100.2016.45U ARB/ROC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Mai 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Staatshaftung wegen mangelhaft durchgeführtem Konkursver- fahren (Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 11. Januar 2016; 38.66-13.4)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ war Mitbegründer, Aktionär und Verwaltungsratspräsident der am 26. April 1985 gegründeten B.________ AG, die im Wesentlichen die Weiterentwicklung und Vermarktung eines zur Patentierung angemeldeten Wärmespeichers bezweckte. Nachdem die Verwertungsbemühungen erfolglos geblieben waren, wurde am 15. Dezember 1989 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Als Konkursverwaltung amtete das damalige Konkursamt D.. Dieses räumte mit Vereinbarung vom 18. Mai bzw. 5. November 1990 der liechtensteinischen C. AG ein auf 1 Mio. Franken limitiertes Kaufrecht an den Patentrechten der B.________ AG ein. Nachdem die C.________ AG weder den Kaufrechtspreis von Fr. 300'000.-- bezahlt, noch das Kaufrecht ausgeübt hatte, trat das Konkursamt vom Kaufvertrag zurück und veräusserte schliesslich mangels anderer Angebote die Patentrechte am 15. März 1996 für Fr. 12'000.-- «per Saldo aller Ansprüche» an die C.________ AG. A., dessen eingegebene und kollozierte Forderung Fr. 564'530.25 betrug, erlitt gemäss Verlustschein einen Ausfall von Fr. 535'544.85. B. Mit Eingaben vom 15. Oktober 1996 bzw. 13. Januar 1997 gelangte A. an den Regierungsrat und forderte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 625'780.90 (zuzüglich Zins) für seinen im Konkursverfahren erlitte- nen Verlust sowie für vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 25'000.--. Mit Beschluss vom 10. Juni 1998 (RRB 1305/1998) lehnte der Regierungsrat das Begehren ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 3 C. Am 30. April 2013 erhob A.________ Staatshaftungsklage beim Ver- waltungsgericht gegen den Kanton Bern. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 10. Juni 2013 (VGE 2013/150) auf die Klage nicht ein und leitete die Akten an die zuständige Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) weiter, weil streitige Ansprüche aus Staatshaftung seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr im Klage-, sondern im Beschwerdeverfah- ren geltend zu machen sind. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 wies die JGK das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. D. Dagegen hat A.________ am 9. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügung der JGK sei aufzuheben und der Kanton Bern sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 625'790.90 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Dezember 1989 zu be- zahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2016 schliesst die JGK na- mens des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hält mit Eingabe vom 11. Juli 2016 an seinen Anträgen fest. Die Instruktionsrichterin hat am 30. August 2017 die beim Obergericht des Kantons Bern edierten, den Streitgegenstand betreffenden Strafakten zu den Akten erkannt. Erwägungen: 1. 1.1Der Beschwerdeführer macht gegenüber dem Kanton Bern einen Anspruch auf Schadenersatz geltend wegen Verletzung von Vorschriften des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG; SR 281.1) in einem Konkursverfahren, das am 15. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 4 1989 eröffnet und am 22. August 1996 durch den Konkursrichter geschlos- sen worden war (hinten E. 4.3). Der massgebliche Sachverhalt hat sich mithin vor Inkrafttreten von Art. 5 SchKG in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung (Revision vom 16.12.1994; AS 1995 S. 1227) abge- spielt, mit dem eine ausschliesslich auf Bundesrecht beruhende, das kan- tonale Recht verdrängende Haftungsordnung eingeführt worden ist. Für das Verfahren als solches ist indes unbesehen des anwendbaren materi- ellen Rechts (hinten E. 2) kantonales Recht massgebend (vgl. BGE 126 III 431 E. 1b; VGE 23272 vom 19.5.2009, 23104 vom 12.5.2009, 23253 vom 8.9.2008, je E. 1.1 mit Hinweisen). 1.2Hinsichtlich der Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen gegen den Kanton hat per 1. Januar 2009 ein Wechsel vom Klage- in das Beschwerdeverfahren stattgefunden. Gemäss Art. 104 Abs. 1 des Perso- nalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) erlässt die Direk- tion, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachver- halt ereignet hat, über solche Ansprüche eine Verfügung, die der Be- schwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt (Art. 104 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Beschwerdeverfahren ist für sämtliche ab dem 1. Januar 2009 anhängig gemachten Begehren anwendbar (vgl. VGE 23272 vom 19.5.2009 E. 1.3, 23104 vom 12.5.2009 E. 1.1.1 f.; zu den intertemporalrechtlichen Grundsätzen BGE 126 III 431 E. 2b; BVR 2008 S. 481 E. 3.1.1). Weggefallen ist das Erfordernis eines vorgängigen Forde- rungsbegehrens an den Regierungsrat (vgl. Art. 104 Abs. 2 PG in der ur- sprünglichen bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung [BAG 05-045] bzw. Art. 50 Abs. 2 des [alten] Gesetzes vom 5. November 1992 über das öf- fentliche Dienstrecht [Personalgesetz, aPG; GS 1993 S. 64 ff., in Kraft bis 30.6.2005]), wobei einem entsprechenden, allenfalls noch unter Geltung des alten Rechts ergangenen Beschluss des Regierungsrats rechtlich die Stellung einer Parteierklärung zukommt, die keine Rechtshängigkeit bewirkt (BVR 2007 S. 193 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016 als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 5 1.3Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Vorab ist das anwendbare materielle Recht zu bestimmen: 2.1Die bundesrechtliche Regelung gemäss Art. 5 SchKG ist erst am

  1. Januar 1997 und damit nach Abschluss des hier interessierenden Sach- verhalts in Kraft getretenen (vorne E. 1.1). Vor dem 1. Januar 1997 richtete sich die Verantwortlichkeit des Kantons im Bereich des SchKG nach der allgemeinen Haftungsbestimmung von Art. 47 des damals noch geltenden aPG, der bereits, wie heute Art. 5 SchKG, eine ausschliessliche Kausal- haftung des Kantons vorsah. Das aPG seinerseits ist am 1. Juli 1993, d.h. während des hier interessierenden Sachverhalts in Kraft getreten. Vorher kannte der Kanton keine Kausalhaftung. Vielmehr galt bis zum 30. Juni 1993 eine Verschuldenshaftung nach dem Gesetz vom 7. Februar 1954 über das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und des Personals der bernischen Staatsverwaltung (Beamtengesetz, BtG; GS 1954 S. 6 ff.; BVR 2002 S. 184 E. 3c/dd, 1997 S. 313 E. 2; vgl. auch Art. 5 SchKG in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung [BS 3 3]). 2.2Es fragt sich mithin, nach welcher gesetzlichen Haftungsordnung das Staatshaftungsbegehren zu beurteilen ist. Da die Übergangsbestim- mungen des SchKG und aPG diesbezüglich keine Antwort geben (vgl. Art. 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung des SchKG vom 16.12.1994; Art. 54 ff. aPG), sind entsprechend den allgemeinen inter- temporalrechtlichen Prinzipien grundsätzlich diejenigen Rechtssätze an- wendbar, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts in Kraft standen (BGE 126 III 431 E. 2a; BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 6 16.4.2014] nicht publ. E. 3.2, 2011 S. 200 E. 2.4.1, 2008 S. 163 E. 2). Da- nach käme für den Sachverhalt vor dem 1. Juli 1993 das BtG und für den- jenigen danach das aPG zur Anwendung. Allerdings bildet das hier interes- sierende Konkursverfahren eine Einheit bzw. liegt ein Dauersachverhalt vor, mit der Folge, dass auf den ganzen Sachverhalt das im Zeitpunkt sei- nes Abschlusses geltende Recht, mithin das aPG Anwendung findet (vgl. zur staatlichen Zwangsverwaltung einer Liegenschaft BGE 126 III 431 E. 2a). Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 47 aPG decken sich soweit hier interessierend indes mit Art. 5 SchKG, sodass auf die entspre- chende Rechtsprechung und Lehre verwiesen werden kann. Im Übrigen kommen die Art. 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) als ergänzendes kantonales Recht zum Tragen (Art. 51 Abs. 1 aPG). 3. 3.1Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 47 Abs. 1 aPG haftet der Kanton für den Schaden, den er, d.h. seine Behörden oder Kommissionen, deren Mitglieder sowie seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätig- keit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die einzelnen Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gestützt auf diese Bestimmung begrün- den – amtliche Tätigkeit, Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater oder hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen amtlichem Verhalten und Schaden –, müssen kumulativ erfüllt sein, wobei ihr Vorliegen von der ge- schädigten Person, also von der Klägerschaft, zu beweisen ist (BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.3, 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4). 3.2Unbestritten ist, dass der geltend gemachte Staatshaftungsan- spruch trotz der erheblichen Zeit von über 20 Jahren, die seit den angebli- chen haftungsbegründenden Ereignissen verstrichen sind, nicht verjährt ist. Der Beschwerdeführer hat seit Abschluss des Konkursverfahrens regel- mässig Vorkehren getroffen, um die Verjährung zu unterbrechen, womit diese von neuem zu laufen begonnen hat (Art. 51 Abs. 1 aPG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 7 Art. 137 Abs. 1 OR). Die JGK hat zudem mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 festgestellt, dass die Verjährung nicht eingetreten ist und die entsprechende Einrede nicht erhoben, sodass das Verwaltungsgericht die Verjährung selbst dann nicht berücksichtigen dürfte, wenn sie einge- treten wäre (Art. 51 Abs. 1 aPG i.V.m. Art. 142 OR; BVR 2002 S. 184 [VGE 21090 vom 20.8.2001] nicht vollständig publ. E. 2b; vgl. Marco Le- vante, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Kurzkom- mentar SchKG], Art. 6 N. 5; Dominik Gasser, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 6 SchKG N. 11). 3.3Der Beschwerdeführer stützt seine Forderung auf angebliche Ver- fehlungen, die der damalige Vorsteher des Konkursamts im Rahmen des Konkursverfahrens betreffend die B.________ AG begangen haben soll (hinten E. 5.2 ff.). Damit ist der von Art. 47 Abs. 1 aPG geforderte funktionelle Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit gegeben (BVR 1999 S. 258 E. 2c; VGE 2011/232 vom 22.1.2013 E. 3; vgl. auch Dominik Gasser, a.a.O., Art. 5 SchKG N. 35). Ob dem Beschwerdeführer infolge des Konkursverfahrens ein Schaden von Fr. 625'790.90 (zuzüglich Zins) entstanden ist (vorne Bst. C), braucht nur geklärt zu werden, wenn feststeht, dass der Kanton für den Schaden einzustehen hat (BVR 1999 S. 258 E. 2b; VGE 2011/88 vom 20.8.2012 E. 2.2). Die Frage kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Vorsteher des Konkursamts widerrechtliches Handeln oder Unterlassen von gebotenen Handlungen vorzuwerfen ist (hinten E. 5) und ob dieses Verhalten kausal war für den geltend gemachten Schaden (hinten E. 6). 4. 4.1Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Fest- stellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe «eine ganze Reihe wesentlicher Sachverhaltselemente» übergangen, wodurch «ein Gesamtbild entstehe, dass mit der Wirklichkeit kaum mehr etwas zu tun» habe (Beschwerde Rz. 10 ff. und 78). Dabei habe sie «das rechtliche Ge- hör des Beschwerdeführers verletzt beziehungsweise Beweise geradezu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 8 willkürlich gewürdigt» (vgl. Beschwerde S. 7, 40). Insbesondere erachtet er die Darstellung seiner finanziellen Beteiligung an der B.________ AG, der Gesellschaftsaktiven sowie der Tatsachen, die die Existenz von Forschungsunterlagen belegen würden, als mangelhaft. Weiter seien die Verfehlungen des Vorstehers des Konkursamts nicht klar festgehalten und die Ergebnisse des (später eingeleiteten) Strafverfahrens unzutreffend dargestellt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz die Gegebenheiten rund um die Vereinbarung vom 18. Mai bzw. 5. November 1990 (vorne Bst. A) sowie die Gründe für deren Scheitern nur teilweise zutreffend widergegeben (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 7-42). 4.2Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sach- verhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweis- verfahren einbezogen hat (BVR 2008 S. 352 E. 3.2, 2004 S. 446 E. 4.3). Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel er- folgen gemäss Art. 19 Abs. 2 VRPG grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Diese sieht für die Bewertung der Beweise den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor (Art. 157 ZPO). Danach haben die Behörden und Gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde- verfahren bedeutet dies, dass die Beschwerdeinstanz alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat (BGE 137 II 266 E. 3.2 und 130 II 482 E. 3.2; BVR 2014 S. 508 E. 5.3.2, 2009 S. 481 E. 2.1, 2009 S. 385 E. 4.3.3). Art. 21 Abs. 1 VRPG verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3; vgl. auch BGE 142 I 135 E. 2.1, 137 II 266 E. 3.2). Wie die nach- folgenden Erwägungen (E. 5 und 6) zeigen, hat die Vorinstanz diese Grundsätze nicht verletzt. Sie hat sich eingehend mit den Vorbringen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 9 Beschwerdeführers auseinandergesetzt, gestützt auf die umfangreichen Akten die wesentlichen Fakten zusammengetragen und nachvollziehbar dargelegt, welche Schlüsse sie daraus zieht. Tatsächlich zielen die Rügen des Beschwerdeführers weniger auf die Sachverhaltsfeststellung als viel- mehr auf die Würdigung von weitgehend unbestrittenen Fakten. Inwiefern die Vorinstanz dabei Recht bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, ist nicht erkennbar und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. 4.3Zu den wesentlichen Eckpunkten des Geschehens ergibt sich Fol- gendes: Der Beschwerdeführer gründete am 26. April 1985 zusammen mit Rechtsanwalt E.________ und dem Techniker F.________ die B.________ AG mit dem Ziel, einen von Letzterem erfundenen, stabil unterkühlbaren Latentwärmespeicher weiterzuentwickeln und kommerziell zu vermarkten. Die drei Mitaktionäre vereinbarten, die Erfinderpatente auf den Namen und die Kosten der B.________ AG anzumelden. Im Gegenzug sollte F.________ der Gesellschaft sein Know-how sowie seine Schaffenskraft auf dem Gebiet der Wärmespeicherung zur Verfügung stellen. In der Folge wurden mit einer Vielzahl von Interessierten Verhandlungen geführt, die indes zu keinem erfolgreichen Abschluss gebracht werden konnten, sodass die erhofften Einnahmen ausblieben und die B.________ AG bald überschuldet war. Am 20. November 1987 beschloss die Gesellschaft gegen den Willen des Beschwerdeführers ihre Auflösung und setzte E.________ als Liquidator ein. Da dieser seinen Amtspflichten nicht nachkam, wurde er am 17. Oktober 1989 vom Zivilrichter abberufen und G., damaliger Vorsteher des Konkursamts D., an seiner Stelle eingesetzt. Am 15. Dezember 1989 erfolgte die Konkurseröffnung. Die durch das Konkursamt vertretene B.________ AG schloss unter Vermittlung von F.________ am 18. Mai bzw. 5. November 1990 eine Vereinbarung mit der C.________ AG ab, wodurch dieser ein limitiertes Kaufrecht an den zur Konkursmasse der B.________ AG gehörenden Patentrechten eingeräumt wurde. Der Preis für das Kaufrecht wurde auf Fr. 300'000.-- und der Kaufpreis für die Patentrechte auf 1 Mio. Franken festgelegt, wobei der Kaufrechtspreis im Fall der Kaufrechtsausübung an den Kaufpreis anzurechnen war (vgl. Kla- gebeilage [nachfolgend: KB] 57). Die Käuferin leistete wegen angeblicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 10 unerwarteter Liquiditätsprobleme nur einen Teil des Kaufrechtspreises. In der Folge hielt die C.________ AG das Konkursamt mit immer neuen Zahlungsversprechen während rund fünf Jahren hin, bis ihr am 15. Mai 1995 eine letzte Zahlungsfrist gesetzt wurde. Die C.________ AG liess auch diese Frist unbenutzt verstreichen, bot dem Konkursamt jedoch die Zahlung des ihrer Auffassung noch ausstehenden Betrags für das Kaufrecht von Fr. 179'410.-- an, unter dem Vorbehalt, dass das Konkursamt die vertraglich (neben den Patenten) zugesicherten Forschungsunterlagen vorlege. Auf dieses Angebot ging das Konkursamt nicht ein und trat am 20. Oktober 1995 vom Vertrag zurück. Die Patente wurden schliesslich am 15. März 1996 doch noch an die C.________ AG verkauft, allerdings ohne weitere Unterlagen und Zusicherungen und zu einem weitaus tieferen Preis von Fr. 12'000.-- (vgl. Kaufvertrag, in unpag. Vorakten Konkursamt [KA] Ordner Nr. 2 [act. 4j]). Der Beschwerdeführer erhob erstmals am 25. November 1995 und in der Folge wiederholt betreibungsrechtliche Beschwerden, die von der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) abgewiesen wurden, soweit sie darauf eintrat bzw. die Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandlos geworden vom Geschäftsverzeichnis abschrieb. Die Aufsichtsbehörde verzichtete eben- falls darauf, gegen G., den Vorsteher des Konkursamts ein Disziplinarverfahren einzuleiten. In den Jahren 1996 und 1997 erhob der Beschwerdeführer zudem gegen G., E.________ und die ehemalige Lebensgefährtin des am ... 1994 verstorbenen F.s, H., sowie gegen den ehemaligen Geschäftspartner und Freund F.s, I., Strafanzeigen. Die daraufhin gegen diese Personen eingeleiteten Strafverfahren namentlich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Unterdrückung von Urkunden und Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten führten zu keiner strafrechtlichen Verurteilung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 11 5. 5.1Zu prüfen ist zunächst, ob dem mit der Konkursverwaltung betrau- ten Konkursamt bzw. dessen Vorsteher widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen vorzuwerfen sind. 5.1.1 Nach dem staatshaftungsrechtlichen Widerrechtlichkeitsbegriff gilt eine Schadenszufügung als widerrechtlich, wenn sie gegen eine allge- meine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder absolute Rechte (wie Leib, Leben, Eigentums- und Persönlichkeitsrechte) der geschädigten Per- son beeinträchtigt werden (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögens- schädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Die im objektiven Normverstoss begründete Wi- derrechtlichkeit entfällt daher, wenn eine Schädigung reiner Vermögens- rechte stattgefunden hat, dabei jedoch keine Verhaltensnorm verletzt wor- den ist, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (Art. 51 Abs. 1 aPG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 OR; BGE 139 V 176 E. 8.2 [Pra 102/2013 Nr. 119], 135 V 373 E. 2.4, 132 II 305 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 53]; BVR 2014 S. 297 E. 4.2, 2011 S. 200 E. 4.2.1, 2008 S. 163 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Im Fall der Rechtsgüterverletzung durch Unterlassen ist der Staat nur mittelbarer Verursacher. Die Schädigung wird nie unmittelbar durch ein Behördenmitglied bewirkt. Das Gemeinwesen hat es in solchen Fällen vielmehr unterlassen, die Geschädigten vor den Folgen der primären Ur- sache zu bewahren. Wer eine Handlung unterlässt, die von der Rechtsord- nung nicht geboten ist, kann nicht gegen das Recht verstossen. Im Fall der Haftung aus Unterlassen kann sich die Widerrechtlichkeit deshalb nicht bereits aus dem Eintritt des Erfolgs ergeben, sondern es bedarf überdies der Verletzung einer Garantenpflicht: Nur wer durch rechtliche Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verpflichtet ist, eine Schädigung zu ver- hindern, kann für deren Eintritt verantwortlich gemacht werden. Die Wider- rechtlichkeit ergibt sich für diesen Fall folglich aus der Verletzung einer Schutznorm, welche Art und Umfang einer Handlungspflicht umschreibt. Die Unterlassung ist dann widerrechtlich, wenn infolge der Missachtung einer Handlungspflicht eine Rechtsgüterverletzung eintritt, vor welcher das Gemeinwesen den Einzelnen hätte schützen müssen (BGE 135 V 373

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 12 E. 2.4, 133 V 14 E. 8.1 [Pra 97/2008 Nr. 11], 132 II 305 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 53], 123 II 577 E. 4d/ff; BVR 2014 S. 297 E. 4.4.1, 2011 S. 200 E. 4.3.1, 2007 S. 145 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen). 5.1.3 Selbst wenn eine Rechtspflicht zur Schadensabwehr besteht, ist diese Pflicht nicht unbeschränkt. Die Garantin bzw. der Garant muss nicht alle erdenklichen Sicherheitsvorkehren treffen, sondern nur diejenigen, die sich aus besonderen Vorschriften ergeben oder sich aufgrund allgemeiner Vorsichtsregeln als zweckmässig und vernünftigerweise zumutbar erwei- sen, um eine drohende Gefahr abzuwehren. Die blosse Tatsache, dass ein Schaden bei nachträglicher Betrachtung durch bestimmte Vorkehren al- lenfalls hätte vermieden werden können, begründet indessen noch keine Staatshaftung. Eine Haftung besteht dann, wenn die Verantwortlichen eine konkret erkennbare ungewöhnliche Gefahr nicht erkennen, sie fehlerhaft einschätzen oder nicht beachten bzw. trotz erkannter Gefahr die notwendi- gen und zumutbaren Massnahmen nicht treffen, um den Eintritt einer Schädigung zu vermeiden. Ist hingegen den Verantwortlichen im Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Gefahr nicht bekannt und bei zumutbarer Sorgfalt auch nicht erkennbar, so besteht keine Pflicht, sie abzuwehren. Den zuständigen Stellen und Personen muss ein gewisses Ermessen in der Beurteilung der Situation zugestanden werden (vgl. BGE 132 II 305 E. 4.4 [Pra 96/2007 Nr. 53], 120 Ib 411 E. 4a; BVR 2014 S. 297 E. 4.4.2, 2011 S. 200 E. 4.2.2, 2007 S. 145 E. 6.3, 2005 S. 3 E. 3.4, 2003 S. 241 E. 2e, je mit weiteren Hinweisen). 5.2Der Beschwerdeführer begründet das Erfüllen der Haftungsvoraus- setzung der Widerrechtlichkeit in erster Linie damit, dass es das Kon- kursamt während über fünf Jahren unterlassen habe, sich über die vorhan- denen Aktiven zu informieren, diese zu inventarisieren und zu sichern. Auch mit der Erstellung des Kollokationsplans sei viel zu lange zugewartet worden. Es sei sorgfaltswidrig gewesen, die Aktiven der B.________ AG ohne Kontrolle und Aufsicht F.________ anzuvertrauen, der sowohl vor als auch nach der Konkurseröffnung versucht habe, die Patente zu seinen ei- genen Gunsten zu verwerten. Der zuständige Vorsteher habe zu spät er- kannt, dass nebst den Patenten auch die Forschungsunterlagen für eine gewinnbringende Verwertung unerlässlich gewesen wären und es pflicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 13 widrig unterlassen, diese sicherzustellen. Spätestens beim Abschluss der Vereinbarung mit der C.________ AG am 18. Mai bzw. 5. November 1990, als das Konkursamt als Konkursverwaltung erklärte, im Besitz der Forschungsunterlagen zu sein, hätte die Bedeutung dieser Dokumente erkannt werden müssen. 5.3Gerügt ist damit in erster Linie eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 und Art. 223 SchKG. Zu prüfen ist, welche Handlungspflichten dem Vorste- her des Konkursamts aufgrund dieser Normen oblagen und ob er diese verletzt hat. 5.3.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Siche- rung desselben erforderlichen Massnahmen. Das Konkursinventar ist das Verzeichnis der tatsächlichen und mutmasslichen Aktiven der Konkurs- masse. Als internes Dokument des Konkursamts, das keine Wirkung ge- genüber Dritten entfaltet, dient es dazu, einen Überblick über die Vermö- gensverhältnisse der Schuldnerin bzw. des Schuldners zu verschaffen, das Vermögen zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, summarisches oder ordentliches Verfahren) zu schaffen (BGE 128 V 10 E. 5c, 90 III 18 E. 1; BGer 5A_517/2012 vom 24.8.2012 E. 4.1.2, 5A_469/2011 vom 25.10.2011 E. 4.2.1; Urs Lustenberger, in Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2010, Art. 221 SchKG N. 6; Roger Schober, in Kurzkom- mentar SchKG, Art. 221 N. 1 und 10). Gegen die Weigerung des Kon- kursamts, einen Gegenstand in das Konkursinventar aufzunehmen, kann jede Gläubigerin bzw. jeder Gläubiger Beschwerde führen (BGE 114 III 22 E. 5b; BGer 5A_517/2012 vom 24.8.2012 E. 4.1.2, 5A_469/2011 vom 25.10.2011 E. 4.2.2; Urs Lustenberger, a.a.O., Art. 221 SchKG N. 33). Das Konkursinventar ist gleich zu Beginn des Verfahrens aufzunehmen, jedoch nicht sofort abzuschliessen, da auch später hinzugetretene Vermögens- werte noch aufzunehmen sind (Urs Lustenberger, a.a.O., Art. 221 SchKG N. 6). Der Konkursbeschlag und die übrigen Wirkungen des Konkurses treten unabhängig vom Inventar bereits mit der Konkurseröffnung ein. Das Inventar entscheidet insbesondere nicht über die Zugehörigkeit eines Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U,

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mögenswerts zur Konkursmasse (vgl. Urs Lustenberger, a.a.O., Art. 221

SchKG N. 24; derselbe, in Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar

SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 221 N. 7 und 14).

5.3.2 Als Sicherungsmassnahmen kommen gemäss Art. 223 SchKG na-

mentlich die Siegelung von Räumen und Behältnissen sowie die Beschlag-

nahme von beweglichen Sachen zur Verwahrung in Betracht (Urs Lusten-

berger, a.a.O., Art. 223 SchKG N. 1 und 14). Bares Geld, Wertpapiere, Ge-

schäfts- und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang nimmt das

Konkursamt in Verwahrung (Art. 223 Abs. 2 SchKG). Alle übrigen Vermö-

gensstücke sollen, solange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter

Siegel gelegt sein (Art. 223 Abs. 3 SchKG). Das Konkursamt sorgt für die

Aufbewahrung der Gegenstände, die sich ausserhalb der Räumlichkeiten

der Gemeinschuldnerin befinden (Art. 223 Abs. 4 SchKG). Letztere sowie

grundsätzlich auch Dritte sind bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt

die Vermögenswerte anzugeben und zur Verfügung zu stellen (aArt. 222

Abs. 1 und Abs. 3 SchKG in seiner ursprünglichen, bis zum 31. Dezember

1996 geltenden Fassung [BS 3 3]; vgl. auch Art. 222 Abs. 3 und Abs. 4

SchKG). Vermögensstücke im Drittgewahrsam dürfen aber, wenn Dritte

Eigentum daran geltend machen, nicht einfach beschlagnahmt und weg-

geführt, sondern müssen klageweise zur Masse gezogen werden (BGE

122 III 436 E. 2a, 110 III 87 E. 1c und 2a; Amonn/Walther, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 44 Rz. 12; Eugen

Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, in ZStV 2010

  1. 112 ff., 126; vgl. zum Ganzen Urs Lustenberger, a.a.O., Art. 222 SchKG
  2. 11 ff. und Art. 221 N. 25; Roger Schober, in Kurzkommentar SchKG,

Art. 223 N. 5 und Art. 222 N. 1 f., 6 und 13 ff.). Bei Patenten, an denen

nicht Gewahrsam im engeren Sinne bestehen kann, hat die im öffentlichen

Register eingetragene Person vermutungsweise das bessere Recht daran

als Dritte, die ihrerseits Ansprüche am Patent geltend machen (Christoph

Mutti, Patente im Konkursverfahren – einige praktische Hinweise, in

BlSchK 2008 S. 121 ff., 125 mit Hinweis). Das Konkursamt in seiner Rolle

als Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Kon-

kursmasse gehörenden Geschäfte zu besorgen; es vertritt die Masse vor

Gericht (Art. 240 SchKG; BGE 110 III 87 E. 1c; Marc Russenberger, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 15 Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 240 N. 7; Urs Bürgi, in Kurzkom- mentar SchKG, Art. 240 N. 4). 5.3.3 Der Vorsteher des Konkursamts wurde am 17. Oktober 1989 als neuer Liquidator der B.________ AG eingesetzt (vorne E. 4.3). Dem entsprechenden Entscheid des Gerichtspräsidenten des Richteramts III D.________ vom 17. Oktober 1989 (KB 20) ist zu entnehmen, dass E.________ in seiner Rolle als Liquidator am 27. November bzw. 3. Dezember 1987 einen Vertrag zur (kostenlosen) Rückübertragung der auf den Namen der B.________ AG angemeldeten Patente auf F.________ abgeschlossen hatte (KB 21), worauf der Beschwerdeführer im Mai 1988 die Rechte mit Arrest hatte belegen lassen (vgl. Arrestbefehl vom 17.5.1988 und Arresturkunde vom 19. bzw. 24.5.1988 [KB 22]). Anfang Dezember 1989 forderte der Beschwerdeführer den Vorsteher des Konkursamts auf, die Verhandlungsführung betreffend den Verkauf der Patente zu übernehmen und nötigenfalls den Konkurs herbeizuführen (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt J.________ vom 5.12.1989, in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1 [act. 4i]). Am 15. Dezember 1989 wurde der Konkurs über die B.________ AG eröffnet (vorne E. 4.3) und am 26. Januar 1990 dessen Durchführung im summarischen Verfahren angeordnet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1989 traf das Konkursamt erste Abklärungen im Hinblick auf die Erstellung des Inventars (in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1), worauf am 1. Februar 1990 eine Besprechung mit F.________ stattfand, an der vereinbart wurde, dass dieser die Verkaufsverhandlungen weiterführen und bis auf weiteres für die Be- zahlung der Patentgebühren sorgen soll. Das Konkursamt machte F.________ schriftlich darauf aufmerksam, dass ein allfälliger Verkauf nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung erfolgen dürfe und der Verkaufs- erlös ebenfalls an das Amt zu leisten sei (vgl. Schreiben KA vom 2.2.1990 [KB 44]). Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Patentanwalt der B.________ AG mit Schreiben vom 28. März 1990 eine Liste der Patente mit Vermerk der Patentnummern und das Konkursamt K.________ am 27. April 1990 das Protokoll einer rechtshilfeweise durchgeführten Befra- gung E.s über die Vermögens- und Schuldenverhältnisse der B. AG sowie einen Ordner Gesellschaftsakten ein (beides in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1 bzw. Aktenbündel schwarz [act. 4G]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 16 Weitere Unterlagen wurden soweit ersichtlich nicht sichergestellt. Am 18. Mai 1990 unterzeichnete das Konkursamt die Vereinbarung mit der C.________ AG, in deren Ziffer 4 erklärt wird, dass das Amt an den Patentrechten allein berechtigt sei, über sämtliche Patentanmeldungen verfüge und im Besitz der dazugehörigen Forschungsunterlagen sei (vorne E. 4.3 bzw. KB 57). Die C.________ AG unterzeichnete die Vereinbarung am 5. November 1990, wovon der Vorsteher des Konkursamts der Gläubigerschaft am 19. November 1990 Kenntnis gab und Gelegenheit einräumte, bis zum 30. November 1990 höhere Angebote einzureichen (in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1). Es ging weder ein höheres Angebot ein, noch wurde gegen die freihändige Verwertung Beschwerde erhoben (vgl. Schreiben KA vom 3.12.1990, in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1). Bemühungen, die erwähnten Forschungsunterlagen und weitere Dokumente zu behändigen, erfolgten erst im Frühjahr 1995 (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt J.________ bzw. des Beschwerdeführers vom 30.3. bzw.8.5.1995, in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1; vgl. auch angefochtene Verfügung S. 16). Daraufhin konnten bei H., Originalpatente und Unterlagen betreffend die Patentgebühren sowie weitere Akten, nicht jedoch die gesuchten Forschungsunterlagen, sichergestellt werden (vgl. Schreiben des KA vom 15.5., 12.6. und 26.6.1995 sowie von H. vom 3.3., 30.5. und 2.7.1995 bzw. Erklärung vom 17.6.1995, in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1). Am 26. bzw. 27. Oktober 1995 wurden der Kollokationsplan bzw. das Konkursinventar fertiggestellt und aufgelegt (KB 100 bzw. unpag. Vorakten KA Aktenbündel schwarz). Sie erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 13.2.1996 S. 6, in unpag. Vorakten KA Aktenbündel schwarz). 5.3.4 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die im Zeitpunkt der Konkurs- eröffnung auf den Namen der B.________ AG angemeldeten oder eingetragenen Patentrechte vollständig Eingang ins Konkursinventar gefunden haben und gestützt auf den zweiten Kaufvertrag vom 15. März 1996 in diesem Umfang auch auf die C.________ AG übertragen wurden (vgl. Beschwerde Rz. 92 f.; vgl. auch Bestätigung der C.________ AG vom 9.3.1998, in Strafakten pag. 3209 [act. 12H]; zum Vorwurf, der Vorsteher des Konkursamts habe das Schweizer Patent Nr. ... zu Unrecht verfallen lassen hinten E. 5.4). Das Konkursinventar entspricht bis auf Anpassungen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 17 die sich im Verlauf des Konkursverfahrens ergeben haben (vgl. Stellungnahme von G.________ vom 21.2.1997 S. 4, in unpag. Vorakten Regierungsrat [act. 4F], auch zum Folgenden) der vom Patentanwalt am 28. März 1990 eingereichten Liste bzw. dem Arrestbefehl (vorne E. 5.3.3; vgl. auch Beschwerde Rz. 16). Nicht streitig ist zudem, dass diese Patentrechte bis zu ihrer Übertragung an die C.________ AG im amtlichen Register, das für die Berechtigung daran massgebend ist (vorne E. 5.3.2), stets auf den Namen der B.________ AG eingetragen waren und F.________ die Berechtigung der Gesellschaft nach Konkurseröffnung nicht mehr in Frage stellte (vgl. angefochtene Verfügung S. 13; Beschwerde Rz. 65, 70, 92 f.). Damit hat das Konkursamt die Patente hinreichend gesichert und inventarisiert. Der Beschwerdeführer ist allerdings der Auffassung, dass auch die Forschungsunterlagen zum Wär- mespeicher und das Know-how F.s Vermögenswerte der B. AG darstellten, die hätten sichergestellt und inventarisiert werden müssen. Die Forschungsunterlagen enthielten angeblich das genaue Rezept zur Herstellung des Wärmespeichers, das den Patentschriften nicht direkt entnommen werden könne, und wären nach Ansicht des Beschwerdeführers für eine gewinnbringende Verwertung unerlässlich gewesen (Beschwerde Rz. 15, 20, 95 ff.; auch hinten E. 6.5.1). 5.3.5 Gemäss Art. 197 aAbs. 1 SchKG (in seiner ursprünglichen, bis zum 31. Dezember 1996 geltenden und soweit hier interessierend mit dem ak- tuellen Recht inhaltlich übereinstimmenden Fassung [BS 3 3]; vgl. Urs Lustenberger, a.a.O., Art. 197 SchKG N. 2 f.) bildet sämtliches Vermögen, das der Gemeinschuldnerin zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, die Kon- kursmasse. Gegenstand der Konkursaktiven sein bzw. zur Zwangsvollstre- ckung herangezogen werden können nur Rechte und Sachen, die einen aktuellen in Geld schätzbaren Verkehrswert haben; sie müssen verkehrs- fähig sein (vgl. Rüetschi/Schober, in Milani/Wohlgemuth [Hrsg.], Kommen- tar zur Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Kon- kursämter [KOV; SR 281.32], 2016, Art. 25 N. 9 und 11 mit Hinweisen; Amonn/Walther, a.a.O., § 40 Rz. 15 und § 23 N. 5; vgl. auch vorne E. 5.3.1). Nach Lehre und Rechtsprechung können die zur Patentierung angemeldeten sowie die bereits patentierten Erfindungen Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein, nicht jedoch geheime Erfindungen, die nicht zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 18 Patentierung angemeldet sind (BGE 142 III 348 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist stellen Patente frei verfügbare Erfindungen dar, die nicht mehr Vermögensbestandteil der Schuldnerin bzw. des Schuldners bilden und mithin nicht der Zwangsvollstreckung zu- geführt werden können (BGE 142 III 348 E. 3.4). Gleiches gilt für weitere Sachen, die keinen realisierbaren Vermögenswert haben, wie etwa Be- triebsgeheimnisse und Geschäftspapiere (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, in Kurzkommentar SchKG, Art. 92 N 4 mit Hinweis auf BGE 75 III 89 S. 91). Mit Blick darauf hat bereits die Aufsichtsbehörde die Admassierung von angeblich nachträglich entdecktem Know-how abgelehnt. Know-how und sog. technische Geheimnisse stellten keine eigenständigen Vermögens- werte dar, die getrennt vom Gesellschaftsvermögen verwertet oder admas- siert werden könnten (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 5.11.1999 E. 6a, in unpag. Vorakten KA Aktenbündel schwarz). Der Beschwerdefüh- rer vermag nicht darzutun, dass allfällige Forschungsunterlagen und weite- res Know-how, das nicht in den Patenten enthalten war, vorliegend entge- gen diesen Grundsätzen als Vermögenswerte hätten behandelt und inven- tarisiert werden müssen. Im Gegenteil vertrat er vor der Vorinstanz noch die Meinung, die Forschungsunterlagen bildeten keine eigenständigen Vermögenswerte (vgl. Stellungnahme vom 6.9.2013 S. 5, in Vorakten JGK [act. 4A] pag. 112 ff.). Zwar ergibt sich aus einem vom damaligen Untersu- chungsrichteramt III ... (nachfolgend: URA III) in Auftrag gegebenen Gutachten, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, dass solche Forschungsunterlagen bzw. Rezepte unter Umständen durchaus zusätzli- ches Wissen enthalten können, mithilfe dessen das patentrechtlich ge- schützte Verfahren optimiert werden kann (vgl. Expertise W.________ vom 27.10.1998 S. 4, in Strafakten pag. 1221 [act. 12B; nachfolgend: Expertise W.]). Der Gutachter verweist indes ausdrücklich darauf, dass gemäss Art. 83 des europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 (EPÜ; SR 0.232.142.2) eine Erfindung im Patent so deutlich und voll- ständig dargestellt werden muss, dass eine Fachperson sie ausführen kann (vgl. Expertise W. S. 3; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25.6.1954 über die Erfindungspatente [Patentgesetz, PatG; SR 232.14]). Der Gutachter hält in diesem Sinn fest, dass auch in der hier interessierenden Patentschrift die wichtigsten Merkmale der Erfindung offenbart seien (vgl. Expertise W.________ S. 2 und S. 4). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 19 gutachterliche Stellungnahme gibt mithin keinen Anlass zur Annahme, dass allfällige Forschungsunterlagen über das durch die Patente geschützte Wissen hinausgehendes Know-how in einer Form enthielten, das verkehrsfähig gewesen wäre und damit als eigenständiger Vermögenswert zur Konkursmasse hätte gezogen werden können (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 14). Damit waren die Forschungsunterlagen – soweit solche existierten – weder zu sichern noch zwingend zu inventarisieren. 5.3.6 Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit F.s Forschung in dessen Räumlichkeiten, d.h. in dessen Gewahrsam, befanden (vgl. an- gefochtene Verfügung S. 15; Beschwerde Rz. 114) und die Eigentumsver- hältnisse daran keineswegs klar waren, zumal eine zwischen den Aktionä- ren anlässlich der Gesellschaftsgründung geschlossene Vereinbarung für den Fall der Liquidation einen Rückfall der Patentrechte – und damit auch allfälliger Forschungsunterlagen – auf F. ausdrücklich vorsah (vgl. angefochtene Verfügung S. 13 mit Verweis auf Ziffer 4 des Kooperati- onsvertrags vom 26.4.1985 [KB 11]). Das Konkursamt war mithin in Bezug auf allfällige Forschungsunterlagen – anders als hinsichtlich der Patente, bei denen sich die Rechte der B.________ AG aus dem Registereintrag ergaben (vorne E. 5.3.4) – weder berechtigt noch verpflichtet, Sicherungsmassnahmen anzuordnen (vorne E. 5.3.2). Da solche Unterlagen zudem keine der Zwangsverwertung zugängliche Vermögenswerte darstellen (E. 5.3.5 hiervor), kann dem Vorsteher des Konkursamts nicht vorgeworfen werden, er habe durch sein Vorgehen die Konkursaktiven pflichtwidrig gefährdet bzw. es unterlassen, diese gehörig zu sichern. 5.3.7 Weiter ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Vorsteher des Konkursamts F.________ mit den Verkaufsverhandlungen betraute und bei diesem keine weiteren Unterlagen sicherstellte, keine Pflichtverletzung: Im summarischen Verfahren liegt die Verwertung weitgehend in den Händen des Konkursamts, wobei es die Interessen der Gläubigerinnen bzw. Gläubiger «bestmöglich» zu wahren hat (aArt. 231 Abs. 3 Satz 2 SchKG; vgl. auch Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG; BGer 5A_759/2015 vom 27.11.2015 E. 2.1, 7B.27/2003 vom 12. Mai 2003 E. 4.1; Amonn/Walther,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 20 a.a.O., § 50 Rz. 10; Urs Lustenberger, a.a.O., Art. 231 SchKG N. 35 f.). In begründeten Fällen kann die Verwertung einem sachkundigen Privaten übertragen werden (BGer 5A_705/2008 vom 19.1.2009 E. 3.1; Amonn/Walther, a.a.O., § 47 Rz. 2; Jolanta Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 256 N. 3). Der Vorsteher des Konkursamts durfte F.________ mithin als Fachperson beiziehen, zumal er auf dessen fachkundige Unterstützung beim Verkauf der hoch technischen Erfindung angewiesen war (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll des ehemaligen URA III [nachfolgend: EV URA III] vom 23.9.1998 i.S. G.________ S. 3 und 7). Zwar war bekannt, dass die ehemaligen Geschäftspartner des Beschwer- deführers versucht hatten, die Patentrechte (kostenlos) auf F.________ zu übertragen (vorne E. 5.3.3). Da dieser die materielle Berechtigung der B.________ AG an den Patentrechten nach Konkurseröffnung aber nicht mehr in Frage stellte (vorne E. 5.3.4) und sich gegenüber dem Konkursamt bereit erklärte, sowohl die Verkaufsverhandlungen zugunsten der Konkursmasse zu führen als auch für die Aufrechterhaltung der Patente durch Bezahlung der entsprechenden Gebühren zu sorgen (vorne E. 5.3.3), durfte der Vorsteher des Konkursamts davon ausgehen, dass F.________ – im gemeinsamen Interesse sämtlicher Gläubiger – auf eine bestmögliche Verwertung hinarbeiten und sich an die Anfang Februar 1990 ausdrücklich erteilten Weisungen hinsichtlich eines allfälligen Verkaufs der Patente (vorne E. 5.3.3) halten würde (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 15 f.; EV URA III vom 23.9.1998 mit G.________ [KB 43] S. 2). Dies umso mehr, als die Rechte an den Patenten zugunsten der Gesellschaft gesichert waren (vorne E. 5.3.3). Auch der mit den Verhältnissen weitaus besser vertraute Beschwerdeführer hoffte auf einen erfolgreiche Verhandlungstätigkeit seines ehemaligen Geschäftspartners, akzeptierte den von diesem ausgehandelten Vertrag (vorne E. 5.3.3) und trat in der Folge für ein Festhalten daran ein (vgl. insb. Schreiben von Rechtsanwalt J.________ bzw. des Beschwerdeführers vom 19.3., 9.4. und 16.12.1992 [Fax], 15.1.1993 [Fax], 1.12.1994, in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1; Protokoll der Hauptverhandlung vom 26.8.2005 im Strafverfahren gegen H.________ [KB 42; nachfolgend: HV H.] S. 5; vgl. auch Beschwerdeantwort des KA vom 21.12.1995 an die Aufsichtsbehörde S. 3 f. [KB 48]). Erst im Jahr 1995 äusserte er den konkreten Verdacht, dass F. eigene Interessen verfolgt haben könnte (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U,

Seite 21

HV H.________ S. 5 f.; Schreiben von Rechtsanwalt J.________ vom

30.3.1995 [KB 52]; Aufsichtsbeschwerde vom 25.11.1995 S. 3 ff. [KB 47]).

5.3.8 Was den Vorwurf des verspäteten Erstellung des Konkursinventars

und des Kollokationsplans anbelangt, ist dem Beschwerdeführer entgegen-

zuhalten, dass er eine allfällige schleppende Verfahrensführung mit betrei-

bungsrechtlicher Beschwerde hätte rügen können (aArt. 17 Abs. 3 SchKG).

Er hat das Konkursamt zwar unbestrittenermassen mehrmals dazu ange-

halten, insbesondere den Kollokationsplan zu erstellen (vgl. diverse Mahn-

schreiben, in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1). Aufsichtsrechtliche Be-

schwerde wurde allerdings erstmals am 25. November 1995 (KB 47) und

damit zu einem Zeitpunkt erhoben, als Inventar und Kollokationsplan be-

reits in Rechtskraft erwachsen waren (vorne E. 5.3.3; Entscheid der Auf-

sichtsbehörde vom 5.11.1999 E. 4b, in unpag. Vorakten KA Aktenbündel

schwarz). Die entsprechenden Rügen sind im staatshaftungsrechtlichen

Verfahren nicht mehr zu hören (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b/KB; 107 Ib 155

  1. 2b/KB; VGE 2013/195 vom 26.5.2014 E. 3.3.2, 2010/467 vom 15.3.2013
  2. 3.4; zum Grundsatz der Subsidiarität der Staatshaftung im Allgemeinen

vgl. BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1, 2008 S. 569 E. 3.3.2, mit Hinweisen;

BGE 129 I 139 E. 3.1, 126 I 144 E. 2a; JTA 2017/164 vom 24.10.2017

E. 4.1; Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im

Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2006, S. 77 f., 206). Im summarischen

Verfahren ist das Konkursinventar ohnehin erst zusammen mit dem Kollo-

kationsplan aufzulegen (Art. 32 Abs. 2 KOV; Urs Lustenberger, a.a.O.,

Art. 231 SchKG N. 16; Amonn/Walther, a.a.O., § 49 Rz. 7; vgl. auch

Art. 231 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG). Der Vorsteher des Konkursamts hat die we-

sentlichen Abklärungen zur Aufnahme des in der Folge praktisch unverän-

dert gebliebenen Inventars (vorne E. 5.3.4) im Übrigen bereits mit Schrei-

ben vom 21. Dezember 1989, d.h. kurz nach Konkurseröffnung getroffen

(vorne E. 5.3.3). Damit dürfte Art. 221 Abs. 1 SchKG, wonach die Auf-

nahme, nicht aber der Abschluss des Inventars umgehend nach Kon-

kurseröffnung zu erfolgen hat (vgl. auch vorne E. 5.3.1), eingehalten sein.

Die Erstellung des Kollokationsplans ist sodann lediglich an eine Ord-

nungsfrist gebunden (vgl. aArt. 247 Abs. 1 i.V.m. aArt. 231 Abs. 3 SchKG;

Thomas Sprecher, a.a.O., Art. 247 N. 4; Dieter Hierholzer, in Basler Kom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 22 mentar, 2. Aufl. 2010, Art. 247 N. 2), sodass in dieser Hinsicht ohnehin nicht von einer Pflichtverletzung gesprochen werden kann. 5.4Soweit der Beschwerdeführer dem Vorsteher des Konkursamts schliesslich vorwirft, er habe das Patent Nr. ... zu Unrecht verfallen lassen (Beschwerde Rz. 119) und – in Verletzung von Art. 244 SchKG – Rechnungen F.________s für angebliche Patentgebühren ohne Prüfung anerkannt (Beschwerde Rz. 120 f.), ist ihm ebenfalls entgegenzuhalten, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht bzw. nicht rechtzeitig ergriffen hat, indem er das Konkursinventar unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess und unbestrittenermassen keine Kollokations- klage (aArt. 250 SchKG) erhoben hat (Beschwerde Rz. 121). Er kann diese angeblichen Mängel im Staatshaftungsverfahren nicht mehr geltend ma- chen (zur Subsidiarität der Staatshaftung E. 5.3.8 hiervor). 5.5Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Vorsteher des Kon- kursamts weder im Zusammenhang mit der Sicherung der Konkursaktiven noch in Bezug auf die Erstellung des Konkursinventars und des Kolloka- tionsplans widerrechtliches Handeln bzw. Unterlassen vorzuwerfen ist. 6. Die Haftung des Kantons scheitert zudem am fehlenden Kausalzusam- menhang zwischen der amtlichen Tätigkeit und einem allfälligen Schaden. 6.1Die Staatshaftung setzt das Bestehen eines Kausalzusammen- hangs zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Amtspersonen bzw. Mitarbeitenden des Kantons und dem Schaden voraus. Bei einer Schädi- gung durch Unterlassung denkt man hypothetisch das positive rechtmäs- sige Alternativverhalten hinzu und prüft ex post, d.h. im Sinn einer sog. ret- rospektiven Prognose, ob der Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei dieser Verlaufshypothese mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (hypothetische Kausalität; Art. 51 Abs. 1 aPG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 OR; vgl. BGE 139 V 176 E. 8.4.2 [Pra 102/2013 Nr. 119], 133 V 14 E. 9.2 [Pra 97/2008 Nr. 11], 132 III 715 E. 2.3; BVR 2014 S. 297 E. 5.2, 2011 S. 200 E. 5.1, 2007 S. 203 E. 5.1 und 5.2, je

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 23 mit Hinweisen). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbe- hauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe spre- chen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht mass- geblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.3). – Der Beschwerdeführer erblickt die Ursache für den behaupteten Schaden in den Unterlassungen des Konkursamts. Hätte die- ses die Forschungsunterlagen rechtzeitig gesichert, wäre auch der Vertrag mit der C.________ AG erfüllt worden. Es habe ausserdem genügend (andere) Interessentinnen und Interessenten gegeben, die bereit gewesen wären, einen Betrag von mindestens einer Million Franken zu bezahlen. 6.2Umstritten ist zunächst, ob die C.________ AG für die Patentrechte den in der Vereinbarung vom 18. Mai bzw. 5. November 1990 festgelegten Preis bezahlt hätte (vorne E. 4.3; KB 57). Der Beschwerdeführer behauptet, die C.________ AG habe gute Gründe für die Zahlungsverzögerung gehabt und sei nachweislich zahlungswillig und zahlungsfähig gewesen. Wäre das Konkursamt nicht vom Vertrag zurückgetreten bzw. hätte es die Forschungsunterlagen anbieten können, wäre zumindest der Kaufrechtspreis bezahlt worden (vgl. Beschwerde Rz. 63 f., 135 ff.). 6.2.1 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die C.________ AG den Kaufrechtspreis (Fr. 300'000.--) nicht bezahlte (vorne E. 4.3; Beschwerde Rz. 57). Die C.________ AG wurde nach Fälligkeit erstmals am 3. Dezember 1990 und danach während über eines halben Jahres wiederholt zur Bezahlung aufgefordert (vgl. Schreiben des KA vom 3.12.1990, 25.1. und 7.5.1991, der C.________ AG bzw. L.________ AG vom 18.2.1991 sowie des Beschwerdeführers vom 24.3., 29.4. und 16.5.1991, alles in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1). Daraufhin betrieb das Konkursamt die Käuferin bis zur Pfändung, die ergebnislos verlief (vgl. Betreibungsbegehren vom 10.6.1991, Rechtsöffnungsentscheid des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichts vom 3.12.1991, Fortsetzungsbegehren vom 9.1.1992, Exekutionsbewilligung vom 17.1.1992, Bericht des liechtensteinischen Gerichtsvollziehers vom 10.2.1992, alles in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1). Nach Vornahme des Pfändungsversuchs vermochte die C.________ AG mit der immer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 24 wiederkehrenden Zusicherung, dass ihr demnächst eine Versiche- rungssumme infolge eines Schadenereignisses ausbezahlt werde (KB 64), das Konkursamt während gut dreieinhalb Jahre davon abzuhalten, weitere Inkassomassnahmen gegen sie zu unternehmen (vgl. Schreiben der C.________ AG bzw. L.________ AG vom 14.2. und 8.9.1992, 28.12.1993, 25.7. und 1.9.1994, 9.2., 25.2. und 31.7.1995, des Beschwerdeführers bzw. von Rechtanwalt J.________ vom 19.3., 9.4. und 16.12.1992 [Fax], 12.1. und 15.1.1993 [Fax] und 1.12.1994, von F.________ bzw. Rechtsanwalt M.________ vom 15.4.1992, 15.1.1993 und 8.12.1994, des Konkursamts vom 23.3. [Antrag betr. Offenbarungseid] und 10.4.1992 [Sistierungsantrag betr. Offenbarungseid], 31.12.1993, 18.1. und 15.5.1995 sowie Beschluss des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichts vom 25.3.1992 [Tagsatzung betr. Offenbarungseid], alles in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1). Am 29. August 1995 bot die C.________ AG unter Auflagen eine Zahlung im Umfang von Fr. 179'410.-- (auf ein Sperrkonto) an, was das Konkursamt ablehnte (vorne E. 4.3). 6.2.2 Mit Blick auf diese Ereignisse bestehen erhebliche Zweifel, dass die C.________ AG in der Lage oder willens gewesen wäre, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Aufgrund der ergebnislos verlaufenen Pfändung er- scheint vielmehr wahrscheinlich, dass die Käuferin über keine liquiden Mit- tel verfügte und solche auch nicht hätte beschaffen können. Deutlich wird dies etwa darin, dass die Auszahlung der Versicherungssumme, die die Liquiditätsprobleme der C.________ AG hätte beheben sollen, offenbar im September 1998 noch nicht erfolgt war und zudem zweifelhaft ist, ob der Geldbetrag überhaupt der C.________ AG zugute gekommen wäre, betraf das Versicherungsereignis doch die Liegenschaft einer anderen Gesellschaft (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt N.________ vom 17.3.1993 [KB 63] und EV URA III vom 23.9.1998 mit O.________ [KB 40] S. 5). Zu keiner anderen Beurteilung würden die vor Verwaltungsgericht nicht mehr ausdrücklich erwähnten angeblichen Liquiditätsnachweise führen: Sie zeigen lediglich, dass Dritte nachträglich behaupteten, sie wären bereit gewesen, der C.________ AG Mittel zur Verfügung zu stellen (vgl. Schreiben der P.________ AG vom 9.1.1997 und O.________ vom 3.6.1997 einschliesslich Bankbelege vom 2. und 4.8.1994 [KB 115 und 116], auf zum Folgenden). Noch im September 1994 (und später)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 25 vertröstete die C.________ AG die Gläubigerschaft der B.________ AG jedoch mit den Hinweis auf eine angeblich anstehende Versi- cherungsleistung (vgl. Schreiben der L.________ AG vom 1.9.1994 und F.________ vom 8.12.1994, beides in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 1), was nicht nötig gewesen wäre, hätte sie auf allfällige Drittmittel greifen können. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass F.________ sich offenbar in einer separaten Vereinbarung am 2. September bzw. 2. Oktober 1990 (KB 76) dazu verpflichtet hatte, der C.________ AG seine Forschungsunterlagen zu übergeben und sie bei der Produkteentwicklung zu unterstützen – während von der B.________ AG lediglich die Patentrechte erworben werden sollten –, was erhebliche Zweifel daran weckt, dass die Forschungsunterlagen für die Zahlungsbereitschaft der C.________ AG gegenüber der Konkursmasse überhaupt je eine ausschlaggebende Rolle spielten (vgl. auch Vertrag vom 2.10. bzw. 21.9.1990 [KB 77]; EV URA III vom 23.9.1998 mit O.________ [KB 40] S. 6). Es erscheint mithin höchst zweifelhaft, dass die C.________ AG je zahlungsfähig oder zahlungswillig war, womit dem Beschwerdeführer der entsprechende Nachweis nicht gelingt. 6.3Weiter behauptet der Beschwerdeführer, die Patente hätten, wenn nicht der C.________ AG, anderen Interessierten verkauft werden können (Beschwerde Rz. 134). Die Erfindung F.s sei sehr gefragt gewe- sen und es habe sowohl vor als auch nach Konkurseröffnung etliche nam- hafte Unternehmen gegeben, die bereit gewesen wären, dafür einen Millio- nenbetrag zu bezahlen. Zu den einzelnen Vorbringen ergibt sich Folgen- des: 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die «vielversprechenden Ver- handlungen» in der Zeit vor der Liquidation der B. AG verweist, ist aktenkundig, dass mehrere im Energiebereich tätige Unternehmungen grundsätzlich Interesse an der Erfindung gezeigt und sich offenbar auch an gemeinsamen Versuchen zur Entwicklung einer marktfähigen Lösung be- teiligt haben (vgl. Beschwerde Rz. 39 mit Hinweis auf KB 12-17). Es ist jedoch unbestritten, dass diese Vermarktungsbemühungen allesamt scheiterten, wobei es keine Rolle spielt, worauf der Abbruch der Verhand- lungen zurückzuführen ist (vgl. Protokolle der ausserordentlichen General-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 26 versammlungen vom 31.10.1986, 1.7.1987 [mit Ergänzungen des Be- schwerdeführers] und 3.9.1987 sowie Arrestprosequierungsklage vom 6.7.1989 S. 4, alles in unpag. Vorakten KA Ordner Nr. 2). Die Möglichkeit eines besseren Verkaufs nach Konkurseröffnung lässt sich damit so oder anders nicht belegen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann darauf, dass es F.________ vor der Konkurseröffnung gelungen sei, mit zwei Unternehmen Verträge abzuschliessen, die ihm in der Folge geldwerte Leistungen haben zukommen lassen. So sei jedenfalls erwiesen, dass F.________ aus einer zwischen Februar und Mai 1988 geschlossenen Vereinbarung mit der amerikanischen «Q.________ Corp.» ein Entgelt in Form von Aktien zugeflossen sei (Beschwerde Rz. 41). Zudem habe er von der im Jahr 1988 gegründeten R.________ GmbH Leistungen in der Höhe von insge- samt 350'000 DM zuzüglich 105'000 DM Entschädigung für Labortätigkeit sowie eine Zusicherung über 650'000 DM erhalten (Beschwerde Rz. 42). Der entsprechende Sachverhalt ist infolge der vom Beschwerdeführer ge- gen seine Mitgesellschafter, gegen H.________ und gegen G.________ erhobenen Strafanzeigen bereits von den Strafgerichten in erster und zweiter Instanz geprüft worden, worauf grundsätzlich abgestellt werden kann: Hinsichtlich der «Q.________ Corp.» ist ein undatierter und nicht unterschriebener Vertragsentwurf zwischen F.________ als Erfinder und einer namentlich nicht bezeichneten Vertragspartei als Lizenznehmerin aktenkundig, wonach Ersterer unter gewissen Bedingungen gegen die Einräumung einer «Exlusiv-Lizenz» 60'000 Q.-Aktien im Wert von 300'000 US Dollar hätte erhalten sollen. Die Strafgerichte erachteten es aber trotz eines in den Unterlagen E.s verzeichneten Aktientransfers nicht als erwiesen, dass das Geschäft zustande gekom- men, geschweige denn gestützt darauf eine Leistung erbracht worden sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Gerichtspräsidenten 15 des ehemaligen Ge- richtskreises VIII ... vom 2.9.2005, in Strafakten Dossier VIII [act. 12F; nachfolgend: Urteil GP 15] S. 6, 17, insb. 40; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.10.2007 [KB 97; nachfolgend: Urteil OGer] S. 7 f.; anders der Schlussbericht URA III S. 2 f.). Weiter ist bekannt, dass F. am 21. Juli 1988 in München mit weiteren Beteiligten zur Nutzung seiner zum Patent angemeldeten Erfindung die R.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 27 GmbH gründete (vgl. Gründungsurkunden und Handelsregisterauszug [KB 26 und 28]) und ihm in diesem Zusammenhang Zahlungen zugesagt wurden (vgl. Vereinbarung vom 21.6.1988 [KB 27]). Dass gestützt darauf tatsächlich Gelder geflossen sind, konnte jedoch nie belegt werden und wurde vom erstinstanzlichen Strafgericht – anders als vom Untersuchungsrichter (vgl. Verfügung URA III vom 15.1.1999 [KB 32]) – in Würdigung sämtlicher Umstände als «höchst unwahrscheinlich» erachtet. Am 20. April 1989, d.h. knapp sieben Monate nach ihrer Gründung wurde die Gesellschaft wieder aufgelöst, da sich ihr Zweck nicht hatte realisieren lassen (vgl. zum Ganzen Urteil GP 15 S. 4 f. und 39 f.; Urteil OGer S. 7 f.; vgl. auch Schlussbericht URA III S. 3, 4 bzw. präziser 12). Es gibt für das Verwaltungsgericht keinen triftigen Grund, von der strafgerichtlichen Sachverhaltswürdigung abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer auch aus den Unterlagen betreffend «Q.________ Corp.» und R.________ GmbH nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Vermarktungs- versuche nach Konkurseröffnung, die allerdings ebenfalls nicht zu belegen vermögen, dass sich die Patentrechte tatsächlich zu einem höheren Preis hätten verwerten lassen: In Bezug auf die angebliche Zahlung der «S.» von 650'000 DM liegt lediglich die Aussage eines Zeugen vor, der von einer solchen Transaktion gehört haben will. Ein stichhaltiger Nachweis dafür ist nicht vorhanden (vgl. Beschwerde Rz. 43; EV URA III vom 27.6.2001 mit T. [KB 18] S. 4). Weiter wurde in einer Vereinbarung vom 10. März 1993 zwischen F.________ und der «U.________ AG» hinsichtlich der Führung weltweiter Ver- kaufsverhandlungen der Wert der Patentrechte mit 3 Mio. Franken veran- schlagt. Es fehlt aber ein Beleg dafür, dass ein solcher Preis je vereinbart worden ist (vgl. Beschwerde Rz. 45 und KB 80). Sodann gelangten auch die von I.________ im Auftrag F.s zwischen 1993 und 1994 geführten Verhandlungen – namentlich mit der deutschen V. GmbH & Co – nicht zu einem erfolgreichen Abschluss (vgl. Beschwerde Rz. 46; diverse Unterlagen [KB 81-88]; EV URA III vom 4.9.1997 mit I.________ [KB 89] S. 5; zum Ganzen auch Urteil GP S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 28 6.3.4 Ferner verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die C.________ AG F.________ und I.________ Millionenbeträge für das Zurverfügungstellen der Forschungsunterlagen (bzw. des nötigen Wissens zur Herstellung der Wärmespeichermasse) zugesichert habe (vgl. Beschwerde Rz. 50, 24, 30 bzw. Klage Rz. 59 [F.] sowie Beschwerde Rz. 68 ff., 99, 138 [I.]). Die genannten Verträge sind aktenkundig (vorne E. 6.2.2 [F.]; Vertrag mit I. vom 21.2.1996 [KB 107]). Da sie aber ebenfalls nie erfüllt wurden, sprechen auch diese Umstände letztlich gegen und nicht für die Möglichkeit der Erzielung eines höheren Verkaufspreises (vgl. EV URA III vom 23.9.1998 mit O.________ [KB 40] S. 6 [F.] und Urteil GP S. 34 f. [I.]). 6.3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis für seine Behauptung, sowohl die C.________ AG als auch andere Unternehmen wären bei korrektem Vorgehen des Konkursamts bereit gewesen, einen höheren Kaufpreis für die Patente zu bezahlen, nicht gelingt. 6.4Streitig ist weiter, ob die Forschungsunterlagen überhaupt existiert haben. 6.4.1 Tatsache ist, dass Forschungsunterlagen im Sinn einer Herstel- lungsrezeptur für den Wärmespeicher weder im Konkursverfahren noch im nachfolgenden Strafverfahren gefunden wurden (Beschwerde Rz. 108; vgl. auch Urteil OGer S. 10 ff.). Dieser Umstand ist nach Auffassung des Be- schwerdeführers auf die unterlassene Sicherung des Konkurssubstrats durch das Konkursamt zurückzuführen. Das Beweismass sei daher wegen «Beweisvereitelung» herabzusetzen (Beschwerde Rz. 105 bzw. 108). Die Existenz der Forschungsunterlagen ergebe sich nur schon aufgrund deren Natur und Bedeutung: Sie beinhalteten die nötigen Angaben für die kom- plexe Zusammensetzung der Wärmespeichermasse, wofür F.________ jahrelang geforscht habe und die in der Patentschrift so nicht enthalten seien. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass F.________ das Rezept und die Ergebnisse der Versuchsreihen, die sein Lebenswerk darstellten, nicht schriftlich festgehalten habe (Beschwerde Rz. 18 ff., 21 f., 97 und 106). Undenkbar sei auch, dass er das Patentgesuch mit den darin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 29 enthaltenen wissenschaftlichen Details ohne entsprechende Forschungs- unterlagen hätte formulieren können (Beschwerde Rz. 23, 106). Das Vor- handensein einer schriftlichen Dokumentation ergebe sich ausserdem aus dem Umstand, dass F.________ sich in einer separaten Vereinbarung mit der C.________ AG ausdrücklich verpflichtet habe, seine Forschungsunterlagen der Käuferin zu übergeben (Beschwerde Rz. 24 bzw. vorne E. 6.2.2). Schliesslich hätten mehrere Personen das Vorhandensein der Forschungsunterlagen bestätigt (Beschwerde Rz. 25 ff. bzw. 30). 6.4.2 In den Akten finden sich gewisse Hinweise auf Unterlagen zu F.s Forschungstätigkeit (vgl. EV URA III vom 4.9.1997 mit I. [KB 89] S. 3 f., vom 23.9.1998 mit O.________ [KB 40] S. 3 und 7 sowie vom 27.6.2001 mit T.________ [KB 18] S. 9; vgl. auch Urteil OGer S. 12). Dies bedeutet aber nicht, dass Aufzeichnungen existierten, die geeignet gewesen wären, die Verwertbarkeit der Patente zu verbes- sern. Die Strafkammer des Obergerichts, die ebenfalls zum Schluss ge- kommen ist, dass gewisse Unterlagen wie «Versuchsprotokolle, Gläser und Kisten» einmal vorhanden gewesen sein mussten, die Existenz einer ei- gentlichen Herstellungsrezeptur aber verneinte, hat hierzu Folgendes aus- geführt (vgl. Urteil OGer S. 10 ff.): F.________ sei ein «richtiger Erfinder und Pröbler» gewesen, der nicht zu viel von seiner Erfindung habe preisgeben und deren Kern habe geheim halten wollen. Selbst der Be- schwerdeführer bzw. damalige Privatkläger habe ausgeführt, dass sein ehemaliger Geschäftspartner ihm die Details der Erfindung nicht habe of- fenlegen wollen. Die Vorstellung, dass F.________ das Rezept für das «Endprodukt» seiner Erfindung nie schriftlich festgehalten, sondern aus- wendig im Kopf gehabt habe, sei entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers nicht abwegig. Dies namentlich auch deshalb, weil I.________ aufgrund mündlicher Angaben und gestützt auf die Patentunterlagen in der Lage gewesen sei, eine (eigene) Rezeptur zu erarbeiten. Es sei daher frag- lich, ob die Erfindung F.s serienreif bzw. zur industriellen Herstellung überhaupt tauglich gewesen sei. Das Obergericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage des ehemaligen Ge- schäftsführers der R. GmbH, der angab, dass das, was F.________ eingebracht habe, für einen grossindustriellen Einsatz nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 30 verwertbar gewesen sei und ständig an der «Einschaltung» seiner Person gehangen habe (vgl. Einvernahmeprotokoll des Amtsgerichts München vom 8.6.1998 [KB 29]). An diesen überzeugenden Ausführungen hatte das Obergericht keine ernsthaften Zweifel, bezeichnete es die Existenz einer detaillierten Herstellungsrezeptur doch nicht nur als fraglich, sondern gar als «reine Spekulation» (Urteil OGer S. 12 f.). Dem ist zuzustimmen. Die Schwierigkeiten bei der Vermarktung der Erfindung F.________s begannen im Übrigen nicht erst nach F.s Tod (vorne E. 5.3.3). Das Unter- fangen gestaltete sich vielmehr von Beginn an schwierig (vorne E. 6.3.1), und die teils über Jahre geführten Verhandlungen mündeten letztlich nie in einem erfolgreichen Geschäftsabschluss. Auch F., der ja im Besitz sämtlicher vorhandener Unterlagen sein musste (vorne E. 6.4.2 f.), scheiterte mit seinen Verwertungsbemühungen. Es erscheint mithin gera- dezu unwahrscheinlich, dass Forschungsunterlagen im genannten Sinn vorhanden waren, womit dem Beschwerdeführer der entsprechende Nach- weis unabhängig von einer allfälligen Herabsetzung des Beweismasses (vorne E. 6.4.1) nicht gelingt. 6.5Nach dem Gesagten ist weder davon auszugehen, dass bei einem anderen Vorgehen des Konkursamts ein höherer Erlös für die Patente hätte erzielt werden können, noch ist anzunehmen dass für die Verwertung der Patente relevante Forschungsunterlagen greifbar gewesen wären. Damit fehlt der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Handeln des Vorstehers des Konkursamts und dem behaupteten Schaden. Die Vo- raussetzungen für eine Haftung des Kantons sind nicht gegeben. Der mas- sgebliche Sachverhalt ist aufgrund der Akten hinreichend erstellt. Die be- antragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 5) lässt unter diesen Umständen keine weiteren Erkenntnisse erwarten, die geeignet wären, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffen- den Entscheid zu beeinflussen, zumal persönlichkeitsbezogene Aspekte hier nicht ausschlaggebend sind. Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen (vgl. Art. 18 VRPG; zur Zulässigkeit antizipierter Be- weiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3; BGE 142 II 433 E. 4.4, 141 I 60 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 8 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 31 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für die Haftung des Kantons sowohl an einer widerrechtlichen Handlung bzw. Unterlassung des Vorste- hers des Konkursamts (vorne E. 5) als auch an einem Kausalzusammen- hang zwischen der amtlichen Tätigkeit und dem behaupteten Schaden mangelt (hiervor E. 6). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikos- ten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 9. Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Angelegenheiten des öffentli- chen Rechts, wie das hier beurteilte Haftungsbegehren (vorne E. 2), unter- liegen grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; vgl. Art. 82 Bst. a BGG). Da es aber in der Sache um die rechtmässige Anwendung von Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, dürfte unbesehen davon die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG anwendbar sein, wes- halb in der Rechtsmittelbelehrung auf dieses Rechtsmittel zu verweisen ist (vgl. Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG; vgl. auch BGer 5A_306/2007 vom 19.9.2007 E. 1.1; Klett/Escher, in Basler Kommentar, Art. 72 BGG N. 7). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.45U, Seite 32 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 8'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG liegt über Fr. 30'000.--.

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