100.2016.39U ARB/SPA/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. März 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Kläger gegen Kanton Bern handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern Beklagter betreffend Vertragsstreitigkeit; Vereinbarung über den Rückkauf von Ver- lustscheinen und die Aufhebung einer Nachzahlungsforderung aus unent- geltlicher Rechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ kam über längere Zeit den Steuerforderungen von Bund, Kanton und Gemeinde nicht oder nur teilweise nach, worauf er jeweils, meist erfolglos, betrieben wurde. Die Verlustscheine für die Steuerjahre 1994 bis 2011 belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'715'504.45. Zugunsten des Kantons Bern besteht ausserdem eine Nachzahlungsforderung von Fr. 6'200.30 aus unentgeltlicher Rechtspflege. Ab 2013 gelangte A.________ mehrmals an die Steuerverwaltung des Kantons Bern und unterbreitete dieser verschiedene schriftliche Angebote zum Rückkauf der Verlustscheine, zuletzt auch zur (teilweisen) Tilgung bzw. Aufhebung der Nachzahlungsforderung aus unentgeltlicher Rechtspflege. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 akzeptierte die Steuerverwaltung die am 19. Mai 2015 offerierten Fr. 23'000.-- für die Verlustscheine und Fr. 2'000.-- für die Forde- rung aus unentgeltlicher Rechtspflege. Am 22. Juni 2015 teilte die Steuer- verwaltung A.________ mit, dass die Steuerverwaltung der Einwohner- gemeinde (EG) ... als grösste Verlustscheingläubigerin dem Angebot nicht zugestimmt habe, und stellte in Aussicht, die bereits geleistete Zahlung von Fr. 25'000.-- zurückzuerstatten, was in der Folge auch geschah. B. Am 29. Januar 2016 hat A.________ gegen den Kanton Bern Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Der Beklagte sei zur Herausgabe resp. Löschung sämtlicher im Zu- sammenhang mit Steuerforderungen des bzw. aus dem Kanton Bern auf den Namen des Klägers ausgestellten Verlustscheine so- wie zur Löschung der gegenüber dem Kläger aus gewährter unent- geltlicher Prozessführung bestehenden Forderung des Staates Bern zu verurteilen. 2. Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter gleichzeitiger Bei- ordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher An- walt. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 3 Mit Klageantwort vom 18. März 2016 hat der Kanton Bern, handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN), die Abweisung der Klage be- antragt. Im Begleitschreiben hat er darauf hingewiesen, dass die Beilagen zur Klageantwort dem Steuergeheimnis unterliegende Steuerdaten von Drittpersonen enthalten würden. Auf entsprechendes Gesuch hin hat die Instruktionsrichterin mit Zwischen- verfügung vom 10. August 2017 dem Kläger teilweise Einsicht in die Kla- geantwortbeilagen gewährt und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Mit Replik vom 27. September 2017 bzw. Duplik vom 14. Dezember 2017 haben A.________ bzw. der Kanton Bern je an den gestellten Rechtsbe- gehren festgehalten. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. Januar 2018 ersucht A.________ (nochmals) um Einsicht in sämtliche vom Kanton Bern eingereichten Klageantwort- und Duplikbeilagen. Erwägungen: 1. 1.1Der Kläger stützt seine Forderung auf einen verwaltungsrechtlichen Vertrag und ruft das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Streitigkeit auf dem Klageweg an. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) prüft das Verwaltungsgericht, in wel- chem Verfahren die Streitsache zu beurteilen und welches Rechtsmittel zulässig ist (BVR 2018 S. 528 E. 1, 2011 S. 458 E. 1.1.1). Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen sind im Klageverfahren zu beurtei- len, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (Art. 87 Bst. b VRPG; vgl. auch Art. 88 Bst. d VRPG). Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 4 behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 VRPG). 1.2Die Steuerverwaltung hat die vom Kläger offerierte Summe akzep- tiert und insoweit dem Rückkauf der Verlustscheine und der Aufhebung einer Rest-Forderung aus unentgeltlicher Rechtspflege zugestimmt (vgl. vorne Bst. A). Beide Parteien schliessen daraus übereinstimmend auf das Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Vertrags (vgl. Klage S. 2; Kla- geantwort S. 11). Während sich der Kläger auf dessen Verbindlichkeit be- ruft, macht der Kanton als Beklagter einen Willensmangel bei Vertragsab- schluss geltend. Es ist zu prüfen, ob ein verwaltungsrechtlicher Vertrag Grundlage des Rechtsstreits bildet und ob der Kläger seine Ansprüche zu Recht auf dem Klageweg geltend macht. 1.2.1 Im Interesse einer möglichst einfach strukturierten und durch- schaubaren Ordnung der Verwaltungstätigkeit schreibt Art. 49 Abs. 1 VRPG ausdrücklich den Vorrang der Verfügung als Handlungsweise zur Regelung öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse fest (vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 27 N. 12 f.). Andere Regelungsformen (z.B. zweiseitige Vereinbarungen in Form verwaltungsrechtlicher Verträge) bzw. Handlungsweisen (Gel- tendmachen von Rechten und Pflichten auf dem Klageweg) werden ab- sichtlich zurückgedrängt (vgl. etwa betreffend Verfügung von Gehaltsrück- erstattungen im öffentlichen Dienstrecht BVR 2004 S. 1 E. 1). Sie sind nur zulässig, wenn ein Gesetz im formellen Sinn sie ausdrücklich vorsieht (BVR 2018 S. 528 E. 2.3, 2000 S. 454 E. 1e, 1996 S. 219 E. 2b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 5; dies jedenfalls im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts). 1.2.2 Die Steuerverwaltung hat die gegen den Kläger bestehenden Steu- erforderungen jeweils in Betreibung gesetzt (Art. 114 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 VRPG). Für den nach erfolgter Pfändung ungedeckt gebliebenen Betrag der Forderungen erhielt sie Pfändungsverlustscheine (Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; vgl. vorne Bst. A). Bei Vorliegen von Pfändungsverlustscheinen schreibt die Steuerverwaltung die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 5 entsprechenden Steuerforderungen als uneinbringlich ab (Art. 52 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Ver- zinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderun- gen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]; vgl. auch hinten E. 3.1). Die BEZV bzw. die bei Abschluss der Vereinbarung an- wendbare alte Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung, nachfolgend: aEV DBG; AS 1995 S. 595) in der Fassung vom 1. Juli 2009 (AS 2009 S. 2621) sieht nebst dem – in diesem Stadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht mehr möglichen – Steuererlass (vgl. Art. 240c Abs. 2 des Steuerge- setzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]) verschiedene Formen ein- vernehmlicher Lösungen für die Schuldensanierung von steuerpflichtigen Personen vor. Gemäss Art. 48 Abs. 1 BEZV bzw. Art. 15 aEV DBG kann die Steuerverwaltung unter bestimmten Umständen einem aussergerichtli- chen Nachlassvertrag, d.h. einer Vereinbarung gemäss Art. 115 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) über die Aufhebung bzw. Teilaufhebung von Forderungen, zustimmen (vgl. Brunner/Boller, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 335 SchKG N. 11). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann sie einer einvernehmlichen privaten Schul- densanierung im Sinn von Art. 333 SchKG zustimmen (Art. 48 Abs. 2 BEZV). Als weitere Möglichkeit der einvernehmlichen Schuldenbereinigung sieht Art. 49 Abs. 1 BEZV bzw. Art. 16 aEV DBG den Rückkauf der im Zwangsvollstreckungsverfahren erlangten Verlustscheine vor (vgl. Daniel Hunkeler, Beaufsichtigte, unentgeltliche und entgeltliche Schuldenbereini- gung bei natürlichen Personen, in BlSchK 2004 S. 1 ff., 6). Die genannten Bestimmungen weisen mithin das Gemeinwesen als Gläubiger ausdrück- lich zu vertraglichem Handeln an, was durchaus sachgerecht ist: In dieser Phase des Vollstreckungsverfahrens besteht kein Raum mehr für ein durch die Schuldnerin bzw. den Schuldner eingeleitetes Gesuchsverfahren bzw. für hoheitliches Handeln der Behörde. Letzterer müssen daher die gleichen Mittel zur Schuldeneintreibung offenstehen wie einer privaten Gläubigerin bzw. einem privaten Gläubiger. Zudem verfügt sie bei der Frage, ob und zu welchen Gegenleistungen sie einer Schuldensanierung zustimmt, anders als bei der Veranlagung der Steuern, über einen erheblichen Ermessens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 6 spielraum, den sie zusammen mit der steuerpflichtigen Person (kon- sensual) zu konkretisieren hat (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 33 N. 26). Die Steuerverwaltung bzw. die Bezugsbehörde ist demnach berechtigt, sich im Rahmen des Verfahrens der Zwangsvollstreckung mit der steuerpflichtigen Person über die Aufhebung bzw. Teilaufhebung von Forderungen vertraglich zu einigen und einem Rückkauf von Verlustschei- nen durch Vertrag zuzustimmen (Art. 48 und 49 BEZV bzw. Art. 15 und 16 aEV DBG). 1.2.3 Der Rückkauf von Verlustscheinen ist Teil des Steuerbezugs, d.h. des Inkassos von Steuern (vgl. Art. 230 ff. StG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BEZV; Art. 162 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) und stellt somit eine öffentlich-rechtliche Aufgabe dar. Nach Rückkauf eines Verlustscheins geht die Steuerforde- rung unter (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]; in der Praxis erfolgt der Rückkauf von Verlustscheinen per Saldo aller Ansprüche). Trotz des damit verbun- denen Ermessensspielraums ist die Stellung des Gemeinwesens beim Ab- schluss des Vertrags nicht mit derjenigen einer privaten Gläubigerin bzw. eines privaten Gläubigers gleichzusetzen. Die Bezugsbehörde hat beim Inkasso von Steuerforderungen und damit auch beim Abschluss von Ver- trägen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 BEZV bzw. Art. 16 aEV DBG vielmehr gewisse rechtliche Vorgaben, wie namentlich den Grundsatz der Rechts- gleichheit, zu beachten und ist gehalten, im Interesse der Allgemeinheit eine möglichst hohe Verlustdividende zu erzielen. Aus diesen Gründen handelt es sich bei der Vereinbarung zwischen der Bezugsbehörde und der steuerpflichtigen Person über den Rückkauf von Verlustscheinen nicht um einen privatrechtlichen, sondern um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 33 N. 7). 1.2.4 Offenbleiben kann die Frage, ob die kantonale Steuerverwaltung gestützt auf Art. 49 Abs. 1 BEZV bzw. Art. 16 aEV DBG überhaupt zum Abschluss des Vertrags befugt war oder ob hierfür die kommunale Steuer- verwaltung zuständig gewesen wäre (vgl. Art. 230 Abs. 2 StG; Art. 104 Abs. 1 und 160 DBG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 7 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]; Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kom- mentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 230 N. 4 ff.). Auch ein von unzuständigen Behörden abgeschlossener Vertrag ist – von hier nicht gegebenen Voraussetzungen abgesehen – nicht nichtig (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1353; Bernhard Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag – eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 1 ff., 15 f.). Eine allfällige Unzuständigkeit könnte daher dem sich auf den Vertrag berufenden Kläger ebenso wenig entgegengehalten werden wie die unterlassene vorgängige Anhörung der Gemeinde (vgl. Art. 49 Abs. 2 BEZV; Klage S. 7; Klageantwort S. 13). Mit den Parteien ist daher in Bezug auf den Rückkauf von Verlustscheinen bei der am 3. Juni 2015 getroffenen Vereinbarung vom Vorliegen eines zulässigen verwaltungsrecht-lichen Vertrags auszugehen. 1.2.5 Neben dem Rückkauf von Verlustscheinen verpflichtete sich die Steuerverwaltung in der Vereinbarung vom 3. Juni 2015 zur Aufhebung einer Rest-Forderung aus unentgeltlicher Rechtspflege in der Höhe von Fr. 6'200.30. Der Kläger bot dem Gemeinwesen hierfür eine Teilzahlung von Fr. 2'000.-- an. Die BEZV regelt zwar auch den Umgang mit steuer- fremden Forderungen (vgl. Art. 1 und Art. 53 Abs. 1 BEZV; vgl. auch Vor- trag der Finanzdirektion vom 10.10.2000 zur BEZV, Art. 53); die für den Bezug solcher Forderungen zuständige Behörde wird dabei aber nicht zu vertraglichem Handeln angehalten. Die gesetzlichen Grundlagen sehen im Gegenteil ausdrücklich vor, dass die Steuerverwaltung – als zuständige Stelle der FIN – über die Nachzahlung von Leistungen aus unentgeltlicher Rechtspflege infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse verfügt (Art. 113 Abs. 2 VRPG; Art. 14a des Einführungsgesetzes zur Zivilpro- zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ; BSG 271.1]; Art. 9 Abs. 1 Bst. f der Ver- ordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion [Organisationsverordnung FIN; OrV FIN; BSG 152.221.171]). Unabhängig vom Vorliegen der Nachforderungs- voraussetzungen bestand für den Kläger die Möglichkeit einer (freiwilligen) Teil-Rückzahlung von Fr. 2'000.--, womit sich die Forderung auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 8 Fr. 4'200.30 reduziert hätte. Die Steuerverwaltung war jedoch nicht befugt, ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens bzw. durch Vertrag über die Restforderung zu befinden. Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 BEZV bietet hierfür keine Grundlage (vgl. auch Art. 73 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]). Wird die Aufhebung einer Forderung aus unentgeltlicher Rechtspflege trotz fehlender gesetzlicher Ermächtigung (vgl. vorne E. 1.2.1) in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt, führt dies nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern hat die (teilweise) Anfechtbarkeit zur Folge (einlässlich BVR 1996 S. 219 E. 5 zu einem rechtswidrigen Steuerabkom- men; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 35 N. 7; Frank Klein, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003, S. 175 ff.). 1.3Liegt der Streitigkeit ein – wenn auch in Bezug auf die Forderung aus unentgeltlicher Rechtspflege mangelhafter – verwaltungsrechtlicher Vertrag zu Grunde, stellt die verwaltungsrechtliche Klage das zulässige Rechtsmittel dar. Das Verwaltungsgericht ist zudem zur Beurteilung der Klage zuständig (Art. 87 Bst. b VRPG, vgl. auch Art. 88 Bst. d und Art. 90 Abs. 1 VRPG [je im Umkehrschluss]). 1.4Im Übrigen hat der partei- und prozessfähige Kläger (vgl. Art. 11 Abs. 1 VRPG; Art. 11 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Klage. Auf diese ist einzutreten (vgl. auch Art. 59 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 1.5Das Verwaltungsgericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 92 Abs. 1 VRPG) und darf bei seinem Urteil nicht über die Partei- begehren hinausgehen (Art. 92 Abs. 2 VRPG). 1.6Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch dadurch eine Einschränkung, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang dieser Mit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 9 wirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als das Gericht und die das Gericht ohne die Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünfti- gem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 3.1, 2013 S. 497 E. 4.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). 1.7Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Der Kläger beantragt, es sei ihm Einsicht in sämtliche vom Kanton ins Recht gelegten Dokumente zu gewähren, auch in die seit der Zwischen- verfügung vom 10. August 2017 vom Kanton eingereichten Duplikbeilagen 9 bis 11 (vgl. Schlussbemerkungen S. 1 f.). 2.1Das Recht auf Akteneinsicht hat Verfassungsrang (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und ergibt sich überdies aus Art. 23 Abs. 1 VRPG. Die betroffene Person soll zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss sie vorweg auch in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können. Das Akten- einsichtsrecht bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf alle Akten (schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen), welche Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids bilden können (BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4; BGE 132 II 485 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 23 N. 1). Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrens- akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen Ge- heimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Akten- stück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt wer- den, wenn die Behörde dieser von seinem für die Sache wesentlichen In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 10 halt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit ge- geben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG; vgl. auch Art. 157 StG bzw. Art. 114 Abs. 3 DBG; BVR 2008 S. 97 E. 2.2.2, 2006 S. 327 E. 2a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 23 N. 6 i.V.m. Art. 10 N. 22). 2.2Im Zusammenhang mit der verlangten Einsicht in Steuerakten am Verfahren unbeteiligter Dritter ist das Steuergeheimnis zu beachten. Wer mit dem Vollzug des StG betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die in Ausübung des Amtes oder in Erfüllung der Aufgaben be- kannt werden, Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern (Art. 153 Abs. 1 StG; vgl. auch Art. 110 Abs. 1 DBG). Die Auskunftserteilung an Dritte ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt, eine gesetzliche Grundlage im Bundes- recht oder im kantonalen Recht besteht oder ein überwiegendes öffentli- ches Interesse gegeben ist und die FIN die Auskunftserteilung schriftlich bewilligt (Art. 153 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 110 Abs. 2 DBG). Das Recht auf Akteneinsicht vermag trotz seines Verfassungsrangs das Verwaltungs- gericht nicht gestützt auf Art. 153 Abs. 2 Bst. b StG von der Geheim- haltungspflicht von Steuerdaten der am Verfahren nicht beteiligten Dritten zu entbinden (vgl. BGer 2C_69/2017 vom 17.7.2017 E. 3.2; Regina Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 153 N. 13; Peter Locher, Kom- mentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 110 N. 39-53). Die privaten Interessen der vom Steuergeheimnis geschützten Personen sind dabei hoch zu ge- wichten und gehen bei Identifizierbarkeit dem Interesse auf Akteneinsicht regelmässig vor (vgl. etwa BGE 105 Ib 181 E. 4b; BGer 2A.651/2005 vom 21.11.2006 E. 2.9; VGer SG B 2011/179 vom 17.1.2012 E. 5.2; Recht- sprechungsbericht der Steuerrekurskommission des Kantons Bern [StRK] für das Jahr 2017, in BVR 2018 S. 178 ff., 181; Stephan C. Brunner, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 27 N. 31 f.). 2.3Der Kläger beantragt (erneut) Einsicht in die Klageantwortbeila- gen 21, 23, 24 und 26 bis 35 sowie (neu) in die Duplikbeilagen 9 bis 11; insoweit ist grundsätzlich auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 11 vom 10. August 2017 zu verweisen: Sämtliche genannten Aktenstücke ent- halten Steuerdaten seiner ehemaligen Arbeitgeberin sowie der von ihm geschiedenen Ehefrau; bei beiden handelt es sich um am Verfahren nicht beteiligte, identifizierbare Dritte. Ihr privates Interesse an der Durchsetzung des Steuergeheimnisses ist hoch zu werten. Der Kläger bringt nichts vor, was für einen Vorrang seiner Interessen auf Akteneinsicht sprechen würde. Er muss sich im Gegenteil widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, wenn er einerseits argumentiert, beide Steuersubjekte seien ihm nahe- stehende Personen, weshalb es an einem höher zu gewichtenden Schutz- bedürfnis fehle, es andererseits unterlässt, die entsprechenden Einwilligun- gen vorzubringen oder zumindest aufzuzeigen, inwiefern entsprechende Bemühungen unternommen und erfolglos geblieben sind (vgl. Replik Rz. B3; BGer 2C_69/2017 vom 17.7.2017 E. 3.2). Der Kanton hat sowohl in seiner Klageantwort als auch in seiner Duplik den Inhalt der zurückbe- haltenen Akten detailliert und umfassend wiedergegeben (vgl. hinten E. 4). Eine teilweise Akteneinsicht durch Abdecken der Stellen, die Daten Dritter enthalten, würde dem Kläger nicht mehr Informationen vermitteln. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich zu den detaillierten Vorbringen zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. In der gestützt auf das Steuerge- heimnis Dritter nur teilweise gewährten Akteneinsicht ist daher keine Ge- hörsverletzung zu erblicken, und das (erneute) Gesuch des Klägers um Einsicht in die vorenthaltenen Klageantwort- und Duplikbeilagen ist aus den gleichen Gründen abzuweisen. 3. Zu den Umständen des Zustandekommens des verwaltungsrechtlichen Vertrags zwischen dem Kläger und der Steuerverwaltung lässt sich den Akten folgender Sachverhalt entnehmen. 3.1Der Kläger reichte für die Steuerjahre 2001 bis 2007 keine Steuerer- klärung ein, weshalb er nach Ermessen veranlagt wurde. Ab 2008 erfolgten ordentliche Veranlagungen (vgl. Klageantwort S. 2 f.). Der Kläger blieb die veranlagten Steuerbeträge grösstenteils schuldig, worauf die Steuerver- waltung ihn jeweils betrieb und die uneinbringlichen Steuerbeträge ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 12 schrieb (vgl. Haben-Buchungen, Stand 23.2.2016, Klageantwortbeilage [KAB] 3). Für die Steuerjahre 1994 bis 2011 bestehen 42 Verlustscheine über Forderungen von insgesamt Fr. 8'715'504.45. Zudem hat der Kanton einen Nachforderungsanspruch aus unentgeltlicher Rechtspflege von Fr. 6'200.30 (Übersicht VLUP/Fälle vom 22.2.2016, KAB 4). 3.2Am 2. Juli 2013 (Eingang undatiertes Schreiben) unterbreitete der Kläger der Steuerverwaltung ein erstes Angebot von Fr. 10'000.-- für den Rückkauf der Verlustscheine. Der Kläger führte dabei aus, dass er sich nicht erklären könne, wie seine Steuerschulden zustande gekommen seien. Mit der Angelegenheit fühle er sich «komplett überfordert». Die Schulden könnten ihm «zwar egal» sein, da es bei ihm sowieso «nichts zu holen» gebe; es sei ihm jedoch ein Anliegen, durch den Rückkauf aufzuzeigen, dass er «ein anständiger Mensch» sei. Was seine Einkünfte anbelangt, machte er geltend, dass er über keine Pensionskasse verfüge und mit der Altersrente und den Ergänzungsleistungen seine Lebenshaltungskosten «mehr schlecht als recht» bezahlen könne. Den Betrag von Fr. 10'000.-- stelle ihm seine frühere Ehefrau zur Verfügung, die «manchmal doch noch zu ihm schaue» (zum Ganzen KAB 5). Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 lehnte die Steuerverwaltung das Angebot des Klägers ab. Dieses liege «nicht in der Bandbreite» ihrer Vorstellungen und stehe nicht im Einklang mit ihrer bisherigen Praxis (KAB 6). 3.3Am 26. Juli 2013 (Eingang undatiertes Schreiben) zeigte sich der Kläger über die Ablehnung seines «sehr grosszügigen» Angebots betroffen und stellte der Steuerverwaltung ein besseres Angebot in Aussicht, obwohl es nicht einfach sei, einen solchen Betrag bei Freunden «zusammenzu- kratzen» (zum Ganzen KAB 7). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2013 teilte er der Steuerverwaltung mit, dass er «alles in [seiner] Macht stehende» un- ternommen habe und es ihm gelungen sei, einen Betrag von Fr. 20'000.-- «zu organisieren». Ein besseres Angebot sei angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich (zum Ganzen KAB 8). Die Steuerverwaltung lehnte mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 auch das zweite Angebot ab. Die vorgeschlagene Verlustdividende von 0,23 % liege «weit ausserhalb der Bandbreite» und ohne «ein massiv besseres Rückkaufsangebot» sei keine Verhandlungsbasis vorhanden (KAB 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 13 3.4Am 18. Mai 2015 trafen sich die Parteien zu einer Besprechung, wobei der Kläger aufgefordert wurde, seine finanzielle Situation zu schil- dern und zu belegen und ein neues Angebot zu unterbreiten (vgl. Klage S. 3; Klageantwort S. 4). Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 bot der Kläger an, die Verlustscheine für Fr. 23'000.-- zurückzukaufen und für die Aufhe- bung der Forderung aus unentgeltlicher Rechtspflege Fr. 2'000.-- zu be- zahlen. Bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse machte der Kläger mo- natliche Ausgaben von Fr. 3'405.-- sowie jährliche Einkünfte von Fr. 21'348.-- (AHV-Rente) und Fr. 17'196.-- (Ergänzungsleistungen) gel- tend. Weitere Einnahmen habe er nicht, und er «pfeife wirklich aus dem letzten Loch». Ausserdem entschuldigte er sich für seine handschriftliche Eingabe; er verfüge weder über einen Computer noch über eine Schreib- maschine (zum Ganzen KAB 11). Die Steuerverwaltung erklärte mit Schreiben vom 3. Juni 2015, dass sie mit diesem Angebot «einverstanden» sei (KAB 12), worauf der Kläger die vereinbarte Summe am 9. Juni 2015 überwies (vgl. Klageantwort S. 5; Klagebeilage [KB] 5). 3.5Am 22. Juni 2015 teilte die Steuerverwaltung dem Kläger schriftlich mit, dass die Steuerverwaltung der EG ... als grösste Verlustscheingläu- bigerin dem Angebot nicht zugestimmt habe. Unter diesen Umständen werde ihm der bezahlte Betrag zurückerstattet (vgl. KAB 13 und 13a). Mit Schreiben vom 8. September 2015 beharrte der Kläger auf der Erfüllung des Vertrags und forderte die Steuerverwaltung zur Löschung der Verlust- scheine und zur Aufhebung der Forderung aus unentgeltlicher Rechts- pflege auf (KB 6). Die Steuerverwaltung des Kantons Bern äusserte am 29. Oktober 2015 gegenüber dem zwischenzeitlich beigezogenen Rechts- anwalt des Klägers die Vermutung, dass dieser seine finanziellen Verhält- nisse nicht korrekt dargestellt habe; sie sei daher bei Vertragsabschluss einem Irrtum unterlegen und fühle sich (vorerst) nicht verpflichtet, die Ver- einbarung einzuhalten. Abklärungen zur finanziellen Lage des Klägers seien noch im Gang (KB 9). Am 29. Januar 2016 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht (vgl. vorne Bst. B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 14 4. Laut dem Kanton muss aus den Steuerakten von Drittpersonen geschlos- sen werden, dass die Darstellung der finanziellen Verhältnisse des Klägers in seinen Eingaben an die Steuerverwaltung nicht der Wahrheit entspricht. Der Kläger bestreitet dies. Für die Zeitspanne von 1994 bis 2000 bzw. 2001 bis 2007 (Veranlagung nach Ermessen, vgl. vorne E. 3.1) sind dazu keine (weitergehenden) Informationen vorhanden. Betreffend die Periode 2008 bis 2015 ist nach den Angaben der Parteien von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1Der Kläger war über längere Zeit in leitender Stellung für die von ihm mitbegründete B.________ AG (nachfolgend: B.________ AG) tätig, die insbesondere Personal im Bau- und Industriesektor vermittelt. Laut Handelsregisterauszug war er von 2006 bis 2017 Mitglied des Ver- waltungsrats der Gesellschaft (Einzelunterschrift). Er unterzeichnete in die- ser Funktion die Steuererklärungen 2011, 2013, 2014 und 2015 (KAB 21, 23 und 26; Duplikbeilage [DB] 10). Zumindest in den Jahren 2008 und 2009 hatte er sowohl die Funktion des Verwaltungsratspräsidenten als auch des Geschäftsführers inne. In diesen Jahren war er zudem Alleinaktionär der B.________ AG (Protokoll Buchprüfung 2008/09 vom 11./12.1.2011, KAB 29 S. 1). 4.2Der Kläger deklarierte in den Jahren 2008 bis 2011 jeweils beschei- dene Lohneinnahmen aus seiner Anstellung bei der B.________ AG (Veranlagungsverfügungen 2008-2011, KAB 14-17 auch zum Folgenden). Anlässlich der bei der Gesellschaft für diese Jahre durchgeführten Buchprüfungen wurde festgestellt, dass die Gesellschaft auf eine Ausscheidung von Privatanteilen verzichtet und namhaften Privataufwand des Klägers als Geschäftsaufwand verbucht hatte (u.a. Fahrzeug [Porsche Cayenne], Repräsentationsspesen, Golfferien, elektronische Geräte, Internet, Schmuck, Bussen; Protokoll Buchprüfung 2008/09 vom 11./12.1.2011, KAB 29 S. 9 f.; Protokoll Buchprüfung 2010/11 vom 28.8.2012, KAB 30 S. 2, 4 und 7, auch zum Folgenden). Mit Bezug auf die Jahre 2010 und 2011 hielt der Steuerexperte fest, dass der Kläger «fast sämtlichen Privataufwand zuzüglich Privataufwand Nahestehender in der Gesellschaft» verbucht habe (KAB 30, S. 8). Die Gesellschaft gewährte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 15 dem Kläger ausserdem mehrmals Darlehen (KAB 29 S. 4; KAB 30 S. 3 f.). Für die Jahre 2008 bis 2011 rechnete die Steuerverwaltung dem Einkommen des Klägers gestützt auf die Ergebnisse der Buchprüfungen jeweils geldwerte Leistungen der B.________ AG auf, die in ihrer Höhe die deklarierten Bruttolöhne meist übertrafen. 4.3Ab seiner Pensionierung im Jahr 2012 deklarierte der Kläger als Einkünfte (nebst geringfügigen Erträgen aus Wertschriften) eine AHV- Rente und Ergänzungsleistungen (Veranlagungsverfügungen 2012-2014, KB 16-18 auch zum Folgenden). Die Gesellschaft wies in ihrer Steuererklä- rung 2012 jedoch einen Bruttolohn des Klägers von Fr. 57'000.-- aus und belastete dem Kontokorrent des Klägers in diesem und dem Folgejahr Pri- vatanteile für die Fahrzeugnutzung und «Unkosten» bzw. Spesen (Konto- auszug vom 4.5.2015, KAB 24; Steuererklärung B.________ AG 2012, KAB 26 auch zum Folgenden). Die Steuerverwaltung stellte zudem für die Steuerjahre 2012 und 2014 geldwerte Leistungen der B.________ AG von Fr. 11'000.-- bzw. Fr. 9'000.-- fest. Noch in der Steuererklärung 2015 schied die B.________ AG Privatanteile für Spesen in der Höhe von Fr. 9'000.-- bzw. 12'000.-- sowie einen Privatanteil für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs von Fr. 24'000.-- aus (DB 10). Im gleichen Jahr leistete der Kläger eine Rückzahlung an die Gesellschaft von Fr. 100'000.-- (Kontoauszug «Forderungen gegenüber A.________» vom 20.3.2017, DB 11). 4.4Nebst diesen nicht deklarierten Zuwendungen sind ihm auch von seiner früheren Ehefrau, mit der er offenbar noch zusammenlebt (vgl. KAB 30 S. 2; Steuererklärung Kläger 2012 und 2013, KAB 18 und 19; Schreiben Kläger vom 19.5.2015, KB 2; vgl. auch Replik S. 9), namhafte Geldmittel zugeflossen. In ihren Steuererklärungen führte sie ein ihm ge- währtes Darlehen auf, das von Fr. 80'000.-- im Jahr 2011 auf Fr. 180'000.-- anstieg und in der Steuererklärung 2014 nur noch mit Fr. 1.-- beziffert wurde (KAB 32-35). Die Reduktion sei erfolgt, da der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, das Darlehen zurückzubezahlen (vgl. Replik S. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 16 5. Der Kanton beruft sich auf einen Willensmangel beim Abschluss der Ver- einbarung vom 3. Juni 2015. Er erachtet diese für ihn als unverbindlich, weil er sich in den finanziellen Verhältnisse des Klägers geirrt habe. 5.1Auf Willensmängel bei verwaltungsrechtlichen Verträgen (Irrtum, Täuschung, Drohung) finden die Bestimmungen von Art. 23 ff. OR als sub- sidiäres öffentliches Recht sinngemäss Anwendung (BGE 132 II 161 E. 3.1, 105 Ia 207 E. 2c; VGE 21596 vom 7.5.2014 E. 9.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 35 N. 10; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1356). Der Vertrag kann von einer Partei für unverbindlich erklärt werden, wenn sie sich bei dessen Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR) oder wenn sie getäuscht worden ist, wobei in diesem Fall der Irrtum kein wesentlicher zu sein braucht (Art. 28 Abs. 1 OR). Als wesentlich gilt ein Irrtum namentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Ge- schäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Grundlagenirrtum, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; vgl. auch BGE 132 III 737 E. 1.1, 123 III 200 E. 2). Ein mit Willensmängeln behafteter Vertrag kann während eines Jahres von der Vertragspartei, die dem Wil- lensmangel unterlegen ist, angefochten werden (Art. 31 OR). Die Anfech- tungserklärung hat ausdrücklich oder konkludent zu erfolgen und ist form- frei (Ingeborg Schwenzer, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 31 OR N. 3 f.). 5.2Der geltend gemachte Grundlagenirrtum muss einen sachlichen Bezug zum fraglichen Vertrag aufweisen. Er kann sich auf innerhalb oder ausserhalb des Vertrags liegende Umstände (namentlich auch Eigen- schaften der Vertragsparteien) sowie auf bei Vertragsabschluss gegenwär- tige oder vergangene Sachverhalte beziehen (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., Art. 24 OR N. 17). Zudem sind für einen Grundlagenirrtum die subjektive und objektive Wesentlichkeit sowie deren Erkennbarkeit für die Gegen- partei erforderlich: Die subjektive Wesentlichkeit setzt voraus, dass der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung bezieht, unerlässliche Voraussetzung («conditio sine qua non») dafür war, den Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen. Die objektive
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 17 Wesentlichkeit ergibt sich dadurch, dass der fragliche Sachverhalt vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheint (BGE 136 III 528 E. 3.4.1; BGer 4A_461/2016 vom 10.2.2017 E. 4.2, 4A_345/2016 vom 7.11.2016 E. 3.1, je mit Hinweisen; Ingeborg Schwenzer, a.a.O., Art. 24 OR N. 20 ff.). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR). Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsabschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegen- seite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der ent- sprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer nachträglichen Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten der irrenden Person hervorgerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Auch ein fahrlässiges Verhalten kann, ge- rade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine nachträgliche Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 1 OR; BGE 117 II 218 E. 3b; BGer 4A_461/2016 vom 10.2.2017 E. 4.2). 5.3Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vereinbarung rechtsverbindlich zustande gekommen und der Kanton zu verpflichten sei, die Löschung der Verlustscheine und die Aufhebung der Forderung aus unentgeltlicher Rechtspflege vorzunehmen (vgl. Klage S. 9). Die Berufung auf einen Wil- lensmangel sei unzulässig. Der Kanton habe vor Abschluss der Vereinba- rung genügend Zeit gehabt, sich über die finanzielle Situation des Schuld- ners zu informieren. Sämtliche relevanten Informationen hätten bei der Steuerverwaltung eingeholt werden können und seien dem Kanton damit zuzurechnen (vgl. Replik S. 10 ff.; Schlussbemerkungen S. 2 f.). Der Kläger hält weiter dafür, dass ihm kein treuwidriges Verhalten und schon gar keine Täuschung vorgeworfen werden könne, da er keiner Aufklärungspflicht unterliege (vgl. Replik S. 14). Die Steuerverwaltung habe im Vorfeld des Vertragsabschlusses nicht zu erkennen gegeben, dass die finanziellen Verhältnisse der Gegenpartei von zentraler Bedeutung seien (vgl. Replik S. 13). Er selber habe nichts verheimlicht und nichts gesagt, «was zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 18 relevanten Zeitpunkt nicht den tatsächlichen Umständen entsprochen» habe (Replik S. 12). Die nach Vertragsabschluss getroffenen Abklärungen hätten denn auch zu keinen neuen Erkenntnissen geführt. Es stehe nach wie vor fest, dass er «so oder so über keinerlei Vermögen [verfüge]» (Rep- lik S. 14). 5.4Der Kanton weist darauf hin, dass der Kläger im Vorfeld des Ver- tragsabschlusses wiederholt bekräftigt habe, mittellos zu sein. Diese Infor- mation habe der damaligen Aktenlage entsprochen und sei mit Unterlagen nachgewiesen worden (vgl. Klageantwort S. 12). Vor Abschluss der Ver- einbarung habe daher kein Anlass bestanden, vertiefte Abklärungen durch- zuführen. Es wäre im Übrigen mit unverhältnismässigem Aufwand verbun- den, wenn vor dem Rückkauf von Verlustscheinen jeweils die Steuerdaten Dritter eingesehen und ausgewertet werden müssten (vgl. Duplik S. 5 und 7 f.). Die Annahme, der Kläger verfüge weder über namhaftes Ein- kommen noch Vermögen, stelle nach Treu und Glauben eine objektiv we- sentliche Vertragsgrundlage dar, was dem Kläger bei Vertragsabschluss habe bewusst sein müssen (vgl. Klageantwort S. 14). 5.5Der Kläger beantragt insbesondere zu Erhellung der Umstände des Vertragsabschlusses bzw. zur Feststellung seiner finanziellen Situation die Durchführung eines Parteiverhörs und die Befragung seiner früheren Ehe- frau als Zeugin. Ergibt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu taugt, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann von der Beweisabnahme abgesehen werden. Der wesentliche Sachverhalt geht hier bereits mit hin- reichender Klarheit aus den Akten, insbesondere den Beilagen zu den Rechtsschriften hervor. Eine Partei- bzw. Zeugenbefragung wäre nicht ge- eignet, die gestützt auf die Akten ergangenen Feststellungen zu entkräften, weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind (vgl. statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3, 140 I 285 E. 6.3.1; BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2015 S. 159 E. 3.4, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 19 6. 6.1Zur finanziellen Situation des Klägers bei Vertragsabschluss ergibt sich Folgendes: Die Ergebnisse der Buchprüfungen lassen vermuten, dass der Kläger seine leitende Stellung innerhalb der B.________ AG über Jahre ausgenützt hat, um sich in grossem Umfang geldwerte Leistungen zukommen zu lassen, die nicht auf dem Lohnausweis aufgeführt sind und damit von der Steuerbehörde nicht ohne weiteres als Einkommen erkannt werden konnten (vgl. vorne E. 4.2). Dieses Vorgehen dauerte über das Erreichen des AHV-Alters hinaus an, weshalb die entsprechenden Steuererklärungen des Klägers dessen finanzielle Leistungsfähigkeit kaum umfassend abbilden (vgl. vorne E. 4.3). Auch die namhafte finanzielle Unterstützung durch die ihm offensichtlich nach wie vor nahestehende frühere Ehefrau lässt darauf schliessen, dass dem Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bedeutend mehr Geldmittel zur Verfügung standen, als er glauben machen wollte (vgl. vorne E. 4.4). Gleiches gilt mit Blick auf die Überweisung von Fr. 100'000.-- an die B.________ AG unmittelbar vor Abschluss der Vereinbarung (vgl. vorne E. 4.3). Damit deutet vieles darauf hin, dass der Kläger einen weitaus aufwendigeren Lebensstil pflegt und bei Vertragsschluss finanziell wesentlich besser dastand, als es seine deklarierten Einkünfte, bestehend aus einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen, vermuten lassen (vgl. vorne E. 3.4). Der Kanton, der von der Mittellosigkeit des Klägers ausging, irrte sich dementsprechend über eine wesentliche Eigenschaft des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mithin über einen Umstand, der für den Vertragsabschluss zentral war (vgl. vorne E. 5.2 auch zum Folgenden): Die korrekte und vollständige Darstellung der finanziellen Verhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat nach den Anforderun- gen des loyalen Geschäftsverkehrs bei einer Vereinbarung über den Rück- kauf von Verlustscheinen als notwendige Grundlage des Vertrags zu gel- ten. Schliesslich bedeutet der Rückkauf einen (endgültigen) Verzicht auf die entsprechende Steuerforderung (vgl. vorne E. 1.2.3) und steht die Frage im Zentrum, welche Verlustdividende der Kanton zugunsten der All- gemeinheit erzielen kann. Bevor der Kanton einem Rückkauf von Verlust- scheinen im Umfang von Fr. 8'715'504.45 zustimmen kann, sind aktuelle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Schuldners unerlässlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 20 Vergleichbares gilt für den Verzicht auf Nachforderungen aus unentgeltli- cher Rechtspflege, zumal die Rechtsgleichheit zu wahren ist. Für den Klä- ger war mithin ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht um einen für die Steuer- verwaltung wesentlichen Sachverhalt handelt (vgl. zu den Vertragsver- handlungen E. 3). 6.2Die Berufung des Kantons auf den Grundlagenirrtum verstösst nicht gegen Treu und Glauben: Er hat sich vor Vertragsabschluss eingehend um die Offenlegung der genauen finanziellen Verhältnisse des Klägers bemüht und diesen ausdrücklich aufgefordert, seine Einkommens- und Vermö- genssituation zu schildern und zu belegen (vgl. vorne E. 3.4). Auch ist dem Kanton kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, welches eine Berufung auf den Grundlagenirrtum als treuwidrig erscheinen liesse. Der Kläger hat sich in seinen handschriftlichen Eingaben an die Steuerverwaltung als an- ständiger, unbeholfener und auf die Grosszügigkeit Dritter angewiesener AHV-Rentner dargestellt, der alles unternehme, um seine Steuerschulden zumindest teilweise zu tilgen, obwohl er sich eigentlich nicht erklären könne, wie diese entstanden seien (vgl. vorne E. 3.2 ff.). Da dieses Bild mit den greifbaren Unterlagen übereinstimmte, die insbesondere den Anspruch des Klägers auf hohe Ergänzungsleistungen belegen, bestand für die Steuerverwaltung weder Anlass noch Pflicht, weitere Informationen einzu- holen (vgl. BGE 135 III 537 E. 2.1 [Pra 99/2010 Nr. 40], 113 II 29 E. 2b; Ingeborg Schwenzer, a.a.O., Art. 26 OR N. 2). Daran ändert nichts, dass die Steuerverwaltung grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, zusätzli- che Abklärungen vorzunehmen, die zumindest Zweifel an der Mittellosigkeit des Klägers hätten aufkommen lassen. Betreffend die Steuerjahre 2001 bis 2007 fehlten ohnehin jegliche Angaben zu dessen Einkommen und Vermö- gen, da er keine Steuererklärungen eingereicht hatte (vgl. vorne E. 3.1). Die Steuerverwaltung konnte daher nicht beurteilen, ob er in jenen Jahren ermessensweise zu tief oder zu hoch veranlagt worden ist. Für die Zeit da- nach verfügte sie zwar über Steuererklärungen; ohne den Beizug der Steu- erdaten Dritter war jedoch nicht erkennbar, dass die deklarierten Einkom- men unvollständig waren (vgl. vorne E. 4.2 ff.). Erschwerend kam hinzu, dass bei Vertragsabschluss weder in Bezug auf den Kläger noch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 21 B.________ AG aktuelle rechtskräftige Steuerveranlagungen vorlagen (vgl. Übersicht Veranlagungen, DB 1; Duplik S. 5; DB 9). 6.3Der Kanton beruft sich somit begründetermassen auf einen Grund- lagenirrtum bei Vertragsabschluss gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Selbst wenn bei der Steuerverwaltung von einem fahrlässigen Verhalten auszu- gehen wäre, hätte diese den Vertrag nicht gegen sich gelten zu lassen; im Übrigen hat der Kläger den Irrtum ohne Zweifel erkannt (vgl. Art. 26 Abs. 1 OR, vgl. dazu auch E. 7 hiernach). 7. Das Vorgehen des Klägers erfüllt zudem die Voraussetzungen einer ab- sichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR. 7.1Ein täuschendes Verhalten im Sinn von Art. 28 OR liegt vor, wenn der betroffenen Partei widerrechtlich Tatsachen vorgespiegelt oder ver- schwiegen wurden, ohne die sie den Vertrag nicht oder nicht mit dem ent- sprechenden Vertragsinhalt abgeschlossen hätte (vgl. BGE 132 II 161 E. 4.1; 129 III 320 E. 6.3). Die Täuschung kann durch positive Handlungen erfolgen, beispielsweise durch Behauptungen in mündlichen oder schriftli- chen Mitteilungen wie auch konkludent (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., Art. 28 OR N. 6). Die Täuschungshandlung hat absichtlich zu erfolgen, d.h. die täuschende Partei muss die Unrichtigkeit des Sachverhalts kennen (vgl. BGE 123 III 165 E. 3b). Durch die Täuschung muss auf Seite der ge- täuschten Partei ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten werden, der kausal ist für die Abgabe der Willenserklärung. Hieran fehlt es, wenn die getäuschte Partei den wahren Sachverhalt erkannt hat oder wenn sie die Willenserklärung auch bei dessen Kenntnis abgegeben hätte (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., Art. 28 OR N. 11, 13 f.). 7.2Der Kläger hat von Beginn der Verhandlungen bis zum Abschluss der Vereinbarung immer wieder bekräftigt, dass er von einer bescheidenen AHV-Rente zuzüglich Ergänzungsleistungen lebe und über kein Vermögen verfüge, weshalb er nicht in der Lage sei, ein besseres Angebot zu unter- breiten. Obwohl bereits die zahlreichen erfolglosen Pfändungen und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 22 Bezug von Ergänzungsleistungen für seine (angebliche) Mittellosigkeit sprachen, liess es der Kläger nicht dabei bewenden: Er war vielmehr be- strebt, mit Erscheinungsbild, Sprache und Inhalt seiner Eingaben an die Steuerverwaltung den Eindruck eines grundsätzlich rechtschaffenen, mit Steuerangelegenheiten jedoch überforderten Bürgers zu erwecken. Das täuschende und treuwidrige Vorgehen zeigt sich besonders eindrücklich darin, dass er sich bei der Steuerverwaltung dafür entschuldigte, weder Schreibmaschine noch Computer zu besitzen, obwohl den Steuerakten der der B.________ AG entnommen werden kann, dass der Gesellschaft in der Steuerperiode 2011 ein Betrag von Fr. 6'000.-- für vom Kläger privat genutzte EDV-Geräte aufgerechnet werden musste (vgl. vorne E. 3.1 ff.; KAB 28 S. 4). Er hat mithin durch positive Handlungen – seine wiederholten Behauptungen und weitere Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen – falsche Tatsachen vorgespiegelt. 7.3Der Kläger war sich dabei der wahrheitswidrigen und unvollständi- gen Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse durchaus bewusst. Er han- delte in der Absicht, die Steuerverwaltung trotz einer Verlustdividende von lediglich 0,26 % zum Verkauf der Verlustscheine zu bewegen. Diese stimmte dem dritten Angebot zu, obwohl es nur unbedeutend höher war als das vorangehende und weit unter der üblicherweise akzeptierten Verlustdi- vidende lag (vgl. vorne E. 3.2 ff.). Die Täuschung war somit kausal für die Zustimmung des Kantons zur Rückkaufsvereinbarung. Nichts anderes gilt für den Verzicht des Kantons auf die Nachforderung aus unentgeltlicher Rechtspflege, deren sich der Kläger im Zuge seiner Bestrebungen zur Schuldensanierung auch noch entledigen wollte. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Kanton beim Abschluss der Vereinbarung vom 3. Juni 2015 in einem Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff 4 OR befunden hat und einer absichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR unterlegen ist. Die Vereinbarung ist daher für ihn unver- bindlich (Art. 23 OR), was er rechtzeitig geltend gemacht hat (Art. 31 OR). Der Kanton war befugt, die Herausgabe resp. Löschung der Verlustscheine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2019, Nr. 100.2016.39U, Seite 23 bzw. die Aufhebung der Forderung aus gewährter unentgeltlicher Rechts- pflege zu verweigern. Die Klage erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: