100.2017.148U ARB/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. März 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Spring
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Brüder B.________ und E.________ betreiben gemeinsam ein Ver- kaufsgeschäft mit Waren des täglichen Gebrauchs. Am 12. August 2016 stellten sie ein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung S für den Handel mit nicht gebrannten und gebrannten alkoholischen Getränken im Verkaufslokal am F.weg 1___b in G.. Der Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli bewilligte das Gesuch mit Verfügung vom 29. August 2016 und bezeichnete B.________ als für den Betrieb verantwortliche Person. Mit Eingabe vom 2. September 2016 ersuchte D., Eigentümerin der Liegenschaft F.weg 1___b, den Regierungsstatthalter um «Aufhebung» der Betriebsbewilligung S. Dieser führte am 7. September 2016 eine Instruktionsverhandlung durch, ohne eine Einigung zwischen den Mietern und der Vermieterin des Verkaufslokals zu erzielen. B. Mit Eingaben vom 24. September 2016 erhoben sowohl C., Ei- gentümer der Nachbarliegenschaft, als auch D. Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 29. August 2016 bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Beide beantragten, die Bewilligung sei aufzuhe- ben. D.________ legte als Beschwerdebeilage u.a. ihre Eingabe vom 2. September 2016 an den Regierungsstatthalter bei. Im Rahmen des vor- erst in Bezug auf die Beschwerde von C.________ eröffneten Schriften- wechsels (Eingang der Beschwerde von D.________ bei der VOL am 7.10.2016) beantragte der Regierungsstatthalter mit Beschwerdevernehm- lassung vom 12. Oktober 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und erteilte am gleichen Tag eine neue Betriebsbe- willigung S, welche die angefochtene Bewilligung vom 29. August 2016 «ersetzt». Dem an der Instruktionsverhandlung vom 7. September 2016 bzw. in der Beschwerde geltend gemachten vertraglich gesicherten Schutz eines Konkurrenzunternehmens in der Nachbarliegenschaft trug der Regie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 3 rungsstatthalter insofern Rechnung, als er mit einer «Einschränkung/Auflage» zur neuen Bewilligung den Verkauf von Whisky verbot. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 gab die VOL auch vom Eingang der Beschwerde von D.________ Kenntnis, vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und gab C.________ und D.________ Gelegenheit, zur neuen Verfügung des Regierungsstatthalters vom 12. Oktober 2016 Stellung zu nehmen; die A.________ (Kollektivgesellschaft) und B.________ wies sie darauf hin, dass sie die neue Verfügung bei der VOL anfechten können. Sowohl C.________ als sinngemäss auch D.________ hielten an ihren Beschwerden fest. Die A.________ und B.________ erhoben keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2016. Mit Entscheid vom 18. April 2017 hiess die VOL die Eingabe von D.________ vom 2. September 2016 als (fristwahrende) Beschwerde gut und hob die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 12. Oktober 2016 auf. Obwohl sie die Beschwerdelegitimation von C.________ als fraglich erachtete, hiess sie auch dessen Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten werden kann. C. Gegen diesen Entscheid haben die A.________ und B.________ am 17. Mai 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen erhoben: «1. Es sei festzustellen, dass Herrn C.________ keine Beschwerdelegi- timation zugekommen ist, und seine Beschwerde bei der Vorinstanz sei mittels Nichteintretensentscheid abzuschreiben. 2. Es sei festzustellen, dass Herrn C.________ keine Beschwerdelegitimation und keine Parteistellung für die vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht zukommt. 3. Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. April 2017 sei aufzuheben. 4. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter Es sei festzustellen, dass der Regierungsstatthalter dem Beschwer- deführer 2 zu Recht die Betriebsbewilligung S ausgestellt hat, und die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 12. Oktober 2016 sei gerichtlich zu bestätigen.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 4 C.________ und D.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 schliesst auch die VOL auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf seine form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten. 1.2Fraglich ist hingegen die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin 1. Wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist, kann seine Rechte als Partei selbständig vor den Behörden verfolgen und verteidigen (Art. 11 Abs. 1 VRPG). Die Partei- bzw. Prozessfähigkeit gehört zu den Verfahrensvoraus- setzungen und ist von Amtes wegen zu prüfen. Sie muss im Allgemeinen zu Beginn eines Verfahrens gegeben sein und jedenfalls im Entscheidzeit- punkt vorliegen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 11 N. 1 ff.; vgl. auch Art. 59 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 66 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil- prozessordnung, ZPO; SR 272]). Bei der unter der Firma A.________ im Handelsregister eingetragenen Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine Kollektivgesellschaft, die unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann (Art. 562 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Ihre Parteifähigkeit entsteht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 5 besteht so lange, bis keine Rechte gegen oder seitens der Gesellschaft geltend gemacht werden können bzw. bis zu ihrer vollständigen Liquidation (vgl. Staehelin/Schweizer, in Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 66 N. 18 f.; Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 66 ZPO N. 4a). Laut Handelsregister wurde der Eintrag der Gesellschaft am 6. Juli 2017, d.h. während Hängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gelöscht. Bei der unter der Firma H.________ GmbH eingetragenen Gesellschaft handelt es sich nicht um eine Rechtsnachfolge- rin der Kollektivgesellschaft (im Sinn von Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 ZPO), zumal den jeweiligen Einträgen keine Hinweise auf eine all- fällige Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR oder Vermögensübertra- gung nach Art. 69 ff. des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Um- wandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusions- gesetz, FusG; SR 221.301) entnommen werden kann (vgl. VGE 2016/2 vom 27.2.2018 E. 1.3, 2016/48 vom 13.5.2016 E. 5.2), womit ein Partei- wechsel von vornherein ausser Betracht fällt. Solange die gelöschte Ge- sellschaft nicht liquidiert worden ist, spricht aus verfahrensrechtlicher Sicht nichts dagegen, dass das Verfahren im Namen der A.________ weitergeführt wird. Ob eine Liquidation erfolgt ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 1.3Die Beschwerdeführenden stellen mehrere Feststellungsbegehren (vgl. vorne Bst. C). Solche sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses (BVR 2017 S. 514 E. 2.7, 2014 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 20). Den schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführenden kann auch mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids Rechnung ge- tragen werden. Auf die Feststellungsbegehren ist demnach nicht einzutre- ten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 6 2. Am 7. Mai 2016 vermietete die Beschwerdegegnerin 2, Eigentümerin der Liegenschaft F.weg 1___b in G., E.________ das Ladenlokal ihrer Liegenschaft, wobei im Mietvertrag als Verwendungszweck der Verkauf von Lebensmitteln, Tabakartikeln, Getränken mit der Einschränkung «kein Alkohol bis Widerruf», Pflegeprodukten und Putzutensilien genannt wird (Vorakten Regierungsstatthalteramt [RSA] pag. 32 ff.). Die gleichentags unterzeichnete «Besondere Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter» enthielt namentlich folgende Regelung (Vorakten RSA pag. 20, nachfolgend: Zusatzvereinbarung): «Kein Verkauf von Konkurrenzprodukten betreffend die Liegenschaft F.weg 1, oder nur mit schriftlicher Bewilligung. Dieser Punkt gilt für alle beteiligten Ladenlokale.» Am 19. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin 2 mit der A.___ einen neuen Mietvertrag über dasselbe Ladenlokal. Darin findet sich keine Einschränkung hinsichtlich des Verkaufs von Alkohol (Vorakten RSA pag. 6 ff.). Dieser zweite Mietvertrag lag – ohne die Zusatz- vereinbarung – dem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung S bei. Der Beschwerdegegner 1 ist Eigentümer der Nachbarliegenschaft F.________weg 1___a; ein darin befindliches Ladenlokal ist an das Unternehmen «...» vermietet, das u.a. alkoholische Getränke verkauft (Vorakten VOL pag. 1 f.). Das mit der neuen Verfügung des Regierungs- statthalters vom 12. Oktober 2016 angeordnete Verkaufsverbot für Whisky nimmt Rücksicht auf die vertraglichen Verpflichtungen der Mieterschaft und die Konkurrenzsituation zwischen den beiden Verkaufsgeschäften. 3. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit der Verfügung vom 12. Oktober 2016 ein taugli- ches Anfechtungsobjekt zugrunde liegt (Art. 20a Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 7 3.1Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 2. Septem- ber 2016 an den Regierungsstatthalter die Aufhebung dessen Bewilligung vom 29. August 2016 beantragt hatte, holte der Regierungsstatthalter eine Rechtsauskunft beim beco Berner Wirtschaft ein, führte eine Instruktions- verhandlung durch, setzte den Beteiligten Frist zur Stellungnahme und nahm weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. vorne Bst. A; Vorakten RSA pag. 21 ff.). Während Hängigkeit des durch den Beschwerdegegner 1 ein- geleiteten Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz hob er gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG die angefochtene Bewilligung vom 29. August 2016 auf und erliess eine neue Bewilligung (vgl. vorne Bst. B). 3.2Aufgrund der devolutiven Wirkung der Beschwerde geht die Zustän- digkeit, sich als Rechtspflegeinstanz mit dem Rechtsverhältnis zu befas- sen, auf die Rechtsmittelbehörde über, soweit eine Verfügung oder ein Entscheid angefochten worden ist; zugleich verliert die Vorinstanz die Be- fugnis, sich mit der Sache zu befassen und ist ihr verwehrt, in der streitigen Angelegenheit weiterhin verbindliche Anordnungen zu treffen (BVR 2004 S. 1 E. 1.3; VGE 2016/281 vom 8.3.2017 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7 und Art. 71 N. 2; vgl. auch BGE 141 II 14 E. 1.3; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 189). Einen Einbruch in den Devolutiveffekt stellt die Kompetenz der verfügenden Behörde dar, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu zu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufzuheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 8 und Art. 71 N. 2). Diese Regelung bezweckt, der verfügenden Behörde eine Möglichkeit zur Korrektur von Fehlleistungen einzuräumen. Muss die Behörde aufgrund der Einwände in der Beschwerde anerkennen, dass ihr ein Fehler unterlaufen und die angefochtene Verfügung aufzuheben oder abzuändern ist, soll sie aus prozessökonomischen Gründen sogleich neu verfügen können, wenn dies möglich ist. Damit lassen sich unnötiger Aufwand und Kosten im Rechtsmittelverfahren sparen (BVR 2008 S. 309 E. 3.2.1; VGE 2012/289 vom 27.3.2013 E. 2.4, 22118 vom 16.12.2005 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 1 f. und Einleitung N. 47). Art. 71 Abs. 1 VRPG ist grundsätzlich restriktiv, im Zweifel zugunsten des Devolutiveffekts auszulegen (vgl. VGE 2017/161 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 8 27.6.2017; zu analogen Bestimmungen vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb; Andrea Pfleiderer, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N. 3). Die Möglichkeit des Rückkommens ändert nichts daran, dass die Verfahrensleitung bei der Rechtsmittelbehörde liegt. Es ist der verfügenden Behörde nicht erlaubt, die opponierende Partei schlechter zu stellen oder erneut ein Beweisverfahren durchzuführen oder andere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen. Ein solches Vorgehen liegt nicht im Interesse der Prozessökonomie und es fehlt der verfügenden Behörde dafür die (funktionelle) Zuständigkeit (VGE 2017/161 vom 27.6.2017, 2012/289 vom 27.3.2013 E. 2.4; vgl. zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 1 f.). 3.3Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erfüllt die Eingabe der Beschwerdegegnerin 2 vom 2. September 2016 an das Regierungsstatt- halteramt die Anforderungen an eine formgültige Beschwerde (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3c) und hätte als fristwahrende Eingabe (vgl. Art. 42 Abs. 3 VRPG) gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelbehörde weitergeleitet werden müssen, zumal damit der Wille zur Anfechtung der Verfügung des Regierungsstatthalters vom 29. August 2016 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und hinreichend begrün- det wird (vgl. Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Der Regierungsstatthalter war nicht befugt, nach Erlass seiner nun mit Beschwerde angefochtenen Verfügung weiter in der Sache zu instruieren. Während Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren vor der VOL hob er zudem gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG seine ursprüngliche Verfügung auf und ersetzte sie durch diejenige vom 12. Oktober 2016, dies obwohl er die angefochtene Verfü- gung nicht als rechtsfehlerhaft erachtete und sogar Antrag stellte, das Rechtsmittel des heutigen Beschwerdegegners 1 abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten sei (vgl. Stellungnahme vom 12.12.2016 S. 3 f., Vorakten VOL pag. 28 f.). Mit der neuen Verfügung trug er den durch seine Instrukti- onsmassnahmen in der Zwischenzeit gewonnenen neuen Erkenntnissen, insbesondere dem Konkurrenzverbot gemäss Zusatzvereinbarung Rech- nung. Ein solches Vorgehen lässt sich jedoch mit dem Normzweck von Art. 71 Abs. 1 VRPG nicht vereinbaren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 9 3.4Nach dem Gesagten war es dem Regierungsstatthalter wegen feh- lender funktioneller Zuständigkeit verwehrt, nach Anfechtung seiner ur- sprünglichen Verfügung weitere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen und gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG in der Sache neu zu verfügen. Die unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze zustande gekommene Verfügung vom 12. Oktober 2016 konnte demnach nicht Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren bilden. 4. 4.1Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuhe- ben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob Kassa- tionsgründe gegeben sind (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 1). Eine vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist nicht erforder- lich (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 6). 4.2Eine materielle Beurteilung der im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren gestellten Anträge ist nicht möglich, da dem angefochtenen Entscheid das falsche Anfechtungsobjekt, nämlich die unzulässige zweite Bewilligung vom 12. Oktober 2016 mit «Einschränkung/Auflage», zugrunde liegt. Der auch in anderer Hinsicht rechtsfehlerhafte Entscheid der VOL (vgl. E. 4.3 hiernach) ist aufzuheben. Ebenfalls zu kassieren sind sämtliche Instrukti- onsmassnahmen und Verfügungen des Regierungsstatthalters, die er nach Eingang der Eingabe der Beschwerdegegnerin 2 vom 2. September 2016 getroffen hat. Die Akten sind zur Fortsetzung des Verfahrens, d.h. zur Be- handlung der Beschwerden der heutigen Beschwerdegegnerin und des heutigen Beschwerdegegners gegen die erste Verfügung des Regierungs- statthalters vom 29. August 2016, an die VOL zurückzuschicken. Bei der Neubeurteilung der Streitigkeit wird die VOL u.a. die Parteifähigkeit der (heutigen) Beschwerdeführerin 1 zu überprüfen und abzuklären haben, ob das Verfahren in deren Namen weitergeführt werden kann (vgl. vorne E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 10 4.3Sollte die VOL nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung S (vgl. dazu E. 4.4 hiernach) wiede- rum eine Gutheissung der Beschwerden ins Auge fassen, ist sie verpflich- tet, die Beschwerdelegitimation des (heutigen) Beschwerdegegners 1 als Prozessvoraussetzung abschliessend zu prüfen. Im angefochtenen Ent- scheid hat sie dessen Legitimation unter Hinweis darauf offengelassen, dass er «im Wesentlichen identisch[e]» Rügen vorgebracht habe wie die als Eigentümerin und Vermieterin des Verkaufslokals zur Beschwerdefüh- rung legitimierte Beschwerdegegnerin 2 (vgl. E. 3b/bb). Wird jedoch eine Beschwerde gutgeheissen, muss die Beschwerdebefugnis der obsiegen- den Parteien auch dann geklärt werden, wenn andere Parteien mit gleich- lautenden Rechtsbegehren legitimiert sind, am Verfahren teilzunehmen, und keine Parteikosten zugesprochen werden (vgl. BGE 128 II 292 [BGer 1A.151/2001 vom 16.7.2002] nicht publ. E. 3; BGer 1A.72/2002 vom 19.8.2002 E. 2). Zur Beschwerde kann nur zugelassen werden, wer im Sinn von Art. 65 VRPG dazu befugt ist, und eine Beschwerde kann nur gutgeheissen werden, wenn die Prozessvoraussetzungen bejaht wurden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 8). 4.4Bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen hat die VOL gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) die verschiedenen mietrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien (vgl. vorne E. 2) vorfrageweise ei- ner eingehenden Prüfung und Auslegung unterzogen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c ff.). Im Rahmen der Neubeurteilung wird sich die VOL mit der Tragweite von Art. 19 Abs. 1 Bst. b GGG auseinanderzusetzen haben (zivilrechtliche Berechtigung zur Betriebsleitung; vgl. dazu Vortrag der Volkswirtschaftsdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend Gastgewerbegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 42, S. 6 f. und 16). Es mag wohl zutreffen, dass die Bestimmung auch dazu dient, die Behörden von der Behandlung von Vorhaben zu ent- lasten, die aus zivilrechtlichen Gründen offensichtlich nicht verwirklicht werden können (vgl. E-Mail des beco Berner Wirtschaft vom 7.9.2016, Vorakten RSA pag. 2). Hingegen ist zweifelhaft, ob die Bewilligungsbe- hörde gestützt darauf umstrittene private Rechte, die der Ausübung der Bewilligung möglicherweise entgegen stehen können, im Bewilligungsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 11 fahren statt im dafür vorgesehenen Zivilverfahren zu überprüfen hat (vgl. zum Baubewilligungsverfahren BVR 2005 S. 130 E. 3.1 mit Hinweisen; zuletzt auch VGE 2014/176 vom 10.2.2015 E. 3.1). 5. Zur Kostenliquidation bei einer Kassation von Amtes wegen enthält Art. 40 VRPG keine Regelung, so dass die allgemeinen Grundsätze für die Kos- tenverlegung nach Art. 102 ff. VRPG gelten (BVR 2013 S. 301 [VGE 2011/489 vom 20.2.2013] nicht publ. E. 3.2, 2004 S. 37 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 11). 5.1Die Kassation ist massgeblich auf das prozessuale Vorgehen der kantonalen Behörden zurückzuführen. Ihnen können indessen keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Be- schwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft sind mit diesen Kosten ebenfalls nicht zu belasten, weil sie bezüglich der Kassation man- gels Anträgen weder als obsiegend noch unterliegend bezeichnet werden können (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2013 S. 365 [VGE 2011/114 vom 11.6.2012] nicht publ. E. 6, 2004 S. 37 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 11). Verfahrenskosten sind daher keine zu erheben. Mit der Kassation ist auch die Verfahrenskostenverlegung der Vorinstanz auf- gehoben. 5.2Den anwaltlich vertretenen Parteien steht auch kein Parteikostener- satz zu, da sie den zur Aufhebung des Verfahrens führenden Mangel nicht gerügt haben, was praxisgemäss Voraussetzung für die Zusprechung von Parteikostenersatz im Fall einer Kassation ist (Art. 108 Abs. 3 VRPG; BVR 2013 S. 365 [VGE 2011/114 vom 11.6.2012] nicht publ. E. 6, 2004 S. 37 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 11 und 15 sowie Art. 108 N. 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 12 6. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 13 und mitzuteilen: