100.2016.230U DAM/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Schuldenwirtschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. Juni 2016; BD 230/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1979), Staatsangehöriger von Kosovo, reiste erstmals am 14. Dezember 1998 in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Nachdem er am 11. August 2000 in sein Heimatland ausge- schafft worden war, heiratete er dort am 3. Mai 2001 eine hier niederlas- sungsberechtigte Landsfrau. Am 24. August 2001 reiste er in die Schweiz ein, worauf ihm gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt gültig bis 23. Februar 2013. Aus der Ehe stammen drei Kinder (geb. 2003, 2007 und 2009). Die Ehe wurde am 17. Dezember 2015 geschieden. Am 15. November 2006 und 29. Oktober 2007 verwarnte das Amt für Mig- ration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ wegen erheblicher Verschuldung. Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 wurde die Aufenthaltsbewilligung nur unter Auflagen ver- längert; gleichzeitig wurde A.________ erneut verwarnt unter Androhung fremdenpolizeilicher Entfernungsmassnahmen für den Fall, dass er die Erwartungen betreffend Schuldensanierung nicht erfüllt. Aufgrund weiterer Verschuldung verweigerte das MIP (MIDI) mit Verfügung vom 24. Septem- ber 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen führte A.________ am 27. Oktober 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechts- mittel mit Entscheid vom 17. Juni 2016 abwies und ihm eine neue Aus- reisefrist bis zum 29. Juli 2016 ansetzte. Die POM verweigerte A.________ zudem mangels erstellter Prozessarmut die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 21. Juli 2016 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli- gung. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 23. August 2016 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 6. und 27. September 2016 hat A.________ eine Bestätigung seiner Wohnsitzgemeinde sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht. Der MIDI hat mit Eingaben vom 4. November 2016 und 3. April 2017 weitere Unterlagen zu den Akten gegeben. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem eine Begründung enthalten. An die Begründung werden zwar praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Sie muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- dersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechts- normen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 4 opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrich- tig oder unvollständig festgestellt worden sind (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). – Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Entscheid «sei vollumfänglich aufzuheben» (Rechtsbegehren 1), ohne aber ausdrücklich die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren vor der POM zu beantragen. In der Begründung der Rechtsschrift, die für die Auslegung der Anträge beizuziehen ist (statt vieler BVR 2016 S. 560 E. 2 mit Hinweisen), setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kaum auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch die Rüge, die POM habe zu Un- recht seine Angaben als nicht korrekt und den monatlichen Fehlbetrag als nicht ausgewiesen betrachtet (vgl. Beschwerde S. 10). Damit genügt die Beschwerde in diesem Punkt gerade noch den minimalen Begründungs- anforderungen; auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher ohne Einschränkungen einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der am ... 1979 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste erstmals am 14. Dezember 1998 in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch (Akten MIDI pag. 48 ff.). Am 11. August 2000 wurde er in sein Heimatland ausgeschafft (Akten MIDI pag. 25). Dort heiratete er am 3. Mai 2001 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Kosovarin (Akten MIDI pag. 19). Er gelangte daraufhin am 24. August 2001 wieder in die Schweiz und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI pag. 12). Der Ehe entsprangen drei Kinder: B.________ (geb. ....2003), C.________ (geb. ....2007) und D.________ (geb. ....2009). Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 18. Juni 2013 wurde die Ehe am 17. Dezember 2015 geschieden. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 5 Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt (Akten POM act. 7A4, Beilage 5 zur Eingabe vom 16.3.2016). Der Beschwerdeführer lebt seit 1. Januar 2016 mit der hier aufenthaltsberechtigten Serbin E.________ [...] und deren Tochter zusammen (act. 8A). Aus dieser Beziehung stammt der Sohn F.________ (geb. ....2015); gemäss den Akten ist das Anerken- nungsverfahren noch hängig (Beschwerdebeilage 2; act. 1C). 2.2Der Beschwerdeführer wurde am 15. November 2006 wegen Betrei- bungen in der Höhe von Fr. 23'197.90 und Verlustscheinen über insgesamt Fr. 96'618.75 erstmals fremdenpolizeilich verwarnt (Akten MIDI pag. 128). Am 29. Oktober 2007 verwarnte ihn das MIP (MIDI) ein zweites Mal. Es hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer zwar einen in Betreibung ge- setzten Betrag von ca. Fr. 6'200.-- zurückbezahlt, gleichzeitig aber neue Schulden von über Fr. 73'900.-- angehäuft habe; zudem hätten sich Ver- lustscheine in der Höhe von mehr als Fr. 107'700.-- angesammelt (Akten MIDI pag. 143). Mit Schreiben vom 25. September 2008 stellte das MIP (MIDI) fest, dass der Beschwerdeführer sich um Schuldenabbau bemühe, weshalb es sich bereit zeigte, die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr zu verlängern (Akten MIDI pag. 158). Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 verlängerte das MIP (MIDI) die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers bis 23. August 2011. Gleichzeitig sprach es erneut förmlich eine Verwarnung aus und verband diese mit der Erwartung, dass der Be- schwerdeführer weiterhin die fachkompetente Hilfe für die Schuldensanie- rung in Anspruch nimmt und keine weiteren Schulden entstehen lässt. Es stellte ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei- sung in Aussicht, sollte er diese Auflagen nicht einhalten (Akten MIDI pag. 201 ff.). Am 24. Februar 2012 zeigte sich das MIP (MIDI) bereit, die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr zu verlängern, da der Be- schwerdeführer gemäss Stellungnahme der Schuldenberatungsstelle ins- gesamt mehr Schulden abbezahlt als neu generiert habe (Akten MIDI pag. 248). Auf Nachfrage des MIDI teilte die Fachstelle Schuldensanierung am 3. März 2014 mit, dass zurzeit keine Zusammenarbeit mit dem Be- schwerdeführer bestehe (Akten MIDI pag. 329). Mit Verfügung vom 24. September 2014 verweigerte das MIP (MIDI) wegen Verschuldung die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 6 weg (Akten MIDI pag. 353 ff.). Es führte an, dass der Beschwerdeführer inzwischen mit 34 Betreibungen in der Höhe von Fr. 113'290.40 sowie 137 Verlustscheinen über insgesamt Fr. 272'142.80 verzeichnet sei; seit der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung seien 77 neue Verlustscheine hinzugekommen. Der Beschwerdeführer zeige keinen Willen, seine finanzi- elle Situation ernsthaft zu verbessern und eine Schuldensanierung anzu- streben. 2.3Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Seeland war der Be- schwerdeführer per 10. März 2016 mit total 61 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 167'684.-- sowie 147 Verlustscheinen über total Fr. 306'543.80 verzeichnet (Akten POM act. 7A4 Beilage 1 zur Eingabe vom 16.3.2016); in demjenigen des Betreibungsamts Jura bernois war er per 20. April 2016 mit 16 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'394.85 registriert (Akten POM pag. 138). 2.4Gemäss Strafregisterauszug vom 21. April 2016 wurde der Be- schwerdeführer zwischen März 2007 und Februar 2015 sechs Mal wegen Betrugs sowie Strassenverkehrsdelikten zu Geldstrafen zwischen 15 und 65 Tagessätzen verurteilt; der Betrug wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-- geahndet (Akten POM act. 7A5 Beilage 2 zur Eingabe vom 13.5.2016). Aktenkundig sind zudem 16 weitere Strafbefehle und Strafmandate zu Bussen wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. angefochtener Entscheid E. 4e mit Verweisen auf die Akten). 3. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Nieder- lassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Bewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 7 gungsanspruch besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn diese mindestens drei Jahre bestanden und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG). Als Vater von drei hier niederlassungsberechtigten Kindern kann sich der Be- schwerdeführer zudem auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Diese das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gewährleistenden Bestimmungen können verletzt sein, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und nahen Verwandten mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch die Entfernungsmassnahme vereitelt wird (BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1). Ob dem Beschwerdeführer (auch) gestützt auf die Beziehung zu seiner (bloss) aufenthaltsberechtigten Freundin und dem gemeinsamen Kind ein gesetzlicher oder konventions- bzw. verfassungs- rechtlicher Anspruch zukommt, muss mit Blick auf die nachfolgenden Er- wägungen nicht abschliessend geklärt werden. Denn die Entfernungs- massnahme kann selbst bei Bestehen eines solchen Anspruchs zulässig sein, sofern sie sich als verhältnismässig erweist, da entsprechende Ansprüche diesfalls ohnehin erlöschen würden (vgl. E. 3.2 ff. hiernach; BVR 2011 S. 289 E. 4). 3.2Ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AuG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Ein Widerrufsgrund ist unter anderem gegeben, wenn die betroffene ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG). Ein derartiger Verstoss liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbeson- dere vor bei der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behörd- lichen Verfügungen (Bst. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffent- lich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Bst. b). Der Tat- bestand kann ebenfalls bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend voraus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 8 gesetzt. Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Inte- resse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berück- sichtigen (vgl. BGer 2C_526/2015 vom 15.11.2015 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Anders als für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG) ist nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG nicht erfor- derlich, dass in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet worden ist; es genügt, wenn der Verstoss oder die Gefährdung (alternativ) «erheblich» oder «wieder- holt» ist (vgl. BGer 2C_36/2009 vom 20.10.2009 E. 2.1; VGE 2015/55 vom 8.9.2015 E. 2.2; zum Ganzen BGer 2C_159/2016 vom 26.9.2016 E. 3.2). 3.3Im Frühling 2016 war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit total 77 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 182'078.85 sowie 147 Verlustscheinen über insgesamt Fr. 306'543.80 verzeichnet; bei der erstmaligen Verwarnung im November 2006 lagen die Betreibungen bei Fr. 23'197.90 und die offenen Verlustscheine bei Fr. 96'618.75 (vgl. vorne E. 2.2 f.). Demnach hat der Beschwerdeführer auch nach den Ermahnun- gen und wiederholten Verwarnungen durch die Migrationsbehörde massiv weitere Schulden angehäuft. Es mag sein, dass seine Verschuldung auf- grund erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine effektiv geringer aus- fällt als das ermittelte Total an Betreibungen und Verlustscheinen. Der Be- schwerdeführer legt aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dar, in welchem Umfang sich die Gesamtschuldsumme vermindert haben soll und welche Anstrengungen er zur Bereinigung der Schuldensituation unternimmt. Die POM wendet zudem zu Recht ein, dass selbst eine durch Doppelaufführungen allenfalls verminderte Schuldensumme als erhebliche Verschuldung zu betrachten ist (angefochtener Entscheid E. 4d). Ange- sichts der zahlreichen Schulden ist eine mutwillige oder zumindest leicht- fertige Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen im Sinn von Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE zu bejahen (vgl. für eine vergleichbare Beurteilung BGer 2C_253/2015 vom 9.9.2015 E. 3.2). In strafrechtlicher Hinsicht musste der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – insgesamt 22 Mal verurteilt werden, letztmals am 24. Februar 2015 (vgl. vorne E. 2.4). Zwar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 9 handelt es sich dabei teils um vergleichsweise untergeordnete Verfehlun- gen, doch demonstriert deren Häufung eine nicht unerhebliche Gleich- gültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Zudem ist die Verurteilung wegen Betrugs von einigem Gewicht. 3.4Wie die POM zutreffend erkannt hat (angefochtener Entscheid E. 4f), hat der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage ohne weiteres den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG gesetzt (vgl. auch BGer 2C_526/2015 vom 15.11.2015 E. 3.1 mit einer Übersicht zur entspre- chenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Gegen das Vorliegen eines Widerrufsgrunds wendet der Beschwerdeführer denn auch nichts Substanziiertes ein. Er rügt allerdings, insbesondere mit Blick auf das Kin- deswohl, die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 3.5Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AuG nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_253/2015 vom 9.9.2015 E. 2.1 im Zusammenhang mit Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG; allgemein BGE 139 I 145 E. 2.2, 135 II 377 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Entfernungs- massnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privat- leben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen und dem grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 10 legenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Fol- gendes festzuhalten: 4.1Die POM hat erwogen, dass sich der Beschwerdeführer weder von fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch von Strafurteilen hat beein- drucken lassen. Wie sich während Jahren gezeigt habe, sei er offenbar nicht fähig oder willens, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die ihm (mehrmals) ein- geräumte Gelegenheit, seine finanzielle Situation in Griff zu bekommen, habe er nicht zu nutzen gewusst. Anstrengungen, an seiner Schuldensitua- tion nachhaltig etwas zu ändern, seien über weite Strecken nicht feststell- bar. Sowohl hinsichtlich der Schuldenmacherei als auch der strafrechtli- chen Verfehlungen bestehe die Gefahr, dass er zukünftig damit fortfahre bzw. rückfällig werde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). 4.2Diesen zutreffenden Erwägungen hält der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegen. Er bringt zwar vor, er bemühe sich um Schulden- tilgung (Beschwerde S. 9); entsprechende Belege legt er aber nicht vor. Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau haben sich in den Jah- ren 2010 und 2011 kurzfristig aktiv um eine Schuldensanierung bemüht (vgl. Akten MIDI pag. 241); längerfristige Bemühungen um Verbesserung seiner Schuldensituation, insbesondere ernsthafte Rückzahlungsbe- strebungen, sind jedoch nicht aktenkundig (vgl. vorne E. 2.2). Der Be- schwerdeführer hatte bereits im Jahr 2009 vorgebracht, die hohen Steuer- schulden seien darauf zurückzuführen, dass er noch nie eine Steuererklä- rung eingereicht habe und deshalb nach Ermessen zu hoch veranlagt werde (vgl. Akten MIDI pag. 172). Offenbar nahm er aber in den Folge- jahren trotz der fremdenpolizeilichen Verwarnungen und der sich weiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 11 anhäufenden Steuerschulden keine Verhaltensänderung vor, wie er im vor- instanzlichen Verfahren selber eingeräumt hat (vgl. Akten POM pag. 140). Auch wenn der Beschwerdeführer aktuell der Quellensteuer unterliegt und daher keine neuen Steuerschulden zu erwarten sind (vgl. Lohnabrechnun- gen; act. 11A), hat er damit gegenüber seinen öffentlich-rechtlichen Ver- pflichtungen eine beträchtliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt. Ange- sichts der aktuellen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ist auch für die Zukunft keine massgebliche Schuldenreduktion zu erwarten (vgl. Lohnabrechnungen; act. 11A). Schliesslich stellt die gehäufte Delin- quenz eine nicht vernachlässigbare Beeinträchtigung der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer delinquierte nicht nur im Bagatellbereich; insbesondere wurde er wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt (vorne E. 2.4). Hiermit und mit seinen weiteren strafrechtlichen Verstössen hat er gezeigt, dass er nicht fähig oder willens ist, sich rechtsgetreu zu verhalten. 4.3Insgesamt ist es unter diesen Umständen nicht rechtsfehlerhaft, wenn die POM von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegwei- sung des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 5. Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme ent- gegenstehen, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1An die Gründe für die Wegweisung aus der Schweiz sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer hier gelebt hat. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in der Illegalität, im Straf- vollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht hat, für die Inte- ressenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Eine Entfernungsmassnahme ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 12 Betroffenen in der Schweiz nicht integriert sind (BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. E. 4.1, 2013 S. 543 E. 5.1 mit Hinweis u.a. auf BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b). 5.2Der heute 37-jährige Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt der Anordnung der Entfernungsmassnahme durch das MIP seit 13 Jahren ge- stützt auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf (vgl. vorne E. 2.1). Sein Aufenthalt lässt sich damit zwar nicht mehr als kurz bezeichnen; er ist allerdings erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist und hat prä- gende Abschnitte seines Lebens in seiner Heimat verbracht. Dass der Be- schwerdeführer während seines Aufenthalts mehrheitlich erwerbstätig war, hat die POM positiv gewürdigt. Angesichts seiner massiven Verschuldung kann jedoch von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration keine Rede sein, auch wenn der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe- leistungen bezogen hat (vgl. zu dieser Würdigung BGer 2C_810/2016 vom 21.3.2017 E. 4.1, 2C_14/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hin- weisen). In sozialer Hinsicht ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier abgesehen von den Beziehungen zu sei- nen vier Kindern und zu seiner Freundin vertiefte Kontakte pflegen würde. Schliesslich sprechen auch die zahlreichen, wenn auch – abgesehen von der Verurteilung wegen Betrugs – (einzeln betrachtet) geringfügigen straf- rechtlichen Verfehlungen gegen eine gelungene Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die In- tegration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Insge- samt ist eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in die hiesi- gen Verhältnisse zu verneinen. 5.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 5.3.1 Mit Blick auf die Rückkehr nach Kosovo hat die POM zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid E. 7d), dass der Beschwerdeführer die ersten 22 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht hat; dort ist er auf- gewachsen und wurde sozialisiert. Er reist regelmässig für mehrere Wochen nach Kosovo, letztmals im April 2017 (vgl. act. 6A, 14A; ange- fochtener Entscheid E. 7b S. 14 mit Verweisen auf die Akten), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 13 davon auszugehen ist, dass die Bindung zu seiner Heimat weiterhin eng ist und er nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit den kulturellen und ge- sellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Die vorinstanz- liche Feststellung, wonach zum Heimatland auch eine familiäre Verbun- denheit besteht, an welche der Beschwerdeführer anknüpfen kann, stellt er nicht in Abrede. Im Alter von 37 Jahren kann der Beschwerdeführer zudem ohne weiteres auch neue Kontakte aufbauen. Schliesslich ist davon auszu- gehen, dass er grundsätzlich in der Lage ist, in seiner Heimat einer Er- werbstätigkeit nachzugehen; seine hier gesammelten Erfahrungen sowie Sprachkenntnisse dürften ihm die berufliche Reintegration erleichtern. 5.3.2 In familiärer Hinsicht steht zunächst die Beziehung des Beschwer- deführers zu den drei hier lebenden, niederlassungsberechtigten Kindern aus der geschiedenen Ehe in Frage. Die POM hat erwogen, es fehle der Nachweis, dass mit der Entfernungsmassnahme in intakte, enge und inten- sive persönliche sowie wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Be- schwerdeführer und seinen Kindern eingegriffen werde; die Beziehungen könnten über die Grenzen hinweg gepflegt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ein enges Verhältnis zu seinen Kindern pflege. Er sei nicht nur be- suchs- sondern auch sorgeberechtigt (vgl. Beschwerde S. 5 f.). – Die drei 13-, 9- und 7-jährigen Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge; die Obhut liegt aber allein bei der Mutter (vgl. vorne E. 2.1). Gemäss der Scheidungskonvention steht dem Beschwerdeführer ein freies Be- suchs- und Ferienrecht zu, mindestens aber das erste und dritte Wochen- ende eines jeden Monats von Freitag- bis Sonntagabend sowie vier Wo- chen Ferien pro Jahr (vgl. Akten POM 7A4 Beilage 5 zur Eingabe vom 16.3.2016). Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint (vgl. Be- schwerde S. 7), spricht nicht bereits die gemeinsame elterliche Sorge ge- gen die Entfernungsmassnahme. Massgeblich für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bleibt der Umfang des persönlichen Kontakts, also die tatsächlich gelebte Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht und nicht allein die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachun- gen der Eltern (grundlegend BGE 143 I 21 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen; dazu auch Meier/Häberli, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [September bis Dezember 2016], in Zeitschrift für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 14 Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2017 S. 44 ff., 78 f.). Liegt die fakti- sche Obhut zum überwiegenden Teil beim anderen (in der Schweiz ver- bleibenden) Elternteil, ändert das gemeinsame Sorgerecht nichts daran, dass die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden kann (vgl. BGer 2C_810/2016 vom 21.3.2017 E. 5.2 f. mit Hinweisen u.a. auf BGE 143 I 21 und 140 I 145). Voraussetzung für den Bewilligungserhalt mit der Folge, dass das Recht auf persönlichen Umgang in der Schweiz gelebt werden kann, ist eine in affektiver Hinsicht zumindest normale und in wirtschaftlicher Hinsicht be- sonders enge Eltern-Kind-Beziehung, wobei diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Die ausreisepflichtige Person muss sich zudem in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten haben (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2; BGer 2C_1071/2016 vom 30.3.2017 E. 6.1, 2C_327/2015 vom 22.4.2016 E. 5.4). 5.3.3 Unstrittig ist, dass hauptsächlich die Mutter die Kinder betreut, wes- halb von einer gemeinsamen elterlichen Sorge ohne alternierende Obhut auszugehen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein enges Verhältnis zu seinen Kindern pflege und die Ausübung des gemein- samen Sorgerechts wie auch des Besuchsrechts reibungslos verliefen (Be- schwerde S. 5 f.), bleiben unbelegt. Gemäss einem Kurzbericht der Sozial- pädagogischen Familienbegleitung vom 9. Mai 2016 (Akten POM 7A5 Bei- lage 1 zur Eingabe vom 13.5.2016) ist der Beschwerdeführer ein herzlicher, wohlwollender und ruhiger Vater, der sich für die Kinder interessiere. Wie die POM zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 7b S. 13), basiert der äussert knapp gehaltene Bericht lediglich auf zwei Treffen zwi- schen der Sozialpädagogin und dem Beschwerdeführer mit seinen Kindern und äussert sich insbesondere nicht zur Häufigkeit der Kontakte. Der (an- waltlich vertretene) Beschwerdeführer weist auch im verwaltungsgericht- lichen Verfahren nicht nach, dass er zumindest das in der Scheidungskon- vention festgelegte (Mindest-)Besuchsrecht tatsächlich, kontinuierlich und reibungslos wahrnimmt. Er erklärt sich zwar für weitere Abklärungen bereit (Beschwerde S. 5); im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 15 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG) wäre es jedoch vorab Sache des Beschwerde- führers, seine Vorbringen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen (vgl. auch BGE 143 I 21 E. 5.5.4). Gestützt auf die Aktenlage stellt das Verwal- tungsgericht nicht in Frage, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen drei Kindern grundsätzlich intakt ist. Zugunsten des Beschwerde- führers unterstellt es im Folgenden, dass er ein nach heutigem Standard übliches Besuchsrecht wahrnimmt, auch wenn die Häufigkeit, Art und In- tensität der Vater-Kind-Kontakte unbelegt geblieben sind. 5.3.4 Gemäss Scheidungskonvention hat der Beschwerdeführer an den Unterhalt seiner Kinder monatlich je Fr. 180.-- zu bezahlen; gleichzeitig wurde festgehalten, dass er dem Sozialdienst ... Fr. 42'352.70 infolge nichtbezahlter Kinderalimente schuldet (vgl. Akten POM 7A4 Beilage 5 zur Eingabe vom 16.3.2016). Die POM erachtet es als nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht hinreichend nachkommt (ange- fochtener Entscheid E. 7b S. 14). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen zwar (Beschwerde S. 6). Er bleibt aber auch im vorliegenden Verfahren den Nachweis schuldig, dass er seine Unterhaltsleistungen ver- einbarungsgemäss erbringt, obwohl er mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen dazu Anlass hatte und damit rechnen musste, dass dem Krite- rium der wirtschaftlichen Beziehungen bei der Würdigung der familiären Situation massgebliche Bedeutung zukommt (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG). Der gerichtlichen Aufforderung im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, eine detaillierte Aufstellung samt Belegen über seine regelmässigen Auslagen einzureichen (act. 2), ist der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 6. und 27. September 2016 nur teilweise nachgekommen (act. 8 und 11); Belege für geleistete Unterhaltszahlungen hat er nicht beigebracht. Dass seine Exfrau sich an- geblich weigert, den Erhalt der nach eigener Darstellung in bar ausgehän- digten Unterhaltszahlungen zu bestätigen (vgl. Akten POM pag. 140), be- freit den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, den entsprechenden Nachweis in anderer Form zu erbringen. Sodann bildet auch die vorüber- gehende Ferienabwesenheit des zuständigen Sozialarbeiters keinen Grund, der Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen (Beschwerde S. 6). Bei dieser Sachlage ist eine enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerde- führers zu seinen drei Kindern aus der geschiedenen Ehe zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 16 5.3.5 Schliesslich kann – wie die POM zutreffend erwogen hat (ange- fochtener Entscheid E. 7b S. 14) – von einem «tadellosen» Verhalten keine Rede sein. Es ist richtig, dass das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden teilweise davon spricht, dass diesem Kriterium keine eigenständige Be- deutung zukomme (vgl. etwa BGE 140 I 145 E. 4.3 [Pra 103/2014 Nr. 90]) und allfällige Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung von einer ge- wissen Relevanz vorliegen müssten, um das öffentliche Interesse an der Wegweisung dem privaten vorgehen zu lassen, die persönliche Beziehung mit dem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind im Land selber leben zu können. Die Praxis, bei der Würdigung des tadellosen Verhaltens ge- wisse «untergeordnete» Vorkommnisse in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt indessen nur in spezifischen Situatio- nen zur Anwendung; besondere Umstände müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (z.B. nicht ins Gewicht fallende ausländer- oder ordnungsrecht- liche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendi- gerweise so stark zu gewichten, dass sie zum vornherein die anderen Kri- terien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Betei- ligten usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. zum Ganzen BGer 2C_1050/2016 vom 10.3.2017 E. 6.5). – Im vorliegenden Fall kann angesichts der massi- ven Verschuldung trotz wiederholter fremdenpolizeilicher Verwarnungen sowie der gehäuften strafrechtlichen Verfehlungen einschliesslich einer Verurteilung wegen Betrugs von einem geringfügigen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung nicht mehr die Rede sein (vgl. vorne E. 4.2). 5.3.6 Der Beschwerdeführer hat sich vorzuwerfen, dass ihn auch seine Verantwortung als Vater und wiederholte fremdenpolizeiliche Verwarnun- gen nicht von weiterer Verschuldung und strafrechtlichen Verstössen haben abhalten können. Die ihm durch die Ausländerbehörde gebotenen Chancen hat er nicht zu nutzen vermocht. Er kann sich unter diesen Um- ständen nicht mit Erfolg auf sein eigenes Interesse an der Fortsetzung des Familienlebens bzw. der Beziehungen in der Schweiz berufen, sondern muss sich die familiären Konsequenzen seines Handelns selbst zuschrei- ben. Was die Kinder anbelangt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 17 Wegweisung des Vaters sie wohl hart treffen würde, auch wenn die Vater- Kind-Beziehung in affektiver Hinsicht nicht über das nach heutigem Mass- stab für das Besuchs- und Ferienrecht Übliche hinausgeht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Beziehung aber auch vom Ausland her aufrechterhalten werden, insbesondere mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel sowie gegenseitigen Besuchen. Die Mutter stammt ebenfalls aus Kosovo und reist offenbar gelegentlich mit den Kindern ins Heimatland (vgl. Akten POM pag. 150). Die Kinder werden zudem nicht aus den vorhandenen Strukturen herausgerissen und können mit ihrer Mutter unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Insgesamt begründet die Beziehung zu den Kindern ein nicht unbedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz; diesem Interesse kann aber aus den erwähnten Gründen nur beschränktes Ge- wicht zukommen. Das in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift angeführte Urteil 3910/13 des EGMR vom 8. Juli 2014 i.S. M.P.E.V. et al. gegen Schweiz unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom vorliegen- den Fall (prekärer Gesundheitszustand der ausreisepflichtigen Person, drastische Einschränkung des Vater-Kind-Kontakts aufgrund der Distanz), weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten kann. 5.3.7 Ähnliches ergibt sich mit Blick auf die jüngste familiäre Entwicklung: Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zur aufenthalts- berechtigten Serbin E.________ und dem gemeinsamen Sohn F.. Schriftenpolizeilich lebt das Paar seit 1. Januar 2016 zusammen, nach Angaben von E. seit Frühling 2015 (vgl. act. 8A; Akten POM pag. 132, 134). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer die neue Beziehung und das am ... 2015 geborene Kind weder in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2015 noch in derjenigen vom 22. April 2016 erwähnt (vgl. Akten POM pag. 95 ff. und 139 f.). Erst auf entsprechende Nachfrage der POM teilte er am 13. Mai 2016 mit, dass es sich bei E.________ um seine Lebenspartnerin und bei F.________ um den gemeinsamen Sohn handle, wobei die Vaterschaftsabklärung noch hängig sei (vgl. Akten POM pag. 147). Dass das Anerkennungsverfahren inzwischen abgeschlossen wäre, bringt er nicht vor. Vor diesem Hintergrund bestehen gewisse Zweifel an der Stabilität und Enge dieser Beziehungen; wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 18 offenbleiben. Angesichts der Herkunft von E., ihrer noch nicht ausgesprochen langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz seit dem 6. November 2006 (vgl. Akten POM 7A5 Beilage 3 zur Eingabe vom 13.5.2016) sowie des anpassungsfähigen Alters des gemeinsamen Sohnes scheint es nicht ausgeschlossen, dass das Familienleben künftig in Kosovo geführt werden könnte. Dass die hier bloss aufenthaltsberechtigte E. über einen gefestigten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würde, wird nicht geltend gemacht. Für den Fall, dass die Freundin mit dem Kind in der Schweiz verbleiben würde, wäre mit der Entfernungsmassnahme zwar eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden. Indes wurde das im Juli 2015 geborene Kind gezeugt, als die Entfernungsmassnahme bereits an- geordnet worden war; E.________ musste daher in jenem Zeitpunkt mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers rechnen und damit, dass ihr Kind allenfalls ohne diesen würde aufwachsen müssen (vgl. allgemein zu dieser Überlegung etwa BGE 139 I 31 E. 3.2, 139 I 145 E. 3.6; BGer 2C_679/2015 vom 19.2.2016 E. 6.3.2; VGE 2012/438 vom 7.8.2013 E. 5.3.5 [bestätigt durch BGer 2C_764/2013 vom 15.4.2014]). Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Freundin an seinem Verbleib in der Schweiz ist vor diesem Hintergrund deutlich zu relativieren. Bezüglich des gemeinsamen Sohnes ist anzuerkennen, dass dieser ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, künftig mit seinem Vater aufzuwachsen. Die Vater-Kind-Beziehung könnte aber auch über die Distanz mittels gegenseitiger Besuche und den modernen Kommunikati- onsmitteln (Skype, Facetime) gepflegt werden, selbst wenn sich der Sohn erst im Kleinkindalter befindet. Mit Blick auf das Kindeswohl ist überdies zu berücksichtigen, dass der Sohn in seinem vertrauten Umfeld bleiben und in den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen kann, sollte die Mutter nicht mit dem Beschwerdeführer nach Kosovo ausreisen. 5.4Insgesamt ist mit Blick auf die privaten Interessen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht ausgesprochen lang in der Schweiz aufhält. Zu integrieren hat er sich angesichts der massiven Verschuldung und der zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen nicht ver- mocht. Der Rückkehr nach Kosovo stehen keine besonderen Hindernisse entgegen, zumal sich der Beschwerdeführer in den vergangen Jahren re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 19 gelmässig während mehrerer Wochen in sein Heimatland begeben hat. Hinsichtlich der familiären Beziehungen begründet insbesondere das Kin- deswohl ein privates Interesse von einigem Gewicht am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, während der Beziehung zu seiner bloss aufenthaltsberechtigten Freundin und deren Interessen unter den konkre- ten Umständen keine massgebliche Bedeutung zukommen. 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat während seines bisherigen Aufenthalts massiv Schulden angehäuft. Trotz mehrmaliger fremdenpolizeilicher Verwarnun- gen liess er weitere Schulden entstehen und bemühte sich nur unzu- reichend um einen langfristigen Schuldenabbau; per 10. März bzw. 20. April 2016 war er mit total 77 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 182'078.85 sowie 147 Verlustscheinen über total Fr. 306'543.80 ver- zeichnet (vgl. vorne E. 2.3). Des Weiteren wurde er 22 Mal wegen straf- rechtlicher Verfehlungen belangt. Sein Verhalten zeugt damit von Unein- sichtigkeit und Unfähigkeit, sich an die hiesigen Gepflogenheiten zu halten; von bloss untergeordneten Verstössen gegen die öffentliche Ordnung kann keine Rede sein. Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. Die privaten Interessen am Verbleib des Be- schwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Zwar hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr nur kurz hier auf, aber auch noch nicht ausgesprochen lang; er verfügt mit der Aufenthaltsbewilligung nur über einen vergleichsweise schwachen ausländerrechtlichen Status und konnte sich nicht der Aufenthaltsdauer entsprechend integrieren. Die Rück- kehr nach Kosovo ist ihm zumutbar. Er ist in seinem Heimatland – in wel- chem er sich regelmässig besuchsweise aufhält – aufgewachsen und mit der Sprache und Kultur nach wie vor vertraut. Der wirtschaftlichen Wieder- eingliederung stehen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. In familiärer Hinsicht sind mit der Entfernungsmassnahme nicht unerhebliche Einschränkungen verbunden. Insoweit ist aber von Bedeutung, dass auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 20 die Beziehung und die Verantwortung zu seinen Kindern den Beschwer- deführer nicht vor weiterer massiver Verschuldung und Verstössen gegen die Rechtsordnung haben abhalten können. Auch unter besonderer Be- rücksichtigung des Kindeswohls, insbesondere dem Bedürfnis der Kinder, engen persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen zu können, er- scheint die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unverhältnis- mässig. Was die Beziehung zum jüngsten Kind F.________ angeht, konnte von Beginn an nicht auf den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz vertraut werden. Es erscheint sodann nicht unrealistisch, dass E.________ und F.________ mit dem Beschwerdeführer ausreisen und das Familienleben zukünftig in Kosovo geführt wird. Bezüglich der drei hier niederlassungsberechtigten Kinder aus der geschiedenen Ehe verfügt der Beschwerdeführer zwar über das (gemeinsame) Sorgerecht, nicht aber über die Obhut. Die Beziehung zu den drei Kindern scheint intakt zu sein; sie ist aber – namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht – nicht ausgesprochen eng. Die Kontakte können in einem gewissen Rahmen auch über die Landesgrenzen hinweg mittels gegenseitiger Besuche und der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Schliesslich können die Kinder immerhin im gewohnten Umfeld verbleiben und von den hiesigen Lebensbedingungen profitieren. Die Entfernungsmassnahme erweist sich somit in Würdigung der gesamten Umstände auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. 7. Hat sich ergeben, dass die Entfernungsmassnahme im Licht eines allfälli- gen gesetzlichen oder konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Bleibe- rechts verhältnismässig ist, scheidet die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG) bei Vorliegen des Widerrufs- grunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG von vornherein aus (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6 zum Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe; VGE 2015/55 vom 8.9.2015 E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 21 8. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass ihm die Vorinstanz die un- entgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe. 8.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwal- tungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tat- sächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). – Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Prüfung der Prozessaussichten mangels Prozessbedürftigkeit abge- wiesen. Zur Begründung hat sie erwogen, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Mittellosigkeit zu belegen und geeignete Beweismittel einzureichen (angefochtener Entscheid E. 9). Laut dem Beschwerdeführer ergibt sich seine Prozessbedürftigkeit aus den aktenkundigen Dokumenten; der monatliche Fehlbetrag sei «mit minimalem guten Willen auch ausge- wiesen» (Beschwerde S. 10). 8.2Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als prozessbedürftig, wenn sie die Kosten eines Verfahrens nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunter- halts für sich und die Familie bedarf. Bei einem Überschuss sind Prozess- kosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Prozessen innert Jahres- frist, bei andern innert zwei Jahren zu tilgen. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der recht- suchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2, 2014 S. 437 E. 7.2; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Bei unselbständig erwerbstätigen Personen ist die Prozessbedürftigkeit anhand der Gegenüberstellung des monatlichen Nettoeinkommens und des zivil- prozessualen Zwangsbedarfs zu ermitteln, wobei allfälliges Vermögen zu berücksichtigen ist (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Oberge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 22 richts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut [nachfolgend: KS 1], Bst. A-D, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwal- tungsgerichtsbarkeit», «Verwaltungsgericht», «Downloads & Publikatio- nen»). 8.3Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellen- den Partei. Sie hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2010 S. 283 E. 2.2). Dieser Mitwirkungspflicht der Partei steht eine aus Treu und Glauben fliessende Aufklärungspflicht der Behörde gegenüber. Diese hat die Betroffenen dar- über zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen hat. Kann die Behörde den Sachverhalt nach Massgabe dieser Grundsätze nicht mit genügender Klarheit erstellen, kommt die allgemeine Beweislast- regel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.3 und 2.8.1, 2013 S. 497 E. 4.6, je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 6). 8.4Nach der Scheidung vom 17. Dezember 2015 forderte die POM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2016 unter anderem auf, Belege über seine aktuellen, monatlich wiederkehrenden Ausgaben und Einnahmen einzureichen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Lohnabrechnungen vom 17. Dezember 2015 bis 11. Februar 2016 sowie eine unbelegte Aufstellung seiner Lebenshaltungskosten ein (vgl. Akten POM pag. 116 f., 121). Mit Verfügung vom 18. März 2016 ver- langte die Vorinstanz sodann Belege zu den geltend gemachten Lebens- haltungskosten sowie den tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen (Akten POM pag. 123 f.). Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichte der Be- schwerdeführer unter dem Titel «Nachweis Lebenskosten» ein Schreiben von E.________ ein, worin aufgelistet ist, mit welchen Beträgen sich der Beschwerdeführer an den (gemeinsamen) Lebenshaltungskosten (Miete, Nahrungs- und Pflegemittel, gemeinsamer Sohn, Arbeitsweg, Kranken-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 23 kasse) beteilige; Unterlagen hierfür wurden nicht beigebracht (Akten POM pag. 134). Bezüglich der Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder aus der geschiedenen Ehe gab der Beschwerdeführer an, diese jeweils bar ausge- händigt zu haben, was seine Exfrau aber nicht bestätigen wolle (Akten POM pag. 140). Mit Verfügung vom 28. April 2016 wies die POM den Be- schwerdeführer darauf hin, dass das Schreiben seiner Freundin vom 21. April 2016 nicht geeignet sei, seine tatsächlichen monatlichen wieder- kehrenden Ausgaben zu belegen. Unter Hinweis auf seine Mitwirkungs- pflicht forderte sie ihn letztmals auf, seine Ausgaben mit aktuellen und ge- eigneten Unterlagen zu belegen (Akten POM pag. 142 f.). Dieser Aufforde- rung kam der Beschwerdeführer nicht nach. 8.5Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen verschuldet; gegen ihn bestehen zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres auf seine Bedürftigkeit geschlossen werden (vgl. BGer 4A_694/2012 vom 5.3.2013 E. 6; Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 16 N. 38). Der Beschwerdeführer hat vorinstanzlich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'356.40 ausgewiesen (Durch- schnittslohn, berechnet auf der Basis der Bruttolöhne Juni 2015 bis Februar 2016, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Pensionskasse und Quellen- steuer [vgl. Akten POM 7A3 und 7A4]). Auf Seiten des zivilprozessualen Zwangsbedarfs ist von einem um 30 % erweiterten monatlichen betrei- bungsrechtlichen Grundbetrag von Fr. 1'430.-- auszugehen (Grundbetrag bei Wohn-/Lebensgemeinschaft: Fr. 1'100.-- zuzüglich 30 %; vgl. KS 1 Bst. A i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Exis- tenzminimums [nachfolgend: KS B 1] Beilage 1 Ziff. I). Bezüglich der Zu- schläge für die effektiven monatlichen Aufwendungen ist mit der POM einig zu gehen, dass die unbelegt gebliebene Auflistung von E.________ vom 21. April 2016 nicht geeignet ist, die geltend gemachten Auslagen rechts- genüglich nachzuweisen. Nachdem er wiederholt seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat der Beschwerdeführer die sich hieraus er- gebenden Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorne E. 8.3). Ge- stützt auf die Akten ist lediglich die Krankenkassenprämie für die Grund- versicherung ausgewiesen (Fr. 316.55; Akten POM 7A3). Anders als der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 24 Beschwerdeführer meint, können die geltend gemachten Unterhaltsbei- träge von je Fr. 180.-- für die drei Kinder aus der geschiedenen Ehe man- gels entsprechender Zahlungsnachweise nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 121 III 20 E. 3a; BGer 5A_331/2016 vom 29.11.2016 E. 3.2.3; Frank Emmel, in Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N. 11). Dasselbe gilt für die geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen Aufwände für seinen jüngsten Sohn und den täglichen Lebensunterhalt. Der prozessuale Zwangsbedarf des Beschwerdeführers beläuft sich damit auf Fr. 1'746.55. Werden noch die (ebenfalls) unbelegt gebliebenen Auslagen für die Woh- nung (Fr. 430.--) und den Arbeitsweg (Fr. 400.--) berücksichtigt, erhöht sich der monatliche Zwangsbedarf auf Fr. 2'576.55. Selbst dann verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Überschuss, der es ihm erlaubt, die Prozesskosten innert angemessener Frist zu bezahlen. Unter diesen Um- ständen ist nicht zu beanstanden, wenn die POM dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. 9. Zusammenfassend hat die POM kein Recht verletzt, indem sie die Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen. 10. 10.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der vollumfänglich unter- liegende Beschwerdeführer kostenpflichtig und ihm ist kein Parteikosten- ersatz zuzusprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat indes im Verfah- ren vor Verwaltungsgericht ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 25 10.2Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben der Prozessbedürftigkeit voraus, dass das Verfahren nicht von vornherein aus- sichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). – Der Beschwerdeführer hat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde grösstenteils die bisherigen Argumente wiederholt und nichts wesentlich Neues vorgebracht. Hinsichtlich des Kindeswohls unterlässt er es – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Beziehung zu seinen Kindern detailliert und mit entsprechenden Belegen darzulegen. Unbelegt geblieben sind sodann auch seine Rügen zur verweigerten unentgeltlichen Rechts- pflege. Mit Blick darauf und auf den im Übrigen zutreffend und sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz, was bei der Würdigung der Pro- zessaussichten im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden darf (BVR 2015 S. 487 E. 7.2), muss die Beschwerde als aussichtslos bezeich- net werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Ände- rungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seit dem angefochtenen Ent- scheid unter dem Gesichtswinkel der Prozessarmut zu prüfen wären. 10.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rah- men des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nr. 100.2016.230U, Seite 26 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf 13. Juli 2017.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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Entscheidungsdatum
30.05.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026