100.2017.105/106U ARB/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. September 2017 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2003 und 2004, Nach- und Strafsteuern; Nichteintreten (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. März 2017; 100 16 418/419, 200 16 339/340)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nrn. 100.2017.105/ 106U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 20. August 2013 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern gegen A.________ ein Nach- und Strafsteuerverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2003 und 2004 ein, das sie mit Verfügungen vom 15. April 2015 abschloss. Diese Verfügungen adressierte die Steuerverwaltung an A., der die eingeschriebene Sendung indes nicht abholte und auch auf die anschliessende Zustellung mit normaler Post nicht reagierte. Am 17. August 2015 ging bei der Steuerverwaltung ein undatiertes Schreiben ein, in dem A. mitteilte, er habe erst infolge des Mahnschreibens vom 30. Juli 2015 von den Nachsteuer- und Bussenverfügungen erfahren. Hierauf prüfte die Steuerverwaltung die Angelegenheit noch einmal und gab A.________ Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser machte mit Eingaben vom 23. März 2016 bzw. 11. Mai 2016 im Wesentlichen geltend, er sei entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung durch seinen Treuhänder vertreten ge- wesen, weshalb die Verfügungen diesem und nicht ihm hätten eröffnet werden müssen. Mit Entscheiden vom 26. Juli 2016 trat die Steuerver- waltung auf die als Einsprachen entgegengenommenen Stellungnahmen wegen Verspätung nicht ein. B. Dagegen gelangte A.________ am 26. August 2016 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 14. März 2017 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 12. April 2017 hat A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2003 und 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nrn. 100.2017.105/ 106U, Seite 3 beantragt, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und die Nachsteuer- und Bussenverfügungen seien neu zu eröffnen bzw. auf die Einsprachen sei einzutreten. Mit Verfügung vom 13. April 2017 hat der Abteilungspräsident i.V. die Ver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 19. April 2017 bzw. bzw. Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2017 je die Ab- weisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerde- führer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei verschiedene Steu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nrn. 100.2017.105/ 106U, Seite 4 ern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrenn- ten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). 1.3Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ. E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Streitig ist einzig, ob die StRK die Nichteintretensentscheide der Steuer- verwaltung zur Recht bestätigt hat. Der Beschwerdeführer wirft der Steuerverwaltung im Wesentlichen vor, diese hätte die Nachsteuer- und Bussenverfügungen vom 15. April 2015 seinem Treuhänder und nicht ihm eröffnen müssen, da er eine entspre- chende Vollmacht eingereicht habe. Die Verfügungen litten insofern an einem Eröffnungsmangel, woraus ihm kein Nachteil entstehen dürfe. Die Steuerverwaltung ist dagegen davon ausgegangen, es bestehe kein Ver- tretungsverhältnis, da der Treuhänder anlässlich eines Telefongesprächs die Vollmacht widerrufen habe. Sie habe ihre Verfügungen korrekt eröffnet und sei in Anwendung der sog. Zustellfiktion zu Recht auf die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Eingaben nicht eingetreten. Die StRK hat die umstrittenen Nichteintretensentscheide im Ergebnis geschützt: Zwar hätte die Steuerverwaltung aufgrund der Umstände nicht ohne weiteres von einem Widerruf der Vollmacht ausgehen dürfen; die Eröffnung direkt an den Beschwerdeführer sei insofern mangelhaft. Dieser Eröffnungsmangel entbinde den Beschwerdeführer aber nicht von seinen Sorgfalts- und Mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nrn. 100.2017.105/ 106U, Seite 5 wirkungspflichten. Bei gebotener Aufmerksamkeit wäre er in der Lage ge- wesen, die mit eingeschriebener Post versandten Verfügungen zur Kennt- nis zu nehmen, weshalb er sich nach Treu und Glauben nicht auf die man- gelhafte Eröffnung berufen könne. 3. 3.1Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug des Steuergesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist (Art. 160 Abs. 1 StG; Art. 117 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 VRPG). Auf Verlangen haben sich vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 160 Abs. 4 StG; Art. 117 Abs. 2 Satz 2 DBG). Dies er- möglicht der zuständigen Behörde zu überprüfen, ob tatsächlich ein Ver- tretungsverhältnis besteht (VGE 2012/417 vom 4.10.2013 E. 3.2, 22155 vom 22.2.2005, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 403 E. 4b). Ob die Steuerbehörde eine solche Vollmacht verlangen will, liegt in ihrem Ermes- sen. Sie darf sich dabei auch auf eine nach den Umständen genügend konkrete Ermächtigung verlassen. Hat die steuerpflichtige Person eine ver- tragliche Vertretung bezeichnet, muss die Steuerbehörde ihre Mitteilungen und Verfügungen durch Zustellung an diese eröffnen (BGE 113 Ib 296 E. 2b). Tut sie dies nicht, ist die Eröffnung mangelhaft. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die betreffende Verfügung keine Rechtswirkungen zu entfalten oder nicht in Rechtskraft zu erwachsen vermag. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass der steuerpflichtigen Person aus der fehlerhaften Er- öffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 151 StG i.V.m. Art. 44 Abs. 6 VRPG; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.2; BGer 2C_709/2014 und 2C_710/2014 vom 9.6.2015, in StR 2016 S. 450 E. 3.1, 2C_883/2010 vom 7.4.2011, in StE 2011 B 92.7 Nr. 8 E. 2.1, je mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 117 DBG N. 29). 3.2Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht und gegenüber den Steuerbehörden auch gehörig kundgegeben wurde, obliegt nach allgemeinen Beweisregeln der steuerpflichtigen Person. Fehlt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nrn. 100.2017.105/ 106U, Seite 6 es an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf bzw. muss ein Ver- tretungsverhältnis, vor allem im Hinblick auf das Steuergeheimnis, nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Wil- lensäusserung der Steuerpflichtigen auf Bevollmächtigung einer Drittperson ergibt. Andernfalls gilt die natürliche Vermutung, dass keine Vollmacht er- teilt wurde und sind Verfügungen und Entscheide den Steuerpflichtigen zu eröffnen (BGer 2C_709/2014 und 2C_710/2014 vom 9.6.2015, in StR 2016 S. 450 E. 3.2, 2A.451/1996 vom 21.5.1997, in ASA 67 S. 391 E. 2a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 117 N. 16 f.). 3.3Der Beschwerdeführer liess am 16. Dezember 2013 bei der Steuer- verwaltung durch eine Mitarbeiterin der ________ AG, deren Alleinaktionär er ist und gegen welche die Steuerverwaltung ebenfalls ein Nach- und Steuerstrafverfahren eingeleitet hatte, eine Vollmacht einreichen, die den Treuhänder zur «Zustellung» der «Steuererklärung, Veranlagungen, Ein- spracheentscheide, Steuerrechnungen und Korrespondenz» ermächtigte (vgl. Vorakten StV pag. 126). Auch wenn die Vollmacht relativ knapp for- muliert ist und nicht ausdrücklich auf das Nach- und Strafsteuerverfahren Bezug nimmt, kann aufgrund der Umstände mit der StRK davon ausge- gangen werden, dass der Treuhänder damit zur «Zustellung der üblichen Steuerunterlagen» im hier interessierenden Verfahren berechtigt war, was auch die Entgegennahme von Verfügungen der Steuerverwaltung mitum- fasst haben dürfte (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.3; vgl. auch Rekurs und Beschwerde Rz. 2.4). Damit hatte der Beschwerdeführer das geltend gemachte Vertretungsverhältnis zu seinem Treuhänder an sich rechtswirk- sam kundgetan. Nach Ansicht der Steuerverwaltung ist die Vollmacht indes widerrufen worden (vgl. vorne E. 2). 3.4Allgemein gilt, dass eine vertretene Partei ihre Vollmacht jederzeit formlos widerrufen kann. Wie auch die Bevollmächtigung erfolgt der Wider- ruf im Verhältnis zwischen der vertretenden und vertretenen Person. Die Vertreterin ist ihrerseits berechtigt, durch Niederlegung des Mandats die Vollmacht zum Erlöschen zu bringen (vgl. Marantelli/Huber, in Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 11 N. 29; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen- tar VwVG, 2008, Art. 11 N. 26; Rolf Watter, in Basler Kommentar, 6. Aufl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nrn. 100.2017.105/ 106U, Seite 7 2015, Art. 34 OR N. 3 und 6). Der Widerruf (bzw. die Niederlegung) ist der Steuerbehörde mitzuteilen. Das Vertretungsverhältnis zeitigt im Verfahren seine Wirkungen, bis dessen Erlöschen für die Steuerbehörde erkennbar ist (vgl. BGer 2C_709/2014 und 2C_710/2014 vom 9.6.2015, in StR 2016 S. 450 E. 4.3.5). Beginn und Ende der verfahrensrechtlichen Wirkungen beurteilen sich nicht nach dem internen zivilrechtlichen Stellvertretungsver- hältnis. Massgebend ist einzig dessen Kundgebung gegenüber der Be- hörde. Die Steuerbehörde darf sich somit auf eine erteilte und unwider- rufene Vollmacht verlassen, sofern keine Umstände zutage treten, die auf ein Erlöschen des Vertretungsverhältnisses schliessen bzw. ernsthafte Zweifel an dessen Weiterführung aufkommen lassen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 117 N. 35; Peter Locher, a.a.O., Art. 117 N. 19; BGer 2C_498/2009 vom 28.8.2009 E. 2.1). 3.5Der Treuhänder bat am 9. Januar 2014 die Steuerverwaltung telefo- nisch um die Zustellung eines Berichts sowie um die Gewährung einer weiteren Fristverlängerung. Gemäss Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 10. Januar 2014 soll er zudem erklärt haben, dass «die im Dezember 2013 zugestellten Vollmachten [...] anschliessend vernichtet werden» könnten, da die Mitarbeiterin der ________ AG «wohl etwas falsch verstanden» habe (vgl. Vorakten StV pag. 128). Während die Steuerverwaltung darin einen eindeutigen Widerruf der Vollmacht erblickt (vgl. Rekursvernehmlassung Ziff. 2.2), bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er bzw. sein Treuhänder die Vollmacht jemals widerrufen habe (vgl. Beschwerde Rz. 5 f.). Ob und inwiefern die Aktennotiz der Steuerverwaltung inhaltlich zutreffend ist, kann im Nachhinein nicht mehr geklärt werden. Immerhin drängt sich die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer die Vollmacht widerrufen haben soll, wenn der Treuhänder doch offensichtlich weiterhin mit dem Verfassen einer Stellungnahme betraut war, wofür er um die Zustellung des Berichts betreffend amtliche Bewertung sowie um eine weitere Fristverlängerung ersuchte (vgl. auch Rekurs und Beschwerde Rz. 1.5 und 2.1). Die Aktennotiz erscheint insofern zumindest widersprüchlich. Ob sie das Gespräch richtig wiedergibt, kann aber offenbleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nrn. 100.2017.105/ 106U, Seite 8 3.6Die StRK hat zu Recht darauf hingewiesen, dass trotz des angeb- lichen Widerrufs und obschon die Steuerverwaltung ihre Verfügungen direkt dem Beschwerdeführer zustellte, sämtliche Eingaben und Mitteilun- gen des Beschwerdeführers weiterhin von dessen Treuhänder verfasst und eingereicht wurden. Auch nachdem die Steuerverwaltung dem Beschwer- deführer den Vorabbescheid vom 11. November 2014 zugestellt hatte, ge- langte wiederum der Treuhänder mit einem Fristverlängerungsgesuch an die Steuerverwaltung (vgl. Vorakten StV pag. 132 ff., 157 ff.). Bei dieser Sachlage hätte sich die Steuerverwaltung nicht einfach auf die Richtigkeit der Aktennotiz verlassen und ohne weitere Abklärungen von einem Wider- ruf der Vollmacht ausgehen dürfen. Hinzu kommt, dass sie die Stellung- nahme des Treuhänders nicht etwa aus den Akten wies, sondern diese vorbehaltslos entgegennahm. Ebenso gab sie mit Verfügung vom 12. De- zember 2014 der vom Treuhänder ersuchten Fristverlängerung statt (vgl. Vorakten StV pag. 158). Damit ging die Steuerverwaltung offenbar selbst vom Weiterbestehen des Vertretungsverhältnisses aus und hätte ihre Nachsteuer- und Bussenverfügungen vom 15. April 2015 konsequenter- weise dem Treuhänder zustellen bzw. eröffnen müssen. Die Eröffnung di- rekt an den Beschwerdeführer war insofern mangelhaft, wie die StRK zu- treffend festgestellt hat (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.6 und 4.2.2). 4. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer auf diesen Eröffnungs- mangel berufen kann. 4.1Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen gel- tend, die Steuerverwaltung sei auf die mangelhafte Eröffnung zu behaften. Er habe deren Sendungen stets an seinen Treuhänder weitergeleitet und nach Erhalt des Mahnschreibens vom 30. Juli 2015 (vgl. vorne Bst. A) um- gehend auf die mangelhafte Eröffnung aufmerksam gemacht, womit er sei- ner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Es habe keinen Grund ge- geben, früher mit der Steuerverwaltung Kontakt aufzunehmen, zumal diese die Eingaben des Treuhänders kommentarlos entgegengenommen habe. Jedenfalls könne ihm nicht vorgehalten werden, die Nachsteuer- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nrn. 100.2017.105/ 106U, Seite 9 Bussenverfügungen absichtlich nicht abgeholt zu haben, da die Absenderin auf der Abholeinladung der Post nicht vermerkt gewesen sei. Anders als in den von der StRK zitierten Bundesgerichtsurteilen, in denen die steuer- pflichtige Person tatsächlich (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) Kenntnis von der Verfügung erhalten habe, seien ihm die strittigen Nachsteuer- und Bus- senverfügungen gar nie zugegangen, weshalb er auch nicht habe tätig werden können (vgl. Beschwerde Rz. 6, 8 und 12). 4.2Die Möglichkeit einer steuerpflichtigen Person, sich auf einen Eröff- nungsmangel zu berufen, findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; BGer 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19.6.2017, in StE 2017 B 93.6 Nr. 37 E. 2.1; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 117 DBG N. 30). Die behördliche Fehlleistung muss kausal für den eingetretenen Nachteil sein. Wer durch einen gerügten Mangel nicht irre- geführt und damit auch nicht benachteiligt ist, kann aus einem solchen nichts zu seinen Gunsten ableiten (BVR 2014 S. 130 E. 3.3; VGE 2016/308/309 vom 13.3.2017 [zur Publ. bestimmt] E. 3.3; vgl. auch BGE 139 III 78 E. 5.4.2, 138 I 49 E. 8.3.2). Die Adressatinnen und Adres- saten einer mangelhaften Verfügung haben von sich aus die sich aufdrän- genden und ihnen zumutbaren Schritte zur Behebung des Mangels zu un- ternehmen; ihnen wird insbesondere zugemutet, im Zweifelsfalle mit ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter oder der Behörde Verbindung aufzu- nehmen, um die Sachlage zu klären (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 117 DBG N. 30 mit Hinweis auf BGer 2C_883/2010 vom 7.4.2011, in StE 2011 B 92.7 Nr. 8 E. 2.3). Der Grundsatz, dass der steuerpflichtigen Person aus einem Fehler der Steuerbehörde kein Nachteil erwachsen darf, gibt ihr keinen Anspruch, aus solchen Fehlern sachlich nicht begründbare Vorteile zu ziehen, und er entbindet sie insbesondere nicht von Sorgfalt und Mit- wirkung im Verfahren (vgl. BGer 2C_709/2014 und 2C_710/2014 vom 9.6.2015, in StR 2016 S. 450 E. 4.3.5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N. 21). 4.3Nach dem Telefongespräch vom 9. Januar 2014 (vgl. vorne E. 3.5) stellte die Steuerverwaltung dem Treuhänder den einverlangten Bericht am folgenden Tag zu (vgl. Vorakten StV pag. 129). Danach richtete sie ihre Mitteilungen und Verfügungen allerdings wieder – wie bereits zuvor – direkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nrn. 100.2017.105/ 106U, Seite 10 an den Beschwerdeführer, der die Sendungen an den Treuhänder weiter- leitete (vgl. Beschwerde Rz. 6). Im Vorabbescheid vom 11. November 2014 legte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer die (provisorische) Nachsteuer- und Bussenberechnung ausführlich dar. Zudem gewährte sie ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme und wies ihn darauf hin, dass ohne Gegenbericht nach Ablauf der Frist die Nachsteuer- und Bus- senverfügungen eröffnet würden (vgl. Vorakten StV pag. 156 ff.). Als sie auf Ersuchen des Treuhänders (vgl. vorne E. 3.6) die Frist zur Stellung- nahme bis zum 31. März 2015 verlängerte, wies sie den Beschwerdeführer in dem (wiederum an ihn adressierten) Schreiben vom 12. Dezember 2014 nochmals darauf hin, dass die Verfügungen nach Ablauf der Frist eröffnet würden (vgl. Vorakten StV pag. 158). Bei diesen Gegebenheiten musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Steuerverwaltung die ange- kündigten Verfügungen (wieder) an ihn adressieren würde und dass deren Eröffnung zudem unmittelbar bevorstand. Der Beschwerdeführer war daher gehalten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, sei es durch Klärung des Vertretungsverhältnisses gegenüber der Steuerverwaltung oder Mass- nahmen zur Gewährleistung des Empfangs der Sendung. Dass die Absen- derin auf der Abholungseinladung nicht ersichtlich war, ist unerheblich. Der Einwand, ihm sei ein Tätigwerden mangels Kenntnis der Verfügungen gar nicht möglich gewesen, dringt bei dieser Sachlage nicht durch (vgl. zur sog. Zustellfiktion E. 4.4 hiernach). Insofern besteht auch kein grundlegender Unterschied zu den von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteilen (vgl. Zitate in den angefochtenen Entscheiden E. 4; vgl. auch vorne E. 4.1). Die Berufung auf den Eröffnungsmangel ist unter diesen Umständen treu- widrig und verdient keinen Rechtsschutz. 4.4Eingeschriebene Sendungen gelten nach der sog. Zustellfiktion (Art. 151 StG i.V.m. Art. 44 Abs. 3 VRPG) spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund eines Verfahrens- oder Prozessrechtsver- hältnisses mit der Zustellung eines Verwaltungsakts rechnen musste und die Abholungseinladung in ihren Briefkasten bzw. ins Postfach gelegt wurde (vgl. VGE 2016/354 vom 29.3.2017 E. 2.3, 2010/116-119/178/179 vom 1.11.2010 E. 2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesagten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nrn. 100.2017.105/ 106U, Seite 11 erfüllt (vgl. hiervor E. 4.3), zumal unbestritten ist, dass die Post am 16. April 2015 einen Zustellversuch unternommen, eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt und der Beschwerdeführer die Sendung bis zur ange- zeigten Abholfrist vom 23. April 2015 nicht abgeholt hat (vgl. eingeschrie- benes Zustellcouvert der Steuerverwaltung und Auszug aus der Sendungs- verfolgung vom 1.9.2015, in Vorakten StV pag. 174 f.). Damit haben die Nachsteuer- und Bussenverfügungen als am 23. April 2015 zugestellt zu gelten, womit die 30-tägige Einsprachefrist (Art. 190 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG) am 24. April 2015 zu laufen begonnen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG; Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG) und, da der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende mit anschliessendem staatlich anerkannten Feiertag (Pfingstmontag) fiel, am nächstfolgenden Werktag, d.h. am 26. Mai 2015 geendet hat (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG; Art. 133 Abs. 1 Satz 3 DBG; vgl. auch Nichteintretensentscheide S. 3 f.). Die später erfolgten Eingaben vom 17. August 2015 (Posteingang) bzw. 23. März 2016 und 11. Mai 2016 (vgl. vorne Bst. A) sind daher als verspä- tet anzusehen, womit die Steuerverwaltung darauf zu Recht nicht einge- treten ist. Die angefochtenen Entscheide halten der Rechtskontrolle stand. 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nrn. 100.2017.105/ 106U, Seite 12 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2003 und 2004 wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
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Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2017 105
Entscheidungsdatum
20.09.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026