100.2016.256U DAM/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Bischof

  1. A.________
  2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Biel Präsidialdirektion, Dienststelle Planungs- und Baurecht, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie C.________ AG handelnd durch ihre statutarischen Organe betreffend Baupolizei; nachträgliches Baugesuch für Reklamebeschriftun- gen, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 4. August 2016; RA Nr. 110/2016/38)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ führen im Wohn- und Geschäftshaus auf der Parzelle Biel/Bienne Gbbl. Nr. 1___ an der ...strasse ... den Gastgewerbebetrieb «Czech Point Pivo Bar». Im Dezember 2014 liessen sie an vier Fenstern des Lokals Abbildungen anbringen, die im Wesent- lichen ein Trinkglas sowie den Schriftzug «CZECH POINT» zeigen. Auf Aufforderung der Gewerbepolizei der Einwohnergemeinde (EG) Biel hin reichten A.________ und B.________ am 13. Juli 2015 bei der Gemeinde das folgende, von der C.________ AG als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 1___ ebenfalls unterzeichnete Baugesuch ein: «Änderung der bestehenden Baranschrift ‹...› mit neuem Logo ‹Czech Point Pivo Bar› an vier Schaufenstern der bestehenden Bar: 1 Fenster Südfassade (Logo 68 x 184 cm) und 3 Fenster Westfassade (Logo je 68 x 184 cm).» Mit «Gesamtbauentscheid/Bauabschlagsverfügung» vom 8. Februar 2016 verweigerte die EG Biel die Bewilligung für das Bauvorhaben und wies A.________ und B.________ unter Androhung der Ersatzvornahme an, die aus ihrer Sicht unzulässigen Reklamebeschriftungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entfernen (Werbeverbot für alkoholische Getränke). Am 9. Februar 2016 erging eine weitere Verfügung, womit A.________ und B.________ sowie die C.________ AG unter Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert wurden, sämtliche Reklamebeschriftungen zu entfernen. B. Gegen die Verfügungen vom 8. und 9. Februar 2016 reichten A.________ und B.________ am 16. März 2016 je gemeinsam Beschwerden bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Diese vereinigte die beiden Verfahren und beteiligte die C.________ AG von Amtes wegen am Verfahren. Mit Entscheid vom 4. August 2016 wies die BVE die Beschwerden ab und setzte A.________ und B.________ eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 3 neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids, um die Reklamebeschriftungen zu entfernen. C. Gegen den Entscheid der BVE haben A.________ und B.________ am 5. September 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie be- antragen, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügungen der EG Biel vom 8. und 9. Februar 2016 seien aufzuheben und das Vorhaben gemäss dem Baugesuch vom 13. Juli 2015 sei zu bewilligen. Die EG Biel beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, ebenso die BVE mit Vernehmlassung vom 15. September 2016. Die C.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Baugesuchsteller und Baugesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der BVE vom 4. August 2016; dieser ist an die Stelle der Verfügungen der Gemeinde vom 8. und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 4 9. Februar 2016 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S. 120 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit auch die Aufhebung der Verfügungen beantragt wird, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Die Beschwerdeführenden machen in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, die BVE hätte die Verfügung der Gemeinde vom 9. Februar 2016, die von einer unzuständigen Person unterschrieben worden sei, für nichtig erklären oder zumindest aufheben müssen (Beschwerde S. 5). – Die Ge- meinde hat den Erlass der zweiten Wiederherstellungsverfügung vom 9. Februar 2016, die unbestrittenermassen ein dazu nicht berechtigter Sachbearbeiter unterzeichnet hat, damit begründet, die erste Verfügung vom 8. Februar 2016 sei lediglich an die Beschwerdeführenden ergangen (Bauherrschaft), nicht aber an die Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 1___ (vgl. vorne Bst. A; Stellungnahme der Gemeinde vom 25.4.2016, Vorakten BVE pag. 42 f.). Nachdem die BVE die Beschwerdeverfahren vereinigt und die C.________ AG als Grundeigentümerin von Amtes wegen als Partei am (vereinigten) Verfahren beteiligt hat (vorne Bst. B), fragt sich, welche Bedeutung der Verfügung vom 9. Februar 2016 noch zukommt. 2.2Wesentlich ist aus Sicht der Beschwerdeführenden, dass die Ge- meinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ihnen gegen- über formell korrekt angeordnet hat, denn die erste Verfügung vom 8. Feb- ruar 2016 war vom zuständigen Organ unterzeichnet (Stadtpräsident und Vorsteher der Präsidialdirektion). Die Gemeinde hat am 9. Februar 2016 abgesehen von der Wiederherstellungsfrist, die von der BVE ohnehin neu angesetzt worden ist, nichts anderes verfügt. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Gemeinde für die Beschwer- deführenden mit wesentlichen Nachteilen verbunden war. Mit dem blossen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 5 Hinweis, die fehlerhaft erlassene Verfügung sei geeignet, ihnen «erhebliche Rechtsnachteile zu verursachen» (Beschwerde S. 5), vermögen sie solche jedenfalls nicht aufzuzeigen. Ebenso wenig sind die strengen Voraus- setzungen zur Annahme der Nichtigkeit hier erfüllt, wie bereits die BVE zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 2; vgl. auch BVR 2015 S. 193 E. 4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die BVE darauf verzichtet hat, die Verfügung vom 9. Februar 2016 aufzuheben bzw. deren Nichtigkeit festzustellen. 3. 3.1In der Sache ist umstritten, ob die BVE die Verweigerung der (nach- träglichen) Baubewilligung für die vier Abbildungen auf den Fenstern des Gastgewerbebetriebs der Beschwerdeführenden sowie die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestätigen durfte. Die Vor- instanz hat ihren Entscheid auf Art. 15 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG; BSG 930.1) gestützt. Dieser steht unter dem Titel 4 «Beschränkungen des Handels mit Tabak und mit alkoholischen Getränken» und lautet – soweit hier interessierend – wie folgt: Art. 15Werbeverbot 1 Die Werbung für Tabak und alkoholische Getränke ist verboten a auf öffentlichem Grund und auf von diesem einsehbarem privaten Grund, b an und in öffentlichen Gebäuden. 2 [...] 3 Vom Verbot ausgenommen sind a Anschriften und Schilder von Betrieben, b Schaufensterauslagen von Geschäften mit Alkohol- oder Tabakver- kauf, c [...] d [...] 4 [...]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 6 Gemäss Art. 8 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über Handel und Ge- werbe (HGV; BSG 930.11) gilt das Bekleben der Schaufenster mit Plakaten nicht als Schaufensterauslage gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. b HGG. 3.2Die Abbildungen auf den Fensterscheiben bestehen alle aus der- selben Kombination von Bildern und Schriftzeichen. Als Bilder dienen im Wesentlichen ein 184 cm hohes, gestieltes Trinkglas sowie eine abgerun- dete, etwa in der Mitte des Glases angebrachte Flagge der Tschechischen Republik. Rund um die Flagge sind die Schriftzüge «CZECH POINT» und «PIVOBAR» angeordnet. Auf Höhe des Glasstiels findet sich ein weiterer, hinter dem Stiel eingemitteter Schriftzug «CZECH POINT» vor blauem Hintergrund (zum Ganzen Fotobeilage zum angefochtenen Entscheid, Vorakten BVE pag. 68, sowie Fotodokumentation vom 11.8.2015 zum Baugesuch, Vorakten Gemeinde 3B1). – Soweit die Beschwerdeführenden auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen, beim abge- bildeten Glas handle es sich nicht zwingend um ein (mit Bier gefülltes) Bierglas (vgl. Beschwerde S. 9; ferner auch Beschwerde vom 16.3.2016, Vorakten BVE pag. 7), kann ihnen mit Blick auf die goldgelbe Flüssigkeit im Glas, die für alkoholhaltiges (oder auch alkoholfreies) Bier charakteristische Schaumkrone sowie die für Biergläser typische Form des Glases nicht ge- folgt werden. Darauf hat schon die BVE überzeugend hingewiesen (ange- fochtener Entscheid E. 3d). 3.3Die BVE hat erwogen, die umstrittenen Abbildungen stellten Wer- bung für alkoholische Getränke dar, die über eine reine Anschrift des Gast- gewerbebetriebs hinausgehe und somit gemäss Art. 15 Abs. 1 HGG ver- boten sei. Weiter greife das Werbeverbot nicht in unzulässiger Weise in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden ein und verstosse mit Blick auf andere Anschriften von Gastgewerbebetrieben nicht gegen das Gleich- behandlungsgebot (angefochtener Entscheid E. 3 f.). Schliesslich erachtete die Vorinstanz die Entfernung der Abbildungen als verhältnismässige Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (ange- fochtener Entscheid E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 7 4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass es sich bei den Ab- bildungen lediglich um Anschriften ihres Gastgewerbebetriebs handle, die keine alkoholische Getränke bewerben. 4.1Als Werbung wird gemeinhin die Gesamtheit der kommunikativen Massnahmen verstanden, die darauf abzielen, die Empfängerin oder den Empfänger freiwillig zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen (David/Reutter, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, S. 5 f. N. 10; Manfred Küng, Strassenreklamen im Verkehrs- und Baurecht, Diss. Zürich 1990, S. 2; vgl. zum Werbebegriff der Anwaltsgesetzgebung BGE 139 II 173 E. 3.1; BVR 2015 S. 129 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_259/2014 vom 10.11.2014, in ZBl 2015 S. 391]). Nach dem Wil- len des Gesetzgebers darf das Werbeverbot für Tabak und alkoholische Getränke gemäss Art. 15 Abs. 1 HGG nicht dazu führen, dass Geschäfte und Unternehmen nicht mehr auf ihre Tätigkeit aufmerksam machen dür- fen. Zu den Firmenanschriften gehören auch die Anschriften von Verkaufs- geschäften. Diese müssen in der Lage sein, ihre Schaufenster mit ihrem Angebot zu gestalten (Vortrag des Regierungsrats betreffend Revision des HGG, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 12 [nachfolgend: Vor- trag HGG], S. 10; zum Begriff der Firmenanschrift im Strassenverkehrs- recht Art. 95 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; Manfred Küng, a.a.O., S. 5). 4.2Den Beschwerdeführenden ist insoweit zuzustimmen, als die um- strittenen Abbildungen auch eine Anschrift enthalten (Beschwerde S. 6): Beim Schriftzug «CZECH POINT» handelt es sich um die Bezeichnung des Gastgewerbebetriebs (vgl. http://czech-point.ch). Der Schriftzug «PIVOBAR» – das tschechische Wort «pivo» bedeutet auf Deutsch «Bier» (vgl. http://www.slovnik.cz) – weist sodann auf die Art des Betriebs hin. Die Schriftzüge (in Kombination mit der tschechischen Flagge) dürften für sich allein mit Blick auf das vorstehend Gesagte kaum unter das Werbe- verbot für alkoholische Getränke fallen. Demgegenüber sprengen die bei- nahe zwei Meter hohen Biergläser den Rahmen einer Betriebsanschrift, die bloss den Restaurationsbetrieb bewerben soll. Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat, sind die Biergläser aufgrund ihrer Grösse von weitem gut

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 8 als solche zu erkennen (angefochtener Entscheid E. 3d f.; vgl. Fotodoku- mentation vom 11.8.2015 zum Baugesuch, Vorakten Gemeinde 3B1). Sie stellen einen unmittelbaren Bezug zum alkoholischen Getränk Bier her und sind geeignet, die Betrachterin oder den Betrachter zum Konsum von Alko- hol zu veranlassen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, Bier brauche nicht zwingend alkoholhaltig zu sein (Beschwerde S. 6 und 7), ändert nichts daran, dass Bier ganz überwiegend als alkoholisches Getränk wahr- genommen wird (vgl. Duden, Band 10: Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010, S. 221 zum Stichwort «Bier»: «alkoholisches Getränk, das aus [meist aus Gerste hergestelltem] Malz und Hopfen hergestellt wird»). Für das Werbeverbot nicht von Belang sein kann schliesslich, ob mit den Bier- gläsern eine bestimmte Biermarke oder aber Bier im Allgemeinen bewor- ben wird (vgl. Beschwerde S. 7). 4.3Soweit sich die Beschwerdeführenden durch das Werbeverbot in ihrer Wirtschaftsfreiheit verletzt sehen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wohl ist die Freiheit kommerzieller Werbung durch die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 23 der Ver- fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) geschützt (BGE 139 II 173 E. 5.1; BVR 2015 S. 129 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_259/2014 vom 10.11.2014, in ZBl 2015 S. 391]; David/Reutter, a.a.O., S. 17 N. 38). Es ist auch nicht zu verkennen, dass sich die Unterscheidung zwischen verbote- ner Werbung für Alkohol und zulässiger Anschrift von Betrieben, die im gesetzlich erlaubten Rahmen durchaus Werbecharakter aufweisen darf, im Einzelfall als schwierig erweisen kann. Jedenfalls hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Biergläser stellt Art. 15 Abs. 1 HGG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden aber eine hinreichend bestimmte ge- setzliche Grundlage für das Verbot dar (Beschwerde S. 8 f.; vgl. zum Be- stimmtheitsgebot BGE 139 I 280 E. 5.1 mit Hinweisen). Dass am Werbe- verbot für alkoholische Getränke – insbesondere auch für Wein und Bier – ein öffentliches Interesse besteht, hat die BVE hinreichend dargelegt und kann nicht bezweifelt werden (angefochtener Entscheid E. 4c; zu den Aus- wirkungen des Alkoholkonsums sowie zum öffentlichen Interesse an einem Werbeverbot Vortrag HGG S. 4 und 11). Anders als die Beschwerdefüh- renden meinen (Beschwerde S. 8 f.), kann der mit dem Werbeverbot ver- bundene Grundrechtseingriff nicht als schwer bzw. erheblich bezeichnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 9 werden, bleibt es ihnen doch unbenommen, ihr Lokal in geeigneter, mit Art. 15 Abs. 1 HGG vereinbarer Weise anzuschreiben (vgl. auch ange- fochtener Entscheid E. 4c). Der Eingriff erweist sich vielmehr als leicht. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit sind des- halb gegeben (Art. 36 BV und Art. 28 KV). Das Bundesgericht hat denn auch das Genfer Verbot von Werbung unter anderem für Getränke mit Alkohol, die sich auf öffentlichem Grund befindet bzw. von dort aus einseh- bar ist, als verfassungskonform beurteilt. Im konkreten Fall betraf dies zwar nur alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozenten (vgl. BGE 128 I 295 E. 5b [Pra 92/2003 Nr. 79]); nach dem vorstehend Gesag- ten erweist sich der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit jedoch auch als ver- hältnismässig, wenn es um die Verhinderung von Werbung für Bier geht. Das bernische Werbeverbot gemäss Art. 15 Abs. 1 HGG ist umfassend formuliert und soll den Anliegen der Prävention soweit als möglich Rech- nung tragen (vgl. dazu auch Michael Müller, Wirtschaftsverwaltungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 745 ff., 770 f. N. 72 ff.). 4.4Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Verweigerung der Bau- bewilligung verletze das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV (Beschwerde S. 6 f.), geht ebenfalls fehl: Zunächst lassen sich die umstrittenen Abbildungen nicht mit herkömmlichen An- schriften und Schildern von Gastgewerbebetrieben vergleichen. Zwar trifft zu, dass Wirtshausschilder neben der Bezeichnung der Gaststätte einen Hinweis auf den Markennamen eines Bieres aufweisen können (Manfred Küng, a.a.O., S. 104). Der BVE ist aber darin zuzustimmen, dass sich sol- che Wirtshausschilder in der Grösse und Form wesentlich von den Abbil- dungen der Beschwerdeführenden unterscheiden (angefochtener Ent- scheid E. 3e; vorne E. 3.2). Nicht vergleichbar sind die hier interessieren- den Abbildungen sodann mit dem auf dem Schaufenster des Biershops «BierBienne» angebrachten Sujet. Der Werbeeffekt der mit weisser Farbe aufgemalten Umrisse einer Bierflasche mit zwei Knochen im Hintergrund geht bedeutend weniger weit als die übergrossen Abbildungen gefüllter Biergläser an den Fenstern des Lokals der Beschwerdeführenden (vgl. Foto des Sujets, Vorakten BVE pag. 51).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 10 4.5Die Beschwerdeführenden sind schliesslich der Ansicht, dass ihnen die Baubewilligung aus Gründen des Vertrauensschutzes hätte erteilt wer- den müssen (Beschwerde S. 8 f.). Der in Art. 9 BV sowie Art. 11 Abs. 2 KV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des berechtigten Ver- trauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwar- tungen begründendes Verhalten der Behörden (statt vieler BGE 141 I 161 E. 3.1; BVR 2015 S. 15 E. 4.1). Die Ausführungen der Verfahrensbeteilig- ten zum Verhalten der Behörden vor Anhebung des nachträglichen Bau- bewilligungsverfahrens gehen auseinander, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die städtische Gewerbepolizei vor dem Anbringen der Abbildun- gen Kenntnis über das Sujet hatte (vgl. insb. Beschwerde S. 8 f.; Stellung- nahme der Gewerbepolizei vom 8.4.2016 S. 1 f., Vorakten BVE, Beilage 2 zur Stellungnahme der Gemeinde vom 25.4.2016 pag. 37 ff.). Unabhängig davon kann aber allein aus dem Umstand, dass die Gewerbepolizei zu- nächst keine Einwände gegen die Abbildungen erhoben hat (folgt man der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden), nicht auf eine behörd- liche Zusicherung geschlossen werden, worauf die Beschwerdeführenden vertrauen durften. Die Voraussetzungen, um die Baubewilligung für die Abbildungen aus Gründen des Vertrauensschutzes zu erlangen, sind somit nicht erfüllt (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5c). 4.6Zusammenfassend ergibt sich, dass die BVE die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Abbildungen an den Fenstern des Gastgewerbebetriebs zu Recht bestätigt hat. 5. Die Beschwerdeführenden erachten die zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands angeordnete Entfernung der Abbildungen als unver- hältnismässig. 5.1Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 11 jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, ver- hältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen (statt vieler BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 46 N. 9). 5.2Die BVE hat die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnete Entfernung der Abbildungen eingehend begründet und na- mentlich auf das gewichtige öffentliche Interesse am Werbeverbot für alko- holische Getränke hingewiesen (angefochtener Entscheid E. 5c). Soweit die Beschwerdeführenden auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederher- stellung die Bestimmtheit der dem Werbeverbot zugrunde liegenden Ge- setzesbestimmung kritisieren (Beschwerde S. 10), kann auf das in E. 4.3 Gesagte verwiesen werden. Entsprechend brauchen auch keine besonders hohen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Massnahme gestellt zu werden (vgl. zum Zusammenhang mit dem Bestimmtheitserfordernis BGE 136 I 87 E. 3.1; BVR 2012 S. 334 E. 7.3). Die Beschwerdeführenden wenden zwar ein, anstatt die Abbildungen zu entfernen, liesse sich an die- sen der Hinweis anbringen, wonach die abgebildeten Getränke alkoholfrei seien (Beschwerde S. 11). Angesichts der von weitem als gefüllte Bier- gläser erkennbaren Sujets scheint ein solcher Hinweis indes wenig zweck- tauglich, weshalb er als milderes Mittel anstelle der Entfernung der Abbil- dungen ausser Betracht fällt (vgl. zur Zwecktauglichkeit von Massnahmen zur Verwirklichung eines öffentlichen Interesses etwa Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 N. 7). Die Entfernung steht sodann auch nicht in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck, wie die Beschwerdeführenden meinen (Beschwerde S. 10 f.), lassen sich die Abbildungen doch leicht wieder entfernen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d). 5.3Ob die Beschwerdeführenden beim Anbringen der Abbildungen im baurechtlichen Sinn gut- oder bösgläubig waren (vgl. Beschwerde S. 11; angefochtener Entscheid E. 5c), braucht angesichts des gewichtigen öf- fentlichen Interesses an der Entfernung sowie der vergleichsweise mode-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 12 raten finanziellen Aufwendungen dafür nicht geklärt zu werden. Nicht ge- folgt werden kann den Beschwerdeführenden darin, dass die Behörden mit der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu lange zugewartet hätten. Nachdem die Beschwerdeführenden die Abbil- dungen eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2014 angebracht hat- ten (Beschwerde S. 11), hat die Gewerbepolizei sie bereits am 22. Dezem- ber 2014 auf einen möglichen Verstoss gegen das Werbeverbot hinge- wiesen und in der Folge mehrmals gebeten, die Abbildungen zu entfernen (Beschwerde S. 4; Stellungnahme der Gewerbepolizei vom 8.4.2016 S. 1, Vorakten BVE, Beilage 2 zur Stellungnahme der Gemeinde vom 25.4.2016 pag. 37 ff.). Ob die vom Anbringen der Abbildungen bis zum Einreichen des nachträglichen Baugesuchs vom 13. Juli 2015 verstrichene Zeit von sieben Monaten (vornehmlich) auf das Verhalten der Behörden oder auf dasjenige der Beschwerdeführenden zurückzuführen ist, braucht nicht untersucht zu werden; eine allfällige Untätigkeit der Behörde während dieses Zeitraums vermag jedenfalls keinen Vertrauenstatbestand zu begründen (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen BVR 2013 S. 85 E. 6.2 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a Lemma 3). Der vorinstanzlichen Beurteilung ist auch in dieser Hinsicht zu folgen (angefochtener Entscheid E. 5c). 5.4Die BVE hat die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnete Entfernung der umstrittenen Abbildungen zu Recht bestätigt. Die angesetzte Wiederherstellungsfrist von zwei Monaten beanstanden die Beschwerdeführenden nicht (Beschwerde S. 12), weshalb weitere Ausfüh- rungen dazu entbehrlich sind. 6. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet. Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Ak- ten ergibt, erübrigen sich die von den Beschwerdeführenden verlangten Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen. Diese Beweisanträge wer- den deshalb abgewiesen (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 f.). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführenden
  • der Beschwerdegegnerin
  • der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
  • der C.________ AG und mitzuteilen:
  • dem beco Berner Wirtschaft (ad Geschäft-Nr. AB.15.7451- 1/15.057533) Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2017, Nr. 100.2016.256U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 256
Entscheidungsdatum
20.02.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026