100.2016.41/50U BUR/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. April 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann 100.2016.41
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2016, Nrn. 100.2016.41/50U, Seite 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2016, Nrn. 100.2016.41/50U, Seite 3 dass am 12. Februar 2016 auch die EG Bern Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegen die Sistierungsverfügung eingereicht hat (Verfahren 100.2016.50), dass das Rechtsamt JGK mit Verfügung vom 7. März 2016 die Sistierung aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen hat, dass die verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben sind (Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1 f.), dass der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 10. März 2016 die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und den Verfahrensbeteiligten Gele- genheit zur Stellungnahme gegeben hat, dass die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41 mit Stellung- nahme vom 8. April 2016 keine Einwände gegen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens erheben, dass sich die EG Bern nicht hat vernehmen lassen, dass sich die Kostenverlegung nach Art. 110 VRPG richtet, wobei sich hier im Wesentlichen die Frage stellt, ob das Verfahren mit oder ohne Zutun der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 110 Abs. 2 VRPG), dass ein Beschwerdeverfahren in der Regel als ohne Zutun der Vorinstanz gegenstandslos geworden zu betrachten ist, wenn es zu deren Oblie- genheiten gehört, den Verwaltungsakt zu erlassen, der zur Gegen- standslosigkeit geführt hat; eine solche Konstellation liegt unter ande- rem vor, wenn die Vorinstanz gestützt auf neuen Sachverhalt (Da- hinfallen des Sistierungsgrunds) die Verfahrenseinstellung aufgeho- ben hat; die neue Verfügung ist diesfalls nicht als Eingeständnis ei- nes Fehlverhaltens zu werten, weshalb die Vorinstanz auch nicht als unterliegende Partei im Sinn von Art. 110 Abs. 1 VRPG gilt, sondern die Kosten in einem solchen Fall aufgrund einer summarischen Prü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2016, Nrn. 100.2016.41/50U, Seite 4 fung nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind (Art. 110 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 10, Art. 110 N. 5 und 8), dass zu den Prozessaussichten vorab festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41 sehr fraglich ist, ob sie für die Anfechtung der Verfahrenseinstellung überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend machen können (Art. 61 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. a VRPG), da sie sich gegen den Zonenplan Riedbach wehren und die mit der Verfahrenseinstellung verbundene Verzögerung üblicherweise im Interesse jener liegt, die gegen die neuen Nutzungsmöglichkeiten opponieren (vgl. BVR 1993 S. 459 E. 3d); diese Frage mit Blick auf das Ergebnis aber offenbleiben kann, dass Art. 38 VRPG die Verfahrenseinstellung zwar ausdrücklich zulässt, wenn über die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist, dass das Vorgehen des Rechtsamts JGK aber nicht frei von Bedenken ist, denn aus der Rechtsprechungskompetenz einer Behörde folgt, dass sie die Vorschriften auch so auszulegen und anzuwenden hat, wie sie es für richtig hält (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 1), weshalb es im Allgemeinen nicht der Prozessökonomie dient, ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes anderes Verfahren die Verfahrens- einstellung anzuordnen, bis ein oberinstanzliches Gericht die interes- sierenden Fragen einmal entschieden haben wird, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2015 (BGE 141 II 393) – das bei der Vorinstanz für Verunsicherung gesorgt hat – in Bezug auf die Auslegung von Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a RPV (Sperrwirkung für Neueinzonungen ohne entsprechende Kompensa- tion bis zum Genehmigung der Anpassung des kantonalen Richtplans durch den Bundesrat) im Widerspruch zu einem Urteil des Verwal- tungsgerichts steht (VGE 2013/230 vom 5.12.2014, in ZBl 2015 S. 182 mit zustimmenden Bemerkungen),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2016, Nrn. 100.2016.41/50U, Seite 5 dass schon im Zeitpunkt der Sistierung absehbar war, dass in Kürze wei- tere Urteile zu dieser interessierenden Frage folgen würden, und das Rechtsamt JGK nach der Internet-Publikation der Urteile BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 und 1C_197/2015 vom 2. Februar 2016 seine Sistierungsverfügung aufgehoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat, dass mit Blick auf diese etwas besondere Konstellation und angesichts der tatsächlich auch nur kurze Zeit dauernden Sistierung die Verfahrens- einstellung unter Mitberücksichtigung des verhältnismässig grossen Ermessensspielraums im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 10) sich noch als ver- tretbar erweist, dass daher nach den abgeschätzten Prozessaussichten beide Beschwer- den abzuweisen wären, dass die Vorinstanz gehalten ist, das nun schon seit längerer Zeit bei ihr hängige Verfahren so rasch als möglich abzuschliessen und weitere Verzögerungen möglichst zu vermeiden, dass die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41 als unterlie- gende Partei gelten und die Verfahrenskosten in der Höhe einer re- duzierten Abschreibungsgebühr unter Solidarhaft zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG), dass der Gemeinde im Verfahren 100.2016.50 keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass in beiden Verfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG), dass die Abschreibungsverfügung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatskanzlei [GSOG; BSG 161.1]),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2016, Nrn. 100.2016.41/50U, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: