100.2017.169U STE/TST/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. März 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Tschumi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Krauchthal Baubewilligungsbehörde, Länggasse 1, 3326 Krauchthal Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung für Neubau Zufahrt, Böschungssanierung, Abstellplatz; Wiederherstellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 15. Mai 2017; RA Nr. 110/2016/162)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer der Parzelle Krauchthal Gbbl. Nr. 1___, die in der Landwirtschaftszone liegt. Das Gebäude Nr. 2___, das sich auf dem Grundstück befindet, wurde im Jahr 1967 als Ferienhaus bewilligt. Am 9. Juni 2015 teilte die Einwohnergemeinde (EG) Krauchthal A.________ mit, sie habe festgestellt, dass er auf seiner Parzelle ohne Baubewilligung einen Zufahrtsweg mit Parkplatz erstellt habe. Sie forderte ihn auf, dafür nachträglich ein Baugesuch einzureichen bzw. das bereits im Januar 2013 eingereichte, aber wieder zurückgezogene Baugesuch erneut einzureichen. Hierauf stellte A.________ am 25. Juni 2015 ein Baugesuch für die Zufahrt zum Gebäude Nr. 2___ und den Abstellplatz. Nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Ausnahme- bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone verweigert hatte, wies die EG Krauchthal das Baugesuch mit Verfügung vom 27. September 2016 ab und ordnete den Rückbau der widerrechtlich erstellten Bauten (Neubau Zufahrtsweg, Böschungssanierung zwischen der Gemeindestrasse und Gebäude Nr. 2___ sowie Abstellplatz) sowie die Wiederherstellung des ur- sprünglichen Zustands bis zum 30. September 2017 an. B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 31. Oktober 2016 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde ein. Diese hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. Mai 2017 insofern teilweise gut, als sie die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde wie folgt präzisierte: «2. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands werden fol- gende Massnahmen angeordnet: a) Die Löffelsteinmauer, die oberste Reihe Steinblöcke auf der unteren Mauer entlang der Strasse, die oberste Reihe der Steinblöcke auf der oberen Steinblockmauer oberhalb der er- stellten Parkfläche (nicht aber unterhalb des Gebäudes bezie- hungsweise der Terrasse) sowie die neu erstellte Treppe mit Podest und Geländer sind zu entfernen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 3 b) Der Zwischenraum (Parkfläche und Zufahrtsweg) zwischen den zwei Blocksteinmauern muss auf die Höhe des ursprünglichen Terrainverlaufs aufgefüllt werden. Der Bodenaufbau und die Bodenqualität müssen entsprechend der angrenzenden Um- gebung rekultiviert werden. [...] c) Der ganze Hang muss mit Faschinen aus Schwartenbrettern ge- sichert werden. d) Der Hang muss durch sofortiges Ansähen und Bepflanzen als Erosionsschutz mit einheimischen und standortgerechten Pflan- zen rekultiviert werden. Eine Winterbrache ist zu vermeiden. Die Steinblöcke sind ebenfalls mit heimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen. 3. Sollte der rechtmässige Zustand nicht bis Ende Mai 2018 wieder- hergestellt sein, ist die Baupolizeibehörde der Gemeinde (Hochbau- und Planungskommission) gehalten, gemäss Art. 47 BauG die Ersatzvornahme unter Kostenfolge durch Dritte vornehmen zu las- sen.» Im Übrigen wies die BVE die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 15. Juni 2017 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der BVE vom 15. Mai 2017 sei aufzuheben, die Aus- nahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sei zu erteilen und das Bau- vorhaben des Beschwerdeführers sei zu bewilligen. 2. Eventualiter sei der Entscheid der BVE vom 15. Mai 2017 aufzu- heben, die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sei zu ertei- len und das Bauvorhaben des Beschwerdeführers mit der Auflage zu bewilligen, die Steinblöcke mit heimischen und standortgebun- denen Pflanzen zu begrünen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid der BVE vom 15. Mai 2017 aufzu- heben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei der Entscheid der BVE vom 15. Mai 2017 in Be- zug auf die Wiederherstellung aufzuheben und es sei auf die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verzichten. 5. Subeventualiter sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids der BVE vom 15. Mai 2017 dahingehend zu präzisieren, dass von der Ent- fernung der Löffelsteinmauer abzusehen sei und die in Ziffer 3 an- gesetzte Frist zur Wiederherstellung sei um 12 Monate ab Rechts- kraft des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zu verlängern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 bzw. Vernehmlassung vom 22. Juni 2017 beantragen die EG Krauchthal und die BVE Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zunächst ist strittig, ob das vom Beschwerdeführer bereits ausgeführte Bauvorhaben nachträglich bewilligt werden kann. 2.1Art. 24c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) schützt bestim- mungsgemäss nutzbare, aber zonenwidrig gewordene Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich in ihrem Bestand. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können solche Bauten und Anlagen mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 5 worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen An- liegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG). Eine Ände- rung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Die Veränderungen können sowohl in inneren Umbauten als auch in äusseren Erweiterungen sowie in Zweckänderungen bestehen (vgl. BGer 1C_488/2010 vom 8.9.2011, in ZBl 2012 S. 271 E. 2.3). Ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV). Massgeb- licher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nicht- baugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV), d.h. in der Regel beim Inkrafttreten des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 (vgl. BGer 1C_488/2010 vom 8.9.2011, in ZBl 2012 S. 271 E. 2.3). 2.2Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusam- menwirken. In Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV sind allerdings feste quanti- tative Obergrenzen verankert, bei deren Überschreiten die Identität der Baute in jedem Fall als nicht mehr gewahrt gilt (BGer 1C_312/2016 vom 3.4.2017 E. 2.1). Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts darauf abzustellen, ob eine Änderung bei einer Gesamtbetrach- tung von untergeordneter Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung ge- wahrt bleiben und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden (BGE 127 II 215 E. 3a f.). Die Identität einer Baute wird in massgeblicher Weise durch die Umgebung mitgeprägt. Gefordert ist nicht völlige Gleich- heit von Alt und Neu, sondern die Identität bezieht sich auf die «wesent- lichen Züge», also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. In die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind namentlich das äussere Erscheinungsbild, die Nutzungsart und das Nutzungsmass, die An- zahl Wohneinheiten, die Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestim- mung sowie die Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt. Bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 6 der Beurteilung des äusseren Erscheinungsbilds ist entscheidend, ob das geplante Bauprojekt bezüglich Gebäudeform, Stil und Gestaltung wesent- lich vom bestehenden Gebäude abweicht. Fehlt es an der Identität, liegt eine vollständige Änderung vor und fällt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG ausser Betracht (zum Ganzen BGer 1C_99/2017 vom 20.6.2017 E. 3.1). 2.3Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers handelt es sich unbe- stritten um eine bestimmungsgemäss nutzbare, zonenwidrig gewordene Baute ausserhalb der Bauzonen im Sinn von Art. 24c RPG. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass eine Baubewilligung ge- stützt auf einen anderen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 24 ff. RPG in Betracht zu ziehen sei. Die strittigen, ohne Baubewilligung vorgenomme- nen baulichen Massnahmen bestehen gemäss den Plänen zum Baugesuch vom 25. Juni 2015 aus einem mindestens 2,5 m breiten und gut 10 m langen, teilweise asphaltierten Zufahrtsweg, der zu einem ebenfalls neu errichteten, rund 65 m 2 grossen Abstellplatz führt. Zur Stabilisierung des dafür erforderlichen Hangeinschnitts hat der Beschwerdeführer unter- und oberhalb des Zufahrtswegs und des Abstellplatzes Stützmauern aus Natur- steinquadern errichtet, die sich je über eine Länge von mehr als 20 m er- strecken und bis zu 2 bzw. 4 m hoch sind. Auf dem Abstellplatz hat er zu- dem eine Treppe mit Podest und Geländer als Zugang zum Gebäude Nr. 2___ erstellt (vgl. zum Ganzen Planunterlagen und Fotodokumentation, Vorakten Gemeinde, Beilage 7). 3. 3.1Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer mit diesen Baumassnahmen nicht nur eine deutlich wahrnehmbare Geländeverände- rung vorgenommen, sondern auch das äussere Erscheinungsbild markant verändert. Die zwischen dem Wohnhaus und der Gemeindestrasse lie- gende Böschung sei zuvor offenbar nur im untersten Bereich durch alte Eisenbahnschwellen gestützt worden, ansonsten aber regelmässig abge- fallen und fast gänzlich überwachsen gewesen. Während der Hang vor den umstrittenen Baumassnahmen eine optische Einheit gebildet habe, wirke er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 7 nunmehr vollständig verbaut. Zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass auf der streitbetroffenen Parzelle seit dem massgebenden Zeitpunkt am 1. Juli 1972 ein Badehaus inklusive Garderobe sowie ein Schopf erstellt worden seien, so dass die Wesensgleichheit gegenüber dem Referenzzustand umso klarer verneint werden müsse. Die Ausnahmebewilligung sei daher zu Recht verweigert worden (angefochtener Entscheid E. 3d). 3.2Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das Landschaftsbild sei durch das ursprüngliche Ferienhaus sowie das Bade- haus mit Poolüberdachung und den Schopf und nicht durch die Böschung dominiert worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die steile Böschung zudem bereits vor den umstrittenen Baumassnahmen von zwei Mauern gestützt worden, im unteren Bereich durch eine Löffelsteinmauer, im oberen durch alte Eisenbahnschwellen und Wellblech. Die strittigen baulichen Massnahmen hätten die bereits vorher leicht abgestufte Böschung zudem nur wenig neu angeschnitten und mit einer Zufahrt mit Abstellplatz ergänzt. Schliesslich werde die Begrünung der Böschung im Laufe der Zeit naturgemäss noch zunehmen, so dass der ganze Einschnitt im Hang optisch praktisch verschwinden werde. 3.3Die Baugesuchspläne sowie die Fotodokumentation zeigen auf, dass der zwischen dem Gebäude Nr. 2___ und der nordöstlichen Parzellengrenze liegende Hang als Folge der umstrittenen Baumassnahmen in seinem Erscheinungsbild stark verändert wurde (vgl. Vorakten Gemeinde, Beilage 7). Der neu erstellte Abstellplatz mit Zufahrtsweg ist ein unübersehbarer Einschnitt in die ehemals mehr oder weniger regelmässig abfallende und überwachsene Böschung. Zusätzlich treten die neuen massiven Stützmauern als wuchtige Elemente in Erscheinung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Hang zusammen mit der neu erstellten Treppe inklusive Podest und Geländer vollständig verbaut wirkt. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach mit den umstrittenen baulichen Massnahmen eine Verbesserung gestalterischer Art bzw. eine bessere Einpassung in die Landschaft erzielt worden sei. Ausserdem geht aus den Baugesuchsakten deutlich hervor, dass es sich bei den ausgeführten Arbeiten entgegen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 8 Darstellung des Beschwerdeführers nicht um eine reine Sanierung der ursprünglichen Hangbefestigung handelte. 3.4Ob die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung als ge- wahrt gelten kann, entscheidet sich im Weiteren nicht nur mit Blick auf die hier umstrittenen Baumassnahmen, sondern in einer Gesamtbetrachtung zusammen mit den anderen, nicht unwesentlichen baulichen Erweiterun- gen, die seit dem 1. Juli 1972 ausgeführt wurden (vgl. E. 2.2 vorne). Da- mals befand sich auf der streitbetroffenen Parzelle ein Ferienhaus, welches nach Angaben des Beschwerdeführers als solches genutzt wurde (Be- schwerde S. 8). Nach unbestrittener Feststellung des AGR wurden das Badehaus mit Garderobe, die Schwimmbadüberdeckung sowie der Anbau eines Schopfes erst in den Jahren 1974 und 1981 bewilligt, d.h. nach der Zuweisung der Parzelle zum Nichtbaugebiet (Vorakten Gemeinde, Bei- lage 8). Auf den öffentlich zugänglichen Luftbildern ist erkennbar, dass sich die mit Gebäuden überbaute Parzellenfläche als Folge dieser nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 9 suchungsgrundsatz somit nicht verletzt, indem sie die Wesensgleichheit ohne weitere Abklärungen verneinte. 3.5Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die ohne Baubewilligung ausgeführten Arbeiten für eine zeitgemässe Wohnnutzung im Sinn von Art. 24c Abs. 4 RPG erforderlich seien, führt zu keinem ande- ren Ergebnis. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 RPV bildet die Wahrung der Identität der Baute die allgemeine Grenze für das mögliche Mass an Ver- änderungen an altrechtlichen Bauten und Anlagen (BVR 2016 S. 475 E. 3.3). Damit sind auch bauliche Massnahmen, die für eine zeitgemässe Wohnnutzung erforderlich sind, unzulässig, wenn die Identität der Baute nicht gewahrt bleibt. Art. 24c Abs. 4 RPG bewirkt keine Lockerung des Identitätserfordernisses, sondern eine Präzisierung desselben (eingehend zum Ganzen Muggli/Pflüger, Bestehende Wohnbauten ausserhalb der Bauzone, in Raum & Umwelt 1/2013 S. 2 ff., 12 ff.). 3.6Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV, BSG 101.1]) geltend, die Zufahrt bei der Nachbarliegenschaft inklusive Blocksteinmauer sei offensichtlich bewilligungsfähig gewesen. Da dort die Identität trotz ähn- licher Ausgangslage als gewahrt betrachtet worden sei, müssten auch die vorliegend umstrittenen Baumassnahmen bewilligt werden. – Auf den histo- rischen Luftbildern ist zu erkennen, dass der Zufahrtsweg auf der benach- barten Parzelle (Gbbl. Krauchthal Nr. 3.___) am 1. Juli 1972 bereits bestand und dass die seitdem vorgenommenen baulichen Veränderungen jedenfalls flächenmässig von wesentlich kleinerem Ausmass sind als auf der streitbetroffenen Parzelle (vgl. <www.map.geo.admin.ch>). Angesichts dieser unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse vermag der Beschwerdeführer aus dem Gleichbehandlungsgebot von vornherein nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.7Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die umstrittenen baulichen Massnahmen den Rahmen des erweiterten Be- standesschutzes nach Art. 24c RPG sprengen und zu Recht nicht (nach- träglich) bewilligt wurden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegun- gen für ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar dargelegt (vgl. angefoch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 10 tener Entscheid E. 3a-d). Ihr kann entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers keine Verletzung der Begründungspflicht vorgehalten werden. 4. 4.1Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzu- stellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewil- ligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4. Aufl. 2013/2017, Art. 46 N. 9 mit weiteren Hinweisen). Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die Bauherrschaft gutgläubig war und nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen sie gebieten (BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a). 4.2Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm gestattet sei, das Bauvorhaben so umzusetzen, wie es ihm nach dem Rückzug seines Baugesuchs im August 2013 der ehemalige Bauverwalter mündlich zugesichert habe. Dieser habe ihm geraten, ledig- lich die Böschungssanierung vorzunehmen. Dafür sei keine Bewilligung erforderlich und er sei bei der Gestaltung frei. Das flache Terrain zwischen den sanierten Stützmauern könne er ja dann als provisorische Zufahrt ver- wenden (Beschwerde S. 5). – Der Stellungnahme des AGR vom 19. Au- gust 2015 kann entnommen werden, dass die unbewilligt ausgeführten Arbeiten im Wesentlichen dem Bauprojekt entsprechen, um dessen Bewil- ligung der Beschwerdeführer bereits mit Gesuch vom 18. Januar 2013 er- suchte (Vorakten Gemeinde, Beilage 8). Dieses Baugesuch zog der Be- schwerdeführer zurück, nachdem ihm aufgrund der Stellungnahme des AGR vom 5. März 2013 eine abschlägige Beurteilung in Aussicht gestellt worden war (Vorakten Gemeinde, Beilagen 2-4). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer wusste bzw. wis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 11 sen musste, dass sein Vorhaben einer Baubewilligung bedarf und eine sol- che voraussichtlich nicht erteilt würde. Jedenfalls hätte er dies bei zumut- barer Aufmerksamkeit und Sorgfalt ohne weiteres erkennen können. Daran vermögen weder die angeblichen Zusicherungen des ehemaligen Bauver- walters der EG Krauchthal etwas zu ändern, noch die unter diesen Um- ständen ohnehin unglaubwürdige Behauptung, um die Zuständigkeit des AGR für eine Ausnahmebewilligung nicht gewusst zu haben. Für die An- nahme, der Beschwerdeführer habe gutgläubig gehandelt, bleibt daher kein Raum. 4.3Die EG Krauchthal hat in ihrer Verfügung den vollständigen Rück- bau der widerrechtlich erstellten Bauten und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeordnet (Dispositiv Ziff. 2 des Bauentscheids vom 27.9.2016, Vorakten Gemeinde, Beilage 12). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde präzisierte die BVE diesen allge- meinen Wiederherstellungsbefehl, da der Wiedereinbau der Eisenbahn- schwellen nicht in Frage komme, Anweisungen zu Bodenaufbau und -qua- lität fehlten und eine ausreichende Hangsicherung gewährleistet sein müsse (angefochtener Entscheid E. 4g; vorne Bst. B). 4.4Anders als der Beschwerdeführer meint, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands. Gegen Erweiterungen von besitzstandsgeschützten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone über das zulässige Mass hinaus spricht nebst dem Gleichheitsgebot vor allem der im Raumplanungsrecht zentrale Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Dement- sprechend ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in solchen Fällen sehr stark zu gewichten (vgl. statt vieler BGer 1C_555/2013 vom 28.3.2014, in ZBl 2016 S. 261 E. 8.3). Zusätzliches Gewicht erhält das Wiederherstellungsinteresse durch den Umstand, dass sich die rechtswidrig erstellten Bauten im Perimeter des kommunalen Landschaftsschutzgebiets befinden, wo sich baubewilligungs- pflichtige Bauten und Anlagen gut ins Landschaftsbild und bestehende Gefüge einordnen müssen (Schutzzonenplan der EG Krauchthal vom 30. Juni 2010; Art. 531 Abs. 2 des Baureglements der EG Krauchthal vom 30. Juni 2010, einsehbar unter: <www.krauchthal.ch>). Soweit der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 12 schwerdeführer geltend macht, den umstrittenen Wiederherstellungsmass- nahmen stünden öffentliche Interessen entgegen, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen hat die BVE die Wiederherstellungsverfügung der Ge- meinde (vollständiger Rückbau) präzisiert, damit die Hangsicherung ge- währleistet ist. Zum anderen hat sie nicht angeordnet, dass die umwelt- schädlichen Eisenbahnschwellen wieder im Hang zu verbauen wären. So- mit steht weder das Interesse der öffentlichen Sicherheit noch dasjenige des Umweltschutzes den angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen entgegen. Unbeachtlich ist im vorliegenden Zusammenhang das vom Be- schwerdeführer ins Feld geführte Interesse der Verkehrssicherheit. Denn obwohl die baurechtliche Ordnung den widerrechtlich erstellten Abstellplatz nicht zulässt, ist der Beschwerdeführer selbstredend nicht berechtigt, sein Fahrzeug in verkehrsgefährdender Weise auf der öffentlichen Strasse zu parkieren. 4.5Eine Wiederherstellungsverfügung im Sinn von Art. 46 Abs. 2 BauG muss verhältnismässig sein. Die angeordneten Wiederherstellungsmass- nahmen müssen geeignet sein, um den rechtmässigen Zustand wiederher- zustellen, und dürfen nicht weiter gehen, als für diesen Zweck notwendig ist. Zudem muss die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung des oder der Pflichtigen durch ein genügendes öffentliches Interesse gerecht- fertigt sein (Zumutbarkeit). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine bösgläubige Bauherrschaft berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, näm- lich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem In- teresse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden (wirtschaftlichen) Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berück- sichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; BVR 2002 S. 8 E. 2; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 46 N. 9c/c). 4.5.1 Die umstrittenen Wiederherstellungsmassnahmen sind ohne weite- res geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. 4.5.2 Mit Blick auf die Erforderlichkeit der einzelnen Wiederherstellungs- massnahmen macht der Beschwerdeführer geltend, es habe im unteren Teil der Böschung bereits vor den hier umstrittenen baulichen Massnah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 13 men eine Löffelsteinmauer bestanden. Soweit er sich mit diesem Vor- bringen auf den Bestandsschutz berufen möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass die neu errichtete Löffelsteinmauer nicht als vorbestehend gelten kann. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die ursprüngliche Löffelsteinmauer zumindest zu wesentlichen Teilen abgebrochen und nach Errichtung der Stützmauer neu erstellt hat (vgl. Planunterlagen und Foto- dokumentation, Vorakten Gemeinde, Beilage 7). Insofern ist nachvollzieh- bar, dass die BVE deren Rückbau unter dem Hinweis auf ihre fehlende Hangsicherungsfunktion angeordnet hat. Allerdings ist die neu errichtete Löffelsteinmauer für die angestrebte Begrünung mindestens ebenso gut geeignet wie die dahinter liegende Stützmauer. Da letztere zum Zweck der Hangsicherung (teilweise) stehen bleiben darf, käme sie nach einem Ab- bruch der Löffelsteinmauer zum Vorschein, was das Landschaftsbild gleichermassen, wenn nicht sogar stärker stören würde. Insofern ist die Entfernung der Löffelsteinmauer nicht erforderlich, weshalb darauf ver- zichtet werden kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands mit weniger weitgehenden Mass- nahmen erreicht werden könnte. Mit Ausnahme des Abbruchs der Löffel- steinmauer erweisen sich die Wiederherstellungsmassnahmen damit als erforderlich. 4.5.3 Unter Berücksichtigung des gewichtigen Interesses an der Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands und der Bösgläubigkeit des Be- schwerdeführers sind die verbleibenden Wiederherstellungsmassnahmen ohne weiteres zumutbar. Dem baulichen und finanziellen Aufwand für die Wiederherstellung kommt dabei nur geringe Bedeutung zu (vorne E. 4.5.1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht entscheidend, dass ihm (weiterhin) keine alternative Parkiermöglichkeit in der Nähe des Wohnhauses zur Verfügung steht. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Gemeinde treuwidrig verhalten haben sollte, wenn sie die Umnutzung des Gebäudes als Dauerwohnsitz zuliess bzw. tolerierte, den Bau des Abstellplatzes hingegen nicht bewilligte. Somit bestehen keine überwiegenden privaten Interessen, welche die Wiederher- stellung als unzumutbar erscheinen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 14 5. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss ange- messen sein, d.h. die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahmen notwendige Zeit einräumen (BVR 2001 S. 207 E. 3d; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a). Die Vorinstanz hat die Wiederherstellungsfrist auf Ende Mai 2018 angesetzt, d.h. rund zwölf Monate ab ihrem Entscheid (an- gefochtener Entscheid E. 4h). Diese Frist läuft demnächst ab und ist neu anzusetzen. Der Beschwerdeführer beantragt, die Wiederherstellungsfrist sei auf zwölf Monate ab Rechtskraft des Entscheids des Verwaltungs- gerichts zu verlängern. – Der Beschwerdeführer muss nicht die gesamte widerrechtlich erstellte Baute zurückbauen. Selbst wenn vorgängig noch gewisse Abklärungen nötig sein werden, erscheint der Zeitaufwand für die angeordneten Wiederherstellungsarbeiten insgesamt als übersichtlich. Eine Wiederherstellungsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils er- scheint dafür als ausreichend und angemessen, zumal die Rekultivierungs- arbeiten ohnehin nicht während der Wintermonate durchgeführt werden können. 6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten in- soweit als begründet, als auf die Entfernung der Löffelsteinmauer verzichtet werden kann. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet und ist abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); eine Kostenaus- scheidung bzw. ein Ersatz von Parteikosten wegen der teilweisen Gutheis- sung in einem Nebenpunkt rechtfertigt sich nicht. Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2018, Nr. 100.2017.169U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: