100.2016.241U DAM/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in- folge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Juli 2016; BD 071/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1974), Staatsbürger von Nigeria, reiste am 1. Juni 2001 in die Schweiz ein und stellte unter falschen Personalien ein Asylge- such. Im September 2001, vor Eröffnung des negativen Asylentscheids, verliess er das Land wieder. Nachdem er am 25. April 2002 in Schweden eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, reiste er am 7. Dezember 2002 wieder in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthalts- bewilligung. Seit Dezember 2007 ist A.________ niederlassungsberechtigt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 27. Oktober 2010 geschieden. Mit Urteil vom 28. Mai 2013 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-See- land A.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäu- bungsmittelgesetzgebung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Mit Verfügung vom 16. März 2015 widerrief das Amt für Mig- ration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit (verbesserter) Eingabe vom 15./30. April 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. Juli 2016 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 15. August 2016 an. C. Hiergegen hat A.________ am 4. August 2016 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und das MIP sei anzuweisen, seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 3 Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 30. August 2016 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier- nach). 1.2Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids auch die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilli- gung (vorne Bst. C). Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) werden Niederlassungsbewilligungen unbefristet erteilt, wes- halb der Beschwerdeführer bei Gutheissung der Beschwerde ohnehin im Besitz der Niederlassungsbewilligung bleiben würde. Soweit die Verlänge- rung der Niederlassungsbewilligung beantragt wird, ist auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (vgl. VGE 2015/312 vom 22.7.2016 [bestätigt durch BGer 2C_794/2016 vom 20.1.2017] E. 1.2 mit Hinweis). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 4 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei meh- rere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2Der Beschwerdeführer wurde am 28. Mai 2013 rechtskräftig zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (vgl. hinten E. 3.1.1). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheits- strafe gesetzt, was er nicht bestreitet. Hingegen erachtet er die Entfer- nungsmassnahme als unverhältnismässig (Beschwerde S. 4). – Der Wider- ruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig er- scheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Ver- bleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Per- son und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 5 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung ergibt sich was folgt: 3.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regel- mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. für die hinsichtlich des Verschuldens massgeblichen Erwägungen BGE 135 II 377 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Mai 2013 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Schuldspruch erfolgte wegen Erwerbs und Veräusserung von 500 Gramm Kokaingemisch (begangen von Ende 2008/Anfang 2009 bis 19.7.2010) sowie Besitzes und Anstalten Treffens zur Veräusserung von 92,6 Gramm Kokaingemisch (begangen von Mitte April 2010 bis 19.7.2010; Akten MIDI pag. 93 ff.). Damit kann zwar nicht ohne weiteres auf ein sehr schweres Verschulden geschlossen werden, liegt das Strafmass doch deutlich unterhalb der angesprochenen Grenze von 24 Monaten (vgl. E. 3.1 hiervor). Zu beachten ist allerdings, dass die Verurteilung nicht (nur) auf einer einzelnen kriminellen Tat beruht, sondern der Beschwerdeführer während längerer Zeit mit einer erheblichen Menge Kokaingemisch Handel betrieb, womit er die Gesundheit vieler Menschen gefährdete und den Tatbestand eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 6 erfüllte (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG; Akten MIDI pag. 95). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben (angefochtener Entscheid E. 4b), dass er bei seinen Drogengeschäften professionell und planmässig vorging (in- ternationale Kontakte, Benützung zahlreicher Mobiltelefonnummern, Tele- fongespräche in verschlüsselter Sprache). Entgegen seiner Auffassung zeugen derartige Organisations- und Vorsichtsmassnahmen von erhebli- cher krimineller Energie; solche Vorkehrungen sind nicht bei jedem (einfa- chen) Drogenhandel «mehr oder weniger üblich» (Beschwerde S. 5). Der selber nicht drogenabhängige Beschwerdeführer gab sodann sein krimi- nelles Verhalten nicht aus eigenem Antrieb auf, sondern erst infolge der Verhaftung. Mit der Vorinstanz ist sodann daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung mit Blick auf den Kampf gegen den Drogenhandel bei der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdefüh- rer eines schweren Betäubungsmitteldelikts schuldig gemacht haben, eine strenge Praxis verfolgt und das Interesse an deren Wegweisung regelmäs- sig als bedeutend einstuft; der Drogenhandel gehört zudem zu den An- lasstaten, welche zur Beendigung des Aufenthaltsrechts führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV und Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht aus egoistischen Motiven gehandelt. Da er in der Vergangenheit jährlich für drei Monate nach Nigeria gereist sei, um seine Familie zu besuchen, und in dieser Zeit kein Einkommen gehabt habe, sei er in eine finanzielle Notlage geraten und habe sich derart verschuldet, dass er seine Familie in Nigeria nicht mehr ausreichend habe unterstützen und auch seine Schulden in der Schweiz nicht mehr habe abzahlen können. Die «temporäre Betätigung als Drogendealer» sei eine vorübergehende Notlösung für seine damalige de- solate finanzielle Situation gewesen (Beschwerde S. 5). Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Herkunftsfamilie in Nigeria finanziell unter Druck gefühlt hatte (vgl. auch die entsprechenden Aussagen seiner Exfrau; Akten MIDI pag. 61); dies vermag seine Delinquenz und sein Ver- schulden jedoch nicht zu relativieren. Es wäre ihm frei gestanden, seine jeweils mehrmonatigen Aufenthalte in Nigeria, während derer er kein Ein- kommen erzielte, zu reduzieren und damit seine finanzielle Situation zu verbessern (vgl. Hinweis des Arbeitgebers; Akten POM pag. 25). Im Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 7 gebnis ist mit der POM von einem in migrationsrechtlicher Hinsicht erhebli- chen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. 3.2Zu würdigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosig- keit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in beson- derer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird namentlich geprüft, ob die Person, deren Aufenthaltstitel entzogen werden soll, abgesehen von der Straftat, welche Anlass für die fremdenpolizeiliche Massnahme gege- ben hat, weitere Verfehlungen gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begangen hat (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 3.8; BGer 2C_685/2014 vom 13.2.2015 E. 6.1). – Der Beschwerdeführer wurde mit Strafmandaten vom 12. November 2004 und 18. Januar 2007 wegen Strassenverkehrsdelikten, darunter Fahrens in angetrunkenem bzw. fahr- unfähigem Zustand, zu einer Busse von Fr. 1'300.-- bzw. einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt (Akten MIDI pag. 116). Überdies hat er im Asylverfahren eine falsche Identität verwendet und dadurch die Behörden getäuscht (vgl. zu den Mitwirkungspflichten von Asylbewerbenden und den Strafbestimmungen bei Übertretungen insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Art. 116 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), was ebenfalls nicht für ihn spricht. Auch wenn dem Beschwerdeführer keine regelmässige oder gar notorische Delinquenz unterstellt werden kann und er nicht mehrfach wegen schwerer Straftaten verurteilt worden ist, kann sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insge- samt nicht positiv bewertet werden, was dem Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht verleiht. 3.3Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 3.3.1 Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (angefochtener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 8 Entscheid E. 4d). Bei schweren Straftaten, wozu namentlich auch Dro- gendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesell- schaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hin- genommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist das Vorliegen einer konkreten, gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Entfernungs- massnahme. Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitberück- sichtigt werden (vgl. jüngst etwa BGer 2C_208/2016 vom 21.12.2016 E. 5.1). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwä- gung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Rückfallgefahr. Er habe sich seit seinen Verfehlungen im Jahr 2010 tadellos verhalten und in den letzten sechs Jahren trotz seiner nach wie vor bestehenden Schul- den den Handel mit Betäubungsmitteln nicht wieder aufgenommen. Um sich nicht weiter zu verschulden, habe er beschlossen, künftig für eine deutlich kürzere Dauer nach Nigeria zu gehen; seit rund eineinhalb Jahren habe er seine Familie nicht mehr besucht (Beschwerde S. 5 f.). – Es ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seit sei- ner Verhaftung im Juli 2010 soweit aktenkundig nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz sein Wohlverhalten relativiert hat, befand er sich doch zunächst in einem hängigen Strafverfahren bzw. in der Probezeit (bis Mai 2015; vgl. Akten MIDI pag. 116) und steht er bis heute unter dem Druck der drohen- den Wegweisung (vgl. zu einer vergleichbaren Würdigung BGer 2C_208/2016 vom 21.12.2016 E. 5.2). Ob er sich auch nach Wegfall dieses Drucks längerfristig wohlverhalten wird, ist offen. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers gestaltet sich aktuell nicht wesentlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 9 anders als im Zeitraum der Tatbegehungen: Seine finanziellen Verhältnisse sind weiterhin angespannt, ein Teil seines Einkommens wird gepfändet (Beschwerde S. 6). Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz ist er nach wie vor lediglich auf Abruf angestellt; Arbeitszeit und somit auch das Einkommen sind auftragsabhängig (angefochtener Entscheid E. 4d). Zudem hat sich der Beschwerdeführer in Nigeria offenbar wieder verheiratet und dort eine Familie gegründet (vgl. hinten E. 4.3); der Druck, seine Familienangehörigen im Heimatland zu unterstützen, hat sich damit allenfalls noch erhöht. Unter diesen Umständen ist nicht auszu- schliessen, dass sich der Beschwerdeführer erneut zu illegalem Handeln hinreissen lässt. Insgesamt kann ein gewisses Rückfallrisiko nicht ausge- schlossen werden. Ein solches ist praxisgemäss nicht hinzunehmen. Im Übrigen spielt nach dem Gesagten die konkrete Prognose über das Wohl- verhalten des Beschwerdeführers keine ausschlaggebende Rolle, sondern werden gerade bei qualifizierten Drogendelikten vielmehr auch general- präventive Überlegungen gewichtet (vgl. vorne E. 3.3.1). 3.4Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die POM aufgrund des erheblichen Verschuldens, der wiederholten Straffälligkeit und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz bejaht hat. 4. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 4.1Der heute 43-jährige Beschwerdeführer reiste am 1. Juni 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches mit Entscheid vom 15. November 2001 nicht eingetreten wurde. Bereits im September 2001 war er unkontrolliert wieder ausgereist (vgl. Akten MIDI pag. 117). Nach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 10 Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im April 2002 reiste er am 7. Dezember 2002 im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 1, 6). Damit hält sich der Beschwerdeführer seit 14 Jahren un- unterbrochen in der Schweiz auf. Diese Aufenthaltsdauer ist allerdings in- sofern zu relativieren, als seine Anwesenheit seit dem Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung vom 16. März 2015 nur noch auf der aufschieben- den Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel beruht (vgl. dazu BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Die Aufenthaltsdauer fällt dennoch insgesamt relativ lang aus, was auch die POM nicht verkannt hat (angefochtener Entscheid E. 5a). 4.2Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ist zunächst positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seit 2003 (mit einem anderthalbjährigen Unterbruch in den Jahren 2009/2010) beim gleichen Arbeitgeber als Hilfsarbeiter er- werbstätig ist (Zwischenzeugnis vom Juni 2016; Beschwerdebeilage [BB] 3). Sein Arbeitgeber schätzt ihn und hat sich auch im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren für ihn eingesetzt (vgl. Akten POM pag. 12- 13). Anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezogen hat. Indes ist er verschuldet; im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland war er per 20. Juni 2014 mit 36 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 34'231.50 sowie 20 offenen Verlustscheinen von insgesamt Fr. 18'803.15 verzeichnet (Akten MIDI pag. 104 f.). Der Be- schwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht wie auch schon vor der Vor- instanz vor, er sei bemüht, seine Schulden zu tilgen (Beschwerde S. 6). Allerdings bleibt offen, wie hoch seine aktuelle Verschuldung noch ist; dass sie sich substanziell verringert hat, belegt er wie im Verfahren vor der POM nicht (vgl. zur Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nur über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt (angefochtener Entscheid E. 5b), bestreitet er nicht. In sozialer Hinsicht macht er geltend, in der Schweiz einen grossen Freundes- und Bekannten- kreis aufgebaut zu haben. Vertiefte Bindungen zu hier ansässigen Perso- nen, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, belegt er jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5b und Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz führt schliesslich zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 11 treffend an, dass auch die Straffälligkeit wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration spricht, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ord- nung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Aus- ländern [VIntA; SR 142.205]). Gesamthaft betrachtet ist gemessen an der relativ langen Aufenthaltsdauer von einer unterdurchschnittlichen Integra- tion auszugehen. 4.3Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer durch die Wegweisung drohenden Nachteile: Der heute 43-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 27 Jahren erstmals in die Schweiz ein und lebt seither mehrheitlich hier. Er hat somit den überwiegenden und prägenden Teil sei- nes Lebens in Nigeria verbracht. Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist er jedenfalls bis vor Kurzem jährlich für jeweils drei Monate in sein Heimatland gereist (vgl. Zwischenzeugnis des Arbeitsgebers vom Juni 2016 [BB 3]; angefochtener Entscheid E. 5c). Mit seinen Eltern und sechs Geschwistern verfügt der Beschwerdeführer in Nigeria noch über nahe Familienangehörige (Akten MIDI pag. 87). Nach seinen Angaben lebt sodann auch seine heutige Ehefrau (geb. ... 1998), welche er im Jahr 2012 geheiratet habe, in Nigeria; im ... 2014 wurde ein gemeinsames Kind erwartet (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 9.12.2013; Akten MIDI pag. 87). Bei dieser Sachlage ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland nach wie vor sehr eng sind und er mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten noch bestens vertraut ist. Der Umstand, dass seine Ehe- frau im Zeitpunkt der Heirat offenbar erst 14 Jahre alt war, belegt sodann, dass der Beschwerdeführer noch stark mit den Traditionen seines Heimat- lands verbunden ist. Schliesslich sind auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Reintegration in Nige- ria ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria studiert und verfügt über einen Bachelorabschluss in Buchhaltung. Bis zu seiner Ausreise hatte er im ...geschäft seines Vater gearbeitet (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 9.12.2013; Akten MIDI pag. 87). Diese Umstände so- wie die Erfahrungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt werden ihm beim wirt- schaftlichen Wiedereinstieg im Heimatland helfen. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 12 als in der Schweiz. Darin liegen jedoch keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort le- bende Bevölkerung betroffen ist (vgl. statt vieler BGer 2C_368/2015 vom 15.9.2015 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. E. 4.4.1). 4.4Zu den privaten Interessen lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt; er hat sich hier aber nur unterdurchschnittlich integrieren können. Die Rückkehr nach Nigeria ist ihm ohne weiteres zumutbar, zumal ihm im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung in familiärer Hin- sicht keine Nachteile drohen. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 5.1Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Er hat sich aus rein finanziellen Motiven am Drogen- handel beteiligt und in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Damit hat er ein erhebliches Verschulden auf sich geladen. Verbunden mit seinen früheren Rechtsverstössen und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr begründet dies ein insgesamt gewichti- ges öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Zwar fällt seine Aufenthalts- dauer relativ lang aus und verfügt er über eine stabile Erwerbssituation. Im Übrigen hat er sich aber nicht erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integ- rieren können. Die Rückkehr nach Nigeria ist dem Beschwerdeführer so- dann ohne weiteres zumutbar. Ins Gewicht fällt hier, dass er in seinem Heimatland aufgewachsen ist, regelmässig für mehrere Monate dorthin reist und mit den dortigen sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 13 nach wie vor bestens vertraut ist. Neben seiner Kernfamilie leben mit sei- nen Eltern und Geschwistern zudem die engsten Verwandten in Nigeria. Er ist sodann grundsätzlich in der Lage, in Nigeria beruflich wieder Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine nahen Familienangehörigen, weshalb ihm auch in familiärer Hinsicht keine Nach- teile drohen. Bei dieser Ausgangslage überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse, Personen, die wie der Beschwerdeführer aus finanziellen Moti- ven mit ihren Handlungen die Gesundheit einer Vielzahl von Personen ge- fährden, aus der Schweiz wegzuweisen. 5.2Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist demnach nicht zu be- anstanden. Sie erscheint im Vergleich mit anderen Fällen, in denen ähnli- che Freiheitsstrafen zur Diskussion standen und – im Unterschied zum Beschwerdeführer – teilweise familiäre Bindungen in der Schweiz vorhan- den waren, auch nicht besonders streng (vgl. etwa BGer 2C_685/2014 vom 13.2.2015; VGE 2015/262 vom 10.4.2017 [noch nicht rechtskräftig]); es handelt sich mithin nicht um einen Grenzfall. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abge- laufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.241U, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den
  2. Juni 2017.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2016 241
Entscheidungsdatum
16.05.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026