100.2016.275U HER/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Oktober 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. August 2016; BD 127/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., Staatsbürger von Sri Lanka, ist am ... 1991 in Bern geboren. Er erhielt zunächst abgeleitet von seinen hier lebenden Eltern eine Aufenthaltsbewilligung; 2001 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem er bereits in seiner Jugendzeit mehrfach straffällig geworden war, verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons Basel- Landschaft am 22. August 2013 insbesondere wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung sowie je mehrfachen (teilweise versuchten) Raubes und bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Weiter wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung angeordnet. Am 24. Oktober 2012 hatte A. den (vorzeitigen) Strafvollzug angetreten. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 widerrief das Amt für Mig- ration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A., wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz am Tag nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 19. Juni 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Per 7. August 2015 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und Anordnung einer Bewährungshilfe sowie Abstinenzkontrollen. Die ambulante therapeutische Massnahme wurde vorerst weitergeführt, schliesslich aber am 5. Januar 2016 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Mit Entscheid vom 24. August 2016 wies die POM das Rechtsmittel ab und setzte eine Ausreisefrist bis zum 6. Oktober 2016 an. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege wies sie mangels Bedürftigkeit ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 26. September 2016 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung zu be- lassen und es sei von einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Beschwerdever- fahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als seinem unent- geltlichem Rechtsbeistand.» Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege ersucht unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 die Abwei- sung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 gab die Instruktionsrichterin A.________ Gelegenheit, die zur ersuchten unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht gestellten Belege nachzureichen. Am 9. Juni 2017 hat der MIDI den Anzeigerapport vom 24. Mai 2017 betreffend angeblich durch A.________ begangenen Betrug zu den Akten gereicht. Dazu hat A.________ am 16. August 2017 Stellung bezogen; weitere Unterlagen hat er nicht eingereicht. Am 29. September 2017 hat er unter anderem mitgeteilt, dass sein per Anfang März 2016 begründetes Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde; zudem hat er eine neue Wohnadresse in ... mitgeteilt. Erwägungen: 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 4 BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als 15 Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2Der Beschwerdeführer wurde am 22. August 2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (vgl. hinten E. 3.2). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Unbe- stritten blieb, dass, wovon die POM ausgegangen ist, zusätzlich der Wider- rufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt ist (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; angefochtener Ent- scheid E. 2b). Der Beschwerdeführer rügt die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 5 die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zuläs- sig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwä- gung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffent- lichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der be- troffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen (E. 3-5 hiernach). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allge- meinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder ande- ren Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 135 II 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 139 I 31 E. 2.3.3, 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 134 II 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung ergibt sich Folgendes: 3.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei- heitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 6 Praxis des Bundesgerichts sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwer- wiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2Der Beschwerdeführer wurde am 22. August 2013 zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt wegen Vergewaltigung, Freiheits- beraubung, je mehrfachen (teilweise versuchten) Raubes, (bandenmässi- gen) Diebstahls und Hausfriedensbruchs, mehrfacher (teilweise gering- fügiger) Sachbeschädigung, je mehrfacher Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, je mehrfachen Mitfahrens in einem entwen- deten Motorfahrzeug und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führeraus- weis sowie Hinderung einer Amtshandlung (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22.8.2013 in Akten MIDI pag. 156 ff. sowie Begrün- dung in Akten MIDI pag. 166 ff. [nachfolgend: Urteilsbegründung]; vgl. auch Akten POM Beschwerdebeilage [BB] 13). Wie die POM zutreffend erwogen hat (E. 4a/bb), hat er hiermit ein sehr schweres Verschulden auf sich gela- den, übersteigt doch das Strafmass die massgebliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung um das Doppelte (vgl. E. 3.1 hiervor). Ins Gewicht fallen vor allem die Ver- gewaltigung seiner damaligen Freundin im Januar 2011, die am 30. Juni und 1. Juli 2009 begangenen Raubüberfälle sowie die von Mai 2009 bis August 2011 begangenen, teilweise qualifizierten (Einbruchs-)Diebstähle (vgl. Urteilsbegründung S. 9 ff., 30 und 37, 2 ff., 24 ff. sowie 13 ff. und 41 ff.). Gemäss den Ausführungen des Strafgerichts hat der Beschwerde- führer bei der Vergewaltigung ein hohes Aggressionspotential an den Tag gelegt; er habe seiner damaligen Freundin gegenüber erhebliche Gewalt angewendet, sie massiv bedroht und ihr schmerzhafte Verletzungen zuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 7 fügt. Seine Bereitschaft zur Gewaltanwendung spreche für eine hohe krimi- nelle Energie, was sich auch im brutalen Verhalten gegenüber einem der beiden Raubopfer zeige; der Beschwerdeführer hat durch einen Tritt ins Gesicht schwere lebensgefährliche Verletzungen in Kauf genommen. Bei den Einbruchdiebstählen ist es ihm nach strafgerichtlicher Würdigung darum gegangen, sich in egoistischer Weise und ohne Rücksicht auf Ver- luste aus dem Vermögen der Geschädigten zu bereichern, ohne dass eine finanzielle Not- oder Zwangslage vorgelegen hat (vgl. Urteilsbegründung S. 48). Der Beschwerdeführer kann sich insoweit nicht mit Hinweis auf seine schwierige Kindheit und Jugend bzw. sein noch junges Alter ent- lasten (vgl. Beschwerde S. 6 f.): Wie die POM zutreffend festhält (E. 4a/cc), hat das Strafgericht diese Umstände bei der Strafzumessung berücksich- tigt; hinsichtlich der Beziehungsdelikte ging es sodann von einer leicht ver- minderten Schuldfähigkeit aus (vgl. Urteilsbegründung S. 48). Es trifft zu- dem nicht zu, dass das Strafgericht das Verschulden nur losgelöst von den strafmindernden Umständen als «schwer» beurteilt hat (vgl. Urteilsbegrün- dung S. 48); es bezog, wie aus seinen Erwägungen zur Strafzumessung deutlich wird, auch die zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren ein (vgl. Urteilsbegründung S. 47 f.). Unter Anwendung der bei Sexual- und Gewaltdelikten allgemein strengen bundesgerichtlichen Praxis ist somit insgesamt von einem sehr schweren Verschulden des Beschwer- deführers auszugehen; entsprechend ist auch das Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme als bedeutend einzustufen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa). Vergewaltigung, Raub, qualifizierte Diebstähle sowie Einbruchsdiebstähle, wie sie der Beschwerdeführer unter anderem begangen hat, gelten im Übrigen seit dem 1. Oktober 2016 als Anlasstaten für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. c und h des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV). Auch wenn die entspre- chende Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist der darin zum Ausdruck gebrachten verfassungs- und gesetzgeberischen Wertung im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung den- noch Rechnung zu tragen (zuletzt etwa BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 3.3.1, 2C_740/2016 vom 13.2.2017 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 8 3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. 3.3.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits- polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BGer 2C_399/2015 vom 22.2.2016 E. 2.2, 2C_685/2014 vom 13.2.2015 E. 6.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hat, wie er vor Verwal- tungsgericht nicht mehr in Frage stellt, allein mit der der Verurteilung vom 22. August 2013 zugrunde liegenden breiten Palette von über 40 Straftaten vielfach gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen (vgl. E. 3.2 hiervor; Urteilsbegründung S. 48). Der Deliktszeitraum erstreckte sich von April 2009 bis Juli 2012 (vgl. Akten POM BB 13) und damit vollumfänglich in der Zeit nach Vollendung des 18. Altersjahrs des Täters, was heisst, dass es sich nicht um Jugendkriminalität gehandelt hat (Art. 9 Abs. 2 StGB, Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht [Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1]). Aus seiner Jugend- zeit ist nebst einem Verweis vom 4. September 2008 wegen Wider- handlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (festgestellt am 26.7.2008) eine Verurteilung vom 20. November 2007 wegen mehrfachen Raubes, versuchten qualifizierten Raubes (Mitführen einer Waffe), einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, Drohung sowie gering- fügigen Vermögensdelikts (begangen zwischen 2006 und 2007) akten- kundig, woraus bei einer Probezeit von zwei Jahren ein bedingter Freiheit- sentzug von 30 Tagen resultierte (vgl. Akten MIDI pag. 46 f.; Akten POM BB 13). 3.3.2 Wie die POM richtig gewürdigt hat (E. 4b/bb), ist damit eine Mehr- fachdelinquenz gegeben, welche ohne weiteres auf eine erhebliche Unein- sichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Hieran ändert nichts, dass ein Teil dieser Straftaten bereits längere Zeit zurückliegt und noch im Jugendalter begangen wurde; die – auch schwere Gewaltdelikte umfas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 9 senden – Straftaten verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer bereits frü- her über eine längere Zeitspanne nicht gewillt oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Indem er als Erwachsener erneut in unter- schiedlichen äusserst sensiblen Bereichen (sexuelle und körperliche In- tegrität) delinquiert hat, hat er gezeigt, dass er keine Lehren aus den Jugendstrafen gezogen hat und weiterhin nicht willens oder fähig ist, die durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter Dritter zu respektieren. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen einen wesentlichen Teil der ab 2009 begangenen Delikte – darunter die Raubüberfälle vom 30. Juni und 1. Juli 2009 – während der mit Jugendurteil angesetzten 2-jährigen Probezeit be- gangen. Hinsichtlich dieser Deliktsperiode hält die POM dem Beschwerde- führer zudem zu Recht vor, dass er die drei Einbruchdiebstähle vom 22. August 2011 während laufender staatsanwaltlicher Untersuchung be- gangen hat (vgl. Akten MIDI pag. 281 und 319); die Vorinstanz hat auch begründetermassen zu seinen Ungunsten gewürdigt, dass er gar während dem am 28. Februar 2012 angetretenen vorzeitigen stationären Mass- nahmenvollzug, aus welchem er drei Mal entwichen war, so dass die Massnahme schliesslich vorzeitig abgebrochen werden musste, weitere Straftaten begangen hat (vgl. Urteilsbegründung S. 48; Akten MIDI pag. 157). Vor diesem Hintergrund ging im Übrigen bereits das Strafgericht ausdrücklich von einer Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers aus, zumal er weder Reue noch Einsicht erkennen liess (vgl. Urteilsbegründung S. 48). 3.3.3 Hinzu kommt, dass in den Strafanstalten Witzwil soweit aktenkundig gegen den Beschwerdeführer am 11. Februar 2014, 29. Januar 2015 und 23. Februar 2015 wegen Konsums bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln und missbräuchlicher Verwendung von elektronischer Hard- und Software drei Disziplinarmassnahmen angeordnet werden mussten (vgl. Akten POM BB 3 S. 2 und pag. 63). Der Bericht der Anstalten Witzwil vom 24. Juni 2015 erwähnt ausserdem destruktives Verhalten in Konflikten und verbale Ausraster des Beschwerdeführers gegenüber dem Personal in Situationen, in denen dieses auf Regelverstösse zu reagieren hatte, während der Be- schwerdeführer sein Fehlverhalten nur bedingt einsah (vgl. Akten POM pag. 61 ff.). Schliesslich musste das am 27. Mai 2014 aufgenommene Wohn- und Arbeitsexternat, welches die Ausbildung zum Küchenange- stellten mit eidgenössischem Berufsattest beinhaltet hätte, aufgrund des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 10 Verhaltens des Beschwerdeführers (Beschimpfung, Entweichung, heim- licher Alkoholkonsum, Demolierung usw.) per Ende August 2014 vorzeitig beendet werden (vgl. Akten POM pag. 65 f.). Auch diese Umstände zeugen von einer erheblichen Gleichgültigkeit der öffentlichen Ordnung gegenüber und lassen auf seine Unfähigkeit schliessen, sich an die hiesigen Regeln und Vorgaben zu halten. Dabei kann sich der Beschwerdeführer angesichts seiner andauernden Regelverstösse nicht entscheidend mit dem Argument entlasten, das Wohn- und Arbeitsexternat sei wegen der hauptsächlichen Ausrichtung des Zentrums auf Personen mit chronischer psychischer Krankheit gescheitert, weil ihm dies die Integration in die Gruppe erschwert habe (vgl. Beschwerde S. 4). Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erhöhe das sicher- heitspolizeiliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. 3.4Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu unter anderem Sexual- und Gewaltdelikte zählen, muss, angesichts der von diesen Delikten aus- gehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 An- hang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vor- liegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegwei- sungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der jüngsten Rechtsprechung etwa BGer 2C_618/2016 vom 13.2.2017 E. 2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozi- alisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U,
Seite 11
die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5
3.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich in den Jahren 2009 bis 2011 ins-
besondere schwerer Sexual-, Gewalt- und Vermögensdelikte schuldig ge-
macht (vgl. vorne E. 3.2); hinzu kommen mehrere weitere (schwere) Straf-
taten (vgl. vorne E. 3.3.1). Die Mehrfachdelinquenz über einen langen Zeit-
raum lässt auf ausgeprägte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schlies-
sen (vgl. vorne E. 3.3.2). Das im Rahmen des letzten abgeschlossenen
Strafverfahrens erstellte psychiatrische Gutachten vom 14. Dezember 2011
(Akten MIDI pag. 280 ff. [nachfolgend: Gutachten]) beurteilt die Rückfall-
gefahr für Straftaten der begangenen Art als hoch (vgl. S. 40 und 42). Laut
fachärztlicher Einschätzung lagen beim Beschwerdeführer zur Zeit der
Taten eine Abhängigkeitsstörung mittlerer Ausprägung (Kokain und THC)
sowie phasenweise übermässiger Alkoholkonsum vor; ausserdem wurden
Auffälligkeiten im Rahmen einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung mit
vermehrter Impulsivität, Aggressivität sowie verminderter Schwelle zu
aggressivem Verhalten bzw. akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge
festgestellt (vgl. Gutachten S. 33 f., 37 und 40 f.). Mit diesen Störungen
hängen die begangen Taten unmittelbar zusammen; bezüglich der Bezie-
hungsdelikte wurde insoweit eine leicht verminderte Steuerungsfähigkeit
festgestellt (vgl. Gutachten S. 35 und 41 ff.; vorne E. 3.2).
3.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die POM vor
diesem Hintergrund zu Recht auf das Fortbestehen einer Rückfallgefahr
geschlossen (E. 4c): Zwar beurteilte der Sachverständige im erwähnten
Gutachten die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers angesichts
dessen jungen Alters als noch positiv beeinflussbar (vgl. Gutachten S. 39
und 42). Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagene stationäre Mass-
nahme für junge Erwachsene, welche der Beschwerdeführer am 28. Feb-
ruar 2012 vorzeitig angetreten hatte, musste jedoch nach seiner mehr-
fachen Flucht aus dem Massnahmenzentrum und der dabei fortgesetzten
Delinquenz Anfang August 2012 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben
werden (vgl. Akten POM pag. 60; vorne E. 3.3.2). Im Anschluss daran kam
es wegen fehlender Bereitschaft des Beschwerdeführers nur noch zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 12 Durchführung einer ambulanten psychiatrischen Massnahme, welche aus Sachverständigensicht hinsichtlich der erforderlichen Behandlung der ge- störten Persönlichkeitsentwicklung von vornherein wenig Erfolg versprach (vgl. Urteilsbegründung S. 49 und Gutachten S. 39). Die in diesem Rahmen durchgeführten störungs- und deliktsorientieren Therapiegespräche zeigten gemäss jüngstem Bericht des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Uni- versität Bern (FPD) vom 8. Juli 2015 (Akten POM pag. 55 ff.) zwar gewisse Erfolge; so habe der Beschwerdeführer namentlich an einer Verbesserung seiner Impulskontrolle und Erhöhung der Frustrationstoleranz arbeiten und bei aufrechterhaltener Suchtmittelabstinenz ein gewisses Risikomanage- ment zur Impulskontrolle entwickeln können (vgl. insbes. S. 3 ff.). Es habe jedoch zum Beispiel keine Motivation für eine fortwährende Alkoholabsti- nenz erzielt werden können; der Beschwerdeführer habe insoweit bis zum Schluss keine Verbindung zwischen Alkoholkonsum und dem Verlust von Impulskontrolle machen können. Dementsprechend wurde unter dem Titel «Risikomanagement» über den Strafvollzug hinaus regelmässige Absti- nenzkontrollen sowie eine weitere Verbesserung der Frustrationstoleranz als notwendig erachtet (S. 5). Der Beschwerdeführer, welcher sich gegen Ende des Strafvollzugs als therapieüberdrüssig zeigte, verweigerte dies- bezüglich aber zum Voraus jegliche Mitwirkung (S. 3 und 5). Auch gemäss Schreiben der Anstalten Witzwil vom 24. Juni 2015 (Akten POM pag. 61 ff.) verfügt er offensichtlich noch nicht über ein akzeptables Konfliktverhalten; es könne in Konfliktsituationen – namentlich solchen, die er als ungerecht oder unangepasst empfinde oder von denen er nicht dieselbe Wahr- nehmung wie die Vorgesetzten besitze – eine impulsive und aggressive Seite zum Vorschein kommen. Wegen schlechter Legalprognose wurde ihm am 6. Mai 2014 denn auch die bedingte Entlassung aus dem Straf- vollzug zunächst verweigert. Am 23. Juli 2015 wurde sie ihm bei einem Strafrest von 34 Tagen zwar per 7. August 2015 gewährt, jedoch nur unter Aufrechterhaltung der Kontaktsperre zum Vergewaltigungsopfer, Anord- nung einer Bewährungshilfe und Abstinenzkontrollen sowie – mangels Zielerreichung – Fortsetzung der ambulanten Massnahme (vgl. Akten POM pag. 32 ff.). Da sich der Beschwerdeführer anschliessend entgegen der Anweisung bei keinem Therapeuten gemeldet hat und, wie er nicht be- streitet, zu weiterer therapeutischer Behandlung nicht bereit war, wurde die Massnahme schliesslich am 5. Januar 2016 wegen Aussichtslosigkeit auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 13 gehoben (vgl. Akten POM pag. 49 f.). Mit der Vorinstanz (vgl. insbes. E. 4c/dd f.) kann unter diesen Umständen von einer Behebung der in der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers angelegten zentralen Risikofaktoren für weitere (schwere) Delinquenz keine Rede sein. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt vor diesem Hintergrund, dass er nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgreich mit der Bewäh- rungshilfe zusammengearbeitet hat und während der Probezeit offenbar immerhin Abstinenzkontrollen durchgeführt werden konnten, die keine Hin- weise auf weiteren Drogen- oder Alkoholkonsum ergeben hätten (vgl. Be- schwerde S. 5 f. mit Hinweis auf Akten POM BB 12). 3.4.4 Der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen nichts Wesentliches für sich daraus ableiten, dass keine strafrechtlichen Ver- urteilungen wegen Delikten aktenkundig sind, welche er nach Juli 2012 be- gangen hätte, und dass der Strafvollzug aus seiner Sicht grundsätzlich po- sitiv verlaufen sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.): Die für eine deliktsfreie Zukunft psychiatrisch als unabdingbar beurteilte stationäre Massnahme scheiterte. Soweit sich im weiteren Vollzug von Wohlverhalten sprechen lässt, ist sol- ches mit der POM (E. 4c/cc) vor dem Hintergrund des Vollzugsregimes, der erst im August 2016 abgelaufenen Probezeit für die bedingte Entlassung sowie des drohenden Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu relativie- ren. Gutes Verhalten wird in solchen Situationen allgemein erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_963/2016 vom 17.3.2017 E. 2.2, 2C_702/2016 vom 30.1.2017 E. 4.2.2, 2C_260/2016 vom 6.6.2016, E. 2.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Zu Recht weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren ausdrücklich keine Reue zeigte (vgl. Urteilsbegründung S. 48 und auch Gutachten S. 38); von Reue oder Einsicht ist bis zum heutigen Zeitpunkt keine Rede. 3.4.5 Veränderte Lebensumstände, welche für das Ausbleiben weiterer Straftaten sprechen, stehen nicht zur Diskussion: Die im März 2016 ange- tretene Stelle hat der Beschwerdeführer Anfang Januar 2017 wieder ver- loren (vgl. hinten E. 4.3). Was die vorgebrachte langjährige Zusammen- arbeit mit seinem persönlichen Coach angeht (vgl. Beschwerde S. 6),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 14 konnte der Beschwerdeführer schon seit November 2010 und damit in der Zeit seiner schweren Straffälligkeit auf die betreffende Unterstützung zählen (vgl. etwa Gutachten S. 7 f. und 37). Insgesamt ist deshalb mit der Vorinstanz das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut (schwere) Straftaten begeht, nicht von der Hand zu weisen; dieses ist angesichts der Mehrfachdelinquenz in verschiedenen äusserst sensiblen Bereichen nicht hinzunehmen. Dies widerspräche auch generalpräventiven Gesichts- punkten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer während laufendem Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht wegen Betrugs angezeigt worden (vgl. vorne Bst. C); es bestehen damit jedenfalls Anhaltspunkte, dass sich das Rückfallrisiko in jüngster Zeit bereits verwirklicht haben könnte. 3.5Die Vorinstanz ist damit zu Recht aufgrund des sehr schweren Ver- schuldens, der vielfachen Delinquenz sowie der fortbestehenden Rückfall- gefahr von einem sehr erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Per- son, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonde- rer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Aus- länderin oder Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 15 139 I 31 E. 2.3.1; BGer 2C_399/2015 vom 22.2.2016 E. 2.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1, 2013 S. 543 E. 5.1). 4.2Der heute 26-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hat sein ganzes Leben hier verbracht. Die lange Aufenthaltsdauer ist zwar namentlich mit Blick auf seine langjährige Delinquenz, welche bereits im Jugendalter begonnen hat, sowie die in Unfreiheit verbrachte Zeit zu relativieren (Untersuchungshaft von 205 Tagen; vorzeitiger Massnahmen- vollzug von 140 Tagen; Strafvollzug vom 24.10.2012 [vorzeitiger Antritt] bis 7.8.2015 [bedingte Entlassung; vgl. Akten MIDI pag. 157; Akten POM pag. 35 ff. und 60]). Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer als Ausländer der «zweiten Generation» aber ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. 4.3Entgegen seiner Auffassung hat die POM jedoch zu Recht auf eine gescheiterte Integration geschlossen (E. 5c f.): Der Vorinstanz ist beizu- pflichten, dass von einer gelungenen Eingliederung in die hiesigen Verhält- nisse angesichts seiner erheblichen Vielfachdelinquenz in äusserst sen- siblen Bereichen (Delikte gegen die sexuelle Integrität sowie Leib und Leben) von vornherein keine Rede sein kann, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung einen zentralen Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integra- tion von Ausländerinnen und Ausländern [VInt; SR 142.205]). Abgesehen davon besuchte der Beschwerdeführer hier in der Schweiz die Grundschule bis zur sechsten Klasse; anschliessend war er in verschiedenen Heimen untergebracht. Nach einer kurzen Gefängnisstrafe wurde er im April 2008 von einer Institution für Jugendliche in schwierigen Lebenslagen aufge- nommen. Dort absolvierte er die Realschule sowie eine Ausbildung zum Hofmitarbeiter (Lehrgang für junge Menschen, die den Anforderungen einer zweijährigen beruflichen Grundbildung [noch] nicht gewachsen sind). In der Folge arbeitete er auf dem Bau, in der Fabrik und als Pizzaiolo und absol- vierte ein Praktikum in einer Autogarage, das im Juni 2010 vorzeitig gekün- digt wurde; von Juni bis August 2011 arbeitete er in einer Institution, welche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 16 Jugendliche betreut und begleitet (vgl. Urteilsbegründung S. 47 und Gut- achten S. 7 und 20). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug absol- vierte er zwischen Oktober und November 2015 eine Weiterbildung in der Gastronomiebranche sowie ein einmonatiges Praktikum im Hotel B.________ in Bern, für welches er eine positive Rückmeldung erhielt (vgl. Akten POM BB 18-20 und pag. 74). Per Anfang März 2016 erhielt er eine Stelle als Hilfskoch im Hotel C.________ in Bern; das Arbeitsverhältnis wurde aber am 12. Dezember 2016 gekündigt und am 3. Januar 2017 per sofort aufgelöst, nachdem er seit dem 20. Dezember 2016 «ohne wichtigen Grund» nicht mehr zur Arbeit erschienen war (vgl. BB 3, 10 und 11; Akten POM BB 15 und 21). Zu Recht schloss bereits die POM, dass bei gegebener Ausgangslage von einer gefestigten Erwerbssituation insgesamt keine Rede sein kann (E. 5c). Dies gilt nach wie vor, auch wenn der Beschwerdeführer mit Beschwerde (S. 3) noch erklärt hat, eine Kochlehre in Angriff nehmen zu wollen. Dieses Vorhaben steht schon seit geraumer Zeit im Raum, ohne dass es konkrete Gestalt angenommen hätte (vgl. Akten POM pag. 62); zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer vielmehr eine reelle Chance zum Eintritt in das Erwerbsleben vertan. Gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration spricht überdies, dass er per 20. Mai 2016 im Betreibungsregister Bern-Mittelland mit zehn offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 4'312.40 sowie einer Betreibung in der Höhe von Fr. 2'327.65 registriert ist (Akten POM BB 14); aus dem Strafverfahren dürften ausserdem diverse Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in gesamthaft beträchtlicher Höhe offen sein (vgl. Akten POM BB 4 [S. 5 f.]; Akten MIDI pag. 159 ff.). In sozialer Hinsicht verweist der Beschwerdeführer zwar auf verschiedene Bezugspersonen, darunter sein langjähriger persönlicher Coach (vgl. Beschwerde S. 9; Akten POM pag. 74). Es sind aber keine sozialen Kontakte oder Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung dokumentiert, deren Abbruch ihn bei einer Rückkehr ins Heimatland hart treffen würde; dies wird auch nicht hinsichtlich der Freundin vorgebracht, bei der er laut eigenen Angaben seit Anfang 2017 wohnt (vgl. hinten E. 4.4.4). Dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache unbestrittenermassen problemlos beherrscht (vgl. Beschwerde S. 8), hat die POM zu Recht nicht entscheidend gewichtet; eine solche sprachliche Eingliederung darf bei einem Ausländer «zweiter Generation» ohne weiteres erwartet werden. Mit der Vorinstanz ist damit
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eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen
Verhältnisse zu verneinen, welche für einen Verbleib in der Schweiz
sprechen könnte.
4.4Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An-
gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile:
4.4.1 Was die Rückkehr nach Sri Lanka anbelangt, hat die POM zunächst
zutreffend erwogen (E. 5e), dass der in der Schweiz geborene Beschwer-
deführer zwar nie dort gelebt hat, er aber hier bis zu seinem 11. Lebensjahr
in einer traditionellen tamilischen Familie aufgewachsen ist (vgl. Urteils-
begründung S. 47). Heute ist der Kontakt zu den Eltern zwar offenbar nicht
ganz einfach, besteht aber fort (vgl. Akten POM pag. 75 und BB 12 und
16). Nach Einschätzung der Vollzugsverantwortlichen der Strafanstalt wirkt
der Beschwerdeführer hin- und hergerissen zwischen der traditionellen
tamilischen Kultur seiner Eltern und den hier «gelebten und genossenen
Freiheiten» (vgl. Akten POM BB 3 [S. 2]). Auch wenn er als Kind bzw.
Jugendlicher zwischenzeitlich in Heimen platziert war (vgl. Beschwerde
ihm die Kultur seiner Heimat jedenfalls nicht gänzlich fremd ist. Er ist so-
dann unbestrittenermassen tamilischer Muttersprache (vgl. etwa Akten
MIDI pag. 275 und Gutachten S. 19) und kann sich damit dort verstän-
digen; die Schriftsprache (vgl. Beschwerde S. 9) könnte er soweit erforder-
lich erlernen. Dass er in Sri Lanka keine Kontakte hat, mag zutreffen. Es
erscheint jedoch wahrscheinlich, dass immerhin die Eltern – diese wollen
ihn mit einer Landsfrau verheiraten (vgl. Beschwerde S. 9; Akten POM
pag. 75) – mit dort lebenden Landsleuten in Kontakt stehen. Wie es sich
damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben. Denn der unverheiratete und
kinderlose noch junge Beschwerdeführer kann in seiner Heimat, deren
Sprache und Kultur er von seinem familiären Hintergrund her kennt, ohne
weiteres auch neue Beziehungen aufbauen.
4.4.2 Es liegen zudem in beruflicher Hinsicht keine wesentlichen Hinder-
nisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland vor: Als junger arbeits-
fähiger und gesunder Mann ist der Beschwerdeführer grundsätzlich in der
Lage, in Sri Lanka einer Arbeit nachzugehen. Die POM weist insoweit zu-
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treffend darauf hin, dass ihm gerade seine hier erworbenen Sprachkennt-
nisse und beruflichen Erfahrungen in der Gastronomie dabei helfen kön-
nen, zum Beispiel in der Tourismusbranche eine Anstellung zu finden.
Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in
Sri Lanka schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine
spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar
erschienen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, son-
dern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. statt
vieler BGer 2C_368/2015 vom 15.9.2015 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 487
[VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Im Übrigen besteht in
wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht auch die Möglichkeit, dass ihn
seine Angehörigen von der Schweiz aus weiterhin finanziell oder moralisch
unterstützen (vgl. act. 14). Es stehen damit seiner beruflichen und sozialen
Integration im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.
4.4.3 Dass die Rückkehr ins Heimatland aus Sicherheitsgründen unzu-
mutbar wäre, ist – wie bereits vor der POM (vgl. E. 5f) – auch vor Verwal-
tungsgericht kein Thema; insbesondere steht nicht zur Diskussion, dass
dem Beschwerdeführer wegen seiner tamilischen Ethnie erhebliche Nach-
teile drohen würden. Ohnehin liesse die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka nicht ohne weiteres auf Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs schliessen (vgl. etwa BVGer E-3458/2016 vom 16.6.2016
BVGE 2011/24) und wäre es im Rahmen seiner weitreichenden Mitwir-
kungspflicht am Beschwerdeführer, eine Gefährdungssituation substantiiert
darzutun (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa
BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_1033/2014 vom 29.4.2015 E. 2.3;
BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Auch wenn nicht von der
Hand zu weisen ist, dass für ihn angesichts seines bisherigen Lebens in
der Schweiz eine Eingliederung im Heimatland schwierig sein dürfte, ist
damit mit der Vorinstanz von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglich-
keiten auszugehen. Mit der Heimat verbindet ihn mehr als die blosse
Staatsangehörigkeit (vgl. BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015 E. 4.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 19 4.4.4 Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Er macht denn auch zu Recht keine familiären Beziehungen geltend, die ver- fassungs- oder konventionsrechtlich geschützt sind. Er erwähnt mit Ein- gabe vom 29. September 2017 (act. 14) erstmals, er lebe seit Anfang 2017 «bei und von seiner Freundin». Dass insoweit eine gefestigte partner- schaftliche Beziehung vorliegen würde, welche zu seinen Gunsten zu be- rücksichtigen wäre, ist aber nicht vorgebracht; entscheidendes Gewicht könnte dem auch nicht beigelegt werden angesichts der kurzen Zeit des Zusammenlebens sowie mit Blick darauf, dass die Beiden von vornherein nicht damit rechnen konnten, mittel- und längerfristig in der Schweiz zu- sammenleben zu können. Was die persönlichen Kontakte zu seiner hier wohnhaften Herkunftsfamilie angeht, welche durch die Wegweisung allen- falls erschwert würde, liegen keine von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Beziehungen vor; die Eltern und Geschwister des längst voll- jährigen Beschwerdeführers zählen nicht zu dessen Kernfamilie (vgl. etwa BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Beziehungen stehen nicht zur Diskussion. 4.5Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass die An- wesenheit des hier aufgewachsenen Beschwerdeführers ins Gewicht fällt; er hat sich hier aber nicht integrieren können. Es stehen sodann der Rück- kehr nach Sri Lanka keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen und auch in familiärer Hinsicht drohen im Fall des Widerrufs der Niederlas- sungsbewilligung keine wesentlichen Nachteile. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde vorab wegen schwerer Sexual-, Gewalt- und Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, was ein sehr schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Diese Delikte und die weiteren Straftaten, die der Beschwerdeführer teil- weise bereits als Jugendlicher und über mehr als ein halbes Jahrzehnt be- gangen hat, zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie und aus- geprägter Uneinsichtigkeit. Weder von Verurteilungen, laufendem Straf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 20 verfahren, Inhaftierungen noch Probezeiten liess er sich beeindrucken. Eine Rückfallgefahr – sofern sie sich nicht bereits verwirklicht hat – kann nicht ausgeschlossen werden, was angesichts der schweren Delinquenz nicht hingenommen werden muss. Die öffentlichen Interessen an der Be- endigung seines Aufenthalts in der Schweiz überwiegen jene des Be- schwerdeführers an einem Verbleib. Zwar ist er Ausländer «zweiter Gene- ration». Er hat sich aber in der Schweiz nicht integrieren können. Der Ent- fernungsmassnahme stehen keine bedeutenden familiären Beziehungen entgegen und die Rückkehr ins Heimatland, mit welchem ihn weiterhin einiges verbindet, ist ihm zumutbar. Er ist namentlich tamilischer Mutter- sprache und ihm sind die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogen- heiten seiner Heimat nicht völlig fremd; es spricht ausserdem nichts da- gegen, dass er im Heimatland auch beruflich Fuss fassen kann. Konkret gefährdet wegen seiner tamilischen Ethnie ist er nicht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich somit als verhältnismässig; der angefochtene Entscheid hält insoweit der Rechts- kontrolle stand. 6. Gerügt ist weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. 6.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzu- greifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststellung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, welches nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 21 Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1]) zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraus- setzung – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilpro- zessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozess- bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6 ff.). 6.2Die POM hat sich nicht zur Frage der Prozessaussicht geäussert, denn sie lehnte mit angefochtenem Entscheid das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab; sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit dem ab März 2016 erzielten Einkommen in der Lage sei, innert massgeblicher Frist für die Prozesskosten aufzukommen, wobei sie bloss reduzierte Verfahrenskosten erhoben hat (vgl. E. 8c f.). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, für die Beurteilung der Prozess- bedürftigkeit sei der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Die POM habe die Verfahrensfairness verletzt, indem sie mit dem Entscheid über das Gesuch bis zum Abschluss der Hauptsache zugewartet und dann die Einkommensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt als Grundlage heran- gezogen habe. Die Ermittlung der Prozessarmut sei zudem auch in weite- ren Punkten rechtsfehlerhaft. Soweit sich überhaupt ein Überschuss er- gebe, sei dieser jedenfalls zu klein, als dass er damit die gesamten im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten begleichen könne (vgl. Beschwerde S. 12). 6.3Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch im Strafvollzug befand, damals prozessarm gewesen ist. Zutreffend ist ebenfalls, dass sich seine finanzi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 22 ellen Verhältnisse im Lauf des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens verbessert haben. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass zur Be- urteilung der Prozessarmut grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend sind (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6). Gemäss Art. 111 Abs. 4 VRPG kann die zuständige Behörde das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege aber entziehen, wenn die Voraussetzungen zu dessen Gewährung im Lauf des Verfahrens dahingefallen sind, wobei selbst ein rückwirkender Entzug zulässig ist (vgl. BVR 2011 S. 433 [VGE 2010/52 vom 14.1.2011] nicht publ. E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 11 und N. 29; vgl. auch etwa BGE 122 I 5 E. 4a; BGer 2C_389/2013 vom 26.10.2013 E. 2.2.3). Es kann daher veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen praxisgemäss auch im Rahmen der Gesuchsbeurteilung im Urteilszeitpunkt Rechnung getragen werden. Massgebend ist diesfalls, ob die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der betroffenen Person eine rückwirkende Entziehung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege erlauben. Resultiert bei der Gegenüberstellung des Einkommens mit dem zivilprozessualen Grundbedarf ein Überschuss, ist entscheidend, ob dieser es ermöglicht hätte, die Verfahrens- und Parteikosten ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts innert Jahresfrist zu begleichen (vgl. VGE 23175 vom 19.2.2009 E. 9.2.3, 22601 vom 26.10.2006 E. 6.3; vgl. zudem auch etwa VGE 2011/170 vom 3.1.2012 E. 6.1). 6.4Der Beschwerdeführer wurde im August 2015 aus dem Strafvollzug entlassen und hatte ab 1. März 2016 eine Vollzeitstelle als Hilfskoch inne (vgl. vorne E. 4.3), mit der er gemäss den vorinstanzlich eingereichten Lohnabrechnungen der Monate März und April 2016 ein Nettoeinkommen von Fr. 3'022.45 und Fr. 3'074.65 erzielte (Akten POM BB 22 und 23). Die- ses Einkommen enthält keinen Anteil 13. Monatslohn. Nach der unbestrit- tenen Feststellung der POM (E. 8c) sieht der mit Arbeitsvertrag vom 29. Februar 2016 (vgl. Akten POM BB 21) für anwendbar erklärte Landes- Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) 2014 einen solchen im Umfang von 100 % des Bruttolohns (Fr. 3'700.--) vor; nach dem derzeit aktuellen L-GAV 2017 (Stand 1.1.2017) besteht diese Regelung unverändert fort (vgl. Art. 12 Abs. 1 L-GAV 2017 [einsehbar unter <www.-l-gav.ch>, Rubriken «Down-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 23 loads/Verträge»]). Der 13. Monatslohn ist dem monatlichen Nettoeinkom- men anteilsmässig hinzuzurechnen (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 Bst. B), zu- mal weder näher dargelegt noch belegt ist, dass insoweit sogleich eine Pfändung erfolgen würde, wie der Beschwerdeführer nebenbei erwähnt (vgl. Beschwerde S. 12). Ausgehend von einem durchschnittlichen Ein- kommen von Fr. 3'048.55 pro Monat zuzüglich Anteil 13. Monatslohn von Fr. 254.05 ergeben sich damit massgebliche monatliche Einnahmen von Fr. 3'302.60. 6.5Diesen Einnahmen steht nach den Angaben des Beschwerde- führers ein zivilprozessualer Zwangsbedarf in der Höhe von Fr. 3'386.15 gegenüber (vgl. Beschwerde S. 11). Die vorgebrachten Auslagen blieben allerdings weitgehend unbelegt, so dass die Vorinstanz den zivilpro- zessualen Zwangsbedarf nur ungefähr ermitteln konnte (vgl. E. 8c). Belege zu den Auslagen reichte der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungs- gericht nicht ein (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 24.5.2017 [act. 7] und Eingaben vom 16.8.2017 sowie vom 29.9.2017 [act. 12, 14 und 14A]). Es sind demnach die geltend gemachten Kosten für Steuern von Fr. 450.--, Krankenkasse von Fr. 350.-- (je «approximativ») sowie Fahrten an den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Fr. 77.-- nicht nachge- wiesen, obschon die Beschaffung betreffender Unterlagen Gesuchstellen- den ohne weiteres zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat damit die ihm obliegende weitreichende Mitwirkungspflicht unzureichend wahrgenom- men; es wäre insoweit an ihm, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu bele- gen (vgl. vorne E. 6.1). Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] ist bei unklarer Sachlage infolge ungenügender Mitwirkung der Partei zuungunsten der Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Die geltend gemachte Prozessarmut dürfte damit bereits an dieser Stelle zu verneinen sein, zumal die finanzielle Situation des Beschwerdeführers angesichts der fehlenden Belege gar nicht erst beurteilbar ist (vgl. BVR 2013 S. 497 E. 4.6 sowie VGE 2016/238 vom 9.11.2016 [betreffend Prozessarmut], je mit Hinweisen; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 10). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen aber letztlich dahingestellt bleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 24 6.6Die in Frage stehenden Auslagen sind jedenfalls nicht nachge- wiesen und damit nicht anrechenbar, zumal auch keineswegs unterstellt werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich regelmässig Zahlun- gen für laufende Steuern, Krankenkassenprämien und ein Libero-Abonne- ment geleistet hat. Nicht anzurechnen ist sodann die geltend gemachte (erhöhte) Pauschale von Fr. 245.-- für auswärtige Verpflegung; entspre- chende Kosten werden bereits vom Lohn abgezogen und können daher bei den Auslagen nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Dass der Beschwer- deführer angesichts der klimatischen Bedingungen am Arbeitsort einen erhöhten Getränkebedarf habe (vgl. Beschwerde S. 12), ändert daran nichts, zumal die Lohnabzüge nebst den Verpflegungskosten auch eine Getränkepauschale im Betrag von Fr. 25.-- enthalten (Akten POM BB 22 und 23). Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Be- trieb zur Verfügung gestellten Getränke beschränkt wären oder der Flüs- sigkeitsbedarf nicht auch durch kostenloses Leitungswasser gedeckt wer- den könnte. Was schliesslich die anrechenbaren Wohnkosten anbelangt, lebte er gemäss seinen Angaben gegenüber der Vorinstanz bei den Eltern bzw. der Schwester in ... (vgl. Akten POM pag. 75), wobei unklar war, ob und gegebenenfalls wieviel er für diese Unterkunft bezahlte. Ab Mitte Juni 2016 wohnte er im Personalhaus des Hotels C.________ in Bern, wofür er nachgewiesenermassen einen monatlichen Mietzins von Fr. 650.-- entrichtete (vgl. Lohnkonto der Arbeitgeberin für die Monate Mai bis August 2016, in BB 4). Unter Berücksichtigung dieser Wohnkosten sowie des massgeblichen Grundbedarfs von Fr. 1'200.-- zuzüglich des zivil- prozessualen Zuschlags von Fr. 360.-- (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C) ergibt sich damit – im Ergebnis ähnlich der Berechnung der POM – ein an- rechenbarer zivilprozessualer Zwangsbedarf von insgesamt Fr. 2'210.--. Ob diesem Betrag das einmalige Schlüsseldepot für das Personalzimmer von Fr. 650.-- im Umfang von einem Zwölftel, ausmachend Fr. 54.15 pro Monat, hinzuzurechnen ist (vgl. Beschwerde S. 11 f.), ist zu bezweifeln (vgl. Kreis- schreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2a), kann mit Blick auf das deutliche Ergebnis der Gegenüberstellung in E. 6.7 hiernach aber offenbleiben, da so oder anders nicht auf Prozessarmut in der massgeblichen Periode geschlossen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 25 6.7Wird der Betrag von Fr. 2'210.-- dem Einkommen von Fr. 3'302.60 gegenübergestellt, ergibt sich im Ergebnis mit der POM ab März 2016 bis Ende August 2016 ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1'100.--, ins- gesamt ausmachend Fr. 6'600.--. Davon ausgehend, dass die Prozess- kosten für das vorinstanzliche Verfahren bei reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auf ungefähr Fr. 3'500.-- zu veranschlagen sind, war der Be- schwerdeführer in der Lage, dafür aufzukommen, zumal in der Folge bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2016 (vgl. vorne E. 4.3) der Verdienst mehrerer Monate hinzukam. Die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Be- schwerdeverfahren mangels Prozessarmut erweist sich damit als recht- mässig. Im Vorgehen der POM liegt zudem keine Verletzung des Fairness- gebots nach Art. 29 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführer hat erst mit Schlussbemerkungen vom 2. Juni 2016 über die veränderten Einkom- mensverhältnisse informiert (vgl. Akten POM pag. 73 ff. und BB 15); er hätte mithin selbst im Fall, dass unmittelbar im Anschluss daran separat über das Gesuch entschieden worden wäre, bei einem Beschwerderückzug keine wesentliche Kostenersparnis gehabt, zumal Verfahrenskosten nur in reduziertem Umfang erhoben wurden (vgl. insoweit auch BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid hält damit auch in dieser Hinsicht der Rechtskontrolle stand. 7. 7.1Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzu- weisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 7.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.2.1 Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege setzt nebst Prozess- armut voraus, dass das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist. Ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 26 Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über- legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen). 7.2.2 Der Beschwerdeführer ist zwar Ausländer «zweiter Generation». In solchen Fällen geht das Verwaltungsgericht nur zurückhaltend von Aus- sichtslosigkeit aus (BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Es besteht hier aber auf Seiten des öffentlichen Interesses eine Vielzahl ausgesprochen negativer Indikatoren (insb. über viele Jahre ausgeübte, teilweise schwere Delin- quenz in unterschiedlichen äusserst sensiblen Bereichen, die von erheb- licher krimineller Energie zeugt, hohes Strafmass, Rückfallgefahr), ohne dass dem – abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer – gewichtige pri- vate Interessen gegenüberstehen: Der Beschwerdeführer ist weder ver- heiratet noch lebt er in einer anderen hier ins Gewicht fallenden Beziehung, und er hat keine Kinder; die Rückkehr- und Eingliederungsaussichten im Heimatland sind durchaus intakt und von einer der Aufenthaltsdauer ent- sprechenden sozialen Integration in die hiesigen Verhältnisse kann nicht die Rede sein, ebenso wenig von einer wirtschaftlich gelungenen Integra- tion, auch wenn berücksichtigt wird, dass er bei Gesuchseinreichung im Hotel C.________ angestellt war. Die Vorinstanz hat zudem im ange- fochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis richtig wiedergegeben sowie umfassend und sorgfältig begründet, weshalb die aufenthalts- beendende Massnahme verhältnismässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Beschwerdever- fahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor; seine Argumente erschöpfen sich vielmehr – ähnlich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – im Hinweis auf die sei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 27 ner Auffassung nach fehlende Rückfallgefahr, seine angeblich gelungene Integration sowie die angebliche Unzumutbarkeit der Rückkehr. Vor diesem Hintergrund ist praxisgemäss auch bei Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszu- gehen (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Daran vermag auch das zum Tatzeit- punkt noch relativ junge Alter des Beschwerdeführers nichts zu ändern, denn «Jugendkriminalität» liegt beim Tatalter 18 bis 22 Jahren nicht vor; dieser Umstand fällt daher nicht wesentlich ins Gewicht (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.1). Abgesehen davon besteht eine Rückfallgefahr fort; die für eine deliktsfreie Zukunft psychiatrisch als unabdingbar beurteilte Massnahme, welche gegebenenfalls zusammen mit fortschreitendem Alter für das Aus- bleiben weiterer Delikte gesprochen hätte, ist gescheitert und von einer Behebung der in der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Beschwer- deführers angelegten zentralen Risikofaktoren für weitere (schwere) Delin- quenz kann nicht gesprochen werden. Auch hinsichtlich der angefochtenen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist von der Aussichtslosig- keit der Beschwerde auszugehen; die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Auslagen sind weitgehend unbelegt geblie- ben, so dass sich ein deutlicher Überschuss ergibt, welcher die Deckung der Prozesskosten ermöglicht (hätte). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist daher abzuwei- sen. 7.3Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungs- gebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2017, Nr. 100.2016.275U, Seite 28 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: