BGE 140 I 394, BGE 136 I 376, 1C_210/2016, 1C_217/2008, + 1 weiteres
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 24. August 2016 abgewiesen (BGer 1C_210/2016). 100.2016.67U publiziert in BVR 2016 S. 487 HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Häberli Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner und Christoph Ammann betreffend Regierungsratsersatzwahlen vom 28. Februar 2016; Berech- nung des absoluten Mehrs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2016, Nr. 100.2016.67U, Seite 2 Sachverhalt: A. Weil die Regierungsräte Andreas Rickenbacher und Philippe Perrenoud per 30. Juni 2016 zurücktreten, wurden am 28. Februar 2016 Ersatzwahlen durchgeführt, um für die bis zum 31. Mai 2018 laufende Amtsdauer zwei neue Regierungsratsmitglieder zu bestimmen. Mit 182'476 Stimmen er- reichte Christoph Ammann als einziger der sechs Kandidaten das von der Staatskanzlei ermittelte absolute Mehr von 181'084 Stimmen. Da nur ein Kandidat gewählt ist, wird für die verbleibende Vakanz am 3. April 2016 ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden. Über das Ergebnis der Ersatzwahl vom 28. Februar 2016 hat die Staatskanzlei auf ihrer Homepage wie folgt informiert: Gewählt ist:Stimmen haben er- halten: Stimmen: Christoph Ammann 182'476 Lars Guggisberg 176'219 Pierre Alain Schnegg 154'217 Roberto Bernasconi 152'081 Patrick Gsteiger 43'192 Bruno Moser 16'147 Weiter hat die Staatskanzlei folgende Angaben zur Wahl gemacht: Bei einer Anzahl von 730'454 Stimmberechtigten betrug die Stimmbeteiligung 52,7 %; es gingen 385'102 Wahlzettel ein, wovon 8'444 leer und 1'571 un- gültig waren, was ein Total von 375'087 gültigen Wahlzetteln ergab. Das absolute Mehr betrug 181'084 Stimmen (vgl. act. 4A/4, auch einsehbar unter: http://www.sta.be.ch, Rubriken: «Wahlen & Abstimmungen/Wahlen/Wahlen 2016»).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2016, Nr. 100.2016.67U, Seite 3 B. Am 2. März 2016 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten das absolute Mehr erreicht habe, und es sei für beide vakanten Sitze ein zweiter Wahlgang anzuordnen. Die Staatskanzlei schliesst namens des Kantons Bern mit Beschwerde- antwort vom 8. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Christoph Ammann hat auf Stellungnahme verzichtet (Schreiben vom 7.3.2016). Am 18. März 2016 hat A.________ dem Verwaltungsgericht persönlich eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatskanzlei überbracht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) i.V.m. Art. 163 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1) als einzige kantonale Instanz Beschwerden in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen. Die Be- schwerde ist jedoch unzulässig gegen Akte des Grossen Rates und des Regierungsrats; diese sind nicht beim Verwaltungsgericht, sondern un- mittelbar beim Bundesgericht anzufechten (Art. 162 Abs. 2 PRG; vgl. auch Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Es stellt sich die Frage, ob hier allenfalls ein Akt des Regierungsrats im Streit liegt (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 4.3.2016 [act. 2]): Für die amtliche Feststel- lung des Ergebnisses von Regierungsratsersatzwahlen ist der Regierungs- rat zuständig (Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 und Art. 33 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PRG). Eine solche Erwahrung des Wahlergebnisses erfolgt indes erst, sobald feststeht, dass keine Beschwerden eingegangen sind, oder sobald
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2016, Nr. 100.2016.67U, Seite 4 über allfällige Beschwerden entschieden worden ist (Art. 33 Abs. 2 PRG). Die vom Regierungsrat vorzunehmende amtliche Feststellung des Ergeb- nisses der Wahl vom 28. Februar 2016 liegt demnach noch nicht vor; dazu wird es gegebenenfalls nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommen. Anlass zur Beschwerde gab hier die bloss vorläufige Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Internet, wie sie die Staatskanzlei gemäss Art. 32 Abs. 1 PRG im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit für die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen (Art. 34 Abs. 2 Bst. a PRG) vornimmt. Dementsprechend bildet nicht der Er- wahrungsakt des Regierungsrats Verfahrensgegenstand, sondern richtet sich die Beschwerde gegen das Wahlergebnis selber bzw. gegen die Wahl von Christoph Ammann als Regierungsrat. Das Verwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung des Rechtsmittels zuständig. 1.2Der Beschwerdeführer ist im Kanton Bern stimmberechtigt und da- her zur Beschwerde befugt (Art. 164 Abs. 2 PRG). 1.3Gemäss Art. 165 PRG ist die Beschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber drei Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse durch die Staatskanzlei einzureichen (Abs. 1). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Entdeckung des Beschwerdegrunds oder nach der Veröffentlichung der Ergebnisse zu lau- fen (Abs. 2). – Die Angaben der Staatskanzlei zum Wahlergebnis können frühestens am Wahltag selber aufgeschaltet worden sein, so dass die Be- schwerdefrist vorliegend nicht vor dem 29. Februar 2016 zu laufen begin- nen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und nicht vor dem 2. März 2016 enden konnte. Die Beschwerde, die am 2. März 2016 der Post übergeben wurde, ist mit- hin rechtzeitig erfolgt (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). 1.4Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Feststellung, dass im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten das absolute Mehr erreicht habe. Feststellungsbegehren sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses (BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 20). Allerdings zielt der als Feststellungsbegehren formulierte Antrag des Beschwerdeführers letztlich darauf ab, die Wahl von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2016, Nr. 100.2016.67U, Seite 5 Christoph Ammann im ersten Wahlgang aufzuheben. Es handelt sich also im Grund nicht um ein Feststellungs-, sondern um ein Gestaltungsbegeh- ren, weshalb der Antrag entsprechend umzudeuten ist. Der Beschwerde- führer beantragt überdies, dass das Verwaltungsgericht für beide vakanten Sitze des Regierungsrats einen zweiten Wahlgang anordne. Angefochten ist das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs vom 28. Februar 2016, wes- halb fraglich erscheint, ob sich Anträge zur Organisation der Ersatzwahlen bzw. zur Durchführung eines zweiten Wahlgangs noch innerhalb des An- fechtungsgegenstands bewegen. Sodann ist ein zweiter Wahlgang (Stich- wahl) von Gesetzes wegen durchzuführen, wenn das absolute Mehr im ersten Wahlgang nicht erreicht wurde (vgl. Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 PRG), weshalb ein solcher nicht eigens angeordnet zu werden braucht. Wie es sich mit der Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung eines zweiten Wahlgangs verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfah- rens indes offenbleiben. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter diesem Vorbehalt einzutreten. 1.5Fraglich ist allerdings, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2016 wegen Verspätung aus den Akten zu weisen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG): Der Abteilungspräsident hatte ihm mit Verfügung vom 9. März 2016 Gelegenheit gegeben, bis zum 14. März 2016 allfällige Be- merkungen zu den Eingaben der Staatskanzlei und von Christoph Ammann zu machen. Der Beschwerdeführer anerkennt, diese Frist nicht eingehalten zu haben, glaubt seine Säumnis aber entschuldigen zu können. Er macht geltend, die Abholungseinladung der Post für die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung habe nicht auf seinen Namen, sondern auf denjeni- gen seines Cousins gelautet, weshalb er nicht habe wissen können, dass die Sendung vom Verwaltungsgericht stamme. Aus diesem Grund habe er sie nicht sofort, sondern erst am 17. März 2016 auf der Poststelle ... abgeholt, seine Stellungnahme anschliessend aber unverzüglich eingereicht. Dabei belegt der Beschwerdeführer die angebliche Mangelhaftigkeit der Abholungseinladung nicht, sondern beantragt dem Verwaltungsgericht diesbezügliche Abklärungen bei der betroffenen Poststelle. – Letztlich kann offenbleiben, ob diese (unbelegte) Sachver- haltsdarstellung des Beschwerdeführers zutrifft und ob er damit gegebe- nenfalls einen entschuldbaren Grund für seine Säumnis darzutun ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2016, Nr. 100.2016.67U, Seite 6 möchte, der eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 43 Abs. 2 VPRG er- lauben würde (vgl. dazu BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1, 2003 S. 553 E. 2.1). Die Mitberücksichtigung der Eingabe vom 18. März 2016 wirkt sich ohnehin nicht auf den Verfahrensausgang aus. 2. 2.1Der Regierungsrat des Kantons Bern besteht aus sieben Mitglie- dern, wobei dem Berner Jura ein Sitz gewährleistet ist (Art. 84 der Verfas- sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Gemäss Art. 85 KV werden die Mitglieder im Mehrheitswahlverfahren gewählt (Abs. 1), wobei das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis bildet (Abs. 2). Bereits im ersten Wahlgang gewählt wird – in der Reihenfolge der Stimmenzahl –, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich zu vereinigen vermag (Abs. 3 Bst. a); in einem allfälligen zweiten Wahlgang wird gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht (Abs. 3 Bst. b). Das Ergebnis für die Kandi- datinnen und Kandidaten des Berner Jura bestimmt sich nach einem ge- sondert geregelten Verfahren (vgl. Abs. 4). Diese Vorgaben der KV werden auf Gesetzesstufe weiter konkretisiert, wobei auch das Vorgehen für den Fall geregelt wird, dass ein Mitglied während laufender Amtsdauer aus- scheidet. Gemäss Art. 112 PRG hat der Regierungsrat eine Ersatzwahl anzuordnen (Abs. 1), die nach den Bestimmungen für die Wahl des Regie- rungsrats (Art. 95 ff. PRG) durchgeführt wird (Abs. 2). Wie bei den Ge- samterneuerungswahlen findet also ein Mehrheitswahlverfahren mit einem einzigen Wahlkreis Anwendung (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2 KV sowie Art. 95 PRG). In Art. 29 Abs. 1 PRG, auf den Art. 106 PRG für die Ermittlung der Gewählten verweist, wird sodann die Regelung von Art. 85 Abs. 3 Bst. a KV wiederholt, wonach eine Wahl im ersten Wahlgang das Erreichen des absoluten Mehrs voraussetzt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 PRG wird dieses be- stimmt, indem die Gesamtzahl der Stimmen durch die Zahl der zu be- setzenden Sitze geteilt und das Ergebnis halbiert wird; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Dabei werden ungültige und leere Stim- men nicht berücksichtigt, ihre Zahl ist aber festzustellen (Art. 26 Abs. 3 PRG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2016, Nr. 100.2016.67U, Seite 7 2.2Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Christoph Ammann in der Ersatzwahl vom 28. Februar 2016 als Regierungsrat gewählt worden ist. Er macht geltend, die Staatskanzlei habe das absolute Mehr fälschlicherweise auf 181'084 Stimmen beziffert. Diese Zahl entspreche zwar Art. 30 PRG, die Berechnungsart nach dieser Bestimmung verstosse jedoch gegen Art. 85 Abs. 3 Bst. a KV. Bei verfassungskonformer Ermittlung des abso- luten Mehrs habe Christoph Ammann nicht genügend Stimmen für eine Wahl im ersten Wahlgang erhalten. Die gesetzliche Berechnungsformel nach Art. 30 Abs. 1 PRG stelle nämlich kein absolutes Mehr im Sinn der KV, sondern bloss ein «qualifiziertes relatives Mehr» dar und sei deshalb verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer bemängelt insbesondere den Umstand, dass sich das absolute Mehr reduziert, wenn Wahlzettel nicht vollständig ausgefüllt werden, sodass Kandidatinnen und Kandidaten das Mehr der Stimmen für eine Wahl im ersten Wahlgang erreichen können, ohne zwingend auch von der Mehrheit der abstimmenden Personen ge- wählt worden zu sein. Im Schrifttum werde gar die Meinung vertreten, dass selbst eine Berechnung des Mehrs ausgehend von der Gesamtzahl der gültigen Wahlzettel («Hälftenmehr») kein echtes absolutes Mehr darstelle, da es von mehreren Kandidierenden erreicht werden könne. Jedenfalls müsse das absolute Mehr mindestens der Zahl entsprechen, die als nächsthöhere über der Hälfte der eingegangenen gültigen Wahlzettel liege, hier also 187'544 Stimmen betragen. 2.3Es ist zu Recht unbestritten, dass die Staatskanzlei das absolute Mehr in korrekter Anwendung von Art. 30 Abs. 1 PRG bestimmt hat: Die sechs Kandidaten haben zusammen 724'332 Stimmen erhalten (vgl. vorne Bst. A), was nach Division durch die zwei zu besetzenden Sitze und an- schliessender Halbierung dieses Zwischenresultats einen Wert von 181'083 ergibt; die nächsthöhere Zahl entspricht dem von der Staatskanzlei veröf- fentlichten absoluten Mehr von 181'084 Stimmen. 3. 3.1Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens grundsätzlich frei. Art. 39 Abs. 1 der Bundesver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2016, Nr. 100.2016.67U, Seite 8 fassung (BV; SR 101) überlässt ihnen mit Blick auf ihre Organisationsauto- nomie ausdrücklich die Regelung der Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten, wobei die Kantone ihre Regelungsbefugnis im Rahmen der Garantie der politischen Rechte durch Art. 34 BV auszuüben haben. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ergibt sich deshalb vorab aus dem spezifischen Organisationsrecht der Kantone und nicht aus der Bundes- verfassung oder aus Bundesgesetzen (vgl. BVR 2011 S. 529 E. 2.1; vgl. auch BGE 136 I 376 E. 4.1, 136 I 352 E. 2; Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 34 N. 5 ff.). Ferner enthält Art. 51 BV gewisse minimalen Vorgaben zur demokratischen Ausgestaltung der kan- tonalen Verfassung, die den Kantonen indes keine bestimmte Form der Wahl von Kantonsregierungen vorschreiben (BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008, in ZBl 2010 S. 162 E. 2.2); es genügt, dass die Regierungsmit- glieder – sei es durch das Parlament oder durch das Volk – gewählt wer- den und so ihre Legitimation (mittelbar oder unmittelbar) auf den Volkswil- len zurückführen (vgl. Alexander Ruch, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 51 N. 9). 3.2Es gibt keine bundesrechtliche, für die Kantone verbindliche Be- rechnung des absoluten Mehrs. Dieser Begriff ist nicht eindeutig definiert, sondern wird in den Mehrheitswahlverfahren von Bund und Kantonen grundsätzlich nach einem von zwei Systemen ermittelt, die sich in der Art und Weise unterscheiden, wie den nur teilweise ausgefüllten Wahlzetteln Rechnung zu tragen ist: Bei der ersten Methode wird das absolute Mehr aufgrund sämtlicher nicht völlig leer eingelegter Wahlzettel bestimmt, so- dass nur teilweise (gültig) ausgefüllte Wahlzettel mitzählen. Bei der zweiten Methode wird das Total der abgegebenen Kandidatenstimmen ermittelt, indem die gültig ausgefüllten Linien aller Wahlzettel summiert werden. So bleiben nicht nur gänzlich leer eingelegte Wahlzettel, sondern auch ein- zelne leere oder ungültig ausgefüllte Linien ausser Acht und das absolute Mehr entspricht der (blossen) Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Hürde des absoluten Mehrs, nach der Zahl der Kandidatenstimmen be- rechnet, ist regelmässig tiefer als bei der ersten Methode, zumal häufig nur einzelne Linien der Wahlzettel leer bleiben oder als ungültig zu werten sind (vgl. BGE 108 Ia 243 E. 3b; Alfred Kölz, Probleme des kantonalen Wahl-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2016, Nr. 100.2016.67U, Seite 9 rechts, in ZBl 1987 S. 52 f.; vgl. zum Ganzen Lutz/Strohmann, Wahl- und Abstimmungsrecht in den Kantonen, 1998, S. 36 f. und 163 ff.). 3.3Vor dem Hintergrund dieser zwei Systeme ist die Argumentation des Beschwerdeführers so zu verstehen, dass er geltend macht, Art. 85 Abs. 3 Bst. a KV verlange eine Ermittlung des absoluten Mehrs nach der ersten Methode bzw. anhand der Anzahl der Wahlzettel; deshalb sei die Regelung von Art. 30 Abs. 1 PRG, die auf die Anzahl der Kandidatenstim- men abstelle, verfassungswidrig. Diese Rüge ist indes unbegründet: Die Berechnung des absoluten Mehrs wird in der Kantonsverfassung selber zwar nicht detailliert geregelt, aber Art. 85 Abs. 3 Bst. a KV erklärt aus- drücklich das absolute Mehr der gültigen Stimmen für massgebend. Der Wortlaut der Verfassung nimmt mithin direkt auf die Anzahl der «gültigen Stimmen» Bezug, was darauf hindeutet, dass nicht die Zahl der Wählenden bzw. der Wahlzettel massgebend ist, und gleichzeitig eine Nichtberücksich- tigung von leeren und ungültigen Linien auf den Wahlzetteln nahelegt. Da- bei ist anzunehmen, dass sich der Verfassungsgeber mit seiner Formulie- rung bewusst für die Berechnungsweise nach Kandidatenstimmen bzw. für die zweite Methode entschieden hat, zumal dieses System im Kanton Bern bereits seit Anfang 1957 auf Regierungsratswahlen Anwendung findet (so auch Kurt Nuspliger, Regierung und Parlament, in Kälin/Bolz [Hrsg.], Hand- buch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 167). Am 26. November 1956 wurde mit dem neuen § 25 Abs. 4 des Dekrets vom 10. Mai 1921 über das Verfahren bei Volksabstimmungen und Wahlen (GS 1956 S. 300) eine inhaltlich Art. 30 Abs. 1 PRG entsprechende Regelung erlassen, die vom 1. Januar 1981 bis zum Inkrafttreten des PRG Anfang 2014 gemäss Art. 24 Abs. 2 des Dekrets vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (DPR; GS 1980 S. 92 f.) weitergalt. Hätte der Verfassungsgeber mit Art. 85 Abs. 3 Bst. a KV von dieser seit Jahrzehnten geltenden Ordnung abwei- chen wollen, hätte er dies im Wortlaut zum Ausdruck gebracht. Dazu hätte er umso mehr Anlass gehabt, als die bestehende Regelung zur Ermittlung des absoluten Mehrs am 22. Dezember 1982 Gegenstand eines – neben einer weiteren Person durch den Beschwerdeführer veranlassten – Urteils des Bundesgerichts gebildet hatte, das in der amtlichen Sammlung veröf- fentlicht wurde (BGE 108 Ia 243). Damit war die Thematik des Umgangs mit nur teilweise ausgefüllten Wahlzetteln sowohl bei der Ausarbeitung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2016, Nr. 100.2016.67U, Seite 10 Verfassungsentwurfs als auch bei den Beratungen im Grossen Rat be- kannt. Dessen ungeachtet hat der Verfassungsgeber zwar einen Wechsel zur Verhältniswahl, aber keinerlei Veränderung des Mehrheitswahlverfah- rens in Erwägung gezogen. Nachdem die Einführung einer Verhältniswahl des Regierungsrats sowohl im Rahmen der Vorarbeiten (vgl. Art. 84 E-KV des gemeinsamen Antrags von Verfassungskommission und Regierungsrat betreffend die Totalrevision der Verfassung [Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 21, S. 59]) als auch in der parlamentarischen Beratung ver- worfen worden war (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1992, S. 742 ff.), sollte Art. 85 Abs. 3 KV ausdrücklich die für das Wahlverfahren des Regie- rungsrats geltende Berechnungsregelung des absoluten Mehrs unverän- dert weiterführen. Damit steht fest, dass die durch Art. 30 Abs. 1 PRG vor- geschriebene Berechnungsweise für das absolute Mehr den Vorgaben von Art. 85 Abs. 3 Bst. a KV entspricht. 3.4Im Übrigen wurde die streitige Berechnungsart des absoluten Mehrs bereits einer höchstrichterlichen Überprüfung unterzogen, wobei das Bun- desgericht im erwähnten BGE 108 Ia 243 entschieden hat, sie verstosse nicht gegen die Kantonsverfassung. Zwar betraf dieses Urteil (noch) Art. 34 Abs. 3 der alten Staatsverfassung vom 4. Juni 1893 (StV; GS Band I S. 619) in der Fassung vom 26. Februar 1978 (GS 1978 S. 66 f.), diese Be- stimmung war jedoch mit Art. 85 Abs. 3 Bst. a KV identisch, insbesondere war schon damals für die Ermittlung des absoluten Mehrs auf das Kriterium der «gültigen Stimmen» abzustellen, weshalb die Staatskanzlei in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht auf das höchstrichterliche Präjudiz verweist. Weiter übersieht der Beschwerdeführer, dass das Absenken des absoluten Mehrs, das mit dem Abstellen auf die gültigen Kandidatenstimmen verbunden ist, von Verfassungs- und Gesetzgeber gewollt ist, damit zweite Wahlgänge möglichst vermieden werden können; freie Sitze sollen – der Gleichrangigkeit der Mitglieder des Regierungsrats entsprechend – tun- lichst in einem einzigen Akt besetzt werden (vgl. Kurt Nuspliger, a.a.O., S. 167; deutlich in diesem Sinn bereits Vortrag der Präsidialabteilung betreffend Abänderung und Ergänzung des Dekrets über das Verfahren bei Volksabstimmung und Wahlen vom 10. Mai 1921, in Tagblatt des Grossen Rates 1955, Beilage 11, S. 50 f.), was das Bundesgericht ausdrücklich als legitime Zielsetzung anerkannt hat (BGE 108 Ia 243 E. 3e). Die Kritik an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2016, Nr. 100.2016.67U, Seite 11 dieser Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer hinweist, betont vorab, dass sich jene Wählenden, die Linien ihres Wahlzettels leer lassen, unter Umständen gegen einen Teil der Kandidierenden aussprechen und sich nicht nur ihrer Stimme enthalten wollen. Die Kritiker im Schrifttum sind sich indes nicht einig, wie der wirkliche Wählerwillen von Leerstimmen zu berücksichtigen und insbesondere dem Unterschied zwischen blosser Enthaltung und eigentlicher Ablehnung von Kandidierenden Rechnung zu tragen wäre (vgl. Alfred Kölz, a.a.O., S. 57; Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, 1995, S. 127; Tomas Poledna, Wahlrechtsgrundsätze und kantonale Parlamentswahlen, Diss. Zürich 1988, S. 57 ff.; Urs Felder, Wahl aller Kantonsregierungen unter besonderer Berücksichtigung des Wahlsystems, Diss. Zürich 1993, S. 102 f.). Insgesamt zeigt sich, dass das Ermitteln des absoluten Mehrs anhand der Zahl der gültigen Wahlzettel oder unter Mitberücksichtigung leerer Kandidatenstimmen hinsichtlich der Zählwertgleichheit, die von der Wahlrechtsgleichheit garantiert wird (Art. 8 und 34 BV; vgl. BGE 140 I 394 E. 8.3, 129 I 185 E. 7.3) zwar gewisse Vorteile bieten mag, aber wegen der Erhöhung des absoluten Mehrs und der Wahrscheinlichkeit, dass zweite Wahlgänge erforderlich werden, gleichzeitig Nachteile mit sich bringen würde. Die Beibehaltung der bisherigen Berechnungsmethode ist deshalb nicht nur verfassungsmässig, sondern lässt sich auch sachlich rechtfertigen. Das Bundesgericht hat denn auch in Kenntnis der Kritik, die BGE 108 Ia 243 im Schrifttum erwachsen ist, seinen Standpunkt ausdrück- lich bekräftigt, wonach das Bestreben keinen Schutz verdient, im ersten Wahlgang mit einer gewissen Anzahl von Leerstimmen eine Pattsituation zu erreichen und so eine Stichwahl herbeizuführen (BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008, in ZBl 2010 S. 162 E. 3.4). Schliesslich ist es nicht allein das Mehrheitswahlverfahren des Kantons Bern, das für die Ermittlung des absoluten Mehrs nur die gültigen Kandidatenstimmen einbezieht; vielmehr gehen für ihre Regierungsratswahlen, neben andern, etwa auch die Kan- tone Zürich (vgl. § 42 Abs. 2 i.V.m. § 71 Bst. c und § 78 Abs. 1 des Ge- setzes vom 1. September 2003 über die politischen Rechte [GPR ZH; LS 161]), Aargau (§ 27 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a i.V.m. § 22 f. des Gesetzes vom 10. März 1992 über die politischen Rechte [GPR AG; SAR 131.100]), Luzern (vgl. § 88 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 und 3 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 [StRG; SRL 10]) und Basel-Landschaft (vgl. § 28
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2016, Nr. 100.2016.67U, Seite 12 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 Bst. a, § 9 und 11 des Gesetzes vom 7. September 1981 über die politischen Rechte [SGS 120]) gleich vor. Die strittige Methode gemäss Art. 30 Abs. 1 PRG stellt also keine ungewöhnli- che Sonderregel dar, sondern entspricht verbreiteter Übung. 3.5Soweit der Beschwerdeführer am Rand ferner eine vermeintliche Benachteiligung kleinerer Parteien durch die Berechnungsweise nach Art. 30 Abs. 1 PRG rügt (Beschwerde, S. 4), weisen seine Vorbringen kei- nen Bezug zur angefochtenen Ersatzwahl auf, weshalb auf sie nicht näher eingegangen zu werden braucht. Im Übrigen ist notorisch, dass bei Ersatz- wahlen in die Exekutive die Person des Kandidierenden und nicht dessen Parteizugehörigkeit im Vordergrund steht (vgl. auch BGE 140 I 394 E. 7.3; Pierre Tschannen, a.a.O., S. 189). Schliesslich ist das in BGE 108 Ia 243 erwähnte Rechtsgutachten von B.________ zur Berechnung des absoluten Mehrs bei der Wahl von Kollegialbehörden für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache unerheblich, weshalb der Antrag, dieses bei der Staatskanzlei zu edieren, abgewiesen wird. 4. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind gemäss Art. 167 Abs. 1 PRG keine Kosten aufzuerlegen, da er den Prozess nicht mutwillig oder leichtfertig geführt hat (vgl. Art. 167 PRG). Die in BGE 108 Ia 243 bereits höchstrichterlich beurteilte Rechtsfrage war vorliegend in Anwendung zwar gleichlautender aber doch neuer Bestimmungen zu prüfen. Entschädigungspflichtige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 161 Abs. 1 PRG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2016, Nr. 100.2016.67U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: