100.2016.75/76U ARB/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld sowie B.________ betreffend Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern 1995-2000; Festsetzung der Anteile der Ehegatten (Ent- scheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 4. Februar 2016; 100 13 537-542; 200 13 442-447)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde am 21. März 2005 geschieden. Mit Verfügungen vom 11. Mai 2009 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Kreis ..., die noch offenen Steuerforderungen für die Jahre 1995 bis 2000 je hälftig auf A.________ und B.________ auf. Der von A.________ zu bezahlende Anteil belief sich auf Fr. 10'619.90. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 15. Mai 2009 blieb erfolglos (Entscheide vom 4.10.2013) B. Am 25. Oktober 2013 erhob A.________ Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmit- tel mit Entscheiden vom 4. Februar 2016 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 10. März 2016 hat A.________ sowohl bezüglich des Bezugs der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuern 1995-2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben. Er beantragt, ab der Steuerperiode 1998 sei eine getrennte Veranla- gung vorzunehmen und für die Steuerjahre 1995 bis 1997 sei die hälftige Aufteilung der Steuerausstände zu veranlassen. Weiter seien ihm sämtli- che ab dem 1. Oktober 1998 durch ihn geleisteten Zahlungen vollumfäng- lich anzurechnen. Mit Verfügung vom 14. März 2016 hat der Abteilungspräsident die Verfah- ren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun- dessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehm- lassung vom 25. April 2016 bzw. Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2016 je
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, Seite 3 auf Abweisung der Beschwerden. Mit Eingaben vom 3. Mai und 14. Juni 2016 hat B.________ zur Streitsache Stellung genommen. A.________ hat sich am 4. Juni und 6. Juli 2016 erneut zur Streitsache geäussert und wei- tere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdefüh- rer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be- schwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand anhand der im angefochtenen Entscheid getroffenen Anordnungen einerseits und der dagegen formulierten Anträge anderer- seits (statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 2.1). Angefochten sind die Ent- scheide der StRK vom 4. Februar 2016 mit denen über den auf den Be- schwerdeführer entfallenden Anteil der offenen Steuerforderungen für die Jahre 1995-2000 befunden worden ist. Soweit der Beschwerdeführer die der Bezugsverfügung zugrunde liegende (gemeinsame) Veranlagung in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, Seite 4 Frage stellt, bewegt er sich ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die Be- schwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht- fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommu- naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4Eine Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuerersparnis von deutlich weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Für verheiratete Personen gilt sowohl bei den Kantons- und Ge- meindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung: Einkommen und Vermögen der Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; Art. 10 Abs. 1 StG; Art. 9 Abs. 1 DBG). Daraus wird umgekehrt gefolgert, dass bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung verheiratete Personen je selbstän- dig besteuert werden (vgl. BGE 138 II 300 E. 2.1, 133 II 305 E. 4.1 je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 68 Abs. 2 StG; Art. 42 Abs. 2 DBG; vgl. zur frühe- ren Rechtslage Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 16. September 1992
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, Seite 5 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen [AS 1992 S. 1820]). Solange die Eheleute in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter Ehe leben, haften sie solidarisch für die Gesamt- steuer (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 StG; Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG). Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung (auch) für alle noch offenen Steuerschulden. Die Steuerverwaltung setzt die anteilmäs- sige Haftung fest. Die entsprechende Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung (Art. 15 Abs. 2 StG; vgl. Art. 13 Abs. 2 DBG; BGer 2C_709/2008 vom 2.4.2009 E. 4.1). Ab dem Zeitpunkt, indem die steuerpflichtigen Personen im Steuerregister als ge- trennt oder geschieden erfasst werden, erhalten sie getrennte Ratenrech- nungen (vgl. Art. 233 Abs. 3-6 StG; vgl. auch aArt. 233 Abs. 3-5 StG in der Fassung vom 24.2.2008 [BAG 08-028]). Die im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge wer- den entsprechend der Haftungsquote nach Art. 15 Abs. 2 StG auf die Ehe- leute aufgeteilt, wenn diese nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen (Art. 233 Abs. 3 StG; vgl. zur früheren Praxis VGE 22795/22796 vom 30.4.2008 E. 3.2). 2.2Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau wurden für die Steuerjahre 1995-2000 gemeinsam veranlagt. Die diese Steuerjahre be- treffenden noch offenen Steuerforderungen betragen insgesamt Fr. 21'239.80, was ebenso wenig strittig ist wie die grundsätzlich hälftige Aufteilung der Ausstände. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, von seinem Anteil seien verschiedene Zahlungen in Abzug zu bringen, die er allein geleistet habe. Er beruft sich insbesondere darauf, dass die Tren- nung bereits am 1. Oktober 1998 erfolgt sei, weshalb die von ihm nach die- sem Datum bezahlten Steuerraten vollumfänglich ihm gutzuschreiben seien. 2.2.1 Vor der Vorinstanz war u.a. die Anrechnung von Fr. 6'992.50 (Akonto Steuerjahr 1995) sowie Fr. 7'646.80 (Akonto Steuerjahr 1996) strit- tig (angefochtene Entscheide E. 3; Rekurs und Beschwerde vom 25.10.2013, Vorakten StRK pag. 22). Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nach wie vor die Anrechnung dieser Beträge an die offene Steuerforderung verlangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Akon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, Seite 6 tozahlungen für die betreffenden Steuerjahre 1995 und 1996 vor dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, Seite 7 Verfahren vor der StRK oder dem Verwaltungsgericht (angefochtene Ent- scheide E. 3.2). Dem ist nichts beizufügen. 2.3Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
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