100.2016.87U HER/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner sowie B.________ Beigeladener betreffend Rückforderung von Stipendien (Entscheid der Erziehungs- direktion des Kantons Bern vom 22. Februar 2016; 4800.600.600.39/15 und 40/15 [713771])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ...; ....1989) und B.________ (geb. ....1988) wohnen seit dem 1. Dezember 2009 im selben Haushalt. A.________ besuchte im Ausbildungsjahr 2010/11 den ...kurs der Hochschule C.________ wofür sie erfolglos um einen Ausbildungsbeitrag ersuchte. Am 20. Juli 2011 ersuchte sie die Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste (AZD) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) um Ge- währung eines Ausbildungsbeitrags für das erste Studienjahr des Studien- gangs ... an der Hochschule C.. Sie gab an, mit B. in einer Wohngemeinschaft, nicht aber in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Mit Verfügung vom 8. August 2011 wurden ihr Stipendien in der Höhe von Fr. 21ʹ614.-- zugesprochen. Am 3. Juli 2012 und am 2. August 2013 stellte A.________ Erneuerungsgesuche. Wiederum verneinte sie, mit B.________ im Konkubinat zu leben. Für das Ausbildungsjahr 2012/13 wurden ihr Stipendien im Betrag von Fr. 22ʹ443.-- (Verfügung vom 18.7.2012 [Fr. 24ʹ521.--] und Verfügung vom 28.8.2013 [Rückforderung von Fr. 2ʹ078.--]) gewährt, für das Ausbildungsjahr 2013/14 im Betrag von Fr. 25ʹ654.-- (Verfügung vom 28.8.2013 [Fr. 25ʹ537.--] und Verfügung vom 11.12.2013 [Fr. 25ʹ654.--]). Am 11. Juli 2014 heiratete A.________ B.. Mit Verfügungen vom 7. Juli 2015 forderte die AAB für das Ausbildungsjahr 2012/13 einen Betrag von Fr. 17ʹ646.-- und für das Ausbildungsjahr 2013/14 einen solchen von Fr. 21ʹ766.-- zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass A. jedenfalls während dieser zwei Ausbildungsjahre bereits mit B.________ in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt habe, weshalb sie zu viel bezogene Stipendien zurückzuerstatten habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ am 4. August 2015 je separat Beschwerde bei der ERZ. Die ERZ vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 22. Februar 2016 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 24. März 2016 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und für die Ausbildungsjahre 2012/13 und 2013/14 sei auf eine Rückforderung der Stipendien zu verzichten. Die ERZ beantragt namens des Kantons Bern mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2016 die Beschwerdeabweisung. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2016 hat die Instrukti- onsrichterin B.________ zum Verfahren beigeladen und ihm Gelegenheit zur Äusserung eingeräumt. Hiervon hat B.________ am 14. Dezember 2016 Gebrauch gemacht. Die (übrigen) Verfahrensbeteiligten haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 4 oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Ein schutzwürdiges Interesse an der Verfahrensbeteiligung hat auch der Ehemann der Beschwerdeführerin, wenn es – wie hier – um die Rück- forderung von Stipendien geht, die der Kanton mit dem Bestehen einer faktischen Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der Beschwerdeführerin in der interessierenden Periode begründet. Er kann seine Interessen als Beigeladener wahrnehmen (vgl. Verfügung vom 8.12.2016; act. 5). 1.3Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rinnen und Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Umstritten ist die Rückerstattung von Stipendien in der Höhe von Fr. 39ʹ412.-- (Fr. 17ʹ646.-- + Fr. 21ʹ766.--). Der Streitwert übersteigt somit Fr. 20'000.--, weshalb das Gericht in Dreierbesetzung urteilt (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Stipendien sind nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) einmalige oder wieder- kehrende Beiträge, die nicht zurückzuerstatten sind (anders Darlehen, vgl. Art. 3 Abs. 3 ABG). Vorbehalten ist Art. 19 ABG. Danach sind Auszu- bildende unter folgenden Voraussetzungen zur Rückerstattung von Bei- trägen verpflichtet: Ändern sich die Verhältnisse, werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung ange- passt. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten (Abs. 1; Rück- erstattung infolge veränderter Verhältnisse). Ausbildungsbeiträge sind mit Zins zurückzuerstatten, wenn unwahre Angaben gemacht oder für die Be- rechnung erhebliche Tatsachen verheimlicht oder nicht gemeldet worden sind (Abs. 2 Bst. a) oder sie nicht für die Ausbildung verwendet worden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 5 sind (Abs. 2 Bst. b). Beiträge sind in der Regel auch dann zurückzuer- statten, wenn Auszubildende ihre Ausbildung ohne wichtigen Grund vorzei- tig abbrechen (Abs. 3; Rückerstattung infolge Ausbildungsabbruchs ohne wichtigen Grund). Die AAB verfügt die Rückerstattung von Stipendien (Art. 43 Abs. 1 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbei- träge [ABV; BSG 438.312]). In Härtefällen kann sie teilweise oder ganz auf eine Rückerstattung verzichten (Art. 43 Abs. 4 ABV). 3. 3.1Strittig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin und der Beigeladene in den streitbetroffenen Ausbildungsjahren 2012/13 und 2013/14 in einer ge- festigten Lebensgemeinschaft im Sinn eines stabilen Konkubinats gelebt haben. Der Kanton stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerde- führerin in dieser Zeitperiode mit ihrem nachmaligen Ehemann in einer fak- tischen Lebensgemeinschaft gelebt habe, die es rechtfertige, einer Ehe gleichgestellt zu werden. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge hätten daher die Einkünfte des Beigeladenen berücksichtigt werden müs- sen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.3 S. 14). Die Beschwerdeführerin wäre sodann aufgrund der ihr obliegenden Meldepflicht verpflichtet ge- wesen, die Paarbeziehung offenzulegen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a ABG müsste sie folglich grundsätzlich die vollen Stipendien zurückerstat- ten. Da die AAB aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin nur die zu viel bezogenen Ausbildungsbeiträge zurückgefordert habe (Art. 19 Abs. 1 ABG; Rückerstattung infolge veränderter Verhältnisse), werde davon abgesehen, die angefochtene Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzu- ändern (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.4 S. 15). – Folgende Rechts- grundlagen sind massgeblich: 3.2Gestützt auf Art. 45 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) erleichtert der Kanton die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit. Nach Art. 1 Abs. 2 ABG ist die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber. Sind die Mit- tel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 6 derer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Dar- lehen (Art. 15 Abs. 1 ABG). Insoweit gilt im Ausbildungsbeitragsrecht das Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.1; Vortrag des Regierungs- rats zum ABG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18, S. 13). Dieses Prinzip ist auch in Art. 3 der Interkantonalen Vereinbarung zur Har- monisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 verankert, wel- cher der Kanton Bern am 30. März 2011 mit Wirkung ab 1. August 2011 beigetreten ist (BSG 439.182.8-1). 3.3Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massgebend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungs- kosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln gemäss Art. 15 Abs. 1 ABG andererseits (Art. 16 Abs. 2 ABG). Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten, der gemeinsamen Kinder und der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erfasst (Art. 25 ABV) und alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt (Art. 26 Abs. 1 ABV). Bei verheira- teten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Auszubildenden wird ein im persönlichen Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im persönlichen Budget berücksichtigten Personen geteilt ([Pro-Kopf- Anteil]; Art. 32 Abs. 1 ABV). 3.4Zwischen zwei Personen, die ausserhalb einer Ehe oder registrier- ten Partnerschaft in gemeinsamem Haushalt leben, bestehen keine gesetz- lichen Unterhalts- oder Beistandspflichten (BGE 141 I 153 E. 5.2, 106 II 1 E. 2). Die Betroffenen bilden rechtlich nur eine Form einer Wohn- und Lebensgemeinschaft (vgl. BVR 2014 S. 147 E. 4.2). Der Grundsatz der Subsidiarität und jener der Gleichbehandlung aller Auszubildenden verlan- gen zunächst, dass der konkreten Wohn- und Lebenssituation Rechnung getragen wird. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 7 stützt auf Art. 18 ABV nach der Haushaltsgrösse und den im Anhang auf- geführten Pauschalen. Als Wohnkosten werden die effektiven Wohnungs- mietkosten einschliesslich Nebenkosten oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins angerechnet, jedoch maximal bis zu den im Anhang auf- geführten Höchstbeträgen (Art. 19 ABV). Ein weitergehender Einbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partnerin oder des Partners der oder des Auszubildenden fällt gemäss Art. 32 Abs. 2 ABV allerdings in Betracht, wenn eine faktische Lebensgemeinschaft seit zwei Jahren andauert oder mindestens ein gemeinsames Kind im gleichen Haushalt lebt: Diesfalls wird das Paar nach dem Verordnungswortlaut verheirateten Auszubildenden gleichgestellt. Mit dieser Norm sollen laut dem Vortrag der ERZ «Verheira- tete und Konkubinatspaare rechtsgleich behandelt werden». Insbesondere soll das «Budgetvolumen» eines unverheirateten Paares nicht grösser sein als das eines verheirateten Paares oder einer Familie, die in äusserlich gleichen Verhältnissen leben (Vortrag zur Teilrevision der ABV vom 22.4.2008, S. 10). Nach Art. 32 Abs. 2 ABV soll somit nach zwei Jahren von der Tatsachenvermutung ausgegangen werden, die Partnerin und der Partner unterstützten einander eheähnlich. 4. 4.1Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass entgegen Art. 32 Abs. 2 ABV nicht bereits nach zweijährigem Zusammenleben auf eine ge- festigte Lebensgemeinschaft bzw. eine stabile Konkubinatsbeziehung geschlossen werden dürfe. Art. 32 Abs. 2 ABV halte mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im Sozialhilferecht, wonach die Tatsachenvermutung eines stabilen Konkubinats nach fünfjährigem Zu- sammenleben greife, einer akzessorischen Normenkontrolle nicht stand (Beschwerde S. 7). 4.2Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Oktober 2013 er- wogen, dass in der eheähnlichen Stabilität der Partnerschaft der Grund zu erblicken sei, der es im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger rechtfertigt, einen Konkubinats- beitrag zu berücksichtigen. Der unterstützten Person werden bei der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 8 rechnung eines solchen Betrags die Sozialhilfeleistungen um einen fiktiven Betrag gekürzt, obschon der Konkubinatsbeitrag unter keinem Titel recht- lich durchgesetzt werden kann. Die nicht unterstützte Person wird dem- gegenüber vom Gemeinwesen ohne Rechtsverpflichtung faktisch in die Pflicht genommen. Da die Anrechnung eines solchen Betrags mit erhebli- chen Eingriffen verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht im Sozialhilfe- recht die Zweijahresfrist, welche die Vermutung eheähnlicher Solidarität bereits nach relativ kurzer Zeit des Zusammenlebens begründet, als unver- hältnismässig beurteilt. Es hat Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) i.V.m. F.5.1 der SKOS-Richtlinien die Anwendung insoweit versagt, als seit der Version mit Nachtrag 12/007 bei Paaren ohne gemeinsame Kinder be- reits ab zweijährigem Zusammenleben schematisch auf eine stabile Kon- kubinatsbeziehung samt Fiktion eheähnlicher Unterstützung geschlossen werden dürfte (vgl. BVR 2014 S. 147 E. 5-7). Diese Fiktion greift folglich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im Sozialhilferecht weiterhin nach fünfjährigem Zusammenleben. 4.3Hieran anknüpfend hat die Vorinstanz festgehalten, die Ausgangs- lage sei im Sozialhilferecht und im Ausbildungsbeitragsrecht im Wesentli- chen vergleichbar. In beiden Fällen würde das Gemeinwesen um finanzi- elle Unterstützung ersucht, sei es zur Existenzsicherung (Sozialhilferecht) oder zur Unterstützung der Existenzsicherung während der Ausbildung (Ausbildungsbeitragsrecht). Beide Rechtsgebiete würden vom Grundsatz der Subsidiarität beherrscht. Vor diesem Hintergrund sei die «verwaltungs- gerichtliche Rechtsprechung zur Tatsachenvermutung eines stabilen Kon- kubinats im Sozialhilferecht in analoger Weise auch im Ausbildungsbei- tragsrecht zu berücksichtigen». Im Ausbildungsbeitragsrecht sei daher ebenfalls erst nach einem fünfjährigen Zusammenleben von einer fakti- schen Lebensgemeinschaft auszugehen (angefochtener Entscheid E. 2.2.2.2). Allerdings stehe nach der Praxis des Verwaltungsgerichts der Behörde der Nachweis offen, dass im konkreten Fall aufgrund der gesam- ten Umstände des Zusammenlebens zu einem früheren Zeitpunkt auf die Stabilität des Konkubinats geschlossen werden darf. Vorliegend sei davon auszugehen, dass bereits zu Beginn des Ausbildungsjahrs 2012/13 (d.h. ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 9 1.8.2012) eine enge und stabile Paarbeziehung bestanden habe (ange- fochtener Entscheid E. 2.2.3; Beschwerdeantwort S. 2). 4.4Das Sozialhilferecht unterscheidet sich von anderen Regelungs- materien des öffentlichen Leistungsrechts dadurch, dass es das letzte so- zialstaatliche Auffangnetz bildet und somit eine besonders verletzliche, in elementaren Existenzbedürfnissen betroffene Personengruppe anspricht. Die Sozialhilfe soll jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens ermöglichen (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Dies verlangt eine gewisse Zurückhaltung bei der Anrech- nung freiwilliger Leistungen Dritter (vgl. Kathrin Amstutz, Bemerkungen zum vorerwähnten Urteil, in BVR 2014 S. 175 ff., 175). Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen hingegen soll nach Art. 2 Abs. 1 ABG insbesondere die Chancengleichheit fördern (Bst. a), den Zugang zu Bildung erleichtern (Bst. b), die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen, die freie Wahl der Ausbildung und Ausbildungsstätte ermöglichen (Bst. d). Die Ausbildungsförderung ist somit nicht primär eine bedarfsabhängige Sozial- leistung, sondern ein bildungspolitisches Instrumentarium zur Verbes- serung der Chancengleichheit und der Verringerung der sozialen Un- gerechtigkeit im Bildungswesen (vgl. ERZ [Hrsg.], Stipendien und Darlehen – Informationen über Ausbildungsbeiträge, S. 3; abrufbar unter: <www.erz.be.ch/ausbildungsbeitraege>; vgl. auch BVR 2013 S. 151 E. 4, insb. E. 4.4). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die angeführte Recht- sprechung zum Sozialhilferecht ohne weiteres ins Ausbildungsbeitragsrecht übertragen und gefolgert werden kann, die Zweijahresfrist sei auch auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts unverhältnismässig, weil die invol- vierten privaten Interessen das öffentliche Interesse an Einsparungen über- wögen. Diese Frage kann aber offenbleiben, wenn – wovon der Kanton ausgeht – aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ab dem Ausbil- dungsjahr 2012/13 auf eine faktische Lebensgemeinschaft zu schliessen ist (vgl. BVR 2014 S. 147 E. 7.3). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 10 5. 5.1Die qualifizierte Lebensgemeinschaft (bei heterosexuellen Paaren) wird nach der in der schweizerischen Rechtsordnung durchgesetzten Pra- xisformel wie folgt beschrieben: Als stabiles Konkubinat ist eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Aus- schliesslichkeitscharakter zu verstehen, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 138 III 157 E. 2.3.3 [Pra 101/2012 Nr. 120]; BVR 2014 S. 147 E. 6.2.1). Auch im Kontext des Ausbildungsbeitragsrechts ist auf diese Formel abzustellen, was unter den Parteien unbestritten ist. 5.2Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 5.2.1 Die Beschwerdeführerin absolvierte in der Zeit von August 2005 bis Juli 2008 die Handelsmittelschule mit Berufsmaturität. Von September 2008 bis August 2011 ging sie einer nicht näher bezeichneten Erwerbs- tätigkeit nach (vgl. Gesuchsformular 2013/14, Ziff. 8; in unpag. Akten AAB). Ab dem 1. Dezember 2009 lebte die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Beigeladenen in einer 3½-Zimmerwohnung am ...weg ... in ... (Mietvertrag vom 23.10.2009; in unpag. Akten AAB). Im Ausbildungsjahr 2010/11 besuchte sie den ...kurs der Hochschule C.________ (Stu- dienbescheinigung vom 23.11.2010; in unpag. Akten AAB). Im September 2011 begann sie an der Hochschule C.________ den Studiengang .... Die Beschwerdeführerin ersuchte für die Ausbildungsjahre 2011/12, 2012/13 und 2013/14 erfolgreich um Ausrichtung von Stipendien. In allen Gesuchen gab sie an, zwar in einer Wohngemeinschaft, nicht aber in einer Lebensgemeinschaft zu leben. In diesem Sinn kreuzte sie bei der Rubrik «im Konkubinat lebend» stets das Feld «Nein» an. Zu dieser Rubrik war auf dem Formular Folgendes bemerkt: «Info: mindestens seit 2 Jahre zusammen oder mit gemeinsamem Kind» (vgl. die Gesuche; in unpag. Akten AAB). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügte über Konten bei der [Bank]. Aktenkundig sind die Bankunterlagen ihres Ausbildungskontos für die Zeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 11 vom 2. September 2013 bis 30. Juni 2014 und ihres Stipendienkontos für die Zeit vom 30. Juni 2013 bis 10. Juni 2014. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch über ein Sparkonto verfügte. Zu diesem findet sich allerdings nichts in den Akten. Aus den aktenkundigen Unterlagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am Mietzins, der monatlich Fr. 1ʹ220.-- betrug, vorerst etwa hälftig, d.h. mit Fr. 640.-- beteiligte (vgl. Kontoauszug des Ausbildungskontos per 30.7.2013; in unpag. Akten AAB). Ab März 2014 überwies sie dem Beigeladenen nur noch einen Betrag von Fr. 320.-- (vgl. Kontoauszug des Ausbildungskontos per 31.3.2014; in unpag. Akten AAB). Weiter ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin regelmässige Zahlungen für die Mobiltelefonie und die Krankenkassenprämie über das Ausbildungskonto tätigte. Weitere, die gemeinsame Wohnung betreffende Zahlungen (bspw. Festnetzanschluss, Radio- und Fernsehgebühren usw.) wurden nicht über dieses Konto abgewickelt. Jedenfalls ist den aktenkundigen Bankunterlagen der Beschwerdeführerin keine entsprechende Belastung zu entnehmen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe kein gemeinsames Bankkonto bestanden. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit von Februar 2013 bis Januar 2014 am ... auf der ...stufe I unterrichtet. Ihr monatliches Gehalt variierte je nach Anzahl der unterrichteten Lektionen zwischen Fr. 524.35 und Fr. 1ʹ810.60 (vgl. Gehaltsabrechnungen; in unpag. Akten AAB). Zur Erwerbstätigkeit des Beigeladenen sind nur die Einkommensverhältnisse ab 2012 bekannt (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er keine weiteren Unterlagen eingereicht). Er arbeitete im Jahr 2012 bei der ... GmbH in ... und verdiente netto Fr. 47ʹ638.-- (Lohnausweis 2012; in unpag. Akten AAB). Ab Januar 2013 war er für die ... AG und ab März für die ... AG tätig (vgl. die Lohnabrechnungen; in unpag. Akten AAB). 5.2.4 Am 27. Februar 2013 wurde im ... Fernsehen die Quizshow ... mit der Beschwerdeführerin als Kandidatin ausgestrahlt. Wann die Sendung aufgezeichnet wurde, ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin teilte im Verlauf der Quizshow mit, dass sie und der Beigeladene verlobt und derzeit mit der Planung ihrer Hochzeit beschäftigt seien. Zur Sprache kamen auch der Heiratsantrag sowie das Hochzeitsbudget (Fr. 10ʹ000.-- bis Fr. 15ʹ000.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 12 ). Weiter gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie unter Liebe eine Verbundenheit verstehe, die weiter reiche als der Verstand. Ihr Verlobter begleitete sie an die Quizshow und unterstützte sie bei der Beantwortung einer Frage. Ihre Eltern waren ebenfalls anwesend (...). Am 11. Juli 2014 trauten sich die Beschwerdeführerin und der Beigeladene zivil. Die kirchliche Hochzeit fand am 2. August 2014 statt (Familienausweis und undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin in der Korrespondenz aus dem Jahr 2015; in unpag. Akten AAB). 5.2.5 Am 31. Juli 2014 hat die Hochschule C.________ der Beschwerdeführerin den Titel «...» verliehen (vgl. Diplom; in unpag. Akten AAB). Im Schuljahr 2014/15 arbeitete die Beschwerdeführerin als Lehrerin mit einem Beschäftigungsgrad von 85 Prozent; gleichzeitig widmete sie sich einem Master-Studiengang (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin an die AAB vom 6.5.2015; in unpag. Akten AAB). Für den Masterstudiengang hat sie die AAB um keine Ausbildungsbeiträge mehr ersucht. 5.2.6 Die AAB hat laut ihren Angaben im Rahmen der Überprüfung des Personenregisters im April 2015 von der Heirat zwischen der Beschwer- deführerin und dem Beigeladenen erfahren (vgl. Vernehmlassung vom 27.8.2015 S. 5; Akten ERZ [3A], act. 3). Die Beschwerdeführerin behauptet hingegen, die AAB im Frühjahr 2014 über die bevorstehende Heirat telefo- nisch informiert zu haben (vgl. Beschwerde S. 6). Sie macht aber nicht geltend, die AAB auch vom Verlöbnis in Kenntnis gesetzt zu haben. Wann sich die Beschwerdeführerin und der Beigeladene die Ehe versprochen haben, legen sie nicht dar. Zur Frage, seit wann die beiden als Paar zu- sammenleben, führt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht ledig- lich aus, es habe sich «aus dem gemeinsamen Zusammenleben eine Be- ziehung entwickelt» (Beschwerde S. 6). Der Beigeladene teilt mit, «in den ersten Jahren» habe zwischen der Beschwerdeführerin und ihm eine «reine Zweckgemeinschaft [...] und keine Beziehung im Sinne einer Paar- gemeinschaft bestanden» (act. 6). 5.3Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin und der Beigela- dene seit Dezember 2009 im selben Haushalt leben. Ob die beiden seit Dezember 2009 eine Paarbeziehung führen oder sich die Paarbeziehung erst später entwickelt hat, ist nicht erstellt. Nicht bekannt sind weiter die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 13 Einkommensverhältnisse des Beigeladenen zum Zeitpunkt des Zusam- menzugs (er hat diese auch vor Verwaltungsgericht nicht offengelegt; act. 6). Dieser Sachumstand ist aber nicht entscheidwesentlich. Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, ihn unzureichend abge- klärt zu haben (vgl. Beschwerde S. 8). Ausser Frage steht hingegen, dass die Beschwerdeführerin und der Beigeladene sich vor dem 27. Februar 2013 die Ehe versprochen und diese am 11. Juli 2014 geschlossen haben. 6. 6.1Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass zwischen ihr und dem Beigeladenen trotz ihrer Verlobung «eine reine ‹Zweckbeziehung› im Rah- men einer klassischen, ‹normalen› Wohngemeinschaft» bestanden habe (Beschwerde S. 5). Es dürfe nicht geschlossen werden, dass «bereits vor der Hochzeit eine eheähnliche Beziehung – auch in finanzieller Hinsicht – bestand[en]» habe. Zudem sei der Vorinstanz der Nachweis der «körperli- chen Komponente» der Beziehung nicht gelungen (Beschwerde S. 9 f.). Der Beigeladene führt aus, es habe «keine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin [stattgefunden]». Er habe mit ihr «in der fraglichen Zeit keine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft geführt» (act. 6). – Die Be- schwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf die gelebte wirtschaftliche Unabhängigkeit. Es ist erstellt, dass sie sich bis und mit Februar 2014 etwa hälftig an den Mietkosten beteiligt und wiederkehrende Kosten für Kran- kenkassenprämie und Mobiltelefonie selber getragen hat (vgl. vorne E. 5.2.2). Laut ihren Angaben sollen auch keine gemeinsamen Konten be- standen haben. Aus diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten: Mit den gewährten Ausbildungsbeiträgen und ihrem eigenen Gehalt war sie, was seitens des Kantons zutreffend ausgeführt wird, ohne weiteres in der Lage, für ihren Lebensunterhalt sel- ber aufzukommen (angefochtener Entscheid E. 2.2.3; Beschwerdeantwort S. 2 f.). Daher kann aus der geltend gemachten wirtschaftlichen Unabhän- gigkeit und dem Fehlen gemeinsamer Bankkonten jedenfalls nicht gefolgert werden, es habe der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen an der Bereitschaft zur gegenseitigen Unterstützung gefehlt (vgl. auch BGer 9C_680/2009 vom 23.10.2009 E. 3). Die Rechtsprechung misst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 14 überdies bei der Beurteilung des Vorliegens einer qualifizierten Lebens- gemeinschaft nicht allen Komponenten dieselbe Bedeutung bei. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, lebt das Paar aber gleichwohl in einer festen und ausschliesslichen Zweierbezie- hung, halten beide sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfas- senden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen (BGE 118 II 235 E. 3b; BGer 5A_613/2010 vom 3.12.2010 E. 2). So verhält es sich hier: Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene leben seit dem

  1. Dezember 2009 im selben Haushalt. Sie haben sich vor dem 27. Februar 2013 das Eheversprechen gegeben. Mit ihrer Verlobung haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie in einer festen und ausschliesslichen Zweier- beziehung leben, sich gegenseitig die Treue halten und sich umfassend beistehen (vgl. hierzu auch E. 6.2 hiernach). Dies haben sie auch im Rahmen der Ende Februar 2013 ausgestrahlten Quizsendung kundgege- ben, ist doch ein breites Publikum Zeuge ihrer «Verbundenheit» geworden (vgl. vorne E. 5.2.4). Von einer «reinen Zweckbeziehung im Rahmen einer normalen Wohngemeinschaft» kann somit keine Rede sein. Hieran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie «[a]us tiefster Überzeugung [...] bis zu diesem Zeitpunkt [kirchliche Hochzeit am 2. Au- gust 2014] eine absolut strikte Gütertrennung in [ihrer] Wohngemeinschaft gehalten» habe (undatiertes Schreiben, vgl. vorne E. 5.2.4). Ebenso wenig wird das Gesagte durch die knappe Mitteilung des Beigeladenen entkräftet, er habe «in der fraglichen Zeit keine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft geführt». Es kann im Weiteren dahingestellt bleiben, wie es sich mit der körperlichen Komponente verhalten hat; dieser kommt unter den gegebe- nen Umständen nicht entscheidendes Gewicht zu. 6.2Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Verlöbnis dürfe nicht einem stabilen Konkubinat (im Sinn einer eheähnlichen Gemeinschaft) gleichgestellt und damit wie eine Ehe behandelt werden. Der Gesetzgeber unterscheide gerade zwischen Ehe und Verlöbnis, weshalb eine Gleich- setzung dieser Institute unzulässig sei. Zwischen Verlobten bestünden keine Unterstützungspflichten und keine gesetzliche Erbfolge (Beschwerde S. 9). – Anders als die eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) re- gelt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) das Verlöbnis. Nach Art. 90 Abs. 1 ZGB wird das Verlöbnis durch das Eheversprechen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 15 begründet. Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Einge- hung der Ehe (Art. 90 Abs. 3 ZGB). Rechtsverbindliche Wirkungen entfaltet das Verlöbnis nur für den Fall, dass es gebrochen wird (vgl. Art. 91 ff. ZGB). Es begründet nach schweizerischem Rechtsverständnis aber immer- hin ein quasifamiliäres Rechtsverhältnis («rapport quasi familial»; vgl. BGE 121 V 125 E. 2c/cc mit Hinweisen). Im Haftpflichtrecht spricht das Bundesgericht Verlobten die Versorgereigenschaft zu, sofern die spätere Heirat als sehr wahrscheinlich erscheint (BGE 114 II 144 E. 2a). Die Be- schwerdeführerin scheint zunächst zu übersehen, dass auch zwischen zwei (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Personen, die in einer gefestigten Lebensgemeinschaft leben, keine gesetzlichen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen (vgl. vorne E. 3.3). Der Grund, der einen wei- teren Einbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt, liegt denn auch in der eheähnlichen Stabilität der Lebensgemeinschaft (vgl. vorne E. 4.2). Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene haben sich – wenn auch ohne klagbaren Anspruch auf Eingehung der Ehe – verpflichtet, sich in gegenseitiger Treue auf die Eheschliessung und das künftige Leben vorzubereiten. Die Heirat war somit spätestens seit Februar 2013 sehr wahrscheinlich und die Solidarität zwischen den Verlobten eheähnlich. Somit ist aufgrund der konkreten Umstände und insbesondere mit Blick auf die Verlobung auf eine solche eheähnliche Stabilität zu schliessen. 6.3Nach dem Gesagten ist der Nachweis erbracht, dass die Lebens- gemeinschaft bereits vor Ende Februar 2013 derart fest war, dass sie nicht nur weiterhin gelebt werden sollte, sondern weitergehend der Eheschluss vereinbart und das Hochzeitsfest in Planung war (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.2.3). Die Behauptung, es habe eine «reine Zweckbeziehung im Rahmen einer normalen Wohngemeinschaft» vorgelegen, ist haltlos. Wei- ter ist mit Blick auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der am ... 2013 ausgestrahlten Quizsendung nicht zu beanstanden, wenn die ERZ nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen hat, dass bereits zu Beginn des Ausbil- dungsjahrs 2012/13, d.h. rund sechs Monate früher, im August 2012, eine auf längere Dauer ausgerichtete geistig-seelische Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter bestanden hat. Bei der gegebenen Sachlage wäre es an der Beschwerdeführerin und am Beigeladenen, substantiiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 16 darzulegen, weshalb dieser Schluss in ihrem Fall entgegen jeglicher Le- benserfahrung falsch sei. Dies haben sie nicht einmal im Ansatz getan. Für die streitbetroffene Periode (Ausbildungsjahre 2012/13 und 2013/14) hat die ERZ damit zu Recht auf ein stabiles Konkubinat geschlossen. Da sich der massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt, ist nicht zu erwarten, dass das beantragte Parteiverhör zusätzliche Erkenntnisse bringen könnte, zumal die Beschwerdeführerin ihre Erklärun- gen ohne weiteres schriftlich hat abgeben können. Ihr Ehemann hat durch die Beiladung Gelegenheit zur Äusserung erhalten (vgl. vorne Bst. C). Die mit Beschwerde noch beantragte Einvernahme als Zeuge fällt aufgrund seiner Parteistellung ausser Betracht (vgl. Art. 14 Abs. 2 VRPG). Die Be- weisanträge werden daher abgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist. 7. 7.1Unzutreffend ist schliesslich, dass der Kanton der Beschwerde- führerin zu Unrecht eine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen hat (vgl. Beschwerde S. 10): Nach Art. 18 Abs. 1 ABG haben Auszubildende, die ein Gesuch stellen, der zuständigen Stelle alle für die Bemessung der Ausbil- dungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu zu melden. Wer Ausbildungsbeiträge bezieht, hat der zuständigen Stelle jede Änderung der für die Bemessung massgeblichen Daten unverzüglich zu melden (Art. 18 Abs. 2 ABG). – Es trifft nicht zu, dass die AAB über die Wohn- und Lebens- situation der Beschwerdeführerin «stets umfassend informiert» worden ist. Die Beschwerdeführerin hat die Sachbearbeiterin zwar über die Wohn- situation unterrichtet. Sie hat sie aber nicht darüber informiert, dass sich zwischen ihr und dem Beigeladenen eine Paarbeziehung entwickelt hat und gar konkrete Heiratsabsichten bestehen. In der Beschwerde führt ihr Rechtsvertreter Folgendes aus (Beschwerde S. 11): «Nach Rücksprache mit Frau ... [Sachbearbeiterin] hat die Beschwer- deführerin die Frage nach dem Konkubinat jeweils verneint. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Frau ... dargelegt hat, dass sie mit B.________ keine Paarbeziehung führte und es sich dabei lediglich um eine rein zweckgebundene Wohngemeinschaft handle.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 17 Die Sachbearbeiterin konnte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführe- rin nur zum Schluss gelangen, es liege eine gewöhnliche Wohngemein- schaft vor. Hieraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat sie doch gegenüber der AAB nie zu erkennen gege- ben, mit dem Beigeladenen in einer Paarbeziehung zu leben. Selbst nach- dem sich die Beschwerdeführerin und der Beigeladene das Eheverspre- chen gegeben hatten, hat sie behauptet, nicht im Konkubinat, sondern in einer Wohngemeinschaft zu leben (Gesuch vom 29.7.2013 für das Ausbil- dungsjahr 2013/14; vgl. vorne E. 5.2.1). Der Kanton wirft ihr damit zu Recht vor, die Meldepflichten nach Art. 18 ABG verletzt zu haben. Unter diesen Umständen sind keine weiteren entscheidwesentlichen Erkenntnisse aus der Einvernahme der Sachbearbeiterin zu erwarten. Der Beweisantrag wird abgewiesen. 7.2Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf grundrechtlich geschütztes Vertrauen berufen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 KV): In den Stipendienverfügungen der AAB können unter den gegebenen Umständen keine Zusicherungen erblickt werden, basierten sie doch auf der falschen Annahme, die Be- schwerdeführerin und der Beigeladene lebten bloss in einer Wohnge- meinschaft. Wie der Kanton zutreffend festhält, durfte die AAB die Rück- erstattung verfügen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens ist haltlos. 8. Nach dem Erwogenen steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Melde- pflichten nach Art. 18 ABG verletzt hat. Daher wäre sie gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst. a ABG grundsätzlich verpflichtet, die Ausbildungsbeiträge mit Zins zurückzuerstatten. Das Verwaltungsgericht ist allerdings an den Streitgegenstand gebunden (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1) und es ist ihm verwehrt, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdefüh- rerin abzuändern (vgl. Art. 84 Abs. 2 VRPG). In einem solchen Fall weist das Gericht die Beschwerde ab und bestätigt den angefochtenen Entscheid (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 84 N. 9). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 18 9. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Beigeladene haben im Verfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 2 VRPG). Wer kraft Beiladung Parteirechte ausübt, wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG gleichermassen kostenpflichtig wie eine Hauptpartei (BVR 2010 S. 433 [VGE 2009/152/153 vom 1.10.2009] nicht publ. E. 8.5; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 14 N. 7, Art. 107 N. 2, Art. 108 N. 3). – Der Bei- geladene hat aber keine eigenen Anträge gestellt, weshalb ihm keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2017, Nr. 100.2016.87U, Seite 19 4. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin
  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern
  • dem Beigeladenen Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 87
Entscheidungsdatum
31.01.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026