100.2016.43U DAM/HLO/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2016 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2016; KZM 16 134)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2016, Nr. 100.2016.43U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsbürger A., geboren am ... 1975, reiste am 22. Februar 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch am 17. März 2015 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A. verblieb auch nach Ablauf der Ausreisefrist am 12. Mai 2015 in der Schweiz. Am 17. Juni 2015 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), eine Ausgrenzung aus der Innenstadt der Einwohnergemeinde (EG) Bern, weil er in der Drogenszene angehalten worden war. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 18. Juni 2015 wurde A.________ wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt und am 26. Juni 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung durch die Kantonspolizei Bern angezeigt. Am 30. Juni 2015 meldete sich A.________ nach einem ersten Ausreisegespräch vom 12. Mai 2015 bei der Rückkehrberatung Kanton Bern (RKB) und beantragte am 1. Juli 2015 bei der nigerianischen Botschaft eine Visitor’s Request. Die Botschaft sicherte ihm die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu. In der Folge machte er gesundheitliche Probleme geltend, weshalb er sich im Januar 2016 noch immer in der Schweiz aufhielt. Vom MIDI wurde er auf den 29. Januar 2016 erneut zu einem Ausreisegespräch vorgeladen. Während des Gesprächs weigerte sich A.________, sowohl die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise bis Ende Februar 2016 als auch die Entbindung vom Arztgeheimnis zu unterzeichnen. Daraufhin ordnete der MIDI am 1. Februar 2016 die Ausschaffungshaft an. B. Mit Entscheid vom 2. Februar 2016 bestätigte das kantonale Zwangsmass- nahmengericht (ZMG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 28. April 2016.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2016, Nr. 100.2016.43U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 3. Februar 2016 (Posteingang am 8.2.2016) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Seine in Englisch formulierte Beschwerde (gerichtsintern übersetzt) mit dem sinngemäss gestellten Antrag auf Ent- lassung aus der Ausschaffungshaft genügt den herabgesetzten Begrün- dungsanforderungen an Laieneingaben, wie sie insbesondere auf dem Ge- biet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen gelten (Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 122 I 275 E. 3b). Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2016, Nr. 100.2016.43U, Seite 4 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaf- fungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vorlie- gen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über- prüfen. 3. 3.1Der Beschwerdeführer wurde am 29. Januar 2016, 14:30 Uhr, beim MIDI angehalten und anschliessend zwecks Anordnung der Ausschaf- fungshaft dem Regionalgefängnis Bern zugeführt (vgl. Anhaltungsrapport vom 29.1.2016, unpag. Haftakten ZMG). Das ZMG hat die Anordnung der Ausschaffungshaft nach mündlicher Verhandlung am 2. Februar 2016, 9:30 Uhr, bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG vom 2.2.2016, unpag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2016, Nr. 100.2016.43U, Seite 5 Haftakten ZMG). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehal- ten. 3.2Das SEM hat am 17. März 2015 das Asylgesuch des Beschwerde- führers abgewiesen und ihn auf den 12. Mai 2015 aus der Schweiz weg- gewiesen. Diese Verfügung ist am 22. April 2015 unangefochten in Rechts- kraft erwachsen (vgl. Asylentscheid vom 17.3.2015; ZEMIS-Auszug, unpag. Haftakten ZMG). Somit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 4. Das ZMG hat die Haftgründe der Missachtung einer Ausgrenzung gemäss Art. 74 AuG (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG) sowie der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG) als gegeben erachtet. – Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zu drei Monaten Gefängnis verurteilt werde, habe er sich doch während seines Aufenthalts in der Schweiz stets bemüht, jegliche kriminellen Aktivitäten zu vermeiden. Er wolle nach der Haftentlassung nur gesund werden und da- nach die Schweiz verlassen. 4.1Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG kann eine ausländische Person in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AuG verbotenes Gebiet betritt. – Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2015 untersagt, das Gebiet der Innen- stadt der EG Bern zu betreten. Diese Anordnung nahm er persönlich in Empfang (unpag. Haftakten ZMG). Bereits am 20. Juni 2015 verstiess er dagegen. Im Rahmen der uniformierten Patrouillentätigkeit wurde er auf dem Troxlerrain in Bern angehalten und kontrolliert. In der Folge wurde er wegen Missachtung der Ausgrenzung sowie rechtswidrigen Aufenthalts angezeigt (Anzeigerapport vom 26.6.2015, unpag. Haftakten ZMG). Der Haftgrund im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG ist somit erfüllt, zumal der Beschwerdeführer keine plausiblen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2016, Nr. 100.2016.43U, Seite 6 Gründe nennt, weshalb er die Ausgrenzung missachtet hat (vgl. Verhand- lungsprotokoll ZMG vom 2.2.2016 S. 3, unapg. Haftakten ZMG). 4.2Weiter hat das ZMG den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertau- chensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG) bejaht. 4.2.1 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflicht- verletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person be- reits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat die Anordnung des SEM vom 17. März 2015, die Schweiz bis zum 12. Mai 2015 zu verlassen, nicht befolgt. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 18. Juni 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Zeitraum vom 13. Mai bis zum 17. Juni 2015 verurteilt und am 26. Juni 2015 aus demselben Grund erneut angezeigt (Strafbefehl vom 18.6.2015; Anzeigerapport vom 26.6.2015, unpag. Haftakten ZMG). Während des Ausreisegesprächs vom 12. Mai 2015 beteuerte der Beschwerdeführer, er sei bereit, die Schweiz zu verlassen, wolle aber auf keinen Fall nach Nigeria, da er dort nicht sicher wäre (Protokoll Ausreisegespräch vom 12.5.2015 S. 1 und 2, unpag. Haftakten ZMG). Im Übrigen sagte er aus, er würde sich bei der RKB mel- den, was er jedoch erst am 30. Juni 2015 tat (Protokoll Ausreisegespräch vom 12.5.2015 S. 1; Aufnahmeblatt RKB vom 30.6.2015, unpag. Haftakten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2016, Nr. 100.2016.43U, Seite 7 ZMG). Die Unterzeichnung des Protokolls des Ausreisegesprächs vom 12. Mai 2015 verweigerte er ebenso wie die Unterschrift zur Entbindung vom Arztgeheimnis zwecks Abklärung seines Gesundheitszustands, ob- wohl er vorgebracht hatte, er habe gesundheitliche Probleme (Blut im Stuhl) und nehme Medikamente gegen Bauchschmerzen (Protokoll Ausrei- segespräch vom 12.5.2015 S. 2 und 3, unpag. Haftakten ZMG). In der Folge verblieb der Beschwerdeführer in der Schweiz. Im Zeitraum von Ok- tober bis Dezember 2015 hatte er drei Sprechstunden im Bauchzentrum des Inselspitals (unpag. Haftakten ZMG). Am 29. Januar 2016 fand ein weiteres Ausreisegespräch beim MIDI statt. Der Beschwerdeführer war, unter Hinweis auf weitere Arzttermine, nicht bereit, sich schriftlich zur frei- willigen Ausreise bis Ende Februar 2016 zu verpflichten, dies entgegen seinen früheren Absichten. Darüber hinaus weigerte er sich abermals, sei- nen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden (Aktennotiz MIDI vom 29.1.2016, unpag. Haftakten ZMG). In der mündlichen Verhand- lung zur Überprüfung der Ausschaffungshaft machte der Beschwerdeführer geltend, er sei einzig wegen seiner Gesundheitsprobleme nicht ausgereist. Er habe im Übrigen zu keinem Zeitpunkt gesagt, er wolle nicht nach Nigeria zurückkehren (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 2.2.2016 S. 2 f., unpag. Haftakten ZMG). 4.2.3 Insgesamt zeigt sich der Beschwerdeführer wenig kooperativ, wider- spricht sich mehrfach selbst und zögert trotz gegenteiliger Beteuerungen seine freiwillige Ausreise mit Verweis auf seinen Gesundheitszustand kon- sequent hinaus. Die Behauptung, er reise aus, sobald er gesund sei (Be- schwerde S. 2), erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubwürdig. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über keinen festen Aufenthalts- ort – das Durchgangszentrum Eschenhof stellt keinen solchen dar – und ist entgegen seiner Aussage nicht straflos geblieben (Reisen ohne gültigen Fahrausweis, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 5.11.2015, unpag. Haftakten ZMG). Bei dieser Sachlage bestehen hinrei- chend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer ge- gen die Ausreise in sein Heimatland zur Wehr setzen und versuchen könnte unterzutauchen. Das ZMG hat eine Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG deshalb zu Recht bejaht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2016, Nr. 100.2016.43U, Seite 8 4.3Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhält- nismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländi- sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Der Krankheitszustand (physischer oder psychischer Natur) Inhaftierter kann zudem eine Ausschaffung als unzumutbar und unzulässig erscheinen las- sen. Kann diese aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden, bleibt für eine administrative Festhal- tung kein Raum (BGer 2A.328/2003 vom 22.7.2003, E. 2.3). Dabei handelt es sich jedoch um eine Ausnahmesituation. In der Regel können körperlich oder psychisch Kranke ausgeschafft werden (Thomas Hugi Yar, Zwangs- massnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.165). Der Vollzug der Wegweisung kann sich als un- zumutbar erweisen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands Be- troffener führt. Dabei wird als wesentlich die allgemein und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Der Vollzug ist jedoch nicht bereits dann unzumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Ist die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; hinsichtlich Art. 83 Abs. 4 AuG etwa BVGer D- 1763/2011 vom 24.5.2013, E. 6.5). 4.4Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, sein Gesundheitszu- stand stehe seiner Ausschaffung entgegen. Würde er krank nach Afrika zurückgeschickt, hätte dies seinen Tod zur Folge (Beschwerde S. 2). Er führt aus, er leide an einer «Hämorrhoiden Erkrankung» und habe deswe- gen mehrfach einen Arzt aufgesucht. Nach ersten Abklärungen seien ihm deshalb Medikamente verschrieben worden (Haftanordnung vom 1.2.2016 S. 3; Verhandlungsprotokoll ZMG vom 2.2.2016 S. 3, unpag. Haftakten ZMG). Was die medizinischen Ursachen der Krankheit des Beschwerde- führers sind, konnte jedoch bis anhin nicht geklärt werden, weil er bis heute
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2016, Nr. 100.2016.43U, Seite 9 seinen Arzt nicht von der Schweigepflicht entbunden hat (vgl. vorne E. 4.2.2). Soweit er vorbringt, er habe die Einsicht in seine Krankenakte aus Angst, seine Behandlung könnte abgebrochen werden, verweigert, hilft ihm dies nicht, hat ihm doch der MIDI die Fortsetzung und Bezahlung der Therapie in seinem Heimatland angeboten (Haftanordnung vom 1.2.2016 S. 3, unpag. Haftakten ZMG). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Arzttermine in relativ langen Zeitabständen wahrgenommen wurden bzw. werden (29.10.2015, 19.11.2015, 21.12.2015, 11.2.2016, unpag. Haftakten ZMG) und der Beschwerdeführer offensichtlich mit Medikamenten behan- delt wird (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 2.2.2016 S. 3). Angesichts des- sen steht sein Gesundheitszustand der Haft nicht entgegen. Überdies ist die medizinische Versorgung während der Haft sichergestellt. Darüber wurde der Beschwerdeführer aufgeklärt (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 2.2.2016 S. 4, unpag. Haftakten ZMG). Im Übrigen legt der Beschwerde- führer nicht dar, inwiefern eine Medikation oder Behandlung in seinem Heimatland nicht möglich sein sollte. Es ist davon auszugehen, dass seine Krankheit, wie sie sich bis jetzt präsentiert, in Nigeria ebenfalls behandelbar ist. Folglich spricht sein Krankheitszustand auch nicht gegen die Aus- schaffung. 4.5Mit der Administrativhaft gilt es sicherzustellen, dass sich der Be- schwerdeführer dem Wegweisungsvollzug nicht entzieht. Angesichts der festgestellten Untertauchensgefahr fallen mildere (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbe- hörden (Art. 64e Bst. a AuG) – nicht in Betracht (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2015/362 vom 30.12.2015, E. 5.1 mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Nor- men und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhälti- ger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Bindungen in der Schweiz (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 2.2.2016 S. 3, unpag. Haftakten ZMG). Andere Gründe, welche die Haft als unverhältnis- mässig erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Haftbedingungen den gesetzlichen An- forderungen nicht entsprechen würden. Des Weiteren überschreitet die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2016, Nr. 100.2016.43U, Seite 10 Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG) und die konkret angeordnete Haftdauer von (vorläufig) drei Monaten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Schliesslich werden keine weiteren Haftbeendi- gungsgründe geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt ausserdem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht in absehbarer Zeit realisierbar sein wird. Gemäss Angaben des MIDI soll in den nächsten zwei Wochen eine Flugbuchung vorgenommen werden (Haftanordnung vom 1.2.2016 S. 3, unpag. Haftakten ZMG). Im Übrigen bestehen keine Anzeichen dafür, wonach die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art.76 Abs. 4 AuG). 5. Nach dem Gesagten hält der Entscheid des ZMG vom 2. Februar 2016 der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2016, Nr. 100.2016.43U, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: