Ergebnis des Teil- auftrags 3c der Fallstudie um eine anfechtbare Verfügung handelt, ist daher zu bezweifeln. Allerdings beanstandet der Beschwerdeführer auch die er- zielte Gesamtnote «D» des abgeschlossenen CAS und macht geltend, er habe das CAS in Betriebswirtschaft für seinen MAS (Master of Advanced Studies) in Medizininformatik gewählt. Ihm ist beizupflichten, dass CAS selbständige Lehrgänge und gleichzeitig auch Bausteine für weiterführende Studiengänge sind (MAS, Executive Master of Business Administration [EMBA], Diploma of Advanced Studies [DAS]). Absolventinnen und Absol- venten solcher Studiengänge erhalten nach Abschluss einen zusammen- fassenden Leistungsausweis über die besuchten CAS (Titel und Grade; vgl. Art. 4 und 27 Abs. 3 Ausfbest.). Ob vor diesem Hintergrund in der CAS- Note ein Anfechtungsobjekt gesehen werden kann, an dessen Anfechtung ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse besteht, steht nicht ohne wei- teres fest (verneint hat das Verwaltungsgericht etwa die Anfechtbarkeit einer Modulnote [vgl. BVR 2013 S. 301 E. 2 mit kritischen Bemerkungen S. 322 ff., 324 ff.; s. auch VGE 2014/316 vom 5.6.2015 E. 2]; bejaht hin- gegen die Anfechtbarkeit des Prädikats eines universitären Master- abschlusses [VGE 2016/161 vom 8.3.2017 E. 1.2 im Anschluss an BGE 136 I 229]). Die Frage kann indes mit Blick auf den Ausgang des vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 8 liegenden Verfahrens offengelassen werden. – Im Übrigen wurde die Be- schwerde form- und fristgerecht eingereicht. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 60 Abs. 5 FaG). Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Mitglieder der Rekurskommission hätten sein Rechtsmittel nicht unbefangen beurtei- len können, weil sie aktuell (oder früher) für die BFH tätig (gewesen) seien. Zudem sei der Entscheid ohne die Vertretung der Studierenden und damit in unvollständiger Kommissionszusammensetzung ergangen (vgl. Be- schwerde S. 2; Replik S. 5; Schlussbemerkungen S. 5). 2.1Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG tritt eine Person, die eine Ver- fügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG aufgeführten Gründen in der Sache befangen sein könnte. Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst alle übrigen Arten von Befangenheit, namentlich auch Eigeninteres- sen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimm- ten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisato- rischen Gegebenheiten begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 9 Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BVR 2011 S. 128 E. 2.2, 2006 S. 193 E. 3.2; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungsgerichts müssen allfällige Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe sofort nach deren Bekanntwerden geltend gemacht werden, ansonsten dieser Anspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot verwirkt (vgl. etwa BGE 141 III 210 E. 5.2, 140 I 271 E. 8.4.3 [Pra 104/2015 Nr. 54], 136 I 207 E. 3.4; BVR 2007 S. 433 E. 3.2.5, 2005 S. 561 E. 4.1). 2.2Der Beschwerdeführer bringt die Rüge der Befangenheit erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vor. Die personelle Zusammen- setzung der Rekurskommission ist auf der offiziellen Homepage der Schule bekanntgemacht, mithin öffentlich zugänglich, eingeschlossen die Informa- tion, dass es sich bei den Mitgliedern (ohne Vorsitz) um Angehörige der Schule handelt (Vertretungen der Dozentinnen und Dozenten, des Mittel- baus und der Studierenden). Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass er vom Ablehnungsgrund (frühere oder aktuelle Tätigkeit für die BFH) erst nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids Kenntnis erhalten habe. Er hat diese Rüge daher verwirkt und kann sie im Rechtsmittelver- fahren nicht nachholen (vgl. BVR 2005 S. 561 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 140 I 240 E. 2.4, 140 I 271 E. 8.4.3 [Pra 104/2015 Nr. 54]). Im Übri- gen erweist sich sowohl die Rüge der Befangenheit als auch jene der un- vollständigen Zusammensetzung der Kommission als unbegründet: Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Rekurskommission und die Wahl seiner Mitglieder (Art. 60 Abs. 6 FaG). Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverord- nung, FaV; BSG 436.811) sieht ausdrücklich vor, dass der Rekurskommis- sion unter anderem Personen angehören, die bei der BFH angestellt sind. Wahlorgan ist der Schulrat (Art. 80 Abs. 3 FaV). Die Rekurskommission ist mithin nicht als verwaltungsunabhängige, sondern als schulinterne Rechtsmittelinstanz ausgestaltet, wogegen nichts einzuwenden ist, da der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht offensteht. Den Vorsitz der Kom- mission führt ein Mitglied, das nicht der BFH angehört (Art. 80 Abs. 1 FaV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 10 Der gegenwärtig amtierende Präsident der Kommission erfüllt diese Voraussetzung, selbst wenn zutreffen sollte, dass er dereinst an einem Zertifikatslehrgang der Pädagogischen Hochschule in Kooperation mit der BFH mitgewirkt hatte (vgl. auch Vernehmlassung S. 2). Schliesslich durfte die Rekurskommission den Entscheid in Viererbesetzung fällen. Die Kom- mission besteht zwar aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, ist aber be- schlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 FaV). Den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen (Replik S. 5) ist daher nicht stattzugeben. 3. In der Sache ist strittig, ob der Beschwerdeführer mangels Mitwirkung bei der Präsentation der Gruppenarbeit zu Recht keine Punkte für den die Fall- studie abschliessenden Teilauftrag 3c erhalten hat. 3.1Der Studienplan des CAS legt die Lernziele, die Lerninhalte, die fachlichen Eintrittsbedingungen, die geforderten Lernstunden, die ECTS- Punkte, die Kompetenznachweise und die didaktischen und den organisa- torischen Rahmen verbindlich fest (Art. 3 Abs. 3 Ausfbest.). Für den CAS in Betriebswirtschaft sind insgesamt fünf Kompetenznachweise vorgesehen, welche je nach Art der Qualifikation unterschiedlich gewichtet werden. Einen Schwerpunkt des Lehrgangs bildet die begleitete Fallstudie, mit wel- cher der unmittelbare Transfer des erworbenen Wissens an einem Praxis- beispiel erreicht werden soll (vgl. Study Guide S. 8). Das Dokument «Haustechnik Handels AG» (nachfolgend: «Fallstudie») erläutert den Ab- lauf, die Ziele, die Bearbeitungsform und die einzelnen Teilaufträge für den Kompetenznachweis. Unter anderem wird darin festgehalten, dass die Fall- studie in Gruppen von 4 bis 5 Studierenden zu bearbeiten ist, aus sieben Teilen besteht und pro Teilauftrag eine bestimmte Anzahl von Punkten er- reicht werden kann. Die Fachdozentinnen und Fachdozenten bewerten die in der Gruppe erbrachten Teilergebnisse. Maximal können bei der Fall- studie 100 Punkte erzielt werden, wobei diese Quote bei der Berechnung der Gesamterfolgsquote dreifach gewichtet wird. Der streitbetroffene Teil- auftrag 3c beinhaltet eine Präsentation, welche mit maximal zehn Punkten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 11 bewertet wird. Das Gesamtergebnis der Fallstudie gilt als genügend, wenn minimal 50 Punkte erreicht sind (vgl. Fallstudie S. 4, Rekursantwort- beilage 3 und Study Guide S. 8). 3.2Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er als einziger seiner Gruppe der Präsentation vom 7. Oktober 2016 ferngeblieben ist und er die Studienleitung vorgängig nicht über seine geplante Abwesenheit informiert hat. Er ist jedoch der Ansicht, es habe für den Teilauftrag 3c der Fallstudie keine Präsenzpflicht bestanden. Er habe sich mit seiner Arbeitsgruppe ab- gesprochen und sich «dort [für die Präsentation] abgemeldet» (E-Mail vom 12.10.2016, Rekursbeilage 6; Schlussbemerkungen S. 2). Am Inhalt der Arbeit habe er hinreichend mitgearbeitet und die Kollegen seiner Arbeits- gruppe hätten ihm seinen «Leistungsanteil offiziell zugestanden» (Schluss- bemerkungen S. 2). Ihm seien wie ihnen acht Punkte für den Teilauftrag 3c anzurechnen. 3.3Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, es komme beim Teilauftrag 3c nicht auf seine Anwesenheit an: Der Stu- dienplan kann für einzelne Veranstaltungen eine Präsenzpflicht vorsehen, falls dies für das Erreichen der Studien- und Lernziele notwendig ist (Art. 12 des Reglements vom 19. Februar 2014 für die Weiterbildung an der Berner Fachhochschule [nachfolgend: WBR; act. 13A2]). Die inhaltlichen Vor- gaben zu den einzelnen Teilaufträgen sind im Dokument «Fallstudie» er- läutert (vgl. vorne E. 3.1). Verlangt sind (Kurz-)Präsentationen (Teilauf- träge 2a, 3a und 3c) sowie schriftliche Eingaben in Form von Tabellen, Do- kumenten oder Arbeitsblättern (Teilaufträge 1a, 1b, 2b, 3a, 3b). Ziel des die Fallstudie abschliessenden Teilauftrags 3c ist die Erarbeitung eines Finanzplans und die Ermittlung des Unternehmenswerts mit geeigneten Methoden. Für den Kompetenznachweis ist eine höchstens 20 Minuten dauernde Präsentation der Erkenntnisse und Folgerungen in der Klasse zu erbringen. Unter «Termine» stellt das Dokument «Fallstudie» schliesslich klar, dass die «Ausarbeitung und Präsentation im Präsenzunterricht» am 7. Oktober 2016, dem letzten Unterrichtstag der Klasse des Beschwerde- führers, vorgesehen war (vgl. Fallstudie S. 4 und 11; vgl. auch Stellung- nahme BFH S. 2). Damit kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 12 an diesem Tag der Kompetenznachweis zum Teilauftrag 3c zu erbringen war und insoweit Präsenzpflicht bestand. 3.4Der Beschwerdeführer legt dar, dass er und seine Kollegen die Prä- sentation zum Teilauftrag 3c zuhause auf privaten Laptops und mittels Videochat erarbeitet haben (vgl. Schlussbemerkungen S. 2 ff.). Aus dem Umstand, dass er an den Vorbereitungen beteiligt war – das Verwaltungs- gericht zieht dies nicht in Zweifel –, lässt sich jedoch nicht folgern, ihm seien Punkte trotz Abwesenheit bei der Präsentation anzurechnen. Be- wertet wird die Präsentation der Erkenntnisse und Folgerungen in der Klasse als Gruppenergebnis (Fallstudie S. 4 und 11). Individuelle Beiträge einzelner Gruppenmitglieder bei der Vorbereitung ersetzen diese nicht, zumal Teilauftrag 3c ausschliesslich eine Präsentation und keine schrift- liche Eingabe in Form von Tabellen, Arbeitsblättern oder Dokumenten ver- langt (anders die Teilaufträge 1a, 1b, 2b, 3a und 3b; vorne E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer sich bei den Kollegen abgemeldet hat, ist glaub- würdig. Allerdings hilft ihm nicht, dass die Gruppe mit seiner Abwesenheit einverstanden war; auch ändert dies nichts daran, dass der Beschwerde- führer den für den Kompetenznachweis verlangten Beitrag nicht erbracht hat. Die Nichtanrechnung von Punkten für den streitbetroffenen Teilauftrag erweist sich sodann weder als sachlich unhaltbar noch als unverhältnis- mässig: Im Prüfungsrecht allgemein gültige Bewertungsgrundsätze ver- bieten es nicht, infolge unentschuldigten Fernbleibens nicht erbrachte Leistungen in einzelnen Fächern als «ungenügend» zu bewerten, also den Prüfling, der der Prüfung fernbleibt, ebenso zu behandeln, wie den, der in der Prüfung keine oder eine ungenügende Leistung erbringt (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, N. 429; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, N. 659). Vorliegend kostet die (der Schule nicht vorgängig angekündigte) Abwesenheit bei der Präsentation Betreffende maximal zehn von insgesamt 100 Punkten (Fallstudie S. 4). Das Fernbleiben hat nicht etwa ein Nichtbestehen der Fallstudie als Ganzes zur Folge. Der Beschwerdeführer erhielt für die übrigen Teilaufträge 1a bis 3b der Fallstudie – wie seine Kollegen – gesamthaft 79 Punkte (Rekursantwortbeilage 14). Sein Fernbleiben hatte somit keinen Einfluss auf die übrigen Kompetenznachweise, welche innerhalb der Arbeitsgruppe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 13 erbracht wurden. Unter diesen Umständen ist nicht rechtsfehlerhaft, dass dem Beschwerdeführer mangels Mitwirkung bei der Präsentation keine Punkte für den Teilauftrag 3c angerechnet worden sind. 3.5Die Studienleitung hat es zudem zu Recht abgelehnt, dem Be- schwerdeführer nachträglich eine Ersatzaufgabe für den nicht erbrachten Teilauftrag 3c zuzuweisen. Die auf den CAS-Lehrgang anwendbaren Aus- führungsbestimmungen unterscheiden zwischen unangekündigten und angekündigten Abwesenheiten an Prüfungen oder Kompetenznachweisen. Mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt, in welchen eine rechtzeitige Kontaktaufnahme nicht möglich war, ist das Nachholen bei unangekündig- ten Abwesenheiten ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 1 Ausfbest.). Bei ange- kündigter Abwesenheit ist ein Nachholen der Prüfung oder des Kompe- tenznachweises dagegen grundsätzlich möglich, wobei die Studienleitung vorgängig über die Termine und Modalitäten (spezieller Termin, Nachholen im Rahmen der nächsten Durchführung, mündliche statt schriftliche Prü- fungsform usw.) entscheidet (Art. 24 Abs. 2 Ausfbest.). Der Beschwerde- führer hat seine Abwesenheit am 7. Oktober 2016 vorausgesehen und sich darauf beschränkt, sich innerhalb der Gruppe abzumelden (vgl. vorne E. 3.2). Ein Nachholen ist demnach ausgeschlossen, womit sich auch seine «Alternativ[e] zum Rechtsbegehren Nummer 2» (vorne Bst. C) als unbe- gründet erweist. 3.6Der Beschwerdeführer wirft der BFH weiter eine rechtsungleiche Behandlung vor. Während des CAS-Lehrgangs sei es regelmässig zu Ab- wesenheiten gekommen, ohne dass diese kontrolliert worden seien. – Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin legte die BFH unter anderem dar, wie Abwesenheiten beim Teilauftrag 3c der Fallstudie behandelt wurden. Laut der BFH kam es seit dem Herbstsemester 2014 bei insgesamt 132 Absol- ventinnen und Absolventen zu sechs Abwesenheiten mit folgenden Konse- quenzen (act. 13 S. 4): –einmal Studienabbruch während des Semesters (HS14 BWL 2) –zweimal nicht angekündigte Abwesenheit und 0 Punkte für den Teilauf- trag 3c (HS15 BW und FS16 BW_Fr)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 14 –zweimal angekündigte Abwesenheit und bewertete Einzelarbeit für Teilauftrag 3c (FS16 BW_Fr und HS16 BW_Mo) –einmal angekündigte Abwesenheit mit Verzicht auf Einzelarbeit und 0 Punkte für den Teilauftrag 3c (HS16 BW_Mo). Demnach erhielten Studierende regelmässig keine Punkte, wenn sie dem Teilauftrag 3c der Fallstudie ohne vorgängige Vereinbarung über eine Ein- zelarbeit ferngeblieben waren. Diese Handhabung entspricht der Regelung nach Art. 18 Abs. 1 WBR i.V.m. Art. 24 Ausfbest., welche ein Nachholen von Kompetenznachweisen aus wichtigen Gründen nur bei vorgängigem Ersuchen um Verschiebung, d.h. nur bei angekündigten Abwesenheiten vorsieht (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, es sei damit nicht aufgezeigt, wie die Abwesenheiten bei den übrigen Teilauf- trägen 1 bis 3b der Fallstudie kontrolliert worden seien (Schlussbemerkun- gen S. 5). Allerdings verlangen die übrigen Teilaufträge grösstenteils schriftliche Eingaben und einzig Teilauftrag 2a sieht eine mit Teilauftrag 3c vergleichbare Präsentation in der Klasse vor (vgl. Fallstudie S. 4 und 8). Dass Studierende trotz unangekündigter Abwesenheit für den Teilauf- trag 2a Punkte erhalten hätten, wird von der BFH verneint (vgl. Stellung- nahme S. 2). Hierfür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus den Bewertungsblättern der beiden CAS BW-Klassen im Frühjahrssemester 2016 (vgl. Rekursantwortbeilagen 11 und 14). Aus dem Umstand, dass die BFH in anderen Pflichtveranstaltungen keine Anwesenheitskontrollen durchgeführt haben soll (vgl. Schlussbemerkungen S. 2), kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er scheint zu über- sehen, dass bei der Fallstudie die erbrachten Teilaufträge und nicht die blosse Präsenz im Unterricht bewertet werden (vgl. vorne E. 3.3 f.). 3.7Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung, Befragungen von Mitgliedern seiner Arbeits- gruppe, «ggf. weitere[n] Studenten der [Klasse] CAS BWL» und von Zeugen muss ebenso wie der Antrag auf Edition und Überprüfung von Prä- senzlisten abgewiesen werden (Beschwerde S. 3 f.; Replik S. 4 f.; Schluss- bemerkungen S. 2). Die rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb seiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 15 Arbeitsgruppe «abgemeldet» und an der Erarbeitung der Gruppenarbeit beteiligt hat (vorne E. 3.4). Unterbleiben kann auch die Befragung von Stu- dierenden, welche «notfalls bezeugen können, dass Abwesenheiten [...] regelmässig der Fall waren und niemals sanktioniert wurden» (Replik S. 5). Denn hinsichtlich der Frage, ob es zulässig war, dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unangekündigten Abwesenheit keine Punkte für den Teil- auftrag 3c zuzusprechen, verspricht die Einvernahme nach dem vorste- hend Erwogenen (E. 3.6) keine neuen Erkenntnisse. 4. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Verfahrenskosten in Höhe des geleisteten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1ʹ500.-- erscheinen den Umständen des vorliegenden Falles angemessen. Folglich ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (vgl. vorne Bst. C) als gegenstandslos abzuschrei- ben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 5. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewer- tungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungs- ergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandida- ten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 16 Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1, vgl. auch BGE 138 II 42 E. 1.1; BVR 2014 S. 445 [VGE 2013/251 vom 24.6.2014] nicht publ. E. 8). Vorliegend steht nicht eine eigentliche Bewertung einer Prüfungsleistung zur Diskussion, sondern die Frage, ob die versäumte Präsentation des Teilauftrags 3c als nicht er- brachte Leistung (Folge null Punkte) betrachtet werden darf mit ent- sprechender Auswirkung auf die Benotung des CAS. Sofern diese Frage, was naheliegt (vgl. auch BGer 2C_577/2009 vom 6.1.2010 E. 1.2), als Frage organisatorischer Natur zu beurteilen ist, kann das vorliegende Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden; andernfalls steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Das Urteil wird daher mit dem Hinweis auf beide Rechtsmittel versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.171U, Seite 17 Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff BGG geführt werden.