100.2016.349/350U HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Januar 2017 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Rechsteiner A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2002; Nachsteuern; Aufhebung der Sistierung der Rechtsmittelverfahren (Verfügungen der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 3. November 2016; 100 15 505, 200 15 411)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2017, Nrn. 100.2016.349/ 350U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. November 2007 eröffnete die Steuerverwaltung ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren gegen die A.________ AG. In der Folge wartete sie den rechtskräftigen Abschluss der gleichzeitig gegen deren Geschäfts- führer eröffneten Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren ab, bevor sie die A.________ AG am 13. März 2015 zur Nachzahlung von Fr. 12'043.-- für die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 (zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 5'623.80) und Fr. 6'893.50 für die direkte Bundessteuer 2002 (zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 2'869.--) verpflichtete und ihr Steuerbussen von Fr. 12'043.-- für die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und von Fr. 6'893.50 für die direkte Bundessteuer 2002 auferlegte. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 11. November 2015 ab (unter geringfügiger Anpassung der Verzugszinsen). B. Am 14. Dezember 2015 gelangte die A.________ AG an die Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (StRK), welche die Verfahren betreffend Nachsteuern bis zum Abschluss der Steuerhinterziehungsverfahren sis- tierte (Verfügung vom 15.12.2015). Mit Entscheiden vom 24. Juni 2016 wies die StRK die Rechtsmittel betreffend die Steuerbussen ab, was das Verwaltungsgericht am 28. September 2016 auf Beschwerde der A.________ AG hin schützte. Am 3. November 2016 nahm die StRK die Verfahren betreffend Nachsteuern wieder auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2017, Nrn. 100.2016.349/ 350U, Seite 3 C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 2. Dezember 2016 hat die A.________ AG sowohl im Verfahren bezüglich der Kantons- und Gemein- desteuern als auch in jenem bezüglich der direkten Bundessteuer 2002 gegen die Aufhebung der Sistierung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben. Sie beantragt die Zwischenverfügungen der StRK vom 3. November 2016 aufzuheben und die Nachsteuerverfahren zu sistieren bis das Bun- desgericht die Beschwerden beurteilt habe, die sie gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts in den Strafsteuerverfahren erhoben hat (Verfahren 2C_1010/2016 und 2C_1012/2016). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 hat der Abteilungspräsident die Ver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 auf Abwei- sung der Beschwerden, soweit auf diese einzutreten sei; die Steuerver- waltung beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016 auf die Beschwerden nicht einzutreten. Die A.________ AG hat am 13. Januar 2017 erneut zur Sache Stellung genommen. Erwägungen: 1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet allein die Auf- hebung der Sistierung der Nachsteuerverfahren durch die StRK. 1.1Eine solche Zwischenverfügung ist dann beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache zulässig ist (Umkehrschluss aus Art. 75 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Entspre- chendes trifft hier zu, ist doch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2017, Nrn. 100.2016.349/ 350U, Seite 4 Beschwerden in Nachsteuersachen als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun- dessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). 1.2Allerdings setzt die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügun- gen, die nicht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstands bzw. der Ab- lehnung beschlagen, voraus, dass die betreffenden Verfügungen entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder aber die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und damit bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würden (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG). Falls keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, sind sie nur ge- meinsam mit den Endentscheiden anfechtbar, soweit sich ihr Inhalt noch auf diese auswirkt (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die an- fechtende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhe- bung oder Abänderung der Zwischenentscheide hat, wobei kein irreparab- ler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer sofortigen Anfechtung ist bereits dann gegeben, wenn günstige Endentscheide für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermögen. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftli- ches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlänge- rung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2016 S. 237 E. 5.1; VGE 2014/7/8 vom 7.11.2016 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 1.3, je mit Hin- weisen). 1.3Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Aufhebung der Sistie- rung führe bei ihr sowohl zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil als auch zu «unnötigem Aufwand an Zeit und Kosten», falls das Bundes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2017, Nrn. 100.2016.349/ 350U, Seite 5 gericht ihre Beschwerden in den Steuerstrafverfahren gutheissen würde (Beschwerde S. 2). Inwiefern die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG im konkreten Fall erfüllt sein sollten, begründet sie indes weder in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme vom 13. Januar 2017 näher. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich: Zunächst ist ausgeschlossen, dass eine Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen würde, wobei in der Hauptsache ohne- hin kein weitläufiges Beweisverfahren in Frage kommt. Weiter beeinträch- tigt die Aufhebung der Sistierung keine Interessen der Beschwerdeführerin, sondern trägt vielmehr deren Anspruch auf zeitgerechte Beurteilung der von ihr gestellten Rechtsbegehren Rechnung. Insofern verhält es sich ge- rade anders als bezüglich der Anordnung einer Sistierung, die zu einer Verzögerung führt und so Interessen der Rechtsuchenden entgegenlaufen und deshalb praxisgemäss – je nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls (vgl. etwa BVR 2003 S. 433 E. 1.2; VGE 2013/85 vom 22.4.2013 E. 2.2) – zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG führen kann. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Wiederaufnahme der Nachsteuerverfahren allein wegen der Möglichkeit, dass das Bundesgericht in den Steuerstrafverfahren zuguns- ten der Beschwerdeführerin entscheiden könnte, einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil begründen sollte. Jedenfalls hat die Beschwerdefüh- rerin nicht dargetan, dass die angefochtenen Zwischenverfügungen die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a bzw. Bst. b VRPG erfüllen. Daran ändert der Hinweis auf Art. 32 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nichts: Diese Verfahrensgarantien beschlagen die Steuerstrafverfahren und nicht die hier in Frage stehenden Nachsteuer- verfahren. Mithin liegen Erkenntnisse im Streit, die nicht selbständig, son- dern nur gemeinsam mit den Endentscheiden anfechtbar sind. Auf die Be- schwerden ist deshalb nicht einzutreten. 1.4Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei verschiedene Steu- ern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrenn- ten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2017, Nrn. 100.2016.349/ 350U, Seite 6 und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). 1.5Gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwi- schenverfügungen in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2002 wird nicht eingetreten.
  3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden der Beschwer- deführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2017, Nrn. 100.2016.349/ 350U, Seite 7 5. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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Entscheidungsdatum
16.01.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026