100.2017.118U DAM/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Januar 2018 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Studiengebühren für das Herbstsemester 2015 und das Frühjahrssemester 2017 (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 20. März 2017; 4800.600.400.03/16,480.600.400.01/17)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2018, Nr. 100.2017.118U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ studiert seit Herbst 1984 im Diplomstudiengang Biologie an der Universität Bern und absolvierte im Jahr 1991 sein zweites Vordiplom. Nach einem schweren Verkehrsunfall konnte er während 15 Jahren sein Studium nicht fortsetzen und die ausstehenden Leistungsnachweise für den Abschluss des Studiums nicht erbringen (Diplomarbeit, schriftliche und mündliche Diplomprüfung), blieb aber immatrikuliert. Ab Herbstsemester 2010 besuchte er wieder Lehrveranstaltungen an der Universität Bern. Am 29. Juni 2015 ersuchte A.________ um «Erlass» der Studiengebühren für das Herbstsemester 2015. Am 8. August 2016 und am 27. Dezember 2016 gelangte er mit gleichlautenden Begehren betreffend das Herbst- semester 2016 und das Frühjahrssemester 2017 an die Universität Bern. Diese lehnte die Gesuche ab mit Verfügungen vom 24. Mai 2016 (Herbst- semester 2015), 21. September 2016 (Herbstsemester 2016) und 10. Ja- nuar 2017 (Frühjahrssemester 2017). B. Gegen diese drei Verfügungen erhob A.________ am 15. Juni 2016, 29. September 2016 und 8. Februar 2017 je Beschwerde bei der Erzie- hungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) mit dem Antrag auf Rückerstattung der entsprechenden Studiengebühren. Der instruierende Rechtsdienst der ERZ vereinigte die Verfahren mit Verfügung vom 10. Februar 2017. Mit Entscheid vom 20. März 2017 wies die ERZ die Rechtsmittel ab. C. Dagegen hat A.________ am 18. April 2017 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Ent- scheid sei in Bezug auf die Studiengebühren für das Herbstsemester 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2018, Nr. 100.2017.118U, Seite 3 aufzuheben; der entsprechende Betrag sei ihm zurückzuerstatten. Weiter verlangt er, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei in Bezug auf die Ge- bühren für das Frühjahrssemester 2016 (richtig: 2017) zu sistieren. Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsantrags. Die Universität Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werden könne, und auf Abweisung des Sistierungs- begehrens. Mit Verfügung vom 31. August 2017 hat der Instruktionsrichter den Antrag von A.________ vom 27. August 2017 abgewiesen, das vorliegende Verfahren (Studiengebühren) sei mit dem ebenfalls vor dem Verwaltungs- gericht hängigen Verfahren 100.2017.219 (disziplinarischer Verweis) zu vereinigen. Von der Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzu- reichen, hat A.________ mit Eingabe vom 13. September 2017 Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Dass der Beschwerdeführer die noch strittigen Gebühren (hinten E. 2.2) bezahlt hat (Beschwerde S. 3 mit Zahlungsbelegen, vgl. Beschwerdebeilage 6), schadet ihm unter dem Ge- sichtspunkt des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht, hat er sich gegen die Abgaben doch zur Wehr gesetzt und sein Gesuch bzw. Rechtsmittel auch nach Begleichen der Rechnungen weder ganz noch teilweise zurück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2018, Nr. 100.2017.118U, Seite 4 gezogen (vgl. BVR 2007 S. 70, nicht publ. E. 1.1 mit Hinweis). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch E. 1.2 hiernach). 1.2Nicht gefolgt werden kann der Universität, soweit sie in Zweifel zieht, ob die Beschwerde genügend begründet sei (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; Beschwerdeantwort S. 3). Der Rechtsschrift lässt sich mit hinreichender Klarheit entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Namentlich rügt er eine unvollständige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung; mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich zwar knapp, aber ausreichend auseinander. Die minimalen Begründungserfordernisse sind damit erfüllt, zumal es sich um eine Laieneingabe handelt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4). 