100.2016.66U MUT/BIP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Bieri A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie B.________ wohnhaft in Mazedonien p.A. A.________ betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug des Sohnes durch den in der Schweiz niedergelassenen Vater (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. Februar 2016; BD 230/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Mazedonien stammende A.________ hat zusammen mit C.________ zwei Söhne: B.________ (geb. ....1996) und D.________ (geb. ....2001). Am 26. Dezember 2005 wurde die Ehe von A.________ und C.________ geschieden. Am 12. April 2006 heiratete A.________ die in der Schweiz niedergelassene Kroatin E., worauf er am 28. Februar 2007 die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehe mit E. wurde am 15. Februar 2014 geschieden. Mit Urteil vom 12. September 2011 teilte ihm das Amtsgericht F.________ das alleinige Sorgerecht für die beiden Söhne zu. Im März 2014 erhielt er die Nieder- lassungsbewilligung. Am 23. August 2010 reichte A.________ im Kanton Solothurn für seine beiden Söhne ein Gesuch um Familiennachzug ein. Für D.________ wurde der Nachzug bewilligt, das Gesuch für B.________ wurde indessen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 16. Februar 2012 das gegen die Verweigerung des Familiennachzugs für B.________ erhobene Rechtsmittel ab. Am 26. bzw. 28. April 2014 ersuchte A.________ bei den Einwohner- diensten G.________ erneut um Nachzug seines damals noch minder- jährigen Sohnes B.. Dieser stellte im November 2014 auf der Schweizer Botschaft in Prishtina ein Gesuch um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D). Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), wies dieses Gesuch am 7. September 2015 ab. B. Am 7. Oktober 2015 legte A. gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) ein. Am 10. Oktober 2015 erklärte der zwischenzeitlich volljährige B.________, dass er sich den Rechtsbegehren und der Begründung seines Vaters

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 3 anschliesse und ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung des MIP erhebe. Die POM beteiligte ihn deshalb neben seinem Vater als Beschwerdeführer am Verfahren und wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 1. Februar 2016 ab. C. Gegen den Entscheid der POM hat einzig A.________ am 29. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der POM; seinem Sohn B.________ sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 31. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. April 2016 hat der Instruktions- richter festgestellt, dass der volljährige Sohn B.________ nicht Beschwerde erhoben hat und demnach keine Parteirechte ausüben wird. Gleichzeitig hat er den Antrag auf Anhörung/Einvernahme von B.________ abgewiesen, aber A.________ Gelegenheit gegeben, bei seinem Sohn eine persönliche Stellungnahme zuhanden des Gerichts einzuholen. A.________ hat mit Eingabe vom 27. Mai 2016 eine persönliche Stel- lungnahme seines Sohnes eingereicht. Danach schliesst sich B.________ den Ausführungen seines Vaters vollumfänglich an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Februar 2012, welches ebenfalls den Nachzug des Sohnes B.________ zum Gegenstand hatte (vgl. Bst. A hiervor), stellt sich die Frage, ob eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und macht weitere Noven geltend. Ob unter diesen Umständen eine abgeurteilte Sache vorliegt, ist fraglich, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens aber dahingestellt bleiben. 1.3Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG), als vom Ausgang des Verfahrens abhängt, ob er mit seinem Sohn wird zusammenwohnen können (vgl. Ruth Herzog, Verfahrensgarantien im Ausländerrecht, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, 2009, S. 3 ff., 27 mit weiteren Hinweisen). 1.4Der Beschwerdeführer macht einen Verstoss gegen das Rechts- verzögerungsverbot geltend, weil zwischen der Gesuchseinreichung und der Verfügung des MIP fast eineinhalb Jahre verstrichen sind. Er verweist dabei auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). – Grundsätzlich kann wegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde ge- führt werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 72); ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde besteht jedoch nur, so- lange die mit der Sache befasste Behörde ihren Entscheid noch nicht ge- fällt hat (vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 74).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 5 Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren gegen einen bereits getroffe- nen Entscheid die Rüge der Rechtsverzögerung mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden kann (vgl. VGE 23387 vom 12.12.2008, E. 1.3.1, 2014/176 vom 10.2.2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen erwächst auch aus einer fest- gestellten Rechtsverzögerung kein Anspruch auf Erteilung einer ausländer- rechtlichen Bewilligung (Gerold Steinmann, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 26 mit Hinweis auf BGE 138 II 513 E. 6.5). Den Eingaben des Beschwerdeführers lässt sich schliesslich kein Begehren auf selbständige Feststellung einer Rechtsver- zögerung entnehmen (vgl. dazu BGE 138 I 256 [BGer 1C_439/2011 vom 25.5.2012] nicht publ. E. 2; Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 26). Nach dem Gesagten ist somit mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer einen Verstoss des MIP gegen das Beschleunigungsgebot geltend macht. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten. 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die POM habe ihre Be- gründungspflicht verletzt. 2.1Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des An- spruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage nach Fallgruppen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu konkretisieren. Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 6 Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 140 II 262 E. 6.2; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3 mit Hinweisen, 2004 S. 133 E. 4.4.1). 2.2Der Beschwerdeführer bringt vor, die POM habe keine neue Über- prüfung der gesundheitlichen Situation der Grosstante von B.________ anhand des ins Recht gelegten Arztzeugnisses vorgenommen und sei nicht darauf eingegangen, dass die Trennung der Geschwister seit dem Jahr 2010 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwiderlaufe. Überdies werde auf seine Ausführungen nicht eingegangen, wonach die Voraus- setzungen für eine erfolgreiche Integration von B.________ in der Schweiz geschaffen worden seien. 2.3Die POM hat sich mit der gesundheitlichen Situation der Grosstante von B.________ auseinandergesetzt und insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn hingewiesen, in welchem die Gesundheit der Grosstante bereits einmal thematisiert worden war; es werde nicht dargelegt, inwiefern sich die Situation seit 2010 verschlechtert habe und eine andere Beurteilung angezeigt sei (vgl. E. 6b). Ebenfalls ist sie auf die Trennung der beiden Brüder eingegangen, hat jedoch geschlossen, der Wunsch allein, in der Schweiz zusammenzuleben, sei nicht ausreichend, um einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen (E. 6c). Auch die Integrationschancen hat die POM erörtert: Fest stehe, dass der (damals) 19 Jahre alte B.________ seine Kindheit und die gesamte Schulzeit in Mazedonien verbracht und dort seine sozialen Kontakte geknüpft habe. Daher sei mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Daran ändere nichts Wesentliches, dass B.________ die Ausbildung mit einem Diplom in allgemeiner Pflege in Mazedonien abgeschlossen und Deutschkenntnisse erworben habe (E. 6c). Die POM hat sich somit mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die massgebenden rechtlichen Grundlagen dargelegt und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts hingewiesen. Sie hat ihren Entscheid somit in rechtsgenüglicher Weise begründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 7 3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die POM hätte seinen Sohn anhören müssen. 3.1Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) werden Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Eine persönliche (mündliche) Anhörung ist nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden oder schriftlich erfolgen, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. BGer 2C_303/2014 vom 20.2.2015, E. 5.1, 2C_192/2011 vom 14.9.2011, E. 3.3.2). 3.2Die POM hat auf die neuerliche Anhörung von B.________ verzichtet, da dieser bereits anlässlich des Antrags auf Erteilung eines Visums bei der Botschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). – Ob für B.________ angesichts seiner damaligen Volljährigkeit überhaupt noch ein Anhörungsrecht im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG bestand, ist fraglich, kann aber mit Blick auf Folgendes offenbleiben: Die Kommunikation gegenüber den Behörden erfolgte meist über den Beschwerdeführer. Dieser stellte für seinen damals noch minderjährigen Sohn das Gesuch um Familiennachzug (Akten MIDI zu B., act. 4B [nachfolgend: Akten MIDI Sohn], pag. 1 ff.), beantwortete die Fragen des MIDI bei der Abklärung, ob wichtige Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen (Akten MIDI Sohn, pag. 82 ff.) und erhob – nach Eintritt der Volljährigkeit seines Sohnes – Beschwerde bei der POM (Akten MIDI Sohn, pag. 130 ff.). Im Verfahren vor der POM hat ebenfalls ausschliesslich der Beschwerdeführer gehandelt. B. bestätigte gegenüber der POM mit Eingabe vom 10. Oktober 2015 lediglich, dass er sich den Rechtsbegehren und der Begründung seines Vaters vollumfänglich anschliesse (Akten POM pag. 16). Die POM konnte den rechtserheblichen Sachverhalt ohne eine Anhörung von B.________ feststellen. Die Ausbildungssituation von B.________ war aufgrund des in der Beschwerde an die POM beigelegten Diploms bekannt. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 8 Deutschkenntnisse wurden in der Beschwerde an die POM mit dem Niveau B1 angegeben und waren insoweit nachvollziehbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die POM auf eine persönliche Anhörung verzichtete. – Soweit der Beschwerdeführer den Antrag auf Anhörung seines Sohnes vor dem Verwaltungsgericht wiederholt hat, ist dieser Antrag bereits mit prozessleitender Verfügung vom 27. April 2016 abgewiesen worden (vgl. vorne Bst. C). Kommt hinzu, dass Streitigkeiten über den Aufenthalt einer Ausländerin bzw. eines Ausländers in einem Land ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegen (BGE 137 I 128 E. 4.4.2 [Pra 100/2011 Nr. 72]; BGer 2C_906/2012 vom 5.6.2013, E. 2.2; vgl. auch VGE 23280 vom 27.11.2008, E. 2.1.1). 4. In der Sache ist umstritten, ob die POM den Familiennachzug des Sohnes des Beschwerdeführers verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 4.1Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss dieser Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Mo- naten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familien- angehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Fa- milienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeit- punkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 4.1 f., 2C_174/2012 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 9 22.10.2012, E. 2). Massgebend ist dabei das Alter im Gesuchszeitpunkt (vgl. dazu BGE 136 II 497 E. 3 [Pra 100/2011 Nr. 50], diese Recht- sprechung bestätigend BGer 2C_201/2015 vom 16.7.2015, E. 3). – Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Derartige Gründe liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nach- zug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfas- sende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familien- gemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. statt vieler BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016, E. 2.3, 2C_771/2015 vom 5.10.2015, E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015, E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.2 Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.2.1 B.________ wurde am ... 1996 in F./Mazedonien geboren (vgl. etwa Akten MIDI Sohn, pag. 42). Er hat einen jüngeren Bruder (D.). Die Ehe seiner Eltern wurden mit Urteil vom 26. Dezember 2005 geschieden. Der Vater heiratete anschliessend im Jahr 2006 eine in der Schweiz niedergelassene kroatische Staatsbürgerin. Wieder- erwägungsweise wurde ihm mit Verfügung vom 28. Februar 2007 die Auf- enthaltsbewilligung erteilt. Seither lebt er in der Schweiz (vgl. Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 10 SO 233'761, Kopien für POM [act. 4C, nachfolgend: Akten Solothurn], pag. 2 ff.; Akten MIDI Sohn, pag. 41; Akten MIDI zu A., [act. 4D], pag. 84 f., 285). B. und sein jüngerer Bruder wohnten seit dem Jahr 2006 in H.________ bei ihrem Grossonkel und ihrer Grosstante (vgl. Akten Solothurn, pag. 47; Akten MIDI Sohn, pag. 39, 48, 83). Die Mutter lebt gemäss den Aussagen von B.________ und vom Beschwerdeführer bei ihren Eltern ebenfalls in H., etwa vier Kilometer von B. entfernt. Sie sei von den kriegerischen Ereignissen traumatisiert (vgl. Akten MIDI Sohn, pag. 39, 83). Am 12. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Amtsgericht F.________ das alleinige Sorgerecht für die beiden Söhne zugeteilt (vgl. Akten MIDI Sohn, pag. 57 ff.). 4.2.2 B.________ absolvierte in Mazedonien am «mittleren fachlichen Schulzentrum» der Gemeinde I.________ eine Ausbildung im Pflegebereich (die Berufsbezeichnung gemäss übersetztem Diplom vom 24.7.2015 lautet «Krankenschwester»; vgl. etwa Akten MIDI Sohn, pag. 133). Ebenfalls eignete er sich gemäss eigenen Angaben Grundkenntnisse in der deutschen Sprache (Niveau B1) an; davon ist auszugehen, ohne dass in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen getroffen werden müssten (vgl. Beschwerde S. 3). 4.2.3 Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2010 ein Familien- nachzugsgesuch für seine beiden Söhne ein. Für den jüngeren Sohn wurde das Gesuch bewilligt, für den älteren abgewiesen (Akten Solothurn, pag. 1, 77 ff.). Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 16. Februar 2012 die Beschwerde gegen die Verweigerung des Familien- nachzugs von B.________ ab (Akten Solothurn, pag. 119). Der jüngere Sohn wohnt seither in der Schweiz. Am 26. bzw. 28. April 2014 stellte der Beschwerdeführer bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde G.________ erneut ein Gesuch um Familiennachzug von B.________ mit der Be- gründung, dass sich die gesundheitliche Situation der Grosstante konti- nuierlich verschlechtert habe, die Söhne stark unter der Trennung leiden würden und sich die Integrationschancen aufgrund des besuchten Deutsch- unterrichts und der Ausbildung im Pflegebereich wesentlich verbessert hätten. Ausserdem stehe der Beschwerdeführer finanziell besser da und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 11 verfüge neu über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten MIDI Sohn, pag. 3 f.). 4.3 Der Beschwerdeführer hat das zweite Nachzugsgesuch zwar frist- gerecht innert eines Jahres seit Erhalt der Niederlassungsbewilligung ge- stellt (vgl. vorne Bst. A). Voraussetzung für die Wahrung der Nachzugs- fristen ist allerdings, dass sowohl das erste, auf Art. 44 Abs. 1 AuG basie- rende (erfolglose) als auch das zweite Gesuch innerhalb der mass- geblichen gesetzlichen Fristen gestellt worden sind (BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; VGE 2011/480 vom 2.7.2012, E. 3.3). Der Be- schwerdeführer hat das erste Familiennachzugsgesuch im Kanton Solothurn nicht innerhalb der massgeblichen gesetzlichen Frist gestellt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, E. 3, in Akten Solothurn, pag. 122). Daher ist die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG verpasst worden, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (vgl. Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers an die POM vom 12.1.2016). Es müssen somit wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen, damit der nachträgliche Familiennachzug bewilligt werden kann (vgl. dazu vorne E. 4.1). – Der Beschwerdeführer bringt vor, die Grosstante J.________ (geb. ....1959) sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, sich um B.________ zu kümmern (vgl. Beschwerde S. 2). Aus einem Arztzeugnis vom 16. Juli 2015 geht hervor, dass J.________ an allgemeiner Kraftlosigkeit, Knochen- und Muskelschmerzen, Schlafstörungen, Unruhe, Seh- und Gedächtnisverschlechterung, Atemnot und Müdigkeit leide. Ihr allgemeiner Zustand habe sich verschlechtert. Die Patientin sei nicht mehr im Stand, sich weiterhin um B.________ zu kümmern (Akten MIDI Sohn, pag. 118 f.). Die Grosstante von B.________ hat offenbar schon seit längerer Zeit mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Ihre Gesundheit wurde bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn thematisiert (E. 4b, Akten Solothurn, pag. 121). Das Arztzeugnis vom 16. Juli 2015 spricht für eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands der Grosstante seit dem Jahr 2010 (vgl. Arztzeugnis vom 22.12.2010, in Akten Solothurn, pag. 57). Dennoch ist im Gesundheitszustand der Grosstante kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zu erblicken. An den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 12 höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016, E. 5.1.2, 2C_176/2015 vom 27.8.2015, E. 3.2, 2C_132/2012 vom 19.9.2012, E. 2.3.1 je mit weiteren Hinweisen; VGE 2015/261 vom 6.4.2016, E. 3.2). B.________ war im Gesuchszeitpunkt bereits 17 ½ Jahre alt. In diesem Alter ist der Ablösungsprozess der Kinder vom Elternhaus regelmässig weit fortgeschritten. Junge Erwachsene im Alter von B.________ sind in der Lage, tägliche Verrichtungen selbständig wahrzu- nehmen und eine Betreuung ist nur noch punktuell nötig und kann durch die Eltern von der Schweiz aus, im Heimatland wohnhafte Familienange- hörige oder Dritte gewährleistet werden (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015, E. 4.3; VGE 2015/261 vom 6.4.2016, E. 4.4). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte geltend ge- macht oder ersichtlich (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c). Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass B.________ bereits ein grosses Mass an Selbständigkeit erreicht hat. Er ist ein guter Schüler und verfügt über einen Mittelschulabschluss (vgl. vorne E. 4.2; Akten MIDI Sohn, pag. 3). Mit der Vorinstanz ist zudem anzunehmen, dass auch der Grossonkel und die Mutter von B.________ einen – wenn auch begrenzten – Betreuungsanteil übernehmen können (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c). Zudem kann der Beschwerdeführer seinen Sohn finanziell unterstützen, zumal er sich – wie er selbst ausführt – in einer guten wirtschaftlichen Situation befindet (vgl. Beschwerde S. 3). Auch anderweitige Unterstützung seitens des Beschwerdeführers ist möglich, um seinem Sohn soweit erforderlich beizustehen. Hierfür stehen die herkömmlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung. Auch sind Besuche des Vaters in Mazedonien oder des Sohnes in der Schweiz ohne weiteres möglich (vgl. auch VGE 2015/214 vom 7.1.2016, E. 4.1). Trotz des zunehmend schlechter werdenden Gesundheitszustands der Grosstante besteht somit Gewähr für eine ausreichende Betreuung von B.________ in seiner Heimat. 4.4Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass sich die Voraus- setzungen für eine Integration seines Sohnes verbessert hätten. – Es ist zwar anzuerkennen, dass B.________ verschiedene Sprachen spricht, dass er gemäss Angaben des Beschwerdeführers einen Deutschkurs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 13 besucht und ein Diplom (Niveau B1) erworben hat. Ebenfalls ist das am mittleren fachlichen Schulzentrum der Gemeinde I.________ erworbene Diplom im Gesundheitswesen positiv zu werten. Dennoch ist mit der Vorinstanz zu befürchten, dass erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten wären, da er seine Kindheit und die gesamte Schulzeit in Mazedonien verbracht und dort seine sozialen Kontakte geknüpft hat. B.________ müsste daher grosse Anstrengungen unternehmen, um sich für eine berufliche Integration in der Schweiz vorzubereiten und er müsste auch seine sprachlichen Kenntnisse nochmals verbessern. Dem Beschwerdeführer scheint dies selbst klar zu sein, wies er doch im Gesuch darauf hin, dass es im Kanton Bern sehr gute Schul- und Berufsvorbereitungsangebote für ausländische Kinder gebe (Akten MIDI Sohn, pag. 3). Mit seinem Diplom hat sich B.________ indessen eine gute Ausgangslage geschaffen, um sich in Mazedonien im Pflegebereich weiterbilden und ins Berufsleben zu integrieren. Vor diesem Hintergrund stehen die Berufschancen in Mazedonien jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz (vgl. auch BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015, E. 2.2.1, 2C_29/2014 vom 10.11.2014, E. 3.3). 4.5Der Wunsch, die Familie und namentlich die zwei Brüder zusam- menzuführen, ist nachvollziehbar. Wenn allerdings die Nachzugsfrist – wie hier – verstrichen ist, dann bildet die Bewilligung des Nachzugs nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme. Der Wunsch, die Gesamtfamilie zusammenzuführen, ist daher für sich allein nicht ausreichend, um den nachträglichen Familiennachzug zu ermöglichen; vielmehr braucht es zu- sätzliche familiäre Gründe (vgl. BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016, E. 2.4, 2C_765/2011 vom 28.11.2011, E. 2.3, 2C_205/2011 vom 3.10.2011, E. 4.3 f.; vgl. zudem vorne E. 4.1). – Aus dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) lässt sich – wie die POM zutreffend ausführt – ebenfalls kein Recht auf Familiennachzug ableiten, da der Ge- suchsteller mittlerweile volljährig ist und auch kein besonderes Abhängig- keitsverhältnis zum Vater besteht (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer macht dies denn auch zu Recht nicht mehr geltend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 14 4.6Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe vorlie- gen, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen mögen. Aufgrund seines Alters und seiner weitgehenden Selbständigkeit ist B.________ nicht mehr auf Betreuung angewiesen. Aus Sicht der Berufschancen scheint die Situation in Mazedonien zudem zumindest nicht schlechter zu sein als in der Schweiz. Auch die Trennung von seinem Bruder vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 bzw. Art. 104 VRPG). – Der Sohn des Beschwerdeführers hat keine Beschwerde geführt und keine Parteirechte ausgeübt (vgl. vorne Bst. C) und damit den für ihn ungünstig ausgefallenen Entscheid der POM akzeptiert. Damit hat er keinen Anlass für das Verwaltungsgerichtsverfahren gesetzt. B.________ hat somit keine Kosten zu tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.66U, Seite 15 4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer, auch z.H. von B.________
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 66
Entscheidungsdatum
27.12.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026