100.2017.17U DAM/WEB/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. August 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Werren A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend Ausschluss von der Jagdbewilligung (Entscheid der Volkswirt- schaftsdirektion des Kantons Bern vom 12. Dezember 2016; N2016-003)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ erlegte am 12. September 2012 in ... eine Gämsgeiss. Aufgrund einer Strafanzeige der Wildhut wurde gegen ihn ein Strafver- fahren eingeleitet. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland und auch das Obergericht des Kantons Bern erklärten A.________ in der Folge der fahrlässigen Widerhandlung gegen die kantonalen Jagdvorschriften schul- dig, da es sich beim erlegten Tier um eine führende und laktierende Gäms- geiss gehandelt habe. Aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Ober- gerichts vom 3. Dezember 2015 entzog das Jagdinspektorat des Kantons Bern (JI) A.________ am 27. Juli 2016 die Jagdberechtigung für die Dauer eines Jahres; der Ausschluss von der Jagd beginnt am nächsten 28. Februar nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung. B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 23. August 2016 Be- schwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) ein. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 ab. C. Dagegen hat A.________ am 10. Januar 2017 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des Jagd- inspektorats vom 27. Juli 2016 sei aufzuheben und auf den einjährigen Ausschluss von der Jagdbewilligung sei zu verzichten. Die VOL beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 die Abwei- sung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter hat am 20. Februar 2017 beim Obergericht die Strafakten eingeholt. Mit Eingabe vom 16. März 2017 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert, woraufhin die VOL
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 3 am 7. April 2017 ebenfalls Stellung genommen hat. Die Beteiligten halten an den gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung des Jagdinspektorats. Damit übersieht er, dass der Rechtsmittelentscheid der VOL an deren Stelle getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde) und somit ausschliesslich Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 134 II 142 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Da sich jedoch aus dem Antrag und der Begründung ergibt, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Ausschluss von der Jagd- bewilligung zur Wehr setzt und damit sinngemäss auch den Entscheid der VOL in Frage stellt, ist das Rechtsbegehren dahin umzudeuten, dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11 und Art. 25 N. 14). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 4 2. 2.1Auf Bundesebene stellt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu re- geln haben (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 JSG). Demnach bestimmen die Kantone unter anderem die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wir- kungsvolle Aufsicht (Art. 3 Abs. 2 JSG). Nach Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG; BSG 922.11) wenden Jägerinnen und Jäger bei der Ausübung der Jagd alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren; dabei handelt es sich um einen wesentlichen Aspekt der sog. Weidgerechtigkeit (vgl. Randtitel der Bestimmung). Die Vorschrift lehnt sich stark an Art. 4 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) an, die es verbietet, einem Tier ungerechtfertigt Schmer- zen, Leiden oder Schäden zuzufügen, es in Angst zu versetzen oder in anderer Weise seine Würde zu missachten. Dieser Grundsatz gilt für alle Tiere (mithin auch für Wildtiere) und – trotz des Vorbehalts des JSG in Art. 2 Abs. 2 TSchG – auch bei Gelegenheit der Jagd (BGer 6B_411/2016 vom 7.6.2016 E. 1.2 f.). Gegen die Weidgerechtigkeit verstösst, wer von ihren Jungtieren begleitete Gämsgeissen erlegt (Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 [JaV; BSG 922.111]). Bei einem solchen Verstoss drohen der betroffenen Person sowohl strafrechtliche (Art. 31 Abs. 1 Bst. a JWG) als auch verwaltungsrechtliche (administrative) Massnahmen. Als Letztere kommen die schriftliche Ermahnung, das Leis- ten von Wertersatz oder die Sicherstellung und der Einzug von Tieren, Waffen, Fanggeräten und Hilfsmitteln in Betracht (Art. 33 Abs. 1 JWG). Ebenso kann die zuständige Stelle der VOL eine rechtskräftig verurteilte, wiederholt mit einer Ordnungsbusse belegte oder wiederholt schriftlich er- mahnte Person bis zu drei Jahren von der Jagdbewilligung ausschliessen (Art. 33 Abs. 2 JWG). 2.2Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht wegen fahrlässig begangener Widerhandlung gegen das JWG zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- verurteilt. Der Schuldspruch erging gestützt auf den vom Re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 5 gionalgericht festgestellten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer eine Milch tragende und führende Gämsgeiss erlegte. Das Jungtier sowie die beiden anderen vor Ort gewesenen Gämsen (ein weiteres Muttertier mit einem Kitz) habe der Beschwerdeführer übersehen, da der Pirsch-, Ansprech- und Abschussvorgang nur wenige Minuten gedauert habe (Urteil SK 15 64 vom 3.12.2015 [nachfolgend: Strafurteil] S. 5 ff. [Strafakten pag. 209 ff.]). 2.3Umstritten ist im Wesentlichen, welche Bedeutung dem Strafurteil für die administrative Massnahme zukommt. Zieht ein bestimmtes Ver- halten sowohl eine strafrechtliche als auch eine verwaltungsrechtliche Sanktion nach sich, gilt der Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörde mit Blick auf die Rechtseinheit und Rechtssicherheit die Sachverhaltsfeststel- lung und Beweiswürdigung der Strafbehörden – soweit sie auch für das Verwaltungsverfahren massgeblich ist – übernimmt (BVR 2016 S. 247 E. 5.5; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 18 N. 18, je mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde darf jedoch von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Straf- gericht unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentli- chen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 [Pra 102/2013 Nr. 83], 136 II 447 E. 3.1 [Pra 100/2011 Nr. 34]; BVR 2010 S. 266 E. 4.4; zum Ganzen BVR 2012 S. 28 E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 16.3.2017 [act. 9] S. 2) wird der Grundsatz «ne bis in idem» (Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung) durch das Nebeneinander einer strafrechtlichen Sanktion und einer administrativen Massnahme im Jagdrecht nicht verletzt (dazu ausführlich BVR 2012 S. 28 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 6 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab die mehrfache Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht sorgfältig gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 6 f.). – Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) ist die Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenen- falls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2; BVR 2016 S. 402 E. 6.2). Aus den Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid geht hervor, weshalb die VOL – gestützt auf die Erkenntnisse der Strafgerichte (vgl. E. 4b) – die verwaltungsrechtliche Massnahme als im öffentlichen Interesse stehend und verhältnismässig beurteilt hat (E. 5b ff.). Ebenso geht sie auf die Rüge der rechtsungleichen Behandlung ein (E. 5e). Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den Entscheid in die- sen Punkten sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat sich demnach hinreichend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Eine Gehörsver- letzung liegt nicht vor. 4. 4.1In der Sache macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, auf das Strafurteil dürfe nicht abgestellt werden, da das Strafverfahren von der Wildhut aufgrund eines früheren Vorkommnisses «voreingenommen und unfair durchgeführt» worden sei. Bei diesem Vorkommnis handelt es sich um ein Strafverfahren aus dem Jahr 2011 gegen einen pensionierten Wild- hüter, der dem Beschwerdeführer einen anonymen Drohbrief geschickt haben soll. Der angefochtene Entscheid sei deshalb von Amtes wegen zu kassieren, jedenfalls aber aufzuheben (Beschwerde S. 7 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 7 4.2Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. An diesem Urteil haben sich die Verwaltungsbehörden beim Verhängen administrativer Massnahmen grundsätzlich zu orientieren (vorne E. 2.3), es sei denn, das Strafurteil würde an einem so schweren Mangel leiden, dass es als nichtig betrachtet werden müsste (Häfelin/Müller/Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1743). Für eine solche An- nahme gibt es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Meinungsverschieden- heiten mit der Wildhut hatte, lässt nicht auf eine (qualifizierte) Fehlerhaf- tigkeit des Strafverfahrens schliessen. Das Strafurteil beruht ausserdem nicht einzig auf den Aussagen der beiden Wildhüter, von denen der eine das Geschehen mitverfolgt hat und der andere später dazu gestossen ist, sondern nebst den Aussagen des Beschwerdeführers selbst auch auf ob- jektiven Beweismitteln (z.B. Fotodokumentation, veterinärärztliches Zeug- nis, Untersuchungsbericht usw.; Strafakten pag. 135 ff.; Strafurteil S. 5 ff. [Strafakten pag. 209 ff.]). Zudem sagte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland aus, vor dem fraglichen Ereignis zu den beiden Wildhütern ein neutrales Verhältnis ohne spezifische Konflikte gehabt zu haben (Strafakten pag. 110). Aus rechts- staatlichen Gründen besteht demnach kein Anlass, in sachverhaltlicher Hinsicht nicht auf das Strafurteil abzustellen. 4.3Im Übrigen sind keine Hinweise vorhanden, dass sich beim Jagd- inspektorat zusätzliche Unterlagen befinden, die nicht bereits in den amt- lichen Akten enthalten sind. Um welche Aktenstücke es sich dabei konkret handeln soll bzw. könnte, wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt; er erwähnt nur Handnotizen, die jedoch nach ständiger Rechtsprechung ohnehin nicht zu den amtlichen Akten gehören (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb Unterlagen für das Verwaltungsverfahren relevant sein sollen, die es nicht bereits für das Strafverfahren gewesen sind und die sich deshalb bereits in den amt- lichen Akten befinden. Der Beweisantrag, es seien alle Akten beim Jagd- inspektorat einzuholen (Beschwerde S. 9), wird folglich abgewiesen. Die Vorinstanz hat keinen Verfahrensfehler begangen, indem sie diesem An- trag nicht gefolgt ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 8 5. 5.1Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das Obergericht den Sachverhalt nicht frei überprüft hat. Nur deshalb sei trotz Ungereimtheiten im erstinstanzlichen Urteil kein Freispruch erfolgt. Der Schuldspruch fusse daher einzig auf prozessrechtlichen Vorgaben. Auch aus diesem Grund dürfe nicht auf das Strafurteil abgestellt werden (Beschwerde S. 5). 5.2Im hier durchgeführten ordentlichen Strafverfahren wurde der Sach- verhalt vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit öffentlicher Ver- handlung und unter Anhörung von Zeugen erstellt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 18.8.2014 [Strafakten pag. 98 ff.]). Der Beschwer- deführer hat massgeblich an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt. Er wurde an der Hauptverhandlung einvernommen (vgl. Strafakten pag. 108 ff.), hat Beweisanträge gestellt bzw. hatte Gelegenheit dazu (vgl. Strafakten pag. 75 ff. und 112) und konnte somit seinen Standpunkt zu den wesentlichen Sachverhaltsfragen und Beweismassnahmen einbringen. Der für das Jagdinspektorat massgebliche Sachverhalt wurde damit in einem rechtsstaatlich korrekt geführten Strafverfahren umfassend abgeklärt (vgl. auch vorne E. 4). Insbesondere lagen den Strafbehörden die zwei unter- schiedlichen Gutachten vor, welche der Beschwerdeführer anspricht (Beschwerde S. 5). Dass das Obergericht den Sachverhalt im oberinstanz- lichen Verfahren nur noch auf offensichtliche Unrichtigkeit (Willkür) über- prüft hat, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanz- lichen Hauptverfahrens gebildet haben (Art. 398 Abs. 4 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]; zum Begriff der Übertretung Art. 103 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), ändert daran nichts. Denn das Regionalgericht hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung gewürdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine andere Beurteilung würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen: So wäre derjenige, der das erstinstanzliche Urteil erfolglos anficht, besser gestellt als derjenige, der auf ein Rechtsmittel verzichtet. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von den Sachverhaltsfeststellun- gen der Strafbehörden gebieten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 9 6. 6.1Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz sei, sofern auf das Strafurteil abgestellt werden könne, zu Unrecht nicht von einem leichten Fall ausgegangen, wie ihn das Obergericht im Strafver- fahren angenommen habe (Beschwerde S. 3 f.; Stellungnahme vom 16.3.2017 [act. 9] S. 2). Die Vorinstanz verneint hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung eine Bindung an das Strafurteil (Vernehmlassung vom 6.2.2017 [act. 3] S. 2). Aus strafrechtlicher Sicht möge der irrtümliche Abschuss einer führenden und laktierenden Gämsgeiss einen geringfügigen Verstoss darstellen. Aus weidmännischer Sicht wiege das Verhalten hingegen schwer, da ein korrektes Ansprechen des Wildes eine zentrale Voraus- setzung für eine weidgerechte und ethische Jagdausübung darstelle (an- gefochtener Entscheid E. 5b). 6.2Das Obergericht hat im Strafurteil festgehalten, der Beschwerde- führer habe sich beim Abschuss der Gämsgeiss in einem Sachverhalts- irrtum gemäss Art. 13 StGB befunden. Dieser Irrtum wäre bei Anwendung der bei der Gämsjagd gebotenen Sorgfalt jedoch mit hoher Wahrschein- lichkeit vermeidbar gewesen. Die Gämsjagd sei eine anspruchsvolle An- gelegenheit und erfordere grundsätzlich das Beobachten über längere Zeit, um einen Fehlabschuss soweit als möglich auszuschliessen; der Wildhüter gab eine Zeitspanne von mindestens einer Stunde oder situationsbezogen auch länger an. Hier habe der Pirsch-, Ansprech- und Abschussvorgang gesamthaft jedoch nur fünf Minuten gedauert. Hätte der Beschwerdeführer die fragliche Gämsgeiss über längere Zeit beobachtet und dabei seine Position verändert, wären ihm die dahinter stehende zweite Gämsgeiss und die beiden Kitze aufgefallen. Deren Anwesenheit hätte wiederum eine län- gere Beobachtung der Gämsgruppe aufgedrängt, um die Kitze den Gäms- geissen zuordnen und feststellen zu können, ob die fragliche Gämsgeiss von einem der Kitze begleitet wird und damit Milch tragend ist. Daher sei der Beschwerdeführer der fahrlässigen Begehung der Tat schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des Vorwurfs der absichtlichen Falscheintragung des Fehlabschusses im Abschusskontrollheft sei er hingegen freizusprechen, da er bis zum Eintreffen des Wildhüters, der das Ganze beobachtet hatte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 10 nicht von einem Muttertier ausgegangen sei (Strafurteil S. 9 ff. [Strafakten pag. 213 ff.]). Für die Strafzumessung hat das Obergericht auf die Aus- führungen im Urteil des Regionalgerichts verwiesen und weiter festgehal- ten, die Busse von Fr. 100.-- sei unter Berücksichtigung der konkreten Tat- umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), die für einen leichten Fall eine Busse ab Fr. 100.-- vorsehen, sicher nicht zu hoch ausgefallen. Einer allfälligen Erhöhung stehe das Verschlechterungsverbot entgegen (Strafurteil S. 11 [Strafakten pag. 215]). Mit dieser Begründung bekundet das Obergericht, dass es zwar von einem leichten Fall ausgeht, es jedoch angesichts des Verschlechte- rungsverbots offenlässt, ob die Busse (für diesen leichten Fall) am unteren Rand des Sanktionsrahmens angemessen ist. 6.3Wie ausgeführt stellt die Verwaltungsbehörde beim Verhängen einer administrativen Massnahme grundsätzlich auf die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Strafbehörde ab (vorne E. 2.3). In reinen Rechtsfragen ist sie dagegen nicht an die Beurteilung durch das Straf- gericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde folgt hier auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der Verwaltungs- behörde anzuwendenden Normen. Die Verwaltungsbehörde ist nur dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil ge- bunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungs- behörde (BGE 134 II 33 [BGer 1C_45/2007 vom 30.11.2007] nicht publ. E. 4.3, 125 II 402 E. 2, je mit Hinweisen). 6.4Sowohl die strafrechtliche als auch die verwaltungsrechtliche Sank- tion dient der Durchsetzung der Weidgerechtigkeit. Die in Art. 33 JWG vor- gesehenen administrativen Massnahmen haben aber eher erzieherisch- präventiven als bestrafenden Charakter. Das zeigt sich auch daran, dass das Verhängen dieser Massnahmen nicht unmittelbar an den Grad des Verschuldens der betroffenen Person anknüpft, wogegen das täter- bezogene Verschulden für die strafrechtliche Sanktion im Vordergrund steht. Gegen einen strafrechtlichen Charakter spricht zudem, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 11 Massnahme nicht in allgemeiner Weise der Aufrechterhaltung der öffent- lichen Ordnung und der menschlichen Würde dient, wie dies für das Straf- recht üblich ist. Zweck der Massnahmen nach Art. 33 JWG ist es vielmehr, einen geordneten und die Vorgaben zur Jagdausübung respektierenden Jagdbetrieb zu gewährleisten (einlässlich dazu BVR 2012 S. 28 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Eine Bindung der Verwaltungsbehörden besteht daher nur hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts, nicht aber hinsichtlich der rechtlichen Würdigung. Eine strafrechtlich gesehen bloss fahrlässige Tatbegehung muss damit nicht ohne weiteres als vernach- lässigbare oder lediglich geringfügige Pflichtverletzung betrachtet werden (in diesem Sinn bereits BGer 27.3.1968, in ZBl 1968 S. 493 E. 3). Der Pirsch-, Ansprech- und Abschussvorgang hat hier lediglich fünf Minuten gedauert. Da ein richtiges und seriöses Ansprechen zu den grundlegenden Voraussetzungen für eine weidgerechte und ethische Jagdausübung ge- hört, wiegt dieses Verhalten des Beschwerdeführers und der daraus resul- tierende Abschuss der führenden und laktierenden Gämsgeiss aus weid- männischer Sicht schwer. Die Vorinstanz hat denn auch darauf hinge- wiesen, dass ein Gämskitz vollständig vom Muttertier abhängig ist; verliert es seine Mutter, führe dies zu tierschutzrelevantem Kümmern und Leiden sowie in der Regel zum Tod (Stellungnahme vom 7.4.2017 [act. 11] S. 2). Dem darf bei der Würdigung des für die verwaltungsrechtliche Massnahme massgeblichen Verhaltens Rechnung getragen werden (vgl. auch vorne E. 2.1). Der Vorinstanz kann daher keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Be- schwerdeführers ausgeht. 7. 7.1Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Sanktion (einjähriger Aus- schluss von der Jagdbewilligung) liege weder im öffentlichen Interesse noch sei sie verhältnismässig. Da er nicht absichtlich gehandelt habe, sei es nicht nötig, mit Massnahmen darauf hinzuwirken, dass er künftig die Jagdvorschriften einhalte. Zudem habe er sich vorher während geraumer Zeit und auch seit dem streitigen Vorfall nichts zu Schulden kommen las- sen. Wenn überhaupt sei eine schriftliche Ermahnung auszusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 12 Sollte der Ausschluss von der Jagdbewilligung bestätigt werden, müsse er als Mitglied des Vorstands von Jagd Schweiz zurücktreten. Es bestehe aber gerade ein öffentliches Interesse daran, dass er dieses Amt weiterhin ausübe (Beschwerde S. 6 f.; Stellungnahme vom 16.3.2017 [act. 9] S. 2). 7.2Die Vorinstanz hat erwogen, an der Massnahme bestehe sehr wohl ein öffentliches Interesse. Dieses liege im Aufrechterhalten eines weid- gerechten, geordneten und sicheren Jagdbetriebs. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Strafverfahrens und des verwaltungsrecht- lichen Verfahrens sein übereiltes und unsorgfältiges Vorgehen nie in Frage gestellt. Daher sei der einjährige Jagdausschluss geeignet und erforderlich, um ihm die Vorwerfbarkeit seines unweidmännischen Verhaltens bewusst zu machen und auf eine sorgfältige Jagdausübung hinzuwirken. Der Be- schwerdeführer könne sein Amt trotz der Sanktion weiterhin ausüben und so aufzeigen, dass auch den besten Jägerinnen und Jägern ein Fehler un- terlaufen könne. Daher sei ihm die Massnahme zumutbar (Vernehmlas- sung vom 6.2.2017 [act. 3] S. 2 f.). Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass die mildere Massnahme der schriftlichen Ermahnung nach langjähri- ger Praxis des Jagdinspektorats nur bei Verstössen ausgesprochen werde, bei denen keine Tiere in Mitleidenschaft gezogen würden. So werde eine Person unter anderem schriftlich ermahnt bei verspäteter Meldung eines Fehlschusses, bei Besitzergreifen von erlegten Wildtieren ohne vorgängige Eintragung und Markierung, bei Nichtanbringen der Wildmarke usw. Da im vorliegenden Fall ein Kitz unnötige Qualen habe erleiden müssen, stelle die schriftliche Ermahnung keine geeignete Massnahme mehr dar, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Zudem handle es sich beim einjährigen Aus- schluss bereits um eine mildere Massnahme. Aufgrund des guten jagd- lichen Leumunds und unter Berücksichtigung der Verdienste des Be- schwerdeführers um die Berner Jagd sei vom ursprünglich in Aussicht ge- stellten zweijährigen Ausschluss abgesehen worden, wie er normalerweise bei einem Verstoss gegen den Schutz von Muttertieren verfügt worden wäre (Stellungnahme vom 7.4.2017 [act. 11] S. 2). 7.3Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Verfassungsgrundsatz gebietet allgemein ein angemessenes und massvolles Handeln. Demnach muss die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 13 behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein. Sodann muss ein vernünf- tiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und der Belastung, den die Massnahme für die oder den Betroffenen bedeutet, eingehalten sein (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; BVR 2016 S. 318 E. 7). Eine Massnahme ist un- verhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann (BGE 142 I 49 E. 9.1; BVR 2016 S. 318 E. 4.5 mit Hinweisen). 7.4Die umstrittene administrative Massnahme hat eher einen erziehe- risch-präventiven als bestrafenden Charakter (vorne E. 6.4) und erscheint insoweit vergleichbar mit einer Disziplinarmassnahme oder einer Sanktion wegen Verfahrensverstössen, welche die Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten Berufsgruppe bzw. die Beteiligung an einem Verwaltungs- oder Ge- richtsverfahren voraussetzen und primär zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen anhalten sollen (vgl. BVR 2017 S. 255 E. 3.5 und 6.3). Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion kommt der zuständi- gen Behörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu (BVR 2017 S. 255 E. 6.3 mit Beispielen; BGE 101 Ia 172 E. 3). Solange sie dieses Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an dessen Stelle zu setzen (statt vieler BVR 2011 S. 481 E. 4.2). Insofern übt das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der hier angeordneten Massnahme eine gewisse Zurückhaltung. 7.5Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, besteht an einer weid- gerechten Jagdausübung ein erhebliches öffentliches Interesse. Da der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die Weidgerechtigkeit verstossen hat (vgl. vorne E. 6.4), ist der einjährige Ausschluss von der Jagdbewilligung für das Erreichen dieses Ziels geeignet und erforderlich. Insbesondere kommt das mildere Mittel der schriftlichen Ermahnung nicht in Betracht, da das Jagdinspektorat in langjähriger Praxis bei Verstössen, bei denen Tiere leiden müssen, stets einen Ausschluss verfügt. Das Ver- waltungsgericht sieht mit Blick auf das Ermessen des Jagdinspektorats bei der Wahl der Massnahme keinen Grund, korrigierend auf diese Praxis ein- zuwirken, zumal es sich beim einjährigen Ausschluss, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, bereits um eine mildere Massnahme handelt. Die Sanktion
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 14 wahrt eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation und erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 8. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die verfügte Massnahme sei im Vergleich zur Sanktion anderer Fälle rechtsungleich. Dies zeige sich an- hand eines Vorkommnisses aus dem Jahr 2011, bei dem ein Jäger mit Autoscheinwerfern nach Wild gesucht, dieses beschossen, verletzt und anschliessend die Nachsuche unterlassen habe (Beschwerde S. 7; Stel- lungnahme vom 16.3.2017 [act. 9] S. 2). – Der Grundsatz der Rechts- gleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (statt vieler BGE 138 I 225 E. 3.6.1; BVR 2012 S. 433 E. 4.4.2). Der Vorfall aus dem Jahr 2011 und der vorliegende Fall sind in sachverhaltlicher Hinsicht von vornherein nicht vergleichbar. Im Jahr 2011 hatte der Jäger mit unlauteren Methoden Wild gejagt und die Nachsuche unterlassen, während hier eine führende und laktierende Gämsgeiss erlegt wurde. Abgesehen davon wurde auch im ersten Fall ein einjähriger Ausschluss von der Jagdbewilli- gung angeordnet. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, was der Be- schwerdeführer aus dem Rechtsgleichheitsgebot für sich ableiten will. Wie in diesem Zusammenhang zu würdigen ist, dass dem Jäger im ersten Fall zusätzlich zur administrativen Massnahme als Nebenstrafe die Jagd- berechtigung für ein Jahr entzogen wurde (vgl. Vernehmlassung vom 6.2.2017 [act. 3] S. 3), kann dahingestellt bleiben. 9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbe- gründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2017, Nr. 100.2017.17U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: