100.2016.89U BUR/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Rechtsanwalt B.________ Beschwerdegegner und Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 25. Februar 2016; AA 15 274)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2016, Nr. 100.2016.89U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Februar 2016 Rechtsanwalt B.________ gegenüber A.________ von der beruflichen Schweigepflicht befreit hat, soweit dies zur ge- richtlichen Geltendmachung seiner offenen Honorarforderung ge- mäss Rechnung vom 21. Oktober 2015 erforderlich ist, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. März 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit den Anträgen, der Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 25. Feb- ruar 2016 sei aufzuheben, eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er gleichzeitig für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um un- entgeltliche Rechtspflege ersucht, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde mit Vernehmlassung vom 22. April 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit Beschwerde- antwort vom 2. Mai 2016 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht ein- zutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, die unentgeltli- che Rechtspflege sei zu verweigern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) vom Fall Mitteilung zu machen, alles unter Auflage der Verfahrens- und Parteikosten an den Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), wobei es den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 80 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), dass nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2016, Nr. 100.2016.89U, Seite 3 SR 935.61) Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegen- über jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist, unter- stehen, sie sich aber unter bestimmten Voraussetzungen vom Be- rufsgeheimnis entbinden lassen können (vgl. auch Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), dass die bundesrechtlichen Bestimmungen indes keine Kriterien für den Entbindungsentscheid nennen (vgl. BGE 2C_586/2015 vom 9.5.2016, E. 4.2 und E. 4.3.2), dass gemäss Art. 38 Abs. 1 KAG die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befrei- ung vom Berufsgeheimnis verfügt, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung, was namentlich der Fall ist, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt da- ran hindert, einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (Art. 38 Abs. 2 KAG), dass nach konstanter Rechtsprechung die Befreiung von der Schweige- pflicht gewährt wird, um einer Anwältin oder einem Anwalt die ge- richtliche Durchsetzung ihrer oder seiner Honorarforderung gegen die Mandantschaft zu ermöglichen, sofern Letztere ihrerseits kein höher- rangiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnis- ses hat (vgl. statt vieler BGE 2C_215/2015 vom 16.6.2016, E. 5.2 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Beschwerde- gegner habe seine Berufspflichten verletzt, indem er ihn nicht «über die verschiedenen Möglichkeiten der Prozessfinanzierung» aufgeklärt habe (Beschwerde S. 3), dass behauptete Berufsregelverletzungen jedoch (wie bereits die Vor- instanz dargelegt hat) grundsätzlich nicht Gegenstand des Entbin- dungsverfahrens bilden und der Beschwerdeführer verkennt, dass der Entbindungsentscheid mit Bezug auf die Rechtmässigkeit der Honorarforderung keinerlei materielle Rechtswirkung entfaltet, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2016, Nr. 100.2016.89U, Seite 4 dern der Anwältin bzw. dem Anwalt lediglich ermöglichen soll, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufs- geheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen (vgl. z.B. BGer 2C_1127/2013 vom 7.4.2014, E. 3.3.1), dass das Bundesgericht allerdings in jüngst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteilen zur Befreiung von der anwaltlichen Schweige- pflicht erwogen hat, beim Entbindungsentscheid sei zu berücksichti- gen, ob die betroffene Anwältin bzw. der betroffene Anwalt es ver- säumt habe, angemessene Kostenvorschüsse zu erheben (vgl. BGE 2C_586/2015 vom 9.5.2016, E. 4.3.3, 2C_215/2015 vom 16.6.2016, E. 5.2, wonach die betroffene Anwältin bzw. der betroffene Anwalt darzulegen hat, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war), dass diese neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch nichts daran ändert, dass beim Entbindungsentscheid stets eine Interessen- abwägung vorzunehmen ist (ausdrücklich BGE 2C_215/2015 vom 16.6.2016, E. 5.2 mit Hinweisen auf die insoweit konstante lang- jährige Praxis), dass ein allfälliges Versäumnis im Zusammenhang mit der Erhebung von Kostenvorschüssen das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Entbindung von der Schweigepflicht zwecks Durchsetzung einer Honorarforderung im Licht der neusten bundesgerichtlichen Recht- sprechung zwar womöglich etwas mindert, dies aber nicht bedeutet, dass in einem solchen Fall das Interesse der Mandantschaft an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses automatisch und in je- dem Fall überwiegt, dass die Mandantin bzw. der Mandant mit anderen Worten nach wie vor ein eigenes, höherrangiges Geheimhaltungsinteresse darlegen muss, dass im vorliegenden Fall einerseits der Beschwerdegegner zwar ein- räumt, er habe nach Übernahme des Mandats «wegen Arbeitsüber- lastung und entsprechender Prioritätensetzung» dem Beschwerde- führer vorläufig keine Rechnung für einen Vorschuss des Anwalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2016, Nr. 100.2016.89U, Seite 5 honorars zugestellt (Beschwerdeantwort S. 3 oben), der Beschwer- deführer andererseits aber nicht ansatzweise ein eigenes Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses dartut, sondern sich ausschliesslich darauf beschränkt, das Interesse des Beschwer- degegners an einer Entbindung zu bestreiten, dass vor diesem Hintergrund fraglich ist, ob die Beschwerde überhaupt die Anforderungen an eine sachbezogene Begründung, welche sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4), erfüllt (vgl. den insoweit vergleichbaren BGer 2C_42/2010 vom 28.4.2010, E. 3.4), was mit Blick auf nach- folgende Erwägungen aber dahingestellt bleiben kann, dass nämlich die für den Entbindungsentscheid massgebliche (einen späteren Zivilprozess über die Honorarforderung in keiner Weise präjudizierende) Interessenabwägung mangels eines vom Beschwer- deführer nicht ansatzweise geltend gemachten Geheimhaltungsinte- resses zu Gunsten des Beschwerdegegners ausfällt, und zwar selbst dann, wenn diesem ein Versäumnis im Zusammenhang mit der Er- hebung von Vorschüssen vorzuwerfen wäre, was hier ausdrücklich offen bleiben kann, dass die vorinstanzlich verfügte Befreiung vom Berufsgeheimnis damit der Rechtskontrolle ohne weiteres standhält, dass der Beschwerdeführer weiter rügt, die Vorinstanz hätte ihm aufgrund seines «Status als Sozialhilfeempfänger» keine Kosten auferlegen dürfen, zumal der Beschwerdegegner ihn vorgängig nicht um Entbin- dung von der Schweigepflicht ersucht habe (Beschwerde S. 5 unten), dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch auf einen vorgängigen Entbindungsversuch auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 37 KAG) ablehnend reagiert hätte, dass sich damit im vorinstanzlichen Verfahren keine Abweichung vom Grundsatz rechtfertigte, wonach die Kosten des Entbindungsverfah- rens der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (vgl. Art. 39 KAG),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2016, Nr. 100.2016.89U, Seite 6 zumal es dem Beschwerdeführer auch nach Einleitung des Entbin- dungsverfahrens noch möglich gewesen wäre, den Beschwerde- gegner von der Schweigepflicht zu befreien und so entsprechende Verfahrenskosten zu vermeiden, was er jedoch nicht getan hat, dass der Beschwerdeführer sodann im vorinstanzlichen Verfahren unbe- stritten kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Art. 21 KAG i.V.m. Art. 111 ff. VRPG) und die unentgeltliche Rechts- pflege nicht von Amtes wegen gewährt wird (BVR 2014 S. 180 E. 7.1), weshalb die Auflage der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer damit grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG), er jedoch für das verwaltungsgerichtli- che Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- sucht, dass die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten be- freit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), dass der Eingabe des Beschwerdeführers wie ausgeführt von vornherein offensichtlich keine Erfolgsaussichten bescheinigt werden können und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre, dass dem Beschwerdeführer daher eine Pauschalgebühr in der Höhe der Abschreibungsgebühr aufzuerlegen ist, dass der obsiegende Beschwerdegegner Parteikostenersatz im Sinn einer «Umtriebsentschädigung für nicht anwaltlich vertretene Parteien» in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2016, Nr. 100.2016.89U, Seite 7 der Höhe von Fr. 750.-- geltend macht, wobei er sich auf Art. 104 Abs. 2 VRPG und Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO beruft, dass vorliegend offensichtlich nicht von einem nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung anzunehmenden aufwändigen Verfahren im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG die Rede sein kann (Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 12; vgl. auch VGE 2010/352 vom 25.1.2011, E. 4.3 [betreffend Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht]), dass sodann Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO im Verwaltungsprozess weder di- rekt noch analog anwendbar ist, dass der Beschwerdegegner demzufolge keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten hat (Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 1993 S. 183 E. 5), dass das Verwaltungsgericht offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), dass sich das Verwaltungsgericht gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu einer Mitteilung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ veranlasst sieht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2016, Nr. 100.2016.89U, Seite 8 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer
  • dem Beschwerdegegner
  • der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Bern
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2016 89
Entscheidungsdatum
15.07.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026