100.2017.153U publiziert in BVR 2018 S. 5 HER/BLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. November 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Blum A.________ Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Entschädigung und Genugtuung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 5. Mai 2017; 2017-13110)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2017, Nr. 100.2017.153U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ erstattete am 8. Februar 2016 bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen Dr. med. B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung angeblich begangen am 6. April 2011 anlässlich einer kardiologischen Intervention. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), verfügte am 7. März 2016 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, weil der an- gezeigte Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt sei. Die am 11. März 2016 dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 23. Mai 2016 ab. Am 20. Februar 2017 reichte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) ein Gesuch um Entschädigung in der Höhe von Fr. 120ʹ000.-- ein. Zudem ersuchte sie um eine Genugtuung für sich und für Angehörige in der Höhe von Fr. 70'000.-- bzw. Fr. 35ʹ000.--. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 wies die GEF das Gesuch um Entschädi- gung und Genugtuung infolge Anspruchsverwirkung wegen verspäteter Gesuchseinreichung ab. B. Hiergegen hat A.________ am 30. Mai 2017 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben und die Zusprechung einer Entschädigung von min- destens Fr. 120ʹ000.-- sowie einer Genugtuung für sich von mindestens Fr. 70ʹ000.-- sowie für Angehörige von mindestens Fr. 35ʹ000.-- beantragt. Die GEF schliesst namens des Kantons Bern mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hält mit Eingabe vom 22. Juli 2017 an ihren Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2017, Nr. 100.2017.153U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straf- taten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Streitgegenstand bildet ungeachtet dessen, dass nicht «konkrete Opferhilfeleistungen» Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung sind, die Verweigerung der anbegehrten Entschä- digungs- und Genugtuungsleistungen, weshalb die Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin zulässig und auf das Rechtsmittel entgegen dem Vor- bringen in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 4) integral einzutreten ist. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht, käme es zum Schluss, die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt, die Sache voraus- sichtlich gestützt auf Art. 84 Abs. 1 VRPG an die Vorinstanz zurückweisen würde, damit diese erstmals über die Höhe der Leistungen entscheide, da das Gericht dazu funktionell grundsätzlich nicht zuständig und es in der Regel nicht seine Sache ist, die diesbezüglichen erforderlichen Abklärun- gen als erste Instanz vorzunehmen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 84 N. 4; BVR 2007 S. 226 E. 5.4; für eine Ausnahme VGE 2013/408-411 vom 8.7.2015 E. 5.1). Diese Frage betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Art des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (VGE 23211/23212 vom 14.5.2008 E. 1.1 ist insoweit missverständlich). Auf die form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2017, Nr. 100.2017.153U, Seite 4 Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und kann – auch bei gleichbleibendem Ergebnis – die Begründung der Vorinstanz durch seine eigene ersetzen (sog. Substitution der Motive; vgl. statt vieler BVR 2015 S. 66 E. 2.3 mit Hinweis). 2. Im Streit liegt, ob die Beschwerdeführerin den opferhilferechtlichen An- spruch auf Entschädigung und Genugtuung rechtzeitig geltend gemacht hat. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Bei der Beschwerdeführerin wurde am 6. April 2011 eine kardiologische Intervention (Herzkatheteruntersuchung/Koronarangiographie) durchgeführt (Akten GEF [act. 3C] pag. 335, 337 und 347). Am 4. Dezember 2014 nahm sie erstmals mit der Beratungsstelle Opferhilfe Bern Kontakt auf. Im Sep- tember 2015 wurde im Rahmen der Soforthilfe ein Betrag in der Höhe von Fr. 864.-- an ihren damaligen Rechtsvertreter ausgerichtet (Akten GEF [act. 3A] pag. 14 und 19). Mit Schreiben vom 20. September 2015 und 23. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsarztamt des Kantons Bern eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Dr. med. B.________ ein. Sie führte aus, dieser habe anlässlich der bei ihr durchgeführten kardiologischen Intervention seine Sorgfaltspflichten verletzt (Akten GEF [act. 3C] pag. 581 ff.). Das Kantonsarztamt informierte sie am 16. Dezem- ber 2015 über die Erledigung des Verfahrens (Akten GEF [act. 3C] pag. 593). Am 8. Februar 2016 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen Dr. med. B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Sie gab ein Schreiben (datiert vom 6.2.2016) zu den Akten, in dem sie die aus ihrer Sicht relevanten Fakten darlegte (Akten GEF [act. 3C] pag. 305 ff. und 327 f.). Die Kantonspolizei machte Meldung an die Beratungsstelle Opferhilfe Bern und händigte der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 OHG das Merkblatt betreffend Opferhilfe aus (Akten GEF [act. 3C] pag. 313 und 323). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. März 2016 die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gestützt auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2017, Nr. 100.2017.153U, Seite 5 Art. 310 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Sie hielt fest, aus den gesamten Unterlagen ergäbe sich kein Verdacht auf einen Be- handlungsfehler, weshalb der angezeigte Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt sei (Akten GEF [act. 3C] pag. 441 ff.). Das Obergericht wies eine von der Beschwerdeführerin da- gegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 23. Mai 2016 ab. Es er- wog, nach eingehender Auseinandersetzung mit den Medizinal- und Straf- akten sei es davon überzeugt, dass kein Behandlungsfehler vorliege (Akten GEF act. 3C] pag. 557 ff., 567). Der Beschluss des Obergerichts ist in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1Nach Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls ver- wirken die Ansprüche. Demnach beginnt die Frist mit der Verübung der Straftat zu laufen, spätestens jedoch im Zeitpunkt, in dem das Opfer Kenntnis von der Straftat erhält (Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des OHG [nachfolgend: Botschaft OHG], in BBl 2005 S. 7165 ff., S. 7229). Mit dem zusätzlichen Anknüpfungspunkt der «Kenntnis der Straftat» hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 des alten Bundes- gesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Op- ferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465), wonach ein Opfer die massge- bliche Schädigung bzw. Verletzung erkennen können muss, bevor es sich auf das Vorliegen einer Straftat im Sinn des OHG berufen kann, Eingang in die gesetzlichen Grundlagen gefunden (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5). Aus- gestaltet als Verwirkungsfrist kann die fünfjährige Frist von Art. 25 Abs. 1 OHG weder unterbrochen werden noch stillstehen (Botschaft OHG, S. 7228; Peter Gomm, in Handkommentar OHG, 3. Aufl. 2009, Art. 25 N. 3; vgl. auch BGE 126 II 348 E. 2b/aa zum aOHG). 3.2Die Beschwerdeführerin reichte ihr Gesuch um Entschädigung und Genugtuung am 20. Februar 2017 bei der GEF ein (Akten GEF [act. 3A]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2017, Nr. 100.2017.153U, Seite 6 pag. 9). Unbestritten ist, dass sie damit die Frist von fünf Jahren nach dem als Straftat vorgebrachten Ereignis (kardiologische Intervention vom 6.4.2011, vgl. vorne E. 2) verpasst hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Sie bringt indes vor, sie habe erst am 1. September 2014 Kenntnis vom Vorliegen einer Straftat erlangt (Beschwerde S. 1; Replik S. 1). Die Vorinstanz hält dem- gegenüber fest, die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2014 (erster Kontakt mit der Beratungsstelle Opferhilfe Bern), spätestens jedoch seit Februar 2016 über ihre Opferrechte informiert gewesen. Sie führt aus, das Opfer sei nach vollständiger Information über seine Rechte gemäss Treu und Glauben gehalten, möglichst rasch ein Entschädigungsgesuch einzu- reichen. Indem die Beschwerdeführerin trotz Soforthilfe durch die Bera- tungsstelle Opferhilfe Bern im September 2015 bis zum 20. Februar 2017 für die Gesuchseinreichung zugewartet habe, habe sie die zeitliche Spann- weite, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Wahrung der Frist noch angemessen erscheinen würde, eindeutig überschritten, weshalb ihr Anspruch auch aus diesem Grund verwirkt sei (Beschwerdeantwort S. 3 f.). 3.3Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die GEF scheint zu übersehen, dass sich die von ihr angeführte Rechtsprechung auf die kürzere Frist von Art. 16 Abs. 3 aOHG bezieht und zur Anwendung ge- langte, wenn ein Opfer erst nach Verstreichen der damals massgeblichen Zweijahresfrist ein Gesuch einreichte, weil ihm die notwendigen Informatio- nen hinsichtlich seiner Opferrechte fehlten. Dies kann nicht unbesehen auf die heute geltende Rechtslage übertragen werden. Wie dargelegt, beginnt die Frist mit der Straftat oder, sollte ein Opfer erst später Kenntnis davon erlangen, ab diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. vorne E. 3.1). Wohl erscheint es sinnvoll, wenn ein Opfer seine Ansprüche zeitnah geltend macht, damit z.B. allfällige Sachverhaltsabklärungen unverzüglich erfolgen können; dazu verpflichtet ist das Opfer aber nicht. Innerhalb der Frist ist es dem Opfer überlassen, wann es ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stel- len möchte. Seine Ansprüche verwirken erst mit Ablauf der fünf Jahre nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat. 3.4Für die Frage der Verwirkung ist somit entscheidend, ob die Be- schwerdeführerin tatsächlich, wie sie geltend macht, erst am 1. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2017, Nr. 100.2017.153U, Seite 7 2014 von der angeblichen Straftat Kenntnis erlangt hat. Dies kann jedoch mit Blick auf das Folgende dahingestellt bleiben. 4. 4.1Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar be- einträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: a. ermittelt worden ist; b. sich schuldhaft verhalten hat; c. vorsätzlich oder fährlässig gehandelt hat (Abs. 3). Das Vorliegen einer Straftat ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opfer- qualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person (BGer 1C_9/2017 vom 4.4.2017 E. 2). Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen. Der Begriff der Straftat setzt neben der Verwirklichung des objektiven Straf- tatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f. sowie BVR 2007 S. 226 E. 3.1, je zum aOHG; BGer 1C_9/2017 vom 4.4.2017 E. 2). Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unter- schiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit einer tatbe- standsmässigen sowie rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für Soforthilfen (BGer 1C_348/2012 vom 8.5.2013 E. 2.4; vgl. auch Bot- schaft OHG, S. 7203; BVR 2007 S. 226 E. 4.3). Kam es nicht zu einem Strafverfahren, z.B. weil kein Strafantrag gestellt, das Verfahren eingestellt oder gar nicht an die Hand genommen wurde, ist bei Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen für den Nachweis einer Straftat im Sinn von Art. 1 Abs. 1 OHG vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus- zugehen (BVR 2007 S. 226 E. 4.4 und 4.5 mit Hinweisen; Peter Gomm, a.a.O., Art. 29 N. 16; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3.4.2014, OH 2012/1 E. 1.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2017, Nr. 100.2017.153U, Seite 8 4.2Nach der Rechtsprechung sind die Verwaltungsbehörden bei der Beweiswürdigung in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch die Strafbehörden gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit sollen sie jedoch nicht ohne sachliche Gründe vom Entscheid der Straf- behörde abweichen. Eine Abweichung rechtfertigt sich dann, wenn die Opferhilfebehörden aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen fest- stellen, die dem Strafgericht unbekannt waren und die es nicht beachtet hat; wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abwei- chenden Entscheid führen; wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widersprechen oder wenn dieses bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechts- fragen abgeklärt hat (vgl. betreffend Opferhilfe BGE 124 II 8 E. 3d, 134 II 33 [BGer 1C_45/2007 vom 30.11.2007] nicht publ. E. 4.3 sowie VGE 2013/408-411 vom 8.7.2015 E. 3.6; für andere Rechtsgebiete etwa BGE 137 I 363 E. 3.2.3; BGer 8C_98/2016 vom 15.12.2016 E. 4.2.2). Im Grundsatz trifft dies auch zu, wenn ein Verfahren eingestellt wurde. We- sentlich ist dabei in erster Linie, ob die Strafbehörde Feststellungen zum Sachverhalt getroffen hat, an den auch die Opferhilfebehörde anknüpft. Das kann namentlich der Fall sein, wenn die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren einstellt, weil sie zum Schluss kommt, es liege ein Fall von Straf- losigkeit vor, weil kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, oder weil kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO; vgl. betreffend polizeiliches Rayonverbot BVR 2016 S. 247 E. 5.5 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 186 E. 4.1). Umso mehr muss dies gelten, wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vorliegt (vgl. BVR 2016 S. 247 E. 5.5), sind doch die Anforderungen an eine solche strenger als an die Verfahrenseinstellung. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme unter anderem, so- bald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Eine Nichtanhandnahme darf somit nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist insbesondere bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_1407/2016 vom 21.9.2017 E. 3.2). Demnach müssen klare Hin- weise auf eine fehlerhafte Beurteilung der Staatsanwaltschaft oder neue
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2017, Nr. 100.2017.153U, Seite 9 Beweise vorliegen, damit die Opferhilfebehörden dennoch von den Er- kenntnissen der Strafbehörden abweichen können und sollen. 4.3Die Beschwerdeführerin ersucht um Ausrichtung einer Entschädi- gung und um Genugtuungsleistungen für sich und Angehörige. Es ist dem- nach der Nachweis der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat zu erbringen; die blosse Möglichkeit, dass sie Opfer einer Straftat geworden ist, reicht als Anspruchsbegründung nicht aus, vielmehr muss der Nach- weis einer Straftat im Sinn von Art. 1 Abs. 1 OHG mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht werden (vgl. vorne E. 4.1). – Die Beschwerdeführerin sieht als Ursprung ihrer gesundheitlichen Be- schwerden eine am 6. April 2011 durchgeführte kardiologische Intervention (vgl. vorne E. 2). Anlässlich dieser Behandlung seien ihr toxische Elemente zugeführt worden und in ihrem Körper verblieben (Beschwerde S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft gelangte bei der Prüfung der Strafanzeige wegen fahr- lässiger schwerer Körperverletzung zum Schluss, aus den gesamten Unter- lagen ergäbe sich kein Verdacht auf einen Behandlungsfehler; der an- gezeigte Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung sei ein- deutig nicht erfüllt. Sie verfügte deshalb die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (vorne E. 2; Akten GEF [act. 3C] pag. 445). Die Staats- anwaltschaft legte in ihrer Verfügung dar, es bestünden keine Anhalts- punkte, dass bei der kardiologischen Intervention ein Fremdteil im Körper der Beschwerdeführerin zurückgelassen worden sei. Diese Möglichkeit oder die Möglichkeit, dass ihre Leiden auf ein Fremdteil zurückzuführen sei, werde auch in keinem der vorliegenden medizinischen Berichte und Gut- achten erwähnt, obschon über Jahre hinweg verschiedenste fachärztliche Untersuchungen stattgefunden haben (Akten GEF [act. 3C] pag. 443). Das Obergericht, welches die Nichtanhandnahmeverfügung bestätigte (vgl. vor- ne E. 2), führte aus, dass die Strafverfolgungsbehörden auf Basis der umfangreichen Aktenlage zutreffend zum Ergebnis gelangt seien, es läge kein Verdacht auf einen Behandlungsfehler vor. Der Straftatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung sei damit eindeutig nicht erfüllt. Es beurteilte den Umstand als bezeichnend, dass die Beschwerdeführerin bis etwa Herbst 2014 ihre Beschwerden auf eine andere (im September 2011 durchgeführte) Operation zurückgeführt habe und erst seither auf die Idee fixiert sei, die Behandlung vom 6. April 2011 habe ihre Leiden verursacht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2017, Nr. 100.2017.153U, Seite 10 (Akten GEF [act. 3C] pag. 557, 565 ff.). Aus dem Gesagten erhellt, dass aus Sicht der Strafbehörden keine Straftat vorliegt, weil es an einem tatbe- standsmässigen und rechtswidrigen Verhalten klar fehlt. 4.4Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Elemente vorgebracht, die nicht be- reits den Strafbehörden bekannt gewesen waren. Wiewohl in der ange- fochtenen Verfügung die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Erwähnung findet, hält sie fest, dass die beim Kantonsarztamt an- hängig gemachte «Strafanzeige» noch «ausstehend» sei (vgl. dazu vorne E. 2), und verweist im Übrigen in erster Linie auf verschiedene Analyse- ergebnisse, wonach gewisse Werte Abweichungen von der Norm zeigten. Sie hält daran fest, dass nach der kardiologischen Intervention vom 6. April 2011 Fremdteile in ihrem Körper verblieben seien (Beschwerde S. 1 f.). Auch im Nachgang zur Erklärung der Vorinstanz, Leistungen nach OHG fielen angesichts der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ebenfalls mangels Straftat ausser Betracht (Beschwerdeantwort S. 4), legt sie mit keinem Wort dar, weshalb die Auffassung der Strafbehörden unzu- treffend sei. Für das Verwaltungsgericht besteht unter den gegebenen Um- ständen kein Grund, weitere Abklärungen zu veranlassen oder von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden hinsichtlich der Verfah- rensnichtanhandnahme abzuweichen. Mithin ist auch aus opferhilferecht- licher Sicht das erforderliche tatbestandsmässige und rechtswidrige Ver- halten nicht gegeben. Da der Nachweis einer Straftat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht ist, fehlt es an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung für die Ausrichtung einer Ent- schädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz. 5. Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung im Ergebnis der Überprüfung stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2017, Nr. 100.2017.153U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: