100.2016.268U HAT/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. September 2016 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2016; KZM 16 1263)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2016, Nr. 100.2016.268U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammende A., geboren am ... 1995, reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2014 in die Schweiz ein und ersuchte am 28. Januar 2014 – zunächst unter Verwendung einer falschen Identität (...; geb. 1999) – um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 19. Januar 2016 ab und ordnete an, A. habe die Schweiz bis zum 7. März 2016 zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem A.________ die Ausreisefrist ungenutzt hatte verstreichen lassen, meldete sie sich am 9. März 2016 bei der Kirchlichen Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen für eine Rückkehrberatung hinsichtlich einer freiwilligen Rückreise. Den von den Migrationsbehörden für den 13. Juli 2016 gebuchten Flug trat sie allerdings nicht an. Ab dem 15. Juli 2016 hatten die Behörden keine Kenntnis mehr von ihrem Aufenthaltsort. Am 13. September 2016 wurde A.________ im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel von der Polizei festgenommen und tags darauf nach Bern überführt, wo sie das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), umgehend in Ausschaffungshaft versetzte. B. Mit Entscheid vom 15. September 2016 bestätigte das kantonale Zwangs- massnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaf- fungshaft bis zum 12. November 2016. C. Hiergegen hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (undatiert; Eingang am 19.9.2016) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei aus der Haft zu entlassen. Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2016, Nr. 100.2016.268U, Seite 3 Verfügung vom 20. September 2016 hat der Instruktionsrichter die Be- schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Am 21. September 2016 hat A.________ weitere Bemerkungen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ihre Beschwerde genügt den herabge- setzten Begründungsanforderungen an Laieneingaben, wie sie insbeson- dere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen gelten (Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 122 I 275 E. 3b). Auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2016, Nr. 100.2016.268U, Seite 4 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs- haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge- nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vor- liegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). 3. 3.1Mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 19. Januar 2016 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies diese aus der Schweiz weg (vgl. Rechtskraftbescheinigung vom 24.2.2016, in unpag. Haftakten ZMG). Ein am 8. Juli 2016 eingereichtes Wiedererwägungs- gesuch zog die Beschwerdeführerin nach wenigen Tagen zurück (vgl. Ab- schreibungsbeschluss vom 12.7.2016, in unpag. Haftakten ZMG). 3.2Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in Sri Lanka Opfer einer Vergewaltigung geworden, worunter sie immer noch physisch und psy- chisch leide. Wenn sie in ihr Heimatland zurückgeschafft werde, müsse sie sterben, da sie keinesfalls zurück zu ihrer Familie könne. Soweit die Be- schwerdeführerin damit die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids in Frage stellt, verkennt sie, dass Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Administrativhaft und nicht auch der Wegweisung bildet. Nur wenn ein Wegweisungsentscheid geradezu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2016, Nr. 100.2016.268U, Seite 5 willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann die Haftgenehmigung wegen dessen Mangelhaftigkeit verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangs- massnahme sichergestellt werden darf (vgl. etwa BGE 130 II 377 E. 1, 128 II 193 E. 2.2; VGE 2016/95 vom 4.5.2016, E. 3.2). Solche Mängel des asylrechtlichen Verfahrens sind vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht. Kommt hinzu, dass sich das SEM mit den hier vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat (vgl. Asylentscheid vom 19.1.2016; in unpag. Haftakten ZMG). Nach dem Gesagten liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 3.3Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge kurzfristig in Deutschland aufgehalten haben soll, ist doch der ursprüngliche Wegweisungsentscheid solange nicht vollzogen, als für die Schweiz eine Rückübernahmepflicht besteht (vgl. BGer 2C_689/2014 vom 25.8.2014, E. 2.2; VGE 2014/98 vom 11.4.2014, E. 3.2, 2012/79 vom 21.3.2012, E. 2.2.1; ferner Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.86). Ohnehin ist weder behauptet noch anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe das Land aus Beweggründen verlassen, die einen eigentlichen Bruch mit ihrer Anwesenheit in der Schweiz bewirkt hätten (vgl. etwa VGE 2011/390 vom 18.10.2011, E. 3.2). 4. Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet. 4.1Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2016, Nr. 100.2016.268U, Seite 6 Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflicht- verletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüch- liche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurück- zukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufent- haltsort hat oder mittellos ist (BGE 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). 4.2Die Beschwerdeführerin hat ihr Asylgesuch unter falscher Identität gestellt. Sie gab ihre wahre Identität erst preis, nachdem sich aufgrund von Abklärungen der Migrationsbehörden gezeigt hatte, dass ihre Angaben nicht stimmen konnten. Auch ihre Angaben zum Asylgrund erwiesen sich in weiten Teilen als unglaubwürdig und widersprüchlich. So enthielt insbeson- dere ihre Schilderung, wonach sie von einer Gruppe singhalesischer Män- ner während mehrerer Tage festgehalten und vergewaltigt worden sei, die Behörden in Sri Lanka ihr in der Folge Hilfe verweigert hätten und sie des- halb habe fliehen müssen, etliche Ungereimtheiten und konnte insgesamt nicht nachvollzogen werden (vgl. Asylentscheid vom 19.1.2016; in unpag. Haftakten ZMG). Weiter hat die Beschwerdeführerin die Anordnung des SEM vom 19. Januar 2016, die Schweiz bis zum 7. März 2016 zu verlas- sen, nicht befolgt. Nach einem Gespräch mit dem MIDI zeigte sie sich zwar zunächst bereit, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren. Sie nahm am 9. März 2016 eine Rückkehrberatung in Anspruch und sprach beim srilan- kischen Generalkonsulat vor, worauf für den 13. Juli 2016 ein Rückflug ge- bucht und die erforderlichen Reisedokumente ausgestellt wurden. Ihr wurde zudem finanzielle Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe zuge- sprochen. Die Beschwerdeführerin trat den Rückflug jedoch nicht an und meldete sich auch nicht mehr bei den Behörden, sodass sie ab dem 15. Juli 2016 als untergetaucht galt und zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Als sie am 13. September 2016 von der Polizei im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel aufgegriffen wurde, gab sie an, sich bei einer unbekannten Frau in Deutschland aufgehalten zu haben, nun aber in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2016, Nr. 100.2016.268U, Seite 7 Schweiz ein neues Asylgesuch stellen zu wollen (vgl. zum Ganzen Haftan- ordnung MIDI vom 14.9.2016 und Verhandlungsprotokoll ZMG vom 15.9.2016, in unpag. Haftakten ZMG). 4.3Bei dieser Sachlage bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Untertauchensgefahr. Mit den falschen Angaben zu ihrer Identität im Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin die Behörden aktiv getäuscht und ihre Mitwirkungspflicht verletzt, zumal ihre Angaben insgesamt un- glaubwürdig und widersprüchlich erscheinen. Weiter hat sie sich konkreten behördlichen Anordnungen widersetzt und ist bereits einmal untergetaucht. Aufgrund ihres ambivalenten und insgesamt wenig kooperativen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sie sich auch künftig behördlichen Anordnun- gen widersetzen und sich einer Ausschaffung entziehen könnte. Zudem ist sie mittellos und hat keinen festen Aufenthaltsort (vgl. Haftanordnung vom 14.9.2016, in unpag. Haftakten ZMG). Das ZMG hat deshalb die Untertau- chensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG zu Recht bejaht. 5. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländi- sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 5.1Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Mit Blick auf die festgestellte Unter- tauchensgefahr (vgl. vorne E. 4) fallen mildere (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrations- behörden – ausser Betracht (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2014/363 vom 30.12.2014, E. 5.1; jeweils mit Hin- weis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2016, Nr. 100.2016.268U, Seite 8 höriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Die Beschwerdeführerin verfügt abgesehen von ihren angeblich in der Schweiz lebenden Tanten (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG vom 15.9.2016 S. 2 f., in unpag. Haftakten ZMG) über keine familiären Bindun- gen in der Schweiz. Nach eigenen Angaben leidet sie zwar nach wie vor unter den Folgen der geltend gemachten Vergewaltigung (gelegentliche Bauchschmerzen, Blut im Urin), Asthma sowie Platzangst (vgl. Verhand- lungsprotokoll ZMG vom 15.9.2016 S. 3, in unpag. Haftakten ZMG). Sie konnte sich jedoch von einem Arzt untersuchen lassen, wie sie selber ein- räumt. Aus der Untersuchung resultierten soweit ersichtlich keine Hinweise darauf, dass die Haft für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre (vgl. Konsultationsbericht Inselspital vom 20.2.2016 und Verhandlungsprotokoll ZMG vom 15.9.2016 S. 3, in unpag. Haftakten ZMG; Eingabe vom 21.9.2016). Mithin steht deren Gesundheitszustand der Inhaftierung nicht entgegen, zumal die Vollzugsbehörden weiterhin für eine ausreichende medizinische Betreuung zu sorgen haben. Andere Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. So- dann bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. 5.2Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder ersicht- lich noch geltend gemacht (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine An- haltspunkte dafür, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka nicht in absehbarer Zeit möglich sein sollte, zumal die erforderlichen Reisepapiere vorhanden sind (vgl. Schreiben SEM vom 9.8.2016, in unpag. Haftakten ZMG). Dem Vollzug der Wegweisung stehen namentlich die an- geführten gesundheitlichen Probleme nicht entgegen. In der Regel können körperlich oder psychisch Kranke ausgeschafft werden (Thomas Hugi Yar, a.a.O., 2. Aufl. 2009, N. 10.165). Anders verhält es sich nur, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Be- einträchtigung des Gesundheitszustands führt. Dafür bestehen vorliegend keine Hinweise. Der Vollzug ist nicht bereits dann unzumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2016, Nr. 100.2016.268U, Seite 9 E. 6; hinsichtlich Art. 83 Abs. 4 AuG etwa BVGer D-1763/2011 vom 24.5.2013, E. 6.5; zum Ganzen VGE 2016/95 vom 4.5.2016, E. 4.3). Schliesslich bestehen keine Anzeichen, dass die Behörden den Wegwei- sungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Be- schleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). 6. Der Entscheid des ZMG vom 15. September 2016 hält somit der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdefüh- rerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2016, Nr. 100.2016.268U, Seite 10 4. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin
  • dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern
  • dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht
  • dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • dem Regionalgefängnis Thun Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 268
Entscheidungsdatum
26.09.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026