100.2016.308/309U publiziert in BVR 2018 S. 79 HER/BER/BES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundes- steuer 2004; Wahrung der Rekurs- und der Beschwerdefrist (Nichteintre- tensentscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 23. September 2016; 100 15 8, 200 15 3)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nrn. 100.2016.308/ 309U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Einspracheentscheiden, vordatiert auf den 10. Dezember 2014, veran- lagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer 2004. Die Entscheide gingen dem Vertreter der Steuerpflichtigen (Treuhänder) am 24. November 2014 als eingeschriebene Sendung zu. B. Am 6. Januar 2015 erhoben A.________ und B., vertreten durch den beauftragten Treuhänder, gegen die Einspracheentscheide Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese trat auf die Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein (Entscheide vom 23.9.2016). C. Hiergegen haben A. und B.________ am 24. Oktober 2016, nun- mehr anwaltlich vertreten, in einer einzigen Rechtsschrift sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bun- dessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es seien die Entscheide der StRK vom 23. September 2016 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 hat der Abteilungspräsident die Ver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK beantragt mit Vernehmlassung vom 10. November 2016 die Ab- weisung der Rechtsmittel. Die Steuerverwaltung hat mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nrn. 100.2016.308/ 309U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdefüh- renden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil- genommen, sind durch die angefochtenen Nichteintretensentscheide be- sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht- fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommu- naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen vorliegend aber die Überweisung der Sache an die Kammer (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nrn. 100.2016.308/ 309U, Seite 4 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz auf den Rekurs und die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. 2.1Sachverhaltlich ist unbestritten, dass die Einspracheentscheide dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführenden mit eingeschriebener Post eröffnet wurden (Postaufgabe 21.11.2014), diesem am 24. November 2014 zugingen und die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 24. Dezember 2014 aus- lief. Rekurs und Beschwerde wurden am 6. Januar 2015 der schweizeri- schen Post übergeben, also grundsätzlich verspätet (vgl. Art. 196 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 41 f. und 44 VRPG; Art. 140 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG). Weiter steht Folgendes fest: Die Einspracheentscheide sind auf den 10. Dezember 2014 datiert («Datum der Verfügung»). Unter der Datumszeile ist zusätzlich als Ende der Rechtsmittelfrist der 9. Januar 2015 vermerkt («Rechtsmittelfrist bis»). Die Einspracheentscheide sind folglich um etliche Tage vor- und damit falsch datiert und die Datumsangabe zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ist korrespondierend mit dem unkorrekten Ver- fügungsdatum ebenfalls falsch. Die Datumsangabe zum Ende der Rechts- mittelfrist ist im Übrigen auch falsch, wenn die Entscheide tatsächlich vom 10. Dezember 2014 datieren würden, weil Fristen nicht ab dem Datum der Erstellung des Rechtsakts zu laufen beginnen, sondern die Berechnung der Frist von anderen Faktoren abhängt (Zeitpunkt der Zustellung, Wochentag, an dem die Frist endet; vgl. Art. 151 StG und Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG). Die Einspracheentscheide sind schliesslich mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen («innert 30 Tagen seit Eröff- nung»). 2.2Die StRK hat das Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Rechtsmittel seien nicht rechtzeitig eingereicht worden und die falsche Datierung der beiden Einspracheent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nrn. 100.2016.308/ 309U, Seite 5 scheide sowie die fehlerhafte Angabe zum Ablauf der Rechtsmittelfrist seien für das verspätete Einreichen der Beschwerde und des Rekurses nicht ursächlich gewesen. Der (damalige) Vertreter der Steuerpflichtigen hätte den Fehler erkennen müssen. Die Beschwerdeführenden rügen, die StRK hätte auf den Rekurs und die Beschwerde eintreten müssen. Die Falschdatierung der Entscheide und der zusätzliche, ebenfalls unzutref- fende Hinweis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist seien sehr wohl Grund für das verspätete Einreichen der Rechtsmittel gewesen. Die beiden unrichti- gen Angaben zusammen hätten zu einer «erhöhten Vertrauensgrundlage» geführt (Beschwerde S. 8), sodass dieses Vertrauen nur bei einer groben prozessualen Unsorgfalt nicht geschützt werden könnte. Eine solche könne ihnen bzw. ihrem damaligen Vertreter jedoch nicht vorgeworfen werden. 3. 3.1Das kantonale Recht verlangt die Datierung von Verfügungen, was auch im Einspracheverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteu- ern gilt (Art. 151 StG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. f VRPG; BVR 2014 S. 130 E. 2.2 f.). Das Bundesrecht kennt keine vergleichbare Vorschrift (vgl. Art. 116 DBG; Art. 34 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Kantone wen- den allerdings ihr eigenes Verfahrensrecht an, wenn sie materielles Bun- desrecht vollziehen (vgl. BVR 2008 S. 396 E. 2.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 67 ff., 74). Das kantonale Formerfordernis gilt daher auch für kantonale Verfügungen und Entscheide betreffend die direkte Bundessteuer (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zum fünften Teil N. 4; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N. 907). Die korrekte Angabe des Datums in einer Verfügung oder in einem Entscheid ist grundsätzlich ein wesentliches Formerfordernis und vorab aus Beweisgründen erforderlich; eine falsche Angabe darf für die Betroffenen keine Nachteile zeitigen (BVR 2014 S. 130 E. 2.3 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 19; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 117). Im Weiteren müssen Verfügungen und Entscheide
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nrn. 100.2016.308/ 309U, Seite 6 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, welche das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittelfrist nennt (Art. 159 Abs. 1 i.V.m. Art. 151 StG und Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Art. 116 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VwVG). 3.2Einspracheentscheide, welche vordatiert sind, verletzen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts die Formvorschrift von Art. 52 Abs. 1 Bst. f VRPG (BVR 2014 S. 130 E. 2.4). Zusätzlich enthalten die hier interessie- renden Entscheide – neben einer korrekten Rechtsmittelbelehrung – einen gesetzlich nicht verlangten, unzutreffenden Hinweis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (vorne E. 2.1). Die Beschwerdeführenden machen diesbe- züglich geltend, anders als die Vordatierung stelle die unrichtige Angabe zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keinen Eröffnungsmangel dar; darin liege vielmehr eine falsche behördliche Auskunft, welche im Licht des Grundsat- zes von Treu und Glauben zu prüfen sei. 3.3Das Verwaltungsgericht hat bisher offengelassen, ob es sich bei einer fehlerhaften behördlichen Angabe in Form der Falschdatierung von Verfügungen oder Entscheiden um einen Eröffnungsmangel oder um einen Fristwiederherstellungsgrund handelt, womit gegebenenfalls auch ein nach Fristablauf eingereichtes Rechtsmittel noch als rechtzeitig zu betrachten wäre oder die verpasste Handlung nachgeholt werden könnte (BVR 2014 S. 130 E. 3.4; für die Qualifizierung als Eröffnungsfehler Regina Kiener, Bemerkungen zum angeführten Urteil, in BVR 2014 S. 141 ff., 142; vgl. auch Peter Locher, a.a.O, Art. 116 N. 48). Ein zusätzlicher Mangel in Form einer mit dem falschen Verfügungsdatum korrespondierenden unrichtigen Angabe zum Ende der Rechtsmittelfrist lag im beurteilten Fall nicht vor. Jedenfalls muss die fehlerhafte behördliche Angabe kausal für den einge- tretenen Nachteil sein. Wer durch einen gerügten Mangel nicht irregeführt und damit auch nicht benachteiligt wurde, kann aus einem solchen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch einen Mangel tatsäch- lich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BVR 2014 S. 130 E. 3.3). Berechtigtes Vertrauen ist grundrechtlich geschützt (Art. 9 der Bun- desverfassung [BV; SR 101], Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]); Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nrn. 100.2016.308/ 309U, Seite 7 fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Hätte die be- troffene Partei den Formmangel bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen können, tritt zum Fehler der Behörde ein Versäumnis der betroffenen Partei hinzu. Kann die verspätete oder sonst wie mangelhafte Eingabe nicht mehr als natürliche oder begreifliche Folge des behördlichen Fehlers angesehen werden, ist der Irrtum der betroffenen Partei nicht mehr entschuldbar bzw. bleibt kein Raum für Vertrauensschutz. In beiden Ausgangslagen ist erfor- derlich, dass die auf die fehlerhafte behördliche Angabe vertrauende Partei selbst ein hinreichendes Mass an Sorgfalt an den Tag gelegt hat und ihr Vertrauen deshalb als schutzwürdig erscheint (BVR 2014 S. 130 E. 3.3; vgl. auch BGE 139 III 78 E. 5.4.2, 138 I 49 E. 8.3.2). Auch bei (falschen) behördlichen Auskünften kann keinen Vertrauensschutz anrufen, wer die Unrichtigkeit des Bescheids ohne weiteres hätte erkennen können (BGE 135 III 489 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 1C_73/2013 vom 3.9.2013 E. 7.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 684). 3.4Massgebend ist nach dem Gesagten, ob das falsche Datum der Einspracheentscheide samt unrichtiger Angabe zum Ablauf der Rechts- mittelfrist Grund für die verspätete Rekurs- und Beschwerdeerhebung war und ob der damalige Vertreter der Beschwerdeführenden berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass die Rechtsmittelfrist erst im Laufe des Januar 2015 endete. 4. 4.1Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr damaliger Vertreter sei Treuhänder und zwar bereits in steuerlichen Angelegenheiten tätig ge- wesen, jedoch «kein eigentlicher Rechtsgelehrter» (Beschwerde S. 8). Es treffe daher nicht zu, dass er bei Konsultation der Rechtsmittelbelehrung oder der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die behördlichen Feh- ler hätte erkennen können. Ohne vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Thema sei nicht ohne weiteres klar, was unter «Eröffnung» bzw. «Zustel- lung» zu verstehen sei und wie der Fristenlauf funktioniere.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nrn. 100.2016.308/ 309U, Seite 8 4.2An das Mass der im Verkehr mit den Behörden aufzuwendenden Sorgfalt werden unterschiedliche Anforderungen gestellt, je nachdem, ob es sich um Rechtsanwältinnen oder -anwälte und andere berufsmässig vor den Behörden auftretende Rechtskundige oder um rechtsunkundige Privat- personen handelt. Ersteren ist namentlich die Konsultation des massge- benden Gesetzestextes selbst bei vorhandener Rechtsmittelbelehrung zu- zumuten. Die rechtsunkundige und auch nicht rechtskundig vertretene Pro- zesspartei darf der anwaltlich vertretenen Partei nicht gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlä- gige Erfahrungen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 [Pra 101/2012 Nr. 72], 135 III 489 E. 4.4, 135 III 374 E. 1.2.2.1 f.; BGer 2A.380/2002 vom 19.2.2003, in StR 58/2003 S. 384 E. 2.2). 4.3Der damalige Vertreter der Beschwerdeführenden ist Treuhänder und hat sich am 9. Juni 2010 als Vertreter in allen Steuerangelegenheiten, «insbesondere im Steuererklärungs-, Einschätzungs-, Einsprache- und Rekursverfahren 2003 ff.» beauftragen lassen (vgl. Vorakten der Steuer- verwaltung [act. 4B], Reg. 12). Vertragliche Vertreterinnen und Vertreter im Sinn von Art. 160 StG bzw. Art. 117 DBG sind Beauftragte und als solche zu getreuer und sorgfältiger Ausführung des Auftrags verpflichtet (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Dabei müssen sie die massgebenden Gesetze, die publizierte Rechtsprechung und die Standardliteratur kennen (Peter Locher, a.a.O., Art. 117 N. 27 f. mit Hinweis auf BGer 4A_64/2012 vom 6.12.2012, in ASA 82 S. 170 E. 5.1 [StR 68/2013 S. 305]). Verlangt werden mithin «be- rufsspezifische Durchschnittskenntnisse» (Michael Beusch, zit. in Peter Locher, a.a.O., Art. 117 N. 28). Soweit erforderlich, hat sich der Vertreter bzw. die Vertreterin durch Einholung von Auskünften bei Fachpersonen oder Behörden über die in der Praxis geltenden Regeln in Kenntnis zu setzen (Peter Locher, a.a.O., Art. 117 N. 28; vgl. auch BGE 128 III 22 E. 2c [Pra 91/2002 Nr. 74]). Die Wahrung von Rechtsmittelfristen gehört zu den Kernaufgaben in Rechtsmittelverfahren, unabhängig davon, ob Vertreterin- nen oder Vertreter ein juristisches Studium absolviert haben oder nicht. Von einem Treuhänder, der im Auftragsverhältnis steuerrechtliche Verfah- ren führt, darf daher grundsätzlich erwartet werden, dass er sich in diesem Rechtsbereich mit den massgebenden Gesetzesbestimmungen zu den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nrn. 100.2016.308/ 309U, Seite 9 Rechtsmittelfristen und zum Fristenlauf auskennt. Den Beschwerdeführen- den hilft daher der Einwand nicht, ihr damaliger Vertreter sei nicht rechtlich ausgebildet und somit, was die Wahrung von Rechtsmittelfristen angehe, nicht mit Rechtsanwältinnen und -anwälten vergleichbar. Vielmehr gelten für ihn diesbezüglich ähnlich hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht wie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder andere berufsmässig vor den Behörden auftretende Rechtskundige (vgl. vorne E. 4.2). 4.4Dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführenden sind die Ein- spracheentscheide unbestrittenermassen am 24. November 2014 zuge- gangen (vorne E. 2.1). Es hätte ihm bei der Registrierung der Sendung auffallen müssen, dass die aufgedruckten Entscheiddaten (10. Dezember 2014) gegenüber dem Zeitpunkt des Eingangs der Sendung um mehr als zwei Wochen in der Zukunft liegen, das Datum der Entscheide mithin of- fensichtlich nicht realistisch ist, sondern die Entscheide deutlich vordatiert sind. Die unzutreffenden Entscheiddaten und die in beiden Entscheiden enthaltene korrekte Rechtsmittelbelehrung, welche darauf hinweist, dass die Rechtsmittelfrist 30 Tage seit der Eröffnung beträgt (vorne E. 2.1), hät- ten bei ihm zumindest Fragen zum Beginn und zum Ende der Rechtsmit- telfrist aufwerfen müssen. Daran ändert nichts, dass unterhalb des jeweili- gen (falschen) Entscheiddatums zusätzlich das (ebenfalls unkorrekte) Ende der Rechtsmittelfrist vermerkt ist, lässt sich doch auch dieses mit den An- gaben in der Rechtsmittelbelehrung nicht in Einklang bringen und springt im Weiteren ins Auge, dass das genannte Ende der Rechtsmittelfrist, ge- rechnet vom Folgetag des (offensichtlich falschen) Entscheiddatums, 30 Tage in der Zukunft liegt, folglich die Rechtsmittelfrist hinzugerechnet wurde. Obwohl den Beschwerdeführenden darin beizupflichten ist, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass Behörden nicht fiktive Angaben machen, und es sich bei der Falschdatierung und dem unzutref- fenden Hinweis zum Ende der Rechtsmittelfrist um offensichtliche behördli- che Fehlleistungen handelt, musste dem Treuhänder aus seiner Tätigkeit ohne weiteres auch ohne prozessuale Detailkenntnisse geläufig sein, dass gesetzliche Rechtsmittelfristen unmittelbar nach Erhalt von Veranlagungs- verfügungen oder Einspracheentscheiden zu laufen beginnen. Selbst wenn man dem Treuhänder zugestehen wollte, dass er davon ausgehen durfte, dass behördliche Datumsangaben auf Verfügungen oder Entscheiden die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nrn. 100.2016.308/ 309U, Seite 10 gesetzlichen Fristen derogieren können (was nach Auffassung des Ver- waltungsgerichts zu weit ginge), hätten ihm die augenfälligen Widersprüche zwischen Entscheiddatum und Zeitpunkt des Sendungsempfangs einer- seits, Rechtsmittelbelehrung und Vermerk zum Ende der Rechtsmittelfrist andererseits auffallen und ihn zu weiteren Abklärungen veranlassen müs- sen. Art. 140 Abs. 1 DBG hätte er unmittelbar entnehmen können, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bun- dessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei der StRK erhoben werden muss, womit klar gewesen wäre, dass das Zustelldatum und nicht das Ent- scheiddatum für den Beginn des Fristenlaufs massgebend ist, folglich die Angabe zum Ende der Rechtsmittelfrist nicht stimmen kann. Sollte Treu- händerinnen und Treuhändern nicht zuzumuten sein, die Steuergesetze zu konsultieren (das Verwaltungsgericht hält das Gegenteil für richtig), hätte der Vertreter der Beschwerdeführenden unter den gegebenen Umständen im Mindesten mit einem Telefonanruf bei der Steuerverwaltung die offen- kundigen Widersprüche klären müssen. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Rechtsmittelfrist bei korrekter Berechnung kurz vor Weihnachten auslief (vgl. vorne E. 2.1). Wären deswegen, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, bei ihrem damaligen Vertreter tatsächlich Fragen zum Fristen- lauf, zu allfälligen Gerichtsferien oder allfälligem Fristenstillstand aufge- taucht, hätte er diesen ebenfalls nachgehen müssen und nicht einfach da- von ausgehen dürfen, das behördlich angegebene Ende der Rechtsmittel- frist überschreite aus diesem Grund die in der Rechtsmittelbelehrung ge- nannte gesetzliche Frist um mehr als zwei Wochen. 4.5Nach dem Erwogenen steht fest, dass der damalige Vertreter der Beschwerdeführenden die Falschdatierung sowie die unrichtige Angabe zum Ende der Rechtsmittelfrist bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, weshalb sich die Be- schwerdeführenden nicht auf den grundrechtlichen Schutz berechtigten Vertrauens in eine falsche behördliche Auskunft berufen können. Es war – unbesehen der behördlichen Fehlleistungen – wesentlich die grobe Un- sorgfalt des Vertreters, die zu den Rechtsnachteilen führte; die Unsorgfalt ihres Vertreters müssen sich die Beschwerdeführenden anrechnen lassen (vgl. BGer 2C_699/2012 vom 22.10.2012 E. 3.4 [für das Steuerrecht], wei- ter 2C_1212/2013 vom 28.7.2014 E. 6.1, 2C_1031/2013 vom 26.5.2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nrn. 100.2016.308/ 309U, Seite 11 E. 5.3; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 117 N. 23; Peter Locher, a.a.O., Art. 117 N. 22). Den Treuhänder unter den gegebenen Um- ständen mit «Voll-Laien» gleichzustellen, die überdies aus früheren Verfah- ren über keine einschlägigen Erfahrungen verfügen (vgl. vorne E. 4.2), wäre verfehlt und stellte die Funktion gesetzlicher Rechtsmittelfristen und Eröffnungsregeln – Rechtssicherheit – in nicht erträglichem Mass in Frage (vgl. Regina Kiener, a.a.O., S. 142). Die StRK ist auf den verspäteten Re- kurs und die verspätete Beschwerde somit zu Recht nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Sie haften für die Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nrn. 100.2016.308/ 309U, Seite 12 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: