Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 8. Juli 2016 abgewiesen (BGer 2C_451/2016 und 2C_452/2016). 100.2016.84/85U BUR/SCA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. April 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 29. Januar 2016; 100 15 64; 200 15 48)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2016, Nr. 100.2016.84/85U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) am 23. März 2016 Beschwerden gegen die Entscheide der Steuerre- kurskommission des Kantons Bern (StRK) vom 29. Januar 2016 be- treffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2011 eingereicht haben, dass sie beantragen, «auf die verspätete Beschwerde sei wegen Krankheit einzutreten», dass gegen Entscheide der StRK innert 30 Tagen seit deren Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann (Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuerge- setzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), dass die Entscheide der StRK am 29. Januar 2016 der Post übergeben und am 1. Februar 2016 den Beschwerdeführenden zugestellt wor- den sind (vgl. Sendungsverfolgung der Post), dass die 30-tägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begonnen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und am Mittwoch 2. März 2016 geendet hat, dass Eingaben vor Ablauf der Frist der Behörde oder der schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 42 Abs. 2 VRPG), dass die Beschwerden vom 23. März 2016 demnach verspätet erhoben worden sind, was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, dass sie jedoch in beiden Verfahren um Wiederherstellung der Beschwer- defristen ersuchen, weil sich A.________ nach einem am 7. Januar 2016 erlittenen Herzinfarkt bis am 6. Februar in stationärer Spitalpflege befunden und vom 7. bis 27. Februar in einer Rehabilita- tionsklinik aufgehalten habe, weshalb ein fristgerechtes Handeln nicht möglich gewesen sei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2016, Nr. 100.2016.84/85U, Seite 3 dass eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die säu- mige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Ver- tretung zu bestellen, wobei es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln muss (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG; Art. 43 Abs. 2 VRPG; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 9), dass eine plötzliche schwere Erkrankung demnach die Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen kann, sofern sie zu einer vorüber- gehenden gänzlichen Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person geführt hat (statt vieler BVR 2005 S. 281 E. 2), dass die Beschwerdeführenden anhand von zwei Rechnungen den Spital- und Klinikaufenthalt von A.________ belegen (Beschwerdebeilagen 2 und 3) sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. ..., Allg. Innere Medizin FMH, ..., vom 29. Februar 2016 beibringen, gemäss welchem dem Betroffenen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen Krankheit vom 7. Januar 2016 bis und mit 31. März 2016 attestiert wird (Beschwerdebeilage 4), dass sie daraus schliessen, der Hinderungsgrund habe bis zum Austritt aus der Rehabilitationsklinik (27.2.) angedauert, dass zwar davon auszugehen ist, dass A.________ nach dem Herzinfarkt vom 7. Januar 2016 zunächst nicht in der Lage gewesen wäre, fristwahrende Handlungen vorzunehmen, dass die angefochtenen Rekursentscheide indes zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorlagen, sondern den Beschwerdeführenden erst rund 3½ Wochen später eröffnet wurden, wenige Tage bevor A.________ den Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik angetreten hat, dass ihm für den fraglichen Zeitraum nach Eröffnung der Rekursentscheide zwar eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, dies allein jedoch nicht geeignet ist, das Vorliegen eines Wiederherstellungs- grunds zu belegen (vgl. statt vieler VGE 2014/284/285 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2016, Nr. 100.2016.84/85U, Seite 4 30.6.2015, E. 3.4.3, auch zum Folgenden; BGer 8C_554/2010 vom 4.8.2010, E. 4.2), dass vielmehr durch ärztliches Zeugnis hätte nachgewiesen werden müs- sen, weshalb und inwiefern A.________ im fraglichen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu beauftragen (BGE 119 II 86 E. 2a; BVR 2005 S. 281 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 9 und 13), dass die Beschwerdeführenden im Übrigen selbst nicht davon ausgehen, allein die ärztlich attestierte volle Arbeitsunfähigkeit habe sie am frist- gerechten Handeln gehindert, dauert diese doch gemäss ihren eige- nen Angaben voraussichtlich noch zwei weitere Monate und damit über den Zeitpunkt des angeblichen Wegfalls des Hinderungsgrunds und der Beschwerdeeinreichung an (Beschwerde S. 2 oben), dass die eingereichten Beschwerdebeilagen folglich nicht geeignet sind, einen bis Ende Februar andauernden Hinderungsgrund im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG bzw. Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG zu belegen, dass ferner Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die steuerrechtlichen Verfahrensrechte und Verfahrenspflich- ten gemeinsam ausüben (Art. 156 Abs. 1 StG; Art. 113 Abs. 1 DBG) und ein Rechtsmittel als rechtzeitig eingereicht gilt, wenn ein Ehe- gatte innert Frist handelt (Art. 156 Abs. 3 Satz 1 StG; Art. 113 Abs. 3 DBG), dass bezüglich B.________ kein Hinderungsgrund geltend gemacht wird oder ersichtlich ist, weshalb den Beschwerdeführenden auch insoweit ein fristgerechtes Handeln möglich gewesen wäre (vgl. auch VGE 22066 vom 25.4.2005, E. 4.7 am Schluss und E. 4.8, 22436/22437 vom 14.11.2005, E. 4.3), dass demzufolge die Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefris- ten abzuweisen sind und es dabei bleibt, dass die Beschwerden ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2016, Nr. 100.2016.84/85U, Seite 5 spätet erhoben wurden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]), dass die Beschwerdeführenden bei diesem Prozessausgang als unterlie- gend gelten und kostenpflichtig werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG), dass dieser Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1); zum Wiederherstellungsbegehren vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 18). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefristen werden abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird nicht eingetreten.
  3. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird nicht eingetreten.
  4. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2016, Nr. 100.2016.84/85U, Seite 6 6. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 84
Entscheidungsdatum
15.04.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026