100.2016.285U HAT/SPA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juni 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; befristetes Berufsverbot (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 6. September 2016; AA 15 179)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 2 Sachverhalt: A. Rechtsanwalt A.________ vertrat in einer Strafsache, die in zwei getrennt geführten Verfahren beurteilt wurde, als privat mandatierter Verteidiger B.________ im Berufungsverfahren und C.________ als amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren. In der Fortsetzungsverhandlung des Verfahrens C.________ vom 30. Juli 2015 wies die Staatsanwaltschaft auf eine ihres Erachtens unzulässige Doppelvertretung durch Rechtsanwalt A.________ hin. Die zuständige Gerichtspräsidentin verzichtete in der Folge darauf, Rechtsanwalt A.________ nicht weiter als Vertreter von C.________ zuzulassen bzw. ihm das amtliche Mandat zu entziehen, stellte aber in Aussicht, den Fall der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern zu melden. Sie tat dies mit Eingabe vom 4. August 2015. B. Am 1. Dezember 2015 eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde ein Diszipli- narverfahren gegen Rechtsanwalt A.________ wegen unzulässiger Doppelvertretung nach Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Am 6. September 2016 auferlegte sie ihm ein (befris- tetes) Berufsausübungsverbot von einem Monat. C. Dagegen hat Rechtsanwalt A.________ am 10. Oktober 2016 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, die Verfü- gung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 6. September 2016 sei aufzuheben und es sei von einer Disziplinarmassnahme abzusehen. Eventuell sei an- stelle des befristeten Berufsausübungsverbots eine mildere Disziplinar- massnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zu neuer Festlegung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 3 einer angemessenen Disziplinarmassnahme an die Anwaltsaufsichtsbe- hörde zurückzuweisen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 2. November 2016 auf die Einreichung einer Beschwerdevernehmlassung verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Gemäss Art. 12 Bst. c BGFA haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Die Treuepflicht steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 Bst. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 Bst. b BGFA, der sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 4 zur Unabhängigkeit verpflichtet (BVR 2011 S. 306 E. 2.1; BGE 134 II 108 E. 3; Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum An- waltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N. 84). Aus dieser umfassenden Treue- und Unabhängigkeitspflicht ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen. Anwältinnen und Anwälte dürfen nicht in ein und der- selben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich diesfalls weder für die eine noch für die andere Partei voll einsetzen können. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das glei- che formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammen- hängende Nebenverfahren betreffen. Es genügt, wenn zwischen zwei Ver- fahren ein Sachzusammenhang besteht. Dabei ist grundsätzlich unerheb- lich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BVR 2011 S. 306 E. 3.2; vgl. zum Ganzen BGE 134 II 108 E. 3). 2.2Art. 127 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) sieht die Möglich- keit vor, dass ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen von mehreren Ver- fahrensbeteiligten wahren kann. Die Verteidigung von mehreren in der glei- chen Sache angeschuldigten Personen ist jedoch grundsätzlich unzulässig, da in solchen Situationen regelmässig eine Interessenkollision besteht (BGE 135 I 261 [BGer 1B_7/2009 vom 16.3.2009] nicht publ. E. 5.5; BGer 1B_613/2012 vom 29.1.2013 E. 2.2; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 107). Um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen, kann jede der beschuldigten Personen versucht sein, mitbeschuldigte Per- sonen zu belasten, womit eine wirksame Verteidigung durch die gleiche Anwältin oder den gleichen Anwalt nicht mehr gewährleistet wäre (BGE 141 IV 257 E. 2.1; BGer 1B_613/2012 vom 29.1.2013 E. 2.4; Viktor Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 127 N. 12). Problematisch ist auch, wenn eine ehemalige Verteidigerin bzw. ein ehemaliger Verteidi- ger einer beschuldigten Person in einem späteren Verfahrensstadium eine andere mitangeklagte Person anwaltlich vertreten will. Zurückhaltung drängt sich schon deshalb auf, weil vertrauliche Informationen, die die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 5 frühere Klientschaft ihrer Vertretung unter dem Schutz des Anwaltsgeheim- nisses anvertraut hat, später zum Nachteil dieser mitangeklagten Person und im Interesse der neuen Klientschaft eingesetzt werden könnten (BGer 1B_259/2016 vom 11.1.2017 E. 2.5; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 107a). Das grundsätzliche Verbot von Doppelvertretungen gilt indes nicht absolut. Es gibt Ausnahmefälle, in denen eine Verteidigung von ver- schiedenen beschuldigten Personen im selben Strafverfahren denkbar ist. Erforderlich ist, dass die beschuldigten Personen durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen wiedergeben, und ihre Prozessinteressen dürfen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE 135 I 261 [BGer 1B_7/2009 vom 16.3.2009] nicht publ. E. 5.8; BGer 6B_1071/2010 vom 21.6.2011 E. 2.2.2; Viktor Lieber, a.a.O., Art. 127 N. 13). Mithin müssen sich die beschuldigten Personen in der Darstellung des Sachverhalts, in dessen rechtlicher Würdigung und hinsichtlich ihrer Tatbeteiligung einig sein (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 107). Allein die Zustimmung der Klientschaft zu einer Mehrfachvertretung oder ein Plä- dieren auf Freispruch für alle beschuldigten Personen reichen nicht aus (BGE 135 I 261 [BGer 1B_7/2009 vom 16.3.2009] nicht publ. E. 5.5; BGer 1B_613/2012 vom 29.1.2013 E. 2.2). 2.3Art. 12 Bst. c BGFA verlangt nicht, dass bereits jeder Anschein einer Interessenkollision vermieden wird; gegen diese Berufsregel verstösst nur das Vorliegen eines tatsächlichen Interessenkonflikts. Anwältinnen und Anwälte müssen aber ein feines Gefühl für Interessenkollisionen haben und daher bei der Übernahme eines Mandats unter Berücksichtigung der spe- ziellen Verhältnisse des Einzelfalls gewissenhaft und sorgfältig prüfen, ob die Gefahr einer Interessenkollision besteht (BVR 2011 S. 306 E. 2.2; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 87; vgl. auch BGE 134 II 108 E. 4.2.2 f.; Georg Pfister, Aktuelle Entscheide zur Interessenkollision, in Plädoyer 4/2010 S. 66 f.). Bei der heiklen strafrechtlichen Mehrfachvertretung ist besonders sorgfältig abzuklären, ob ein Konfliktrisiko besteht. Die Anwältin bzw. der Anwalt hat die Interessenlage der Klientschaft in umfassender Weise zu prüfen, damit jegliche Interessenkollision ausgeschlossen werden kann. Wird erst während der Führung eines Mandats ein bestehender Inte- ressenkonflikt festgestellt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegen und nicht erst dann, wenn bereits Handlungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 6 zum Nachteil der Klientschaft vorgenommen wurden (BGer 1B_293/2016 vom 30.9.2016 E. 2.1). 3. 3.1B.________ und C.________ wurden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), bandenmässig begangen im Jahr 2005 in ... vorgeworfen. Die beiden sind demnach Mitbeschuldigte, die jedoch nicht im gleichen Strafverfahren angeklagt wurden. Dennoch war der Beschwerdeführer sowohl für den einen als auch für den anderen anwaltlich tätig: 3.2Das Strafverfahren P01 10 170 gegen B.________ wurde in erster Instanz mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Juni 2014 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wurde B.________ durch Rechtsanwalt D.________ amtlich verteidigt. Am 3. Juli 2014 beantragte dieser die «Sistierung» seines Mandats, da B.________ am 2. Juli 2014 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil durch den Beschwerdeführer als privat mandatierten Rechtsanwalt hatte erklären lassen (vgl. Meldung vom 4.8.2015 [act. 3A pag. 1] und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.10.2015 [act. 3A pag. 35]). Am 15. Dezember 2014 erfolgte die erstinstanzliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts. Im schriftlich geführten Berufungsverfahren reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Bern am 2. März 2015 eine Begründung für B.________ ein; der Rechtsmittelentscheid, der das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen bestätigte, erging am 30. Oktober 2015 (vgl. angefochtene Verfügung E. I.9). 3.3Im Strafverfahren P01 10 273 gegen C.________ war der Be- schwerdeführer wie folgt tätig: Am 29. August 2014 äusserte C.________ telefonisch gegenüber der zuständigen Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland den Wunsch, sich durch den Be- schwerdeführer amtlich verteidigen zu lassen. Er hatte mit dem Beschwer- deführer vorgängig ein dahingehendes Gespräch geführt. Am 16. Septem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 7 ber 2014 setzte die Gerichtspräsidentin den Beschwerdeführer als amt- lichen Verteidiger von C.________ ein (vgl. Meldung vom 4.8.2015, act. 3A pag. 1). Die Fortsetzungsverhandlung vor dem Regionalgericht fand am 30. Juli 2015 statt und C.________ wurde an dieser wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt, bandenmässig begangen mit B.________ und einer Drittperson. Anlässlich der Fort- setzungsverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft auf die aus ihrer Sicht unzulässige Doppelvertretung von B.________ und C.________ hingewiesen. Aufgrund der «unklaren Sachlage» verzichtete die Gerichtspräsidentin darauf, den Beschwerdeführer nicht weiter als Vertreter von C.________ zuzulassen bzw. die amtliche Verteidigung durch den Beschwerdeführer zu widerrufen, stellte jedoch eine Meldung wegen allfälliger Berufsregelverletzung an die Anwaltsaufsichtsbehörde in Aussicht (Meldung vom 4.8.2015, act. 3A pag. 3). Gegen das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts meldete der Beschwerdeführer am 10. August 2015 im Namen von C.________ Berufung an. Am 6. Januar 2016 wurde die amtliche Verteidigung von C.________ einem anderen Rechtsanwalt übertragen (vgl. angefochtene Verfügung E. I.9). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die gleichzeitige Vertretung von B.________ im Berufungsverfahren und C.________ vor der ersten Instanz gegen Art. 12 Bst. c BGFA verstossen hat. 4.1Die Anwaltsaufsichtsbehörde gelangte zum Schluss, dass bezüglich der Vertretung von B.________ und C.________ ein Interessenkonflikt bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe vom Sachzusammenhang der Verfahren sowie von den divergierenden Aussagen der Beschuldigten gewusst. Mit der Einsetzung als amtlicher Verteidiger von C.________ habe sich am 16. September 2014 ein konkreter Interessenkonflikt zwischen den beiden Klienten des Beschwerdeführers manifestiert. Dieser werde nicht durch den Umstand entlastet, dass die Gerichtspräsidentin bei seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger von C.________ bereits um die Vertretung von B.________ wusste. Es sei Sache des Anwalts, jeglichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 8 Interessenkonflikt zu vermeiden. – Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen eines Interessenkonflikts und macht in erster Linie geltend, dass er für beide Klienten eine gemeinsame «Verteidigungsstrategie» (Handel mit legalen Hanfprodukten) verfolgt habe. Zudem stehe nicht fest, dass die Aussagen der beiden Beschuldigten bei Mandatsübernahme divergiert hätten. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass ihn die zuständige Gerichtspräsidentin im Wissen um das Vertretungsverhältnis zu B.________ und ohne Hinweis auf eine heikle Doppelvertretungskonstellation als amtlichen Verteidiger von C.________ eingesetzt habe. Durch dieses Vorgehen sei er in seiner Auffassung bestärkt worden, dass keine Verletzung von Art. 12 Bst. c BGFA vorliege. 4.2Vor Verwaltungsgericht ist unbestritten, dass die Handlungen, die der Beschwerdeführer für B.________ einerseits und C.________ andererseits vorgenommen hat, die Qualität einer Doppelvertretung aufweisen (vgl. Art. 1 der Beschwerde). Zu Recht, mussten sich doch beide Klienten des Beschwerdeführers dem Vorwurf stellen, gemeinsam (ban- denmässig) gegen das BetmG verstossen zu haben. Die gegen sie ge- führten Strafverfahren betrafen denselben Sachverhalt und die gleichen strafrechtlichen Vorwürfe. Damit standen die Verfahren offensichtlich in einem unmittelbaren Sachzusammenhang. Dass sie separat geführt wur- den, ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer B.________ erst im Berufungsverfahren vertrat, während er für C.________ bereits die erstinstanzliche Verteidigung übernahm. Die anwaltliche Treuepflicht ist in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt und kommt nicht nur für Verfahren zum Tragen, die sich im selben Stadium befinden oder gar parallel geführt werden (E. 2.1 vorne). 4.3Streitig ist jedoch, ob diese Doppelvertretung in der vorliegenden Konstellation unzulässig war. Wie unter E. 2.2 ausgeführt, ist eine Doppel- vertretung in Strafsachen bzw. bei Mitangeschuldigten nur ausnahmsweise unter der strikten Voraussetzung zulässig, dass die prozessualen Interes- sen der Beschuldigten gänzlich gleichgerichtet sind. Deshalb war der Be- schwerdeführer im Hinblick auf die beabsichtigte Doppelvertretung in der gleichen Strafangelegenheit verpflichtet, die Interessenlage seiner Klienten in umfassender Weise zu überprüfen, um jegliche Interessenkollision aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 9 schliessen zu können (vgl. E. 2.3 vorne). Zur nachhaltigen Vermeidung von Interessenkonflikten reichte allerdings das Festlegen einer gemeinsamen «Verteidigungsstrategie» nicht aus. Es war von Anfang an absehbar, dass es je nach Prozessverlauf auf Einzelheiten der Sachverhaltsdarstellung ankommen würde (vgl. etwa BGer 1B_263/2016 vom 4.10.2016 E. 2.2). Der Beschwerdeführer war deshalb gehalten, im Hinblick auf die amtliche Verteidigung von C.________ die Sachverhaltsdarstellungen beider Klienten genau zu prüfen. So hätte er ohne weiteres in Erfahrung bringen können, dass die Darstellungen der beiden Beschuldigten divergierten. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass sich die Aussagen von C.________ und B.________ im Jahr 2009 widersprachen (Art. 4 der Beschwerde). Er macht jedoch geltend, dass zum Zeitpunkt seiner Mandatierung die damalige Sachverhaltsdarstellung von C.________ unbekannt gewesen sei, da dieser sich letztmals am 11. November 2009 zur Sache geäussert habe (Art. 2 der Beschwerde). Darauf kann es jedoch nicht ankommen: Lagen zuvor bereits divergierende Aussagen der Beteiligten vor, konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass diese nun gänzlich übereinstimmend aussagen würden. Zusätzlich führte der Beschwerdeführer die Besprechung der Verteidigungsstrategie am 29. August 2014 nur mit C.________ und in Abwesenheit von B.________ durch (Art. 2 der Beschwerde). Des Weiteren war zu diesem Zeitpunkt die erstinstanzliche Urteilsbegründung im Verfahren B., welche erst am 15. Dezember 2014 erfolgte, noch ausstehend. Bei diesen Gegebenheiten durfte der Beschwerdeführer trotz der vorerst gewählten gemeinsamen «Verteidigungsstrategie» nicht darauf vertrauen, dass sich seine Klienten im Laufe der Verfahren nicht gegenseitig belasten würden. Bezeichnenderweise betrachtete der Beschwerdeführer sein Verhalten im Nachhinein denn auch als «nicht unriskant» (Art. 4 der Beschwerde). Die Gefahr von Interessenkollisionen war daher genügend konkret und absehbar, um eine Doppelvertretung von Anfang an auszuschliessen (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1). Dies auch mit Blick auf die damals noch ausstehenden Verfahrenshandlungen und eine mögliche Änderung der Prozessstrategie von C. (vgl. BGer 1B_263/2016 vom 4.10.2016 E. 2.2). Im Übrigen manifestierte sich eine konkrete Interessenkollision bereits kurz nach Einsetzung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von C.________. Spätestens am 6. Oktober 2014 erfuhr der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 10 Beschwerdeführer, dass C.________ B.________ wegen Körperverletzung anzeigt hatte, was zu einem weiteren Strafverfahren führte, in dem die Klienten des Beschwerdeführers als Gegenparteien auftraten (vgl. Schreiben von Fürsprecher E.________ vom 6.10.2014, act. 3A pag. 85). 4.4Der Beschwerdeführer verweist zu seiner Entlastung sodann auf den Umstand, dass ihn die zuständige Gerichtspräsidentin als amtlichen Verteidiger von C.________ eingesetzt habe, obschon sie vom Ver- tretungsverhältnis mit B.________ wissen musste; er fühlte sich deshalb nicht selber verantwortlich für die resultierende Doppelvertretung. Mit dieser Argumentation übersieht er, dass er schon vor seiner Bestellung als amtlicher Anwalt am 16. September 2014 gegen Art. 12 Bst. c BGFA verstossen hatte, sodass unerheblich ist, ob auch die Gerichtspräsidentin hätte erkennen sollen, dass er die Vertretung von C.________ nicht übernehmen durfte, und ob er aus einem entsprechenden Fehlverhalten etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte: Erweist sich eine Doppelver- tretung von Anfang an als ausgeschlossen, ist jegliches Tätigwerden im Hinblick auf die Mandatsübernahme als Verletzung von Art. 12 Bst. c BGFA anzusehen (E. 2.3 vorne; vgl. auch Kaspar Schiller, Schweizerisches An- waltsrecht, 2009, N. 848). Vorliegend erklärte C.________ am 29. August 2014 telefonisch gegenüber der zuständigen Gerichtspräsidentin, er wünsche durch den Beschwerdeführer amtlich vertreten zu werden. Dieser bestätigt ausdrücklich, dass er sich vor diesem Telefonat mit C.________ zwecks Besprechung der «Verteidigungsstrategie» getroffen habe (Art. 2 der Beschwerde). Die betreffende Konsultation stellt ein Tätigwerden im Hinblick auf die Einsetzung als amtlicher Verteidiger dar und verstiess mithin gegen Art. 12 Bst. c BGFA, zumal der Beschwerdeführer spätestens seit dem 2. Juli 2014 bereits die Interessen von B.________ vertrat (vgl. E. 3.2 vorne). Bei diesen Gegebenheiten hätte er C.________ von Anfang an darauf hinweisen müssen, dessen Verteidigung wegen eines Interessenkonflikts mit dem Mandat von B.________ nicht übernehmen zu können. Entsprechend hätte er sich nie bereit erklären dürfen, C.________ für die Besprechung der «Verteidigungsstrategie» zu treffen. Zudem oblag es vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Verbots einer Verteidigung zweier als Mittäter in der gleichen Strafsache Beschuldigter primär ihm selber, zu erkennen, dass hier die Voraussetzungen für eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 11 ausnahmsweise Mehrfachvertretung nicht erfüllt waren. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass nicht die Gerichtspräsidentin, sondern vorab er als privat mandatierter Rechtsbeistand von B.________ zu beurteilen hatte, inwieweit widerstreitende Interessen bereits vorlagen oder noch auftreten konnten (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 127 StPO N. 11). Wie die Vorinstanz zu Recht betont hat, ist er selber verantwortlich für die Einhaltung seiner Berufspflichten. Daran ändert nichts, dass die amtliche Verteidigung gemäss Art. 133 i.V.m. Art. 61 StPO im gerichtlichen Verfahren durch das Gerichtspräsidium bestellt wird. Die später vorgenommene Einsetzung durch die Gerichtspräsidentin führte denn auch nicht zu einer nachträglichen Legiti- mierung der von Anfang an unzulässigen Doppelvertretung. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann offenbleiben, ob die Gerichtspräsidentin um die Unzulässigkeit der Doppelvertretung wusste. Schliesslich bleibt unerfind- lich, was der Beschwerdeführer aus der Behauptung zu seinen Gunsten ableiten will, gegebenenfalls habe schon die Übernahme des Mandats für B.________ am 2. Juli 2014 zu einer Verletzung von Art. 12 Bst. c BGFA geführt (vgl. Art. 5 der Beschwerde). Es braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden, ob der Beschwerdeführer, weil er sowohl die Interessen von C.________ als auch jene von B.________ bereits früher in anderen Verfahren vertreten hatte, keines der beiden Mandate betreffend der in ... begangenen Delikte hätte annehmen dürfen (vgl. E. 2.2 vorne). 4.5Nach dem Gesagten hat die Anwaltsaufsichtsbehörde die Verteidi- gung von C.________ und B.________ in der gleichen Strafsache zu Recht als Verstoss gegen Art. 12 Bst. c BGFA gewertet. Der Hauptantrag, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung von der Ausfällung einer Disziplinarmassnahme abzusehen, erweist sich daher als unbegründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 12 5. Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Anordnung einer milderen Massnahme. Er macht geltend, die Auferlegung eines ein- monatigen Berufsausübungsverbots sei unverhältnismässig. Subeventuell sei die Sache zwecks neuer Festlegung einer angemessenen Disziplinar- massnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.1Bei der Verhängung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA kommt der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Ermessensspielraum zu; Wahl und Bemessung der konkreten Sanktion sind primär ihre Sache (statt vieler BGer 2C_665/2010 vom 24.5.2011 E. 5, 2P.318/2006 und 2A.733/2006 vom 27.7.2007 E. 12.1; VGE 2010/311 vom 7.2.2011 E. 4.1). Anders als bei der Frage, ob ein disziplinarwidriges Verhalten vorliegt, auf- erlegt sich das Verwaltungsgericht deshalb eine gewisse Zurückhaltung, wenn die anzuordnende Massnahme im Streit liegt. Es greift insoweit nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als unverhältnismässig erscheint. Hinsicht- lich der Disziplinarmassnahme des befristeten Berufsausübungsverbots gilt es zu beachten, dass es sich dabei um die zweitschwerste Sanktion han- delt. Als solche kommt sie vorab bei gravierenden Verfehlungen in Frage. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich erst im Wiederholungsfall zu ergreifen, ausnahmsweise kann eine befristete Ein- stellung in der Berufsausübung schon bei einer erstmaligen gravierenden Berufspflichtverletzung gerechtfertigt sein (BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 3.2, 2A.177/2005 vom 24.2.2006, in ZBGR 88/2007 S. 356 E. 4.1; VGE 2010/311 vom 7.2.2011 E. 4.1). 5.2Die Anwaltsaufsichtsbehörde ging von einer objektiv schweren Ver- letzung der Berufsregeln aus. Des Weiteren wurde beim beruflichen Vor- leben berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer innert kurzer Frist zwei Verfehlungen zuschulden habe kommen lassen, was zeige, dass die erste verhängte Massnahme ihre Disziplinierungswirkung verfehlt habe. – Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sich in seiner rund 18-jährigen Berufstätigkeit erst zwei Berufsregelverletzungen zuschulden kommen las- sen. Weiter macht er eine «Mitverantwortung» der Gerichtspräsidentin für den Regelverstoss geltend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 13 5.3Das Gebot zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäss Art. 12 Bst. c BGFA stellt einen der Grundpfeiler der Berufsregeln dar, die An- wältinnen und Anwälte zu befolgen haben (vgl. E. 2.1 vorne). Eine unzu- lässige Doppelvertretung in Strafsachen ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als gewichtiger Verstoss gegen die Berufsregeln zu wer- ten. Dies umso mehr, als es bei der Vermeidung von Interessenkollisionen im Strafprozess zusätzlich um die besonders bedeutsame Garantie eines korrekten Verfahrens geht (BGE 141 IV 257 E. 2.1). Weiter hat die Vorinstanz beim beruflichen Vorleben des Beschwerdeführers zu Recht berücksichtigt, dass dieser zum zweiten Mal innert kurzer Zeit wegen eines schweren Verstosses sanktioniert wird. Mit Verfügung der Anwalts- aufsichtsbehörde vom 2. September 2014 wurde ihm eine Disziplinarbusse von Fr. 3'000.-- auferlegt. Aus dem Umstand, dass diese Sanktion erst kurz nach dem erneuten Verstoss gegen die Berufsregeln ausgesprochen wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die erste Disziplinarmassnahme geht auf seine strafrechtliche Verurteilung vom 19. Juli 2012 wegen Anstiftung zu versuchter Begünstigung zurück, die am 8. Juli 2013 zufolge Rückzugs der dagegen erhobenen Einsprache in Rechtskraft erwuchs (vgl. VGE 2014/162 vom 24.4.2015 E. 1.1). Die Anwaltsaufsichtsbehörde hatte wegen dieser gravierenden Verfehlung nicht nur ein Disziplinarverfahren eröffnet, sondern am 9. Mai 2014, also un- mittelbar vor dem streitbetroffenen erneuten Regelverstoss, erkannt, der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister werde gelöscht, weil dieser eine Straftat begangen habe, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu ver- einbaren sei. Der Beschwerdeführer hat also während des laufenden ersten Disziplinarverfahrens und während Hängigkeit des Rechtsmittel- verfahrens betreffend seinen Eintrag in das Anwaltsregister ein weiteres Mal in gewichtiger Weise gegen die Berufsregeln verstossen. Aus diesem Verhalten lässt sich ebenso gut wie aus einem erneuten Regelverstoss unmittelbar nach einer disziplinarischen Massregelung auf mangelnde Ein- sicht schliessen. Dabei fällt auf, dass die erste Massnahme in Anbetracht der schweren Verfehlung äusserst milde ausgefallen war (wohl weil parallel dazu auch eine Löschung angeordnet worden war). Jedenfalls durfte die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der zweiten Berufsregelverletzung davon ausgehen, eine erneute Auferlegung einer Busse oder einer anderen milde- ren Massnahme als eines befristeten Berufsausübungsverbots würde beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 14 Beschwerdeführer nicht die gewünschte Wirkung haben und dessen Ver- fehlungen nicht gerecht werden. Der Beschwerdeführer liess während des ganzen Disziplinarverfahrens einen deutlichen Hang erkennen, sein er- neutes Fehlverhalten zu bagatellisieren. Er versuchte hartnäckig, die Ver- antwortung für seine Verfehlung der Gerichtspräsidentin zuzuschieben und machte geltend, ihm könne einzig vorgeworfen werden, die Ausnahmen vom Verbot der Doppelvertretung «zu extensiv ausgelegt» zu haben (insb. Art. 4 der Beschwerde). Gerade vor dem Hintergrund des ersten massiven Regelverstosses lässt diese Haltung des Beschwerdeführers ernsthaft daran zweifeln, dass er die Bedeutung seines Fehlverhaltens richtig erfasst hat. Mit Blick auf die gewichtige Verfehlung, das bisherige berufliche Ver- halten des Beschwerdeführers und dessen Uneinsichtigkeit ist das Ver- hängen eines befristeten Berufsausübungsverbots nicht zu beanstanden. 5.4Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. d BGFA kann ein befristetes Berufsaus- übungsverbot für längstens zwei Jahre ausgesprochen werden. Mit der Dauer von einem Monat wurde die Sanktion im untersten Bereich des ge- setzlichen Rahmens verhängt. Zwar dürfte der Beschwerdeführer, welcher allein eine Kleinkanzlei führt, durch das Berufsausübungsverbot getroffen werden, da er sich nicht durch eine Bürokollegin oder einen Bürokollegen vertreten lassen kann, wie dies etwa in einer Grosskanzlei möglich wäre. Ihm wird durch die streitige Disziplinarsanktion aber lediglich die Betätigung im Monopolbereich untersagt, was bedeutet, dass während der Dauer des Berufsausübungsverbots die Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie grundsätzlich auch vor Verwaltungsjustizbehörden unzulässig ist (vgl. Art. 7 KAG). Er kann damit auch in dieser Zeit einerseits als Rechts- berater wirken und andererseits seine Klienten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ausserhalb des Gültigkeitsbereichs des Anwaltsmonopols ver- treten (vgl. BGer 2A.177/2005 vom 24.2.2006, in ZBGR 88/2007 S. 356 E. 4.3). Mit Blick auf diese auch angesichts der kurzen Dauer einge- schränkten Auswirkungen des verhängten Berufsausübungsverbots und auf die gesamten Umstände des konkreten Falls, erscheint die streitige Sanktion ohne weiteres als verhältnismässig. 5.5Erweist sich das einmonatige Berufsausübungsverbot als verhältnis- mässig, ist die angefochtene Verfügung rechtmässig. Weder ist eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nr. 100.2016.285U, Seite 15 mildere Massnahme durch das Verwaltungsgericht selber zu verhängen noch ist die Angelegenheit zu neuer Anordnung einer Disziplinarmass- nahme an die Anwaltsaufsichtsbehörde zurückzuweisen. Eventual- und Subeventualantrag erweisen sich ebenfalls als unbegründet. 6. 6.1Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit der Doppelver- tretung von B.________ und C.________ gegen Art. 12 Bst. c BGFA verstossen, wobei die Sanktionierung dieses Verstosses gegen die Berufsregeln als Rechtsanwalt mit einem einmonatigen Berufsausübungs- verbot sowohl hinsichtlich der Sanktionsart als auch der Sanktionsdauer rechtmässig ist. Damit erweist sich die Beschwerde gesamthaft als unbe- gründet und ist abzuweisen. 6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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