100.2016.341U HER/KUN/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. November 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ (geb. ...) vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. Oktober 2016; 2016.POM.224)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1969), Staatsbürgerin von Thailand, reiste am 22. September 2003 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe mit einem Schweizer Bürger eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 16. Februar 2005. Nach dem Scheitern dieser Ehe heiratete sie am 22. September 2005 in Bern den Schweizer Bürger B.. Gestützt auf diese Ehe erhielt sie erneut eine Aufenthaltsbewilligung; im Juli 2010 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Spätestens 2014 trennten sich die Eheleute. Am 31. März 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A. in zweiter Instanz wegen gewerbsmässigen Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution, gewerbs- und teilweise bandenmässiger Geldwäscherei, mehrfacher qualifizierter und versuchter Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung sowie Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Am 15. März 2016 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Nie- derlassungsbewilligung von A.________ und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 13. April 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 18. Oktober 2016 ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 29. November 2016 an. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 17. November 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 3 der POM sei aufzuheben und ihr sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 die Ab- weisung der Beschwerde. Am 9. März 2017 erstattete der MIDI Meldung über die am 31. Januar 2017 erfolgte Ehescheidung. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwer- deführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 4 teilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2Die Beschwerdeführerin wurde am 31. März 2015 rechtskräftig un- ter anderem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (vgl. hinten E. 3.2). Damit hat sie den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was sie nicht bestreitet. Hingegen erachtet sie die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfer- nungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (vgl. hinten E. 3-5). Zu berück- sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und der Wegweisung ergibt sich Folgendes: 3.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger- fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 5 bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja- Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 3.2Am 31. März 2015 verhängte das Obergericht des Kantons Bern gegen die Beschwerdeführerin eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten (6 Monate unbedingt, 30 Monate bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren) und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (be- dingt bei einer Probezeit von zwei Jahren). Grundlage bildete der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch des Regionalgerichts Bern-Mittel- land wegen gewerbsmässigen Menschenhandels zum Nachteil von zehn Thailänderinnen, gewerbs- und teilweise bandenmässiger Geldwäscherei (je begangen von ca. September 2009 bis September 2011) und mehr- facher und qualifizierter Widerhandlung gegen das AuG (begangen von ca. September 2009 bis September 2011 bzw. am 23.8.2011) sowie der Schuldspruch des Obergerichts wegen mehrfacher Förderung der Prostitu- tion (begangen von ca. September 2009 bis September 2011), Gehilfen- schaft zur Fälschung von Ausweisen und versuchter Widerhandlung gegen das AuG (je begangen am 23.8.2011; Urteil des Obergerichts vom 31.5.2015 in Akten MIDI pag. 270 ff.; Begründung in pag. 302 ff. [nachfol- gend: Begründung Obergericht]; vgl. auch Urteilsbegründung des Regio- nalgerichts vom 17.10.2014 in Akten POM, Beschwerdebeilage [BB] 14 [nachfolgend: Begründung Regionalgericht]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (E. 4a), hat die Beschwerdeführerin hiermit ein erhebliches Verschulden auf sich geladen, übersteigt doch das Strafmass die massge- bliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 6 schweizerische Rechtsordnung um das Anderthalbfache (vgl. E. 3.1 hier- vor). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände: Die Beschwerdeführerin hatte als Massagesalon-Betreiberin zehn thailändische Frauen, welche aus wirtschaftlicher Not keine andere Wahl hatten als sich zu prostituieren, unter falschen Vorspiegelungen in die Illegalität getrieben und dann über einen Zeitraum von rund zwei Jahren ausgebeutet und aus- genutzt (vgl. Begründung Regionalgericht S. 17 f. und 29; Begründung Obergericht S. 25 f.). Sie hatte dabei nicht nur um die konkreten Arbeitsbe- dingungen gewusst – mit den Opfern wurde laut der Würdigung der Straf- gerichte wie mit Objekten verfahren und praktisch alles gemacht, was man wollte –, sondern diese teilweise sogar selbst geschaffen (vgl. Begründung Regionalgericht S. 20, und 29). Sie schöpfte von den Einnahmen zu ihrem eigenen finanziellen Vorteil 50 % als Abgabe ab und wollte für sich selber einen möglichst hohen Verdienst erzielen; die Beweggründe waren mithin rein egoistisch (vgl. Begründung Regionalgericht S. 17, 20 und 30; Begrün- dung Obergericht S. 25 f.). Nebst der Ausbeutung der Frauen lässt auch die damit verbundene qualifizierte Geldwäscherei im sehr hohen Deliktsbe- trag von (mindestens) Fr. 400'000.-- auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen (vgl. Begründung Regionalgericht S. 33; Begründung Oberge- richt S. 28). Dass sich die Beschwerdeführerin auch selbst prostituierte und innerhalb der gesamten Organisation als «Bestellerin und Abnehmerin» von thailändischen Frauen eine relativ tiefe Hierarchiestufe innehatte, ver- mag sie nicht zu entlasten: Diese Umstände wurden bei der Strafzumes- sung berücksichtigt (vgl. Begründung Obergericht S. 25). Im Übrigen gin- gen die Strafgerichte zwar insgesamt von einem «eher leichten» Verschul- den aus; diese Einschätzung erfolgte aber mit Blick auf die ohnehin schwe- ren Anlasstaten des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution und den damit verbundenen weiten Strafrahmen (vgl. Begründung Regio- nalgericht S. 30; Begründung Obergericht S. 26). Im Licht der bei schweren Delikten allgemein strengen bundesgerichtlichen Praxis ist somit auslän- derrechtlich insgesamt von einem sehr schweren Verschulden der Be- schwerdeführerin auszugehen; entsprechend ist auch das Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme als sehr bedeutend einzustufen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa). Menschenhandel und Förderung der Prostitution, wie sie die Beschwerdeführerin unter anderem begangen hat, gelten seit dem 1. Oktober 2016 im Übrigen als Anlasstaten für eine obligatorische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 7 strafrechtliche Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im vorlie- genden Fall keine Anwendung findet, ist der darin zum Ausdruck gebrach- ten verfassungs- und gesetzgeberischen Wertung im Rahmen der auslän- derrechtlichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst etwa BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 3.3.1; vgl. allgemein zur Schwere der Anlasstat «Menschenhandel» auch etwa BGer 2C_116/2017 vom 3.10.2017 E. 3.4.3). 3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, be- steht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeili- ches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts- ordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BGer 2C_685/2014 vom 13.2.2015 E. 6.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Die Beschwer- deführerin hat mit den der Verurteilung vom 31. März 2015 zugrunde lie- genden Straftaten über einen Zeitraum von zwei Jahren delinquiert und insoweit fortgesetzt strafbare Handlungen begangen; als «einmalig» lässt sich ihr Verhalten nicht bezeichnen (vgl. aber Beschwerde S. 5). Sie war ausserdem bereits mit Strafmandat vom 6. Juli 2011 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (je mehrfach begangen vom 20.7.2010 bis am 11.5.2011) bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt worden (vgl. Akten MIDI pag. 341). Wie die POM zutreffend festhält (E. 4b), fallen diese weiteren Straftaten zwar in dieselbe Deliktsperiode, auf die sich das Strafurteil vom 31. März 2015 bezieht; die mit diesem Urteil ausgefällte Geldstrafe erfolgte denn auch teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat (vgl. Begründung Obergericht S. 23). Die Chronologie der Ereignisse zeigt aber immerhin, dass sich die Beschwerdeführerin von der ersten Verurteilung und der da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 8 mit angesetzten Probezeit nicht hat beeindrucken lassen, setzte sie ihre Machenschaften doch bis im September 2011 fort. Wenn damit auch, wie die POM erwägt, keine Mehrfachdelinquenz im engen Sinn vorliegt, lässt das Verhalten der Beschwerdeführerin aber doch auf beträchtliche Gleich- gültigkeit der schweizerischen Rechtsordnung gegenüber schliessen. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme liesse sich vor diesem Hintergrund wohl gar als leicht erhöht qualifizieren (zurückhaltender POM, E. 4b). 3.4Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von die- sen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, aus- länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorlie- gen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegwei- sungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; jüngst etwa BGer 2C_618/2016 vom 13.2.2017 E. 2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rech- nung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinwei- sen). 3.4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich zwischen 2009 und 2011 insbe- sondere schwerer Delikte gegen die Freiheit und sexuelle Integrität schul- dig gemacht; ihr Verhalten lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie so- wie eine beträchtliche Gleichgültigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegen- über schliessen (vorne E. 3.2 f.). Wohl trifft zu, dass seither keine weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 9 Straftaten aktenkundig geworden sind. Entgegen dem, was die Beschwer- deführerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 5 f.), hat die Vorinstanz dieses Wohlverhalten aber zu Recht vor dem Hintergrund des Strafverfahrens und -vollzugs, der erst vor kurzem abgelaufenen zweijährigen Probezeit sowie des drohenden ausländerrechtlichen Bewilligungswiderrufs relativiert. Klagloses Verhalten wird in solchen Situationen allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeit- spannen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_963/2016 vom 17.3.2017 E. 2.2, 2C_260/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Es ist daher der seit Ende der Deliktsperiode vergangene Zeitraum von gut fünfeinhalb Jahren nicht we- sentlich zu ihren Gunsten zu berücksichtigen; dies gilt auch für den Um- stand, dass die Beschwerdeführerin sich offenbar von ihrem ehemaligen (Prostituierten-)Milieu distanziert hat und seit 9. März 2015 einer regelmäs- sigen (legalen) Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Beschwerde S. 5; hinten E. 4.2). Die Beschwerdeführerin – sie ist sowohl in der Schweiz wie auch in ihrer Heimat verschuldet (vgl. hinten E. 4.2 und E. 4.3.1) – beging abgese- hen davon die Straftaten aus rein finanziellen Motiven; sie finanzierte damit ihren Lebensunterhalt und unterstützte ihre in Thailand lebenden Ge- schwister bzw. deren Kinder mit Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- pro Monat (vgl. Begründung Regionalgericht S. 31; vgl. auch vorne E. 3.2). Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich an ihrem finanziellen Bedarf etwas geändert hätte, sie etwa keine Unterhaltszahlungen ins Heimatland mehr leisten würde. Die heute unbefristete Anstellung der Beschwerdefüh- rerin basiert nach wie vor auf Abruf (Bezahlung im Stundenlohn); die Er- werbssituation spricht vor diesem Hintergrund nicht entscheidend gegen eine Rückfallgefahr, zumal keinerlei Gewähr besteht, dass die Beschwer- deführerin die Stelle nicht wieder verliert oder sich ihre prekäre finanzielle Situation aus anderen Gründen verschlechtert. Der teilweise Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe heisst schliesslich nicht, dass keine Rückfall- gefahr vorliegt (vgl. Beschwerde S. 6); denn ausländerrechtlich ist ein strengerer Beurteilungsmassstab anzulegen als im Strafverfahren (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Im Übrigen hielten ihr gerade die Strafgerichte ausdrück- lich fehlende Reue und Einsicht vor; dazu sei sie allenfalls auch gar nicht in der Lage, da sie trotz ihres Aufenthalts in der Schweiz nach wie vor in der thailändischen Kultur und den dortigen Wertvorstellungen verhaftet sei (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 10 Begründung Regionalgericht S. 32). Dass die Beschwerdeführerin ihre Ta- ten bereue, wird denn auch vor Verwaltungsgericht nicht vorgebracht. Mit der Vorinstanz kann insgesamt eine gewisse, angesichts der Schwere der verübten Delikte nicht hinzunehmende Rückfallgefahr nicht ausgeschlos- sen werden. Der Antrag auf Durchführung eines Parteiverhörs wird abge- wiesen (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Eine Einvernahme vermöchte an der Ein- schätzung des Rückfallrisikos nach dem vorstehend Gesagten nichts zu ändern (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Übrigen dürfen, wie erwähnt, generalpräventive Überlegun- gen mitberücksichtigt werden. Gerade Verhaltensweisen, wie sie die Be- schwerdeführerin über geraume Zeit an den Tag gelegt hat, erachten der Verfassungs- und Gesetzgeber als besonders verwerflich (vgl. vorne E. 3.2). 3.5Insgesamt ist nach dem Erwogenen mit der POM aufgrund des schweren Verschuldens und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und allfälligen Ange- hörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier ge- boren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 11 ausländische Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – erst als Er- wachsene in die Schweiz gelangt sind (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 2.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 [betreffend einen Aus- länder «zweiter Generation»]); BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Die heute 48-jährige Beschwerdeführerin ge- langte (erstmals) 2003 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz (vgl. Akten MIDI pag. 5 und 11 f.; vorne Bst. A). Ihre Aufenthaltsdauer fällt damit nicht mehr nur kurz aus, was auch die POM grundsätzlich anerkannt hat (E. 5a). Die Beschwerdeführerin verbrachte aber – wenn sie auch vor ihrer Einreise in die Schweiz drei bis vier Jahre in Dänemark gelebt haben will (vgl. Akten MIDI pag. 354) – mehr als die Hälfte ihres Lebens in der Heimat, darunter die prägenden Abschnitte ihrer Kindheit, Jugend sowie des jüngeren Er- wachsenenalters. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist sodann mit Blick auf die erhebliche Delinquenz der Beschwerdeführerin, deren mehrmona- tige Inhaftierung (Untersuchungshaft vom 27.10.2011 bis 4.1.2012; Straf- vollzug in der Form von Halbgefangenenschaft vom 11.1.2016 bis 1.5.2016 [vgl. Begründung Regionalgericht S. 31; Akten POM pag. 26 f.]) sowie die Dauer des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens zu relativieren. 4.2Wie die POM richtig erwägt (E. 5b), hat sich die Beschwerdeführerin zudem nicht zu integrieren vermocht: Sie war nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst in verschiedenen Salons als «Masseuse» angestellt; ab 2009 betrieb sie ihren eigenen Massagesalon, wobei sie sich auch selbst prostituierte (vgl. Akten MIDI pag. 18, 20, 52, 54, 59, 65, 67, 71 f. und 76; Begründung Regionalgericht S. 17 und 31; vorne E. 3.2). Nach ihrer Ent- lassung aus der Untersuchungshaft war sie 2013/2014 – teilweise auf Abruf – in einer ... Fabrik tätig und anschliessend arbeitslos (Begründung Regionalgericht S. 31); seit 9. März 2015 ist sie bei der ... AG in ... als Lagermitarbeiterin bzw. Betriebsmitarbeiterin tätig (vgl. Akten MIDI pag. 293 ff.; Akten POM, BB 11-13.; BB 8 und 9). Nachdem dieses Arbeitsverhältnis zunächst mehrfach befristet war, erhielt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 12 Beschwerdeführerin im Mai 2016 einen unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrag; die Anstellung erfolgt bei einer jährlichen Mindestarbeitszeit von 1'200 Stunden à Fr. 18.95 nach wie vor auf Abruf- und Stundenlohnbasis (vgl. BB 8). Auch in Anbetracht dieses jüngsten Arbeitsvertrags liegt keine bedarfssichernde gefestigte Erwerbssituation vor. Dass die Be- schwerdeführerin soweit aktenkundig in der Schweiz nie Sozialhilfe bezo- gen hat (vgl. Akten POM, BB 9), begründet bei dieser Ausgangslage für sich allein keine gelungene wirtschaftliche Integration; dieser Umstand ist abgesehen davon mit der POM insoweit zu relativieren, als die Beschwer- deführerin ihren Lebensunterhalt während mehrerer Jahre durch delikti- sches Handeln verdient hat (vgl. vorne E. 3.2 und E. 3.4.2). Die Vorinstanz hat in wirtschaftlicher Hinsicht schliesslich zu Recht nachteilig gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin per 8. September 2015 im Betreibungsamt Bern-Mittelland mit einer Betreibung von Fr. 759.60 und einem offenen Verlustschein von Fr. 895.75 registriert ist (vgl. Akten POM, BB 10). Dass es sich hierbei um verhältnismässig kleine Beträge handeln und die Be- schwerdeführerin insoweit kein Verschulden treffen soll (vgl. Beschwerde S. 6 f.), entlastet sie nicht, umso so weniger, als sie nach eigenen Angaben in der Schweiz auch «AHV-Schulden» hat (vgl. Begründung Regionalge- richt S. 31); weitere Schulden dürften aus den ihr im Strafverfahren in der Höhe von mehreren Zehntausend Franken auferlegten Verpflichtungen resultieren (Verfahrenskosten, Genugtuung und Ersatzzahlungen für er- brachte Leistungen nach dem Opferhilfegesetz; vgl. Akten MIDI pag. 270 ff.). In sozialer Hinsicht sind keinerlei vertieften Kontakte geltend gemacht oder ersichtlich; die Einschätzung, sie lebe recht isoliert und allein (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b), blieb unwidersprochen. Dass die Be- schwerdeführerin, welche offenbar noch im Strafverfahren trotz absolvierter Sprachkurse kaum über Deutschkenntnisse verfügte, in sprachlicher Hin- sicht erfolgreich integriert sein soll, steht vor Verwaltungsgericht nicht mehr zur Diskussion (vgl. Begründung Regionalgericht S. 31; Akten POM, BB 6- 9; vgl. auch etwa Akten MIDI pag. 286). Schliesslich ist eine erfolgreiche Integration auch angesichts der erheblichen Straffälligkeit der Beschwer- deführerin zu verneinen, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Aus- ländern [VIntA; SR 142.205]). Insgesamt ist nach dem Erwogenen mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 13 POM von einer in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Integration auszu- gehen (vgl. auch Begründung Regionalgericht S. 31). 4.3Zu würdigen sind schliesslich die der Beschwerdeführerin und all- fälligen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Thailand ist mit der POM (E. 5c) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis rund 30-jährig im Heimat- land gelebt hat; dort ist sie aufgewachsen und wurde sie sozialisiert (vgl. vorne E. 4.1). Nach mehreren Jahren Grundschule und anfänglicher Tätig- keit als Prostituierte hat sie in der Heimat eine Ausbildung zur Coiffeuse absolviert und während zwei bis drei Jahren zusammen mit einer Freundin einen eigenen Coiffeursalon betrieben (vgl. Begründung Regionalgericht S. 31). Auch wenn sie vor ihrer Einreise in die Schweiz einige Jahre in Dä- nemark gelebt haben sollte (vgl. vorne E. 4.1), ist bei dieser Sachlage ohne weiteres davon auszugehen, das sie mit ihrem Heimatland kulturell und sprachlich nach wie vor eng verbunden ist. Die Beschwerdeführerin ist zu- dem während ihres Aufenthalts in der Schweiz – immerhin – dreimal feri- enhalber in die Heimat zurückgekehrt, besitzt dort ein Grundstück mit ei- nem Haus und unterstützt ihre dort lebenden Geschwister bzw. deren Kin- der finanziell (vgl. Beschwerde S. 7; vorne E. 3.4.2). Nach ihren Angaben haben die Schwester und deren Ehemann für sie in Thailand einen Kredit aufgenommen; nebst den Schulden aus dem Hauskauf sei auch davon «viel noch offen» (vgl. Begründung Regionalgericht S. 31). Entgegen ihren Einwänden hat die POM vor diesem Hintergrund zu Recht auch auf aktu- elle Bezüge zur Heimat geschlossen. Von einer engen Bindung zum Hei- matland ging denn ausdrücklich auch das Strafgericht aus, wonach die Beschwerdeführerin trotz mehrjährigem Auslandaufenthalt nach wie vor in der thailändischen Kultur und den dortigen Wertvorstellungen verhaftet sei (vgl. vorne E. 3.4.2). Auch wenn sie seit ihrer Ausreise aus dem Heimat- land nicht mehr im Coiffeurberuf gearbeitet hat (vgl. Beschwerde S. 7), ist unter den gegebenen Umständen mit der POM zudem von guten Voraus- setzungen auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche unbestritte- nermassen gesund und arbeitsfähig ist, in ihrer Heimat innert absehbaren Zeit beruflich Fuss fassen kann. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebens- umstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 14 Schweiz. Darin liegen jedoch keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein die Beschwerdeführerin, sondern die gesamte dort lebende Be- völkerung betroffen ist (vgl. nebst BGE 139 II 393 E. 6 etwa BGer 2C_368/2015 vom 15.9.2015 E. 3.2.3 und 2C_904/2010 vom 27.4.2011 E. 2.3.2 [betreffend Rückkehr nach Thailand]; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Die Rückkehr nach Thailand erweist sich damit trotz mehrjähriger Abwesenheit ohne weiteres als zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem Heimatland nach wie vor Vieles verbindet. 4.3.2 In familiärer Hinsicht stehen keine privaten Interessen am weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Diskussion. Sie lebt seit mindestens 2014 getrennt von ihrem Schweizer Ehemann (vgl. etwa Beschwerde vom 13.4.2016 S. 3; Akten MIDI pag. 24 ff., 279 f.); am 31. Januar 2017 wurden die Eheleute geschieden (vgl. act. 5A; vorne Bst. C). Wie ihre erste eheliche Beziehung in der Schweiz ist auch diese Ehe kinderlos geblieben. Andere familiäre oder soziale Beziehungen sind weder vorgebracht noch ersichtlich (vgl. auch vorne E. 4.2). 4.4Zu den privaten Interessen lässt sich zusammenfassend feststellen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr nur kurz in der Schweiz auf- hält; sie hat sich hier aber nicht integrieren können. Die Rückkehr nach Thailand ist ihr zudem ohne weiteres zumutbar und es sind mit der stritti- gen Entfernungsmassnahme auch keine familiären Nachteile verbunden. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass erstere klar überwiegen: Die (erstmals) 2003 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin hat von 2009 bis 2011 als Massagesalon- Betreiberin zehn thailändische Frauen, welche angesichts ihrer wirtschaftlichen Not faktisch zur Prostitution gezwungen waren, unter fal- schen Vorspiegelungen in die Illegalität getrieben und anschliessend aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 15 gebeutet und ausgenutzt. Sie wurde deswegen sowie wegen weiterer in diesem Zusammenhang stehender Delikte unter anderem zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt, was ein sehr schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Die über einen Zeitraum von zwei Jahren ausgeübte schwere Delinquenz zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie; aus- serdem besteht eine nicht hinzunehmende Rückfallgefahr. Gemäss der ständigen strengen Praxis bei solch schweren Delikten und den general- präventiven Überlegungen, welche die Ausländerbehörden zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen dürfen, besteht damit ein wesentliches öffentliches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. Die Inte- ressen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Sie hält sich zwar nicht mehr nur kurz hier auf, konnte sich aber nicht integrieren. Mit ihrem Heimatland, wo sie aufge- wachsen ist und auch als Erwachsene gelebt hat, verbindet sie nach wie vor viel; sie kann dort auch heute an eine persönliche und familiäre Ver- bundenheit anknüpfen. Die Rückkehr nach Thailand ist ihr daher ohne weiteres zumutbar, zumal auch recht gute Voraussetzungen für eine beruf- liche Wiedereingliederung bestehen. In familiärer Hinsicht drohen ange- sichts der Entfernungsmassnahme keine Nachteile. Die Entfernungsmass- nahme erweist sich damit als verhältnismässig. Der angefochtene Ent- scheid hält der Rechtskontrolle stand. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist pra- xisgemäss eine neue festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.341U, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 27. Dezember 2017.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Schweiz
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Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2016 341
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026