100.2016.209/210U HAT/DIS/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. März 2018 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Kissel A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 und 2010; Quellensteuer (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Juni 2016; 100 14 622/623, 200 14 558/559)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG bezweckt die Erbringung von Leistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Bern von ihr zusätzliche Quellensteuern in der Höhe von Fr. 124'192.20 (Steuerjahr 2009) und Fr. 85'776.45 (Steuerjahr 2010) ein. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung in Bezug auf die Tätigkeit des in Deutschland wohnhaften B.________ mit Entscheiden vom 31. Oktober 2014 ab und bestätigte die Nachforderungen in der Höhe von Fr. 74'158.80 (Steuerjahr 2009) und Fr. 15'141.65 (Steuerjahr 2010) für Lohnzahlungen an B.. B. Die A. AG gelangte am 28. November 2014 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel abwies, soweit sie darauf eintrat (Entscheide vom 7.6.2016). C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 11. Juli 2016 erhebt die A.________ AG sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch bezüglich der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, die Entscheide der StRK vom 7. Juni 2016 sowie die Verfügungen der Steuerverwaltung vom 13. Juni 2014 seien «in Sachen B.________» aufzuheben. Am 13. Juli 2016 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 3 Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 bzw. Beschwerdeantwort vom 1. September 2016 je die Ab- weisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] sowie Art. 139 Abs. 2 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun- dessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 8 und
Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung der Ent- scheide der StRK auch die Aufhebung der Verfügungen der Steuerver- waltung. Damit verkennt sie, dass bereits ihrem Rekurs bzw. ihrer Be- schwerde an die StRK voller Devolutiveffekt zugekommen ist und die Ent- scheide der Vorinstanz an die Stelle der Einspracheentscheide der Steuer- verwaltung getreten sind, die ihrerseits zuvor die Verfügungen vom 13. Juni 2014 ersetzt hatten. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht können deshalb allein die Rechtsmittelentscheide der StRK bilden (vgl. BGE 129 II 438 E. 1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Auf die Be- schwerden ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Ver- fügungen der Steuerverwaltung richten. Der Antrag auf Aufhebung der an- gefochtenen Entscheide umfasst zudem auch das Nichteintreten der StRK auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 4 sich beim Vertragsverhältnis zwischen ihr und B.________ um einen Auftrag handle. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf das Nichteintreten Bezug zu nehmen und dar- zutun, weshalb dieses Recht verletzt. Hier tut die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar, weshalb die StRK gehalten gewesen wäre, auf ihr Fest- stellungsbegehren einzutreten; ihren Beschwerden fehlt es diesbezüglich an einer rechtsgenüglichen Begründung, sodass auf sie auch insoweit nicht einzutreten ist, als sie sich gegen das (teilweise) Nichteintreten auf die Rechtsmittel im vorinstanzlichen Verfahren richten (vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 14). 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge- trennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmun- gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig ist einzig, ob die Tätigkeit von B.________ als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und damit der Quellensteuerpflicht un- terliegt. 2.1Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremden- polizeiliche Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz bzw. im Kanton Bern ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen (Art. 112 Abs. 1 StG bzw. Art. 83 Abs. 1 DBG sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 5 Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). In gleicher Weise regeln Art. 116 StG und Art. 91 DBG den Steuerabzug an der Quelle für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für kurze Dauer, als Grenzgängerin oder Grenzgänger bzw. als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter im Kanton Bern in unselb- ständiger Stellung erwerbstätig sind. Der Steuerabzug an der Quelle be- deutet, dass die Person, welche die steuerpflichtige Leistung erbringt, diese um den Steuerbetrag verringert, den sie alsdann als Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner periodisch dem Fiskus abliefert (Art. 185 i.V.m. Art. 186 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 88 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 Bst. c DBG); sie haftet dabei für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 186 Abs. 2 StG bzw. Art. 100 Abs. 2 DBG). Die Quellensteuer für die direkte Bundessteuer wird nicht separat bezogen, sondern in die kantonalen Tarife «eingebaut» (Art. 85 Abs. 2 DBG; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 85 N. 3). 2.2Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGer 2C_603/2014 vom 21.8.2015 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 V 241 E. 4.2). Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft- licher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist, kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und während der Arbeitszeit in den Betrieb einge- ordnet ist. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt dem- gegenüber jede Tätigkeit, bei der auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation, anhaltend, plan- mässig und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilgenommen wird. Nicht erforderlich ist, dass dies nach aussen sichtbar erfolgt, indem die steuerpflichtige Person selbständig am Markt auftritt bzw. ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betreibt. Für eine selbständige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 6 Erwerbstätigkeit spricht weiter, dass die Arbeitsleistung nicht persönlich erbracht werden muss, sondern von der steuerpflichtigen Person auch einem Dritten auf vertraglicher Basis übertragen werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschäftigung von eigenem Personal als charak- teristisches Merkmal. Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden (vgl. BGE 125 II 113 E. 5b, 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3; BGer 2C_603/2014 vom 21.8.2015 E. 2.2, 2C_1062/2014 vom 14.7.2015 E. 2.2.1, 9C_250/2017 vom 30.10.2017 E. 2.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 18 N. 6 ff.; Reich/von Ah, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 18 DBG N. 14). Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die einzelnen Begriffs- merkmale können in unterschiedlicher Intensität auftreten und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Weil vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche im kon- kreten Fall überwiegen (BGE 140 V 108 E. 6, 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a). 3. 3.1B.________ betreibt in Deutschland ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen (vgl. Beschwerde Rz. 85), wobei er frei- berufliche Projektmitarbeit in der Datenverarbeitung anbietet und sich offenbar auf Produkte des Anbieters «G.» spezialisiert hat (vgl. Beschwerde Rz. 17). Am 25. Mai 2007 schloss er mit der Beschwerde- führerin einen «Rahmenvertrag» für die Inanspruchnahme seiner Dienst- leistungen ab (act. 3B pag. 68-66), auf den die Parteien in der Folge drei «Rahmenbestellungen» stützten, mit denen sie konkrete Einsätze von B. für die Beschwerdeführerin regelten. Die «Rahmenbestellun- gen» bestimmten insbesondere die Anzahl der während der jeweiligen Vertragslaufzeit von B.________ als «externer Mitarbeiter» zu leistenden Arbeitsstunden, die Höhe der hiefür geschuldeten Entschädigung (125 Franken pro Stunde «inkl. Spesen und Nebenkosten») und das be- troffene Projekt. Am 26. August 2008 einigten sich die Parteien auf zwei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 7 Einsätze von insgesamt 740 Stunden in der Zeitspanne vom 1. September bis 31. Dezember 2008, ohne jedoch konkrete Projekte zu nennen (act. 3B pag. 63-62); betroffen waren, wie sich aus den Rechnungen von B.________ ergibt, die Projekte der Beschwerdeführerin bei der C.________ AG, der D.-Stiftung und der E. AG (Rechnungen vom 1. bzw. 30.12.2008, act. 3B pag. 61-60). Am 15. Dezem- ber 2008 vereinbarten die Parteien drei weitere Einsätze: Den ersten in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2009 für 540 Stunden (ohne Projekt- nennung), wobei B.________ weiterhin in die genannten Projekte involviert blieb (Rechnungen von 2.2., 31.3. und 3.4.2009, act. 3B pag. 52-50), den zweiten vom 1. April bis 31. August 2009 für 900 Stunden betreffend «Engineering und Aufbau im Rahmen des F.________ [...] Migrations- projekt» und den dritten vom 1. Januar bis 31. März 2010 für 504 Stunden betreffend «Fertigstellung Projekt F., C. und H.» (act. 3B pag. 59-56). Am 22. Juli 2009 vereinbarten die Parteien schliesslich noch zwei Einsätze, zunächst vom 1. September bis 30. November 2009 für 416 Stunden und anschliessend vom 1. bis 31. Dezember 2009 für 198 Stunden, beide betreffend «Engineering und Aufbau im Rahmen des F.» (act. 3B pag. 39-37). Unter Bezugnahme auf die «Rahmenbestellungen» rechnete B.________ jeweils über die im Vormonat geleisteten Arbeitsstunden ab und stellte die entsprechend geschuldete Entschädigung in Rechnung (vgl. act. 3B pag. 61-60, 55-40 und 36-30). 3.2Die StRK hat die Tätigkeit von B.________ für die Beschwerde- führerin umfassend geprüft und kam zum Schluss, es liege eine unselb- ständige Erwerbstätigkeit und damit einhergehend eine Quellensteuer- pflicht vor. Sie hat erwogen, in den Verträgen zwischen den Parteien seien keine klar umrissenen Auftragsbeschreibungen festgehalten worden, wes- halb die Arbeitskraft und das Fachwissen von B.________ im Vordergrund gestanden hätten und weniger die Erledigung von zum vornherein genau definierten Aufgaben, was auf ein arbeitsrechtliches Verhältnis schliessen lasse. Gegen ein Auftragsverhältnis bzw. eine selbständige Er- werbstätigkeit spreche weiter, dass die Beschwerdeführerin keine schrift- liche Genehmigung der Kunden für den Beizug eines Subunternehmers vorweisen könne. Dieser Umstand lege nahe, dass B.________ wie ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 8 befristet angestellter Arbeitnehmer eingesetzt worden sei (angefochtene Entscheide E. 5.2). Zudem habe die Beschwerdeführerin gegenüber B.________ über organisatorische und projektbezogene Weisungs- und Kontrollbefugnisse verfügt. Obschon B.________ kaum fachliche An- weisungen erteilt worden seien, habe er sich zur Koordination seiner Ein- sätze und zwecks Austauschs mit den andern Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern für Sitzungen regelmässig bei der Beschwerdeführerin aufge- halten, was auf eine Eingliederung in deren Arbeitsorganisation hindeute (angefochtene Entscheide E. 5.3). Dass B.________ seine Arbeitsstunden im Zeiterfassungssystem der Beschwerdeführerin verbuchen und vom Projektleiter visieren lassen musste, spreche für eine arbeitsrechtliche Kontrolle der geleisteten Arbeitszeit (angefochtene Entscheide E. 5.4). B.________ sei in den hier interessierenden Steuerjahren zudem fast aus- schliesslich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, was auf ein arbeits- rechtliches Abhängigkeitsverhältnis hinweise (angefochtene Entscheide E. 5.5). Auch wenn das Verhältnis der Parteien einzelne auftragsrechtliche Elemente – etwa die Benutzung eigener Werkzeuge oder eine Entschädi- gung pro Stunde ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen (ange- fochtene Entscheide E. 5.6) – aufweise, überwögen die Hinweise auf ein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis klar (angefochtene Entscheide E. 5.9). 3.3Diese Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Was die Be- schwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt die Qualifikation der Tätigkeit von B.________ als unselbständige Erwerbstätigkeit nicht rechtsfehlerhaft erscheinen: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, eine detailliertere Umschreibung der Tätigkeiten von B.________ in den «Rahmenbestel- lungen» habe sich erübrigt, weil er bezüglich der Anwendung der Produkte des Anbieters «G.________» hochqualifiziert sei und gewusst habe, wel- che konkreten Arbeiten zu erledigen waren. So seien Rahmenvertrag und Anhänge («Rahmenbestellungen») aus Praktikabilitätsgründen bewusst kurz gehalten worden, um «Unvorhergesehenem» flexibel begegnen zu können (Beschwerde Rz. 22 und 55). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, für den Beizug von Subunternehmen keine schriftliche Zustim- mung der Kundschaft benötigt zu haben; einzig die Vereinbarung mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 9 C.________ sehe insoweit Schriftlichkeit vor, nicht aber jene mit der F.. Gegenüber ihrer Kundschaft habe sie immer klar kommuniziert, weshalb alle darüber informiert gewesen seien, dass es sich bei B. um eine «externe Person» handle (Beschwerde Rz. 24 und 57). – Für die Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht auf die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses, sondern auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten an (vorne E. 2.2). Deshalb steht hier nicht eine Interpretation der (bloss rudimentären) vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien im Vordergrund, was letztlich auch die Beschwerdeführerin anerkennt (Beschwerde Rz. 56). Weiter vermag die Beschwerdeführerin die Behauptung, ihre Kundschaft habe dem Einsatz von B.________ als Subunternehmer zugestimmt, nicht zu belegen. Aus der eingereichten E- Mail des «Leiters ...» der F.________ (Beschwerdebeilage [BB] 7) ergibt sich nichts Aussagekräftiges: Der Verfasser erklärt bloss, im Lauf der Zeit von B.________ selber erfahren zu haben, dass dieser als externer Mitarbeiter für die Beschwerdeführerin tätig sei. Er bestätigt also gerade nicht, dass die F.________ dem Einsatz eines Subunternehmers vorgängig zugestimmt hätte, und bezeichnet B.________ als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und nicht etwa als Unterakkordanten. Falls eine (schriftliche) Zustimmungserklärung der C.________ zum Beizug A.s als Subunternehmer vorliegen sollte, wurde sie nicht ins Recht gelegt. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin habe B. in ihre Betriebsorganisation integriert und bei der Kundschaft als spezialisierte Arbeitskraft und nicht als beauftragten Subunternehmer eingesetzt. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, B.________ habe nicht ihrer Weisungsbefugnis unterstanden, auch wenn er an internen Pro- jektsitzungen teilgenommen habe. Eine solche Teilnahme «externer Mit- arbeiter» sei bei grösseren IT-Projekten aus Koordinationsgründen uner- lässlich und spreche nicht gegen eine freie Arbeitseinteilung durch den Beauftragten (Beschwerde Rz. 61). B.________ sei bezüglich Arbeits- zeitgestaltung, Wahl seines Arbeitsorts und Art der Arbeitsausführung stets frei gewesen (Beschwerde Rz. 16, 26 und 60 ff.) und die Zeiterfassung habe nicht seiner Überwachung gedient, sondern der Kostenkontrolle des
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Projekts (Beschwerde Rz. 25 und 65 ff.). Er habe lediglich die Termine der
«Meilensteine» einhalten müssen und sei nicht organisatorisch in ihren
Betrieb eingebunden gewesen. Deshalb habe er auch nicht an den Mit-
arbeiteranlässen teilgenommen und die Übernahme von weiteren Auf-
trägen ablehnen können (Beschwerde Rz. 28 und 68). – Zunächst ist fest-
zuhalten, dass eine Subordination im Sinn eines arbeitsrechtlichen Verhält-
nisses nicht die Zuweisung eines fixen Arbeitsplatzes voraussetzt;
B.________ konnte einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für die Be-
schwerdeführerin ohne weiteres auch ausserhalb von deren Betrieb, ge-
gebenenfalls an einem von ihm selber gewählten Ort nachgehen. Ent-
scheidend ist, dass er sich für seine Tätigkeit in eine fremde Organisation
eingliedern und von bestimmten Vorgesetzten Weisungen entgegen-
nehmen musste (vgl. BGer 4C.276/2006 vom 25.1.2007 E. 4.4.1,
4C.390/2005 vom 2.5.2006 E. 2.5). Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin hat die StRK zu Recht erwogen, B.________ habe sich
mangels Umschreibung von konkreten Aufträgen in den «Rahmen-
bestellungen» (vgl. vorne E. 3.1) und aufgrund der bestehenden Koordina-
tionsbedürfnisse zwangsläufig massgeblichen projektbezogenen Weisun-
gen in organisatorischer und zeitlicher Hinsicht fügen müssen (vgl. ange-
fochtene Entscheide E. 5.3). Es ist denn auch unbestritten, dass
B.________ regelmässig an den Projektsitzungen der Beschwerdeführerin
teilnahm und in der Regel vier bis fünf Tage pro Woche in deren Räumlich-
keiten oder bei deren Kunden in der Schweiz arbeitete. Zudem weist die
Beschwerdeführerin selber darauf hin, sowohl der «Rahmenvertrag» als
auch die einzelnen «Rahmenbestellungen» seien bewusst knapp gefasst
worden, um für den Einsatz von B.________ «eine grössere Flexibilität» zu
schaffen (Beschwerde Rz. 22; vorne E. 3.3.1), also um ihn – wie es für
einen Arbeitnehmer typisch ist – nach Bedarf einsetzen zu können. Dass
ihm dabei (wohl) kaum Fachanweisungen erteilt wurden, ist nicht aus-
schlaggebend, sind doch Spezialisten aufgrund ihrer Fachkenntnisse in der
Ausübung ihrer Arbeit oft mehr oder weniger frei, sodass ein Unterord-
nungsverhältnis insoweit nicht klar in Erscheinung treten muss und eine
fehlende fachliche Unterordnung nicht als Indiz für eine selbständige Er-
werbstätigkeit gewertet werden kann (so bezüglich der freien Berufe: Rolf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 11 ob die Beschwerdeführerin ihre externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Firmenanlässen einzuladen pflegte oder nicht (vgl. dazu E-Mail vom 7.7.2016, BB 12). Ferner ist, entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin (Beschwerde Rz. 71), die lange Einsatzdauer von mehr als einem Jahr (vgl. E. 3.3.3 hiernach) ebenfalls als Indiz für eine Eingliederung von B.________ in ihre Betriebsorganisation zu werten. Gleiches gilt für die praktizierte Zeiterfassung, wobei vorab der Umstand ausschlaggebend ist, dass der jeweilige Projektleiter die Arbeitszeiten von B.________ zu kontrollieren und zu visieren hatte. Selbst wenn dieser bei seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin über viele Freiheiten verfügt haben mag, kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht auf eine arbeitsorga- nisatorische Unabhängigkeit von B.________ geschlossen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass dieser offenbar im Jahr 2010 einen weiteren Einsatz für die Beschwerdeführerin abgelehnt hat (vgl. dazu E- Mail vom 6.7.2016, BB 6), steht doch hier von vornherein nur eine befris- tete Beschäftigung als Fachkraft zur Diskussion. 3.3.3 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, B.________ sei wirtschaftlich nicht von ihr abhängig gewesen. Zwar habe die von ihr bezogene Entschädigung im Steuerjahr 2009 91,95 % der Gesamt- einnahmen seiner Einzelunternehmung ausgemacht, im Steuerjahr 2010 seien es aber nur 38,38 % gewesen. Er sei weiterhin für andere Kundschaft tätig gewesen, habe neue Projekte und Arbeiten akquiriert und eigens einen freiberuflichen Mitarbeiter angestellt, um die Stammkundschaft be- dienen zu können. Zudem sei B.________ zuvor bereits in ähnlicher Funktion für ein anderes Schweizer Unternehmen tätig gewesen und dabei steuerlich als Selbständigerwerbender betrachtet worden, obwohl er mit der betreffenden Tätigkeit immerhin 71,95 % seines Jahresumsatzes 2006 erzielt habe (Beschwerde Rz. 27 und 70, vgl. auch Rz. 30 ff. und 52). – Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass es nicht auf die rechtliche oder faktische Möglichkeit ankommt, Arbeiten von mehreren Auftraggeberinnen anzunehmen, sondern auf die gesamten wirtschaft- lichen Gegebenheiten, also die tatsächliche Auftragslage (vgl. vorne E. 2.2). Der Umstand, dass B.________ für seine Einzelunternehmung einen Mitarbeiter anstellen musste, weil er aufgrund seiner (nahezu) aus- schliesslichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin selber keine andern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 12 Aufträge besorgen konnte, spricht demnach für eine unselbständige und nicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Dies umso mehr, als er im Steuerjahr 2009 mit Aufträgen anderer Unternehmen bloss Einkünfte in der Höhe von 14'028.75 Euro erzielte, was im Vergleich zu den Zahlungen der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 240'031.25 unbedeutend erscheint. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin präsentieren sich die Dinge im Jahr 2010 nicht wesentlich anders, wenn berücksichtigt wird, dass B.________ nur bis Ende März für sie tätig war: Bei einer Arbeitsleistung von 504 Stunden (vorne E. 3.1) und einer Entschädigung von insgesamt Fr. 63'000.-- war B.________ wohl auch während dieser drei Monate nahezu ausschliesslich für sie tätig (vgl. zum Ganzen die Aufstellung zu den Jahresumsätzen von B.________ in BB 9). Diese Konzentration auf einen einzigen Vertragspartner stellt ein gewichtiges Indiz für den unselb- ständigen Charakter der Tätigkeit von B.________ für die Beschwerde- führerin dar, da sich jener bei Wegfall der Einsätze für diese in einer ähn- lichen Situation wiederfinden würde, wie als Arbeitnehmer bei einem Stel- lenverlust (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c, 119 V 161 E. 3b). Daran vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, bei Auftragsertei- lung sei nicht absehbar gewesen, dass sich der Einsatz von B.________ bei der F.________ «in die Länge ziehen» werde (Beschwerde Rz. 23 und 71). Sie ist ohnehin unglaubwürdig, da die zweite «Rahmenbestellung» vom 15. Dezember 2008 von Anfang an eine Laufzeit bis Ende März 2010 festlegte, wobei der dritte Einsatz Anfang 2010 bereits ausdrücklich der «Fertigstellung» des Projekts bei der F.________ dienen sollte (vorne E. 3.1). Mithin war den Vertragsparteien schon Ende 2008 bewusst, welche zeitlichen Dimensionen die betreffenden Arbeiten aufwiesen. Diese nahezu ausschliessliche Tätigkeit für die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg (von September 2008 bis März 2010) ist als wirtschaftliche Abhängigkeit zu werten. Unerheblich ist dabei, ob ein früheres Wirken von B.________ für ein anderes Schweizer Unternehmen, das offenbar von der Steuerverwaltung als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt worden war, tatsächlich vergleichbare Rahmenbedingungen aufwies. Bei periodischen Steuern gilt, dass in früheren Steuerperioden getroffene Taxationen für spätere Veranlagungen grundsätzlich keine Verbindlichkeit haben. Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren dar, in welchem die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 13 Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich neu beurteilen dürfen. In (formelle) Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkung entfaltet (statt vieler: VGE 2010/280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 E. 1.2; BGer 2A.472/2005 vom 9.8.2005 E. 4.3). So kann die Beschwerdeführerin aus der steuerrechtlichen Behandlung von B.________ in einem früheren Steuerjahr von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 109-121 N. 80). 3.3.4 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, weil die Tätigkeit von B.________ unter die «freien Berufe» falle, bei denen die persönlichen Fähigkeiten der beauftragten Person im Vordergrund stünden, könne ihr Anspruch, dass B.________ die Arbeiten für sie persönlich erledige, nicht als Indiz gegen seine selbständige Erwerbstätigkeit gewertet werden. Im Übrigen hätte es B.________ dennoch freigestanden, bei Bedarf auf eigenes finanzielles Risiko «jemand anderen» einzusetzen (Beschwerde Rz. 76 f.). Weiter habe entgegen der Auffassung der StRK sehr wohl ein Unternehmerrisiko bestanden, zumal B.________ lediglich für die tat- sächlich geleistete Arbeit bezahlt worden sei und mithin keinen festen Monatslohn bezogen habe. Bei Nichterreichen der «Meilensteine» bzw. bei Überschreiten des vereinbarten Kostendachs wäre ihm zudem nur ein Teil der geleisteten Arbeit vergütet worden. Ein Unternehmerrisiko sei auch in den Personal- und Infrastrukturkosten seiner Einzelunternehmung in Deutschland sowie in den selbstgetragenen Weiterbildungskosten zu sehen (Beschwerde Rz. 78). – Es erscheint unglaubhaft, dass B.________ an seiner Stelle eine von ihm angestellte Drittperson mit den Arbeiten für die Beschwerdeführerin hätte betrauen können. Zum einen sahen deren Verträge mit der Kundschaft ein Zustimmungserfordernis für den Einsatz von Drittunternehmen vor, wobei keine entsprechenden Zu- stimmungserklärungen aktenkundig sind. Wäre es B.________ tatsächlich freigestanden, Dritte für die Erledigung der ihm (persönlich) übertragenen Arbeiten beizuziehen, wären sicherlich dahingehende Erklärungen der Kundschaft eingeholt und dokumentiert worden. Zum andern gesteht die Beschwerdeführerin zu, sie sei selber von einer persönlichen Besorgung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 14 der Arbeiten durch B.________ ausgegangen. Sie betont denn auch, diesen beauftragt zu haben, weil er zu den Besten im Umgang mit den Produkten des Anbieters «G.» zähle (Beschwerde Rz. 17 und 30). In den «Rahmenbestellungen» wurde für die einzelnen Einsätze je- weils ausdrücklich B. als «externer Mitarbeiter» oder «einge- setzter Mitarbeiter» genannt (act. 3B pag. 39-37, 59-57 und 63-62), was klar für eine persönliche Pflicht zur Arbeitsleistung und mithin für eine un- selbständige Erwerbstätigkeit spricht (vorne E. 2.2). Der Hinweis der Be- schwerdeführerin auf die «freien Berufe» geht an der Sache vorbei, steht doch bei einer Fachkraft, die wegen ihres Spezialwissens ausgewählt wird, gewöhnlich unabhängig von einer Qualifikation als Freiberufler die persön- liche Erfüllung der zu erbringenden Arbeitsleistung im Vordergrund. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern B.________ bei seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ein Unternehmerrisiko zu tragen hatte: Ein solches würde bestehen, wenn er gewisse Kosten unabhängig von seinem Arbeits- erfolg selber zu tragen hätte, wobei insbesondere erhebliche Investitionen für ein Unternehmerrisiko und eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c, 119 V 161 E. 4b; BGer 8C_571/2017 vom 9.11.2017 E. 4.1). Dass B.________ im Hinblick auf die streitbetroffenen Aufträge nennenswerte Investitionen getätigt hätte, wird nicht geltend ge- macht, und die angeblichen Aufwendungen für Weiterbildung, Personal und Infrastruktur betreffen die Einzelunternehmung in Deutschland und nicht die Aufträge der Beschwerdeführerin. Im Übrigen scheint es sich beim Perso- nal um einen einzigen externen bzw. freiberuflichen Mitarbeiter zu handeln, den B.________ bei Bedarf für bestimmte Aufträge beizieht (vgl. Be- schwerde Rz. 70 und 77) und nicht um eine festangestellte Person, der ein Monatsgehalt geschuldet wäre. Weiter ist unbestritten, dass B.________ weder Inkasso- noch Delkredererisiko zu tragen hatte. Eine bloss teilweise Erfolgsabhängigkeit der Entlöhnung, indem diese bei Nichterreichen der «Meilensteine» oder Überschreiten des Kostendachs gemindert worden wäre, stellt offensichtlich kein Unternehmerrisiko dar. 3.3.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin noch, die StRK habe ver- schiedenen Aspekten keine Beachtung geschenkt, die klar gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit A.________s sprächen. Wären diese Elemente in die Gesamtbetrachtung einbezogen worden, hätte der Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 15 scheid zu ihren Gunsten ausfallen müssen (Beschwerde Rz. 81-84). – So- weit die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht rügen will, verkennt sie deren Tragweite: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG (vgl. auch Art. 157 f. StG) sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsäch- lich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 199 Abs. 3 StG und Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Grund- sätzlich reicht aus, dass die Begründung den Betroffenen erlaubt, sich über die Tragweite des Angeordneten ein Bild zu machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BVR 2016 S. 529 E. 4.3, 2012 S. 109 E. 2.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f.; BGE 142 II 154 E. 4.2, 140 II 262 E. 6.2). Hier hat sich die Vorinstanz sehr einlässlich mit den wesentlichen Aspekten der Streitsache befasst und ihre Entscheidgründe umfassend erläutert. Die von der Beschwerdeführerin angeführten zusätzlichen Elemente (fehlende Probezeit, Deklaration der Zahlungen an B.________ bei der Mehrwertsteuer, Haftungsregelung gemäss Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Kriterium «Wahrung fremder resp. eigener Interessen») waren für die Entscheidfindung von keiner oder klar untergeordneter Bedeutung, sodass die StRK ohne Verletzung der Begründungspflicht auf eine Erörterung verzichten konnte und kein anderer Ausgang der vorinstanzlichen Verfahren in Frage kam. 3.4Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, bei der Tätigkeit von B.________ für die Beschwerdeführerin in den Steuerjahren 2009 und 2010 handle es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit, sodass die an ihn ausgerichtete Entschädigung der Quellensteuer unterliegt. Vor dem Hintergrund, dass dem Begriff der unselbständigen Arbeit ein gemeinsames internationales Vorverständnis zugrunde liegt (vgl. Samuel Dürr, in Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2018, Nrn. 100.2016.209/ 210U, Seite 16 zerischen Steuerrecht, 2015, Art. 15 OECD-MA N. 18), ergibt sich im inter- nationalen Verhältnis nichts anderes. Es ist denn auch unstreitig, dass bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Besteuerungsrecht der Schweiz zukommt (vgl. Beschwerde Rz. 40 ff., angefochtene Ent- scheide E. 4.1-4.3). Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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