100.2017.1U MUT/MAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Finanzdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 12, 3011 Bern betreffend Datenschutz; Auskunfts- und Einsichtsrecht (Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 20. Dezember 2016; 1301.07.00/16.000089/16.002303)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte die Steuerverwaltung (SV) des Kantons Bern am 2. Mai 2016 um Auskunft «über sämtliche von der Steuerverwaltung über [ihn] bearbeitete Daten». Die Steuerverwaltung teilte ihm am 26. Mai 2016 mit, er werde im Kanton Bern einerseits aufgrund seiner Grundstücke und andererseits aufgrund seiner Beteiligung an der Erbengemeinschaft B.________ besteuert. Sie stellte ihm die betreffenden Dokumente in Kopie zu. Am 7. Juni 2016 gelangte A.________ abermals an die Steuerverwaltung und führte aus, er sei an einem weiteren virtuellen Steuersubjekt (einfache Gesellschaft) beteiligt gewesen, von welchem er bislang keine Steuerakten erhalten habe. Hierauf stellte ihm die Steuerver- waltung am 21. Juni 2016 weitere Dokumente in Kopie zu. Am 26. Juni 2016 meldete A.________ erneut Zweifel an der Vollständigkeit der Da- tenauskunft an. Er vermutete weitere ihn betreffende Daten in sieben na- mentlich bezeichneten Teildatensammlungen der Datensammlung «Neues Steuerkonzept» (NESKO; insb. NESKO-AB, PBS, REVA, NESKO-LST, NESKO-BZ, NESKO-VA GG, NESKO-VA NP). Zudem beanstandete er, die Veranlagungen für die Zeit von 2001-2004 nicht erhalten zu haben. Am 19. August 2016 informierte die Steuerverwaltung A.________ dahinge- hend, eine lückenlose Auskunft über sämtliche von der Steuerverwaltung allenfalls bearbeiteten Daten sei aus praktischen Gründen unmöglich. Die Veranlagungen vom 9. März 2004, 10. Mai 2004, 12. Juli 2004 und 10. Juni 2005 seien nicht mehr verfügbar. Sie sei seinem Auskunftsgesuch mit Be- kanntgabe sämtlicher Daten aus der Teildatensammlung NESKO-VA NP umfassend nachgekommen. B. Hiergegen erhob A.________ am 21. August 2016 Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN). Diese hiess mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 die Beschwerde den Eventualantrag betreffend gut und wies die Steuerverwaltung an, dem Beschwerdeführer die entspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 3
chenden Auskünfte aus sechs weiteren namentlich bezeichneten Teilda-
tensammlungen (NESKO-ZPV, NESKO-VA GG, NESKO-VA AB, NESKO-
VA ESN, NESKO-LST, NESKO-BZ) zu erteilen. Soweit weitergehend wies
sie die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). A.________ wurden die Ver-
fahrenskosten zur Hälfte auferlegt (Dispositivziffer 2).
C.
Am 2. Januar 2017 hat A.________ gegen den Entscheid der FIN Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erhoben:
«1. Dispositivziffer 1 des Entscheids der Vorinstanz vom 20. Dezember
2016 ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin
[Steuerverwaltung] anzuweisen ist, Auskunft nach Art. 21 des kan-
tonalen Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG;
BSG 152.04) über sämtliche von ihr über den Beschwerdeführer
bearbeiteten Daten zu erteilen, die sie in weiteren Datensammlun-
gen neben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 4 resse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Soweit der Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Steuerver- waltung im vorinstanzlichen Verfahren vom 17. Oktober 2016 kritisiert (vgl. Beschwerde S. 3 f.), ist darauf nicht einzugehen. Denn im Beschwerde- verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Entscheid der FIN zu über- prüfen und nicht eine Stellungnahme der Steuerverwaltung im vorinstanzli- chen Verfahren. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Der angefochtene Entscheid wird nicht beanstandet, soweit die Steuerver- waltung verpflichtet worden ist, dem Beschwerdeführer über insgesamt sieben Teildatensammlungen der Datensammlung NESKO Auskunft zu geben. In diesem Umfang ist der Entscheid der FIN unangefochten in Rechtskraft erwachsen und das Gesuch des Beschwerdeführers nicht mehr umstritten. Strittig ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Auskunft über sämtliche Teildatensammlungen der Datensammlung NESKO hat. 2.1Die FIN vertritt den Standpunkt, dass mit der Auskunft aus insge- samt sieben Teildatensammlungen der Datensammlung NESKO dem Aus- kunftsrecht des Beschwerdeführers hinreichend entsprochen sei. Es wür- den keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, es seien noch in wei- teren Teildatensammlungen Daten über den Beschwerdeführer vorhanden. Die Steuerverwaltung dürfe erwarten, dass der Beschwerdeführer konkreti- sierende Hinweise zu den Anknüpfungspunkten liefere, die es der Steuer- verwaltung ermöglichen würden, gezielt nach weiteren Daten zu suchen. Dies sei dem Beschwerdeführer zumutbar und sein Verhalten sei insoweit als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu werten. Die Steuerverwaltung habe es zu Recht abgelehnt, von sich aus nach sämtlichen möglicherweise den Beschwerdeführer betreffenden Daten zu suchen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 5 2.2Der Beschwerdeführer verlangt Auskunft über alle ihn betreffenden Akten der Steuerverwaltung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Er könne «pauschal» über alle Datensammlungen Auskunft verlan- gen. Die Steuerverwaltung dürfe nicht darauf beharren, dass das Aus- kunftsbegehren alle Datensammlungen bezeichne, worauf sich die Auskunft beziehen könnte. Dies gelte umso mehr, als die Steuerverwaltung ihrer Pflicht, die Datensammlungen im Register nachzuführen, nicht nach- gekommen sei. Solange nicht Klarheit darüber bestehe, welche Daten- sammlungen die Steuerverwaltung im heutigen Zeitpunkt führe, dürfe sein Einsichts- und Auskunftsrecht von vornherein nicht auf die sieben bezeich- neten Teildatensammlungen beschränkt werden. Die Steuerverwaltung sei zur vollständigen Auskunft verpflichtet; sie könne den Umfang der Auskunft nicht nach Gutdünken vom Arbeitsaufwand abhängig machen. 3. Zu den Rechtsgrundlagen ist vorab Folgendes festzuhalten: 3.1Das eidgenössische Datenschutzgesetz ist anwendbar auf die Da- tenbearbeitung durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Behörden der Kantone (und der Gemeinden) sind auch dann nicht Organe des Bundes, wenn sie Bundesaufgaben wahrnehmen wie hier die Steuerverwaltung auf dem Gebiet des Bundesrechts (vgl. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Datenbearbeitung richtet sich demnach nach kan- tonalem Datenschutzrecht (vgl. dazu und zu den einzuhaltenden Minimal- standards Art. 37 DSG); Spezialgesetzliche Abweichungen von diesem Grundsatz sind nicht ersichtlich (BGE 122 I 153 E. 2c und d; BVR 2009 S. 49 E. 1.1.2). Das Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) geht in Übereinstimmung mit dem verfassungsmässig ge- schützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) vom Grundsatz aus, dass jede Person Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 6 sicht in ihre Daten nehmen kann. Gemäss Art. 21 Abs. 1 KDSG kann jede Person von der verantwortlichen Behörde Auskunft verlangen, welche Da- ten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden. Ferner erhält die betroffene Person gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Beim Einsichtsrecht handelt es sich in dem Sinn um eine Modalität der Aus- kunftserteilung, als das Auskunftsrecht von der betroffenen Person auch durch Einsichtnahme in die Akten ausgeübt werden kann (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [VDSG; SR 235.11] und dazu BGE 123 II 534 E. 3c). Das Auskunfts- und Einsichtsrecht bedarf grundsätzlich keines Interessennach- weises (BGE 138 II 346 E. 8.2, 138 III 425 E. 5.3 f.; BVR 2008 S. 49 E. 4.3). Damit soll verhindert werden, dass bei Amtsstellen falsche Perso- nendaten hinterlegt sind und sich die Behörden gestützt darauf ein unzu- treffendes Bild über die betroffene Person machen. Auskunfts- und Ein- sichtsrecht ermöglichen es der betroffenen Person, die Einhaltung der ma- teriellen Grundsätze des Datenschutzes zu überprüfen und ihre Rechte wahrzunehmen, beispielsweise gestützt auf Art. 23 Abs. 1 KDSG die Be- richtigung oder Vernichtung unrichtiger oder nicht notwendiger Daten zu verlangen (BVR 2008 S. 49 E. 4.2 und 6.1.1; zum Ganzen BVR 2016 S. 542 E. 5.2). 3.2Sowohl das Auskunfts- als auch das Einsichtsrecht beziehen sich allein auf Daten, welche in einer Datensammlung bearbeitet werden (Art. 21 Abs. 1 KDSG). Als Datensammlung gilt jeder Bestand von Perso- nendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Per- sonen erschliessbar sind (Art. 2 Abs. 2 KDSG). Der Begriff der Daten- sammlung ist im bernischen Recht und im Bundesrecht gleich zu verstehen (Art. 3 Bst. g DSG). Eine Datensammlung ist demnach ein Bestand an Personendaten mehrerer Personen, der so aufgebaut ist, dass die Daten mit vernünftigem Aufwand auffindbar sind. Keine Rolle spielen die Wahl des Speichermediums für die Datensammlung, deren Zweckbestimmung, die Dauerhaftigkeit, die Strukturierung oder die Speichermodalitäten. Mithin sind auch Datenbestände als Datensammlungen zu qualifizieren, die nicht als Datensammlungen angelegt wurden und keine eigene erkennbare
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 7 Zweckbestimmung aufweisen, die aber nach Personen erschlossen werden können (vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 542 E. 5.3 mit Hinweisen). 3.3Soweit die Vorinstanz Art. 157 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) als Rechtsgrundlage angeführt hat (angefochtener Entscheid E. 2.1), übersieht sie was folgt: Art. 157 StG regelt die Aktenein- sicht als Verfahrensgrundsatz. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht und das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht sind selbständige, vonei- nander unabhängige Ansprüche, die hinsichtlich Umfang und Vorausset- zungen nicht deckungsgleich sind, das heisst je ihren besonderen Anwen- dungsbereich haben, der vom anderen Anspruch nicht beschlagen wird (BGE 139 V 492 E. 3.2; BVR 2008 S. 49 E. 4.3). Das Akteneinsichtsrecht ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und bezieht sich grundsätzlich nur auf Akten, welche von der Behörde im jeweiligen Verfahren beigezogen wer- den (vgl. BGer 2C_69/2017 vom 17.7.2017 E. 3.2 zum Akteneinsichtsrecht nach Art. 114 DBG). Hier verlangt der Beschwerdeführer indes Auskunft über sämtliche von der Steuerverwaltung über ihn bearbeitete Daten ohne sachliche und zeitliche Einschränkung. Massgebend ist somit das daten- schutzrechtliche Auskunftsrecht. 4. Zur Datensammlung der Steuerverwaltung ergibt sich was folgt: 4.1Die Aufsichtsstelle veröffentlicht über Internet ein Register der im Kanton bzw. in der Gemeinde oder anderen gemeinderechtlichen Körper- schaften angelegten Datensammlungen (Art. 18 Abs. 1 KDSG). Mit diesem Register sollen die in der Verwaltung bestehenden Informationsquellen und -ströme offengelegt werden. Die betroffenen Personen sollen sich darüber informieren können, wo in der Verwaltung welche Personendaten zu wel- chem Zweck bearbeitet werden und wem sie zugänglich sind. Hierdurch wird die Voraussetzung geschaffen, damit sie ihre Rechte nach dem Da- tenschutzgesetz geltend machen können, namentlich das Auskunfts- und Einsichtsrecht (BVR 2016 S. 542 E. 5.4 mit Hinweisen). Die verantwortliche Behörde erstellt den ihre Datensammlung betreffenden Teil des Registers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 8 nach den Vorgaben der Aufsichtsstelle und führt diesen nach (vgl. Art. 18 Abs. 4 KDSG). In das Register werden allerdings nicht alle Datensammlun- gen aufgenommen. Nicht aufgenommen werden Datensammlungen, die nur kurzfristig geführt werden oder die rechtmässig veröffentlicht sind (vgl. Art. 18 Abs. 3 KDSG). Das Auskunfts- und Einsichtsrecht bezieht sich auch auf solche Datensammlungen; es ist nicht etwa auf die im Register einge- tragenen beschränkt (BVR 2016 S. 542 E. 5.5 mit Hinweisen). 4.2Die Steuerverwaltung führt die Datensammlung NESKO, die der Registerführung sowie der Veranlagung und dem Bezug der Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern dient. In der Datensammlung werden 650ʹ000 Personen geführt. Gemäss dem Register über die Datensammlungen sind in der Datensammlung NESKO die folgenden Teildatensammlungen einge- schlossen (einsehbar unter: <http://registerdatensammlungen- be.instanthost.ch>; Suchbegriff: NESKO): -NESKO-AB: Amtliche Bewertung -HReg: Mutationsmeldungen Handelsregister -NESKO-PastaQuell: Pauschale Steueranrechnungen für Dividenden- erträge -NESKO-VA ES: Veranlagung Erbschafts- und Schenkungssteuer -NESKO-BH: Staats- und Gemeindebuchhaltung für die Steuern- systeme -EVA REVA: Eingangsverarbeitung Register Veranlagung -PBS: Personenbeziehungssystem -REVA: Steuerregister für natürliche Personen -SGA: Schriftgutadressierung -NESKO-LEIV: Leitdatenverwaltung für die Steuernsysteme -NESKO-LST: Liegenschaftssteuern -NESKO-BZ: Bezugssystem für alle Steuerarten -ZGR: Zentrales Gemeinderegister -NESKO-VA JP: Veranlagung juristische Personen -NESKO-VA GG: Veranlagung Grundstückgewinnsteuer -NESKO-VA QST: Veranlagung Quellensteuer -NESKO-VA NP: Veranlagung natürliche Personen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 9 4.3Laut Steuerverwaltung ist die Teildatensammlung REVA zwischen- zeitlich von der Teildatensammlung NESKO-VA NP abgelöst worden. Weiter sei die im Register genannte Teildatensammlung PBS keine eigen- ständige Teildatensammlung mehr, sondern ein Subsystem der Teildaten- sammlung NESKO-ZPV (Zentrale Personenverwaltung für natürliche und juristische Personen sowie anderen, zum Beispiel Kollektivgesellschaften). Schliesslich bezeichnet die Steuerverwaltung die im Register erwähnte Teildatensammlung NESKO-VA ES nunmehr als NESKO-VA ESN (Veran- lagung Erbschafts-, Schenkungs- und Nachsteuer für natürliche und juristi- sche Personen) und die Teildatensammlung NESKO-AB nunmehr als NESKO-VA AB (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.10.2016, S. 5 f.; act. 4A). 4.4Der Beschwerdeführer wirft der Steuerverwaltung nach dem Gesag- ten zu Recht vor, das Register nicht nachgeführt zu haben. Die Steuerver- waltung ist gehalten, den Registereintrag nachzuführen (vgl. Art. 18 Abs. 4 KDSG). Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Teil- datensammlungen von Änderungen betroffen sein könnten. Auch ist nicht anzunehmen, dass weitere (relevante) nicht registrierte Teildatensammlun- gen bestehen. Das Verwaltungsgericht erachtet die Darlegungen der Steu- erverwaltung zu ihren Datensammlungen insoweit als glaubhaft. Unter die- sen Umständen ist von der Steuerverwaltung auch kein aktuelles Inventar der NESKO-Teildatensammlungen einzufordern. Somit ist von folgenden Teildatensammlungen auszugehen: -NESKO-VA AB: Amtliche Bewertung -HReg: Mutationsmeldungen Handelsregister -NESKO-PastaQuell: Pauschale Steueranrechnungen für Dividenden- erträge -NESKO-VA ESN: Veranlagung Erbschafts-, Schenkungs- und Nach- steuer -NESKO-BH: Staats- und Gemeindebuchhaltung für die Steuern- systeme -SGA: Schriftgutadressierung -NESKO-LEIV: Leitdatenverwaltung für die Steuernsysteme -NESKO-LST: Liegenschaftssteuern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 10 -NESKO-BZ: Bezugssystem für alle Steuerarten -ZGR: Zentrales Gemeinderegister -NESKO-VA JP: Veranlagung juristische Personen -NESKO-VA GG: Veranlagung Grundstückgewinnsteuer -NESKO-VA QST: Veranlagung Quellensteuer -NESKO-VA NP: Veranlagung natürliche Personen -NESKO-ZPV: Zentrale Personenverwaltung für natürliche und juristi- sche Personen und anderen, zum Beispiel Kollektivgesellschaften 5. Zur Auskunftserteilung ergibt sich was folgt: 5.1Der Beschwerdeführer hat die Steuerverwaltung am 2. Mai 2016 unter Bekanntgabe seiner ZPV-Nummer 1___ um Auskunft über alle ihn betreffenden Daten ersucht (Akten SV pag. 1). Die Steuerverwaltung hat ihm am 26. Mai 2016 aufgrund seiner Anknüpfungspunkte «Grundei- gentum» und «Beteiligung an der Erbengemeinschaft B.» Auskunft erteilt, indem sie ihm die Dokumente in Kopie zugestellt hat (vgl. Akten SV pag. 2-209). 5.2Nachdem der Beschwerdeführer die Steuerverwaltung am 7. Juni 2016 darauf hingewiesen hatte, dass er bis und mit Steuerperiode 2011 an einem weiteren virtuellen Steuersubjekt (ZPV-Nr. 2) beteiligt war (Akten SV pag. 210 f.), ist er mit weiteren Dokumenten bedient worden (Akten SV pag. 212-245). Die Steuerverwaltung hat sinngemäss ausgeführt, sie habe das virtuelle Steuersubjekt «einfache Gesellschaft A.___ C.__» übersehen, weil im Veranlagungssystem (Teildaten- sammlung NESKO-VA NP) zwischen dem Beschwerdeführer (ZPV-Nr. 1) und dem virtuellen Steuersubjekt (ZPV-Nr. 2) keine Verknüpfung hinterlegt sei. 5.3Am 26. Juni 2016 hat sich der Beschwerdeführer abermals an die Steuerverwaltung gewandt. Er hat darauf hingewiesen, dass die Auskunft lückenhaft sei, da er insbesondere mit den Veranlagungen für die Steuer- jahre 2001-2004 nicht bedient worden sei (Akten SV pag. 251). Aufgrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 11 des Registers der Datensammlungen gehe er davon aus, dass zudem in weiteren Teildatensammlungen (insb. NESKO-AB, PBS, REVA, NESKO- LST, NESKO-BZ, NESKO-VA GG, NESKO-VA NP) Daten über ihn vor- handen seien (Akten SV pag. 250 f.). Hierauf teilte ihm die Steuerverwal- tung am 19. August 2016 in ihrer «abschliessende[n] Beurteilung» mit, sie hätte ihm alle Daten der Teildatensammlung NESKO-VA NP zugestellt. Die Veranlagungen vom 9. März 2004, 10. Mai 2004, 12. Juli 2004 und 10. Juni 2005 seien nicht mehr verfügbar. Eine Auskunft über sämtliche von der Steuerverwaltung bearbeiteten Daten einer bestimmten Person sei «aus praktischen Gründen unmöglich». Auskunftsgesuche müssten sich «zwangsläufig auf eine konkrete Datensammlung beziehen». Sollte es «ei- nen begründeten Anlass» geben, dass in einer bestimmten Datensamm- lung weitere Daten vorhanden seien, würde sie weitere Abklärungen vor- nehmen. Sie sei aber nicht bereit, «ohne gebührenden Anlass sämtliche vorhandenen Datensammlungen nach allfälligen Personendaten einer be- stimmten Person zu durchsuchen» (Akten SV pag. 254 f.). 5.4Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. August 2016 ein Rechtsmittel eingelegt (vgl. vorne Bst. B). Die FIN hat im Schreiben der Steuerverwaltung vom 19. August 2016 eine anfechtbare Verfügung er- blickt (angefochtener Entscheid E. 1.1). Sie hat die dagegen erhobene Be- schwerde den Eventualantrag betreffend gutgeheissen und die Steuerver- waltung angewiesen, dem Beschwerdeführer aus folgenden Teildaten- sammlungen Auskunft zu erteilen: NESKO-ZPV, NESKO-VA GG, NESKO- VA AB, NESKO-VA ESN, NESKO-LST und NESKO-BZ. Nach Auffassung der Vorinstanz sind diese Teildatensammlungen «inhaltlich deckungs- gleich» mit jenen, aus denen der Beschwerdeführer Auskunft verlangt (an- gefochtener Entscheid E. 2.3). Die Daten aus diesen Teildatensammlungen hat der Beschwerdeführer noch nicht erhalten. 6. 6.1Die um Auskunft ersuchende Person hat sich über ihre Identität auszuweisen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 KDSG). Auskunfts- oder Einsichtsbe- gehren brauchen nicht begründet zu werden, und Interessierte können
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 12 pauschal Auskunft über bzw. Einsicht in alle über sie in den Datensamm- lungen einer Behörde vorhandenen Daten verlangen. In der Regel ist es ausreichend, dass aus dem Gesuch ersichtlich ist, wer die gesuchstellende Person ist und dass sie Auskunft über oder Einsicht in ihre Daten wünscht, die in einer Datensammlung bearbeitet werden. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist indes bereits aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet, soweit möglich und zumutbar konkretisierende Anga- ben zu machen, welche die Auffindbarkeit der Datensammlungen erleich- tern. Eine entsprechende Pflicht trifft sie oder ihn auch aufgrund der im Ge- suchsverfahren geltenden Mitwirkungspflicht (Art. 20 VRPG). Es ist damit jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu klären, welche Angaben von der gesuchstellenden Person verlangt werden können und welche Abklärungen die für die Datenbearbeitung verantwortliche Be- hörde zu treffen hat (zum Ganzen BVR 2016 S. 542 E. 5.6, bestätigt durch BGer 1C_200/2016 vom 12.8.2016 E. 2.3). 6.2Zu klären ist damit, welche Angaben vom Beschwerdeführer ver- langt werden können und welche Abklärungen die Steuerverwaltung zu treffen hat (E. 6.3). 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch seinen Vor- und Nach- namen sowie seine ZPV-Nummer bekannt gegeben (vgl. vorne E. 5.1). Damit hat er erste Anknüpfungspunkte geliefert. Die ZPV-Nummer bildet die individuelle Erkennungsnummer. Hieraus war für die Steuerverwaltung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Grundeigentum im Kanton Bern hat und an einer Erbengemeinschaft beteiligt ist. Weiter hat der Beschwerde- führer dargetan, an einem weiteren virtuellen Steuersubjekt beteiligt gewe- sen zu sein (vgl. vorne E. 5.2). Für die Steuerverwaltung war dies laut ihren Angaben nicht erkennbar, weil im Veranlagungssystem keine Verknüpfung hinterlegt war. Der Beschwerdeführer hat demnach folgende Anknüpfungs- punkte anhand zweier ZVP-Nummern vorgelegt: Grundeigentum, Beteili- gung an einer Erbengemeinschaft, Beteiligung an einer einfachen Gesell- schaft. Weiter hat er die Steuerverwaltung auf bestimmte Teildatensamm- lungen hingewiesen, in welchen er Daten über sich vermutete (vgl. vorne E. 5.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 13 6.2.2 An das Auskunfts- oder Einsichtsbegehren werden – wie erwähnt (vgl. E. 6.1 hiervor) – keine hohen Anforderungen gestellt. Das Nennen der Personalien und der ZPV-Nummer genügt grundsätzlich. Von einer Ge- suchstellerin oder einem Gesuchsteller kann – wie der Beschwerdeführer zu Recht annimmt – nicht erwartet werden, dass sie oder er einzelne Teil- datensammlungen nennt (vgl. Beschwerde S. 3). Dies gilt umso mehr, als es sich beim Gesamtsystem NESKO um eine komplexe Datensammlung handelt. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer die Steuerverwal- tung bereits am 26. Juni 2016 auf einzelne Teildatensammlungen hinge- wiesen, in denen er ihn betreffende Daten vermutete. Dem Beschwerde- führer kann vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden, die aus- kunftspflichtige Behörde bei der Suche nach relevanten Datensammlungen unzureichend unterstützt und seine Mitwirkungspflichten verletzt zu haben. Hier geht es denn auch nicht darum, die in Frage kommenden Daten- sammlungen ausfindig zu machen (vgl. dazu BVR 2016 S. 542). Vielmehr bezieht sich das Gesuch des Beschwerdeführers einzig auf die Daten- sammlung NESKO, bestehend aus den 15 Teildatensammlungen, die alle- samt bekannt sind (vgl. vorne E. 4.4). 6.3Zu den von der Steuerverwaltung zu treffenden Abklärungen ergibt sich was folgt: 6.3.1 Das datenschutzrechtliche Einsichts- und Auskunftsrecht soll es der betroffenen Person – wie erwähnt (vgl. vorne E. 3.1) – ermöglichen, ihre Rechte wahrzunehmen. Nach Art. 23 Abs. 1 KDSG hat die betroffene Per- son Anspruch darauf, dass unrichtige oder nicht notwendige Personenda- ten über sie berichtigt oder vernichtet werden. Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die Behörde überprüft, ob keine unrichtigen oder nicht notwendigen Daten über sie gesammelt werden. – Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nicht bereits entsprochen, wenn die Steuerverwaltung nur jene Teildaten- sammlungen durchsucht, von denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sie könnten den Beschwerdeführer betreffende Daten enthalten (insb. NESKO-ZPV, NESKO-VA GG, NESKO-VA AB, NESKO- VA ESN, NESKO-LST, NESKO-BZ und NESKO-VA NP). Vielmehr hat die Steuerverwaltung die gesamte Datensammlung NESKO mitsamt allen Teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 14 datensammlungen nach Personendaten des Beschwerdeführers zu durch- suchen. Der Umstand, dass in den weiteren Teildatensammlungen (insb. HReg, NESKO-PastaQuell, NESKO-BH, SGA, NESKO-LEIV, ZGR, NESKO-VA JP, NESKO-VA QST) keine Daten über den Beschwerdeführer zu erwarten sind, ändert hieran nichts. Der Anspruch des Beschwerdefüh- rers geht auch dahin, überprüfen zu lassen, ob überhaupt Daten über ihn gesammelt werden. Er hat somit auch mit Blick auf diese Teildatensamm- lungen Anspruch darauf, dass ihm das Abfrageergebnis mitgeteilt wird. 6.3.2 Die Datenabfrage darf dabei allerdings auf die Anknüpfungspunkte beschränkt werden, die der Beschwerdeführer angegeben hat (vgl. vorne E. 6.2.1). Die Mitwirkungspflicht aktualisiert sich in der hier interessieren- den Konstellation einzig in diesem Punkt. Daher ist die Steuerverwaltung nicht gehalten, die Datensammlung unter weiteren Gesichtspunkten zu durchsuchen. 6.4Somit erweist sich die Beschränkung der Einsicht und Auskunft auf sieben Teildatensammlungen der Datensammlung NESKO als rechtsfeh- lerhaft. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben, soweit er nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 2). Die Steuerverwaltung ist an- zuweisen, sämtliche Teildatensammlungen nach relevanten Daten zu durchsuchen. Sind in einzelnen Teildatensammlungen keine relevanten Daten gespeichert, ist dem Beschwerdeführer auch dies mitzuteilen (sog. Negativauskunft). 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 7.2Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der FIN sind grundsätz- lich entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2018, Nr. 100.2017.1U, Seite 15 zu verlegen. Es sind somit weder Verfahrenskosten zu erheben noch Par- teikosten zu sprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: