100.2017.109/110U HAT/SBE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Januar 2019 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Streun A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundes- steuer 2012 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. März 2017; 100 15 511, 200 15 415)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nrn. 100.2017.109/110U, Seite 2 Sachverhalt: A. Unter der Einzelfirma «C.» betrieb A. eine Immobilien- unternehmung. Er verkaufte im Jahr 2011 das Fabrikareal des ehemaligen Metzgereibetriebs D., das einen wesentlichen Teil der Immobilien der Einzelunternehmung darstellte. Im Jahr 2012 stellte er deren Betrieb gänzlich ein und überführte die verbleibenden Liegenschaften in sein Privatvermögen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A. und B.________ am 20. November 2015 im Rahmen einer Sonderveranlagung auf einen steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 6'960'826.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und von Fr. 15'898'004.-- bei der direkten Bundessteuer. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 4. Dezember 2015 Ein- sprache bei der Steuerverwaltung, die diese antragsgemäss als Sprungrekurs bzw. -beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) weiterleitete. Mit Entscheiden vom 14. März 2017 wies die StRK die Rechts- mittel ab, hob jedoch die Sonderveranlagung insofern auf, als sie die Sache zur Vornahme der korrekten Steuerteilung unter den betroffenen Gemeinden an die Steuerverwaltung zurückwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 13. April 2017 haben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die Entscheide der StRK vom 14. März 2017 seien auf- zuheben und sie seien mit einem steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 5'211'900.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 14'149'100.-- (di- rekte Bundessteuer) zu veranlagen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nr. 100.2017.109/110U, Seite 3 Am 18. April 2017 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012 ver- einigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehm- lassung vom 4. Mai 2017 bzw. Beschwerdeantwort 10. Juli 2017 je auf Ab- weisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu- ständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Ver- ordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind zwar im Namen beider Ehegatten erhoben, die Rechtsschrift ist aber einzig vom Be- schwerdeführer unterzeichnet worden. Da unter Ehegatten eine gesetzliche Vertretungsvermutung gilt (vgl. Art. 156 Abs. 3 StG; Art. 113 Abs. 1 und 3 DBG; statt vieler VGE 2016/306/307 vom 1.6.2017 E. 1.1), ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch ihren Ehemann vertreten wird. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nrn. 100.2017.109/110U, Seite 4 1.2Im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer hat die StRK die Sprungbeschwerde vollumfänglich abgewiesen (vgl. vorne Bst. B), sodass in- soweit ein (ohne weiteres anfechtbarer) Endentscheid vorliegt. Im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern hat sie zwar den Rekurs der Beschwerdeführenden abgewiesen, aber die Sonderveranlagung gleichzeitig «zur Vornahme der korrekten Steuerteilung» zwischen den betroffenen Ein- wohnergemeinden an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Da sich die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde insoweit gegen einen Rückweisungsentscheid richtet, stellt sich die Frage, ob dieser als selbständig anfechtbarer Teilent- scheid oder als Zwischenentscheid gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG zu qualifizieren ist. Zwischenentscheide sind – soweit sie weder die Zuständig- keit noch Ausstand oder Ablehnung betreffen (vgl. Art. 61 Abs. 2 VRPG) – vor Verwaltungsgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG selbständig anfechtbar. Falls keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, sind sie nur gemeinsam mit dem Endentscheid anfechtbar, soweit sich ihr Inhalt noch auf diesen auswirkt (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG; vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3). – Zunächst ist festzuhalten, dass die Rückweisung ledig- lich zur Steuerteilung unter den betroffenen Gemeinden erfolgt, also nur die Gemeindesteuer beschlägt (vgl. Art. 252 StG), sodass bezüglich der Kantons- steuer ein Endentscheid vorliegt. Demgegenüber stellt der Rückweisungsent- scheid bezüglich der Gemeindesteuer keinen (materiellen) Endentscheid dar, weil die Rückweisung nicht bloss zur rechnerischen Umsetzung des von der StRK Angeordneten erfolgt ist (BVR 2017 S. 205 E. 1.4; vgl. angefochtene Entscheide E. 11.3 a.E.). Die StRK hat jedoch über das Rechtsbegehren auf Veranlagung zu einem bestimmten (tieferen) steuerbaren Einkommen ab- schliessend entschieden und die Beschwerdeführenden wenden sich vor Ver- waltungsgericht allein gegen diese abschlägige Beurteilung ihres ent- sprechenden Antrags. Dieser Rechtsstreit lässt sich unabhängig von der Frage der Steuerteilung beurteilen, weshalb insoweit ein Teilentscheid vor- liegt, der unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Endentscheid anfecht- bar ist (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 4; BGer 2C_525/2013 und 2C_526/2013 vom 2.7.2013 E. 2, 2C_766/2010 und 2C_767/2010 vom 29.7.2011 E. 1.3.1). Mit- hin ist auf beide im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nr. 100.2017.109/110U, Seite 5 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungs- gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Ent- scheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). – Weil vorliegend die einschlägi- gen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hin- sichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmali- gen Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen unter anderem Kapitalgewinne aus Ver- äusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsver- mögen, wobei der Veräusserung die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gleichgestellt ist (sog. Privatentnahme; Art. 21 Abs. 2 StG; Art. 18 Abs. 2 DBG). Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsge- mässe Buchhaltung führen, gelten Art. 85 StG und Art. 58 DBG, welche die Ermittlung des Reingewinns von juristischen Personen regeln, sinngemäss (Art. 21 Abs. 5 StG; Art. 18 Abs. 3 DBG). Demnach wird der steuerbare Rein- gewinn ausgehend vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs bestimmt (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG). Diese Regelung schreibt das Prinzip der Massgeb- lichkeit der Handelsbilanz ausdrücklich fest (statt vieler BVR 2012 S. 58 E. 3.3.6; BGE 143 II 83 E. 3.1; zur Geltung des Massgeblichkeitsprinzips bei der Einkommenssteuer Selbständigerwerbender vgl. BGer 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 E. 4.3.1). – Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen eine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt. Diese bildet daher gemäss den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nrn. 100.2017.109/110U, Seite 6 2.2Mit Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit geht grundsätzlich die endgültige und vollständige Liquidation der Aktiven und Passiven des Unter- nehmens einher, weshalb zu diesem Zeitpunkt über die stillen Reserven abzu- rechnen ist (BGer 2C_376/2011 und 2C_377/2011 vom 27.4.2012, in StE 2013 B 23.45 Nr. 3 und StR 67/2012 S. 511 E. 6.3.3, 2C_809/2011 vom 29.7.2012, in ASA 81 S. 497 und StE 2012 A 23.1 Nr. 16 E. 3.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 18 N. 90). Soweit die Aktiven des Ge- schäftsvermögens nicht veräussert werden, sondern im Eigentum der bis- herigen Inhaberschaft verbleiben, unterliegen die stillen Reserven der Kapital- gewinnbesteuerung wegen Privatentnahme (vgl. VGE 2014/220/221 vom 23.9.2016 E. 3.2; BGE 125 II 113 E. 6c/aa; vgl. auch BGer 2C_1050/2015 und 2C_1051/2015 vom 13.6.2016 E. 3.2). Art. 43a StG und Art. 37b DBG sehen Sonderregeln zur Steuerberechnung für den Fall vor, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Diesfalls ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern, wobei Einkaufsbeiträge ge- mäss Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG abziehbar sind (Art. 43a Abs. 1 StG in der hier noch massgebenden ursprünglichen Fassung vom 23.3.2010 [BAG 10-113]; Art. 37b Abs. 1 Satz 1 und 2 DBG). Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässig- keit eines solchen Einkaufs nachweist, zu einem Sondertarif berechnet. Dieser entspricht bei den Kantons- und Gemeindesteuern dem Tarif für Kapitalleis- tungen aus Vorsorge nach Art. 44 StG und findet gleichzeitig auch auf den darüber hinausgehenden Liquidationsgewinn bis zu einer Höhe von insgesamt Fr. 260'000.-- Anwendung (Art. 43a Abs. 2 StG in der ursprünglichen Fassung vom 23.3.2010 [BAG 10-113]); auf weitere realisierte Reserven ist der Satz anwendbar, der für einen Fünftel davon gilt (Art. 43a Abs. 3 StG in der ur- sprünglichen Fassung vom 23.3.2010 [BAG 10-113]). Bei der direkten Bun- dessteuer beträgt der Sondertarif einen Fünftel der Tarife gemäss Art. 36 DBG; für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Re- serven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend, wobei aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 % er- hoben wird (Art. 37b Abs. 1 Satz 3 und 4 DBG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nr. 100.2017.109/110U, Seite 7 2.3Der Beschwerdeführer hat die selbständige Erwerbstätigkeit Ende 2012 aufgegeben und war zu diesem Zeitpunkt älter als 55-jährig. Unstrittig erfüllt er damit die Voraussetzungen, die zur privilegierten Liquidationsgewinn- steuer führen. Strittig ist hingegen die Höhe des gesondert steuerbaren Liqui- dationsgewinns. 3. Die Steuerverwaltung hat den Liquidationsgewinn ausgehend von den stillen Reserven bestimmt, die der Beschwerdeführer auf dem Anlagevermögen der Immobilienunternehmung realisiert hat. Diesen Betrag ermittelte sie, indem sie dem Verkaufserlös bzw. Überführungswert den Buchwert gegenüberstellte. Unter Berücksichtigung der Liquidationskosten und weiterer Abzüge ergab dies einen steuerbaren Gewinn von Fr. 6'960'826.-- bei den Kantons- und Ge- meindesteuern und von Fr. 15'898'004.-- bei der direkten Bundessteuer: VorjahrLiq.jahr Realisierte stille Reserven aus:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nrn. 100.2017.109/110U, Seite 8 werte abstellten, würden sie faktisch Abschreibungen auf den Maschinen auf die Liegenschaften verschieben. Ein solches Vorgehen verletzte das Gebot von Treu und Glauben. Eine Besteuerung von Abschreibungen, welche auf anderen Aktiven als den Immobilien vorgenommen worden seien, sei unzu- lässig, weil sie zu einer doppelten Besteuerung des nämlichen Steuersub- strats führe. Richtigerweise sei der steuerbare Liquidationsgewinn anhand der handelsrechtlich vorgenommenen und für die Zwecke der Einkommenssteuer veranlagten Abschreibungen zu bestimmen. Die nicht auf Abschreibungen zurückzuführenden stillen Reserven in der Höhe von Fr. 1'748'887.-- seien auszuklammern bzw. vom Brutto-Liquidationsgewinn in Abzug zu bringen, was einen steuerbaren Gewinn von Fr. 5'211'939.-- bei den Kantons- und Gemein- desteuern und von Fr. 14'149'117.-- bei der direkten Bundessteuer ergebe. 4. Strittig ist damit, wie die im Rahmen der Liquidation realisierten stillen Reser- ven zu ermitteln sind. 4.1Rechtsvorgängerin der Einzelunternehmung C., deren Liquidationsgewinn hier in Frage steht, war die vom Beschwerdeführer und dessen Vater gemeinsam geführte Kollektivgesellschaft E.. Diese wurde per Ende 1994, als der Vater des Beschwerdeführers (altersbedingt) ausschied, aufgelöst und das Metzgereigeschäft durch den Beschwerdeführer in der Form einer Einzelunternehmung unter der Firma «...metzgerei D.» weitergeführt. Anlässlich der Umwandlung der Kollektivgesellschaft in eine Einzelunternehmung (vgl. Art. 579 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) wurden dem Vater des Beschwerdeführers stille Reserven von Fr. 1'959'000.-- zugerechnet (vgl. Bilanz Umwandlung per 31.12.1994, act. 3A pag. 109 f.). Diesen Betrag (abzüglich eines AHV-Sonderbeitrags von Fr. 58'751.--) versteuerte der Vater des Beschwerdeführers als Einkommen (vgl. Sonderveranlagungen vom 22.1.1999, Beschwerdebeilagen 3 und 4; Veranlagungsverfügung vom 16.12.1997, Beschwerdebeilage 7). Nach Umwandlung der Kollektivgesellschaft E. wurden die Liegenschaften in der Buchhaltung der Einzelunternehmung zum Wert von Fr. 5'136'000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nr. 100.2017.109/110U, Seite 9 weitergeführt (vgl. die entsprechenden Bilanzen, act. 3A pag. 106, 101 ff. u. 112; vgl. auch Entwicklung Buchwerte C., Beilage 2 zu Beschwerdebeilage 8). Hingegen erfolgte eine Aufwertung der «Maschinen und Einrichtungen» von Fr. 513'000.-- auf Fr. 2'472'000.-- (vgl. die Aufstellung Position Maschinen und Einrichtungen vom 13.7.2011, in act. 3C). Die Höhe dieser Aufwertung entspricht dem Anteil an stillen Reserven, der mit Ausscheiden des Vaters des Beschwerdeführers aus der Kollektivgesellschaft realisiert wurde (Fr. 1'959'000.--). Die Aufwertung allein der Aktiven «Maschinen und Einrichtungen» steht im Widerspruch dazu, dass die stillen Reserven zuvor durch Abschreibungen sowohl auf den «Immobilien» als auch auf den «Maschinen» gebildet worden waren (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2). Zudem hatte sie eine Unterbewertung der «Immobilien» der Einzelunter- nehmung im Umfang der eigentlich auf sie entfallenden aufgelösten stillen Reserven zur Folge (vgl. Übersicht Liegenschaftsgewinne, Beschwerdebei- lage 6). Als der Metzgereibetrieb auf den 1. Januar 2002 in eine Aktiengesell- schaft eingebracht und an Dritte verkauft wurde, verblieben die (unterbe- werteten) Immobilien in der – nunmehr C. genannten – Einzel- unternehmung. 4.2Art. 43a Abs. 1 StG und Art. 37b Abs. 1 DBG enthalten keine eigen- ständige Definition der «stillen Reserven»; dabei handelt es sich um einen un- bestimmten Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf. Da das Steuerrecht für die Gewinnermittlung an das Handelsrecht anknüpft (vgl. BGer 2C_104/2013 und 2C_105/2013 vom 27.9.2013, in ASA 82 S. 307 und StR 69/2014 S. 202 E. 3.4, 2C_533/2012 und 2C_534/2012 vom 19.2.2013 E. 3.2.1; vorne E. 2.1), ist grundsätzlich vom handels- bzw. betriebswirtschaft- lichen Begriff der stillen Reserven auszugehen (vgl. BGer 2C_1015/2015 vom 8.12.2016, in ASA 85 S. 499 und StR 72/2017 S. 222 E. 5.4). Als solche gel- ten demnach die nicht aus der Bilanz ersichtlichen Teile des Nettovermögens (Eigenkapitals) einer Unternehmung (vgl. Fontana/Handschin, Ausweis stiller Reserven in der Erfolgsrechnung, ST 8/14 S. 650 ff.). Stille Reserven liegen vor, wenn der wirkliche Wert von Aktiven über oder jener von Passiven unter dem Buchwert liegt (vgl. BGer 2C_1015/2015 vom 8.12.2016, in ASA 85 S. 499 und StR 72/2017 S. 222 E. 5.6 auch zum Folgenden; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 328; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 403). Die Höhe der stillen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nrn. 100.2017.109/110U, Seite 10 Reserven, die auf ein bestimmtes Aktivum entfallen, bemisst sich somit nach der Differenz zwischen dessen Buchwert und dessen tatsächlichem Wert. 4.3Die Regelung von Art. 43a Abs. 1 StG bzw. Art. 37b Abs. 1 DBG be- zweckt die mildere Besteuerung stiller Reserven, die infolge Liquidation eines Unternehmens realisiert werden (vgl. BGer 2C_302/2018 vom 9.8.2018 E. 2.2.4). Als Liquidationsgewinn erfasst wird die Summe der Gewinne, die auf die Realisierung von stillen Reserven zurückgehen und die mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen (Ivo P. Baum- gartner, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, 3. Aufl. 2017, Art. 37b DBG N. 13 ff.). Die tarifliche Privilegierung von Gewinnen, die bei der endgültigen Übertragung oder Liquidation eines Unter- nehmens auf einen Schlag anfallen, soll die steuerliche Belastung mildern, die für fortlaufend gebildete stille Reserven aus der starken Progression resultiert (vgl. BGE 143 II 661 E. 6.3; BGer 2C_302/2018 vom 9.8.2018 E.2.2.2 f.). Wo nicht (nur) die Liquidation zur Realisierung der stillen Reserven führt, bleibt es bei der angestammten Besteuerung, d.h. unterliegen die entsprechenden Ein- künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit den ordentlichen Regeln (vgl. BGer 2C_302/2018 vom 9.8.2018 E. 2.2.7; vgl. auch BGer 2C_1015/2015 vom 8.12.2016, in ASA 85 S. 499 und StR 72/2017 S. 222 E. 5.7.2; Art. 1 Abs. 3 Bst. a der Verordnung vom 17. Februar 2010 über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbs- tätigkeit [LGBV; SR 642.114]). 4.4Wiedereingebrachte Abschreibungen gehören zu den typischen Er- scheinungsformen realisierter stiller Reserven, die nach Art. 43a StG bzw. Art. 37b DBG gesondert besteuert werden (vgl. BGE 143 II 661 E. 7.4). Der Begriff der stillen Reserven ist jedoch weiter gefasst (vorne E. 4.2): Die Ent- stehung stiller Reserven ist nicht einzig auf die Vornahme von Abschreibun- gen zurückzuführen, sondern kann auch auf Unterbewertungen von Aktiven zurückgehen, insbesondere wegen der handelsrechtlichen Bewertungsvor- schriften und -grundsätze (Höchstwert, Vorsichtsprinzip; vgl. zum neuen Rechnungslegungsrecht Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Buch- führung und Rechnungslegung [HWP], 2014, S. 245 ff., Fontana/Handschin, a.a.O., S. 651 u. 655 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N. 54). Für die einkommenssteuerrechtliche Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nr. 100.2017.109/110U, Seite 11 winnermittlung ist diese Unterscheidung indes nicht von Bedeutung, da das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit buchmässig ermittelt wird (sog. Buchwertprinzip; vgl. Markus Reich, a.a.O., S. 383 ff.). Entsprechend unterliegt bei der Veräusserung von Geschäftsvermögen und bei der Privat- entnahme die gesamte Differenz zwischen Veräusserungserlös (oder Ver- kehrswert) und dem steuerlich massgeblichen Buchwert der Besteuerung als Kapitalgewinn (vgl. Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 85 u. 103; Reich/von Ah, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 18 DBG N. 25 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 N. 74 u. 88 sowie Art. 58 N. 152; vgl. zum Veräusserungsgewinn BGer 2C_297/2012 und 2C_300/2012 vom 17.10.2012, in StE 2012 B 23.2 Nr. 41 E. 5.1). Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der stillen Reserven im Rahmen von Art. 43a StG bzw. Art. 37b DBG anders bzw. im Sinn der Be- schwerdeführenden einschränkend zu verstehen und mit (wiedereingebrach- ten) Abschreibungen gleichzusetzen wäre, ergeben sich weder aus dem Wort- laut noch aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Gegen ein solch eng gefasstes Verständnis der stillen Reserven spricht sodann, dass diesfalls ein Teil der infolge Liquidation eines Unternehmens realisierten stillen Reser- ven nicht der privilegierten Liquidationsbesteuerung unterstehen würde. Stille Reserven, die nicht infolge Abschreibungen entstanden sind, würden dann nicht unter Art. 43a StG bzw. Art. 37b DBG fallen und deshalb der strengeren ordentlichen Einkommensbesteuerung unterliegen (vgl. vorne E. 2.2 und 4.3). Dieses Ergebnis würde Sinn und Zweck von Art. 43a StG und Art. 37b DBG widersprechen, die Wirkung der ausgeprägten Progression bei der Auflösung fortlaufend gebildeter stiller Reserven zu mindern (vgl. hiervor E. 4.3). Damit steht fest, dass auch im Rahmen der gesonderten Liquidationsgewinnbe- steuerung für die Ermittlung der Höhe der stillen Reserven grundsätzlich auf den Buchwert abzustellen ist (oder allenfalls auf einen davon abweichenden Einkommenssteuerwert; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 58 N. 159). Daraus folgt, dass Steuerverwaltung und Vorinstanz den steuerbaren Liquidationsgewinn gesetzeskonform bestimmt haben. 4.5Schliesslich sehen die Beschwerdeführenden noch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. BVR 2017 S. 450 E. 6.2; BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 137 I 69 E. 2.5.1). Zu Unrecht: Steuer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nrn. 100.2017.109/110U, Seite 12 verwaltung und Vorinstanz haben für die Veranlagung auf die Buchhaltung der liquidierten Unternehmung abgestellt. Diesbezüglich ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die vom Beschwerdeführer selber vorgenommene Auf- wertung der Maschinen handelsrechtswidrig gewesen wäre. Soweit nicht handelsrechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, kön- nen buchführende Steuerpflichtige selber festlegen, welche Wertansätze sie in ihrer Buchhaltung als sachgerecht annehmen wollen (vgl. BGer 2C_515/2010 vom 13.9.2011, in StE 2011 B 23.41 Nr. 5 E. 3.2 f. auch zum Folgenden). Die auf einer vertretbaren Würdigung beruhende Bewertung von Aktiven des Ge- schäftsvermögens ist von den Steuerbehörden hinzunehmen, soweit die han- delsrechtlichen Höchst- und die steuerrechtlichen Tiefstwerte nicht über- bzw. unterschritten werden (vgl. BGer 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 E. 3.3.1 und 4.3.3; 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013 vom 30.6.2014, in StE 2014 B 72.14.2 Nr. 44 E. 3.1). Folge dieses Ermessensspielraums bei der Buchfüh- rung ist, dass sich die steuerpflichtigen Personen umgekehrt auf den von ihnen gewählten Buchwerten behaften lassen müssen (vgl. BGE 141 II 83 E. 3.2; BGer 2C_515/2010 vom 13.9.2011, in StE 2011 B 23.41 Nr. 5 E. 2.2). Sie können nicht nachträglich Änderungen vornehmen, weil sie mit einer an- deren Bewertung, die sich handelsrechtlich ebenfalls hätte vertreten lassen, steuerlich besser gestellt wären (vgl. BGer 2C_958/2016 vom 2.8.2018, in StR 73/2018 S. 808 E. 5.3; vgl. auch BGer 2C_374/2014 vom 30.7.2015 E. 3.5.2). Hier hat der Beschwerdeführer die der Besteuerung des Liqui- dationsgewinns zugrundeliegenden Wertansätze selber gewählt. Da die Steuerverwaltung keine Bestimmungen verletzt sah, bestand für sie kein An- lass, korrigierend einzugreifen; angesichts der Zulässigkeit der gewählten Be- wertung hätte sie dies auch gar nicht tun dürfen. Weiter liegt kein Fall vor, in dem es zur Verwirklichung einer kohärenten Besteuerung angezeigt wäre, zu Gunsten der Steuerpflichtigen von den (handelsrechtskonformen) Bilanz- ansätzen abzuweichen (vgl. zum Ganzen Altorfer/Duss/Felber, Periodenge- rechte und periodenfremde Korrekturen der Jahresrechnung, in StR 70/2015 S. 724, 728 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1995 bis 1997 deshalb höhere Abschreibungen vornehmen konnte, weil die Aufwertung allein auf den Maschinen und nicht auch auf den Immo- bilien erfolgt war. Zumindest im Jahr 1995, in dem ein Betriebsgewinn von Fr. 2'296'700.-- erzielt wurde, hat sich dies steuerlich günstig ausgewirkt (vgl. Erfolgsrechnung 1995, act. 3A pag. 93).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nr. 100.2017.109/110U, Seite 13 4.6Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.01.2019, Nrn. 100.2017.109/110U, Seite 14 Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.