1.3Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20ʹ000.-- nicht erreicht, behan- deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen und Ein- zelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Umstritten sind im vorliegenden Fall Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 1'500.-- und höchstens Fr. 1ʹ568.-- (vgl. hinten E. 2.2 und 3.3). Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer hatte die Universität ursprünglich um «Er- lass» der Studiengebühren für die Herbstsemester 2015 und 2016 sowie das Frühjahrssemester 2017 ersucht (vorne Bst. A). Er macht allerdings keinen Härtefall geltend, der typischerweise erforderlich ist, damit Gebüh- ren ganz oder teilweise erlassen werden können (vgl. für Studiengebühren nach Überschreiten der Regeldauer Art. 39 Abs. 3 der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität [Universitätsverordnung, UniV; BSG 436.111.1]). Vielmehr vertritt er die Auffassung, die Voraussetzungen zur Erhebung der strittigen Abgaben seien von vornherein nicht erfüllt, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2018, Nr. 100.2017.118U, Seite 5 die Universität ihm gegenüber keine Leistungen erbracht habe. Diese Frage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären (hinten E. 4). Die Rückerstattung der bezahlten Gebühren, wie sie der Beschwerdeführer vor der ERZ verlangt hat und vor dem Verwaltungsgericht beantragt (vorne Bst. B und C), würde erst dann zum Thema, wenn zu Unrecht Gebühren erhoben worden wären. 2.2Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind einer- seits die Studiengebühren für das Herbstsemester 2015 und andererseits diejenigen für das Frühjahrssemester 2017. Letzteres ergibt sich indirekt aus dem Sistierungsbegehren in Verbindung mit der Begründung, die zum Verständnis des Antrags beizuziehen ist (vorne Bst. C; vgl. statt vieler BVR 2016 S. 560 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). Nicht ganz klar ist, ob der Beschwerde- führer neben den Studien- auch die Semestergebühren beanstanden will. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Im Vordergrund stehen jeden- falls die Studiengebühren; für die Semestergebühren ergäbe sich keine andere Beurteilung. Was die Gebühren für das Herbstsemester 2016 betrifft, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Beschwerde ver- zichtet (Beschwerde S. 3). Insoweit ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen. 2.3Hinsichtlich der Studiengebühren für das Frühjahrssemester 2017 beantragt der Beschwerdeführer, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei zu sistieren. Das Semester dauere noch bis Ende August 2017 und es sei möglich, dass «die Uni ihren Pflichten nachkommt und die erforderlichen Ausbildungsleistungen erbringt» (Beschwerde S. 3). Nachdem dieses Semester inzwischen abgelaufen ist, ist die beantragte Sistierung hinfällig geworden. Der Antrag ist daher abzuweisen. 3. 3.1Die Universität Bern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die Auf- gaben im Dienst der Allgemeinheit erfüllt (Art. 44 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 1 des Gesetzes vom 5. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2018, Nr. 100.2017.118U, Seite 6 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]). Für ihre Leistungen in der Ausbildung erhebt sie Gebühren (Art. 65 Abs. 1 UniG). Sie kann weiter Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen sowie den Sport erheben (Art. 67 Abs. 1 UniG). Das Studium und die Gebühren an der Universität Bern werden in der Universitätsverordnung geregelt (Art. 1 Abs. 2 Bst. a UniV). Ergänzt werden diese Vorschriften unter ande- rem durch das Statut der Universität Bern vom 7. Juni 2011 (Universitäts- statut, UniSt; BSG 436.111.2; vgl. Art. 3 Abs. 1 UniG) und das Reglement der Universitätsleitung vom 6. Januar 2015 zu Abläufen und Terminen der Zulassung und Immatrikulation (nachfolgend Reglement; vgl. Art. 3 Abs. 3 UniG). 3.2Wer an der Universität Bern studieren will, hat sich zu immatrikulie- ren (Art. 6 Abs. 1 UniV) und die durch Gesetz und Verordnung vorgese- henen Gebühren zu bezahlen. Andernfalls dürfen keine Leistungen der Universität beansprucht, namentlich weder Lehrveranstaltungen besucht noch Leistungskontrollen abgelegt werden (Art. 6 Abs. 3 UniV; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 UniSt und Art. 2 Abs. 1 Reglement). Immatrikulation und Verlängerung der Immatrikulation erfolgen jeweils für das Herbst- und für das Frühjahrssemester (Semesterimmatrikulation; Art. 75 Abs. 2 UniSt; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 Reglement). Studierende, die aus wichtigen Gründen, namentlich wegen Krankheit, Mutterschaft, studienbezogener Praktika ausserhalb der Studienpläne, Militärdienst oder Zivildienst während länge- rer Zeit am Besuch der Lehrveranstaltungen vollständig verhindert sind, können beurlaubt werden, wobei die Anzahl an Beurlaubungssemestern begrenzt ist; beurlaubte Studierende dürfen keine Lehrveranstaltungen be- suchen, sind jedoch bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen zum Ablegen von Zwischenprüfungen und zur Einreichung von schriftlichen Arbeiten berechtigt (Art. 73 UniSt). Weiter ist auf eigenes Begehren die Exmatrikulation möglich (Art. 74 Abs. 1 UniSt), beispielsweise wegen eines Wechsels an eine andere Universität oder Unterbruchs des Studiums (vgl. Art. 9 Reglement). 3.3Die Studiengebühr beträgt Fr. 750.-- pro Semester (Art. 39 Abs. 1 UniV). Die Studierenden bezahlen zudem eine Semestergebühr von Fr. 34.--, die sich aus finanziellen Leistungen an die Betriebsunfallversiche-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2018, Nr. 100.2017.118U, Seite 7 rung, an den Universitätssport sowie an soziale und kulturelle Einrichtun- gen der Universität zusammensetzt (Art. 40 Abs. 1 und 2 UniV; Art. 82 UniSt). Wer die Studiengebühren nicht innerhalb der von der Universitäts- leitung festgesetzten Frist einbezahlt hat, wird von Amtes wegen exmatri- kuliert (Art. 74 Abs. 2 Bst. c UniSt; Art. 9 Abs. 5 Reglement). 3.4Mit Schreiben vom 16. September 2015 teilte die Universität dem Beschwerdeführer mit, welche Leistungskontrollen für den Abschluss im Diplomstudiengang Biologie noch erforderlich sind. Danach hat der Be- schwerdeführer drei mündliche Prüfungen à je 20 Minuten abzulegen. Innerhalb von 30 Monaten nach Abschluss der letzten mündlichen Prüfung ist die Diplomarbeit abzugeben. Anschliessend hat er noch eine mündliche Prüfung im Umfang von 60 Minuten zu absolvieren. Weiter wies die Univer- sität darauf hin, dass die drei mündlichen Prüfungen à 20 Minuten voraus- sichtlich von den Prof. B.________ und C.________ sowie einem Beisitzenden abgenommen werden (act. 5A Beilage 7). Der Beschwerdeführer lehnte in der Folge die beiden genannten Examinatoren ab, da er sie auf den Gebieten ... und ... als zu wenig sachkundig erachtet. Die Universität wies das Begehren mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 ab (act. 1C Beilage 5) und setzte die erste mündliche Prüfung mit Schreiben vom gleichen Tag auf den 9. Februar 2016 fest; als Prüfungs- experten benannte sie die Prof. B.________ und C.________ (act. 5A Beilage 8). Die Prüfung wurde indes ebenso wie die weiteren Examen bislang nicht durchgeführt, weil der Beschwerdeführer gegen die abschlägige Verfügung der Universität ein Beschwerdeverfahren bei der Rekurskommission der Universität Bern angehoben hat. Dieses Verfahren wurde mehrmals sistiert, zuletzt aktenkundig bis Ende September 2017, weil sich der Beschwerdeführer um Zulassung an die ... bemühe (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 ff. sowie act. 5A Beilage 4). 4. 4.1Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er schulde für das Herbstsemester 2015 und das Frühjahrssemester 2017 keine Studien- gebühren. Die Universität benenne die fachkundigen und unbefangenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2018, Nr. 100.2017.118U, Seite 8 Experten nicht, um seine Prüfungen abzunehmen. Zwischen ihm und der Universität bestehe ein öffentlich-rechtlicher Ausbildungsvertrag. Als Ge- genleistung zu den bezahlten Studiengebühren sei die Universität Bern verpflichtet, die für seinen Diplomabschluss notwendigen Ausbildungsleis- tungen zu erbringen. Daran fehle es bis heute (Beschwerde S. 2 f.). Die ERZ hat die strittigen Abgaben hingegen als Benutzungsgebühren qualifi- ziert und zusammenfassend erwogen, die Universität habe dem Beschwer- deführer das erforderliche Ausbildungsangebot bereitgestellt. Die bezahlten Gebühren könnten daher nicht zurückerstattet bzw. «erlassen» werden (angefochtener Entscheid E. 2.2). 4.2Das Rechtsverhältnis zwischen der Universität Bern und dem Be- schwerdeführer ist als öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu quali- fizieren; es handelt sich um ein sog. Anstalts- oder Sonderstatusverhältnis, welches hoheitlich geregelt ist und sich nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung gestaltet (vgl. VGE 2014/24 vom 17.12.2014 E. 5.1; ferner allgemein Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1671 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers be- steht zwischen ihm und der Universität damit kein «öffentlich-rechtlicher Ausbildungsvertrag». Studien- und Semestergebühren stellen folglich sog. Benutzungsgebühren dar, die den Kausalabgaben zugerechnet werden; sie bilden das (nicht kostendeckende) Entgelt für die Inanspruchnahme der universitären Einrichtungen (vgl. für Studiengebühren etwa BGE 139 I 138 E. 3.5, 130 I 113 E. 2.4; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 N. 25; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2769; Martin Aubert, Bildungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 633 ff., 667 N. 76). 4.3Benutzungsgebühren dürfen grundsätzlich nur erhoben werden, wenn effektiv Leistungen in Anspruch genommen bzw. erbracht werden (BGE 139 I 138 E. 3.5; BGer 2C_586/2016 vom 8.5.2017 E. 2.1, auch zu Ausnahmen für Einrichtungen, deren Inanspruchnahme obligatorisch ist). Sie setzen mithin voraus, dass die betreffende Einrichtung benutzt werden kann (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in ZBl 2003 S. 505 ff., 525). Die Möglichkeit der Angebotsnutzung stellt dabei bereits eine Gegenleistung für die Studiengebühren dar; diese Abgaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2018, Nr. 100.2017.118U, Seite 9 sind demnach ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme der Ange- bote im Einzelfall geschuldet, die mit der Immatrikulation zur Verfügung stehen (vgl. VGer ZH VB.2010.00644 vom 2.2.2011 E. 4.3; ferner auch BVR 2001 S. 539 E. 4f; zum deutschen Recht etwa Urteil 2 S 1855/07 des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.2.2009 N. 24 mit Hinweis auf das Urteil 1 BvR 1750/01 des Bundesverfassungsgerichts vom 31.3.2006 N. 43). Die pauschalisierten Studiengebühren berücksichtigen mit anderen Worten nicht, wie intensiv das universitäre Leistungsangebot beansprucht wird. Da eine Gesamtbetrachtung über das gesamte Studium vorgenommen werden darf, kann die Gebühr namentlich auch für Semester erhoben werden, in denen Studierende mehrheitlich abwesend sind und keine Lehrveranstaltungen besuchen (vgl. BGE 139 I 138 E. 3.5 für das sog. Wahlstudienjahr; dazu auch René Wiederkehr, Kausalabgaben, 2015, S. 55 Anm. 112). 4.4Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen während des Herbstsemesters 2015 und des Frühjahrssemesters 2017 immatrikuliert, weshalb er die Studiengebühren grundsätzlich zu entrichten hat. Mit der Immatrikulation hat er sich verpflichtet, die Studiengebühren (ebenso wie die Semestergebühren) zu bezahlen. Im Gegenzug war er berechtigt, das von der Universität zur Verfügung gestellte Ausbildungsangebot zu nutzen und insbesondere auch Leistungskontrollen abzulegen (vorne E. 3.2). Ob und in welchem Umfang er von diesem Angebot effektiv Gebrauch ge- macht hat, ist gebührenrechtlich nicht entscheidend und steht in seinem Belieben. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Universität ihrerseits die dem Beschwerdeführer (und den anderen immatrikulierten Studierenden) zustehenden Leistungen erbracht bzw. angeboten hat. Die Universität zeigte ihm am 16. September 2015 auf, welche Leistungskontrollen er für seinen Studienabschluss abzulegen hat (mündliche Prüfungen, Diplom- arbeit). Am 21. Dezember 2015 lud sie ihn zur ersten mündlichen Prüfung ein und gab ihm damit die Möglichkeit, weiter auf seinen Diplomabschluss hinzuwirken (vorne E. 3.4). 4.5Nun trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die für den Studien- abschluss erforderlichen mündlichen Prüfungen bislang noch nicht abge- legt hat. Dies ist jedoch auf die von ihm beantragte Ablehnung der beiden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2018, Nr. 100.2017.118U, Seite 10 Examinatoren und das damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren bei der Rekurskommission der Universität zurückzuführen; das Verfahren war während dem hier interessierenden Herbst- und Frühjahrssemester noch hängig bzw. auf seinen Wunsch sistiert (vorne E. 3.4). Sowohl für die Ablehnung als auch für die Sistierung trägt der Beschwerdeführer die Ver- antwortung. Es liegt mithin nicht an der Universität, dass das Ablegen der Prüfungen für den Abschluss des Studiums gegenwärtig nicht möglich ist. Ob die geltend gemachten Gründe die Ablehnung der Examinatoren rechtfertigen, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Rekurs- kommission und nicht der Verwaltungs(justiz)verfahren betreffend die strit- tigen Gebühren. Dazu ist hier nur festzuhalten, dass die abgelehnten Experten jedenfalls nicht offensichtlich ausserstande sind, die Prüfungen abzunehmen, handelt es sich doch um Professoren am Departement für Biologie der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern, deren Lehrbefugnis das Prüfungsthema offenbar abdeckt (vgl. Ver- fügung der Universität vom 21.12.2015; act. 1C Beilage 5). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, haben die Rekurskommission der Universität und gegebenenfalls die übergeordneten Rechtsmittelinstanzen im Ableh- nungsverfahren zu entscheiden. 4.6Der Beschwerdeführer würde die strittigen Gebühren nicht schul- den, wenn er während der fraglichen Semester beurlaubt oder exmatriku- liert gewesen wäre (vgl. vorne E. 3.2). Beides ist hier indes nicht der Fall: Wie die ERZ bei anderer Gelegenheit festgehalten hat, kam eine (weitere) Beurlaubung wegen Überschreitens der entsprechenden maximalen Semesterzahl nicht mehr in Betracht (Entscheid vom 18.9.2015 E. 2.3; act. 5A Beilage 5). Hingegen hat die Universität dem Beschwerdeführer für das Herbstsemester 2015 unbestrittenermassen angeboten, sich zu ex- matrikulieren mit der Möglichkeit, sich später zu denselben Bedingungen wieder immatrikulieren zu lassen; dieses Angebot lehnte er jedoch ab (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f.; Akten ERZ 4A act. 3 S. 2 f.). Für das Frühjahrs- semsester 2017 hätte der Beschwerdeführer allenfalls auch um (vorüber- gehende) Exmatrikulation ersuchen können, was er allerdings unterlassen hat. Dabei musste ihm aufgrund seiner Ablehnungs- und Sistierungsbegeh- ren klar sein, dass die mündlichen Prüfungen vorerst nicht durchgeführt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2018, Nr. 100.2017.118U, Seite 11 werden könnten. Für die Universität gibt es daher auch insoweit keinen Grund, auf Benutzungsgebühren zu verzichten. 4.7Der Beschwerdeführer schuldet somit die Studiengebühren (sowie die Semestergebühren) für das Herbstsemester 2015 und das Frühjahrs- semester 2017. Weitere Beweismassnahmen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und können unterbleiben. Die Beweisanträge, die der Be- schwerdeführer stellt (Edition der amtlichen Akten der Verfahren betreffend disziplinarischer Verweis und Ablehnung der Examinatoren), werden ab- gewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 f.). Der ange- fochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine an- gefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2018, Nr. 100.2017.118U, Seite 12 5. Zu eröffnen: