100.2016.270U ARB/ROC/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Mai 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

  1. A.________
  2. B.________ beide vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführende gegen Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare sowie Notar C.________ betreffend Anordnung eines Steuerinventars; Einsetzung einer Urkundsperson (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 23. August 2016; inv 491/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr.100.2016.270U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am ... 2016 verstarb D.________ (geb. 1930). Er hinterliess E., B. und A.________ als Nachkommen aus erster Ehe sowie seine zweite Ehefrau, F., mit zwei gemeinsamen Nachkommen. Mit Verfügung vom 23. August 2016 ordnete das Regierungsstatthalteramt (RSA) des Verwaltungskreises Oberaargau die Aufnahme eines Steuerinventars an und setzte den anlässlich der Siegelung von F. vorgeschlagenen Notar C.________ als Urkundsperson ein (Ziff. 1). Die Verfügung wurde den bekannten Erbinnen und Erben mit dem Hinweis eröffnet, dass sie innerhalb von zehn Tagen «schriftlich und einstimmig» eine andere Urkundsperson vorschlagen könnten, andernfalls der «Auftrag gemäss Ziffer 1» gelte (Ziff. 2). B. Am 21. September 2016 haben A.________ und B.________ gegen die Verfügung des RSA vom 23. August 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, soweit Notar C.________ als Urkundsperson eingesetzt worden ist, und das RSA sei anzuweisen, eine andere Notarin oder einen anderen Notar mit der Auf- nahme des Steuerinventars zu beauftragen. Das RSA hat mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt und darauf hingewiesen, dass das Steuerin- ventar bereits erstellt worden sei und sich zusammen mit den Siegelungs- akten bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) be- finde. Notar C.________ hat sich am 23. September 2016 zu seiner Ein- setzung als Urkundsperson geäussert und Unterlagen eingereicht. A.________ und B.________ haben am 18. November 2016 zu diesen Ein- gaben Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. F.________ und die übrigen Miterbinnen und Miterben wurde mit Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr. 100.2016.270U, Seite 3 gung vom 22. November 2016 Gelegenheit gegeben, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen; sie haben sich nicht vernehmen lassen. Am 29. November 2016 hat Notar C.________ eine weitere Stellungnahme eingereicht. Das RSA hat mit Eingaben von 12. und 30. Dezember 2016 sowie 2. März 2017 mitgeteilt, dass E.________ sowie nachberufene Erbinnen und Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. In ihrer Eingabe vom 20. März 2017 haben A.________ und B.________ weiterhin an ihren Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars [KInvV; BSG 214.431.1]); der Ausschlussgrund gemäss Art. 77 Bst. f VRPG kommt bei Steuerinventaren nicht zur Anwendung (vgl. VGE 2011/285 vom 31.5.2012 E. 1.1, 2009/357 vom 22.4.2010 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Praxisgemäss wird Erbin- nen und Erben die Befugnis zuerkannt, ohne Mitwirkung der übrigen Mit- glieder der Erbengemeinschaft gegen die Anordnung eines Steuerinventars Beschwerde zu führen (vgl. VGE 2011/285 vom 31.5.2012 E. 1.2, 2011/67 vom 23.6.2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden sind daher befugt, in der vorliegenden Sache alleine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zu führen. Auf die form- und fristgereicht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr.100.2016.270U, Seite 4 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Streitig ist die Einsetzung von Notar C.________ als Urkundsperson zur Errichtung des Steuerinventars im Erbfall D.. Die Anordnung ei- nes Steuerinventars ist hingegen unangefochten geblieben (vgl. Be- schwerde Ziff. I/1 und II/1) und die Verfügung des RSA vom 23. August 2016 ist insofern (Ziff. 1 Satz 1) sowie in den weiteren unangefochtenen Punkten in Rechtskraft erwachsen. 2.1Die Beschwerdeführenden kritisieren vorab ihre fehlende Mit- sprachemöglichkeit bei der Einsetzung von Notar C. als Ur- kundsperson. Sie weisen darauf hin, dass es ihnen mangels eines Konsen- ses mit der Witwe nicht möglich gewesen sei, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu entsprechen und dem RSA einen übereinstimmenden Vor- schlag zur Urkundsperson zu unterbreiten (vgl. vorne Bst. A). Sie seien daher zur Anfechtung der Verfügung gezwungen gewesen, um ihre Vorbe- halte gegen den von der Witwe vorgeschlagenen Notar geltend zu machen. – Die Vorinstanz begründet ihre Vorgehensweise im Wesentlichen mit einer Praxisempfehlung der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterämter, wonach die anlässlich der Siegelung von einer erbberechtigten Person vor- geschlagene Urkundsperson (ohne Anhörung der übrigen Erbinnen und Erben) mit der Aufnahme des Steuerinventars betraut werde. Ein Wechsel sei möglich, wenn sich die Erbinnen und Erben auf eine andere Person einigen könnten. Weiter führt sie aus, dass auch bei Uneinigkeit «in Ab- sprache mit der beauftragten Notarin oder dem beauftragten Notar ein No- tariatswechsel [hätte] angestrebt werden [können]». Betreffend den hier interessierenden Nachlass seien jedoch keine entsprechenden (Gegen-) Vorschläge eingegangen (vgl. Vernehmlassung S. 2). 2.2Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass grundsätzlich ein Steuerinventar aufzunehmen (Art. 209 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr. 100.2016.270U, Seite 5 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a KInvV; Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun- dessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die di- rekte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Angeordnet wird das Inventar durch das zuständige RSA, das eine im Notariatsregister eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister eingetragenen Notar mit der Auf- nahme betraut (Art. 214 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4 Bst. c und Art. 5 Abs. 1 KInvV; Art. 159 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 4 InvV). Sind die Vorausset- zungen für die Aufnahme eines Inventars erfüllt, teilt das RSA dies den bekannten erbberechtigten Personen schriftlich mit und lädt sie ein, eine Urkundsperson vorzuschlagen (Art. 4 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 KInvV). Schlagen die erbberechtigten Personen nur eine einzige Urkundsperson vor, so erteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter dieser den Auftrag, das Inventar aufzunehmen, wenn nicht wesentliche Gründe gegen ihre Ernennung sprechen. Machen die erbberechtigten Per- sonen keine oder mehrere (verschiedene) Vorschläge, so wird die Urkundsperson von der Regierungsstatthalterin oder vom Regierungsstatthalter bezeichnet (Art. 20 Abs. 1 KInvV). 2.3Das in der KInvV vorgesehene Anhörungsrecht der Erbinnen und Erben ist Ausdruck des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. VGE 2011/67 vom 23.6.2011 E. 2.1 f. auch zum Folgenden). Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache äus- sern zu können (vgl. auch Art. 21 VRPG; BGE 140 I 99 E. 3.4, 136 I 265 E. 3.2). Das Anhörungsrecht verpflichtet die Behörde nicht nur, die Äusse- rungen der Parteien entgegenzunehmen, sondern auch dazu, diese Äusse- rungen zu würdigen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 21 N. 15). Damit die betroffene Partei ihr Äusse- rungsrecht wahrnehmen kann, muss ihr vorgängig zur Kenntnis gebracht werden, wozu sie sich äussern kann (vgl. BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1, 2008

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr.100.2016.270U, Seite 6 S. 97 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 135 I 187 E. 2.2). 2.4Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder eine Mitteilung gemacht, noch diese eingeladen hat, eine Urkundsperson vorzuschlagen. Sie hat die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Anhörung der bekannten Erbin- nen und Erben verfasst und angeordnet, dass der anlässlich der Siegelung einzig von der Witwe vorgeschlagene Notar C.________ mit der Aufnahme des Steuerinventars beauftragt werde (Ziff. 1 Satz 2). Die Möglichkeit, eine andere Notarin oder einen anderen Notar als Urkundsperson vor- zuschlagen, hat sie den übrigen Erbinnen und Erben erst mit Eröffnung der Verfügung eingeräumt, wobei diese gehalten waren, einen allfälligen Ge- genvorschlag innert zehn Tagen «schriftlich und einstimmig» einzureichen (Ziff. 2). Dieses Vorgehen widerspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren. Gemäss Art. 19 Abs. 1 KInvV sind die bekannten Erbinnen und Erben vor Anordnung des Steuerinventars bzw. Erlass der entsprechenden Verfügung vom RSA anzuhören und ist alsdann gestützt auf die eingegan- genen Vorschläge eine Urkundsperson zu bestimmen (Art. 20 Abs. 1 KInvV; vorne E. 2.2). Die erbberechtigten Personen sollen die Gelegenheit erhalten, sich allgemein zur Sache zu äussern und eine Urkundsperson vorzuschlagen bzw. zu einem bereits vorhandenen Vorschlag Stellung zu nehmen (vgl. VGE 2011/67 vom 23.6.2011 E. 2.2). Durch den Verzicht auf eine vorgängige Mitteilung ist es den Beschwerdeführenden insbesondere verwehrt geblieben, Gründe vorzubringen, die allenfalls gegen die Einset- zung von Notar C.________ als Urkundsperson sprechen könnten. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach der massgeben- den Verfahrensordnung ist es unzulässig, das Anhörungs- bzw. Mitspra- cherecht auf die Fälle zu beschränken, in denen sich die Erbinnen und Er- ben hinsichtlich der Urkundsperson einig sind, zumal das Verfahren bei mehreren (gegensätzlichen) Vorschlägen ausdrücklich geregelt ist (Art. 20 Abs. 1 KInvV). Das Vorgehen des RSA (Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 der ange- fochtenen Verfügung) widerspricht den Vorschriften des Inventarverfah- rens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr. 100.2016.270U, Seite 7 2.5Die Praxisempfehlung, auf die sich das RSA bezieht, sieht soweit hier interessierend Folgendes vor (vgl. Empfehlung Nr. 7 der Geschäftslei- tung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter vom 4. November 2003 [nachfolgend: Praxisempfehlung]; vgl. auch Auszug aus «Handbuch Erbrecht» S. 6; beides als Beilagen zur Vernehmlassung vom 19.10.2016): «Vorschlagsrecht der Erbberechtigten bei der Einsetzung eines In- ventarnotars [...] In vielen Erbfällen wird im Siegelungsprotokoll bereits ein Vor- schlag für einen Inventarnotar deponiert. Um den Arbeits- und Kosten- aufwand auf ein vernünftiges Mass zu beschränken, empfiehlt die Ge- schäftsleitung in denjenigen Fällen, in denen erbberechtigte Personen bereits einen Notar vorgeschlagen haben, nicht mehr alle bekannten Erben vor der Anordnung des Inventars schriftlich einzuladen, eine Ur- kundsperson vorzuschlagen. Die Verfügung der Inventaranordnung ist jedoch allen bekannten Erben zu eröffnen. Sollten diese mit der Notar- ernennung nicht einverstanden sein oder sogar Beschwerde führen, kann das Regierungsstatthalteramt gemäss Art. 71 VRPG eine neue Verfügung erlassen, und zwar unter nachträglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 19 Abs. 1 der Inventarverordnung.» Bei der Praxisempfehlung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Diese ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts trotz man- gelnder Gesetzeskraft zu beachten, wenn und soweit deren Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzelfallge- rechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. eine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. BVR 2013 S. 183 E. 3.3, 2012 S.193 E. 3.2.2 je mit Hinweisen). – Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt: Der empfohlene systematische Verzicht auf eine vorgängige Anhörung in gewissen (offen- bar zahlreichen) Fällen lässt sich mit den klaren Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 KInvV) nicht vereinbaren. Eine nachträg- liche Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Rücknahme der angefochte- nen Verfügung vermag daran nichts zu ändern (vgl. auch Albert Scheller, Thurgau: Die kantonale Verwaltung leitet Gemeinden zur Gehörsverletzung an, in Jusletter vom 10.4.2017, Rz. 19 ff.). Die Praxisempfehlung stellt da- her keine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar und ist insoweit unbeachtlich. Im Übrigen ist die Vorinstanz durch das Festhalten an der angefochtenen Verfügung bzw. den Verzicht auf deren Rücknahme (vgl. vorne Bst. B) auch der Praxisempfehlung nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr.100.2016.270U, Seite 8 nachgekommen, weshalb ihr diesbezüglicher Hinweis (vgl. vorne E. 2.1) ohnehin nicht stichhaltig ist. 2.6Die Vorinstanz hat sich mithin bei der Einsetzung von Notar C.________ als Urkundsperson nicht an die geltenden Vorschriften zum Inventarverfahren gehalten und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, anstelle der Vorinstanz das in Art. 19 f. KInvV geregelte Vorgehen nachzuholen, die Erbinnen und Erben anzuhören und eine Urkundsperson zu bestimmen. Eine Heilung käme auch deshalb nicht in Frage, weil mit Blick auf die systematische Begehung hier von einer schweren Gehörsverletzung auszugehen ist und dem Verwaltungsgericht nicht die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz (vgl. etwa BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5). Die Beschwerde erweist sich daher insofern als begründet, als damit die Einsetzung von Notar C.________ als Urkundsperson angefochten wird. 3. 3.1Die Vorinstanz und Notar C.________ weisen darauf hin, dass das Steuerinventar bereits beurkundet und zusammen mit den Siegelungsakten der Steuerverwaltung des Kantons Bern zugestellt worden sei, die den «Erbfall [...] bereits als steuerfrei abgewickelt» habe (vgl. Vernehmlassung RSA vom 19.10.2016, Stellungnahme C.________ vom 29.11.2016 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführenden halten auch in Kenntnis dieser Um- stände an ihrem Antrag fest, das RSA sei anzuweisen, eine andere Ur- kundsperson mit der Aufnahme des Steuerinventars zu beauftragen, zumal sie den eingesetzten Notar als befangen erachten (vgl. Beschwerde Ziff. I/2, Stellungnahmen vom 18.11.2016 und 20.3.2017). Zu prüfen ist mithin, ob dennoch erneut eine Urkundsperson mit der Aufnahme eines Steuerinventars zu beauftragen ist. 3.2Das Steuerinventar dient vorab als steuerrechtliches Kontrollmittel, mit dem namentlich geprüft wird, ob die verstorbene Person und die ge- meinsam mit ihr veranlagte Ehegattin bzw. eingetragene Partnerin oder der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr. 100.2016.270U, Seite 9 gemeinsam mit ihr veranlagte Ehegatte bzw. eingetragene Partner ihren Steuerpflichten nachgekommen sind. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen und ist weder für die spätere Veranlagung noch die zivil- rechtliche Erbteilung verbindlich. Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Be- stand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; dagegen steht kein ordentliches Rechtsmittel offen (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 156 N. 19 f.; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfah- rensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 28 Rz. 2). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer- gesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 28 Rz. 3; vgl. zum Ganzen VGE 2011/285 vom 31.5.2012 E. 3.3). Das Steuerinventar muss jederzeit ergänzt oder berichtigt werden können, wenn seine Vollständigkeit oder Richtigkeit in Frage gestellt wird (Wetzel/Malla, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 6). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandro- hung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines mögli- chen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen die- sen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10). 3.3Das Steuerinventar bedarf der öffentlichen Beurkundung (vgl. Art. 214 Abs. 3 StG; Art. 5 KInvV; Art. 5 der Verordnung vom 18. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr.100.2016.270U, Seite 10 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]; vgl. Wetzel/Malla, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 9; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 54 StHG N. 51). Die Notarin oder der Notar er- richtet eine öffentliche Urkunde auf Begehren einer Person oder auf Verfü- gung einer zuständigen Behörde hin (sog. Rogation; Art. 32 Abs. 1 der Notariatsverordnung vom 26. April 2006 [NV; BSG 169.112]). Das Vorlie- gen einer Rogation ist Voraussetzung für das gültige Zustandekommen einer öffentlichen Urkunde (Art. 24 Bst. b NG; Peter Ruf, Notariatsrecht, 1995, N. 1352 noch zum alten Recht). Diese muss spätestens zu Beginn des Hauptverfahrens bzw. bei Sachbeurkundungen im Zeitpunkt der Vor- nahme des Augenscheins vorliegen. Eine erst nach Abschluss des Haupt- verfahrens ergangene Rogation vermag den Ungültigkeitsgrund nicht mehr zu heilen (vgl. Wolf/Pfammatter bzw. Stephan Wolf, in Stephan Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, 2009, Art. 24 NG N. 6 und Art. 32 NV N. 10 und 12; Peter Ruf, a.a.O., N. 1353). 3.4In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass Notar C.________ am 26. August 2016 und damit unmittelbar nach Erhalt der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2016 das Steuerinventar aufgenommen hat. Am 14. September 2016, mithin vor Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, hat er das Steuerinventar öffentlich beurkundet. Wann und von wem das Steu- erinventar anschliessend an die Steuerverwaltung weitergeleitet worden ist, ob vom dafür zuständigen RSA (vgl. Art. 37 Abs. 1 KInvV) oder vom Notar, ist unklar. Hingegen ist aktenkundig, dass die Steuerverwaltung dem Notar mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 mitgeteilt hat, dass alle aus dem Nachlass Begünstigten von der Erbschafts- und Schenkungsteuer befreit seien (vgl. Stellungnahme des Notars vom 29.11.2016 samt Beilagen). 3.5Notar C.________ hat das Steuerinventar aufgenommen und be- urkundet, bevor die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und ohne abzuwarten, ob Einwände gegen die Anordnung eines Steuerinventars oder gegen seine Person als Inventarnotar erhoben werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 KInvV; angefochtene Verfügung Ziff. 3). Es sind keine Gründe geltend gemacht oder ersichtlich, weshalb eine besondere Eile geboten gewesen wäre, zu- mal die Siegelung gemäss Art. 8 ff. KInvV bereits stattgefunden hatte. Ge- gen die Verfügung vom 23. August 2016 wurde Verwaltungsgerichtsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr. 100.2016.270U, Seite 11 schwerde erhoben: Das Rechtsmittel hat von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung (Art. 82 VRPG), weshalb die Verfügung nicht rechtsbestän- dig geworden ist. Somit verfügte Notar C.________ weder im Zeitpunkt der Aufnahme des Steuerinventars noch im Zeitpunkt der Beurkundung über die nötige Rogation. Dieser Mangel kann im Nachhinein nicht geheilt werden (vgl. vorne E. 3.3). Das Fehlen einer rechtsbeständigen und damit vollstreckbaren Verfügung, die den Notar als Urkundsperson zur Vornahme eines Steuerinventars ermächtigt, stellt einen Ungültigkeitsgrund im Sinn des Notariatsrechts dar und hat zur Folge, dass keine öffentliche Urkunde entstanden ist. Die Vorinstanz kommt daher nicht umhin, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben insbesondere hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu wiederholen bzw. fortzusetzen und eine neue Urkundsperson einzusetzen. 3.6Ob Notar C.________ schliesslich in der Sache befangen war und hätte in den Ausstand treten müssen, weil er in der Vergangenheit an Rechtsgeschäften mitgewirkt hat, die die Nachkommen aus erster Ehe bei der Erbfolge benachteiligen, wie die Beschwerdeführenden geltend ma- chen (vgl. Beschwerde S. 3; Stellungnahmen vom 18.11.2016 und 20.3.2017), kann offenbleiben (vgl. zu den notariatsrechtlichen und steuer- rechtlichen Ausstandspflichten von Urkundspersonen VGE 2011/285 vom 31.5.2012 E. 3.2 ff.). Immerhin ist anzumerken, dass das voreilige Vorge- hen des Notars Fragen aufwirft. Dazu zählt auch der Umstand, dass er das Steuerinventar aufgenommen hat, ohne sämtlichen erbberechtigten Perso- nen drei Tage im Voraus Ort und Zeit mitzuteilen und sie zur Teilnahme einzuladen (vgl. Art. 21 Abs. 2 KInvV). Mit der Einladung an «die erbver- traglich allein erbberechtigte Witwe» ist entgegen der Auffassung des No- tars den Vorgaben der KInvV nicht Genüge getan (vgl. Stellungnahme vom 29.11.2016 S. 2), zumal weder die Anordnungen im Ehe- und Erbvertrag noch die Tatsache, dass der Nachlass gemäss Steuerinventar überschul- det ist, an der Erbenstellung der Nachkommen des Erblassers aus erster Ehe als pflichtteilsgeschützte gesetzliche Erbinnen und Erben etwas än- dern (vgl. zur Erbenstellung pflichtteilsgeschützter Erbinnen und Erben in Bezug auf die Errichtung eines öffentlichen Inventars BGer 5A_610/2013 vom 1.11.2013 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr.100.2016.270U, Seite 12 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das RSA bei der Einsetzung von Notar C.________ als Urkundsperson zur Aufnahme eines Steuerinventars über den Nachlass von D.________ das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführenden verletzt hat. Das am 14. September 2016 beurkundete Steuerinventar ist mangels Vorliegens eines Rogats ungültig, weshalb er- neut eine Notarin oder ein Notar – diesmal unter Einhaltung der gesetzli- chen Verfahrensvorschriften – mit der Aufnahme eines Steuerinventars zu beauftragen ist. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist, soweit die Einsetzung von Notar C.________ als Urkundsperson betreffend, aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (RSA) hat den Be- schwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom 11. April 2017 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 6. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Es handelt sich um einen Zwischenent- scheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.1 f., 134 II 124 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr. 100.2016.270U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Regierungs- statthalteramts Oberaargau vom 23. August 2016 wird betreffend die Einsetzung von Notar C.________ als Urkundsperson aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Kanton Bern ( Regierungsstatthalteramt Oberaargau ) hat den Be- schwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 4ʹ294.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführenden
  • dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau
  • Notar C.________
  • F.________
  • ...
  • ...
  • ...
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Zentrale Veranlagungsberei- che, Bereich Erbschafts- und Schenkungssteuern, Postfach 8334, 3001 Bern und mitzuteilen:
  • der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr.100.2016.270U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gericht
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Entscheidungsdatum
10.05.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026