100.2016.23/24U ARB/SBE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Juni 2017 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Streun A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2005 und 2006 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Dezember 2015; 100 13 495-497, 200 13 405-407)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ hatten ab 1. Januar 2004 ihren deklarierten Wohnsitz zuerst in Mexiko, dann im Kanton Zug und schliesslich in den USA. Im Kanton Bern blieben sie zufolge Eigentums an Grundstücken be- schränkt steuerpflichtig. Im Jahr 2008 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei der von A.________ und B.________ beherrschten C.________ AG eine Buchprüfung vor. Gestützt auf diese Abklärungen beurteilte die Steuerverwaltung die von der Gesellschaft in den Jahren 2004-2006 an A.________ und B.________ gewährten Darlehen als simuliert bzw. als verdeckte Gewinnausschüttungen und nahm entsprechende Aufrechnungen vor. Diese Veranlagungen der C.________ AG wurden rechtskräftig. Aufgrund einer Mitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Zug eröffnete die bernische Steuerverwaltung ein Verfahren zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes von A.________ und B.________ und stellte mit Verfügung vom 23. März 2011 fest, dass sich dieser ab dem Jahr 2004 im Kanton Bern befunden habe. Die hiergegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 29.6.2012). In der Folge erliess die Steuerverwaltung am 16. April 2013 unter der Bezeichnung «Berichtigung» für die Steuerjahre 2004-2006 neue Veranlagungsverfügungen. Darin nahm sie beim Einkommen von A.________ und B.________ entsprechend der bei der Veranlagung der C.________ AG vorgenommenen Korrekturen Aufrechnungen von Fr. 89'800.-- (2004), Fr. 431'300.-- (2005) und Fr. 994'700.-- (2006) vor. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 11. September und 9. Oktober 2013 ab. B. Dagegen gelangten A.________ und B.________ am 9. Oktober 2013 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hiess die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 15. Dezember 2015 betreffend das Steuerjahr 2004 insoweit gut, als sie die Vorausset-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 3 zungen für die Annahme eines simulierten Darlehens als nicht erfüllt ansah. Demgegenüber wies sie die Rechtsmittel soweit die Steuerjahre 2005 und 2006 betreffend ab und wies die Akten zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 18. Januar 2016 haben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2005 und 2006 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Ent- scheide soweit diese beiden Steuerjahre betreffend und sinngemäss den Verzicht auf die Aufrechnung von Einkommen aus verdeckter Gewinnaus- schüttung. Am 19. Januar 2016 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer verei- nigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung und Beschwerdeantwort vom 9. Februar bzw. 7. April 2016 je auf Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 4 sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochte- nen Rückweisungsentscheiden handelt es sich praxisgemäss um Endent- scheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 140 V 321 E. 3.2, 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren BVR 2017 S. 205 E. 1.4). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführenden haben an den vorinstanzlichen Rekurs- und Be- schwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Ent- scheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht- fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommu- naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Der Besteuerung als Einkommen unterliegen insbesondere die Ein- künfte aus beweglichem Vermögen (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 1 DBG). Als solche gelten u.a. Divi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 5 denden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse sowie geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Zu den geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen zählen auch die so- genannten verdeckten Gewinnausschüttungen. Es handelt sich dabei um Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder dieser nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht be- teiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang er- bracht worden wären (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 57 E. 2.2; VGE 2015/131/132 vom 24.9.2015 E. 3.5.1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 20 N. 120 ff., ders., Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58 N. 96 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 20 N. 140 ff.; Reich/Weidmann, in Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 20 DBG N. 46 ff.). Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungs- verhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesell- schaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Ge- winn im Interesse der Inhaberschaft von Beteiligungsrechten (vgl. Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unterneh- men, in ASA 54 S. 609 ff., 621 f.). Ob eine Leistung der Gesellschaft an die Anteilsinhaberschaft gerade aufgrund von deren Stellung erfolgt ist und einer Drittperson nicht erbracht worden wäre, sodass es sich um eine steu- erbare Zuwendung handelt, beurteilt sich anhand eines Drittvergleichs (sog. Grundsatz des «dealing at arm's length»). Dabei ist unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Geschäft in glei- cher Weise mit einer Drittperson abgeschlossen worden wäre, die mit der Gesellschaft nicht verbunden ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.2; BGer 2C_252/2014 und 2C_257/2014 vom 12.2.2016 E. 2.1; Peter Locher, a.a.O., Art. 58 N. 103; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 142; Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 20 DBG N. 47 und 50). 2.2Das Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihre Anteilsinhaberschaft stellt eine geldwerte Leistung dar, wenn die Gesellschaft das Darlehen nur deshalb überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugesteht, weil die Darlehens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 6 nehmerin bzw. der Darlehensnehmer an ihr beteiligt ist. Ob und in welchem Umfang ein Darlehen an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten als geldwerte Leistung zu betrachten ist, bestimmt sich ebenfalls aufgrund eines Drittvergleichs: Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn und soweit das zu beurteilende Darlehen einer unabhängigen Drittperson nicht ge- währt worden wäre (BGE 138 II 57 E. 3 f.). Das Bundesgericht hat Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leis- tung zu qualifizieren ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist (d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch er- scheint und dann ein sog. Klumpenrisiko verursacht), weiter bei fehlender Bonität der Schuldnerin bzw. des Schuldners oder dann, wenn keine Si- cherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darle- henszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3.2 mit Hinweisen; BGer 2C_252/2014 und 2C_257/2014 vom 12.2.2016 E. 2.2; Peter Locher, a.a.O., Art. 58 N. 114; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 145 sowie Art. 58 N. 120; Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 20 DBG N. 51). 2.3Als Sonderfall einer geldwerten Leistung gilt ein simuliertes Darle- hen. Ein solches liegt vor, wenn die äussere Form des Darlehens nur simu- liert, d.h. bloss zum Schein gewählt oder gewahrt wird und aufgrund des besonderen Verhältnisses unter Nahestehenden mit der Rückzahlung des Darlehens nicht (mehr) ernstlich gerechnet werden kann (BGE 138 II 57 E. 5 f.; BGer 2C_252/2014 und 2C_257/2014 vom 12.2.2016 E. 2.4). Beim fehlenden Willen zur Rückzahlung handelt es sich um ein subjektives Ele- ment, auf das nur aufgrund äusserer Umstände geschlossen werden kann. Es stellt eine steuerbegründende Tatsache dar, weshalb die Beweislast insofern bei der Steuerbehörde liegt (BGE 138 II 57 E. 7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 7 3. Die Vorinstanz hat vorab erwogen, dass die Steuerverwaltung gestützt auf die nachträglich festgestellte umfassende Steuerpflicht der Beschwerdefüh- renden im Kanton Bern zu Recht (implizit) ein Nachsteuerverfahren eröffnet habe; wobei diesen durch die falsche Bezeichnung der Verfügungen vom 16. April 2013 (vgl. vorne Bst. A) kein Nachteil entstanden sei. Die Be- schwerdeführenden stellen dies nicht in Frage. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Aufrechnung der Darlehen bei den Beschwerdeführenden als geldwerte Leistung in den Steuerjahren 2005 und 2006 strittig. Soweit das Steuerjahr 2004 betreffend sind die Entscheide der StRK in Rechtskraft erwachsen. 3.1Das Darlehenskontokorrent der C.________ AG entwickelte sich in den Jahren 2004 bis 2006 gemäss den jeweiligen Kontenblättern wie folgt (vgl. Kontenblätter Konto 2050 «Darlehen A.________ und B.» 2004-2006, in act. 3D1-3D3): In den Jahren 2007 und 2008 belief sich der Saldo des Kontokorrents per Jahresende auf je rund 1,4 Mio. Franken, reduzierte sich 2009 leicht auf 1,25 Mio. Franken und erreichte 2010 einen Höchststand von 1,76 Mio. Franken (vgl. Aufstellung Verbindlichkeiten 2003-2010, act. 3C pag. 24 f.). Das Darlehenskontokorrent bei der D. AG, die ebenfalls zu 2004 SollHabenDifferenz Saldovortrag14'481 Total Soll / Haben134'50030'200+104'300 Saldo89'819 2005 Saldovortrag89'819 Total Soll640'191220'000+420'191 Saldo510'010 2006 Saldovortrag510'010 Total Soll1'794'641799'893+994'748 Saldo1'504'758
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 8 100 % von den Beschwerdeführenden beherrscht wird, verzeichnete in den Jahren 2004 bis 2006 die folgenden Bewegungen und Saldi (vgl. Konten- blätter Konto 2050 «Darlehen A.________ und B.» 2004-2006, in act. 3D1-3D3): Im folgenden Jahr erhöhte sich der Saldo des Kontokorrents wieder auf Fr. 778'367.--, erreichte dann 2008 Fr. 1'167'864.--, um 2009 auf Fr. 714'136.-- und 2010 nochmals leicht auf Fr. 672'869.-- zu fallen. Das zwischen der C. AG und ihrer Schwestergesellschaft, der D.________ AG, bestehende Kontokorrent wies per Ende 2005 einen Stand von Fr. 921'897.-- und per Ende 2006 einen solchen von Fr. 516'383.-- zugunsten der C.________ AG auf (vgl. Aufstellung Verbindlichkeiten 2003-2010, act. 3C pag. 24 f.). 3.2Die StRK ist zum Schluss gelangt, dass den Beschwerdeführenden aufgrund von privaten Bankguthaben die Rückzahlung des gegenüber der C.________ AG per Ende 2005 resultierenden Minussaldos von Fr. 510'010.-- grundsätzlich (noch) möglich gewesen wäre. Hingegen zeuge das Ausmass, in welchem die Verbindlichkeiten im Jahr 2005 zuge- nommen hätten, sowie der Umfang der Bezüge für private Zwecke davon, dass es den Beschwerdeführenden am Rückzahlungswillen gefehlt habe. Sie erachtete die Höhe des den Beschwerdeführenden durch die 2004 SollHabenDifferenz Saldovortrag159'320 Total Soll / Haben1'287'987881'724+406'263 Saldo246'943 2005 Saldovortrag246'943 Total Soll2'438'1901'957'831+480'359 Saldo727'302 2006 Saldovortrag727'302 Total Soll3'942'9624'523'497-580'534 Saldo146'768
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 9 C.________ AG gewährten Darlehens mit Blick auf deren Bilanzsumme von etwas über 2 Mio. Franken als unverhältnismässig und auch die Mittelverwendung – Finanzierung eines Filmprojekts des Sohnes der Beschwerdeführenden – als nicht in Interesse der in der Baubranche tätigen Gesellschaft liegend. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass das Kontokorrent zwischen den beiden Gesellschaften im Jahr 2005 einen Schuldbetrag der D.________ AG von Fr. 921'897.-- aufgewiesen habe und die Beschwerdeführenden ihrerseits im Umfang von Fr. 727'302.-- Schuldnerin und Schuldner der D.________ AG gewesen seien. Damit hätten sie der C.________ AG im Jahr 2005 direkt 0,5 Mio. und indirekt – über die D.________ AG – 0,7 Mio. Franken, insgesamt also 1,2 Mio. Franken, geschuldet, was als Klumpenrisiko bezeichnet werden müsse. Trotz der erheblichen und risikobehafteten Zunahme des Darlehens in der hier interessierenden Zeitspanne seien weder Konditionen noch Rückzahlungsmodalitäten vereinbart noch Sicherheiten bestellt worden, was als Ausdruck des fehlenden Willens zur Rückzahlung bzw. Rückforderung zu werten sei. In noch höherem Mass treffe das Gesagte auf die im Jahr 2006 vorgenommene weitere Erhöhung des Darlehens auf Fr. 1'504'758.-- zu, zumal in diesem Zeitpunkt auch die Rück- zahlungsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei, da die Verbindlichkei- ten die Guthaben der Beschwerdeführenden um fast 1 Mio. Franken über- steigen hätten (angefochtene Entscheide E. 14.2.2 und 14.3.2). 3.3Diese rechtliche Würdigung überzeugt: Das Kontokorrent der C.________ AG wies ab dem Jahr 2005 gegenüber den Beschwerdeführenden ein Guthaben von über Fr. 500'000.-- auf, was rund einen Viertel der gesamten Aktiven der Gesellschaft ausmachte. Ein Interesse der Gesellschaft an der Gewährung des Darlehens ist nicht ersichtlich, zumal dieses in keinem Zusammenhang mit ihrem statutarischen Zweck stand, praktisch ihre gesamten flüssigen Mittel beanspruchte und nur ungenügend verzinst wurde (vgl. Taxationsberechnung vom 24.1.2013, act. 3C pag. 106 f.). Auffallend ist auch das Fehlen von Rückzahlungsvereinbarungen und Sicherheiten. Obwohl das 2005 gewährte Darlehen das vertretbare Mass bereits überstieg, wurde der Schuldbetrag in der Folge nochmals massiv erhöht und blieb über Jahre hinweg auf hohem Niveau bestehen (vgl. vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 10 E. 3.1). Zwar sank der Schuldbetrag kurzzeitig leicht, eigentliche (regel- mässige) Amortisationszahlungen sind jedoch soweit ersichtlich nicht er- folgt. Ebenso wurden die Zinsen nicht beglichen, sondern zur Darlehens- schuld geschlagen (vgl. Kontenblätter Konto 2050 Darlehen A.________ und B.________ 2005 und 2006, in act. 3D1 und 3D2). All diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses, wie es die Gesellschaft auch mit einer Drittperson eingegangen wäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden bestätigen dieses Ergebnis: Zwar hätten die im Jahr 2005 verfügbaren flüssigen Mittel (gerade noch) ausgereicht, um die Darlehensschulden bei der C.________ AG (und ihrer Schwestergesellschaft) zu begleichen. Bereits ab 2006 war dies aber nicht mehr der Fall (vgl. Aufstellung Verbindlichkeiten 2003-2010, act. 3C pag. 24 f.; angefochtene Entscheide E. 14.2.1). Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Berechnung der Vermögensentwicklung geht von einem Privatverbrauch von rund Fr. 571'000.-- für das Jahr 2005 bzw. rund Fr. 657'000.-- für das Jahr 2006 aus (vgl. Berechnung Vermögensentwicklung 2005 und 2006, act. 3A pag. 434 f.). In den fraglichen Jahren bezogen die Beschwerdeführenden aber weder Lohn noch erhielten sie Dividendenzahlungen aus den Beteiligungen an ihren Gesellschaften. Die einzigen Einkünfte, die die Beschwerdeführenden deklarierten, waren die in einem die D.________ AG betreffenden Nach- und Strafsteuerverfahren festge- stellten geldwerten Leistungen in der Höhe von rund Fr. 75'570.-- im Jahr 2005 und von Fr. 54'290.-- im Jahr 2006 (vgl. Steuererklärungen 2005 und 2006, in act. 3D1 und 3D2). Aus den in den Akten liegenden Bankunterla- gen wird denn auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden die über das Darlehenskontokorrent bezogenen Mittel dazu verwendeten, ihre lau- fenden Bedürfnisse, mithin ihren privaten Lebensaufwand zu finanzieren. Sie benutzten die Bezüge somit im Sinn eines Konsumkredits. Die Gewäh- rung eines solch unproduktiven Kredits würde einem Drittvergleich von vornherein nur dann standhalten, wenn dessen Amortisation aus dem lau- fenden Einkommen bestritten werden kann, wozu die Beschwerdeführen- den jedoch nicht in der Lage waren (vgl. BGer 25.11.1983 in ASA 53 S. 54 E. 5c). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden den Rückforderungsanspruch der Gesellschaft weder sicherten noch An- strengungen unternahmen, die Darlehenssumme zu reduzieren. All dies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 11 deutet darauf hin, dass eine Rückzahlung der bezogenen Mittel von Anfang an nicht beabsichtigt war, weshalb mit der Vorinstanz auf das Vorliegen eines simulierten Darlehens geschlossen werden muss. 3.4Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, die- ses Ergebnis in Frage zu stellen: Ist gestützt auf die gesamten Umstände auf einen fehlenden Rückzahlungswillen zu schliessen, ist die Höhe der privaten Mittel der Schuldnerin bzw. des Schuldners letztlich nicht ent- scheidend. Insofern ist unbehelflich, wenn die Beschwerdeführenden da- rauf hinweisen, dass sie ihre Liegenschaft mit einer zweiten Hypothek hät- ten belasten können, womit ihre Zahlungsfähigkeit auch im Jahr 2006 ge- geben gewesen wäre. Im Übrigen hat bereits die Vorinstanz Zweifel geäus- sert, ob ihnen angesichts ihrer angespannten finanziellen Lage eine weitere Hypothek gewährt worden wäre (angefochtene Entscheide E. 14.3.2); dem haben die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nichts entgegenge- setzt. Ebenso wenig stichhaltig ist ihr Argument, dass ihre Zahlungsfähig- keit losgelöst von den Verbindlichkeiten gegenüber der D.________ AG beurteilt werden müsse. Eine solch isolierte Betrachtungsweise würde ihrer Vermögenslage bzw. Verschuldenssituation nicht gerecht. Soweit sie gel- tend machen, dass die ihnen zugeflossenen Mittel nicht für die Bestreitung des privaten Lebensaufwands verwendet worden seien, handelt es sich dabei um eine unbelegte Behauptung, die zu den aktenkundigen Feststel- lungen in Widerspruch steht (vgl. vorne E. 3.2). Was sie schliesslich aus dem Umstand, dass ihre Schulden gegenüber der D.________ AG dank einer 2013 erfolgten Dividendenausschüttung in der Höhe von Fr. 600ʹ000.-- getilgt worden seien, für die hier interessierenden Fragen ableiten wollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Vorgang ihre Bereitschaft zur Rückzahlung der Schulden bei der C.________ AG belegen soll. Für die Darstellung der Beschwerde- führenden, dass ein echtes Darlehen bestehe, spricht einzig die Verbu- chung der Darlehensschuld (und der Zinsen) in den Geschäftsbüchern der Gesellschaft. Dieses Indiz vermag jedoch gegen die Gesamtheit der Um- stände, aus denen auf eine geldwerte Leistung der Gesellschaft an ihre Anteilsinhaberschaft bzw. auf ein simuliertes Darlehen zu schliessen ist, nicht aufzukommen. Die durch die Vorinstanz bestätigten Aufrechnungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 12 beim Einkommen der Beschwerdeführenden sind somit nicht zu beanstan- den. 4. Die Beschwerdeführenden machen schliesslich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geltend. Sie werfen der Steuerverwaltung vor, ihre Praxis hinsicht- lich der Aufrechnung von Aktionärsdarlehen sei uneinheitlich, da anderen im Kanton Bern veranlagten juristischen Personen Gelegenheit gegeben worden sei, als «kritisch» eingeschätzte Darlehen innert eines bestimmten Zeitraums zu reduzieren. Als Beleg haben sie im vorinstanzlichen Verfah- ren zwei anonymisierte Taxationsberechnungen der Steuerverwaltungen der Regionen ... und ... (vgl. act. 3B pag. 135 ff.) eingereicht. – Vorab ist festzuhalten, dass die Veranlagung der C.________ AG die Veranlagung der Beschwerdeführenden als Aktionärin bzw. Aktionär grundsätzlich nicht präjudiziert (vgl. statt vieler BGer 2C_16/2015 vom 6.8.2015, in StR 70/2015 S. 811 E. 2.5.6 ff.). Die Beschwerdeführenden zeigen denn auch nicht auf, wie sich das Vorgehen der Steuerbehörde bei der Veranlagung der von ihnen beherrschten Gesellschaft auf ihre eigene Rechtsstellung hätte auswirken können. Insbesondere machen sie nicht geltend, eine entsprechende Mitteilung der Steuerverwaltung gegenüber der Gesellschaft hätte sie zu bestimmten Handlungen veranlasst. Eine solche Argumentation wäre im Übrigen auch nicht glaubwürdig, da die damals im Kanton Bern nur beschränkt steuerpflichtigen Beschwerdeführenden auch die rechtskräftige Veranlagung der Gesellschaft nicht zum Anlass genommen haben, um ihre finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zu reduzieren, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtene Entscheide E. 14.2.2 S. 15; was ihre Fähigkeit zur Amorti- sation des Darlehens anbelangt vgl. vorne E. 3.3 f.). Damit kann offenblei- ben, ob tatsächlich eine entsprechende Praxis der Veranlagungsbehörden besteht und ob die beiden Fälle, auf die sich die Beschwerdeführenden berufen, in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind wie der vorliegende. Letzteres liegt nicht auf der Hand, zumal aufgrund der in den Vergleichs- fällen festgelegten Amortisationsraten (von Fr. 13'000.-- bzw. Fr. 10'000.--)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 13 und -dauer (5 Jahre) zu schliessen ist, dass es sich um wesentlich kleinere Beträge gehandelt haben muss. Eine Verletzung des Gleichbehandlungs- gebots dadurch, dass die Gesellschaft nicht aufgefordert worden ist, die Darlehenshöhe zu reduzieren, ist jedenfalls nicht dargetan. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nrn. 100.2016.23/24U, Seite 14 5. Zu eröffnen: