100.2016.336U HER/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Oktober 2016; 2016.POM.339)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2017, Nr. 100.2016.336U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende A.________ (geb. ....1988) reiste am 6. März 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 28. März 2014 die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. ....1990), worauf ihm gestützt auf die Ehe eine bis am 27. März 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Februar 2015 zog B.________ aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter An- setzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. Juni 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 abwies und A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 16. November 2016 ansetzte. C. Hiergegen hat A.________ am 10. November 2016 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei unter Verzicht auf die Weg- weisung zu verlängern. Die POM hat mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die EG Bern hat auf eine Stellungnahme ver- zichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2017, Nr. 100.2016.336U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am ... 1988 in C./Kosovo geboren. Er ist im Besitz eines bis zum 27. Oktober 2020 gültigen Reise- passes der Republik Kosovo (vgl. Akten EG Bern, pag. 80). Der Beschwer- deführer hielt sich im Jahr 2009 illegal in Deutschland auf. Nach der voll- zogenen Wegweisung wurde er mit einem Einreiseverbot für das ganze Gebiet der Schengen-Staaten belegt und am 2. November 2010 im Fahn- dungssystem des Bundes (RIPOL) ausgeschrieben (vgl. Akten EG Bern, pag. 77, 80, 84). 2.1.2 Am 18. Juli 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Einreise in die Schweiz zwecks Ehevorbereitung. Die Schweizerische Vertretung in Pristina bestätigte am 19. Juli 2013, dass der Beschwerdeführer damals Wohnsitz in C./Kosovo hatte (Akten EG Bern, pag. 94). Der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2017, Nr. 100.2016.336U, Seite 4 schwerdeführer gab gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Kosovo an, B.________ im Jahr 2013 über eine Internetplattform kennengelernt zu haben. Im Juni 2013 hätte sie ihn und seine Familie im Kosovo besucht. Als Beweis zeigte er Fotos auf dem Mobiltelefon (Schreiben der Botschaft vom 22.7.2013, Akten EG Bern, pag. 93). B.________ bestätigte gegen- über den EMF, den Beschwerdeführer im Januar 2013 über eine Inter- netplattform kennengelernt zu haben. Er lebe zusammen mit seinen Eltern in C./Kosovo. Sie habe ihn dort im April/Mai 2013 besucht. Sie werde am 17. September 2013 erneut in den Kosovo reisen. Er sei noch nie in der Schweiz gewesen (Aktennotiz vom 5.9.2013, Akten EG Bern, pag. 89). 2.1.3 Die EG Bern erteilte dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2014 die Einreiseerlaubnis zwecks Vorbereitung der Heirat (Ermächtigung zur Visumserteilung, Akten EG Bern, pag. 78). Am 6. März 2014 reiste er in die Schweiz ein und am 28. März 2014 heiratete er B. (Trauungs- mitteilung, Akten EG Bern, pag. 73), worauf ihm eine bis zum 27. März 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (Akten EG Bern, pag. 47). Die Ehefrau teilte der EG Bern am 12. Februar 2015 mit, dass sie sich vom Beschwerdeführer getrennt und die gemeinsame Wohnung verlassen habe (Akten EG Bern, pag. 33). Am 16. September 2015 bestätigte sie schrift- lich, dass sie die Scheidung wolle bzw. diese bereits eingereicht habe (Akten EG Bern, pag. 29). 2.1.4 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Oktober 2014 als Unter- haltsreiniger bei der D.________ AG im Stundenlohn (Akten EG Bern, pag. 11). In der Zeit von Februar bis August 2016 betrug sein monatliches Einkommen zwischen Fr. 3ʹ041.70 und Fr. 4ʹ257.10 (vgl. Lohnab- rechnungen, Akten POM act. 5A1). Im Betreibungsregister ist der Be- schwerdeführer nicht verzeichnet (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregis- ter vom 2.9.2016, Akten POM act. 5A1). Gemäss den Akten verfügt er zu- dem über einen ungetrübten strafrechtlichen Leumund (vgl. Akten EG Bern, pag. 37-40). Laut dem Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Kosovo vom 22. Juli 2013 spricht er Deutsch (Akten EG Bern, pag. 93). Zu sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz ergeben sich aus den Akten keine Hinweise.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2017, Nr. 100.2016.336U, Seite 5 2.2Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die für diesen Anspruch erforderli- che Dauer einer in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren ist vorliegend unbestrittenermassen nicht erfüllt, da das seit dem 28. März 2014 verheiratete Ehepaar den gemeinsamen Haushalt im Feb- ruar 2015 wieder aufhob (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Strittig ist dagegen, ob ein verselbständigter Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG besteht (sog. nachehelicher Härtefall). 3. 3.1Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige per- sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Ver- meidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Her- kunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger per- sönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichti- gen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechts- ordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; vgl. auch BGE 141 II 169 E. 5.2.2). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1; BVR 2010
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2017, Nr. 100.2016.336U, Seite 6 S. 481 E. 5.1.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 3.2Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im März 2014 nicht gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen, keine wirt- schaftliche Sozialhilfe bezogen hat, im Betreibungsregister nicht verzeich- net ist und seit dem 1. Oktober 2014 einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. vorne E. 2.1.4). Es handelt sich jedoch um eine unqualifizierte Erwerbs- tätigkeit, aus welcher sich keine in wirtschaftlicher und arbeitsmarktrechtli- cher Hinsicht zwingenden Gründe für eine Bewilligungsverlängerung erge- ben, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5b). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die POM geschlossen hat, dass die Integration des Beschwerdeführers nicht mehr als dem entspricht, was von allen ausländischen Personen nach einer Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren erwartet werden kann (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 5b). Auch seine sprachlichen Fähigkeiten und seine sozialen Bindungen und Freundschaften in der Schweiz lassen kei- nen anderen Schluss zu (vgl. vorne E. 2.1.4 und angefochtener Entscheid E. 5b). Nach ständiger Praxis genügt die Integration für sich allein ohnehin nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen. Sie ist notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewil- ligungserteilung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2, 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 3.4, 2C_985/2014 vom 5.11.2014 E. 2.4.1). 3.3Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte den nachehelichen Härtefall in gesetzwidriger und unverhältnismässiger Weise verneint. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er seit dem 10. Lebensjahr im Ausland lebe. Den «grössten und wichtigsten Teil seines Lebens» habe er in der Schweiz verbracht, welche zu seiner «neuen Hei- mat» geworden sei. Mit seinem Heimatland verbinde ihn nichts mehr. Eine Rückreise sei ihm nicht zuzumuten, da seine Familie ihn verstossen hätte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2017, Nr. 100.2016.336U, Seite 7 Er würde von ihnen keine Unterstützung erhalten und müsste «auf der Strasse oder im Wald» leben. Der Umstand, dass er seine kranke Gross- mutter besucht habe, lasse keinen anderen Schluss zu. Er habe keine Ar- beit in Aussicht und könne aufgrund seines Alters auch keine Schulen mehr besuchen. Seine Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet (Beschwerde S. 2). 3.4Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Behauptungen zu wie- derholen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bringt er keine Be- lege bei. Er übersieht, dass ihn im ausländerrechtlichen Verfahren eine weitreichende Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts trifft (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Daher obliegt es in erster Linie ihm, die kon- kreten persönlichen Umstände, die einen nachehelichen Härtefall in der erforderlichen Intensität begründen können, in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (vgl. auch Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer unzureichend nachgekommen. Er bringt zwar vor, seit seinem 10. Lebensjahr hauptsäch- lich im Ausland gelebt zu haben; dabei führt er aber nicht aus, wann er vor seiner Einreise im 2014 in der Schweiz gelebt haben soll. In den Akten fin- den sich keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwer- deführer – wie behauptet – «den grössten und wichtigsten Teil seines Lebens» in der Schweiz verbracht hat. Aktenkundig ist, dass sich der Be- schwerdeführer im Jahr 2009 illegal in Deutschland aufhielt und nach voll- zogener Wegweisung mit einem Einreiseverbot für das ganze Gebiet der Schengen-Staaten belegt wurde (vgl. vorne E. 2.1.1). Die Schweizerische Botschaft in Pristina bestätigte am 19. Juli 2013, dass der Beschwerdefüh- rer Wohnsitz in C./Kosovo hatte (vgl. vorne E. 2.1.2). Gemäss den Akten war der Beschwerdeführer seit 2013 mit B. zusammen und zuvor nicht in der Schweiz; B.________ musste dazu nicht erneut be- fragt werden (vgl. vorne E. 2.1.2). Am 26. Februar 2014 wurde ihm die Ein- reiseerlaubnis erteilt und am 6. März 2014 reiste er im Alter von fast 26 Jahren in die Schweiz ein (vgl. vorne E. 2.1.3). Er hält sich folglich seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2017, Nr. 100.2016.336U, Seite 8 drei Jahren hier auf. Die Vorinstanz durfte demnach gestützt auf den er- stellten Sachverhalt schliessen, dass der Beschwerdeführer die prägenden Kindheits- und Jugendjahre und auch einige Jahre im Erwachsenenalter im Herkunftsland verbracht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c). Vor die- sem Hintergrund erscheint die Behauptung als unglaubwürdig, er habe zu seinem Heimatland überhaupt keinen Bezug mehr. Gleiches gilt für die Be- hauptung, seine Familie hätte ihn verstossen. B.________ hat die Behör- den darüber informiert, dass der Beschwerdeführer vor der Heirat bei sei- nen Eltern lebte. Sie habe ihn dort besucht. Der Beschwerdeführer bestä- tigte, dass B.________ ihn und seine Familie besucht hat und zeigte der Schweizerischen Botschaft dazu Fotos vor. Übereinstimmend gaben sie an, sich (erst) 2013 über das Internet kennengelernt zu haben (vgl. vorne E. 2.1.2). Weshalb ihn seine Familie nun verstossen haben soll, erklärt er nicht ansatzweise. Kommt hinzu, dass er im November 2015 seine kranke Grossmutter besuchte. Diese Umstände zeigen, dass der Beschwerdefüh- rer über familiäre Kontakte im Heimatland verfügt, die er bei einer Rückkehr wieder intensivieren kann. Das Verwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass er mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesell- schaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist. Die POM hat weiter zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer als körperlich gesunder und jun- ger Mann mit Kenntnis der Landessprache und entsprechender Berufser- fahrung eine Reintegration in den Arbeitsmarkt zumutbar ist (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 5c). Die allgemein schlechteren Lebensverhältnisse im Herkunftsland stellen keine persönlichen Umstände dar, die einer Aus- reise entgegenstehen, zumal nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c mit Hinweisen). Der Vorinstanz kann insoweit nicht vorge- worfen werden, der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben. Es ist nicht entscheidend, dass ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3); der Beschwerdeführer scheint dies zu übersehen. Vielmehr ist entschei- dend, ob ihm die erneute Integration im Herkunftsland zumutbar ist; davon ist mit Blick auf sein Alter, die Aufenthaltsdauer, die familiären Beziehungen im Herkunftsland und die Berufserfahrung ohne weiteres auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2017, Nr. 100.2016.336U, Seite 9 3.5Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG dar. 4. Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Der Be- schwerdeführer setzt sich hiermit nicht näher auseinander. Dass die Ver- weigerung der Ermessensbewilligung rechtsfehlerhaft wäre, ist auch nicht ersichtlich: Die POM hat die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt und zutreffend festgehalten, dass die Aufenthaltsdauer nicht lang sei. Aus einem bloss behaupteten unbewilligten früheren Aufenthalt könne der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sein Integrationspro- zess sei bisher zwar positiv verlaufen, dies gehe aber nicht mit einer Ent- wurzelung vom Heimatland einher. Aus wirtschaftlicher und arbeitsmarkt- rechtlicher Sicht bestünden keine zwingenden Gründe für eine Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung. Auch würden in der vorgebrachten schwie- rigen Arbeitssuche keine spezifischen Gründe liegen, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, sei doch die gesamte in Kosovo lebende Bevölkerung davon betroffen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b). Vor diesem Hintergrund hat die POM in Einklang mit der massgebenden bernischen Verwaltungsjustizpraxis geschlossen, dass die öffentlichen Inte- ressen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten restriktiven Mig- rationspolitik die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerde- führers in der Schweiz deutlich überwiegen (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 5. Wie bereits die POM festgehalten hat, ist mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG; angefochtener Entscheid E. 7). Die Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2017, Nr. 100.2016.336U, Seite 10 erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig; entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine an- gefallen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2017, Nr. 100.2016.336U, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.