100.2016.293U HER/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. März 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1997) reiste im Januar 2014 illegal zu ihrem in der Schweiz niedergelassenen Vater ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Nach dem negativen Asylentscheid wurde das mit Gesuch des Vaters vom 4. Dezember 2013 eingeleitete Verfahren um Familiennachzug wieder aufgenommen. Am 20. Oktober 2015 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten kosovarischen Staatsangehörigen C.________ (geb. ... 1988). In der Folge schrieb das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), das Familiennachzugsgesuch vom 4. Dezember 2013 als gegenstandslos ab; die hiergegen erhobene Beschwerde ist nach wie vor bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) hängig. Am ... 2015 kam B., das gemeinsame Kind von A. und C., in Bern zur Welt. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 lehnte das MIP (MIDI) das Gesuch um Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung ab und wies A. und B.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhoben A.________ und ihre Tochter B.________ am 3. März 2016 Beschwerde bei der POM. Diese beteiligte C.________ von Amtes wegen am Verfahren. Mit Entscheid vom 16. September 2016 wies die POM das Rechtsmittel ab und setzte A.________ und B.________ eine Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2016 an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ (nicht dagegen C.) am 19. Oktober 2016 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Frau A. sei eine Kurzaufenthaltsbewilligung von 6 Monaten zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen. 2. Dem Kind sei eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater und der Mutter von 6 Monaten zu erteilen. 3. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. meiner Mandantin und dem Kind sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 hat der Abteilungspräsident bezüglich des Rechtsbegehrens 4 erwägungsweise darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung hinsichtlich der Wegweisungsanordnung zukommt. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 beantragt die POM die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 16. Februar und 16. März 2017 haben A.________ und B.________ weitere Unterlagen zur Erwerbssituation von C.________ zu den Akten gereicht. Das MIP (MIDI) hat mit Eingabe vom 16. März 2017 ebenfalls weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 4 lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). C.________ war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. vorne Bst. B), hat aber auf eine Beschwerde verzichtet. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, ihn von Amtes wegen am Verfahren zu beteiligen. 1.2Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande- rem eine Begründung enthalten. An die Begründung werden zwar praxis- gemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Sie muss sich aber wenigs- tens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinander- setzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponie- renden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Grundsätzlich genügt es, dass die Beschwerdeführenden ihre Argumentation vortragen. Wer jedoch die Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziell bestreitet, läuft Gefahr, dass sie als unbestritten be- trachtet werden (vgl. BVR 2015 S. 175 [VGE 2012/172 vom 18.12.2014] nicht publ. E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde genügt gerade noch den minimalen Begründungsanforderun- gen; es ist daher darauf einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Vorinstanz die Sache zur neuen Beurteilung an den MIDI hätte zurückweisen müssen, damit dieser – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – neu verfügen könne. Sie begründen dies damit, dass die Auslän- derbehörde in einer früheren Fassung der Verfügung einzig die Beschwer- deführerin 1 als Verfügungsadressatin aufführte, die Vorinstanz hingegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 5 auch die Tochter der Beschwerdeführerin 1 zur Prozesspartei erklärte und diese ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen habe (Beschwerde Ziff. 3.2b). Die Beschwerdeführerinnen (bzw. ihr Rechtsvertreter) über- sehen, dass das MIP (MIDI) mit Verfügung vom 3. Februar 2016, welche die Verfügung vom 12. Januar 2016 ersetzte und Gegenstand des erst- instanzlichen Beschwerdeverfahrens bildete (Akten POM pag. 7-1 [Verfü- gung], 18-9 [Beschwerde]), sowohl die Mutter als auch die Tochter als Verfügungsadressatinnen aufführte. Für eine Rückweisung an den MIDI bestand somit kein Anlass. 3. In der Sache strittig sind die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz. 3.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt (Art. 32 Abs. 1 AuG), die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AuG). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundes- verfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflicht- gemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungs- verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Er- teilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 6 willigungen, über die die Behörde in pflichtgemässer Ermessensausübung entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 3.2C.________, der Verlobte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen, ist unbestrittenermassen in der Schweiz (nur) aufenthaltsberechtigt (Ausweis B; Akten POM 3A pag. 50). Damit können die Beschwerdeführe- rinnen hinsichtlich des Familiennachzugs weder Art. 42 noch Art. 43 AuG anrufen, welche Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern sowie Ehegattinnen, Ehegatten und Kindern von Personen mit Niederlas- sungsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumen. Anwendbar ist in ihrem Fall Art. 44 AuG, wonach ausländi- schen Ehegattinnen, Ehegatten und ledigen Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, sofern die Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c erfüllt sind. Dem- nach verfügen die Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen über kei- nen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilli- gung. 3.3Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (statt vieler BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1). Gemäss bundes- gerichtlicher Praxis verleiht das Konventionsrecht ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und un- mittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 37 E. 3.5, 137 I 351 E. 3.2 [Pra 101/2012 Nr. 61]). In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG sind die Migrationsbehörden gehalten, einen provisorischen Aufent- haltstitel zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer per- sönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 7 sichtlich erfüllen wird. Der gesuchstellenden Person ist der (weitere) Auf- enthalt in der Schweiz bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Sind die Zulassungsvoraussetzungen voraus- sichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1, 137 I 351 E. 3.7 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BVR 2015 S. 309 E. 4.4 mit zahl- reichen Hinweisen). – Sollte die Beschwerdeführerin 1 auch nach erfolgtem Eheschluss keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz haben, stellt sich die Frage, ob ihr zur Wahrung der Ehefreiheit gestützt auf Art 12 EMRK und Art. 14 BV die Eheschliessung in der Schweiz zu ermöglichen ist (vgl. BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015 E. 3 f., in BVR 2015 S. 321). 4. 4.1Es ist demnach zunächst zu prüfen, ob C., der Verlobte der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdeführerin 2, über das für deren Nachzug erforderliche gefestigte Aufenthaltsrecht im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK verfügt. – Über ein gefestigtes Anwesen- heitsrecht verfügt gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestig- ten Rechtsanspruch beruht. In bestimmten Fällen kann sich ein gefestigtes Aufenthaltsrecht auch aus den kombinierten Schutzbereichen des Rechts auf Familienleben und des Rechts auf Privatleben ergeben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und 3.2; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 und 5.2, 2012 S. 145 E. 3.4.2). 4.2C. ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste 1999 als Asylsuchender in die Schweiz ein und wurde am 25. Mai 2001 vorläufig aufgenommen (vorläufige Aufnahme als Ausländer; Akten MIDI 3C pag. 1). Im März 2012 erhielt er gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 8 und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) eine Aufenthaltsbewilligung B (Akten MIDI 3C pag. 136), welche zuletzt bis Ende März 2017 verlängert wurde (Akten POM 3A pag. 50). C.________ verfügt demnach unstrittig über eine Aufenthaltsbewilligung ohne Anspruch auf Verlängerung (vgl. statt vieler BGer 2D_21/2016 vom 23.5.2016 E. 3; VGE 2013/407 vom 23.9.2014 E. 2.2 und 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar eine über viele Jahre hinweg verlängerte Anwesenheitsberechti- gung zu einem Dauerstatus führen, welcher der betroffenen Person ein faktisches Anwesenheitsrecht verschafft, das einen Familiennachzug zu rechtfertigen vermag (vgl. BVR 2015 S. 309 E. 5.2 mit Hinweisen); dass dies vorliegend der Fall wäre, ist jedoch weder geltend gemacht noch er- sichtlich. C.________ verfügt demnach nicht über ein gefestigtes An- wesenheitsrecht im Sinn von Art. 8 EMRK. Selbst wenn er sich auf ein ge- sichertes Aufenthaltsrecht und damit Art. 8 EMRK berufen könnte, setzt die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (Beschwerde Ziff. 3.1a) – voraus, dass die Chancen auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthalts- bewilligung bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung (vgl. vorne E. 3.3). 4.3Strittig ist, ob die Beschwerdeführerinnen nach einem Eheschluss zwischen der Beschwerdeführerin 1 und C.________ die Zulassungs- voraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen würden. 4.3.1 Ausländischen Ehegattinnen, Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gestützt auf Art. 44 Bst. a-c AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. – Nach Ansicht der POM erscheint die Unabhängigkeit der Familie von der Sozialhilfe auf längere Sicht nicht gewährleistet (angefochtener Entscheid E. 5g). 4.3.2 Der Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Bst. c AuG setzt voraus, dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um das soziale Exis- tenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 9 Richtlinien) zu decken (Botschaft des Bundesrates zum Ausländergesetz [nachfolgend Botschaft AuG], in BBl 2002 S. 3709 ff., 3793; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 44 AuG N. 5; Martina Caroni, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 44 N. 12 f., beide auch zum Folgenden). Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehemanns oder der nachzuziehenden Ehefrau kann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde (Botschaft AuG, S. 3793). Er- forderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unter- stützungsbedürftigkeit konkret zu befürchten ist; blosse Bedenken genügen nicht. Auszugehen ist von den aktuellen Verhältnissen, wobei die wahr- scheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f. [betreffend einen anerkannten Flüchtling]; BGer 2C_562/2016 vom 14.12.2016 E. 2.1; BVR 2008 S. 193 E. 2.1; VGE 2014/87 vom 2.2.2015 E. 4.1, 2013/212 vom 5.12.2013 E. 2.5.2). 4.3.3 Die Vorinstanz hat zur Berechnung der laufenden Ausgaben der Familie auf die Richtlinien der SKOS abgestellt. Sie ist zum Schluss ge- kommen, dass dem sozialen Existenzminimum in Höhe von Fr. 3ʹ995.30 ein belegtes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2ʹ981.-- gegenüberstehe, folglich ein Fehlbetrag von Fr. 1ʹ014.30 resul- tiere (angefochtener Entscheid E. 5e-5g). Die Beschwerdeführerinnen rü- gen insoweit eine falsche Sachverhaltsfeststellung; die Familie verfüge über ein monatliches Einkommen von Fr. 4ʹ708.55. 4.3.4 Der von der Vorinstanz errechnete monatliche Bedarf von Fr. 3ʹ995.30 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und wird von den Be- schwerdeführerinnen auch nicht in Frage gestellt. Gemäss dem ab 1. März 2017 gültigen Mietvertrag (act. 7B) betragen die Wohnkosten monatlich neu Fr. 1ʹ144.-- statt Fr. 1ʹ290.--, womit sich der monatliche Bedarf der Fa- milie auf Fr. 3ʹ849.30 reduziert. Zwar bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren ein Einkommen von Fr. 4ʹ708.55 nachgewiesen hätten (Beschwerde Ziff. 3.2a). Mit den detail- lierten Erwägungen der POM setzen sie sich indes nicht ansatzweise aus- einander; sie machen einzig geltend, dass die Kinderzulage in Höhe von monatlich Fr. 230.-- nicht berücksichtigt worden sei. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 haben die Beschwerdeführerinnen einen neuen Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 10 vertrag von C.________ inkl. eines Begleitschreibens der neuen Ar- beitgeberin eingereicht (act. 5A und 5B). Laut dem Vertrag steht C.________ ab 1. März 2017 bei der D.________ als Lüftungsmonteur in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis; die Probezeit beträgt drei Monate. Der Lohn ist als Stundenlohn vereinbart; die Abzüge für die Krankentaggeldversicherung und die berufliche Vorsorge müssen gemäss Vertrag noch angepasst werden, der Quellensteuerabzug ist im ausgewiesenen Nettolohn noch nicht enthalten. 4.3.5 Ausgehend davon, dass C.________ die vertragliche Arbeitszeit von 176 Stunden leisten kann, erzielt er bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 29.58 ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5ʹ206.10. Nach Abzug der (provisorisch) ausgewiesenen Sozialabzüge und der Quellensteuer in Höhe von monatlich Fr. 226.46 (Tarif B1N gemäss «Berechnung der Quellensteuer» abrufbar unter https://www.fin.be.ch, Rubriken «Steuern», «Steuern berechnen», «Quellensteuer»), beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen auf Fr. 4ʹ187.65. Zuzüglich der Kinderzulage von Fr. 245.-- (für Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Freiburg, vgl. dazu «Arten und Ansätze der Familienzulagen» einsehbar unter: https://www.bsv.admin.ch, Rubriken «Sozialversicherungen», «Familien- zulagen», «Grundlagen&Gesetze», «Arten und Ansätze der Familienzu- lagen») würde die Familie damit über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4ʹ432.65 verfügen, womit sie die Kosten der materiellen Grundsicherung decken könnte. Indes ist ein Einkommen in dieser Höhe nicht gesichert: Auf das Arbeitsverhältnis von C.________ findet der Gesamtarbeitsvertrag in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 1. Juli 2013 (nachfol- gend GAV) Anwendung. Gemäss Art. 37.1 GAV wird der Lohn in der Regel als Monatslohn vereinbart; diesfalls erfolgt die Lohnzahlung gleichmässig, unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit. Im vorgelegten Ver- trag ist hingegen nur ein Stundenlohn vereinbart, eine Mindestanzahl Arbeitsstunden wird C.________ nicht zugesichert. Daraus muss geschlossen werden, dass die Arbeitszeiten und damit das Monatsein- kommen den saisonalen Schwankungen im Bausektor unterworfen ist und die Arbeitgeberin keinen monatlichen Mindestlohn zuzusichern bereit ist. Die weiteren Bestimmungen des Arbeitsvertrags («Spesenregelung», «Lohnvorschüsse», «Lohnauszahlung») sprechen ebenfalls dafür, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 11 Höhe des ausbezahlten Lohnes von der Anzahl der geleisteten Arbeits- stunden abhängt. Dass C.________ ein monatliches Nettoeinkommen generiert, welches den Bedarf der Familie zu decken vermag, ist demnach auch mit dem neuen Arbeitsvertrag nicht belegt. Dessen Anstellungsbedin- gungen unterscheiden sich im Übrigen kaum von denjenigen der früheren Anstellung von C.________ bei einer anderen Arbeitgeberin (100 %- Anstellung als Lüftungsmonteur ab 4.4.2016, vgl. hierzu angefochtener Entscheid E. 5f; Akten POM 3A1 Beilagen 15, 25, 27, 28 und 32). Trotz einer (vertraglich vereinbarten) Vollzeitanstellung erzielte C.________ in jenem Arbeitsverhältnis lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 2ʹ981.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 5f; vorne E. 4.3.4). Die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerinnen legen – was von ihnen aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht erwartet werden könnte (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG) – nicht hinreichend dar, dass sich dieses Einkommen in den vergangenen Monaten wesentlich erhöht hätte. Sie be- legen einzig das Einkommen von November 2016. In diesem Monat er- zielte C.________ zwar mit Zwischenverdiensten und der Arbeits- losenentschädigung Einkünfte von insgesamt Fr. 3ʹ696.-- (vgl. act. 6A-6C). Auch dieses Einkommen liegt indes unter dem monatlichen Bedarf der Familie (vgl. vorne E. 4.3.4). Die entsprechende Eingabe der Beschwerde- führerinnen macht zudem deutlich, dass C.________ (erneut) zumindest teilweise Arbeitslosengelder beziehen musste. Zu berücksichtigen ist weiter, dass C.________ die neue Arbeitsstelle erst Anfang dieses Monats angetreten hat und sich noch in der Probezeit befindet. Insgesamt kann seine wirtschaftliche Situation im heutigen Zeitpunkt nicht als hinreichend gesichert erachtet werden, um im Fall des Nachzugs eine nicht auf Dauer ins Gewicht fallende Sozialhilfeabhängigkeit der Familie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.3 betreffend Nachzugsgesuch eines anerkannten Flüchtlings). Dass die Be- schwerdeführerin 1 in absehbarer Zeit zum Unterhalt der Familie beitragen könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es ist anzunehmen, dass es für sie, die in ihrer Heimat lediglich fünf Jahre die Schule besucht hat und über keine Berufsausbildung verfügt (Akten MIDI 3B pag. 71), schwierig sein dürfte, hier eine Arbeitsstelle zu finden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 12 4.4Nach dem Gesagten ist die Unabhängigkeit der Familie von der Sozialhilfe auf längere Sicht nicht gewährleistet; die Zulassungsvoraus- setzungen nach Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AuG sind somit nicht «offen- sichtlich» erfüllt. Insoweit ist die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilli- gung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 5. 5.1Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 EMRK und Art. 14 BV können ausländerrechtliche Hindernisse den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Ehefreiheit verletzen. Voraus- gesetzt wird, dass konkrete Heiratspläne bestehen und diese ausserhalb des betroffenen Staates vernünftigerweise nicht realisiert werden können. Eine Konventionsverletzung liegt hingegen nicht vor, wenn dem Partner der Verlobten, der die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wird, zugemutet werden kann, die Ehe anderswo zu schliessen (vgl. BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen, in BVR 2015 S. 321). 5.2Die Beschwerdeführerinnen bringen vor Verwaltungsgericht erst- mals vor, es sei der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Verlobten unzumut- bar, im (gemeinsamen) Heimatland zu heiraten; C.________ könne nicht nach Kosovo zurückkehren (Beschwerde Ziff. 3.1b). – Die Beschwer- deführerin 1 reiste im Januar 2014 als 16-Jährige illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist ihr ohne weiteres zumutbar (vgl. hinten E. 6.2). Ihr Verlobter wurde nach ei- nem erfolglosen Asylgesuch vorläufig aufgenommen; seit 2012 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung (vorne E. 4.2). Dass die Gründe, die 2001 zu seiner vorläufigen Aufnahme geführt hatten, immer noch bestehen und selbst eine (kurzzeitige) Rückkehr in den Kosovo zwecks Heirat nicht mög- lich ist, wird nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Es wäre an den Beschwerdeführerinnen gelegen, ihre Behauptung mit geeig- neten Mitteln zu belegen (Art. 90 AuG; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3). Im Übri- gen scheinen es die Beschwerdeführerinnen langfristig nicht auszuschlies- sen, das Familienleben unter Umständen ausserhalb der Schweiz zu füh- ren (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3b). Nach dem Gesagten ist nicht hinreichend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 13 dargetan, dass das Paar die Ehe in keinem anderen Land als in der Schweiz schliessen könnte. Mit der Verweigerung einer Kurzaufenthalts- bewilligung wird der verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch auf Ehefreiheit folglich nicht verletzt. Die Beschwerdeführerinnen können dem- nach auch aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Ehefreiheit keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten. 6. 6.1Zusammenfassend hat die POM zu Recht erkannt, dass die Be- schwerdeführerinnen weder aus Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AuG noch aus Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV einen Anspruch auf eine Kurzaufenthalts- bewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung ableiten können. 6.2Als gesetzliche Folge der verweigerten Aufenthaltsbewilligung haben die Beschwerdeführerinnen die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Inwiefern die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbe- willigung völkerrechtswidrig und die Wegweisung daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG nicht vollzogen werden dürfte (Beschwerde Ziff. 3.4), legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 7), hat die bald 20- jährige Beschwerdeführerin 1 die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Kosovo verbracht und ist mit der Landessprache und den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes nach wie vor vertraut. Sie ist mit einer Tante gleichen Alters bei den Grosseltern väterlicherseits (beide Jahrgang 1959) aufgewachsen (Akten MIDI 3B pag. 154). Die Be- schwerdeführerin 1 verfügt somit in Kosovo noch über nahe Verwandte. Die Integrations- und Rückkehrmöglichkeiten sind intakt und es ist der Beschwerdeführerin 1 ohne weiteres zumutbar, in ihr Heimatland zurückzu- kehren. Mit der Vorinstanz ist darin einig zu gehen, dass auch der heute gut einjährigen Beschwerdeführerin 2 eine Ausreise mit der Mutter und die damit verbundene örtliche Trennung vom Vater zugemutet werden kann, zumal eine Rückkehr von C.________ nach Kosovo, dessen Anwesenheit in der Schweiz erst seit 2012 als ordentlich im Sinn der Aus- länderrechtsgesetzgebung gilt (vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1), nicht ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 14 schlossen erscheint. Es erweist sich daher auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerinnen als unbegründet. 7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da die von der POM angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerde- führerinnen kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2017, Nr. 100.2016.293U, Seite 15 4. Zu eröffnen: