100.2017.113/114U HAT/DIS/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2018 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Kissel Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ und B.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdegegnerschaft und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. März 2017; 100 16 92, 200 16 72)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nrn. 100.2017.113/ 114U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH mit Sitz in D.. Die Gesellschaft bezweckt insbesondere die Ausführung von ... sowie das Betreiben eines .... Der Geschäftsabschluss der C. GmbH für das Jahr 2014 wies unter den Forderungen («Kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter») ein gegenüber dem Vorjahr um Fr. 69'507.-- erhöhtes Guthaben bei A.________ von Fr. 199'507.-- aus. Mit (rechtskräftiger) Veranlagungsverfügung vom 20. November 2015 qualifizierte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Erhöhung des Darlehens als Simulation und betrachtete die Differenz von Fr. 69'507.-- zuzüglich der im Jahr 2014 zu leistenden Amortisationszahlung von Fr. 13'000.--, gesamt- haft Fr. 82'507.--, als geldwerte Leistung der C.________ GmbH an ihren Gesellschafter. Spiegelbildlich dazu rechnete die Steuerverwaltung A.________ und B.________ Fr. 82'507.-- als geldwerten Vorteil aus Beteiligung auf das deklarierte Einkommen auf (Veranlagungsverfügungen vom 13.10.2015). Die von den Steuerpflichtigen hiergegen erhobenen Einsprachen hiess sie in einem Nebenpunkt teilweise gut, wies sie jedoch in Bezug auf die Aufrechnung des geldwerten Vorteils aus Beteiligung ab; das steuerbare Einkommen 2014 setzte sie bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 167'683.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 138'256.-- fest (Einspracheentscheide vom 9.2.2016). B. Am 6. März 2016 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hiess die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 14. März 2017 gut und wies die Akten zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nrn. 100.2017.113/ 114U, Seite 3 C. Dagegen hat die Steuerverwaltung am 18. April 2017 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, die Entscheide der StRK vom 14. März 2017 seien aufzuheben und die Einsprache- entscheide vom 9. Februar 2016 zu bestätigen. Am 19. April 2017 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK sowie A.________ und B.________ schliessen mit Vernehmlassung vom 27. April 2017 bzw. Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2017 je auf Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). 1.2Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um End- entscheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspiel- raum mehr; die Rückweisung dient nur zur (rechnerischen) Umsetzung des von der StRK Angeordneten (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.4; BGE 142 II 20

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nrn. 100.2017.113/ 114U, Seite 4 E. 1.2, 134 II 124 E. 1.3). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenent- scheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Indes wären hier auch blosse Zwischenentscheide anfechtbar, da der Steuerverwaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG droht, indem sie durch die angefochtenen Entscheide verpflichtet wird, ihrer Auf- fassung widersprechende neue Entscheide zu treffen, die sie in der Folge nicht anfechten könnte (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3, 133 II 409 E. 1.2; VGE 2015/226 vom 17.11.2017 E. 1.1, 2014/119/120 vom 30.10.2014 E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist ein- zutreten. 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge- trennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmun- gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist vorliegend einzig, ob die StRK das dem Beschwerdegegner von der C.