100.2016.228U HAT/BAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Juli 2016 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin Baldegger Einwohnergemeinde Thun Oberstufenschule A., Schulleitung Beschwerdeführerin gegen B. gesetzlich vertreten durch seine Eltern ... Beschwerdegegner und Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Schullaufbahnentscheid (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 16. Juni 2016; 4800.600.250.04/16 [745765])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass die Schulleitung der Oberstufenschule (OS) A.________ in Thun B.________ am 29. Januar 2016 mitteilte, ihn nicht für den prüfungs- freien Übertritt in die Berufsmaturitätsschule (BM1) zuzulassen (Lauf- bahnentscheid), dass B., gesetzlich vertreten durch seine Eltern ..., hiergegen am 26. Februar 2016 Beschwerde beim regionalen Schulinspektorat Bern-Mitteland Kreis 5 (nachfolgend: Schulinspektorat) erhob, dass das Schulinspektorat die Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2016 guthiess und B. u.a. prüfungsfrei zur BM1 zuliess, wobei sie die OS A.________ anwies, die hierfür nötigen Schritte ein- zuleiten, dass die Schulleitung der OS A.________ den Entscheid des Schul- inspektorats am 26. Mai 2016 bei der Erziehungsdirektion des Kan- tons Bern (ERZ) anfocht, dass die ERZ mit Entscheid vom 16. Juni 2016 unter Hinweis auf die feh- lende Beschwerdelegitimation der OS A.________ bzw. der Einwoh- nergemeinde (EG) Thun nicht auf das Rechtsmittel eintrat und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass die durch die Schulleitung handelnde OS A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Juli 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwer- de erhoben hat und sinngemäss beantragt, der Entscheid der ERZ sei aufzuheben und ihre Beschwerde sei in der Sache zu beurteilen, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig ist (vgl. auch Art. 72 Abs. 5 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]), dass die Beschwerdeführerin wie bereits im Verfahren vor der ERZ in eige- nem Namen prozessiert und das Verwaltungsgericht ihre Partei- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U, Seite 3 Prozessfähigkeit als Aspekte der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 20a VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 11 N. 1), dass die Befugnis, im Namen des Gemeinwesens ein Rechtsmittel ein- zulegen, grundsätzlich der obersten Exekutivbehörde, also auf Gemeindeebene dem Gemeinderat, zusteht (Michael Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten, Diss. Bern, Rz. 111), dass hingegen Behörden und Verwaltungseinheiten (Dienststellen) nur Rechte und Pflichten haben können, soweit die gesetzlichen Vor- schriften dies vorsehen, wobei ohne eine entsprechende Ermächti- gung der übergeordnete Verband (Bund, Kanton, Gemeinde) Partei- rechte ausübt (BVR 2008 S. 221 E. 1.3.1), dass eine Beschwerdeführung durch untergeordnete Verwaltungseinheiten deshalb eine Vertretungsbefugnis aufgrund spezieller Ermächtigung (Einzelakt, Weisung oder Rechtssatz) voraussetzt (Pflüger, a.a.O.), dass in der EG Thun dem Gemeinderat in der Gemeindeverwaltung alle Befugnisse zustehen, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem andern Organ übertragen sind (Art. 25 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11], Art. 43 Abs. 3 der Stadtverfassung Thun vom 23. Sep- tember 2001 [SSG 101.1]), dass zudem – vorbehältlich einer Delegation – der Gemeinderat die Stadt nach aussen vertritt und verpflichtet (Art. 43 Abs. 2 und 4 Stadtver- fassung; Art. 13 Abs. 1 der Geschäftsverordnung des Gemeinderates von Thun vom 24. November 2005 [GGV; SSG 152.112]), dass gemäss Art. 11 Abs. 2 der Direktionsverordnung der ERZ vom 14. Mai 2013 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS; BSG 432.213.11) die Schulleitung die Schul- laufbahnentscheide trifft (vgl. auch Bildungsverordnung der Stadt Thun vom 12. März 2009 [BiV; SSG 430.10.01.01], Anhang Ziff. 3.2),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U, Seite 4 dass nach Art. 17 BiV die Schulleitungen überdies für alle Aufgaben zu- ständig sind, die ihnen die kantonale Schulgesetzgebung zuweist, sowie alle Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, die ihnen im An- hang der BiV zusätzlich zugewiesen werden, dass jedoch weder im kantonalen noch im kommunalen Recht eine Be- stimmung ersichtlich ist, welche der Beschwerdeführerin Rechts- fähigkeit verleihen oder sie ermächtigen würde, eigenständig Rechts- mittelverfahren betreffend Laufbahnentscheide für die EG Thun zu führen, dass im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber nicht dartut, inwiefern sie vorliegend vertretungsbefugt wäre, dass die Beschwerdeführerin daher nicht partei- und prozessfähig ist und sich weder auf ein gesetzliches Behördenbeschwerderecht (Art. 79 Abs. 2 VRPG) berufen kann noch ihr nach den allgemeinen Legitima- tionsvoraussetzungen die Beschwerdebefugnis zusteht (vgl. hierzu gleich anschliessend), sodass aus diesem Grund auf ihre Be- schwerde nicht einzutreten ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 11 N. 1; vgl. auch Pflüger, a.a.O., Rz. 113), ohne dass vorgängig ein Schriftenwechsel durchzuführen wäre (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]), dass die Beschwerde – eine Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin vorausgesetzt – in der Sache ohnehin abzuweisen wäre, da sich, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, keine Beschwerdebefugnis der EG Thun aus den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VRPG (bzw. dem inhaltlich analogen Art. 79 Abs. 1 VRPG) ergibt (siehe zum Ganzen BVR 2013 S. 566 E. 2.3 f.), dass die Beschwerdeführerin jedoch vorbringt, sie müsse zur Beschwer- deerhebung befugt sein, weil sie die Situation der Schülerinnen und Schüler am besten kenne und die Laufbahnentscheide professionell fälle, weshalb die Eltern einen Entscheid der Schule nicht leichtfertig umstossen können sollten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U, Seite 5 dass nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 und dem inhaltlich analogen Art. 79 Abs. 1 VRPG zwar die Anfechtungsbefugnis von Verwaltungsbehörden praxisgemäss aus- nahmsweise bejaht werden kann, wenn das Gemeinwesen durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist oder wenn es als Träger öffentlicher Aufgaben schutzwürdige, spezifische öffentliche Interessen geltend machen kann und in einem Mass betroffen ist, das die Rechtmittelbefugnis rechtfertigt, wobei das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Beschwerdebefugnis ver- schafft und insbesondere die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Vorinstanz grundsätzlich nicht zur Beschwerdeführung berechtigt (BVR 2013 S. 566 E. 2.4 m.w.H.; vgl. auch BGE 138 II 506 zum in- haltlich vergleichbaren Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), dass der umstrittene Laufbahnentscheid indes keine über den Einzelfall hinausgehenden kommunalen Interessen beschlägt, weshalb es an einem hinreichend schutzwürdigen Interesse der EG Thun mangelt, das eine Bejahung der Rechtsmittelbefugnis rechtfertigen könnte, dass zusätzlich gegen die Bejahung der Beschwerdebefugnis spricht, dass die Beschwerdeführerin als verfügende Behörde betroffen ist, welche im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist, und das Gemeinwesen in solchen Fällen gemäss den obgenannten Prinzipien, grundsätzlich nicht beschwerdebefugt ist, dass die EG Thun als verfügendes Gemeinwesen vom umstrittenen Ent- scheid des Schulinspektorats auch nicht gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist, dass die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Beschwerdebefugnis auch nicht aus dem Umstand ableiten kann, dass ihr das Schulinspktorat den Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet hat, da diese je- weils abstrakt formuliert ist und nicht bedeutet, dass alle Adressaten des Entscheids beschwerdebefugt sind,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U, Seite 6 dass es folglich nicht zu beanstanden ist, dass die ERZ der Beschwerde- führerin die Beschwerdebefugnis abgesprochen hat und nicht auf de- ren Beschwerde eingetreten ist, dass die Beschwerdeführerin, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird, vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 108 Abs. 1 VRPG), dass die EG Thun indes nicht in Vermögensinteressen betroffen ist und ihr deswegen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG), dass zudem keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen sind (Art. 108 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass der vorliegende Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), dass die vorliegende Streitigkeit eine Fähigkeitsbewertung betreffen dürfte, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wohl ausgeschlossen ist (vgl. etwa BGer 2C_187/2007 vom 16.8.2007, E. 2.1 f.) und auf das Rechtsmittel der subsidiären Ver- fassungsbeschwerde hinzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: