100.2016.294U STE/ZEH/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. Februar 2017 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Zemp A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012; Wiederherstellung der Einsprachefrist (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 23. September 2016; 100 15 276, 200 15 227)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2017, Nr. 100.2016.294U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 20. August 2014 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Re- gion ... (Steuerverwaltung), gegenüber A.________ Ver- anlagungsverfügungen betreffend die Kantons- und Gemeinde- sowie die Bundessteuern. Eine als Einsprache und Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist entgegengenommene Eingabe von A.________ vom 10. November 2014 beantwortete die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 23. März 2015 abschlägig. Die am 17. April 2015 dagegen erhobene Ein- sprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 ab. B. Hiergegen gelangte A.________ am 22. Juni 2015 an die Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (StRK). Am 21. Juli 2015 stellte er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die StRK am 4. Sep- tember 2015 abwies. Auf das dagegen eingereichte Rechtsmittel trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 18. November 2015 nicht ein; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde leitete es als neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die StRK weiter (VGE 2015/317/318). Diese hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 23. September 2016 gut, wies den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ab und stellte fest, dass betreffend die direkte Bundes- steuer keine Beschwerde vorliege. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, am 21. Oktober 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er be- antragt, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Zudem ersucht er für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2017, Nr. 100.2016.294U, Seite 3 das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die Steuerverwaltung und die StRK schliessen mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 bzw. Vernehmlassung vom 1. November 2016 je auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Die Feststellung der StRK, wonach hinsichtlich der Bundessteuer keine Beschwerde vorliege (vorne Bst. B), ist nicht bestritten. Anfechtungs- objekt bildet folglich nur der Rekursentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Be- schwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuer- gesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Zudem ergibt sich die einzel- richterliche Zuständigkeit auch daraus, dass eine Beschwerde gegen einen Rechtsmittelentscheid zu beurteilen ist, der ein unterinstanzliches Nichtein- treten hätte zum Gegenstand haben müssen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c GSOG; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3). Denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2017, Nr. 100.2016.294U, Seite 4 mit einem Fristwiederherstellungsgesuch ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Art. 161 Abs. 3 StG; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 VRPG). Die Steuerverwaltung hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Novem- ber 2014 daher zu Recht auch als Einsprache entgegengenommen. Da sie das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist in der Folge abwies (Vorakten Steuerverwaltung, pag. 28, 34 und 40), hätte sie hinsichtlich der Einsprache infolge Nichteinhaltens der 30-tägigen Einsprachefrist zudem einen Nichteintretensentscheid fällen müssen (vgl. VGE 2014/284/285 vom 30.6.2015 E. 3.4.3 a.E.). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer in der Sache nur noch geltend, ihm sei die Veranlagungsverfügung vom 20. August 2014 gar nicht zugestellt worden (Beschwerde S. 4-6 Ziff. 10-14). Dass er aus gesundheitlichen Gründen von einer fristgerechten Einsprache abgehalten worden sei, bringt er, anders als vor der Steuerverwaltung und der StRK, nicht mehr vor (vgl. Einsprache vom 17.4.2015, S. 1, Vorakten Steuerver- waltung, pag. 38 f.; Rekurs vom 22.6.2015, S. 2 f.; Eingabe vom 7.5.2016, S. 2, Vorakten StRK, pag. 7 f. und 69). 2.2Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe von der Veranlagungsverfügung pro 2012 vom 20. August 2014 Kenntnis haben müssen. So habe er in seinem Fristwiederherstellungs- gesuch vom 10. November 2014 ausgeführt, er habe bis am 23. September 2014 die Möglichkeit gehabt, für das Steuerjahr 2012 Angaben zu machen. Er sei somit von einer bis zum 23. September 2014 laufenden Frist ausge- gangen. Es sei wohl kein Zufall, dass es sich bei diesem Datum um den Tag handle, an dem die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden sei. Wenn die fragliche Veranlagungsverfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden wäre, hätte für ihn kein Grund bestanden, von einer (Einsprache-)Frist bis zum 23. September 2014 auszugehen. Im Übrigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2017, Nr. 100.2016.294U, Seite 5 gelte das Bestreiten der Zustellung bereits deshalb als unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptung, da der Beschwerdeführer dies erst in der Ein- sprache vom 17. April 2015 geltend gemacht habe, während er zuvor von einer «Wiedereröffnung der Akten» gesprochen und als Hinderungsgrund seine Krankheit angegeben habe (angefochtener Entscheid E. 2). 2.3Die Veranlagungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeinde- steuern 2012 datiert vom 20. August 2014, das als Einsprache und Gesuch um Fristwiederherstellung entgegengenommene Schreiben des Beschwer- deführers vom 10. November 2014 (Vorakten Steuerverwaltung, pag. 11- 13, 17-19 und 26). In Letzterem führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Möglichkeit gehabt habe, «bis am 23.9.2014 für das Steuerjahr 2012 Angaben zu machen». Da er aber ab dem 10. September 2014 krank ge- wesen sei, beantrage er hiermit «die Wiedereröffnung der Akten». Zudem bittet er darum, «solange die Steuerzahlung zu sistieren». Wenn die Verfü- gung vom 20. August 2014 am nächsten Tag zugestellt worden wäre, wäre die Einsprachefrist zwar nicht am 23., sondern am 22. September 2014 abgelaufen. Mit Blick auf den engen zeitlichen Zusammenhang ist in Über- einstimmung mit der StRK dennoch nicht erklärbar, warum der Beschwer- deführer auf die Idee gekommen sein sollte, dass er überhaupt noch «An- gaben zum Steuerjahr 2012» machen konnte, und warum er das (eventuell um einen Tag verfehlte) Ende der 30-tägigen Einsprachefrist hätte nennen können, wenn er die Verfügung gar nicht erhalten hätte. Bereits die Tat- sache, dass er betreffend das Steuerjahr 2012 überhaupt an die Steuer- behörde gelangte, um «Angaben zu machen», aber vor allem der Hinweis auf eine abgelaufene Frist erscheinen eindeutig als Reaktion auf die vor- gängig erhaltene, mit Rechtsmittelfrist versehene Verfügung. Dies umso mehr, als das vom Beschwerdeführer angegebene Ende der Frist dem tat- sächlichen Lauf der Rechtsmittelfrist erstaunlich gut entspricht. Insofern hat die Vorinstanz die angebliche Nichtzustellung der Veranlagungsverfügung zu Recht als Schutzbehauptung beurteilt. Dazu kommt, dass der Be- schwerdeführer den Einwand erst mit Einsprache vom 17. April 2015 vor- brachte, obwohl er jedenfalls seit der Aufforderung der Steuerverwaltung vom 25. November 2014, Belege für die geltend gemachte Krankheit einzu- reichen, von der (rechtskräftigen) Veranlagungsverfügung pro 2012 wusste (Vorakten Steuerverwaltung, pag. 28).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2017, Nr. 100.2016.294U, Seite 6 2.4Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht überzeu- gend. So liegt zwar die Beweislast für die Zustellung bzw. Eröffnung bei der Behörde (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 10-13; BGE 142 IV 125 E. 4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 41 N. 3) und erfolgt die Zustellung – wie hier – mit uneingeschriebener Post, hat die Steuerbehörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbrin- gen, wann die Zustellung erfolgt ist. Ein strikter Beweis wird dabei allerdings nicht vorausgesetzt; es genügt, wenn aufgrund der konkreten Umstände der Zeitraum hinreichend klar bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt sein muss. Ein Fehler beim Versand oder bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, so dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden müsste. Eine fehlerhafte Postzustellung ist indes nur dann anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Angaben der steuerpflichtigen Person ist deshalb abzustellen, wenn sie nachvollziehbar sind und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechen, wobei der gute Glaube der steuerpflichtigen Person zu vermuten ist (zum Ganzen VGE 2013/258/259 vom 12.3.2015 E. 2.2 mit Hinweisen). – Wie gesehen hat der Beschwerdeführer mit der als Einsprache und Gesuch um Fristwiederherstellung entgegengenommenen Eingabe vom 10. November 2014 eindeutig eine Reaktion auf die Veranlagungsverfügung pro 2012 gezeigt (E. 2.3 hiervor). Namentlich der Umstand, dass er darin das Ende der 30-tägigen Einsprachefrist genannt hat (23.9.2014), zeigt, dass die Veranlagungsverfügung vom 20. August 2014 ihm um den 22. August 2014 und damit rund 30 Tage zuvor zugegangen sein muss. Die Eingabe vom 10. November 2014 erfolgte mit eineinhalb Monaten eindeutig nach Ablauf der Einsprachefrist. Es spielt deshalb keine Rolle, dass das genaue Datum der Zustellung nicht feststeht (anders VGE 2013/258/259 vom 12.3.2015 E. 2.5; Beschwerde S. 5 Ziff. 12 f.). Inwieweit der Umstand, dass der Be- schwerdeführer nicht rechtskundig sei und sich in Steuersachen nicht aus- kenne, daran etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 13 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2017, Nr. 100.2016.294U, Seite 7 3. Was die vor den Vorinstanzen angeführten Gründe für eine Fristwiederher- stellung nach Art. 161 Abs. 3 StG angeht (vorne E. 2.1; Beschwerde S. 4 Ziff. 10), kann auf die zutreffenden Ausführungen der StRK verwiesen werden, wonach die Erkrankung des Beschwerdeführers mangels näherer Angaben in den eingereichten Arztzeugnissen, in welchen zudem lediglich eine Arbeits-, nicht jedoch eine Handlungsunfähigkeit erwähnt wird, und angesichts anderer Handlungen hinsichtlich seiner Steuerangelegenheiten während der angeblichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Gesuch um Frist- wiederherstellung vom 10.11.2014, Einreichen verschiedener Arztzeug- nisse mit Posteingang vom 11. und 28.11.2014, Vorakten Steuerverwal- tung, pag. 23 f. und 26) nicht die nötige Schwere für einen Hinderungs- grund im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG aufgewiesen hätte (angefochtener Entscheid E. 3; zum Ganzen VGE 2014/284/285 vom 30.6.2015 E. 3.4.3; ferner VGE 2015/78 vom 10.9.2015 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_924/2015 vom 26.10.2015], 2012/326/327 vom 27.9.2013 E. 3.1 und 4.2; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 VRPG). Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen zum Schluss gekommen sind, dass die Veranla- gungsverfügung pro 2012 dem Beschwerdeführer zugegangen und die Einsprachefrist – mangels Wiederherstellungsgrunds – unbenutzt verstri- chen ist. 4. 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG); er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2017, Nr. 100.2016.294U, Seite 8 wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mass- gebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). – Die StRK und zuvor die Steuerverwaltung haben überzeugend dargelegt, warum der Beschwerdeführer von der Veranla- gungsverfügung pro 2012 Kenntnis gehabt haben muss. Ferner sind sie unter Würdigung der beigebrachten Arztzeugnisse einlässlich auf die ge- sundheitliche Beeinträchtigung eingegangen und zum Schluss gelangt, dass diese nicht die nötige Schwere aufwies für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist. Auf Letzteres geht der Beschwerdeführer in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde überhaupt nicht ein. Was er zur strittigen Zustel- lung der Veranlagungsverfügung vorbringt (Beweislast der Behörde, feh- lende Kenntnis des genauen Zustelldatums, rechtsunkundiger Beschwer- deführer), vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Stichhaltige Argumente, weshalb der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll, bringt er somit nicht vor. Unter diesen Umständen muss der Prozess als aussichtlos bezeichnet werden, da die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren. 4.3Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen, weshalb der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Be- schwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2017, Nr. 100.2016.294U, Seite 9 sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
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Entscheidungsdatum
13.02.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026