________ GmbH gewährte Darlehen ohne Recht zu verletzen als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nrn. 100.2017.113/ 114U, Seite 5 nicht simuliert betrachten und dementsprechend im Einkommen der Beschwerdegegnerschaft auf eine Aufrechnung verzichten durfte. 2.1Der Besteuerung als Einkommen unterliegen u.a. die Erträge aus beweglichem Vermögen (Art. 24 Abs. 1 StG bzw. Art. 20 Abs. 1 DBG). Als solche gelten Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse sowie geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Erfasst werden auch die sogenannten ver- deckten Gewinnausschüttungen, also Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder dieser nahestehende Perso- nen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 57 E. 2.2; VGE 2016/9/10 vom 21.6.2017 E. 2.1, 2015/131/132 vom 24.9.2015 E. 3.5.1 [bestätigt durch BGer 2C_972/2015 und 2C_973/2015 vom 30.3.2016]; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58 N. 96 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkom- mentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 20 N. 140 ff.; Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 20 DBG N. 46 ff.). Der Grund solcher Vorteilszuwendun- gen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Betei- ligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse der Inhaberschaft von Beteiligungsrechten (vgl. Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, in ASA 54 S. 609 ff., 621 f.). Ob eine Leistung der Gesell- schaft an die Anteilsinhaberschaft gerade aufgrund von deren Stellung erfolgt ist und einer Drittperson nicht erbracht worden wäre, sodass es sich um eine steuerbare Zuwendung handelt, beurteilt sich anhand eines Dritt- vergleichs (sog. Grundsatz des «dealing at arm's length»). Dabei ist unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Ge- schäft in gleicher Weise mit einer Drittperson abgeschlossen worden wäre, die mit der Gesellschaft nicht verbunden ist (vgl. BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 57 E. 2.2; VGE 2016/9/10 vom 21.6.2017 E. 2.1, 2015/131/132 vom 24.9.2015 E. 3.5.1 [bestätigt durch BGer 2C_972/2015 und 2C_973/2015 vom 30.3.2016]; Peter Locher, a.a.O., Art. 58 N. 103;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nrn. 100.2017.113/ 114U, Seite 6 Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 142; Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 20 DBG N. 47 und 50). 2.2Das Darlehen einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilsinhaberschaft stellt eine geldwerte Leistung dar, wenn die Gesellschaft das Darlehen nur deshalb überhaupt gewährt oder es bloss darum in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugesteht, weil die darlehensnehmen- den Personen an ihr beteiligt sind. Ob und in welchem Umfang ein Dar- lehen an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten als geldwerte Leistung zu betrachten ist, bestimmt sich ebenfalls aufgrund eines Drittvergleichs: Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn und soweit das zu beurteilende Darlehen einer unabhängigen Drittperson nicht gewährt worden wäre (BGE 138 II 57 E. 3 f.). Das Bundesgericht hat Kriterien entwickelt, bei de- ren Vorliegen ein Darlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesell- schaftszweck nicht gedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist (d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog. Klumpen- risiko verursacht), weiter bei fehlender Bonität der Schuldnerschaft oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3.2; BGer 2C_674/2015 und 2C_675/2015 vom 26.10.2017 E. 7.1, 2C_443/2016 und 2C_444/2016 vom 11.7.2017 E. 3.2, 2C_252/2014 und 2C_257/2014 vom 12.2.2016 E. 2.2; Peter Locher, a.a.O., Art. 58 N. 114; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 145 sowie Art. 58 N. 120; Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 20 DBG N. 51). 2.3Als Sonderfall einer geldwerten Leistung gilt ein simuliertes Dar- lehen. Ein solches liegt vor, wenn die äussere Form des Darlehens nur simuliert, d.h. bloss zum Schein gewählt oder gewahrt wird und aufgrund des besonderen Verhältnisses unter Nahestehenden mit der Rückzahlung des Darlehens nicht (mehr) ernstlich gerechnet werden kann (BGE 138 II 57 E. 5 f.; BGer 2C_443/2016 und 2C_444/2016 vom 11.7.2017 E. 3.4, 2C_252/2014 und 2C_257/2014 vom 12.2.2016 E. 2.4;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nrn. 100.2017.113/ 114U, Seite 7 VGE 2016/9/10 vom 21.6.2017 E. 2.3, 2016/23/24 vom 6.6.2017 E. 2.3). Beim fehlenden Willen zur Rückzahlung handelt es sich um ein subjektives Element, auf das nur aufgrund äusserer Umstände geschlossen werden kann. Es stellt eine steuerbegründende Tatsache dar, weshalb die Be- weislast insofern bei der Steuerbehörde liegt (BGE 138 II 57 E. 7.1). 3. 3.1Die C.________ GmbH wurde erstmals am 15. Januar 2014 mit definitiver Schlussabrechnung für das Steuerjahr 2012 von der Steuer- verwaltung darauf hingewiesen, dass die steuerliche Anerkennung des im Rahmen des Kontokorrents an den Beschwerdegegner gewährte Darlehen einen Darlehensvertrag voraussetze; mit der Steuererklärung 2013 sei ein solcher einzureichen (act. 3B pag. A2). In der Folge schlossen die C.________ GmbH und der Beschwerdegegner am 3. Februar 2014 einen Vertrag über ein verzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 130'000.--, wobei die Darlehensgeberin auf Sicherstellung verzichtete. Die Vertragsparteien vereinbarten weiter eine jährliche Amortisation von Fr. 13'000.--, erstmals zu leisten per 31. Dezember 2014 (act. 3A pag. 2). Am 3. Dezember 2014 schlossen sie einen neuen Vertrag über ein Darlehen in der Höhe von Fr. 200'000.--, wobei sie jährliche Amortisationszahlungen von Fr. 20'000.-- vereinbarten, erstmals zu leisten per 31. Dezember 2015 (act. 3A pag. 3). Im Jahr 2015 bezahlte der Beschwerdegegner letztlich Fr. 32'000.-- zurück und gemäss provisori- schem Jahresabschluss 2016 leistete er im Folgejahr eine Amortisation von Fr. 21'000.-- (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 7; vgl. Beschwerdeantwort Ziff. III/1). 3.2Die StRK hat erwogen, entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung liege weder eine ursprüngliche noch eine nachträgliche Simulation des Darlehens vor: Auch wenn die streitige Darlehenserhöhung einem Drittver- gleich nicht standzuhalten vermöge, sprächen insbesondere der Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrags und die Tatsache, dass die Dar- lehenszinsen jeweils nicht zum Kapital geschlagen worden seien, gegen die Absicht des Beschwerdegegners, der C.________ GmbH die Mittel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nrn. 100.2017.113/ 114U, Seite 8 endgültig zu entziehen (angefochtene Entscheide E. 8.2 und 8.5 f.). Da der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Darlehenserhöhung über ausreichend Mittel verfügt habe, liessen seine finanziellen Verhältnisse nicht auf eine Simulation schliessen (vgl. angefochtene Entscheide E. 8.4.3) und sei nicht ersichtlich, dass es ihm am Rückzahlungswillen fehle. Dies umso weniger, als im Jahr 2015 eine Amortisationszahlung von Fr. 32'000.-- erfolgt sei (angefochtene Entscheide E. 8.5 f.). – Die Steuerverwaltung wendet ein, der Beschwerdegegner habe 2014 trotz ausreichender flüssiger Mittel in der C.________ GmbH darauf verzichtet, die vertraglich vereinbarte Amortisation des Darlehens zu leisten; eine solche wäre etwa mittels Verrechnung der auszuschüttenden Dividende möglich gewesen. Vielmehr habe er das Darlehen noch erhöht und so den fehlenden Rückzahlungswillen zum Ausdruck gebracht. Offensichtlich habe er die durch eine Ausschüttung von Dividenden verursachten Steuerfolgen ver- meiden wollen, weshalb er seine persönlichen finanziellen Interessen über jene der C.________ GmbH gestellt habe. Zudem hätte eine unabhängige Gesellschaft auf den vertraglich vereinbarten Amortisationszahlungen bestanden, sodass die Darlehenserhöhung und die unterlassene Amortisation auf ein simuliertes Darlehen schliessen lasse (Beschwerde S. 4). 3.3Die StRK und die Steuerverwaltung sind sich einig, dass einem nicht an der Gesellschaft beteiligten Dritten die Darlehenserhöhung von Fr. 130'000.-- auf Fr. 200'000.-- nicht gewährt worden wäre, da das Ge- samtdarlehen im Vergleich mit den übrigen Aktiven der C.________ GmbH ein sog. Klumpenrisiko bildet und der Beschwerdegegner keinerlei Sicher- heiten geleistet hat (angefochtene Entscheide E. 8.2; Beschwerde S. 4 oben). Dies wird auch von der Beschwerdegegnerschaft nicht bestritten. Für die Annahme einer Simulation genügt jedoch nicht, darzulegen, dass das betreffende Darlehen zwischen einander nicht nahestehenden Dritten nicht gewährt worden wäre. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der Gesamtheit der konkreten Umstände aufgezeigt werden, dass mit einer Rückerstattung des Darlehens nicht ernstlich zu rechnen ist und dass der Wille zur Rückzahlung fehlt (vgl. vorne E. 2.2 f.; vgl. BGE 138 II 57 E. 5.1 und 5.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nrn. 100.2017.113/ 114U, Seite 9 3.4Die Steuerverwaltung vermag mit ihren Ausführungen hierzu nicht darzutun, dass der Entscheid der StRK rechtsfehlerhaft wäre: 3.4.1 Die Steuerverwaltung stützt ihre Argumentation hauptsächlich auf die nicht vorgenommene, jedoch vertraglich vereinbarte Amortisations- zahlung im Jahr 2014 und schliesst dabei auf einen fehlenden Rückzah- lungswillen (vgl. Beschwerde S. 4). Dabei übersieht sie, dass aus dem Um- stand, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2014 keine Amortisations- zahlung geleistet hat, nichts Wesentliches abgeleitet werden kann: Ob – wie die Beschwerdegegnerschaft darlegt – aufgrund der Novation des Darlehensvertrags zum Jahresende gar keine Amortisationszahlung fällig war, sodass eine solche erstmals per 31. Dezember 2015 hätte geleistet werden müssen (vgl. Beschwerdeantwort S. 5), kann offenbleiben. So oder anders überzeugt das Argument, im Jahr 2014 habe sich aufgrund des Wohnungskaufs ein erhöhter Eigenmittelbedarf abgezeichnet, weshalb es sinnlos gewesen wäre, eine Amortisationszahlung zu leisten und gleich- zeitig das Darlehen zu erhöhen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). Zu Recht hat folglich die Vorinstanz erwogen, es sei nicht erstellt, dass beim Be- schwerdegegner im Zeitpunkt der Darlehenserhöhung der Rückzahlungs- wille gefehlt habe. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdegegner un- bestrittenermassen genügend Mittel in der Gesellschaft zur Verfügung ge- standen wären, um nach Auszahlung einer entsprechend hohen Dividende die Amortisationszahlung unverzüglich zu leisten (vgl. Beschwerde S. 4; Beschwerdeantwort S. 5). Vielmehr zeigt dieser Umstand, dass die Rück- zahlungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Darlehenserhöhung gegeben war, mithin der Beschwerdegegner die zusätzliche Schuld von Fr. 69'507.-- bzw. den Gesamtbetrag von Fr. 199'507.-- gegebenenfalls hätte zurückzuzahlen können. 3.4.2 Des Weiteren macht die Steuerverwaltung geltend, die Aufrechnung der geldwerten Leistung im Steuerjahr 2014 könne nicht nachträglich im Steuerjahr 2015 mit einer Amortisationszahlung von Fr. 32'000.-- «neutrali- siert» werden (vgl. Beschwerde S. 5; Beschwerdeantwort S. 5 oben). Das mag zutreffen, indes sind bei der Beurteilung, ob der Wille zur Rückzahlung vorliegt, die Gesamtheit der konkreten Umstände und auch die Verhält- nisse in den auf die streitbetroffene Steuerperiode folgenden Jahren zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nrn. 100.2017.113/ 114U, Seite 10 berücksichtigen, die hier keine Simulation nahelegen (vgl. BGer 2C_356/2017 vom 10.11.2017 E. 3.3, 2C_375/2015 vom 1.12.2015 E. 7.4.3, 2A.126/2007 vom 19.9.2007, in StR 2008 S. 36 E. 2.3). Hinzu kommt, dass das an den Beschwerdegegner gewährte Darlehen in der Bilanz der C.________ GmbH ausgewiesen (Jahresrechnung 2013 und 2014, act. 3B pag. A4 und A6), in der privaten Steuererklärung der Beschwerdegegnerschaft deklariert und dabei der Abzug für Schuldzinsen geltend gemacht wurde; diese wurden also bezahlt und nicht zum Kapital geschlagen (Steuererklärung 2013 und 2014, act. 3B pag. 50 und 20). Da sowohl die C.________ GmbH als auch die Beschwerdegegnerschaft nicht versucht haben, das Darlehen zu verschleiern, haftet der im Steuerjahr 2015 geleisteten Amortisationszahlung nichts Auffälliges an. Insbesondere deuten die äusseren Umstände nicht auf einen missbräuchlichen Versuch des Beschwerdegegners hin, im Nachhinein seinen Rückzahlungswillen zu belegen, um die Beweislage hinsichtlich der Veranlagung des Jahres 2014 zu verbessern (vgl. BGE 138 II 57 E. 7.3.2). Im Übrigen ergibt sich aus dem vor Verwaltungsgericht ins Recht gelegten provisorischen Jahresabschluss der C.________ GmbH für das Geschäftsjahr 2016, dass der Beschwerde- gegner im Jahr 2016 eine weitere Amortisationszahlung von Fr. 20'000.-- geleistet hat (vgl. BAB 7), was das Bestehen eines Rückzahlungswillens weiter bekräftigt. 3.4.3 Schliesslich bringt die Steuerverwaltung vor, der Beschwerdegegner habe auf die Amortisation des Darlehens mittels Ausschüttung einer Divi- dende verzichtet, um Steuerfolgen zu vermeiden. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher erläutert, inwiefern die blosse Vermeidung von Steu- erfolgen als Hinweis für das Fehlen eines Rückzahlungswillens bzw. für die Darlehenssimulation spricht (Beschwerde S. 4): Der Beschwerdegegner betont zu Recht, es stehe ihm im Rahmen des Zulässigen frei, auch im Hinblick auf die resultierenden Steuerfolgen zu entscheiden, wieviel Lohn oder Dividenden er beziehen wolle (vgl. Beschwerdeantwort S. 5). Jeden- falls kann aus der blossen Absicht, durch eine Darlehenserhöhung Steuer- folgen zu vermeiden, nicht auf einen fehlenden Rückzahlungswillen ge- schlossen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nrn. 100.2017.113/ 114U, Seite 11 3.5Zusammenfassend ergibt sich, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise bestehen, wonach es dem Beschwerdegegner am Rückzah- lungswillen oder an den finanziellen Mittel fehlt, sodass mit der Rück- zahlung des Darlehens nicht mehr ernstlich gerechnet werden könnte. Auch wenn das zu beurteilende Darlehen einem Drittvergleich nicht stand- zuhalten vermag, kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht auf eine Simulation geschlossen werden. Zu Recht hat folglich die StRK auf die Aufrechnung von Fr. 82'507.-- als geldwerte Leistung aus der Beteiligung an der C.________ GmbH verzichtet; die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Festzuhalten bleibt noch, dass – selbst wenn sich im Zeitpunkt der Darlehensgewährung aufgrund der Indizien keine Simulation ergibt – nicht ausgeschlossen ist, zu einem späteren Zeitpunkt von einem fehlenden Rückzahlungswillen auszugehen und mithin ein nachträglich simuliertes Darlehen anzunehmen. Anlass dazu kann bestehen, wenn ein Darlehen mehrmals erhöht wird oder sich im Nachhinein zeigt, dass die Schuld nicht abgebaut wird (vgl. BGE 138 II 57 E. 5.2.2). 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerschaft hat zulasten des Kantons Bern (Steuerverwaltung) Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG), die pauschal auf insgesamt Fr. 2'500.-- bestimmt werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nrn. 100.2017.113/ 114U, Seite 12 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf insgesamt Fr. 2'500.--, zu ersetzen. 5. Zu eröffnen:

  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Beschwerdegegnerschaft
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 113
Entscheidungsdatum
26.02.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026