100.2016.245U MUT/SCA/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Rechtsverzögerung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2017, Nr. 100.2016.245U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte mit Eingabe vom 3. April 2016 für sich, seine Frau und seine Tochter bei der Gesund- heits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) um Entschädigung bzw. Vorschuss auf Entschädigung gemäss Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) mit der Begründung, er und seine Familie seien Opfer von Amts- missbrauch und Nötigung durch verschiedene Behörden geworden (Akten GEF pag. 2 ff.). Die GEF teilte ihm mit Schreiben vom 5. April 2016 mit, sie habe bei Durchsicht der eingereichten Unterlagen keine Hinweise auf straf- bare und gleichzeitig opferhilferechtlich relevante Handlungen feststellen können, weshalb Hilfe- und Unterstützungsleistungen der Opferhilfe nicht möglich seien (Akten GEF pag. 36). Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit weiteren Eingaben vom 5., 7., 9. und 12. April 2016 (Akten GEF pag. 38 ff.) an die GEF und be- harrte auf der Ausrichtung opferhilferechtlicher Leistungen. Zudem führte er Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht (vgl. BGer 1C_187/2016 vom 29.4.2016 [Nichteintreten]). 1.2Mit ausführlich begründeter Verfügung vom 22. April 2016 (Akten GEF pag. 54-62) wies die GEF das Gesuch um Entschädigung und Vor- schuss ab. Sie erläuterte dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraus- setzungen für opferhilferechtliche Unterstützungsleistungen und erwog, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse nicht darauf schliessen liessen, dass er und seine Familie Opfer einer Straftat gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität geworden seien. Das Ver- waltungsgericht eröffnete mit Blick auf die nunmehr ergangene Verfügung der GEF kein förmliches Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2016 unter anderem mit, es stehe ihm offen, die Verfügung der GEF vom 22. April 2016 anzufechten, was der Beschwerdeführer jedoch unterliess.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2017, Nr. 100.2016.245U, Seite 3 1.3Bereits am 28. April 2016 hatte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Ausrichtung opferhilferechtlicher Leistungen bei der GEF gestellt (Akten GEF pag. 68 ff.), worauf diese das Verfahren vorerst sistierte (Akten GEF pag. 80). Am 30. Mai 2016 gelangte er ein weiteres Mal wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung an das Bundesgericht, welches seine Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (BGer 1C_259/2016 vom 9.6.2016). Dem Beschwerdeführer wurde nahegelegt, sich fachlich beraten zu lassen (E. 2.3 des bundesgerichtlichen Urteils). 1.4Mit Schreiben an die GEF vom 16. Juni 2016 ersuchte der Be- schwerdeführer um Ausrichtung von «Nothilfe» (Akten GEF pag. 81 ff.). Es folgten weitere Eingaben an die GEF vom 18. Juni (Akten GEF pag. 90 ff.) sowie 3. Juli 2016 (Akten GEF pag. 105). Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 trat die GEF auf die Gesuche vom 28. April und 16. Juni 2016 nicht ein, weil über den Anspruch bereits rechtskräftig entschieden sei (Akten GEF pag. 100 ff.). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. 1.5Am 8. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Nothilfe bei der GEF (Akten GEF pag. 109 ff.). Es folgten zahlreiche E-Mail Eingaben des Beschwerdeführers an die GEF (Akten GEF pag. 119 ff.). 1.6Am 28. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Not- hilfegesuch vom 8. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erho- ben wegen «Verzögerung», wobei er beantragt, «die Opferhilfe sei gut zu heissen und sofort Hilfe zu geben in Grösse von CHF 1'000.--». Am 4. August 2016 hat ihm die GEF mit einfachem Schreiben mitgeteilt, sie werde auf Eingaben, bei welchen es sich um einen identischen Sachverhalt handle wie im ursprünglichen Gesuch vom 3. April 2016, inskünftig nicht mehr reagieren (Akten GEF pag. 118 bzw. act. 3A). Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2016 beantragt die GEF, auf die Rechtsverzögerungsbe- schwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen (act. 5). Sie weist zudem darauf hin, dass sie eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. August 2016 (Akten GEF pag. 132) nicht mehr beantwortet habe. Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 6. September 2016 auf eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 1C_401/2016).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2017, Nr. 100.2016.245U, Seite 4 1.7Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer und seine Fa- milie Anfang September zwangsweise aus der Schweiz ausgeschafft wor- den sind und sich in den Niederlanden aufgehalten haben. In diesem Zu- sammenhang hat der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer im Sep- tember und Oktober 2016 wiederholt angehalten, in der Schweiz ein Zu- stelldomizil zu bezeichnen, was dieser aber verweigerte (vgl. act. 10 mit Beilage). Vorübergehend war sein Aufenthaltsort dem Gericht nicht be- kannt und es konnten ihm auf postalischem Weg keine Schriftstücke mehr zugestellt werden (vgl. auch VGE 2016/238 vom 9.11.2016). 1.8Am 15. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer beim Ver- waltungsgericht eine weitere, mit «Verzögerung Beschwerde» bezeichnete Eingabe eingereicht. Er bezieht sich auf ein erneutes Gesuch an die GEF um «Soforthilfe» nach OHG vom 31. Dezember 2016, welches nicht bear- beitet worden sei, und beantragt, es sei die Beschwerde gutzuheissen und Soforthilfe zu leisten (act. 9 und 9A). Als Zustelladresse gibt er neu die Poststelle in 8450 Andelfingen an («postlagernd»). 2. Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist dem Erlass einer Ver- fügung gleichgestellt und damit grundsätzlich anfechtbar (vgl. Art. 49 Abs. 2 VRPG; BVR 2008 S. 523 E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 67). Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesge- setz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). 3. 3.1Gemäss Art. 45 VRPG wird auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2017, Nr. 100.2016.245U, Seite 5 Darauf wurde der Beschwerdeführer in anderen Verfahren bereits aus- drücklich hingewiesen (vgl. z.B. Abschreibungsverfügung 1.7.2016 im Ver- fahren 100.2016.146). Angesichts der in E. 1 hiervor geschilderten Pro- zessgeschichte stellt sich die Frage, ob es sich bei den «Rechtsverzöge- rungsbeschwerden» vom 28. Juli 2016 und 15. Januar 2017 um solche unzulässigen querulatorischen Eingaben handelt. 3.2Die Querulanz in Form von Verfahrenshandlungen bar jeder Ver- nunft beschlägt die Frage nach der Prozessfähigkeit. Diese ist als Verfah- rensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 45 N. 1 f. sowie Art. 11 N. 1). Eingaben sind querulatorisch, wenn mit ihnen in Bezug auf das interessierende Verfahren eine übertriebene, in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehende und von keinerlei vernünftigen Überlegungen getragene Durchsetzung von vermeintlichen Rechtsansprüchen angestrebt wird. Regelmässig ist das unvernünftige Handeln Ausdruck einer schweren psy- chischen Erkrankung, welche mit Bezug auf das interessierende Verfahren zur Verneinung der Urteils- bzw. Prozessfähigkeit führt. Dies darf indes nicht leichthin angenommen werden und muss in der Regel durch ein me- dizinisches Gutachten festgestellt werden. Kein Gutachten ist allerdings erforderlich, wenn jemand durch zahlreiche, völlig unvernünftige und nicht sachbezogene Eingaben über eine längere Zeitspanne aufgezeigt hat, dass ihm oder ihr die zur Wahrung von Verfahrensrechten gebotene Ur- teilsfähigkeit abgeht (zum Ganzen einlässlich VGE 22946 vom 22.10.2007 E. 4, bestätigt durch BGer 1B_265/2007 vom 18.12.2007; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 45 N. 3). Nach der insoweit auf das kantonale Verfahren übertragbaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) gilt als querulatorisch bei- spielsweise ein Vorgehen, bei welchem eine Partei immer wieder wegen denselben Streitpunkten an das Bundesgericht gelangt, obwohl dieses ihre diesbezüglichen Rügen schon mehrfach als unbegründet oder unzulässig erklärt hat (Laurent Merz, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 42 BGG N. 113; vgl. auch Belser/Bacher, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 108 BGG N. 31). Dies trifft namentlich auf Eingaben zu, mit welchen die stets gleiche Beschwerde führende Person in immer wieder neuen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2017, Nr. 100.2016.245U, Seite 6 Verfahren die gleichen, offensichtlich unzulässigen oder aussichtslosen Anträge stellt, ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, die dazu in früheren Verfahren gemachten Erwägungen der Behörde zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. die insoweit ebenfalls auf das kantonale Ver- fahren übertragbaren Ausführungen von Roger Grünvogel, Das einzelrich- terliche Verfahren nach Art. 108 BGG, in AJP 2011 S. 59 ff., 73 mit zahlrei- chen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3Der Beschwerdeführer hat seit dem 3. April 2016 wiederholt zahlrei- che opferhilferechtliche Gesuche gestellt, welche er stets gleich begründet (vorne E. 1). Die GEF hat ihm mehrfach die Rechtslage dargelegt und in zwei anfechtbaren Verfügungen erläutert, dass die geschilderten Vor- kommnisse keinen Anspruch auf opferhilferechtliche Unterstützungsleis- tungen begründen bzw. keine Tatsachen vorgebracht werden, die eine er- neute materielle Beurteilung seiner Gesuche gebieten würden (vorne E. 1.2 und 1.4). Diese Verfügungen hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Vielmehr stellt er zum gleichen Sachverhalt immer wieder neue Gesuche mit gleicher Begründung, ohne auch nur ansatzweise auf die früheren Er- wägungen der GEF einzugehen. Dies gilt auch für die jüngste Eingabe an die GEF vom 31. Dezember 2016 (vorne E. 1.8). Zwar macht der Be- schwerdeführer sachverhaltlich neu auch Vorfälle im Zusammenhang mit der zwangsweisen Ausschaffung Anfang September 2016 geltend und hat er offenbar am 21. November 2016 Strafanzeige gegen diverse Stellen wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und weiteren Delikten eingereicht (vgl. dazu den Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29.12.2016 betreffend Abweisung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde [act. 9C]). Inwiefern diese angeblichen Vorkommnisse opferhilferechtlich relevante Straftaten sein sollen, begründet er aber nach wie vor nicht und lässt wiederum jegliche Auseinandersetzung mit den früher ergangenen Verfügungen der GEF vermissen. Ausserdem stammen die eingereichten ärztlichen Atteste, welche die opferhilferechtlich relevanten gesundheitli- chen Beeinträchtigungen dokumentieren sollen, allesamt aus einer Zeit vor den jüngsten Vorkommnissen und können daher mit diesen in keinem Zu- sammenhang stehen (vgl. act. 9C-F). Vielmehr handelt es sich insoweit um einen mit früheren Gesuchen identischen, bereits beurteilten Sachverhalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2017, Nr. 100.2016.245U, Seite 7 3.4Auch das prozessuale Vorgehen des Beschwerdeführers entbehrt jeglicher Vernunft. Anstatt die Sachverfügungen anzufechten und damit eine Überprüfung seiner Ansprüche zu ermöglichen (vgl. auch den ent- sprechenden Hinweis des Abteilungspräsidenten im Schreiben vom 12.5.2016 [vorne E. 1.2]), stellt der Beschwerdeführer zum gleichen Sach- verhalt immer wieder neue Leistungsbegehren und erhebt jeweils kurze Zeit später offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete «Rechtsverzöge- rungs-» bzw. «Rechtsverweigerungsbeschwerden» beim Verwaltungs- und Bundesgericht (vorne E. 1). Auch in dieser Hinsicht lässt er eine sachbezo- gene Auseinandersetzung mit den jeweiligen Urteilserwägungen völlig vermissen. Vielmehr zeugen seine Eingaben von einer kompletten Über- forderung auch im Umgang mit den Verfahrensrechten, weshalb ihm be- reits nahegelegt wurde, sich fachlich beraten zu lassen (vorne E. 1.3). Er zeigt sich aber auch insoweit unbelehrbar. 3.5Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Eingaben des Beschwerdeführers sowohl inhaltlich als auch in prozessua- ler Hinsicht auf keinerlei vernünftigen Überlegungen beruhen. Sein Verhal- ten und insbesondere die offensichtliche Unfähigkeit, sich mit den ergan- genen Verfügungen und Entscheiden auch nur minimal auseinanderzuset- zen, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass ihm bezüglich der opfer- hilferechtlichen Leistungsbegehren und der in diesem Zusammenhang er- griffenen prozessualen Vorkehren die gebotene Urteilsfähigkeit abgeht. Auf die Eingaben vom 28. Juli 2016 und 15. Januar 2017 wird daher in Anwen- dung von Art. 45 VRPG nicht eingetreten. 4. Dem prozessunfähigen Beschwerdeführer können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (VGE 22946 vom 22.10.2007 E. 7.1); Parteikosten wer- den keine gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2017, Nr. 100.2016.245U, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Auf die Eingaben vom 28. Juli 2016 und 15. Januar 2017 wird nicht ein- getreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  3. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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Entscheidungsdatum
27.01.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026