100.2016.346U STE/WEB/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Juli 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Werren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 23. Juni 2016 publizierte die Einwohnergemeinde (EG) Burgdorf die folgende Verkehrsbeschränkungsverfügung des Gemeinderats für das Quartier «Ämmebrügg», der das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) am 3. Juni 2016 zugestimmt hatte: «Tempo-30-Zone (2.59.1) Ämmebrügg: BeginnAbgrenzung Dammstrasseab Verzweigung Dammstrasse / Kirchbergstrasse Gysnauwegab Verzweigung Gysnauweg / Gotthelfstrasse Polieregasseab Verzweigung Polieregasse / Neuhofweg Gysnauwegab Verzweigung Gysnauweg / Wynigenstrasse Einungerstrasseab Verzweigung Einungerstrasse / Wynigenstrasse Strandwegab Verzweigung Strandweg / Wynigenstrasse Gyrischachenstrasseab Verzweigung Gyrischachenstrasse / Lorraine Begegnungszone (2.59.5) Ämmebrügg: BeginnAbgrenzung Polieregasseab Verzweigung Polieregasse / Gotthelfstrasse Neuhofwegab Verzweigung Neuhofweg / Wynigenstrasse Schmittewegab Verzweigung Schmitteweg / Gotthelfstrasse Uferwegab Verzweigung Uferweg / Gyrischachenstrasse» B. Gegen dieses Vorhaben erhoben A.________ und B.________ am 15. Juli 2016 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental. Die Regierungsstatthalterin wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. Oktober 2016 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 3 C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 26. November 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Erheben von Verfahrenskosten sei in jedem Fall zu verzichten. Die EG Burgdorf beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das RSA Emmental hat mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 keine Anträge ge- stellt, jedoch eingeräumt, die Schlussbemerkungen von A.________ und B.________ vom 26. September 2016 der EG Burgdorf versehentlich nicht zugestellt zu haben. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 hat die Instruktionsrichterin die Schlussbemerkungen von A.________ und B.________ der EG Burgdorf nachträglich zugestellt. Die EG Burgdorf hat auf eine Stellungnahme verzichtet. A.________ und B.________ haben sich mit Replik vom 20. März 2017 zu den Eingaben der EG Burgdorf und des RSA Emmental geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch- tene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 4 (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Verlangt wird, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbar und stärker als jedermann betroffen ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3 und Art. 65 N. 9; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl. 2011, S. 36 und 137). Zur Beschwerde gegen Verkehrs- massnahmen ist praxisgemäss befugt, wer in unmittelbarer Nähe der von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse wohnhaft oder gewerblich tätig ist und diese Strasse mit einer gewissen Regelmässigkeit befährt; bloss gelegentliches Befahren der Strasse genügt hingegen nicht (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGer 1C_250/2015 vom 2.11.2015 E. 1.1, 2A.23/2006 und 2A.26/2006 vom 23.5.2006 E. 2.2; BVR 2015 S. 534 E. 2.4.1, 2009 S. 180 E. 2.2 ff. mit weiteren Hinweisen). – Die Beschwer- deführenden wohnen am ...weg ... und damit innerhalb des Perimeters der umstrittenen Tempo-30-Zone. Als Anwohnerin und Anwohner sind sie daher befugt, diese Verkehrsbeschränkung anzufechten. Ob das auch für die beiden Begegnungszonen gilt, die zusätzlich bei Kindergärten bzw. einem Primarschulhaus innerhalb der Tempo-30-Zone festgelegt wurden, ist hingegen fraglich, da die Beschwerdeführenden diese für die Zufahrt zu ihrem Grundstück nicht passieren müssen. Obwohl die Beschwer- deführenden die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungsverfügung als Ganzes verlangen, geht aus der Beschwerdebegründung zudem hervor, dass es ihnen vorab um die Aufhebung der Tempo-30-Zone in ihrem Woh- numfeld geht. Die Frage kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offen- bleiben. Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Beurtei- lung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3; vgl. BVR 1995 S. 286 E. 1b; VGE 2012/69 vom 28.2.2013 E. 3.4, 2009/276 vom 28.1.2010 E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 5 2. 2.1Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Stellung- nahme vom 26. September 2016 nicht berücksichtigt habe (Beschwerde Rz. 1). Die Vorinstanz räumt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar ein, jedoch nur gegenüber der Gemeinde durch Nichtzustellen der frag- lichen Stellungnahme (Vernehmlassung vom 6.1.2017 [act. 5] S. 1). 2.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfah- rensgarantie (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts umfasst er namentlich das Recht der Parteien in Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren, von jedem Aktenstück und jeder der Behörde eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforder- lich halten (BVR 2010 S. 512 [VGE 2009/143 vom 28.4.2010] nicht publ. E. 2.3.2, 2009 S. 328 E. 2.4; VGE 2012/69 vom 28.2.2013 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Der Gehörsanspruch verlangt weiter, dass die Be- hörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 137 II 266 E. 3.2; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3). 2.3Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden Gelegenheit ge- geben, sich zur Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 24. August 2016 zu äussern, die hierauf eingegangene Replik vom 26. September 2016 in der Folge aber weder der Gemeinde zugestellt noch im Entscheid berück- sichtigt (Vernehmlassung vom 6.1.2017 [act. 5] S. 1; angefochtener Ent- scheid S. 2 Ziff. 5 und 6; Postaufgabequittung vom 27.9.2016 [act. 1C B1]; Stellungnahme vom 26.9.2016 [act. 1C B2]). Dadurch hat sie nicht nur das rechtliche Gehör der Gemeinde, sondern auch dasjenige der Beschwerde- führenden verletzt. 2.4Obschon der Anspruch auf rechtliches Gehör als formeller Anspruch bezeichnet wird, so dass eine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der
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Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids führen müsste, kann eine Gehörsverletzung unter
bestimmten Bedingungen geheilt werden. Vorausgesetzt wird, dass der
Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der
beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h.
sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen kann
(statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen). Durch die
Heilung der Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige
Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Inte-
resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
in Einklang gebracht werden können (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195
schliesst das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung eine
Heilung grundsätzlich aus (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2008 S. 97 E. 2.2.3;
zum Ganzen VGE 2014/296 vom 17.8.2015 E. 2.3 [bestätigt durch
BGer 1C_495/2015 vom 1.2.2016]).
2.5Die Gehörsverletzung gegenüber den Beschwerdeführenden wiegt
nicht besonders schwer. Umstritten sind sodann Rechtsfragen, bezüglich
derer die Prüfzuständigkeit des Verwaltungsgerichts umfassend ist, so
dass einer Heilung der Gehörsverletzung nichts entgegensteht. Ihr ist aller-
dings im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. E. 7 hinten). Die Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs zulasten der Gemeinde ist folgenlos geblie-
ben, da der angefochtene Entscheid zu ihren Gunsten ausgefallen ist. Zu-
dem konnte die Gemeinde sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nachträglich zur Stellungnahme vom 26. September 2016 äussern, wo-
durch diese Gehörsverletzung ebenfalls geheilt worden ist.
3.
3.1Nach Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De-
zember 1958 (SVG; SR 741.01) beschränkt der Bundesrat die Geschwin-
digkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchst-
geschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften hat er in Art. 4a Abs. 1 Bst. a
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 7 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) auf 50 km/h festgelegt. Art. 32 Abs. 3 SVG sieht weiter vor, dass die zu- ständige Behörde die vom Bundesrat festgesetzten Höchstgeschwindig- keiten für bestimmte Strassenstrecken gestützt auf ein Gutachten herab- oder heraufsetzen kann. Als abweichende Höchstgeschwindigkeiten sind innerorts namentlich Zonensignalisationen mit 30 km/h (Tempo-30-Zonen; Art. 22a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) sowie 20 km/h (Begegnungszonen; Art. 22b SSV) grundsätz- lich zulässig (Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV). Dabei handelt es sich der Sache nach um sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (BGE 136 II 539 E. 1.1 und 2.2; BVR 2011 S. 357 [VGE 2010/361 vom 2.2.2011] nicht publ. E. 2; VGE 2013/167 vom 9.9.2015 E. 2.1). 3.2Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) und Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) ist die Gemeinde für den Erlass von Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen zuständig. Indem der Kanton diese Zuständigkeit an die Gemeinden delegiert, räumt er diesen im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen Autonomie ein (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 1 KV und Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]; BGE 138 I 143 E. 3.1). Deshalb und weil Ver- kehrsbeschränkungen regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden sind, verfügt die Gemeinde über einen erheblichen Entschei- dungs- und Gestaltungsspielraum. Die Verantwortung für die Zweck- mässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen liegt in erster Linie bei ihr (VGE 2012/69 vom 28.2.2013 E. 4.2, 22973 vom 31.10.2007 E. 3.3; BGer 1C_370/2011 vom 9.12.2011, in ZBl 2013 S. 574 E. 2.4). 4. 4.1Die Beschwerdeführenden machen geltend, das von der Verkehrs- massnahme betroffene Quartier sei mit Bezug auf die Topografie und die Bebauung äusserst heterogen. Daher bestünden in den Gebieten nördlich und südlich der Emme sowie nördlich und südlich der Einungerstrasse an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 8 dere verkehrstechnische Bedürfnisse und müssten diese Gebiete separat betrachtet werden (Beschwerde Rz. 1; Replik Rz. 1). Die Gemeinde be- streitet gewisse Unterschiede in der Topografie und Bebauung nicht. Sie macht aber geltend, aus Sicht des Verkehrsregimes bilde das Quartier durchaus eine Einheit, weshalb eine möglichst einheitliche Regelung ange- strebt worden sei. Dies würde die Umsetzbarkeit der Massnahme verein- fachen bzw. diese übersichtlicher gestalten sowie deren allgemeine Ak- zeptanz in der Bevölkerung erhöhen (Beschwerdeantwort S. 4 f. Rz. 3.2). 4.2In dem von der Verkehrsmassnahme betroffenen Gebiet ist gross- mehrheitlich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert. Lediglich die Gyrischachenstrasse und der Uferweg nördlich der Emme befinden sich schon heute in einer Tempo-30-Zone (Burgdorf, Verkehrsberuhigung Ämmenbrügg, Verkehrsgutachten für Tempo-30-Zone und Begegnungs- zone vom 2.11.2015 [act. 1C] Ziff. 1, nachfolgend: Gutachten). Neu sollen das gesamte Wohngebiet im Nordosten der Stadt beidseits der Emme in einer Tempo-30-Zone und die Bereiche bei den Kindergärten bzw. dem Schulhaus zudem in Begegnungszonen liegen. Der Perimeter der Tempo- 30-Zone wird im Wesentlichen begrenzt durch die Kirchberg-, Gotthelf-, Wynigenstrasse und Lorraine sowie die Gyrisbergstrasse, den Felsegg- höhe- und den Typonweg. Er umfasst somit sämtliche Quartierstrassen nördlich und westlich der Hauptachse Kirchberg-, Gotthelf-, Wynigen- strasse und Lorraine (vgl. Gutachten Ziff. 5). Obwohl das Gebiet durch die Emme und die Bahnlinie Bern-Zürich zerschnitten wird, unterschiedlich dicht bebaut und auch nicht durchwegs eben ist, ist nicht ersichtlich, warum die Gemeinde mehrere kleinere Perimeter mit unterschiedlichen Verkehrs- regimes hätte ausscheiden müssen. Alle von den Beschwerdeführenden benannten Teilbereiche sind vorwiegend Wohngebiete mit grundsätzlich gleichen Ansprüchen an den Strassenraum und namentlich die Verkehrs- sicherheit; es bestehen denn auch im ganzen Perimeter vergleichbare Sicherheitsdefizite (vgl. E. 6.3 hinten). Zudem leuchten die Argumente der Gemeinde für eine einzige einheitliche Regelung ohne weiteres ein (vgl. auch Gutachten Ziff. 11). Die Gemeinde bewegt sich damit innerhalb des ihr zustehenden Spielraums (E. 3.2 vorne), den das Gericht zu respektieren hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 9 5. 5.1Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Gutachten sei zur Unzeit erstellt worden, da während der Messungen die Ortsdurch- fahrt saniert worden sei. Dies habe im Quartier zu massivem Mehrverkehr geführt, der heute nicht mehr vorhanden sei. Zudem sei das Gutachten generell mangelhaft (Beschwerde Rz. 2; Replik Rz. 2 f.; Stellungnahme vom 26.9.2016 [act. 1C B2] Abschnitt 6). 5.2Bevor die allgemeine Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden darf, ist durch ein Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV). Art. 3 der Verordnung vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3, nachfolgend: Verordnung Tempo-30-Zonen) umschreibt den Inhalt des Gutachtens näher. Danach hat es in Form eines Kurz- berichts die folgenden Punkte zu umfassen: Die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht werden sollen (Bst. a), einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft (Bst. b), eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren Behebung (Bst. c), Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50-Prozent-Geschwindigkeit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85; Bst. d), Angaben zur bestehen- den und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche (Bst. e), Überlegungen zu mögli- chen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft und Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen (Bst. f) sowie eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen (Bst. g). 5.3Das Gutachten thematisiert jeden der in Art. 3 Bst. a bis g der Ver- ordnung Tempo-30-Zonen genannten Punkte. Die Gemeinde bestreitet nicht, dass einzelne Geschwindigkeitsmessungen während der Sanie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 10 rungsphase gemacht worden sind (Beschwerdeantwort S. 5 f. Rz. 4.2). Dennoch vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu überzeugen. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich während der Sanie- rung der Ortsdurchfahrt mehr Schleichverkehr durch das Quartier bewegte. Auf die Menge des (quartierfremden) Verkehrs kommt es aber bei den im Gutachten darzulegenden Punkten nicht an. Und selbst wenn einzelne Geschwindigkeitsmessungen wegen des veränderten Verkehrsflusses während der Sanierungsarbeiten an der Ortsdurchfahrt eingeschränkte Aussagekraft haben sollten (insbesondere Punkt 12b, vgl. Beschwerde- antwort S. 5 f. Rz. 4.2), ergibt sich der darzulegende Überblick über die gefahrenen Durchschnitts- und Höchstgeschwindigkeiten mit genügender Klarheit und Genauigkeit aus den übrigen Messungen. An der Aussagekraft des Gutachtens vermag auch die versehentliche Zuordnung eines Unfalls zur Polieregasse anstatt zur Einungerstrasse (vgl. Gutachten Ziff. 6.1; Be- schwerdeantwort S. 11 Rz. 5.4.2) nichts zu ändern. Von Bedeutung ist al- lein, dass sich ein solcher Unfall im Perimeter der Verkehrsbeschränkung ereignet hat, was unbestritten ist. Andere Gründe, weshalb das Gutachten nicht aussagekräftig sein soll, sind weder dargetan noch ersichtlich. 6. 6.1Die Beschwerdeführenden bestreiten im Weiteren, dass die Voraus- setzungen für die umstrittenen Verkehrsmassnahmen, insbesondere süd- lich der Emme, erfüllt sind. Zum einen beträfen die im Gutachten gemesse- nen Geschwindigkeitsüberschreitungen nur die Gebiete nördlich der Emme, nicht jedoch die Einunger- und Dammstrasse sowie den Strand- und Schönauweg. Zum anderen liege die Durchschnittsgeschwindigkeit V85 südlich der Emme deutlich unter 50 km/h, teils sogar unter 30 km/h (Beschwerde Rz. 4). Zudem beträfen die im Gutachten genannten Schwachstellen ebenfalls nicht die genannten Strassen; und wenn doch, seien Radfahrerinnen und Radfahrer für die gefährlichen Situationen ver- antwortlich (Beschwerde Rz. 4; Replik Rz. 5). 6.2Die Gemeinde stützt sich für ihre Anordnungen auf Art. 108 Abs. 2 Bst. a und b SSV. Danach ist ein Abweichen von der allgemeinen Höchst-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 11 geschwindigkeit namentlich zulässig, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (Bst. a) und bestimmte Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer eines besonde- ren, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Bst. b). Eine nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbare Gefahr im Sinn von Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV ist gegeben, wenn baulich bedingt ungenügende Sicht- weiten (Kurven, Kuppen, Knoten) zu falscher Beurteilung durch die Fahr- zeugführerinnen und Fahrzeugführer führen können, oder wenn die Stras- senanlage von diesen eine erheblich erhöhte Aufmerksamkeit erfordert (Verflechtungsstrecken, komplexe Verzweigungen; BVR 2010 S. 78 E. 4.3). Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit rechtfertigt sich nach Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV sodann dort, wo die Höchstgeschwindigkeit nicht der angemessenen Geschwindigkeit entspricht, dies den Verkehrsteilnehmen- den aber nicht bewusst ist, weil sie die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können. Blosse Tempoüberschreitungen stellen demgegenüber keine nicht vorhersehbare Gefahr dar (BVR 2010 S. 78 E. 4.3.3). Eines besonderen Schutzes nach Art. 108 Abs. 2 Bst. b SSV bedürfen Strassen- benützerinnen und Strassenbenützer, die durch den Verkehr stark gefähr- det werden und bestimmte Strassenabschnitte regelmässig benützen müs- sen (z.B. Betagte und Kinder). Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Gefährdung der betroffenen Verkehrsteilnehmenden (BVR 2010 S. 78 E. 4.4). Eine derartige Gefährdung kann beispielsweise gegeben sein bei Strassen mit unübersichtlichen Verhältnissen, welche über kein Trottoir verfügen (vgl. BGer 1C_370/2011 vom 9.12.2011, in BVR 2012 S. 178 und ZBl 2013 S. 574 E. 2.7; zum Ganzen VGE 2015/63/65 vom 28.10.2015 E. 6.1 und 7.1). 6.3Beim Quartier «Ämmebrügg» handelt es sich mehrheitlich um ein reines Wohnquartier, in dem rund 2'700 Menschen leben (<http://www.qv- aemmebruegg.ch>, Rubrik «Home»). Im Perimeter der Verkehrsmass- nahme befinden sich zwei Kindergärten (Uferweg und Neuhofweg) und eine Primarschule (Gotthelf). Eine weitere Schule befindet sich in unmittelbarer Nähe des Perimeters (Pestalozzi; Beschwerdeantwort S. 4 f. Rz. 3.2; Beschwerde Rz. 3). Gemäss Gutachten bestehen im Quartier, das stark unter Schleichverkehr leidet, zahlreiche Sicherheitsdefizite, namentlich Sichtprobleme bzw. unübersichtliche Situationen und über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 12 dimensionierte Knoten. Diese finden sich sowohl nördlich als auch südlich der Emme und betreffen auch den Strand- und Schönauweg sowie die Einungerstrasse. Auf diesen Quartierstrassen werden namentlich folgende Schwachstellen geortet: Sichtprobleme bei der Einmündung des Schönau- wegs in den Typonweg (Messpunkt Nr. 7), Sichtweitenproblem und Un- übersichtlichkeit, hohe Geschwindigkeiten wegen des sehr grosszügig dimensionierten Knotens, gefährliches Fahrverhalten von Radfahrerinnen und Radfahrern (Messpunkt Nr. 12), Sichtproblem bei der Einmündung des Büntenwegs in die Einungerstrasse (Messpunkt Nr. 13), häufig von Velo- fahrenden missachtete Vortrittsregelung bei der Einmündung des Fuss- und Velowegs Schützenmattweg in die Einungerstrasse (Messpunkt Nr. 18), Schleichweg Dammstrasse-Einungerstrasse/Strandweg zum Um- gehen des Zentrums (Messpunkt Nr. 19), Sichtproblem bei der Einmündung des Büntenwegs in den Schönauweg (Messpunkt Nr. 26) und Geschwindigkeitsproblem auf dem Strandweg (Messpunkt Nr. 36; vgl. zum Ganzen Gutachten Ziff. 6.2 und Anhang B). In der Zeitspanne vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 13 fremder) Schleichverkehr und es bestehen zahlreiche Sicherheitsdefizite, die in der Vergangenheit bereits zu mehreren Unfällen geführt haben. Die Geschwindigkeitsmessungen im südlichen Teil des Perimeters haben zwar gezeigt, dass die Mehrheit der Autolenkerinnen und Autolenker die zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht ausschöpft. Das spricht aber nicht gegen ein generelles Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit, kann dieses Verhalten doch gerade als Hinweis darauf gedeutet werden, dass die erlaubte Geschwindigkeit offenbar nicht den konkreten Verhältnissen angemessen ist. Es ist gerichtsnotorisch, dass tiefere Geschwindigkeiten eine Reduktion des Bremswegs bewirken, was wiederum zu weniger Un- fällen oder zumindest bei den Unfallbeteiligten zu weniger schweren Ver- letzungen führt. Zudem wird das neue Verkehrsregime den Schleichverkehr mindern, was ebenfalls zu einer höheren Verkehrssicherheit beiträgt. Die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 Bst. a und b SSV sind demnach er- füllt. Dass aufgrund vergleichbarer Verhältnisse in anderen Quartieren ebenfalls Verkehrsmassnahmen angeordnet werden könnten, ändert nichts am Umstand, dass sie im vorliegenden Fall begründet sind. 6.5Die Gemeinde bezweckt mit der Einführung der Tempo-30-Zone und der Begegnungszonen eine Erhöhung der Verkehrs- und insbesondere der Schulwegsicherheit durch eine der Quartiersituation und dem Strassen- raum angepasste Geschwindigkeitsbegrenzung und eine Reduktion des Anteils an (quartierfremdem) Schleichverkehr. Die dadurch verbesserte Koexistenz der verschiedenen Verkehrsgruppen soll auch dazu beitragen, die Attraktivität des Strassenraums zu steigern, die Aufenthaltsqualität zu erhöhen und damit letztlich die Lebens- und Wohnqualität im Quartier zu verbessern. Zu diesen Nebeneffekten gehört auch die mit den Verkehrs- massnahmen angestrebte Lärmreduktion (Beschwerdeantwort S. 4 Rz. 2.3; Gutachten Ziff. 8; zum Ganzen Gutachten Ziff. 4.1 und 4.2). Die angeord- neten Massnahmen sind zum Erreichen dieser Ziele geeignet und erforder- lich. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Soweit sie geltend machen, die Vorinstanz verkenne, dass bei den Bewoh- nerinnen und Bewohnern von Einfamilienhäusern eine grundlegende Op- position gegen das geplante Vorhaben bestehe (Beschwerde Rz. 1; Stel- lungnahme vom 26.9.2016 [act. 1C B2] Abschnitte 2 und 3), ist diese Be- hauptung zum einen nicht erstellt. Zum andern ist es auch nicht notwendig,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 14 dass eine Mehrheit sämtlicher betroffenen Personengruppen den Ver- kehrsmassnahmen zustimmt. Hier verhält es sich immerhin so, dass die Massnahmen von der Quartierbevölkerung angeregt wurden und breit ab- gestützt sind (Beschwerdeantwort S. 5 Rz. 3.3; Gutachten Ziff. 1). Soweit die Beschwerdeführenden die Erforderlichkeit der Massnahmen bestreiten, weil es ausreiche, die bestehenden Massnahmen durchzusetzen (Einbahn- verkehr, Fahrverbot bzw. Zubringerdienst gestattet; Beschwerde Rz. 6; Replik Rz. 3), oder andere Massnahmen vorschlagen (Schneiden von Hecken, Radarkontrollen; Beschwerde Rz. 4; Replik Rz. 5; Stellungnahme vom 26.9.2016 [act. 1C B2] Abschnitt 7), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese wären nicht gleichermassen zielführend und zudem für die Gemeinde mit einem erheblichen (Kontroll-)Aufwand verbunden. Schliess- lich sind die umstrittenen Massnahmen den Beschwerdeführenden auch zumutbar. Die grossmehrheitlich gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit liegt schon heute unter den erlaubten 50 km/h, und die Strecke, welche die Beschwerdeführenden innerhalb des Perimeters bis zu ihrer Liegenschaft zurücklegen müssen, ist kurz; es droht ihnen höchstens ein minimer Zeit- verlust. 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegen- den Beschwerdeführenden grundsätzlich solidarisch die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Allerdings ist der fest- gestellten Gehörsverletzung im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (E. 2.5 vorne; BVR 2008 S. 97 E. 4, 2004 S. 133 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Obwohl nicht anzunehmen ist, dass die Be- schwerdeführenden auf eine Beschwerde verzichtet hätten, wenn ihre Stellungnahme vom 26. September 2016 im vorinstanzlichen Entscheid berücksichtigt worden wäre, ist ihnen nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfahrenskosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde- führenden und die Gemeinde haben keinen Anspruch auf Parteikosten- ersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2017, Nr. 100.2016.346U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: