100.2016.273U DAM/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. August 2016; 2016.POM.137)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der tunesische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1973) reiste am 3. September 2011 in die Schweiz ein. Am 14. November 2011 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm gestützt auf die Ehe eine Aufenthalts- bewilligung erteilt wurde. Da das Ehepaar seit dem 18. Oktober 2012 im- mer wieder in getrennten Haushalten wohnte und Sozialhilfe bezog, ver- längerte die Einwohnergemeinde Thun am 20. November 2013 die Aufent- haltsbewilligung von A.________ letztmals unter Bedingungen bis zum 13. November 2014. Am 1. Februar 2014 trennten sich die Eheleute defini- tiv; die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 5. Januar 2016 geschieden. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn un- ter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung führte A.________ am 22. Februar 2016 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. August 2016 abwies und eine neue Ausreisefrist bis zum 13. Oktober 2016 ansetzte. Die POM ver- weigerte A.________ zudem wegen Aussichtslosigkeit der Sache die un- entgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. C. Hiergegen hat A.________ am 22. September 2016 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 3 fahren unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Auf Verlangen des Abteilungspräsidenten hat A.________ am 1. Oktober 2016 Unterlagen betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten gegeben. Am 4. Oktober und am 7. November 2016 hat er weitere Unterlagen zu seiner gesundheitlichen Situation einreichen lassen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 die Abwei- sung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 19. Dezember 2016 hat sich die POM zu den neuen Beweismitteln geäussert und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber hinten E. 6.1). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 4 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Der Beschwerdeführer reiste am 3. September 2011 in die Schweiz ein und heiratete am 14. November 2011 eine Schweizer Bürgerin. Ge- mäss Entscheid des Regionalgerichts Oberland betreffend Eheschutz vom 15. Januar 2013 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt am 18. Oktober 2012 auf (Akten MIDI pag. 119). Daraufhin versöhnten und trennten sie sich mehrfach und in rascher Abfolge (Akten MIDI pag. 34, 211 f.; vgl. Akten MIDI pag. 45 [Zusammenwohnen ab 1.3.2013], pag. 41 [Trennung ab 6.6.2013], pag. 33 [getrennte Wohnsitze ab Ende Juli 2013], pag. 30 [Zusammenwohnen ab 1.12.2013]). Gegenüber dem MIP erklärten beide schriftlich, seit dem 1. Februar 2014 getrennt zu leben (Akten MIDI pag. 118 und 121). Am 5. Januar 2016 wurde die Ehe rechtskräftig ge- schieden (Akten MIDI pag. 239). 2.2Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt ein Anspruch auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder (AuG; SR 142.20) ausser Betracht. Die für diesen Anspruch erfor- derliche Dauer einer in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren ist nicht erfüllt. Die Ehe des Beschwerdeführers gilt spätestens seit dem 1. Februar 2014 als definitiv gescheitert, wovon auch er selber auszugehen scheint. Unbehelflich in diesem Zusammenhang ist der Ein- wand, es hätten aufgrund des «Psycho-Terrors» seiner Exfrau wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorgelegen (angefochtener Entscheid E. 4b; Beschwerde S. 2). Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre die drei- jährige Frist nicht erreicht. 3. Unter den Verfahrensbeteiligten umstritten ist in erster Linie, ob der Be- schwerdeführer über einen verselbständigten Bewilligungsanspruch im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 5 Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG verfügt (sog. nachehelicher Härtefall). 3.1Der nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermei- dung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Be- urteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, na- mentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Um- stände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f., 137 II 1 E. 4.1). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Le- benssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten ‒ Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahr- buch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.). 3.2Der Beschwerdeführer macht wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geltend und bezeichnet sich als «Opfer des Psycho-Terrors durch seine Exfrau» (vgl. Beschwerde S. 2). Nähere Aus- führungen zu den behaupteten familiären Problemen lässt er vermissen. Demgegenüber ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im April 2014 den psychiatrischen Diensten ... (nachfolgend: Psychiatrischer Dienst)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 6 «wegen psychischer Belastung durch die Ehefrau» ärztlich zugewiesen worden ist und im Erstkontakt geschildert hat, wie ihn seine Ehefrau an- haltend schlecht behandelt habe. Namentlich habe sie ihm kaum Geld ge- geben, er habe oft nicht einmal etwas zu essen gehabt, er habe meist auf dem Sofa schlafen müssen und sei immer wieder ausgesperrt worden. Zudem habe die Ehefrau mehrfach grundlos die Polizei gerufen und be- hauptet, er habe sie geschlagen. Auch nach der Trennung habe sie ihn weiter schikaniert und unter seinem Namen diverse Sachen im Internet bestellt (vgl. Aufnahmebericht Psychiatrischer Dienst vom 4.4.2014 [act. 4A]; ferner Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.3.2015 [Akten MIDI pag. 211]). 3.2.1 Die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gaben wieder- holt Anlass zu polizeilichen Interventionen: Die damalige Ehefrau bzw. heutige Exfrau reichte wegen Vorfällen vom 20. Juli und 19. Oktober 2012 Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeit und Dro- hung ein, zog diese aber später wieder zurück (vgl. Akten MIDI pag. 56, 58, 67 ff.). Die Kantonspolizei erliess am 20. Juli 2012, 15. Juli 2014 und am 12. Oktober 2014 Fernhalteverfügungen betreffend das Domizil und die Arbeitsstelle der Ehefrau sowie das Tagesheim ... (Akten MIDI pag. 71, 156 ff.). Wegen Verdachts auf häusliche Gewalt bzw. Drohungen gegen- über seiner Ehefrau wurde der Beschwerdeführer am 1. Februar sowie am 14. Juli 2014 vorläufig festgenommen (Akten MIDI pag. 9, 151 f.). Mit Straf- befehl vom 13. März 2014 wurde er wegen Drohung, begangen am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 7 ehelicher Gewalt) oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen und allein in ein gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, in dem sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.3, 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.1). Bei der Feststellung des Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitrei- chende Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die psychische Oppression in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen all- gemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannun- gen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nach- vollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; zu den Beweisanforde- rungen neuerdings auch BGE 142 I 152). 3.2.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, bestanden von Beginn weg Kon- flikte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau. Der Beschwer- deführer leistete allerdings einen wesentlichen Beitrag zu den ehelichen Eskalationen. Laut Strafbefehl drohte er am 1. Februar 2014 seiner Exfrau damit, «er werde sie schneiden», und machte dazu eine Handbewegung, welcher seiner Drohung Nachdruck verlieh (vgl. Strafbefehl vom 13.3.2014, Akten MIDI pag. 142). Unmittelbar nach diesem Vorfall haben sich die bei- den definitiv getrennt (vgl. vorne E. 2.1). Einige Wochen später, im April 2014, wurde der Beschwerdeführer dem psychiatrischen Dienst ärztlich zugewiesen. Somit ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer in einer seine psychische Integrität verletzenden Beziehung ausharren musste, um seine Anwesenheitsansprüche zu wahren. Die im Rahmen der psychiatri- schen Behandlung geschilderten Vorkommnisse während der Ehe mag er subjektiv als verletzend oder demütigend empfunden haben; eine anhal- tende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende psychische Druckausübung, wie sie zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsste, wird damit nicht objektiv nachvollziehbar aufgezeigt. So- dann sind Vorkommnisse, die sich nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ereignet haben sollen, für die Prüfung, ob ein nachehelicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 8 Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vorliegt, grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. BGer 2C_73/2013 vom 3.4.2013 E. 3.1.3 mit Hinweis; VGE 2015/224 vom 15.2.2017 E. 5.3 [noch nicht rechtskräftig]; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 87). Im Übrigen vermag nicht jede unglückliche, be- lastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen (BGE 138 II 229 E.3.2.2; BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.2.1; VGE 2015/164 vom 23.11.2015 E. 3.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016], 2013/343 vom 22.9.2014 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_980/2014 vom 2.6.2015]). 3.3Der Beschwerdeführer verweist weiter auf seine gesundheitlichen Probleme und macht geltend, er könne sich die medizinische Behandlung in Tunesien nicht leisten (Beschwerde S. 2). 3.3.1 Medizinische Gründe können je nach den Umständen zur Anerken- nung eines nachehelichen Härtefalls führen, wenn erstellt ist, dass die be- troffene Person an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der wäh- rend einer langen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medi- zinische Notfallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich ziehen könnte. Dass das Gesundheitssystem im Herkunftsland der betroffenen Person nicht mit jenem in der Schweiz ver- gleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung allenfalls einem hö- heren Standard entspricht, begründet noch keinen Härtefall (vgl. zum Gan- zen BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.3.2; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). Das Bundesgericht hat die im Zusammenhang mit dem Verbot unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) entwickelten Grundsätze weitgehend auf die Auslegung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG übertragen. Danach gelten für die medizinische Notlage relativ hohe Anforderungen, da es dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern um einen natürlichen Prozess (Krankheit) bzw. um das Verhalten der betroffenen Person selber, die zu den entsprechenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 9 Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führen (BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.3.2 mit zahlreichen Hin- weisen; ferner Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 91). 3.3.2 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist den Ak- ten Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer liess sich im Juli 2013 «wegen diversen akuten zunehmenden psychischen Störungen» regel- mässig ambulant psychiatrisch behandeln (vgl. Ärztliches Zeugnis vom 29.7.2013 [act. 7A]). Am 4. April 2014 wurde er im Psychiatrischen Dienst aufgenommen, wobei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert wurde; die Differentialdiagnose lautete auf mittel- gradige depressive Episode (vgl. Aufnahmebericht vom 4.4.2014 S. 2 [act. 4A]). Laut dem neusten Bericht des Psychiatrischen Dienstes vom 5. September 2016 besteht beim Beschwerdeführer eine aktuell schwere depressive Episode. Er wird behandelt mit einem Antidepressivum und einem Antipsychotikum (act. 4A). Sodann unterzog er sich am 4. Februar 2015 einer Rückenoperation, nachdem eine schwere Diskopathie mit me- diolateralem Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden war (vgl. Operati- onsbericht vom 9.2.2015 [act. 7A]). Im Rahmen einer postoperativen Kom- plikation wurde er am 24. Februar 2016 erneut am Rücken operiert (vgl. Akten MIDI pag. 276 ff.). Dem Beschwerdeführer wird seit dem 26. November 2014 Monat für Monat eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % at- testiert, wobei diese gemäss dem zuletzt ausgestellten Arztzeugnis vom 3. Oktober 2016 «bis auf weiteres» besteht (vgl. Ärztliche Zeugnisse [act. 7A]). 3.3.3 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seinem Rückenleiden und bringt nicht vor, er sei auch über ein Jahr nach der zweiten Rückenoperation auf eine be- stimmte medizinische Behandlung oder Nachsorge angewiesen. Insbeson- dere widerspricht er der Feststellung der POM im angefochtenen Entscheid nicht (E. 6c), wonach die zweite Rückenoperation erfolgreich verlaufen ist. Die neueren beigebrachten ärztlichen Unterlagen nehmen nicht Bezug auf bestehende Rückenprobleme. Vielmehr ergibt sich aus diesen einzig, dass die depressive Symptomatik medikamentös behandelt wird; zusätzliche Therapien werden nicht erwähnt. Gemäss den – erst im verwaltungsge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 10 richtlichen Verfahren eingereichten – Arztzeugnissen ist der Beschwerde- führer zwar seit längerem zu 100 % arbeitsunfähig und wird er wegen Krankheit von Dr. med. ... B.________, Facharzt Innere Medizin FMH, behandelt (vgl. act. 7A). Diese Zeugnisse benennen jedoch weder die Krankheit mit ihren konkreten Auswirkungen noch die Art und Notwendig- keit von ärztlichen Konsultationen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Medikamente zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung benötigt und darüber hinaus keine weiteren gesundheitliche Leiden bestehen, die ein ärztliches Eingreifen als unmittelbar notwendig erscheinen lassen. 3.3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die medizinische Grundversorgung in seiner Heimat gewährleistet ist, wendet aber ein, er könne sich die Behandlung nicht leisten (Beschwerde S. 2). – Die medizini- sche Versorgung in Tunesien kann heute, insbesondere im Vergleich zu anderen nordafrikanischen Ländern, als sehr gut bezeichnet werden. Dabei ist zu erwähnen, dass die öffentliche Grundversorgung (zu welcher auch die Behandlung psychischer Leiden gehört) grundsätzlich allen offensteht und Behandlungskosten je nach den finanziellen Möglichkeiten der Patien- tinnen oder der Patienten und deren Familien reduziert oder ganz erlassen werden (vgl. BVGer E-4343/2014 vom 1.10.2014 E. 6.2.3, D-1479/2014 vom 26.5.2014 E. 6.1.2, D-6398/2008 vom 29.10.2010 E. 6.3.2; VGE 2011/368 vom 17.2.2012 E. 3.2.3; Country Cooperation Strategy for WHO and Tunisia 2010-2014, 2010, S. 32, einsehbar unter: http://apps.who.int/iris). Weiter verfügt Tunesien nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über eine offizielle Strategie im Be- reich der psychischen Gesundheit sowie über zahlreiche Einrichtungen für Psychiatriepatientinnen und -patienten (vgl. Mental Health Atlas-2011, ein- sehbar unter: http://www.who.int/en, Rubriken «Programmes», «Mental health», «Evidence and research», «Mental Health Atlas», Stichwort «Tuni- sia»). Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer die benötigten Medi- kamente zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung in seiner Heimat nicht kostenlos beziehen kann. Dem ist zu entgegnen, dass auch in der Schweiz die gesundheitliche Versorgung nicht kostenlos ist, sondern durch die kostenpflichtige Krankenversicherung bezahlt werden muss (vgl. auch BGer 2C_317/2015 vom 1.10.2015 E. 5.5). Im Rahmen der Vorbereitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 11 der Rückkehr erscheint überdies denkbar, den Beschwerdeführer mit ei- nem Vorrat an benötigten Medikamenten (Psychopharmaka) zu versorgen (vgl. auch BVGer E-4343/2014 vom 1.10.2014 E. 6.2.3). 3.3.5 Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, genügt für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls nicht, dass er «während der Ehe in der Schweiz» erkrankt ist (Beschwerde S. 2). Dass sein Psychiater zum Schluss gelangt ist, «ohne [Ehekonflikte] wäre es mit grosser Wahrschein- lichkeit nicht zu einer so ausgeprägten depressiven Episode gekommen» (Bericht Psychiatrischer Dienst vom 5.9.2016 S. 2 [act. 4A]), vermag daran nichts zu ändern. Seit der definitiven Trennung sind drei Jahre vergangen, was dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf die seitherige psychiatrische Begleitung ermöglicht haben dürfte, das Scheitern seiner Ehe weiter zu verarbeiten. Dem allgemeinen Hinweis des Psychiaters, wonach die Rück- kehr «aus psychiatrischer Sicht [...] unzumutbar» sei und beim Beschwer- deführer «bereits jetzt eine latente Suizidalität» bestehe, ist kein entschei- dendes Gewicht beizumessen, zumal im selben Bericht von hinreichenden Behandlungsmöglichkeiten für depressive Störungen in Tunesien ausge- gangen wird (S. 2). Schliesslich hinderten die seit mehreren Jahren beste- henden Gesundheitsprobleme den Beschwerdeführer nicht daran, regel- mässig für mehrere Wochen nach Tunesien zu reisen. Obschon sein Psy- chiater am 29. Juli 2013 «akute zunehmende psychische Störungen» fest- stellte, brach der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung im Au- gust 2013 ab und reiste zum damals insgesamt dritten Mal ferienhalber in sein Heimatland (vgl. Ärztliches Zeugnis vom 29.7.2013 [act. 7A]; Aufnah- mebericht vom 4.4.2014 [act. 4A]). Ebenso begab er sich nach beiden Rückenoperationen im Sommer 2015 und 2016 nach Tunesien (vgl. Akten MIDI pag. 231; Akten POM pag. 37). Vor diesem Hintergrund erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Rückkehr in die heimatliche Umgebung sich allenfalls sogar positiv auf sein psychisches Wohlbefinden auswirken könnte. Die vom behandelnden Psychiater vage vorgebrachten Suizidab- sichten stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_573/2014 vom 4.12.2014 E. 4.3.1; VGE 2015/164 vom 23.11.2015 E. 3.5.3 [bestätigt durch BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 12 3.3.6 Nach dem Gesagten begründet die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers jedenfalls für sie betrachtet keinen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. 3.4Ein nachehelicher Härtefall soll nach Ansicht des Beschwerdefüh- rers schliesslich vorliegen, weil seine Wiedereingliederung in Tunesien stark gefährdet sei. Er bringt vor, er könne weder auf eine Wohnmöglichkeit noch auf finanzielle Mittel zurückgreifen (vgl. Beschwerde S. 2 f.). – Wie bereits vor der Vorinstanz unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Ein- wände genügend zu substanziieren und zu belegen. Dass er zuletzt mit einer Schweizer Bekannten nach Tunesien gereist sei, «um vor Ort die Möglichkeiten einer Rückkehr aufzuzeigen» und beide während des Auf- enthalts in einem Hotel gewohnt haben (vgl. Beschwerde S. 3), genügt für die Annahme einer stark erschwerten Wiedereingliederung nicht. Der Ein- wand, seine Familie habe ihn verstossen, erscheint unglaubwürdig, nach- dem er noch im Jahr 2015 den Visumsantrag mit der Begründung versah, er wolle seine Familie besuchen (vgl. Akten MIDI pag. 231). Auch sein letzter Aufenthalt im Sommer 2016 hatte einen familiären Anknüpfungs- punkt, indem er als Reisegrund angab, der Sohn seines Onkels sei gestor- ben (Akten POM pag. 37). Mit Blick auf seine regelmässigen Aufenthalte in seiner Heimat ist anzunehmen, dass er in einer ersten Phase Aufnahme und praktische Unterstützung bei Verwandten finden kann, selbst wenn die Beziehungen zu seiner Familie nicht unbelastet wären. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Allerdings stehen die zuletzt von Dr. med. ... B.________ ausgestellten Zeugnisse, die eine volle Ar- beitsunfähigkeit von bescheinigen (vgl. Ärztliche Zeugnisse vom 31.8., 14.7. und 14.6.2016 [act. 7A]), im Widerspruch zum ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Dienstes vom 5. September 2016, wonach der Beschwer- deführer zwar «längere Zeit arbeitsunfähig» gewesen sein soll, sich aber «in den letzten Monaten» um eine erneute Anstellung bemüht habe (Be- richt Psychiatrischer Dienst vom 5.9.2016 S. 3 [act. 4A]). Damit erscheint eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Tunesien nicht denjenigen der Schweiz entsprechen, ist für die Frage der Wiedereingliede- rung im Heimatland nicht ausschlaggebend. Mit Blick darauf, dass der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 13 schwerdeführer bei seiner Einreise 38-jährig war und somit den überwie- genden und prägenden Teil seines Lebens in der Heimat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. 3.5Nach dem Erwogenen vermögen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen einen wichti- gen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG abzugeben. Weitere Umstände, welche in einer Gesamtsicht oder für sich allein ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Somit hat die POM einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint. 4. 4.1Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, ent- scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Der Bewilligungsbehörde kommt dabei ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachli- chen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). Das Verwaltungsge- richt beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermes- sensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsre- geln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 14 nähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). – Die Praxis der bernischen Behörden bei Er- messensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwer- wiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und die diesbezügliche Ausführungsgesetzgebung. Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer ver- gleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restrikti- ven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein keinen persönlichen Härtefall (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 4.2In der vorliegenden Konstellation – Auflösung einer Ehegemein- schaft – vermitteln unter anderem wichtige persönliche Gründe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wird der Verhältnismässigkeit der drohenden Beendigung des Verbleibs in der Schweiz mit Blick auf insoweit relevante Gründe Beachtung geschenkt (vgl. vorne E. 3). Im Rahmen der Ermessensausübung ist das Augenmerk daher hauptsächlich auf andere Gründe zu richten; insoweit ist in dieser Konstel- lation den Kriterien der schweizerischen Gesamtwirtschaft – mithin den öffentlichen Interessen – sowie der Integration massgebliches Gewicht bei- zumessen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). – Die Vorinstanz hat auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und schlüssig dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer wirtschaftlich und sozial nicht besonders in die hiesigen Verhältnisse hat integrieren können (vgl. angefochtener Entscheid E. 8b). Aus den vor der POM geltend ge- machten Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern kann nicht auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 15 besonders enge Verbundenheit mit der Schweiz geschlossen werden (vgl. Akten MIDI pag. 280). Der Beschwerdeführer ist an seiner heutigen Adres- se beim Betreibungsregister Oberland nicht mit Betreibungen und Verlust- scheinen registriert (vgl. act. 1C; vgl. aber Akten MIDI pag. 174). Er kann nach eigenen Angaben seinen Lebensbedarf momentan mit Krankentag- geldern decken und ist nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen (vgl. Beschwerde S. 3). Die monatlichen Krankentaggelder betragen rund Fr. 1ʹ440.-- (vgl. Kontoauszug vom 28.9.2016 [act. 3A]), womit seine wirt- schaftliche Situation prekär bleibt und ein erneuter Sozialhilfebezug nicht auszuschliessen ist. Dem Beschwerdeführer ist, wie die Vorinstanz zutref- fend bemerkt, auch vor seiner Erkrankung nicht gelungen, auf dem schwei- zerischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen; seine Arbeitseinsätze in der Schweiz waren, wie aus seinem Lebenslauf hervorgeht, jeweils nur von kurzer Dauer (vgl. Akten MIDI pag. 204). Sodann hat sich der Beschwer- deführer in strafrechtlicher Hinsicht nicht immer klaglos verhalten (vgl. vorne E. 3.2.1). Dass er als tunesischer Staatsangehöriger die französische Sprache beherrscht, darf erwartet werden und ist nicht als besondere Integ- rationsleistung zu werten. Er bestreitet zudem nicht, dass er nach fünf Jah- ren Aufenthalt nur wenig Deutsch spricht (vgl. Beschwerde S. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen der Rückkehr und Wiedereingliede- rung in Tunesien keine massgeblichen Hindernisse entgegen. 4.3Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die öffentlichen Inte- ressen an der strittigen Massnahme stärker gewichten als die privaten Inte- ressen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und ihm die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigern. 5. 5.1Nach dem Gesagten hat die POM durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Recht verletzt. Der entscheiderhebliche Sach- verhalt ergibt sich dabei hinreichend aus den Akten; ausserdem hängt die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Partei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 16 befragung wird daher abgewiesen (Beschwerde S. 2; vgl. zur sog. antizi- pierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Ver- handlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangen sollte, wäre dem nicht stattzugeben, weil diese Bestimmung in Verfahren über ausländerrechtliche Bewilligungen nach ständiger Rechtsprechung nicht anwendbar ist (BGE 137 II 393 E. 2.1 [Pra 101/2012 Nr. 26], 137 I 128 E. 4.4.2 [Pra 100/2011 Nr. 72]; BGer 2C_702/2016 vom 30.1.2017 E. 3.3.1, je mit Hin- weisen; Urteil 65692/12 des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte vom 14.4.2015 i.S. Tatar gegen Schweiz, Ziff. 61). 5.2Anders als der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 3), stehen dem Vollzug der Wegweisung unter den gegebenen Umständen auch keine Hindernisse im Sinn von Art. 83 AuG entgegen. Das gilt insbe- sondere mit Blick auf seine gesundheitliche Verfassung. Abgesehen von aussergewöhnlichen Situationen, in welchen Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV eine Abschiebung untersagen können, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung regelmässig keinen verfassungs- oder konventi- onsmässigen Anspruch darauf, im Aufnahmestaat verbleiben zu können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Unterstützungsleistungen zu beziehen (BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.4.6, 2C_300/2016 vom 19.8.2016 E. 4.4.5, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch vorne E. 3.3.1). 6. 6.1Die POM hat das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Sache abge- wiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 11b). Der Beschwerdeführer be- antragt vor dem Verwaltungsgericht die vollständige Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids (vorne Bst. C), ohne sich allerdings zur Verweige- rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern. Ob das Rechtsmittel in diesem Punkt den – bei Laieneingaben herabgesetzten – Begründungsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 17 forderungen genügt (vgl. dazu statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4), er- scheint fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 6.3Der Beschwerdeführer hat mit seinen Vorbringen im vorinstanzli- chen Verfahren nicht plausibel aufzeigen können, weshalb die Vorausset- zungen für eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfüllt sein sollen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Leiden; ein nachehelicher Härtefall aus medizinischen Gründe wird praxisgemäss nur ausnahmsweise bejaht. Die POM durfte daher auf Aussichtslosigkeit der Sache schliessen. Der angefochtene Entscheid verletzt auch im Kosten- punkt kein Recht. 7. 7.1Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die von der Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 18 instanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 7.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, wobei er ver- langt, ihm sei ein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen (vorne Bst. C). Der Beschwerdeführer hat seine Rechte bereits selber wahrge- nommen. Es bestand somit grundsätzlich kein Anlass, seinem Begehren um amtliche Verbeiständung stattzugeben. Im Übrigen sind die Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, muss doch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG; vgl. vorne E. 6.2). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig und angemessen ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzli- chen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Insbesondere macht er nicht geltend, er sei auf eine bestimmte und dringend notwendige medizini- sche Behandlung angewiesen, welche in seiner Heimat nicht erhältlich wäre. Solches ergibt sich auch nicht aus den – überdies widersprüchli- chen – Arztzeugnissen, die er vor Verwaltungsgericht neu eingereicht hat (vgl. vorne E. 3.3 f.). 7.3Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachent- scheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.273U, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: