100.2016.204/205U KEP/BAE/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Urteil vom 14. September 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Barben 100.2016.204 A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt ... Appellantin gegen Einwohnergemeinde Spiez handelnd durch den Gemeinderat, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez vertreten durch Rechtsanwalt ... Appellatin und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, 3714 Frutigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 2 100.2016.205 Einwohnergemeinde Spiez handelnd durch den Gemeinderat, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez vertreten durch Rechtsanwalt ... Appellantin gegen A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt ... Appellatin und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, 3714 Frutigen Streitigkeit aus Vertrag vom 9./23. Dezember 2002 betreffend Gebühren- bemessung Abwasser und Abfallentsorgung (Entscheid des Regierungs- statthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 9. Juni 2016; vkv 1/2015) Sachverhalt: A. Das Betriebsgelände der A.________ AG erstreckt sich über zwei Grundstücke auf dem Gebiet der Einwohnergemeinden (EG) Wimmis und Spiez, die durch eine betriebsinterne Brücke über die Kander verbunden sind. Die Grundstücke wurden in den Jahren 2000 und 2001 der Bauzone zugewiesen. Das gesamte Abwasser aus dem Betriebsgelände wird auf dem Gebiet der EG Spiez in einen Hauptsammelkanal zur Abwasserreinigungsanlage (ARA) Thunersee abgeleitet. Am 9./23. Dezember 2002 schlossen die EG Spiez und die A.________ einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 3 Vertrag über die Bemessung der Gebühren für Abwasser und Abfallentsorgung. Unter dem Titel «Grundsatz der Gebührenbemessung» regelt Ziff. 4.1 des Vertrags die Gebühren für Abwasser wie folgt: «[Abs. 1] Die Anschlussgebühr der heutigen Anlagen (Stichtag 31.12.2002) gilt als bezahlt. Bei allen zukünftigen Um- und Ausbauten / Umnutzungen ist grundsätzlich eine Anschlussgebühr geschuldet. Aufgrund der Tatsache, dass die arealinterne Infrastruktur Sache der A.________ ist, wird von der Gemeinde nur die Hälfte der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt. [Abs. 2: Jährliche Grundgebühr] [Abs. 3] Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund der gemessenen jährli- chen Abwassermenge zu einem reduzierten Tarif in Rechnung gestellt. Aufgrund von Art. 32 Abs. 5 des Abwasserentsorgungsreglementes und der effektiven Schmutzfracht beträgt die Reduktion bis auf weite- res 50 %.» Ziff. 6 bestimmt, dass der Vertrag per 1. Januar 2003 in Kraft tritt und auf Antrag von mindestens einer der Parteien nach den Grundsätzen des Ab- wasserentsorgungsreglements neu auszuhandeln ist, wenn sich die Ver- hältnisse grundlegend ändern. B. Die EG Spiez erhob am 17. September 2015 Klage beim Regierungsstatt- halteramt (RSA) Frutigen-Niedersimmental mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Ziff. 4.1 des Vertrages [...] sei wie folgt abzuändern: a)Streichung des letzten Satzes von Absatz 1 mit dem folgenden Wortlaut: ‹Aufgrund der Tatsache, dass die arealinterne Infra- struktur Sache der A.________ ist, wird von der Gemeinde nur die Hälfte der ordentlichen Gebühren in Rechnung gestellt.› b)Änderung von Absatz 3 [...] in den folgenden neuen Wortlaut: ‹Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund der gemessenen jährlichen Abwassermenge in Rechnung gestellt, wobei eine Multiplikation mit dem gewichteten Verschmutzungsfaktor (gemäss VSA/FES- Richtlinie) erfolgt. Für die Berechnung gilt Art. 32 Abs. 5 bis 7 AbwR.› 2. Eventualiter: Soweit dem Rechtsbegehren Nr. 1 nicht stattgegeben wird, sei festzustellen, dass Ziffer. 4.1 des Vertrages [...] insoweit nichtig, allenfalls unwirksam ist, als der Beklagten Gebührenreduk- tionen für die Anschluss- und die Verbrauchsgebühren gewährt werden, die keine rechtliche Grundlage im AbwR der Gemeinde Spiez haben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 4 Am 20. November 2015 reichte die A.________ eine Klageantwort und Widerklage ein mit folgenden Rechtsbegehren: «A. Klageantwort:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 5 Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 hat der Abteilungspräsident die Verfahren vereinigt. Mit Appellationsantworten vom 6. September bzw. 6. Oktober 2016 beantragen die A.________ und die EG Spiez, die Appellationen der jeweiligen Gegenpartei seien abzuweisen. Die EG Spiez beantragt die Feststellung der Nichtigkeit, eventuell die Änderung von Ziff. 4.1 des Vertrags bezüglich der Reduktion der Anschluss- und Verbrauchsgebühren. Das RSA Frutigen-Niedersimmental hat mit Eingabe vom 3. August 2016 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die EG Spiez am 21. November 2016 die Überbauungsordnungen (ÜO) Kander-Spiez der EG Spiez und Kander-Wimmis der EG Wimmis mit Materialien eingereicht. Die A.________ hat sich am 15. Dezember 2016 dazu geäussert; das RSA Frutigen-Niedersimmental hat mit Eingabe vom 30. November 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustiz- behörden können mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht (Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 9. Juni 2016 stellt ein solches Urteil dar (Art. 88 Bst. d VRPG). 1.2Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a VRPG) prüft das Verwaltungsgericht, in welchem Verfahren die Streitsache richtigerweise zu beurteilen und welches Rechtsmittel zulässig ist (BVR 2011 S. 458 E. 1.1.1). Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträ- gen sind im Klageverfahren zu beurteilen, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (vgl. Art. 88 Bst. d bzw. auch Art. 87 Bst. b VRPG). Die verwaltungsrechtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 6 Klage ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwer- deweg geltend gemacht werden kann (Art. 90 Abs. 1 VRPG). Abwasserge- bühren werden üblicherweise mittels Verfügung festgesetzt (Art. 34 Abs. 1 des Abwasserreglements der EG Spiez vom 24. Juni 2013 [nachfolgend: AbwR 2013; in Kraft seit 1.1.2014]; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 des alten Ab- wasserentsorgungsreglements der EG Spiez vom 24. Oktober 1994 [nachfolgend: AbwR 1994]). Die Gemeinde hat die Möglichkeit, über die ihrer Ansicht nach geschuldeten Gebühren eine Verfügung zu erlassen; wird diese angefochten, kann die Gültigkeit der umstrittenen Vertragsbe- stimmungen im Beschwerdeverfahren geprüft werden. Allerdings zielt das Klageverfahren auf eine andere Rechtsfolge als das Anfechtungsstreitver- fahren betreffend Gebührenfestsetzung, da im Klageverfahren die richterli- che Aufhebung und Anpassung von Vertragsbestimmungen oder die Fest- stellung der Nichtigkeit verlangt wird. Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von den bisherigen Verfahren, in welchen sich die Frage der Ab- grenzung von Klage- und Anfechtungsstreitverfahren stellte (vgl. etwa BVR 2013 S. 365 E. 4.5, 2002 S. 181 E. 1a). Mit dem Vertrag wurden nur – ergänzend zum AbwR – die Grundlagen geschaffen, um die Gebühren mittels Verfügung zu erheben. Die Gültigkeit der umstrittenen Vertragsbe- stimmungen könnte in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Gebüh- renfestsetzung also lediglich vorfrageweise geprüft werden, d.h. sie würde nicht im Sinn von Art. 90 Abs. 1 VRPG «auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht». Eine Aufhebung oder Änderung der umstrittenen Bestimmungen wäre im Beschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. BVR 1996 S. 219 E. 5b). Es liegt zudem ein echter Vertragsstreit vor, denn das Vereinbarte ist ge- setzlich nicht vorgegeben und es sind tatsächlich vertraglich geregelte Punkte umstritten (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 87 N. 11 am Ende; anders insofern VGE 2014/160 vom 30.1.2015 E. 1.2). Es spricht daher einiges dafür, dass das Klagever- fahren im vorliegenden Fall zulässig ist. Dies kann jedoch aus prozessöko- nomischen Überlegungen letztlich offenbleiben, zumal weder die A.________ noch das Regierungsstatthalteramt am Vorgehen der Gemeinde Anstoss genommen haben, der Instanzenzug im Klageverfahren derselbe ist wie im Beschwerdeverfahren (Regierungsstatthalteramt– Verwaltungsgericht) und die Kognition des Verwaltungsgerichts im Appellationsverfahren umfassend ist (Art. 93 Abs. 2 VRPG; zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 7 umgekehrten Fall vgl. BVR 1996 S. 219). Es ergeben sich daher für keine der Verfahrensbeteiligten Prozessnachteile. Eine Aufhebung des Verfahrens von Amtes wegen (Art. 40 VRPG) kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. 1.3Gegenstand der Appellationsverfahren bilden in der Sache die Ziff. 4.1 Abs. 1 und 3 des Vertrags vom 9./23. Dezember 2002, die der Re- gierungsstatthalter bezüglich der Reduktion der Anschluss- und Ver- brauchsgebühren als nichtig erachtet. Die Gemeinde hat als Hauptbegeh- ren ihrer Klage die Änderung, als Eventualbegehren die Feststellung der Nichtigkeit der genannten Vertragsbestimmungen beantragt. Dies ist ent- gegen der Auffassung der A.________ zulässig. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit ist in aller Regel zu bejahen; aus Gründen der Rechtssicherheit besteht ein schützenswertes Bedürfnis, den Schein einer zu befolgenden Anordnung ausdrücklich zu beseitigen (vgl. für das Beschwerdeverfahren BVR 2013 S. 536 E. 3.2). Die Gemeinde begründet ihr Rechtsschutzinteresse an der Appellation damit, dass der Regierungsstatthalter lediglich ihr Eventualbegehren gutgeheissen hat und ihr Hauptbegehren im von der A.________ eingeleiteten Appellationsverfahren rechtskräftig ausser Streit gestellt wäre (Appellation Ziff. 5 im Verfahren 100.2016.205). – Dies trifft nicht zu: Sowohl das Klagebegehren um Änderung des Vertrags als auch dasjenige um Feststellung der Nichtigkeit zielen darauf, eine nach Auffassung der Gemeinde unzulässige Vertragsbestimmung zu beseitigen; durch die Änderung von Ziff. 4.1 Abs. 3 soll die Bestimmung durch die – ohne Vertrag ohnehin geltenden – reglementarischen Bestimmungen ersetzt werden (vgl. hinten E. 5.5). Die Begehren unterscheiden sich somit höchstens in der zeitlichen Wirkung: Die Gemeinde beabsichtigt, im Fall der Nichtigkeit noch nicht verjährte Verbrauchsgebühren nachzufordern (Appellationsantwort N. 10 im Verfahren 100.2016.204 [act. 11]), während eine Änderung des Vertrags erst für die Zukunft gelten würde. Das Eventu- albegehren um Feststellung der Nichtigkeit geht somit weiter als das Hauptbegehren um Vertragsänderung, was zulässig ist (BVR 2012 S. 443 [VGE 2011/179/180 vom 9.2.2012] nicht publ. E. 1.2; Max Kummer, Grund- riss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 107). Dies bedeutet aber, dass die Gemeinde durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist; das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 8 Begehren um Vertragsänderung liegt innerhalb des Streitgegenstands des Appellationsverfahrens 100.2016.204 und es ist der Gemeinde unbenom- men, mit Appellationsantwort in jenem Verfahren (als Eventualbegehren) die Änderung des Vertrags zu verlangen, was sie denn auch tut (Appellati- onsantwort [act. 11], Rechtsbegehren und N. 7). Auf die Appellation im Verfahren 100.2016.205 ist folglich mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Einzutreten ist hingegen auf die form- und fristgerechte Appel- lation der A.________ im Verfahren 100.2016.204 (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Gegen das Nichteintreten auf die Widerklage hat die A.________ nicht appelliert; Ziff. 4.3 des angefochtenen Entscheids ist somit in Rechtskraft erwachsen, was aus Gründen der Rechtssicherheit im Dispositiv festzuhalten ist. 1.4Dem Verwaltungsgericht stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse wie der Vorinstanz zu. Es würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 93 N. 7). 2. 2.1Gemäss dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legali- tätsprinzip) im Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben einer formellge- setzlichen Grundlage, welche sie in den Grundzügen umschreibt (Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV und Art. 69 Abs.4 Bst. b der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BVR 2015 S. 3 E. 3.4, 2013 S.120 E.4.1; zum Legalitäts- prinzip im Abgaberecht statt vieler BGE 136 I 142 E. 3.1, 135 I 130 E. 7.2 [Pra 99/2010 Nr. 1], 132 II 371 E. 2.1; BVR 2001 S. 539 E. 3a, je mit Hin- weisen). Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone, die Kosten von Bau, Betrieb und Unterhalt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 9 Abwasseranlagen den Verursacherinnen und Verursachern zu überbinden, insbesondere aufgrund der Art und der Menge des erzeugten Abwassers (Bst. a). Dementsprechend muss die kommunale Abwasserentsorgung selbsttragend sein (Art. 24 Abs. 1 des Kantonalen Gewässerschutzgeset- zes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]; Art. 32 Abs. 1 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Sie wird finanziert über Gebühren (Anschluss-, Grund- und Verbrauchsgebühren) und Beiträge (Art. 24 Abs. 2 KGSchG; zum Ganzen Peter M. Keller, Umwelt- und Energierecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Berni- sches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 593 ff., 614 f. N. 51 f.). 2.2Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist als Handlungsform des Ver- waltungsrechts anerkannt und weit verbreitet. Um zu vermeiden, dass das Legalitätsprinzip ausgehöhlt wird, müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zunächst muss eine kompetenzgemäss erlassene Rechtsnorm den Vertrag vorsehen, dafür Raum lassen oder ihn jedenfalls nicht aus- drücklich ausschliessen. Weiter muss der Vertrag nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die er im Einzelfall konkretisiert, die geeignetere Handlungsform sein als die Verfügung (BGE 136 I 142 E. 4.1, 136 II 415 E. 2.6.1; Georg Müller, Zulässigkeit des Vertrages und zulässige Vertrags- inhalte, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 25 ff., 36). Die Erhebung der Abwassergebühren nach dem Verursacherprinzip richtet sich nach Art. 60a Abs. 1 GSchG und damit nach Bundesumweltrecht. Art. 49 VRPG, der den Vorrang der Verfügung ausdrücklich vorschreibt, ist daher im vorliegenden Fall nicht massgebend (vgl. BVR 1996 S. 219 E. 2b; BGer 1A.266/2005 vom 13.3.2006, in URP 2006 S. 361 E. 2.8). In besonderen Fällen kann ein verwaltungsrechtlicher Vertrag auch dann abgeschlossen werden, wenn keine Norm ausdrücklich dazu ermächtigt, und es darf eine Vertragspartei auch zu Leistungen ver- pflichtet werden, die ihr die Behörde mittels Verfügung nicht auferlegen könnte; doch müssen die vertraglich vereinbarten Leistungen auf einer ge- setzlichen Grundlage beruhen. Das gilt im Hinblick auf das Legalitätsprinzip im Abgaberecht umso mehr, wenn der Vertrag die Entrichtung öffentlicher Abgaben regelt (BGE 136 I 142 E. 4.2; BGer 1A.266/2005 vom 13.3.2006, in URP 2006 S. 361 E. 2.4 f.). Abgaberechtliche Vergünstigungen dürfen nur gewährt werden, soweit es der betreffende Rechtserlass zulässt. Ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 10 rechtswidriger Abgabevergünstigungsvertrag liegt nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts allerdings erst dann vor, wenn Privaten eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Sonderbehandlung gewährt wird, die ihnen wirtschaftliche Vorteile einräumt. Nichts einzuwenden ist unter diesem Blickwinkel gegen einen Erschliessungsvertrag, mit dem sich eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer verpflichtet, anstelle von Beiträgen oder Gebühren eine andere vollwertige Gegenleistung zu erbrin- gen (BGE 103 Ia 31 E. 2b, 103 Ia 505 E. 3b; BVR 1982 S. 56 E. 3; Frank Klein, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003, S. 82). 3. 3.1Umstritten ist zunächst, ob der Vertrag vom 9./23. Dezember 2002 zulässig ist, soweit er die künftigen Anschlussgebühren um 50 % reduziert. Die A.________ hält den Vertrag für rechtmässig, da die Gebührenreduktion historisch begründet sei; sie macht geltend, sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) habe die arealinternen Leitungen und den Sammelkanal erstellt, der in den ARA-Hauptsammelkanal mündet, und damit eine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Die Gemeinde stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die A.________ hätte diese Leitungen von Gesetzes wegen ohnehin erstellen und unterhalten müssen; darin sei folglich keine Gegenleistung für eine Gebührenreduktion zu sehen. 3.2Gemäss Art. 35 Abs. 1 KGV sind die Anschlussgebühren für Indust- rie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe nach den allgemeinen Regeln von Art. 33 KGV zu erheben. Dabei sollen die Anschlussgebühren die In- vestitionskosten für die Erstellung und Anpassung von Anlagen decken (Art. 33 Abs. 1 KGV). Die Anschlussgebühr ist auf Grund der Belastungs- werte, der zonengewichteten Grundstücksfläche oder einer anderen verur- sachergerechten Bemessungsgrundlage zu erheben (Art. 33 Abs. 2 KGV). Gemäss Art. 30 Abs. 3 AbwR 1994 wurde die Anschlussgebühr bei Indust- rie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben aufgrund der Belastungswerte gemäss den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Was- serfaches (SVGW) erhoben. Neu wird sie nach Art. 30 Abs. 2 AbwR 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 11 aufgrund der Einwohnergleichwerte erhoben. Bei einer Erhöhung der Be- lastungswerte bzw. der Einwohnergleichwerte oder der Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine Nachgebühr zu bezahlen (Art. 30 Abs. 5 AbwR 1994 und Art. 30 Abs. 4 AbwR 2013). Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenreglement zum AbwR. 3.3Die Grundlagen für die Erhebung von Nachgebühren für künftige Ausbauten sind somit im AbwR und im Gebührenreglement enthalten; diese sehen keine Möglichkeit vor, die Gebühren vertraglich zu vereinba- ren, und lassen den Behörden bei der Erhebung auch keinen Spielraum. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist eine vertragliche Reduk- tion dieser Gebühren daher nur zulässig, sofern dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wird, wovon in ihrem Rechtsverständnis auch die Vertragsparteien ausgehen. Umstritten ist hingegen, ob die Erstellung der arealinternen Abwasserleitungen und des Abwassersammelkanals eine solche Gegenleistung darstellt. 3.4Zu prüfen ist folglich, ob die arealinternen Abwasserleitungen und der Abwassersammelkanal als Hausanschluss im Sinn von Art. 106 Abs.3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) oder als Detailer- schliessungsanlage im Sinn von Art. 106 Abs. 2 Bst. b BauG zu qualifizie- ren sind. Die Unterscheidung ist namentlich von Bedeutung für die Er- schliessungspflicht der Gemeinde, die sich nur auf die Basis- und die De- tailerschliessung erstreckt (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 BauG), für die Kostenverteilung zwischen der Gemeinde und den beteiligten Grundei- gentümerinnen und Grundeigentümern (Art. 111 f. BauG) und für die Frage, in wessen Eigentum die Anlagen stehen (Art. 109 Abs. 2 BauG). Die Tauglichkeit der Unterscheidung für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen ist aber umstritten. Dementsprechend behält das BauG eine anderweitige Regelung der Spezialgesetzgebung oder durch den zuständigen öffentli- chen Erschliessungsträger vor (Art. 106 Abs. 2 BauG; vgl. zum Ganzen Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 4. Aufl. 2017, Art. 106/107 N. 3). Die EG Spiez hat die Hausanschlussleitungen in Art. 7 AbwR 1994 definiert als private Leitungen, die ein Gebäude oder eine Ge- bäudegruppe mit dem öffentlichen Leitungsnetz verbinden (Abs. 1). Die Leitung zu einer zusammengehörenden Gebäudegruppe (gemeinschaftlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 12 projektierte Überbauung eines in sich geschlossenen Areals einer Grundei- gentümerin oder eines Grundeigentümers oder mehrerer in einer Bauher- rengemeinschaft zusammengeschlossener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer) gilt als gemeinsame private Hausanschlussleitung, auch wenn das Areal in verschiedene Grundstücke aufgeteilt ist (Abs. 2 Satz 1). Diese Definition wurde übernommen in Art. 7 Abs. 1 und 2 AbwR 2013. Nach beiden Bestimmungen bleiben Nutzungspläne der Gemeinde vorbe- halten. 3.5Am 7. Mai 2001 haben die Gemeinde und die A.________ einen Infrastrukturvertrag abgeschlossen (act. 1C Beilage 8); dieser regelt unter anderem die Eigentumsverhältnisse und Unterhaltspflichten für Anlagen der Abwasserentsorgung. Gemäss diesem Vertrag werden Einrichtungen innerhalb des Perimeters der ÜO Kander-Spiez als Eigentum der A.________ betrachtet und von ihr vorschriftsgemäss unterhalten (Vertrag B 1.1). Dasselbe gilt für den ARA-Hauptsammelkanal ab Arealgrenze bis Hauptkanal Spiez-Thun (B 2.1). Projektierung und Bau neuer Anlagen sollen gemäss Vertrag von der A.________ durchgeführt und finanziert werden; sind Erweiterungen oder Anpassungen an den bestehenden Erschliessungsanlagen der Gemeinde notwendig, können die Kosten der A.________ übertragen werden (B 3). Damals bezahlte die A.________ die Kosten für die Abwasserentsorgung direkt an die ARA (B 4.1), was mit dem hier umstrittenen Vertrag geändert wurde. In der ÜO Kander-Spiez, beschlossen am 2. Dezember 2001, ist festgehalten, dass es sich bei den Strassen, Verbindungswegen und Geleisen sowie den Anlagen der Ver- und Entsorgung innerhalb des ÜO-Perimeters um interne Erschliessungsanlagen gemäss Art. 106 Abs. 3 BauG handelt (Art. 8 Abs. 4 der Überbauungsvorschriften [ÜV], act. 14B). Die Erschliessung der beiden ÜO Kander-Spiez/Kander-Wimmis mit Strassen- und Werkleitungen ist soweit notwendig in einem Infrastrukturvertrag mit den beiden Standortgemeinden sicherzustellen (Art. 18 ÜV). Die gleichen Bestimmungen finden sich ebenfalls in der ÜO Kander-Wimmis der EG Wimmis vom 7. Dezember 2000 (act. 14C). 3.6Die arealinternen Leitungen sind in den Überbauungsvorschriften somit eindeutig als Hausanschlüsse definiert, was gemäss Art. 106 Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 13 BauG zulässig ist (vorne E. 3.4). Ihre rechtliche Qualifikation ist denn auch nicht ernstlich umstritten. Die A.________ beruft sich vielmehr im Wesentlichen auf ihr Eigentum am Sammelkanal, der das Areal mit dem ARA-Hauptsammelkanal verbindet. Dessen rechtliche Einordnung ergibt sich nicht aus den Überbauungsvorschriften, zumal er sich über den Perimeter der ÜO hinaus erstreckt. Hingegen ist er als Leitung zu einer zusammengehörenden Gebäudegruppe im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AbwR zu betrachten und demnach als Hausanschluss zu qualifizieren. Dass das Areal der A.________ eine zusammengehörende Gebäudegruppe darstellt, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 ÜV. Es wäre jedoch auch ohne diese Bestimmung als solche zu qualifizieren, zumal das Gelände umzäunt ist und sicherheitstechnisch von der A.________ dominiert wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 ÜV). Eigentum und Unterhalt der arealinternen Leitungen der Gemeinde zuzuweisen, wäre unter diesen Umständen nicht praktikabel. Daran ändert nichts, dass auch die Wohnhäuser Niesenstrasse 24 bis 34 (Parzelle B.________ Gbbl. Nr. 1___), die sich ausserhalb des Perimeters der ÜO befinden, an die Leitungen der A.________ angeschlossen sind. Diese wurden in Ziff. 3 des Vertrags vom 9./23. Dezember 2002 unter dem Titel «Wirkungsbereich» ausdrücklich erwähnt (der Anschluss war der Gemeinde entgegen ihren heutigen Ausführungen somit bekannt). Die Qualifikation auch des Sammelkanals als Hausanschluss gemäss Art. 7 Abs. 2 AbwR entspricht im Übrigen der Empfehlung des kantonalen Fachamts, für die Abgrenzung die sogenannte «Y-Regel» anzuwenden, wonach die Leitungen ab demjenigen Kontrollschacht als öffentlich gelten, an dem die Anschlüsse von zwei Ge- bäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen vereinigt werden (Merkblatt «Eigentumsabgrenzung und öffentlich-rechtliche Sicherung von öffentlichen Leitungen» des AWA vom September 2012 S. 9 f., einsehbar unter: http:/www.bve.be.ch, Rubriken «Amt für Wasser und Abfall», «Formulare/Merkblätter», «Abwasserentsorgung»). Mit dieser Qualifikation stimmt überein, dass das Eigentum am Sammelkanal und dessen Unterhalt im Infrastrukturvertrag vom 7. Mai 2001 der A.________ zugewiesen wurde. 3.7Nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (und nach wie vor) geltenden Bestimmungen war die A.________ somit von Gesetzes wegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 14 verpflichtet, die arealinternen Leitungen und den Sammelkanal zu erstellen. Welche Gründe zu der vertraglichen Regelung betreffend Anschlussgebüh- ren geführt haben, lässt sich nicht (mehr) nachvollziehen. Es trifft sicher zu, dass das Areal verglichen mit anderen zusammengehörenden Gebäude- gruppen sehr gross ist und die A.________ demzufolge hohe Erschliessungskosten zu übernehmen hatte. Wie sie zudem geltend macht, bestanden wohl historische Gründe; es ist davon auszugehen, dass die Leitungen vor Jahrzehnten von der Rechtsvorgängerin der A.________ erstellt wurden, als das Areal noch ein Armeegelände ausserhalb der Bauzone war. Wie sich die Rechtslage damals präsentierte, kann jedoch offenbleiben: Selbst wenn die A.________ oder ihre Rechtsvorgängerin ursprünglich Leistungen übernommen hätten, zu welchen sie nicht verpflichtet waren, könnte sich dies höchstens auf die Festlegung der Anschlussgebühren für die bestehenden Bauten auswirken, die jedoch gerade nicht beanstandet wird. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass eine Abgeltung für derartige Leistungen im Infrastrukturvertrag vom 7. Mai 2001 geregelt würde, zumal dieser offensichtlich im Hinblick auf den Erlass der ÜO geschlossen wurde. Der umstrittene Vertrag betreffend die Abwassergebühren kann daher nicht als Vergleich zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit bei ungewisser Sach- und Rechtslage (hier betreffend die Erschliessungsanlagen) gesehen werden, bei dem unter Umständen von der Regelung des Rechtsverhältnisses abgewichen werden kann, zu der es bei umfassender Klärung der Sach- und Rechtslage gekommen wäre (vgl. dazu etwa BGE 138 V 147 E. 2.4). Weitere Abklärungen zur geschichtlichen Entwicklung und zu den örtlichen Verhältnissen erübrigen sich; die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 3.8Die Reduktion der Nachgebühr bei zukünftigen Ausbauten wird im Vertrag ausschliesslich mit der arealinternen Infrastruktur begründet, deren Erstellung jedoch gerade keine gleichwertige Gegenleistung darstellt. Ebenso wenig ist in der Erstellung des Sammelkanals eine Grundlage für die Reduktion der Nachgebühr bei zukünftigen Ausbauten zu sehen. Die Bemessung einer solchen Gebühr richtet sich gemäss allgemeinen Grundsätzen nach der Rechtslage im Zeitpunkt, in dem der Anschluss voll- zogen wird (BGE 103 Ia 26 E. 2; BVR 2003 S. 84 E. 4e). Anschlussgebüh- ren dienen dazu, die Erstellungskosten der Abwasseranlagen zu decken.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 15 Jedenfalls in jenen Fällen, in denen bei der erstmaligen Festsetzung der Anschlussgebühr nicht die gesamte baulich mögliche Ausnützung der Par- zelle berücksichtigt wurde, sondern lediglich auf die vorhandene Bebauung abgestellt wurde, ist bei späteren baulichen Erweiterungen konsequenter- weise und systembedingt eine nachträgliche Gebühr zu erheben. Nicht entscheidend ist, welche tatsächliche, neue Anschlussleistung von der Gemeinde erbracht wird oder ob ihr überhaupt ein spezieller Aufwand ent- steht. Ferner ist unerheblich, ob und inwieweit die bauliche Veränderung tatsächlich zu einer höheren Belastung der Abwasseranlagen führt (VGE 22872 vom 7.12.2007 E. 6.4.1 ff., 22788 vom 20.6.2007 E. 5.4 f., je mit weiteren Hinweisen; Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabga- ben aus rechtlicher Sicht, in URP 1999 S. 539 ff., 567 ff. mit Hinweis auf BVR 1994 S. 458). Ein Ausbau auf dem Areal der A.________ belastet nicht nur die Infrastruktur in deren Eigentum, sondern ebenso den Hauptsammelkanal bis zur ARA, der im Eigentum der Standortgemeinden und des Gemeindeverbands ARA Thunersee steht (http://www.arathunersee.ch, Rubriken «Verband», «Einzugsgebiet»). Das im Vergleich dazu relativ kurze Teilstück im Eigentum der A.________ rechtfertigt es nicht, die Nachgebühr für zukünftige Ausbauten um die Hälfte zu reduzieren. Die entsprechende vertragliche Vereinbarung ist daher seit ihrem Abschluss rechtswidrig, wie auch das Regierungsstatthalteramt zutreffend erkannt hat. 4. 4.1In Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass Ver- einbarungen, die schon bei ihrem Abschluss fehlerhaft waren, nicht ohne weiteres nichtig sind. Eine solche Folge rechtfertigt sich nur, wenn beson- ders schwere Rechtsmängel vorliegen oder wenn die Vertragsparteien in bewusstem Zusammenwirken auf dem Umweg über den Vertrag einen rechtswidrigen Erfolg herbeiführen wollten (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 35 N. 5 ff.; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1350 ff., auch zum Folgenden). Andernfalls steht die Anfechtbarkeit oder Widerrufbarkeit eines Vertrags mit rechtswidrigem Inhalt in Frage, wobei die Regeln über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 16 den Widerruf von Verfügungen sinngemäss anwendbar sind. Danach kann ein ursprünglich fehlerhafter, rechtswidriger Vertrag dann aufgehoben wer- den, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts überwiegt gegenüber dem Interesse an der Rechtssicherheit und am Schutz des Vertrauens in den Bestand des Vertrags (BGE 105 Ia 207 E. 2b, 103 Ia 31 E. 2c und 103 Ia 505 E. 4; BVR 1996 S. 219 E. 5a mit zahlreichen Hinweisen). Der Grundsatz «pacta sunt servanda» gebietet, dass vertraglich übernommene Verpflichtungen vom Gemeinwesen und von der privaten Vertragspartei auch zu erfüllen sind, falls sich der Vertrag als rechtswidrig erweist, sofern es sich dabei nicht um einen gravierenden Mangel handelt. Das Vertrauensschutzinteresse der privaten Vertragspartei ist dann besonders gewichtig, wenn diese durch den Vertrag begünstigt wird. Aber auch bei einem die private Vertragspartei belastenden Vertrag ist nicht jeder Rechtsfehler geeignet, die Aufhebung des Vertrags zu bewir- ken, sondern bloss Mängel, die so schwer wiegen, dass die Geltendma- chung durch die private Partei, die dem Vertrag zugestimmt hat, nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheint (BGE 105 Ia 207 E. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1355). Das Gesagte gilt insbesondere dann, wenn die andere Vertragspartei ihre Leistung bereits erbracht hat und sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BVR 1996 S. 219 E. 5a mit Hinweis auf BVR 1985 S. 326; zum Ganzen VGE 21596U2 vom 7.5.2014 E. 2.4). Sind nur Teile eines Vertrags rechtswidrig, kann der Ver- trag durch das Gericht angepasst werden (Frank Klein, a.a.O., S. 140 f., 151 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1374). 4.2Entgegen der Auffassung des Regierungsstatthalters wiegt die Ver- letzung der abgaberechtlichen Vorschriften nicht derart schwer, dass von der Nichtigkeit des Vertrags auszugehen wäre. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der A.________ jedoch nicht, dass die Vertragsbestimmung gültig wäre (vgl. Appellation im Verfahren 100.2016.204 S. 3). Das öffentliche Interesse an der rechtsgleichen und verursachergerechten Erhebung der Abwassergebühren gebietet klarerweise die Aufhebung der rechtswidrigen Vertragsbestimmung in analoger Anwendung der Regeln über den Widerruf von Verfügungen. Die Gemeinde hat sich zweifellos treuwidrig verhalten, indem sie den Vertrag über die Abwassergebühren geschlossen hat und diesen einige Jahre später nicht mehr gelten lassen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 17 will. Dies fällt insofern nicht ins Gewicht, als die A.________ keine Gegenleistung für die gewährte Gebührenreduktion erbracht hat. Hingegen macht die A.________ geltend, ohne diesen Vertrag hätte der Infrastrukturvertrag vom 7. Mai 2001 unverändert weiter gegolten, nach welchem sie die Gebühren direkt der ARA zu entrichten hatte. Davon kann jedoch nicht für unbeschränkte Zeit ausgegangen werden: Das AbwR bildet die rechtliche Grundlage dafür, dass die Gebühren direkt von der Gemeinde erhoben werden; diesem Zweck diente denn auch der hier umstrittene Vertrag. Angesichts der heutigen Rechtsauffassung der Gemeinde ist nicht anzunehmen, dass die – reglementswidrige – Vereinbarung, wonach die Gebühren direkt mit der ARA ausgehandelt wurden, nach wie vor Bestand hätte. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Aufhebung der Vertragsbestimmung daher nicht entgegen. Ziff. 4.1 des Vertrags ist demzufolge aufzuheben. 5. 5.1Umstritten ist weiter die Zulässigkeit von Ziff. 4.1 Abs. 3 des Ver- trags betreffend die hälftige Reduktion der Verbrauchsgebühren. Die A.________ bringt dazu vor, die Erhebung der vollen Verbrauchsgebühren würde zusammen mit den (unbestrittenen) Grundgebühren gegen das Äquivalenzprinzip verstossen, indem sie (die A.________) einen unverhältnismässig grossen Anteil der kommunalen Ausgaben für die Abwasserentsorgung zu tragen hätte. Ihre Gegenleistung für die Gebührenreduktion liege darin, dass sie die Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht beanstandet habe. Zudem macht sie geltend, die heutige Schmutzfracht und Abwassermenge seien mit der Situation bei Vertragsschluss absolut vergleichbar. Die – nicht bestrittenen – Verschmutzungsfaktoren bildeten den Mittelwert aus einer Woche zu Zeiten voller Produktion ab und stellten nicht den mittleren Ver- schmutzungsfaktor des gesamten Abwasseranfalls eines Jahres dar. Bei der Bemessung des Abwasseranfalls sei zudem das Meteorwasser auszu- nehmen. Die Gemeinde gibt demgegenüber an, die Parteien seien bei Ver- tragsschluss von einem Verschmutzungsfaktor von deutlich unter 1,0 aus- gegangen; dieser liege jedoch seit mindestens sieben Jahren weit darüber,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 18 bei ca. 1,5. Es bestünden damit grundlegend veränderte Verhältnisse, die nach Ziff. 6 des Vertrags zu dessen Änderung führen könnten. 5.2Im Gegensatz zu den Anschlussgebühren (vorne E. 3.2) gelten für die Erhebung von Verbrauchsgebühren nach Art. 35 Abs. 2-5 KGV für In- dustrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe besondere Regeln. Unter- schieden wird dabei zwischen Gross- und Kleineinleitern (Art. 35 Abs. 2 KGV). Bei Grosseinleiterbetrieben sind die Verbrauchsgebühren auf Grund des Produkts aus dem Abwasseranfall multipliziert mit dem gewichteten Verschmutzungsfaktor zu erheben (Art. 35 Abs. 5 KGV). Die Gebühren sind nach der Richtlinie «Finanzierung der Abwasserentsorgung» des Ver- bands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) zu be- rechnen. Für die Gebührenbemessung bei Grosseinleitern ist die Analyse von Abwasserproben zur Frachtermittlung erforderlich. Es drängt sich auf, die Modalitäten betreffend Abwasserprobenahme und -untersuchung sowie die Berechnung in einem Vertrag zwischen dem Betrieb und der Gemeinde zu regeln (Sachplan Siedlungsentwässerung der Kantone Bern und Solothurn vom Dezember 2010, Ziff. 4.1.6 S. 47 f., einsehbar unter: http://www.bve.be.ch, Rubriken «Wasser», «Abwasserentsorgung»). Die EG Spiez hat die Erhebung der Verbrauchsgebühren bei Grosseinleiterbe- trieben in Art. 32 Abs. 5-7 AbwR 1994 geregelt, die wörtlich in Art. 32 Abs. 5-7 AbwR 2013 übernommen wurden. Abs. 5 entspricht Art. 35 Abs. 5 KGV. Abs. 6 sieht vor, dass die Verbrauchsgebühr sowie die Einzelheiten zur Ermittlung des Abwasseranfalls und des gewichteten Verschmut- zungsfaktors in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt werden. Be- steht kein Vertragsverhältnis, erfolgt eine pauschale Einschätzung nach Abs. 5 anhand der Angaben der ARA (Abs. 7). 5.3Nach der erwähnten kommunalen Regelung ist für die Festlegung der Verbrauchsgebühren von Grosseinleiterbetrieben der öffentlich-rechtli- che Vertrag als Handlungsform vorgesehen. Eine vertragliche Regelung der Verbrauchsgebühren ist daher grundsätzlich zulässig. Nach Art. 32 Abs. 6 AbwR soll ein solcher Vertrag die Einzelheiten zur Ermittlung des Abwasseranfalls und des gewichteten Verschmutzungsfaktors enthalten. Ziff. 4.1 Abs. 3 des Vertrags enthält diese Elemente gerade nicht; aus der Vertragsbestimmung ergibt sich, dass die Gebühr aufgrund der gemesse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 19 nen jährlichen Abwassermenge festgelegt wird, die gemäss Art. 32 Abs. 5 AbwR mit dem gewichteten Verschmutzungsfaktor multipliziert werden soll. Weshalb aufgrund der effektiven Schmutzfracht «bis auf weiteres» eine Reduktion von 50 % gewährt wurde, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, inwiefern die hälftige Reduktion der Ge- bühr einem tieferen Verschmutzungsgrad hätte Rechnung tragen sollen; solches würde dem Grundsatz der Abgabenerhebung nach dem Verursa- cherprinzip im Sinn von Art. 60a Abs. 1 GSchG widersprechen. Es ist des- halb nicht von Bedeutung, wie hoch die effektive Schmutzfracht im Zeit- punkt des Vertragsschlusses war. Weitere Beweismassnahmen dazu erüb- rigen sich daher; die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. Andere Gründe für eine Reduktion der Gebühr um 50 % sind nicht ersicht- lich, namentlich wird diese nicht mit der Infrastruktur oder dem Äquivalenz- prinzip begründet. Dem Äquivalenzprinzip wäre denn auch nicht mit einer pauschalen Reduktion Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 5.4). Aus dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 6 AbwR, wonach die Verbrauchsgebühr vertrag- lich festgelegt wird, folgt entgegen der Auffassung der A.________ nicht, dass die Parteien bei der Festlegung der Gebühr freie Hand hätten, zumal nach dieser Bestimmung auch der Abwasseranfall und der Verschmutzungsfaktor vertraglich festgelegt werden sollen und sich die Gebühr folglich an diesen zu orientieren hat. Eine gleichwertige Gegenleistung der A., die eine Reduktion der Gebühr begründen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 2.2). 5.4Die A. macht geltend, die Erhebung der vollen reglementarischen Verbrauchsgebühr würde das Äquivalenzprinzip verletzen. Wiederkehrende Abwassergebühren sind als Benutzungsgebühren ausgestaltet und haben als solche dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen (BVR 2006 S. 508 E. 5.2 mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N. 25 und § 58 N. 23c; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in ZBl 2003 S. 505 ff., 522 f. und 525; Peter Karlen, a.a.O., S. 546). Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Gleichbehandlungsgebots und des Will- kürverbots (Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 KV; Art. 5 Abs. 2, Art. 8 f. BV) im Einzelfall dar und bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensicht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 20 lichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie den Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 130 III 225 E. 2.3; BGer 2C_995/2012 vom 16.12.2013, in URP 2015 S. 91 E. 5.3; BVR 2007 S. 79 [VGE 22421 vom 26.9.2006] nicht publ. E. 2.2, 2005 S. 433 E. 6.1; Adrian Hungerbühler, a.a.O., S. 522 ff.; zum Ganzen VGE 2011/173 vom 2.5.2012 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Das Äquiva- lenzprinzip kann bei besonderen Verhältnissen zu einer Gebührenreduktion Anlass geben (vgl. BVR 2007 S. 79 E. 6.1; Peter Karlen, a.a.O., S. 557 und 561). Ob dies auf die Verbrauchsgebühren im vorliegenden Fall zutrifft, kann nicht unabhängig von deren betragsmässiger Festsetzung überprüft werden und ist daher nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Der A.________ bleibt es unbenommen, diese Rüge in einem Beschwerdeverfahren betreffend die von der Gemeinde verfügungsweise festzusetzende Gebühr vorzubringen. 5.5Ziff. 4.1 Abs. 3 des Vertrags ist damit ebenfalls ursprünglich rechts- fehlerhaft. Für deren Änderung sind daher nicht grundlegend veränderte Verhältnisse im Sinn von Ziff. 6 des Vertrags erforderlich. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der rechtsgleichen und verursacher- gerechten Erhebung der Abwassergebühren ist die rechtswidrige Bestim- mung ebenso wie Abs. 1 in analoger Anwendung der Regeln über den Wi- derruf von Verfügungen aufzuheben (vgl. vorne E. 4.2). Die von der Ge- meinde beantragte Neufassung sieht die Bemessung der Gebühr nach den reglementarischen Bestimmungen vor, die ohne die abweichende vertragli- che Regelung ohnehin anwendbar sind. Es ist daher entbehrlich, die neue Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen. Die Verbrauchsgebühren sind folglich für die Zukunft nach Art. 32 Abs. 5-7 AbwR zu bemessen. Die Klage ist in diesem Sinn gutzuheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 21 6. 6.1Die Verfahrens- und Parteikosten im Appellationsverfahren sind nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien zu verlegen (Art. 109 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 109 N. 2). Bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 7 und Art. 106 N. 3). Im Verfahren 100.2016.204 obsiegt die Gemeinde formell im Wesentlichen mit ihrem Eventualbegehren, das jedoch dem Hauptbegehren der Klage entspricht, wobei die Reihenfolge der Begehren nach dem Entscheid des Regierungs- statthalters aus prozessrechtlichen Überlegungen geändert wurde. Die Neufassung von Ziff. 4.3 des Vertrags erübrigt sich deshalb, weil die bean- tragte Regelung gemäss AbwR ohnehin gilt; eine Kostenausscheidung zu Lasten der Gemeinde rechtfertigt sich deswegen nicht. Die A.________ hat dementsprechend die Verfahrenskosten zu tragen und der Gemeinde die auf dieses Verfahren entfallenden Parteikosten zu ersetzen (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Art. 104 Abs. 4 VRPG ist im Klageverfahren nicht anwendbar (BVR 2008 S. 5 [VGE 22765 vom 1.6.2007] nicht publ. E. 9.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 16, Art. 109 N. 2). Im Verfahren 100.2016.205 wird die Gemeinde kostenpflichtig, da auf ihre Appellation nicht einzutreten ist. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen und der A.________ die auf dieses Verfahren entfallenden Parteikosten zu ersetzen. 6.2Gemäss Art. 41 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) ist das Ho- norar abhängig vom Streitwert. Kann dieser zahlenmässig nicht bestimmt werden, beträgt das Honorar Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.--. Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zu- schlag von bis zu 200 % gewährt. In Rechtsmittelverfahren, soweit sie von der bisherigen Anwältin oder vom bisherigen Anwalt geführt werden, be- trägt das Honorar bis zu 50 % des Honorars gemäss Art. 5 PKV (Art. 7 PKV). Der Rechtsvertreter der A.________ macht für das Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 22 100.2016.205 ein Honorar von Fr. 10'000.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend. Der Streitwert kann nicht bestimmt werden, es sind jedoch bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren; das Honorar beträgt somit bis Fr. 17'700.--. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung und die Schwierigkeit können als überdurchschnittlich betrachtet werden; der Aufwand wurde indessen dadurch reduziert, dass der Rechtsvertreter der A.________ bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren über Aktenkenntnis verfügte und dass er in den beiden parallelen Verfahren vor Verwaltungsgericht zu denselben Rechtsfragen Stellung nehmen konnte. Vor der Vorinstanz hat der Rechtsvertreter zudem ein tieferes Honorar geltend gemacht. Da die A.________ selber mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens- Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch), ist bei der Festlegung des Parteikostenersat- zes keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). Der Parteikostenersatz für das Verfahren 100.2016.205 ist daher auf pauschal Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Honorarnote des Rechtsver- treters der Gemeinde für das Verfahren 100.2016.204 ist nicht zu bean- standen. 6.3Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind nach denselben Grundsätzen neu zu verlegen. Die Gemeinde obsiegt mit ihrem Hauptbe- gehren, weshalb die A.________ die gesamten Verfahrenskosten zu tragen und der Gemeinde die gesamten Parteikosten zu ersetzen hat. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 23 2. Im Verfahren 100.2016.205 wird auf die Appellation der Einwohnerge- meinde Spiez nicht eingetreten. 3. Im Verfahren 100.2016.204 wird die Klage der Einwohnergemeinde Spiez vom 17. September 2015 dahin gutgeheissen, dass Ziff. 4.1 des Vertrags vom 9./23. Dezember 2002 wie folgt geändert wird:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2017, Nrn. 100.2016.204/ 205U, Seite 24 7. Zu eröffnen: