100.2016.211U HAT/GSE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2016 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juli 2016; KZM 16 945)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2016.211U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Guinea-Bissau stammende A., geboren am ... 1994, wurde am 4. September 2013 aus der Schweiz weggewiesen, nachdem er mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Am 11. Oktober 2013 verhängte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staats- sekretariat für Migration [SEM]) ein bis zum 13. Oktober 2016 geltendes Einreiseverbot gegen A., das ihm gleichentags eröffnet wurde. Nach eigenen Angaben reiste A.________ in der Folge nach Portugal aus und kehrte am 16. März 2015 in die Schweiz zurück, wo er am 17. März 2015 polizeilich angehalten wurde. Gleichentags wurde seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde er am 27. März 2015 polizeilich angehalten und in Ausschaffungshaft genommen (vgl. Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts [ZMG] vom 31.5.2015). Am 16. April 2015 wurde A.________ nach Portugal überstellt, wo er aufenthaltsberechtigt ist. In der Folge kehrte er erneut in die Schweiz zurück, wo er am 11. Mai 2016 in Biel polizeilich angehalten und zwecks Verbüssung einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von 60 Tagen in den Strafvollzug versetzt wurde. Am 4. Juli 2016 wies die Einwohner- gemeinde (EG) Biel A.________ mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg und versetzte ihn ab dem 10. Juli 2016 in Ausschaffungshaft. Am 5. Juli 2016 wurde A.________ vom SEM erneut mit einem Einreiseverbot belegt (Dauer vom 14.10.2016 bis zum 13.10.2018). B. Mit Entscheid vom 12. Juli 2016 bestätigte das ZMG nach mündlicher Ver- handlung die Ausschaffungshaft bis zum 9. September 2016.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2016.211U, Seite 3 C. Am 12. Juli 2016 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt sinngemäss den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2016.211U, Seite 4 2. 2.1Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechts- kräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungs- gründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). 2.2Am 4. Juli 2016 hat die EG Biel den Beschwerdeführer mit «Standardformular» weggewiesen (Art. 64b AuG), zumal er – in Miss- achtung des am 11. Oktober 2013 verhängten Einreiseverbots (vorne Bst. A) – illegal in die Schweiz eingereist ist, und die sofortige Vollstreckung der Wegweisung (Art. 64d Abs. 2 AuG) angeordnet. Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde dem Beschwerdefüh- rer noch gleichentags eröffnet (Wegweisungsverfügung vom 4.7.2016, in Haftakten ZMG 16 945 pag. 42 ff.). Es liegt damit ein Wegweisungsent- scheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, dessen Vollzug bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 3. Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG als gegeben erachtet. Gemäss diesen Bestim- mungen kann die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen wer- den, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten hat und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2016.211U, Seite 5 nicht unverzüglich weggewiesen werden kann. – Dem Beschwerdeführer war es aufgrund des vom BFM verhängten und bis zum 13. Oktober 2016 wirksamen Einreiseverbots untersagt, in die Schweiz zurückzukehren (Verfügung des BFM vom 11.10.2013, in Haftakten ZMG 16 945 pag. 35 f.). Aus diesem Grund ist er bereits einmal am 16. April 2015 nach Portugal verbracht worden (Erledigungsmeldung vom 17.4.2015, in Haftakten ZMG 16 945 pag. 38). Das Einreiseverbot wurde ihm am 11. Oktober 2013 eröffnet (vgl. Entscheid ZMG vom 31.3.2015 S. 1, in Haftakten ZMG 15 478 pag. 56 ff.; Auszug Zentrales Migrationssystem [ZEMIS] vom 11.7.2016, in Haftakten ZMG 16 945 pag. 37; Einvernahmeprotokoll vom 17.3.2015 S. 4, in Haftakten ZMG 15 478 pag. 8 ff.; Protokoll ZMG vom 31.3.2015 S. 2, in Haftakten ZMG 15 478 pag. 51 ff.). Mithin hat sich der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Schweiz wissentlich über ein Einreiseverbot hinweggesetzt, weshalb das ZMG das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG zu Recht bejaht hat. Im Übrigen ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG erfüllt (vgl. BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3; BGE 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2), da der Beschwerdeführer schon mehrmals untergetaucht und in der Schweiz wiederholt straffällig geworden ist (vgl. dazu Wegwei- sungsverfügung vom 4.9.2013 S. 2 f., in Haftakten ZMG 15 478 pag. 39 ff.; Einreiseverbot vom 11.10.2013 S. 2, in Haftakten ZMG 16 945 pag. 35 ff.). 4. 4.1Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhält- nismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländi- sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 4.2Der Beschwerdeführer bemängelt weder seine medizinische Versor- gung noch die Haftbedingungen (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 12.7.2016 S. 2, in Haftakten ZMG 16 945 pag. 58 ff.). Nach eigenen An- gaben des Beschwerdeführers leben zwei seiner Brüder in der Schweiz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2016.211U, Seite 6 (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 12.7.2016 S. 2, in Haftakten ZMG 16 945 pag. 58 ff.), was indes der Ausschaffungshaft nicht entgegensteht; es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, weshalb diese deswegen unver- hältnismässig sein sollte. Die Haft erweist sich damit für den Beschwer- deführer nicht als unzumutbar. Es fallen denn auch keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Mig- rationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG – in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2, 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.1.2; VGE 2016/200 vom 13.7.2016, E. 5.2; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). 4.3Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine An- haltspunkte dafür, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Portugal – die seinem ausdrücklich erklärten Willen entspricht – nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, ist er doch schon einmal dorthin ver- bracht worden und ist ein entsprechendes Rücknahmegesuch hängig (vgl. Haftakten ZMG 16 945 pag. 2). Schliesslich bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AuG). 5. Der Entscheid des ZMG vom 12. Juli 2016 hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2016.211U, Seite 7 Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: