100.2016.355U HER/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. April 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Marti A.________ unbekannten Aufenthalts vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge schwerwiegender Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. November 2016; BD 087/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Kosovo stammende A.________ (geb. ....1978) reiste am 27. Februar 1993 im Familiennachzug zwecks Verbleibs bei seinen Eltern in die Schweiz ein. Seit dem Jahr 1996 ist er im Besitz einer Nieder- lassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 6. Juli 2013 abgelaufen ist. Am 26. Juli 1996 heiratete A.________ die Landsfrau B.. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. 1998, 2002, 2004). Sie verfügen wie die Ehefrau über eine Niederlassungsbewilligung. Weil er während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich erheblich verschuldet hatte, wurde A. am 4. Mai 2009 ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem weitere strafrechtliche Verurteilungen gegen A.________ er- gangen waren und sich beträchtliche Schulden angehäuft hatten, widerrief das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 26. März 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. April 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. November 2016 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 30. Dezember 2016 an. C. Hiergegen hat A.________ am 8. Dezember 2016 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 3 zuheben und er sei lediglich zu verwarnen. Eventualiter sei der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Abklärung und Be- urteilung an die Vorinstanz, eventualiter an das MIP zurückzuweisen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 die Ab- weisung der Beschwerde. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. März und 11. April 2017 hat die Instruktionsrichterin vom MIDI zur Kenntnis gebrachte Unterlagen der Zuger Polizei sowie mehrere Anträge auf Ausstellung eines Rückreise- visums zu den Akten erkannt. Mit Replik vom 11. Mai 2017 hält A.________ an seinen Anträgen fest. Zu den Akten erkannt wurde ferner ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. Mai 2017. Weiter hat die Instruktionsrichterin die Akten des Regionalgerichts Ober- land (P10 10 728; Band I bis II samt Beilageakten; nachfolgend: Strafakten) und die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ediert. Der Rechtsvertreter hat daraufhin Einsicht in die verwaltungsgerichtlichen Akten genommen. In der Folge wurden weitere Unterlagen zu den Akten erkannt (diverse Rückreisevisa, Strafanzeige der Kantonspolizei Zürich, Anklageschrift des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 1.11.2017 [Verfahren W 13 32] sowie Berichte der Kantonspolizei Zürich). Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 hat der Rechtsvertreter namens A.________ auf weitere Äusserungen verzichtet und an den Beschwerde- anträgen festgehalten. Mit Sendung des MIDI vom 29. März 2018 sind weitere Korrespondenz zu Rückreisevisa sowie ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Landschaft vom 13. Februar 2018 eingegangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Kanton Bern bleibt für den Bewilligungs- entscheid und gegebenenfalls die Wegweisung aus der Schweiz zuständig, dessen ungeachtet, dass sich der Beschwerdeführer in den Kanton Aargau abgemeldet hat (vgl. Akten POM pag. 71), ohne für jenen Kanton über einen Aufenthaltstitel zu verfügen (vgl. zur Anmeldepflicht und zum Kan- tonswechsel Art. 12 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; Art. 66 und 67 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration, Ver- sion Oktober 2013 [aktualisiert am 26.1.2018], Ziff. 3.1.8.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 1.1, 2015/263 vom 30.6.2016 E. 1.2). Die Zuständigkeit des Kantons Bern ergibt sich daraus, dass die Bewilligung (erst) erlischt, wenn in einem anderen Kanton eine Bewilligung erteilt wird (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. b AuG; BGer 2C_155/2014 vom 28.10.2014 E. 3.2). Unter die- sen Umständen bleibt der Kanton Bern zuständig, über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zu entscheiden. 1.2Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 5 2. 2.1In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor- instanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei in Willkür verfallen. Zum einen habe sie seine familiären Interessen nicht be- rücksichtigt und den Antrag auf Parteibefragung nicht behandelt (Be- schwerde S. 4). Zum anderen habe sie sich mit keinem Wort mit dem Ein- wand auseinandergesetzt, der Gesamtbetrag der Betreibungen würde die Verlustscheine bereits enthalten und die Akten seien unvollständig. Sie sei stattdessen «wie die erste Instanz von einer völlig falschen und viel zu hohen Schuldenlast ausgegangen» (Beschwerde S. 6; vgl. auch Be- schwerde S. 4). Damit seien Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101), Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt worden. 2.2Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind daher gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und voll- ständig abzuklären (vgl. zum Ganzen statt vieler BVR 2013 S. 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 und 6). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachver- halts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt wer- den könnte, diese aber die ihr obliegende Mitwirkung unterlässt, ist die Be- hörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Sie darf die Mit- wirkungspflichtverletzung auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu Un- gunsten der nicht kooperativen Partei berücksichtigen (vgl. Merkli/Aeschli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 6 mann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 3; VGE 2017/177 vom 14.11.2017 E. 3.3). Kann die Behörde den Sachverhalt nach Massgabe dieser Grundsätze nicht mit genügender Klarheit erstellen, kommt die allgemeine Beweislast- regel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1, 2016 S. 5 E. 5.3, 2013 S. 497 E. 4.6). Vor Erlass eines in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreifenden Ent- scheids kommt dieser gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht zu, sich zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung [KV; BSG 101.1]). Diesem An- spruch ist grundsätzlich Genüge getan, wenn die betroffene Person die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhält; ein allgemeines Recht auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 [Pra 103/2014 Nr. 45]; vgl. auch BGer 2C_796/2016 und 2C_797/2016 vom 3.5.2017 E. 2.2; VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 3.7; zum Ganzen VGE 2015/363 vom 19.4.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte in seiner Be- schwerde an die POM Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriften- wechsels mit der Begründung, die Akten seien unvollständig (Akten POM pag. 12). Im Rahmen der Instruktion forderte die POM den Beschwerde- führer am 4. Juli 2016 ausdrücklich auf, folgende Beweismittel einzureichen (Akten POM pag. 160-161): «- amtliche Bestätigung über die schriftenpolizeiliche Abmeldung in C.________ und der Anmeldung in D.________ für sich und seine Familie [...];

  • aktuelle Betreibungsregisterauszüge inkl. detaillierter Schuldnerinfor- mation, bzw. Schuldnerverlustscheinübersicht sämtlicher an seinen bisherigen Wohnorten zuständigen Betreibungsämter;
  • Bestätigung der Sozialdienste C.________ und D.________ über die Zeitdauer, Umfang und die Gesamtsumme der bezogenen Sozialhilfe;
  • aktueller Strafregisterauszug;
  • definitive Steuerveranlagungsverfügung der letzten zwei Jahre;
  • Belege über Schuldensanierung bzw. Schuldentilgung [...];
  • Kopie des Reisepasses (sämtliche Seiten);
  • detaillierte Beschreibung seiner Auslandsreisen (vgl. Rückreisevisa), insbesondere Reiseziel, Reisezweck und Reisedauer;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 7

  • detaillierte Angaben mit Belegen, womit der Beschwerdeführer aktuell seinen Lebensunterhalt finanziert.» Der Beschwerdeführer ersuchte insgesamt viermal (29.7., 29.8., 29.8., [falsch datiert, richtig wohl 28.9.] und 14.10.2016) um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Unterlagen. Am 30. September 2016 verlängerte die POM ausdrücklich letztmals die Frist bis zum 14. Oktober 2016, innert der er die einverlangten Unterlagen und Schlussbemerkungen einreichen könne (vgl. Akten POM pag. 175-176, 181-183, 186-187). Auch diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen; bis zum Abschluss des Beweisverfahrens (17.10.2016) legte er kein einziges Beweismittel vor (vgl. Akten POM pag. 199 ff.). Ebenso wenig äusserte er sich zur Situation sei- ner Familie. Da nach dem hiervor Gesagten grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht und der Beschwerdeführer auch keine besonderen Umstände dartut, welche eine solche ausnahmsweise als zwingend erscheinen liesse, erweist sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Dass die POM über den Beweisantrag nicht förmlich entschieden hat, schadet nicht, da sich aus ihren Erwägun- gen hinreichend ergibt, dass und weshalb sie dem Antrag nicht entspro- chen hat (vgl. dazu auch hinten E. 6.3.2). Ob die vorinstanzliche Würdigung bezüglich der Schuldenwirtschaft der Rechtskontrolle standhält, ist schliesslich nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materi- ellen Beurteilung (vgl. VGE 2014/355 vom 29.6.2015 E. 2.3).

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. ....1978) reiste am 27. Februar 1993 im Alter von 14 Jahren im Familiennachzug zwecks Verbleibs bei seinen Eltern in die Schweiz ein (vgl. Akten MIDI pag. 221). Am 26. Juli 1996 heiratete er die Kosovarin B.________ (geb. ....1977). Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder: E.________ (geb. ....1998), F.________ (geb. ....2002) und G.________ (geb. ....2004). Sowohl die Kinder als auch die Ehefrau verfügen über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 222 ff.). Unter Hinweis auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 8 seine Straffälligkeit und seine hohe Verschuldung verwarnte die damals zuständige Einwohnergemeinde Thun den Beschwerdeführer am 4. Mai 2009. Dabei wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer er- neuten Verurteilung fremdenpolizeiliche Massnahmen getroffen werden könnten (Akten MIDI pag. 236 f.). 3.2Hinsichtlich der Delinquenz des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz als Erwachsener andauernd straffällig. In der Zeit von 2004 bis 2017 ergingen gegen ihn insgesamt 31 Urteile und Strafmandate bzw. Strafbefehle, wovon 28 Straferkenntnisse Verstösse gegen die Strassen- verkehrsgesetzgebung betreffen. Gesamthaft wurde er zu Geldstrafen von 990 Tagessätzen, zu Bussen von Fr. 1ʹ790.--, zu 720 Stunden gemein- nützige Arbeit und zu 50 Tagen Gefängnis verurteilt (vgl. Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6.7.2011 und 23.3.2015, Akten MIDI pag. 392-397 und 210 ff.; betreffend Verurteilungen, die in den Straf- registerauszügen nicht aufgeführt sind: Akten MIDI pag. 9 [Strafmandat Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland], pag. 11 f. [Strafbefehl Kanton Baselland vom 9.5.2008], pag. 13 [Strafmandat Untersuchungs- richteramt IV Berner Oberland vom 16.3.2009], pag. 33 [Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Bern vom 2.7.2012], pag. 49 [Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Bern vom 28.9.2012], pag. 53 [Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Bern vom 22.10.2012], pag. 249 [Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Bern vom 18.7.2013]; Akten POM pag. 133 [Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Bern vom 28.10.2015], pag. 145 [Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Luzern vom 16.11.2015], pag. 141 [Strafbefehl Kanton Solothurn vom 25.11.2015] und pag. 139 [Strafbefehl Kanton Aargau vom 9.12.2015]; Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Zug vom 17.5.2017 [act. 18A]; Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Basel Landschaft vom 13.2.2018 [act. 43B]). 3.2.2 Hervorzuheben sind folgende zwei Verurteilungen: –Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. September 2013 wegen mehrfach begangenen Betrugs (teilweise mit seiner Ehefrau in der Zeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 9 von 10.4. bis 2.7.2008, 19.1. bis 25.1.2008 und 30.10 bis 29.12.2009 [Gesamtdeliktsbetrag mindestens Fr. 50ʹ307.05]), wegen Urkunden- fälschung (mehrfach und teilweise gemeinsam mit seiner Ehefrau be- gangen vom 19.1.2008 bis 7.2.2009) und wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (begangen in der Zeit vom 17.4.2008 bis 17.3.2009): Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Teilzusatzstrafe zu den Urteilen vom 16.6.2008, 23.7.2008 und 9.2.2009; Akten MIDI pag. 254 ff.); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 7. Okto- ber 2014 wegen Urkundenfälschung (begangen am 23.8.2013) und Hehlerei (begangen am 22.8.2013): Unbedingte gemeinnützige Arbeit von 720 Stunden (als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 5.9.2013, 6.9.2013 und 21.10.2013; Akten MIDI pag. 388 f.). Die gemeinnützige Arbeit wurde gemäss Nachentscheid der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2016 wegen Nichtleistung in eine Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 40.-- umgewandelt (act. 26A). 3.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Juli 2004 bis August 2015 laufend gegen die Strassenverkehrsverordnung verstossen (vgl. dazu die in E. 3.2.1 erwähnten Belegstellen; angefochtener Entscheid E. 6b): –9 Verurteilungen wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (begangen am 13.6.2005, 13.3.2006, 3.4.2006, 1.11.2006, 2. und 30.4.2008, 10.7.2008, 25.8.2008, 30.10.2008, 23.12.2008, 14.10.2011, 14.2.2012); –9 Verurteilungen wegen Verletzung von Verkehrsregeln (begangen am 3.7.2004, 5.2.2006, 16. und 22.4., 13. bis 16.8, 1. bis 5.9. und 12.- 27.6.2006, 21. und 31.5.2007, 28.9.2008 [grobe Verletzung], 11.11.2008, 18.12.2010, 6.6. und 30.9.2011, 18.8.2011, 20.9.2011, 30.3.2012, 29.10.2012); –4 Verurteilungen wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises (begangen am 18.12.2010, 19. und 20.9.2011, 6.6. und 30.9.2011, 22.2., 30.3. und 29.10.2012, 8.5. und 5.6.2013); ̶3 Verurteilungen wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit (begangen am 3.9.2006, 15.3.2015, 27.5.2015);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 10 –3 Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund (begangen am 13.7., 5.5.2013, 12. und 17.9.2015); –2 Verurteilungen wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (17.4.2008 bis 17.3.2009; 29.10.2012); –2 Verurteilungen wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kon- trollschildern (begangen am 6.6.2011, 23.4., 29.3. und 26.8.2013); –diverse Verurteilungen wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (begangen am 11.11.2008), Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (begangen am 12.7.2012), nicht oder nicht gut sichtbares Anbringens des Parkzettels am Fahr- zeug (begangen am 12.1.2012), Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (begangen am 22.8.2015) sowie Widerhandlung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz (be- gangen am 30.3.2012) und gegen das Transportgesetz (begangen am 29.1.2009). 3.2.4 Nebst den vorerwähnten Straftaten gegen das Vermögen (E. 3.2.2) wurde der Beschwerdeführer in dieser Deliktskategorie am 9. Februar 2009 wegen Veruntreuung verurteilt (begangen vom 6.7. bis 1.8.2007; vgl. Akten MIDI pag. 241). Des Weitern ergingen gegen ihn Straferkenntnisse wegen Begünstigung (begangen am 29.4.2006; Akten MIDI pag. 211), Nötigung, Drohung, übler Nachrede (begangen vom 20.12.2010 bis 3.2.2011), Dro- hung (begangen am 15.6.2012), Beschimpfung und übler Nachrede (be- gangen am 18.5.2013) sowie wegen Nötigung (mehrfacher Versuch; begangen vom 1.1.2011 bis 31.12.2012). Schliesslich wurde der Be- schwerdeführer zweimal wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren bestraft (vgl. Akten MIDI pag. 263 und act. 18A). 3.3Aus den Akten ergibt sich ferner, dass dem Beschwerdeführer am 21. November 2008 wegen Verdachts auf eine mögliche charakterliche Nichteignung der Führerausweis vorsorglich entzogen und gleichzeitig eine psychologische Abklärung der Fahreignung angeordnet wurde. Mit Gut- achten vom 1. Oktober 2012 wurde seine Fahreignung verneint (vgl. Akten MIDI pag. 356). Das Strassenverkehrsamt verfügte am 16. Januar 2013 als Sicherungsmassnahme den Entzug des Führerausweises wegen charak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 11 terlicher Nichteignung auf unbestimmte Zeit (vgl. Akten MIDI pag. 356, 364 f., 378). Zwischen Februar und Mai 2014 absolvierte der Beschwerde- führer eine Verkehrstherapie (vgl. Akten MIDI pag. 366). Nachdem mit ver- kehrspsychologischem Gutachten vom 8. Juli 2014 die Fahreignung bejaht wurde, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2014 unter Auflagen wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen (vgl. Akten MIDI pag. 364 und 377-383). 3.4Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Oberland war der Be- schwerdeführer per 12. November 2013 mit 76 Betreibungen über total Fr. 384ʹ196.55 sowie 77 Verlustscheinen über total Fr. 425ʹ682.75 ver- zeichnet (Akten MIDI pag. 274 ff.); im Register des Betreibungsamts Seeland war er per 8. Dezember 2014 mit 16 Betreibungen über total Fr. 154ʹ686.10 und 13 Verlustscheinen über total Fr. 127ʹ654.95 registriert (Akten MIDI pag. 374). Der Beschwerdeführer gibt an, selbstständig er- werbstätig zu sein, indem er gegen «ein Honorar» überschuldete Gesell- schaften zu einer «ordnungsgemässen Liquidation» bringe (Beschwerde S. 7). Eine online-Suchanfrage im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) ergibt, dass der Beschwerdeführer schweizweit in rund 30 Gesell- schaften als einziger Gesellschafter und/oder Geschäftsführer mit Einzel- unterschrift eingetragen ist bzw. war. Die Mehrheit dieser Gesellschaften befindet sich in Liquidation oder wurde im Handelsregister gelöscht, nach- dem der Konkurs eröffnet oder dieser mangels Aktiven eingestellt worden war (einsehbar unter <www.shab.ch>, «SHAB-Einzelmeldung», Suchein- gabe «A.________», Stand 13.4.2018). 3.5Aktenkundig sind schliesslich neue Polizeirapporte und hängige Strafverfahren: Am 3. Oktober 2017 befragte die Kantonspolizei Zürich den Beschwerdeführer zum Tatbestand der Förderung der rechtswidrigen Ein- reise, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Täuschung der Be- hörden im Bewilligungsverfahren (act. 23A). Sodann hat die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern am 1. November 2017 Anklage gegen den Beschwerdeführer beim Wirtschaftsstrafgericht erhoben wegen gewerbs- mässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung, Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkun- dung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Veruntreuung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 12 von Quellensteuern / Steuerbetrug sowie Widerhandlungen gegen das BVG, UVG und AHVG (act. 30A). Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Wirtschaftsdelikte ist offenbar noch ein weiteres Verfahren im Gang (vgl. act. 30). 4. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 4.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die ausländische Person sich länger als 15 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG muss nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes kön- nen auch Straftaten gegen andere Rechtsgüter oder vergleichsweise weni- ger gravierende Pflichtverletzungen «schwerwiegend» im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG sein: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von straf- rechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann folglich einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 13 entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_106/2017 vom 22.8.2017 E. 3.2 auch zum Folgenden). Ebenfalls das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ver- pflichtungen kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE; BGer 2C_39/2016 vom 31.8.2016 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_164/2017 vom 12.9.2017 E. 3.1). Bei der Frage, ob Mutwilligkeit vorliegt, sind die Anstrengungen zur Schulden- sanierung von entscheidender Bedeutung (vgl. BGer 2C_164/2017 vom 12.9.2017 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG und macht geltend, weder seine strafrechtlichen Verurteilungen noch die Anhäufung von Schulden erfüllten den Tatbestand des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. Beschwerde S. 4). 4.2Die begangenen Straftaten sind in Bezug auf den Widerrufsgrund wie folgt zu würdigen: 4.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 regelmässig eine Vielzahl strafbarer Handlungen begangen habe. Sein Verhalten zeuge von Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit. Offen- sichtlich lasse er sich weder durch die verhängten Strafen noch durch die ausländerrechtliche Verwarnung oder durch das laufende ausländerrecht- liche Verfahren beeindrucken. Allein seit der ausländerrechtlichen Ver- warnung im Jahr 2009 habe er gemäss Strafregisterauszug neun Straf- urteile zu Geldstrafen von insgesamt 710 Tagessätzen und zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit erwirkt. Der Beschwerdeführer sei zwar zu keiner Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt worden, doch habe er immer wieder aufs Neue delinquiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b). 4.2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Einschätzung vorbringt, überzeugt nicht: Unzutreffend ist, dass die Verurteilungen «prak- tisch allesamt Bagatellcharakter» aufweisen (Beschwerde S. 8). Einerseits ist seine regelrecht gewohnheitsmässige Delinquenz keineswegs nur im Bagatellbereich anzusiedeln. Andererseits lässt die Häufung der begange- nen Strassenverkehrsdelikte auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schlies-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 14 sen. Dies zeigt sich darin, dass der Beschwerdeführer zwischen November 2008 und August 2014 keinen Führerausweis besass (vgl. vorne E. 3.2.3 und 3.3) und in dieser Zeit laufend gegen die Strassenverkehrsgesetz- gebung verstiess. Der Beschwerdeführer beging sodann zusätzlich wieder- holt strafbare Handlungen gegen das Vermögen und schreckte nicht davor zurück, zwecks Täuschung Urkunden zu fälschen. Den Strafakten zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. September 2013 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mittels nicht wahrheitsgemässen, teilweise selber ausgestellten Dokumenten über ihre wahre Identität und ihre finanziellen Möglichkeiten täuschten und einen Mietvertrag über eine Wohnung schlossen, wobei sie nie die Absicht hat- ten, die Mietzinse zu bezahlen (vgl. Strafakten Bd. I pag. 329; vgl. auch Strafakten Bd. I pag. 15 -23, 35-71, 89 ff.). Haltlos ist, wenn der Beschwer- deführer für «fraglich» hält, ob durch dieses «Verhalten überhaupt der Tat- bestand des Betrugs erfüllt worden [sei]» (Beschwerde S. 9). Davon ab- gesehen bringt die Deliktssumme aus drei Betrugsfällen von insgesamt Fr. 50ʹ000.-- (Akten MIDI pag. 255) eine beachtliche kriminelle Energie zum Ausdruck. Tatsachenwidrig ist schliesslich der Einwand, zu den Verurtei- lungen wegen der Vermögensdelikte sei es nur gekommen, weil er sich «schlicht und einfach nicht gewehrt» habe und anwaltlich nicht vertreten gewesen sei (Beschwerde S. 10); das Regionalgericht Oberland hat dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger beigeordnet (Strafakten Bd. I pag. 357; Akten MIDI pag. 257). Ebenfalls nicht zu bagatellisieren sind die Verurteilungen wegen Nötigung und Drohung (vgl. Akten MIDI pag. 203). Derartige Delikte richten sich gegen nichts Geringeres als die Freiheit anderer. Dass der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, seit über 13 Jahren unablässig Straftaten begeht, zeugt von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Schweizer Rechts- ordnung. Diese Haltung zeigt sich auch darin, dass er in jüngerer Zeit er- neut wegen Delikten bestraft wurde, die er bereits früher wiederholt began- gen hat (vgl. vorne E. 3.2.2 f.). Es drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich rechtsgetreu zu verhalten. 4.3Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vor- instanz weiter zu Recht auf Mutwilligkeit der Verschuldung geschlossen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 15 4.3.1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er nach der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2009 in erheblichem Ausmass neue Schulden angehäuft hat. Gestützt auf die aktenkundigen Einträge in den Betreibungsregistern Oberland und Seeland (vgl. vorne E. 3.4) hat die Ausländerbehörde die Schulden des Beschwerdeführers auf fast 1,1 Mio. Franken beziffert. Sie schätzte die Schuldenhöhe auch unter der Annahme als ausserordentlich hoch ein, dass es sich bei einem Teil der Betreibungen um neu betriebene Verlustscheine handeln dürfte (Akten MIDI pag. 403). Da der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung keine aktuellen Betreibungsregisterauszüge eingereicht hat (vgl. vorne E. 2.3), ist die POM vom Bestand der ausgewiesenen Verschuldung ausgegangen. Die in Aus- sicht gestellten Nachweise zu seiner finanziellen Situation legte der Be- schwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht vor (vgl. Beschwerde S. 8); er begnügt sich damit, seine Ausführungen vor der POM wortwörtlich zu wiederholen, wonach die gesamten Betreibungen im Betrag der Verlustscheine bereits enthalten und die Akten nicht komplett seien (vgl. vorne E. 2.1; Beschwerde S. 6). Mangels Mitwirkung besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von Schulden «in viel geringerem Ausmass» auszugehen (vgl. vorne E. 2.2). Demnach ist, selbst wenn die Verschuldung wegen erneut in Betreibung gesetzter Verlustschein effektiv geringer sein sollte, von einer ausserordentlich hohen Schuldenlast auszu- gehen (vgl. zu einer vergleichbaren Würdigung VGE 2016/230 vom 30.5.2017 E. 3.3). Die Rüge, die Vorinstanz habe die Schuldenlast willkür- lich gewürdigt (Beschwerde S. 6), ist demnach unbegründet. 4.3.2 Wie die Vorinstanz begründetermassen ausführt (E. 6a), häuft der Beschwerdeführer Schulden an, ohne sich um die Sanierung seiner Finan- zen zu kümmern. Seit zehn Jahren kommt er öffentlich-rechtlichen Forde- rungen systematisch nicht nach, sodass er Steuer- und Krankenkassen- schulden in beträchtlicher Höhe hat, wobei auch zahlreiche Forderungen aus Gerichts- und Strafverfahren ungedeckt geblieben sind (vgl. Akten MIDI pag. 274 ff. und 374 ff.). Wenig überzeugend erklärte der Beschwer- deführer im Verfahren vor dem MIP die Verschuldung damit, er habe seit dem Jahr 2007 keine Steuererklärungen ausgefüllt, sei deshalb nach Er- messen eingeschätzt worden, was in Zukunft «nicht mehr der Fall sein» werde (vgl. Akten MIDI pag. 351). Die Steuerveranlagungen der letzten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 16 zwei Jahre legte er, obschon ihn die POM ausdrücklich dazu aufforderte, nicht vor (vgl. vorne E. 2.3). Ohne sachdienliche Unterlagen, welche Ge- genteiliges belegen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer heute seinen laufenden Verpflichtungen nachkommt (vgl. zu den Folgen der Beweislosigkeit BVR 2016 S. 5 E. 5.3). Mit der Vorinstanz ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit neue Schulden angehäuft hat. 4.3.3 Als Indiz für einen weiteren Schuldenzuwachs deutete die Vor- instanz zudem den Umstand, dass gegen mehrere Unternehmen im Raum ..., bei welchen der Beschwerdeführer mehrheitlich als einziger Gesellschafter und/oder als Geschäftsführer eingetragen ist, Betreibungen im sechsstelligen Bereich vorliegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6a). Wie der Geschäftsverlauf der «H.________ AG» zeigt, ist diese Annahme nicht rechtsfehlerhaft: Am 27. April 2015 liess der Beschwerdeführer die POM wissen, dass er am 17. Februar 2015 zwecks Getränkehandels die «H.________ AG» gegründet habe, wobei das Geschäft rasch sehr gut angelaufen sei (vgl. Beschwerde an die POM vom 27.4.2015 S. 7). Gegen die Gesellschaft lagen allerdings nur wenige Wochen später (Ende Mai 2015) Betreibungen im Umfang von Fr. 64ʹ000.-- vor. Über die Gesellschaft wurde am 8. Oktober 2015 der Konkurs eröffnet; zu den Gläubigerinnen gehörten unter anderen die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons .... Auch im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren erbrachte der Beschwerdeführer keine Nachweise oder Belege über seine Geschäftstätigkeit und Schuldensituation; die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Auszüge des Handels- registers des Kantons ... waren bereits im Verfahren vor der POM aktenkundig (vgl. Akten POM pag. 72-100, 102-130). Sein Einwand, er sei in keiner Art und Weise in die von ihm zu liquidierenden Gesellschaften involviert, überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz richtigerweise bemerkt, zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von einem grob leichtfertigen Umgang mit seinen Mitteln und der ungenügenden Beachtung von ele- mentaren Sorgfaltspflichten in finanziellen Angelegenheiten. 4.3.4 Überdies sind, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, keine ernst- haften und nachhaltigen Bemühungen des Beschwerdeführers zur Bereini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 17 gung der Schuldensituation dargetan oder ersichtlich. Anders als im vor- instanzlichen Verfahren (vgl. Beschwerde an die POM vom 27.4.2015 S. 12) bringt der Beschwerdeführer selber nicht mehr vor, er wolle seine Schulden zurückzahlen. An deren Abbau ist er vielmehr offenkundig nicht interessiert. Dass es an fehlenden finanziellen Möglichkeiten liegt, bringt er nicht vor. Zudem fällt auf, dass er finanziellen Verpflichtungen ohne weite- res dann nachkommt, wenn die Zahlung seinen persönlichen Bedürfnissen dient: Da zahlreiche Bussen und Geldstrafen ungedeckt geblieben waren, ordnete die Strafvollzugsbehörde Ersatzfreiheitsstrafen von 36 bzw. 118 Tagen an. Das zur Begleichung der offenen Beträge nötige Bargeld konnte der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit auftreiben, so dass er glei- chentags oder am Folgetag entlassen werden konnte (vgl. Akten MIDI pag. 69, 74; ebenso das Vorkommnis vom 9.12.2017, act. 38A). 4.3.5 Auch das Verwaltungsgericht hält aus diesen Gründen für erstellt, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Pflichten mutwillig vernach- lässigt. 4.4Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit sei- ner jahrelangen und regelrecht gewohnheitsmässigen Delinquenz einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Weder die ausländerrechtliche Verwarnung noch die Verurteilungen hielten ihn von weiteren strafrechtlichen Verfeh- lungen ab. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer derart syste- matisch rechtliche Schranken und Pflichten missachtet, muss als schwer- wiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren ausserordentlich hohe Schulden anhäuft und dabei keinen Willen zeigt, seine finanzielle Situation ernsthaft in Griff zu bekommen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG muss demzufolge auch mit Blick auf die mutwillige Schuldenwirtschaft als erfüllt angesehen werden. 4.5Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält- nismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen die- ser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Inte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 18 ressen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen An- wesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehun- gen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenab- wägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung zusätzlich die Interessen im Zusammen- hang mit dem Kindeswohl gemäss der Kinderrechtskonvention und Art. 11 BV einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 5. Zum öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ergibt sich Folgen- des: 5.1Die POM hat erwogen, dass sich der Beschwerdeführer weder von der fremdenpolizeilichen Verwarnung noch von Strafurteilen oder Administ- rativmassnahmen hat beeindrucken lassen. Wie sich während Jahren ge- zeigt habe, sei er offenbar nicht fähig oder willens, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzu- kommen. Die ihm gebotene Gelegenheit, seine finanzielle Situation in Griff zu bekommen und straffrei zu leben, habe er nicht zu nutzen gewusst. So- wohl hinsichtlich der Schuldenmacherei als auch der strafrechtlichen Ver- fehlungen bestehe die Gefahr, dass er zukünftig damit fortfahre bzw. rück- fällig werde (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 19 5.2Diesen zutreffenden Erwägungen hält der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegen. Er beschränkt sich darauf zu wiederholen, dass er keine schweren Straftaten begangen und «keinesfalls qualifiziert vorwerf- bare Schulden angehäuft» habe. Er scheint jedoch zu verkennen, dass vorliegend nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist. Sodann delinquierte er keineswegs nur im Bagatellbereich; er wurde u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Hehlerei verurteilt (vgl. vorne E. 4.2.2). Hinsichtlich der Schuldenwirtschaft hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die mehrfachen Betreibungen derselben Forderungen und damit die Verminderung der Gesamtschuld- summe substantiiert darzulegen (vorne E. 4.3.1). Zudem ist weder vorge- bracht noch ersichtlich, dass er sich je ernsthaft um Schuldenabbau be- müht hat oder bemüht. Besonders stossend ist, dass dies offenbar nicht an fehlenden finanziellen Möglichkeiten liegt (vgl. vorne E. 4.3.4). Für die Zu- kunft ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine Schulden massgeblich reduziert. Vor diesem Hintergrund hilft der Hinweis auf die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger nicht, auch wenn eine Schuldenrückzahlung vom Ausland aus von vornherein ausser Betracht fallen dürfte. 5.3Schliesslich bestehen unüberwindbare Zweifel, dass der Beschwer- deführer künftig deliktsfrei leben kann. Er zeigt hinsichtlich der früheren Verurteilungen nicht ansatzweise Einsicht und Reue (vgl. dazu vorne E. 4.2.2; Beschwerde S. 8 ff.). Strafurteile haben ihn nicht davon abge- halten, weiterhin im einschlägigen Bereich zu delinquieren. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten ändern könnte oder wollte, be- stehen keine. Dazu kommt, dass aktuell mehrere Strafuntersuchungen hängig sind und am 1. November 2017 erneut Anklage erhoben worden ist (vorne E. 3.5). Es dürfen unter dem Gesichtspunkt von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG – anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 10 f.; Replik S. 2) – auch nicht rechtskräftig abgeurteilte Delikte berücksichtigt werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten sonst wie keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (vgl. BGer 2C_39/2016 vom 31.8.2016 E. 2.5, 2C_795/2010 vom 1.3.2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Kantonspolizei Zürich befragte den Beschwer- deführer am 3. Oktober 2017 zu mutmasslicher Förderung rechtswidriger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 20 Einreise, Förderung rechtswidrigen Aufenthalts sowie Täuschung der Be- hörden im Bewilligungsverfahren. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Polizei eingeräumt, auf den Namen einer albanischen Staatsangehöri- gen fiktive Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen ausgestellt zu haben, um diese bei der Wohnungssuche und Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen (vgl. dessen Einvernahme vom 3.10.2017 S. 2-5 [act. 23A]; vgl. auch die Einvernahme von Muca Besjana vom 3.10.2017 S. 3-6 [act. 23A]). Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergan- genheit ein ähnliches Vorgehen wählte, um mit nicht wahrheitsgemässen und gefälschten Dokumenten den Vermieter einer Wohnung zu täuschen (vgl. vorne E. 4.2.2). Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage erhoben wegen mehrerer Ver- mögensdelikte (vgl. vorne 3.5). Dem Beschwerdeführer werden sehr hohe Deliktssummen zur Last gelegt: Fr. 297ʹ680.00 (Betrug), Fr. 376ʹ533.04 (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) und Fr. 48ʹ615.24 (Quellen- steuern / Steuerbetrug und Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträ- gen). Die 33-seitige Anklageschrift enthält unter Nennung zahlreicher Be- legstellen detaillierte Schilderungen der dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen strafbaren Handlungen und lässt dessen Geschäftsgebaren in einem äusserst ungünstigen Licht erscheinen. Von der Gelegenheit, sich zu den hängigen Strafverfahren zu äussern, hat der Beschwerdeführer nicht Ge- brauch gemacht (vorne Bst. C; act. 40). 5.4Insgesamt ist mit der POM von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen. 6. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 21 6.1Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier ge- boren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung nicht ausge- schlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie der Be- schwerdeführer – erst als Jugendliche in die Schweiz gelangt sind. So ist bei schweren Straftaten ein wesentliches öffentliches Interesse am Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; VGE 2015/307 vom 12.8.2016 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016 E. 2.2.2]). Der Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person hier nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487, nicht publ. E. 4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015; bestätigt durch BGer 2C_338/2015, 2D_22/2015 vom 12.5.2015]; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 39-jährige Beschwerdeführer gelangte 1993 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz. Die prägenden Abschnitte seiner Kindheit verbrachte er in Kosovo, dort wurde er sozialisiert (vgl. Akten MIDI pag. 348). Seine Aufent- haltsdauer fällt aber, was auch die Vorinstanz erkannt hat, lang aus. 6.2Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vor- instanz zu Recht eine gelungene Integration in die hiesigen Verhältnisse verneint (angefochtener Entscheid E. 8b). Der Beschwerdeführer hat, was grundsätzlich positiv hervorzuheben ist, in der Schweiz eine Lehre als ... sowie eine Weiterbildung im Bereich ... absolviert (vgl. Akten MIDI pag. 349, 355, 371 f.). Ferner war er als Geschäftsführer bzw. «Krisenmanager» sowie im Autohandel tätig (vgl. Akten MIDI pag. 24, 349 f.; Fortsetzungsverhandlung vom 6.9.2013, S. 12 in Strafakten Bd. III). Ihm ist es trotz scheinbar guter Voraussetzungen allerdings nicht gelungen, eine stabile Erwerbssituation zu schaffen. Er hat eine eigentliche Schuldenwirtschaft betrieben und musste zudem mit Familie an verschiedenen Wohnorten vollumfänglich oder ergänzend sozialhilferecht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 22 lich unterstützt werden (vgl. Akten MIDI pag. 111, 351); der bis am 31. Dezember 2010 bei der EG Thun bezogene Gesamtbetrag betrug Fr. 93ʹ434.45 (vgl. Akten MIDI pag. 207). Zwar behauptet der Beschwer- deführer, er und seine Familie würden «schon seit letztem Jahr» nicht mehr mit Sozialhilfe unterstützt (Beschwerde S. 18). Die von ihm in Aussicht ge- stellte Bestätigung legte er aber nicht vor. Womit der Beschwerdeführer heute seinen Lebensunterhalt bestreitet, hat er nach wie vor nicht transpa- rent gemacht (vgl. vorne E. 2.3 und 4.3.3). Die beruflich-wirtschaftliche Ein- gliederung ist auch mit Blick auf die massive Verschuldung als misslungen zu betrachten. In sozialer Hinsicht weist der Beschwerdeführer auf seine Familie hin und macht geltend, dass «all seine Freunde in der Schweiz» seien (Beschwerde S. 18). Gefestigte soziale Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung sind allerdings nach wie vor nicht dargetan. Der deutschen Sprache ist der Beschwerdeführer mächtig, worin aber keine besondere Integrationsleistung liegt, wenn man bedenkt, dass er seit 25 Jahren hier lebt. Wie die Vorinstanz richtigerweise bemerkt (E. 8b), hat der Beschwerdeführer schliesslich durch seine andauernde Straffälligkeit einen zentralen Aspekt der Integration, nämlich die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, verfehlt (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Im Ergebnis hat sich der Beschwerdeführer klar nicht in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren vermocht. 6.3Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs- massnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie. 6.3.1 Die Vorinstanz ist von intakten Integrations- und Rückkehrmöglich- keiten des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat die ersten 14 Jahre seines Lebens in seiner Heimat verbracht und dort die obligatorische Schulzeit absolviert (vgl. angefochtener Entscheid E. 8b). Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass er die heimatliche Sprache be- herrscht und er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Ge- pflogenheiten vertraut ist. Seit die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewil- ligung abgelaufen ist (vorne Bst. A), beantragt er kontinuierlich Rückreise- visa und gibt dabei jeweils an, zwecks Ferien oder (nicht näher dargelegter) Arbeitstätigkeit in den Kosovo oder andere Länder reisen zu wollen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 23 Akten MIDI pag. 281, 286, 324, 338, 387, 408 f., 453; Akten POM pag. 48, 54, 64, 116, 148, 159, 169, 174, 196). Während des vorliegenden Verfah- rens wurden ihm folgende Rückreisevisa ausgestellt: 10. November bis 7. Dezember 2016 (Besuch eines Bekannten, Kosovo; act. 9A), 15. Dezember 2016 bis 14. März 2017 (Familie / Geschäft, Europa; act. 9A), 26. März bis 3. April 2017 (Ferien, Kosovo; act. 13A), 28. Juli bis 27. August 2017, 26. September bis 25. Dezember 2017 (Erwerbstätigkeit; act. 22), 28.2.2018 bis 27.5.2018 (Ferien/Todesfall; act. 43A). Dass «er längst nicht immer im Ausland gewesen» sei und die Visa nur eingeholt habe, um eine Aufenthaltsberechtigung während des hängigen Verfahrens vorweisen zu können (Beschwerde S. 18), ist unglaubhaft. Der Beschwer- deführer ersuchte, auch nachdem die POM ihn auf die Möglichkeit einer entsprechenden Bestätigung hingewiesen hat, weiterhin um Rückreisevisa (vgl. act. 4 S. 3, 13A, 22A). Gestützt auf die regelmässigen Aufenthalte in Kosovo ist davon auszugehen (vgl. zuletzt etwa act. 38A und 43A), dass die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland nach wie vor sehr eng sind, zumal er nach eigenen Angaben dort auch geschäftlich tätig ist. Wie die POM zutreffend ausführt (E. 8b), ist eine Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nicht an die Schweiz gebunden. Dabei dürften die in der Schweiz absolvierten Ausbildungen und die hier gewonnenen beruf- lichen Erfahrungen ihm die Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern. Folglich stehen der Rückkehr in den Kosovo keine massgeblichen Hinder- nisse entgegen. 6.3.2 In familiärer Hinsicht steht die Beziehung zu seiner Ehefrau und zu den drei gemeinsamen hier lebenden, niederlassungsberechtigten Kindern in Frage. Nicht mehr von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfasst ist die Beziehung zur volljährigen Tochter (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). – Die Vorinstanz äusserte einerseits Zweifel am Bestand der familiären Bezie- hungen und ging davon aus, dass diese Kontakte – bedingt durch die rege Reisetätigkeit des Beschwerdeführers – bereits heute nur in beschränktem Rahmen gelebt werden dürften. Andererseits kann ihrer Auffassung nach der Ehefrau und den Kindern die Ausreise in ihr Heimatland zugemutet werden. Bei dieser Sachlage sei das konventions- und verfassungsmässig geschützte Familienleben nicht verletzt (angefochtener Entscheid E. 8c). – Diese Würdigung hält der Beschwerdeführer für falsch und er beantragt, es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 24 seien seine Ehefrau sowie seine drei Kinder anzuhören (Beschwerde S. 2, 18). Namentlich seien die Kinder dazu zu befragen, was sie mit der Schweiz verbindet, welche Schulen sie besuchen, was die Wegweisung ihres Vaters für sie bedeuten würde und welche Erziehungsfunktionen die- ser wahrnimmt (vgl. Beschwerde S. 19 f.). Im Rahmen seiner Mitwirkungs- pflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90) wäre es jedoch vorab Sache des Beschwerdeführers, eben dies darzulegen und sachdienlich zu be- legen (vgl. dazu vorne E. 2.2). Ein weitergehender Anspruch auf Anhörung ergibt sich aus Art. 12 KRK nicht. Im ausländerrechtlichen Verfahren, wel- ches hauptsächlich schriftlich ist, verlangt die KRK nicht zwingend eine persönliche Anhörung des Kindes, sofern dessen Standpunkt durch eine schriftliche Erklärung des Kindes selbst oder seines Vertreters angemes- sen ausgedrückt werden kann (BGE 124 II 361 E. 3c; BGE 2C_222/2017 vom 29.11.2017 E. 6.5; BGer 2C_652/2017 vom 30.1.2017 E. 2.2 auch zum Folgenden, vgl. BGer 2C_930/2012 vom 10.1.2013 E. 4.4.1). Dabei kann die Vertretung auch durch die Eltern erfolgen, zumal die Interessen der Eltern und des Kindes in diesem Bereich in aller Regel übereinstim- men. Die beiden jüngeren Kinder sind heute 13- und 15-jährig. Von ihnen kann ohne weiteres erwartet werden, dass sie zu den obigen Fragen ihres Vaters schriftlich Stellung nehmen. Ausserdem legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, welche neuen entscheidwesentlichen Informationen, welche er und seine Kinder nicht schriftlich einbringen können, sich aus der mündlichen Befragung ergeben könnten. 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gänzlich darauf verzichtet, die vorinstanzliche Einschätzung zu widerlegen und seine aktuellen persönlichen und familiären Verhältnisse darzustellen. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, lebt der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit häufig getrennt von seiner Familie, zumal er immer wieder für Wochen bis Monate ins Ausland reist (vgl. vorne E. 6.3.1; vgl. zu den familiären Verhältnissen auch Akten MIDI pag. 69 [getrennt], 94-97, 124, 154 f., 157 f., 352; Fortsetzungsverhandlung vom 6.9.2013, S. 10 und 12 in unpag. Strafakten Bd. III). Wo und bei wem der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der Schweiz wohnt, ist unklar. Im Lauf des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens änderte er mehrfach seine Anschrift in D.________ (vgl. etwa Beschwerde S. 1, act. 13A, 16, 23A) und gab an,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 25 vorübergehend in ... zu wohnen (vgl. E-Mail vom 6.3.2017, act. 13A; E-Mail vom 27.7.2017, act. 22A). Schliesslich ergaben Abklärungen der Kantonspolizei Zürich bei der Einwohnerkontrolle D.________, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2017 rückwirkend auf den 15. Februar 2017 nach «unbekannt» abgemeldet worden sei (act. 38A). Dass der Beschwerdeführer seit Februar 2017 unbekannten Aufenthalts ist, hat sein Rechtsvertreter nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 39 und 40). Mit Blick darauf ist höchst fraglich, ob der Beschwerdeführer sich auf eine gelebte und intakte Beziehung zu seiner Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern berufen kann. 6.3.4 Der Beschwerdeführer hat sich nicht dazu geäussert, was die Ent- fernungsmassnahme für seine Ehefrau bedeuten würde. Er bestreitet aber nicht, dass für sie die Rückkehr zumutbar wäre, sollte sie sich für die Aus- reise entscheiden. Die Ehefrau hat bis zur Heirat in Kosovo gelebt und spricht nach Angaben des Beschwerdeführers nur gebrochen deutsch (vgl. Akten MIDI pag. 352). Dies zeugt nicht – wie die POM zu Recht bemerkt – von einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz. Dass die Ehefrau einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgeht, ist weder vorgebracht noch er- sichtlich. Die Ausreise kann ihr somit ohne weiteres zugemutet werden. Hinsichtlich der hier niedergelassenen Kinder erwog die POM, diese wür- den sich in einer vergleichbaren Situation wie andere Kinder befinden, die zusammen mit ihren Eltern in ein fremdes Land auswandern. Die Kinder sind in der Schweiz aufgewachsen und haben einen Grossteil ihrer Schul- zeit hier absolviert (vgl. Beschwerde S. 3 f., 17). Dass den zwei jüngeren noch minderjährigen Kindern die Übersiedlung nach Kosovo von vorn- herein ohne weiteres zumutbar ist, kann daher – entgegen der POM – nicht leichthin angenommen werden (vgl. zu ähnlichen Konstellationen etwa VGE 2015/234 vom 4.3.2016 E. 4.4.3 [bestätigt durch BGer 2C_300/2016 vom 19.8.2016], 2015/59 vom 24.11.2015 E. 5.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_40/2016 vom 14.7.2016]). Gänzlich fremd ist den Kindern die Heimat ihrer Eltern jedenfalls nicht; sie haben Ferien in Kosovo verbracht und es ist anzunehmen, dass sie durch ihre Eltern in gewissem Mass mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut sind (vgl. Akten MIDI pag. 352, Akten POM pag. 162 und 169). Gleichwohl bedeutete die Ausreise für sie einen beträchtlichen Einschnitt in ihr bisheriges Leben. Für den Fall, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 26 ihre Mutter, die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, nicht mit dem Ehemann bzw. Vater in die Heimat ausreisen würde, könnten die Kinder bei ihr und in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Die Beziehung zum Vater könnten sie angesichts ihres Alters ohne Schwierigkeiten mittels der üblichen Kommunikationsmittel sowie über Be- suche in Kosovo weiterhin pflegen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Mit Blick auf die zahlreichen Auslandaufenthalte und den derzeit unbekannten Auf- enthalt ist stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer, wie er be- hauptet (vgl. Beschwerde S. 3 und 20), die hauptsächliche Erziehungs- und Bezugsperson seiner Kinder ist. Im Ergebnis ist anzuerkennen, dass die ausländerrechtliche Massnahme für die Ehefrau und die Kinder mit einigen Nachteilen verbunden wäre, da die Familie entweder getrennt wird oder gemeinsam die Schweiz verlassen müsste. Ein Eingriff in die Garantie von Art. 8 EMRK wäre im vorliegenden Fall statthaft, weil er sich insgesamt, wie sich ergibt (vgl. hinten E. 7), als notwendig und verhältnismässig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1). 6.3.5 Was den Beschwerdeführer selber angeht, hat er sich diese famili- äre Konsequenz selber zuzuschreiben, hat ihn doch seine Verantwortung als Ehemann und Vater nicht von seinem jahrelangen deliktischen Verhal- ten und seiner Schuldenwirtschaft abgehalten. Sein eigenes Interesse, nicht von der Familie getrennt zu werden, ist daher nicht entscheidend zu gewichten. Die Beziehung kann – wie vermutlich bereits heute während den häufigen (Landes-)Abwesenheiten – durch Besuche sowie die üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden. 6.4Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwer- deführers in der Schweiz insbesondere wegen dessen langer Anwesenheit in der Schweiz sowie der familiären Beziehungen von einigem Gewicht, selbst wenn deren Bedeutung wie gesehen zu relativieren ist. Demgegen- über stehen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo keine massgeblichen Hindernisse entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 27 7. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: In der Vielzahl von Straftaten und der Schuldenwirtschaft des Beschwer- deführers manifestiert sich eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Respekt- losigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Die Vorinstanz hat zu Recht auf eine schwerwiegende Verletzung und Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Mit Blick auf die privaten Inte- ressen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich zwar lange in der Schweiz aufhält. Ihm ist es aber offenkundig nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Seiner Rückkehr nach Kosovo stehen keine massgeblichen Hindernisse entgegen. Sollte ihm die Ehefrau mit den minderjährigen Kindern nicht in die gemeinsame Heimat folgen, sind damit zwar gewisse Einschränkungen des Familienlebens verbunden. Diese ge- wichten allerdings nicht entscheidend. Die Kinder können in ihrem ver- trauten Umfeld verbleiben, sollte die Mutter in der Schweiz verbleiben; die familiären Kontakte lassen sich in einem gewissen Rahmen auch über die Landesgrenzen hinweg und durch Besuchsaufenthalte in Kosovo pflegen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernungsmass- nahme die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar. Die Entfer- nungsmassnahme erweist sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Eine blosse Androhung des Bewilli- gungswiderrufs würde den auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen nicht gerecht. 8. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8.1Gegen den Beschwerdeführer wurde beim Kantonalen Wirtschafts- strafgericht Anklage erhoben (vorne E. 3.5; act. 30 und 30A). Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine bestimmte Aus- reisefrist festzulegen (BVR 2008 S. 193 E. 8; vgl. auch VGE 2015/262 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 28 10.4.2017 E. 6.1, 2014/155 vom 2.2.2015 E. 7 [bestätigt durch BGer 2C_205/2015 vom 24.11.2015]). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 8.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht
  • dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2016.355U, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 355
Entscheidungsdatum
19.04.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026