100.2016.9/10U HAT/SPA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juni 2017 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Spring A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Dezember 2015; 100 14 69, 200 14 66)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2017, Nrn. 100.2016.9/10U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ waren im Jahr 2010 beide Gesellschafter der C.________ GmbH. Deren Geschäftsabschluss 2010 wies unter den Forderungen (Gesellschafterkontokorrent) ein Guthaben gegenüber A.________ von Fr. 73'068.75 aus. Mit rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern der C.________ GmbH diesen Saldo als simuliertes Darlehen und damit als verdeckte Gewinnausschüttung auf. In der Folge erliess die Steuerverwaltung am 11. September 2013 Veranlagungsverfügungen, in welchen sie beim Einkommen von A.________ und B.________ – entsprechend der bei der C.________ GmbH vorgenommenen Auf- rechnung – einen geldwerten Vorteil aus Beteiligung in der Höhe von Fr. 73'069.-- berücksichtigte. So resultierte bei den Kantons- und Gemein- desteuern 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 133'154.-- sowie bei der direkten Bundessteuer 2010 ein solches von Fr. 109'186.--. Die von A.________ und B.________ hiergegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 6. Februar 2014 ab. B. Dagegen gelangten A.________ und B.________ am 11. Februar 2014 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 15. Dezember 2015 ab und wies die Akten zur Vornahme einer Anpassung ohne Aus- wirkung auf den geschuldeten Steuerbetrag an die Steuerverwaltung zu- rück. C. Am 6. Januar 2016 bzw. mit Eingabe vom 20. Januar 2016 haben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kantons- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2017, Nrn. 100.2016.9/10U, Seite 3 Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sinngemäss beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Reduktion der Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen von Fr. 73'068.-- auf Fr. 28'537.--. Am 8. Januar 2016 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung und Beschwerdeantwort vom 4. Februar bzw. 7. April 2016 je auf Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochte- nen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, ver- bleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur zur rechnerischen Umsetzung einer geringen betragsmässigen Korrektur, welche keine Minderung der Steuerbelastung zur Folge hat (vgl. statt vieler BGE 140 V 321 E. 3.2, 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012] nicht publ. E. 1.2). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2017, Nrn. 100.2016.9/10U, Seite 4 führenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Zwar enthält die Beschwerde- schrift vom 6. Januar 2016 weder einen Antrag noch eine rechtsgenügliche Begründung. Die Beschwerdeführenden haben noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 20. Januar 2016 eine verbesserte Eingabe eingereicht, die den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) genügt. Die Beschwerden sind mithin form- und fristgerecht ein- gereicht worden; auf sie ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge- trennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmun- gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Die Gutheissung der Beschwerden würde je zu einer Steuer- ersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Der Besteuerung als Einkommen unterliegen insbesondere die Ein- künfte aus beweglichem Vermögen (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 1 DBG). Als solche gelten u.a. Divi- denden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse sowie geldwerte Vorteile

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aus Beteiligungen aller Art (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c

DBG). Zu den Letzteren zählen auch die sogenannten verdeckten Gewinn-

ausschüttungen. Es handelt sich dabei um Leistungen einer Gesellschaft

an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder dieser nahestehende

Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenüber-

steht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht

oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären

(BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 57 E. 2.2; VGE 2015/131/132 vom 24.9.2015

  1. 3.5.1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 20
  2. 120 ff., derselbe, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58 N. 96 ff.,

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016,

Art. 20 N. 140 ff., Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 20 DBG N. 46 ff.).

Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätig-

keit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Aus-

richtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäft-

lichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse der

Inhaberschaft von Beteiligungsrechten (vgl. Markus Reich, Verdeckte Vor-

teilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, in ASA 54

S. 609 ff., 621 f.). Ob eine Leistung der Gesellschaft an die Anteilsinhaber-

schaft gerade aufgrund von deren Stellung erfolgt ist und einer Drittperson

nicht erbracht worden wäre, sodass es sich um eine steuerbare Zu-

wendung handelt, beurteilt sich anhand eines Drittvergleichs (sog. Grund-

satz des «dealing at arm's length»). Dabei ist unter Beachtung der kon-

kreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Geschäft in gleicher

Weise mit einer Drittperson abgeschlossen worden wäre, die mit der

Gesellschaft nicht verbunden ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.2; Peter Locher,

a.a.O., Art. 58 N. 103; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20

N. 142, Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 20 DBG N. 47 und 50).

2.2Das Darlehen einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilsinhaberschaft

stellt eine geldwerte Leistung dar, wenn die Gesellschaft das Darlehen nur

deshalb überhaupt gewährt oder es bloss darum in einer bestimmten Höhe

und zu den konkreten Bedingungen zugesteht, weil die darlehensnehmen-

den Personen an ihr beteiligt sind. Ob und in welchem Umfang ein Dar-

lehen an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten als geldwerte Leistung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2017, Nrn. 100.2016.9/10U, Seite 6 zu betrachten ist, bestimmt sich ebenfalls aufgrund eines Drittvergleichs: Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn und soweit das zu beurteilende Darlehen einer unabhängigen Drittperson nicht gewährt worden wäre (BGE 138 II 57 E. 3 f.). Das Bundesgericht hat Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Darlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesell- schaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanz- struktur ungewöhnlich ist (d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog. Klumpenrisiko verursacht), weiter bei fehlender Bonität der Schuldnerin bzw. des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rück- zahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, son- dern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Ver- einbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3.2; BGer 2C_252/2014 und 2C_257/2014 vom 12.2.2016 E. 2.2; Peter Locher, a.a.O., Art. 58 N. 114, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 145 sowie Art. 58 N. 120, Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 20 DBG N. 51). 2.3Als Sonderfall einer geldwerten Leistung gilt ein simuliertes Dar- lehen. Ein solches liegt vor, wenn die äussere Form des Darlehens nur simuliert, d.h. bloss zum Schein gewählt oder gewahrt wird und aufgrund des besonderen Verhältnisses unter Nahestehenden mit der Rückzahlung des Darlehens nicht (mehr) ernstlich gerechnet werden kann (BGE 138 II 57 E. 5 f.; BGer 2C_252/2014 und 2C_257/2014 vom 12.2.2016 E. 2.4). Beim fehlenden Willen zur Rückzahlung handelt es sich um ein subjektives Element, auf das nur aufgrund äusserer Umstände ge- schlossen werden kann. Es stellt eine steuerbegründende Tatsache dar, weshalb die Beweislast insofern bei der Steuerbehörde liegt (BGE 138 II 57 E. 7.1). 3. Mit Vertrag vom 31. Dezember 2010 gewährte die C.________ GmbH dem Beschwerdeführer ein ungesichertes Darlehen in der Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2017, Nrn. 100.2016.9/10U, Seite 7 Fr. 73'068.75, verzinslich zu 2,5 % pro Jahr. Für die Rückzahlung wurde ein Zeitraum von «maximal 5 Jahren» vereinbart, wobei ein «zusätzliches Salär per Jahresende [...] zur Tilgung des Darlehens» dienen sollte (Vorakten Steuerverwaltung [act. 6B] pag. 51-47). Der Darlehensbetrag von Fr. 73'068.75 entsprach exakt dem Saldo des Kontokorrents A.________ (nachfolgend Kontokorrent) per 31. Dezember 2010 (Bilanz der C.________ GmbH, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 40). In den Jahren 2011 und 2012 stieg der Negativsaldo des Kontokorrents bis auf Fr. 126'025.16 an (act. 6B pag. 54-52). Erst im Lauf des Jahres 2015 verringerte er sich von anfänglich Fr. 100'486.78 auf Fr. 6'616.78 (Kontoblatt 2015, in Beschwerdebeilagen [act. 1C]). 3.1Die StRK ist in den angefochtenen Entscheiden zum Schluss ge- langt, dass den Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2010 weniger als Fr. 20'000.-- als liquide Mittel zur Verfügung standen (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.1.1). Damit sei eine Rückzahlung des Darlehens nicht möglich gewesen. Die weitere Entwicklung der Schuld bestätige dies: Der Saldo des Kontokorrents habe bis Ende 2011 um über Fr. 14'000.-- (exkl. Zinsen) zugenommen; die im Darlehensvertrag vereinbarte Amortisation sei nicht erfolgt. Gleiches gelte für das Jahr 2012, in dem sich der Saldo des Kontokorrents auf minus Fr. 126'025.16 erhöht habe. Die 2011 und 2012 getätigten Bezüge seien erneut dem Bereich der privaten Lebens- haltung zuzuordnen, was auf einen fehlenden Rückzahlungswillen schlies- sen lasse. Minime Gutschriften auf dem Konto würden daran nichts ändern. Das Ausmass der privaten Bezüge des Beschwerdeführers lasse sich nicht mit dem Zweck und den Interessen der C.________ GmbH vereinbaren. Weder aus den Vermögenswerten der Beschwerdeführenden noch aus dem Darlehensvertrag vom 31. Dezember 2010 würden sich genügend Sicherheiten ergeben (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.1.2). 3.2Diese vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen und bedürfen auch im Hinblick darauf, dass das Vorliegen eines simulierten Darlehens von den Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht im Grundsatz nicht mehr bestritten wird (vgl. Eingabe vom 20.1.2016, act. 3), keiner Ergän- zung mehr. Strittig bleibt einzig noch die Höhe des im Jahr 2010 auf- zurechnenden Einkommens (siehe dazu E. 4 hiernach). Immerhin sei aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2017, Nrn. 100.2016.9/10U, Seite 8 noch auf Folgendes hingewiesen: Aus dem Umstand, dass sich der Saldo des Kontokorrents per 31. Dezember 2015 bis auf Fr. 6'616.78 verringert hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Darlehen nicht simuliert war. Aus dem Kontoblatt des Kontokorrents fürs Jahr 2015 ergibt sich, dass der Saldo noch am 1. Januar 2015 Fr. 100'486.78 betrug (Beschwerde- beilagen, act. 1C). Erst im Verlauf des Jahres verringerte er sich, wobei jedoch anhand des eingereichten Kontoblatts nicht erstellt ist, dass die Ver- ringerung tatsächlich auf Zahlungen des Beschwerdeführers zurückzu- führen ist. So fällt auf, dass die grössten Gutschriften mit der Bezeichnung «Kreditoren Zahlungen» bzw. «Kreditoren Rechnung» verbucht wurden. Die Rückzahlung erfolgte damit nicht mit liquiden Mitteln (vgl. auch Be- schwerdevernehmlassung Ziff. 3). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Veranlagungsverfügungen 2010 vom 11. September 2013 datieren und die Einspracheentscheide am 6. Februar 2014 erlassen wurden (vgl. vorne Bst. A). Zum Zeitpunkt der ersten (gewichtigen) Verringerungen des Konto- korrents Anfang 2015 wussten die Beschwerdeführenden bereits ein- gehend um die Problematik der Darlehenssimulation. Unter diesen Um- ständen muss davon ausgegangen werden, dass eine allfällige teilweise Rückzahlung des Darlehens nur in der Hoffnung geleistet wurde, die Steuerfolgen noch abwenden zu können (vgl. BGer 2C_252/2014 und 2C_257/2014 vom 12.2.2016 E. 5.4). Die im Jahr 2015 erfolgte Ver- änderung des Saldos des Kontokorrents kann dementsprechend nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass das im Jahr 2010 gewährte Darlehen nicht simuliert wurde. 4. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des aufzurechnenden Einkommens- betrags, der sich aus dem simulierten Darlehen ergibt. 4.1Während die StRK den Betrag von Fr. 72'239.-- als massgebend erachtete (Fr. 73'068.75 abzüglich Fr. 830.--, die als Zinsbelastung nicht zu berücksichtigen seien, vgl. angefochtene Entscheide E. 9.1.4), bringen die Beschwerdeführenden vor, der Saldo des Kontokorrents sei im Jahr 2010

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2017, Nrn. 100.2016.9/10U, Seite 9 um Fr. 28'537.-- gestiegen, weshalb bloss dieser Betrag als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen sei. 4.2Es ist erstellt und unbestritten, dass der Negativsaldo des Konto- korrents per 31. Dezember 2010 Fr. 73'068.75 betrug. Die Beschwerde- führenden machen aber geltend, am Jahresanfang habe der Saldo bereits Fr. 44'531.10 betragen, sodass die Differenz zum Jahresende bloss Fr. 28'537.65 ausmache (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 20.1.2016, act. 3). Gemäss der Bilanz der C.________ GmbH betrug der Saldo des Kontokorrents per 31. Dezember 2009 jedoch Fr. 10'617.20 (act. 6A pag. 40). Dieser Betrag entspricht den von den Beschwerdeführenden in ihrer Steuererklärung 2009 deklarierten Schulden gegenüber der C.________ GmbH (act. 6B pag. 8). Betrug der Saldo am 31. Dezember 2009 Fr. 10'617.20 ist nicht ersichtlich, wie er am 1. Januar 2010 Fr. 44'531.10 ausmachen könnte. Die Beschwerdeführenden stützen ihre Behauptung auf das Kontoblatt des Kontokorrents für das Geschäftsjahr 2010. Dort findet sich tatsächlich als erster Eintrag ein Saldovortrag von Fr. 44'531.10, wobei dieser Ausgangswert undatiert ist. Angesichts der übrigen Einträge scheint das fragliche Kontoblatt zudem einzig die Zeitspanne vom 17. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 abzudecken (vgl. act. 6B pag. 55). Bei diesen Gegebenheiten ist ohne weiteres auf den Wert gemäss Bilanz der C.________ GmbH und Selbstdeklaration der Beschwerdeführenden abzustellen und entgegen deren Behauptungen von einem Saldovortrag des Kontokorrents per

  1. Januar 2010 von Fr. 10'617.20 auszugehen. Damit ist dieser von Anfang bis Ende 2010 um Fr. 62'451.55 und nicht nur um Fr. 28'537.65 angestiegen. 4.3Einkommen gilt in der Bemessungsperiode grundsätzlich dann als realisiert, wenn einer steuerpflichtige Person Leistungen zufliessen oder wenn sie einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann (BGer 2C_692/2013 und 2C_693/2013 vom 24.3.2014, in StR 2014 S. 531 E. 4.2, 2C_941/2012 und 2C_942/2012 vom 9.11.2013, in StR 2014 S. 207 E. 2.5; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 323). Allerdings kann bei geldwerten Leistungen einer Gesellschaft an die Anteilsinhaber der Zeitpunkt des Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2017, Nrn. 100.2016.9/10U, Seite 10 zugs von Gesellschaftsmitteln in der Regel nicht nach diesen Kriterien bestimmt werden. Es ist daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äusseren, der Gesellschaft die Mittel zu entziehen bzw. in dem diese Absicht für die Behörden erkennbar wird (vgl. BGE 138 II 57 E. 5.2.3; BGer 13.12.1996, in ASA 66 S. 554 E. 5d S. 561 f., 18.5.1979, in ASA 49 S. 61 E. 4b S. 66 f.). Aufgrund des sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den eigenen Mitteln der Beschwerde- führenden nicht unverhältnismässig hohen Saldos des Kontokorrents von Fr. 10'617.20 durfte die StRK per 31. Dezember 2009 davon ausgehen, dass noch kein simuliertes Darlehen vorlag (vgl. BGer 2C_461/2008 vom 23.12.2008, in StR 2009 S. 308 E. 3.1). Erst durch den Anstieg des Nega- tivsaldos auf Fr. 73'068.75 per 31. Dezember 2010 sowie durch das Ver- halten der Beschwerdeführenden in den Folgejahren verdichteten sich die Indizien soweit, dass ein nachträglich – in seiner Gesamtheit – simuliertes Darlehen erstellt war. Wie die StRK richtig ausführt, bezieht sich die man- gelnde Rückzahlungsfähigkeit und der fehlende Rückzahlungswille auf den Gesamtbetrag des Kontokorrents per 31. Dezember 2010 und nicht nur auf die im Jahr 2010 angefallene Zunahme von Fr. 62'451.55 (Beschwerde- vernehmlassung Ziff. 1). Bei der Erhöhung des Negativsaldos des bereits länger geführten Kontokorrents im Jahr 2010 handelte es sich um die Ab- änderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses und nicht um die Ge- währung eines zusätzlichen Darlehens. Dies ergibt sich auch aus dem Vertrag vom 31. Dezember 2010, welcher das Darlehen mit Fr. 73'068.75 genau auf den Saldo des Kontokorrents in diesem Zeitpunkt beziffert (vorne E. 3). Bei der Änderung bestehender Rechtsverhältnisse bezieht sich die Simulation auf die ganze bisherige Forderung, während sich bei einem zusätzlichen eigenständigen Darlehen die Simulation auf den sich aus dem neuen Rechtsverhältnis ergebenden Umfang innerhalb der Be- messungsperiode beschränkt. Auch aus diesem Grund ist mit der Vor- instanz der gesamte Darlehensbetrag per 31. Dezember 2010 (abzüglich der Fr. 830.-- Schuldzinsen) als simuliert zu betrachten (vgl. Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Diss. Bern 2001, S. 293, Louis Bochud, Dar- lehen an Aktionäre, Diss. Bern 1991, S. 319).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2017, Nrn. 100.2016.9/10U, Seite 11 4.4Die durch die Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung beim steuer- pflichtigen Einkommen der Beschwerdeführenden von Fr. 72'239.-- ist somit in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. – Daran ändern die weiteren Einwände der Beschwerdeführenden nichts: Zunächst war die Vorinstanz nicht gehalten, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheide weitere und aktuellere Unterlagen einzuholen. Aufgrund der verfügbaren Akten durfte die StRK von einem genügend erstellten Sachverhalt ausgehen. Die StRK brauchte deshalb nicht von sich aus weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Soweit die Beschwerdeführenden der Meinung waren, der rechts- erhebliche Sachverhalt habe sich gegenüber dem damaligen Aktenstand verändert, wären sie aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 167 StG; Art. 126 DBG; BVR 2011 S. 241 E. 4.1) gehalten gewesen, selber mittels neuer Belege aktiv zu werden. Die Beschwerdeführenden haben sich zwar am 20. Oktober 2015 telefonisch bei der StRK gemeldet, um sich nach der Verfahrensdauer zu erkundigen (vgl. Aktennotiz, act. 6A pag. 56), aber darauf verzichtet, die StRK auf angeblich aktuellere Unter- lagen hinzuweisen. Soweit die Beschwerdeführenden der Auffassung sind, wesentliche Umstände seien im vorinstanzlichen Verfahren nicht akten- kundig gewesen, so haben sie dies vorab ihrer eigenen Nachlässigkeit zu- zuschreiben. Schliesslich ist nicht weiter auf die Vorbringen der Beschwer- deführenden einzugehen, soweit diese am Rand beanstanden, dass die StRK für die Entscheidfindung eineinhalb Jahre benötigt habe. Falls damit eine Rechtsverzögerung gerügt werden soll, besteht an einer Beurteilung kein praktisches Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem die Vorinstanz ihre Entscheide getroffen hat (vgl. VGE 2016/14/15 vom 13.1.2017 E. 1.3, 2014/24 vom 17.12.2014 E. 2). 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2017, Nrn. 100.2016.9/10U, Seite 12 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird abge- wiesen.
  3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf ei- ne Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführenden
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 9
Entscheidungsdatum
21.06.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026