100.2017.122U HER/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Marti A.________ zzt. Anstalten Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. April 2017; KZM 17 515)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2017, Nr. 100.2017.122U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Algerien stammende A.________ (geb. ... 1968) reiste am 21. April 1997 in die Schweiz ein. Am 14. November 1997 heiratete er die Schweizer Bürgerin B., worauf ihm gestützt auf die Ehe die Auf- enthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erteilt wur- den. Am 27. August 2013 wurde die Ehe geschieden und die vier gemein- samen Kinder (geb. 1998, 1999, 2002 und 2006) unter die elterliche Sorge und Obhut der Ehefrau gestellt. A. wurde wiederholt straffällig; er wurde u.a. wie folgt verurteilt (vgl. Entscheid der Polizei- und Militärdirek- tion des Kantons Bern [POM] vom 28.11.2016 E. 2b im ausländerrechtli- chen Widerrufs- und Wegweisungsverfahren, in unpag. Haftakten ZMG): – Urteil vom 10. Mai 2011 wegen Übertretungen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), einfacher Körperverletzung, Tät- lichkeiten, Nötigung, Drohung, Vergehens gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (alles mehrfache Begehung): Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten. – Strafmandat vom 24. Juni 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte und Übertretung nach Art. 19a BetmG: 128 Stunden Gemeinnützige Arbeit. – Strafmandat vom 13. August 2014 wegen geringfügigem Vermögens- delikt (Hehlerei), Diebstahls, Vergehens gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung), Übertretung nach Art. 19a BetmG (mehrfache Begehung): Geldstrafe von 70 Tagessätzen. – Strafmandat vom 7. April 2015 wegen Diebstahls (Versuch) und Sach- beschädigung: Geldstrafe von 42 Tagessätzen. – Strafmandat vom 2. September 2015 wegen Diebstahls: 240 Stunden Gemeinnützige Arbeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2017, Nr. 100.2017.122U, Seite 3 Am 8. Februar 2016 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwoh- nerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern die Niederlas- sungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Entscheid der POM vom 28.11.2016, VGE 2017/5 vom 12.1.2017, BGer 2C_195/2017 vom 20.2.2017). Hierauf setzte ihm die EG Bern eine Ausreisefrist bis zum 30. März 2017, welche sie letztmals bis zum 9. April 2017 verlängerte. Am 14. April 2017 wurde A.________ von der Kantonspolizei angehalten und noch gleichentags von der EG Bern in Ausschaffungshaft versetzt. B. Mit Entscheid vom 18. April 2017 bestätigte das kantonale Zwangsmass- nahmengericht (ZMG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 13. Juli 2017. C. Dagegen hat A.________ (nach Rückweisung einer formungültigen ersten Eingabe) mit Eingaben vom 19. und 26. April 2017 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen. Den mit Eingabe vom 19. April 2017 gestellten Antrag, es sei ihm «ein An- walt zur Verfügung zu stellen», hat er nach entsprechender Erläuterung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 24.4.2017) mit Eingabe vom 26. April 2017 nicht wiederholt. Die Eingaben vom 19. und 26. April 2017 wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2017, Nr. 100.2017.122U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag aufrechterhalten haben sollte, es sei ihm eine Anwältin bzw. ein Anwalt zur Verfügung zu stellen (vgl. vorne Bst. C), ergibt sich was folgt: Die inhaftierte ausländische Per- son kann in jedem Verfahrensstadium eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beiziehen (gewillkürte Vertretung; vgl. Art. 81 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 139 I 206 E. 3.1; BGer 2C_131/2011 vom 25.2.2011 E. 2.4.2). Die Bestellung einer gewill- kürten Vertreterin oder eines gewillkürten Vertreters ist aber nicht Sache des Gerichts, worauf der Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 24. April 2017 hingewiesen worden ist (vgl. act. 3). Dass er nicht in der Lage wäre, selber eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftra- gen, ist weder vorgebracht noch ersichtlich (vgl. auch Erwägungen in act. 3). Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand; im vorliegenden Verfahren, das die (erstmalige) Anord- nung der Ausschaffungshaft zum Gegenstand hat, besteht denn auch kein Anspruch auf unentgeltliche amtliche Verbeiständung unabhängig von den Prozessaussichten (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1). – Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2017, Nr. 100.2017.122U, Seite 5 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs- haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AuG erfüllt sind. Da- bei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wer- den (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). 3. 3.1Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätes- tens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 AuG). – Der Beschwerdeführer ist am 14. April 2017, um 16.15 Uhr von der Kantons- polizei angehalten und in der Folge von der EG Bern in Ausschaffungshaft versetzt worden (Berichtsrapport vom 14.4.2017 und Haftanordnung vom 14.4.2017, in unpag. Haftakten ZMG). Die Haftverhandlung zu deren Ge- nehmigung begann am 18. April 2017 um 14.30 Uhr und endete um 14.50 Uhr (Protokoll S. 1 und 4, in unpag. Haftakten ZMG). Die Haftver- handlung hat damit vor Ablauf der 96 Stunden im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 AuG begonnen und wurde rechtzeitig beendet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2017, Nr. 100.2017.122U, Seite 6 3.2Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht gel- tend, ihm sei während der Haftverhandlung kein Rechtsbeistand zur Verfü- gung gestellt worden (Eingabe vom 19.4.2017; die Eingabe vom 25.4.2017 enthält diesen Vorwurf nicht mehr). – Nach Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AuG kann die inhaftierte Person mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren. Hieraus folgt, dass jeder Ausschaffungshäftling An- spruch darauf hat, sich im Haftverfahren rechtskundig vertreten zu lassen (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.1; BGer 2C_131/2011 vom 25.2.2011 E. 2.4.2). Der Haftrichter hat den Beschwerdeführer zu Beginn der Haftverhandlung vom 18. April 2017 auf seine Rechte hingewiesen (vgl. Protokoll S. 2, in unpag. Haftakten ZMG). Der Beschwerdeführer hat bestätigt, u.a. über sein Recht auf Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts orientiert worden zu sein, hat aber den Beizug einer Rechtsvertretung nicht verlangt. Auch hat er nicht um unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht (vgl. hierzu auch vorne E. 1.2). Unter diesen Umständen hat der Haftrichter den Anspruch des Be- schwerdeführers, sich im Haftverfahren rechtskundig vertreten zu lassen, nicht verletzt. 4. 4.1Zu Recht liegt nicht im Streit, dass ein (rechtskräftiger) Wegwei- sungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vorliegt, dessen Vollzug durch Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann (vgl. vorne Bst. A). 4.2Das ZMG hat den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG als gegeben erachtet. Danach kann in Aus- schaffungshaft versetzt werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [StGB; SR 311.0]). – Der Beschwerdeführer wurde wieder- holt straffällig (vgl. vorne Bst. A). Er wurde in der Zeit vom 13. August 2014 bis zum 2. September 2015 dreimal wegen Diebstahls bzw. Versuchs dazu verurteilt, eine Straftat, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. Art. 139 Abs. 1 StGB). Soweit der Beschwerdeführer geltend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2017, Nr. 100.2017.122U, Seite 7 macht, er sei nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren verurteilt worden, übersieht er, dass nicht massgeblich ist, zu welcher Strafe er konk- ret verurteilt worden ist. Entscheidend ist, worauf bereits das Haftgericht hingewiesen hat, dass die begangene Straftat mit einer entsprechenden Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. BGer 2C_455/2009 vom 5.8.2009 E. 2.1). Das ZMG hat somit den erwähnten Haftgrund zu Recht bejaht. 4.3Das ZMG hat weiter den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet. 4.3.1 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflicht- verletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person be- reits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine gültigen Reisepapiere. Er hätte die Schweiz bis zum 9. April 2017 verlassen müs- sen, was er indes nicht getan hat. Zur Ausreisewilligkeit hat er wider- sprüchliche Ausführungen gemacht: Am 14. April 2017 sagte er aus, er sei grundsätzlich bereit, die Schweiz zu verlassen. Er befinde sich aber derzeit in einer Privatklinik in C.________ in Therapie, die noch sechs Wochen an- dauern soll. Nach Beendigung der Therapie werde er die Schweiz verlas- sen (Einvernahmeprotokoll, in unpag. Haftakten ZMG). Die dem Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2017, Nr. 100.2017.122U, Seite 8 deführer noch gleichentags ausgehändigte Freiwilligkeitserklärung unter- zeichnete er aber nicht («Je ne quitte pas la Suisse»). An der Haftver- handlung gab er zu Protokoll, es sei nicht einfach, die Schweiz zu verlas- sen. Weiter meinte er: «Es ist normal, dass ich hier bleibe, da meine Fami- lie hier ist». Auch führte er aus, er müsse zuerst die Auszahlung seiner Pensionskassengelder veranlassen (Protokoll S. 2, in unpag. Haftakten ZMG). Mit diesen Aussagen gibt der Beschwerdeführer zu erkennen, dass er nicht in den Staat ausreisen will, in den er weggewiesen wurde. Zudem ist beim Beschwerdeführer, der nicht unerheblich strafrechtlich in Erschei- nung getreten ist, eher als bei einer unbescholtenen Person davon auszu- gehen, er werde auch in Zukunft behördliche Anordnungen missachten. Dafür sprechen insbesondere die Verurteilung vom 24. Juni 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Umstand, dass er bereits einmal eine Ausreisefrist unbenutzt verstreichen liess (vgl. Bst. A). Bislang hat er keine Vorkehren im Hinblick auf seine Ausreise aus der Schweiz getroffen. So hat er sich nicht um die Auszahlung seiner Pensionskassengelder bemüht (Protokoll S. 2, in unpag. Haftakten ZMG). Insgesamt bestehen erhebliche Anzeichen dafür, dass der Beschwerde- führer, in Freiheit belassen, für die Papierbeschaffung und den Vollzug der Wegweisung den Vollzugsbehörden nicht zur Verfügung stehen würde. Das ZMG hat somit auch den Haftgrund der Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG zu Recht bejaht. 5. 5.1Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhält- nismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). 5.1.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Kinder, zu denen er eine gute Beziehung pflege. Aus der Ehe mit der Schweizer Bürgerin B.________ hat der Beschwerdeführer vier Kinder, von welchen er seit September 2009 getrennt lebt. Nach der Scheidung wurden sowohl das Sorgerecht als auch die Obhut der Mutter zugesprochen (vgl. vorne Bst. A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2017, Nr. 100.2017.122U, Seite 9 Der Beschwerdeführer leistete fortan keinen massgeblichen Beitrag zur Betreuung. Seine Ex-Ehefrau sprach von gelegentlichen Treffen, die mit der Zeit seltener wurden. Zu den älteren Kindern bestanden nur spo- radische Kontakte (vgl. Entscheid der POM vom 28.11.2016 E. 6a und b; VGE 2017/5 vom 12.1.2017 E. 3.2). Die Betreuung und Pflege der drei minderjährigen Kinder (der älteste Sohn ist volljährig) ist ohne weiteres sichergestellt. Unter diesen Umständen spricht das Kindeswohl nicht für die Haftentlassung (vgl. VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 4.3). 5.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter gesundheitliche Probleme gel- tend. Er leide an Diabetes, Magen- und Darmproblemen sowie Depressio- nen, weshalb er Medikamente einnehmen müsse (Gesundheitsfragen, in unpag. Haftakten ZMG). An der Haftverhandlung gab der Beschwerdefüh- rer zudem zu Protokoll, dass er einmal einen Herzinfarkt erlitten habe (Protokoll S. 2, in unpag. Haftakten ZMG). Er macht aber nicht geltend, sein Gesundheitszustand stehe der Haft entgegen. Dies ist auch nicht er- sichtlich, zumal die medizinische Versorgung während der Haft sicherge- stellt ist. Der Beschwerdeführer erachtet die Ausschaffungshaft aber als unverhältnismässig, weil er die am 5. April 2017 in der Privatklinik C.________ aufgenommene Therapie nicht weiterführen könne (Eingabe vom 25.4.2017, act. 6). Nach eigenen Angaben ist er wegen seiner Dro- gen- und Alkoholprobleme sowie wegen seiner Aggressivität in Behand- lung; die Behandlung sollte noch sechs Wochen andauern (Einvernahme- protokoll vom 14.4.2017 S. 2, in unpag. Haftakten ZMG). Unter den gege- benen Umständen ist in der begonnenen Therapie aber kein Grund für die Haftentlassung zu erblicken: Der Beschwerdeführer hat am 5. April 2017 im Wissen um seine Ausreisepflicht (Frist bis 9.4.2017) eine Therapie begon- nen, weshalb er von vornherein nicht damit rechnen konnte, die Therapie hier beenden zu können. Im Übrigen bringt er nicht vor, dass eine entspre- chende Therapie in seinem Heimatland nicht möglich sein soll. Es ist davon auszugehen, dass seine Suchtproblematik in Algerien ebenfalls therapier- bar ist. Folglich spricht sein Gesundheitszustand weder gegen die Haft noch die Ausschaffung. 5.1.3 Die Haft erweist sich somit als erforderlich und verhältnismässig, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers keine mildere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2017, Nr. 100.2017.122U, Seite 10 Massnahme geeignet erscheint, ihn den zuständigen Behörden für den zwangsweisen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung zu halten. Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vgl. vorne E. 4.3) fällt beispiels- weise auch eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG ausser Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2, 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über ge- meinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). 5.2Des Weiteren überschreitet die Ausschaffungshaft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann (noch) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung des Be- schwerdeführers nach Algerien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über keine gültigen Reisedokumente. Die Schweiz hat aber mit Algerien ein Rückübernahmeabkommen abge- schlossen (vgl. Abkommen vom 3. Juni 2006 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokrati- schen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr [SR 0.142.111.279]; vgl. auch BGer 2C_1143/2014 vom 7.1.2015). Schliesslich bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (vgl. Art. 76 Abs. 4 AuG). 6. Der Entscheid des ZMG vom 18. April 2017 hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2017, Nr. 100.2017.122U, Seite 11 Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: